Obsah (23)
Art. 133§§ 142§ 27§ 229§ 83§ 50§ 67§ 70§ 136§ 88§ 12§§ 37§ 2§ 52§ 61§ 66§ 53§§ 51§ 54§ 8§ 10Art. 8§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2022 GeschäftszahlG307 2250148-1 SpruchG307 2250148-1/7E, G307 2250148-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), vom 04.05.2021 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) aus Anlass seiner Anhaltung in Untersuchungshaft und aufgrund der Begehung zahlreicher Verwaltungsübertretungen über die in Aussicht genommene Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Aufenthaltsverbot oder Ausweisung) in Kenntnis gesetzt. Zugleich wurde er zur Abgabe einer dahingehenden Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens sowie Bekanntgabe seiner persönlichen wie finanziellen Verhältnisse aufgefordert.
- Mit per Post am 18.05.2021 beim BFA eingebrachtem Schreiben gab der BF eine entsprechende Stellungnahme ab.
- Mit Urteil des LG XXXX zu Zahl XXXX , vom XXXX .2021, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes
§§ 142Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall St
GB sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
§ 27Abs.
1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, der Urkundenunterdrückung
§ 229Abs. 1 St
GB, der Körperverletzung
§ 83Abs. 1 St
GB sowie
§ 50Abs. 1 Z 3 Waff
G zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. 3. Mit Urteil des LG römisch 40 zu Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2021, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes
Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG, der Urkundenunterdrückung
Paragraph 229, Absatz eins, StGB, der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. 4. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 09.11.2021, wurde gegen diesen
§ 67Abs.
1 und 2 FPG ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) sowie dem BF
§ 70Abs.
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).4. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 09.11.2021, wurde gegen diesen
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie dem BF
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Mit per E-Mail am 01.12.2021 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
- Mit per E-Mail am 01.12.2021 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Herabsetzung der Befristung des Aufenthaltsverbotes auf ein
(1)Jahr beantragt.
- Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt, und langten am 03.01.2022 ein.
- Am 17.05.2022 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung statt. Der BF und dessen RV wurden korrekt geladen, beide blieben jedoch der Verhandlung unentschuldigt fern. Auch die als Zeugin korrekt geladene (vermeintliche) Lebensgefährtin (im Folgenden: LG) des BF, XXXX , geb. XXXX , erschien nicht zur Verhandlung, teilte dem BVwG jedoch im Vorfeld mit, krank zu sein und legte dem Gericht eine entsprechende Bestätigung vor. (siehe AV vom 16.05.2022). Darüber hinaus nahm auch kein Vertreter der belangten Behörde an der Verhandlung teil.Der BF und dessen Regierungsvorlage wurden korrekt geladen, beide blieben jedoch der Verhandlung unentschuldigt fern. Auch die als Zeugin korrekt geladene (vermeintliche) Lebensgefährtin (im Folgenden: LG) des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , erschien nicht zur Verhandlung, teilte dem BVwG jedoch im Vorfeld mit, krank zu sein und legte dem Gericht eine entsprechende Bestätigung vor. (siehe AV vom 16.05.2022). Darüber hinaus nahm auch kein Vertreter der belangten Behörde an der Verhandlung teil. Die Verhandlung wurde nach Zuwarten einer angemessenen Frist in Abwesenheit des BF durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsbürger, ledig, Vater einer Tochter, gesund und arbeitsfähig. 1.
- Der BF weist zwischen 18.04.2006 und 16.05.2006, 23.05.2006 und 28.07.2006, 25.08.2006 und 03.11.2006, 13.02.2007 und 10.09.2008, 16.12.2008 und 29.06.2012, 22.01.2013 und 11.07.2017 sowie seit 02.04.2021 Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Es wird festgestellt, dass der BF jedenfalls während seiner Meldezeiten durchgehend in Österreich aufhältig war und sich darüber hinaus auch von 19.10.2018 bis 21.02.2019 und am 08.03.2019 sich im Bundesgebiet aufhielt. 1.
- Der BF reiste im Alter von 9 Jahren gemeinsam mit seinen Eltern nach Österreich, besuchte hier die Volks- und Hauptschule und wurde ihm am 15.03.2017 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Der BF ist des Deutschen hinreichend mächtig. 1.
- Der BF bezog zwischen 25.02.2013 und 23.04.2017 wiederholt Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung und ging zwischen 24.08.2016 und 08.03.2019 insgesamt 173 Tage lang bei insgesamt 3 Arbeitgebern Erwerbstätigkeiten nach. Seit 08.03.2019 ist der BF durchgehend beschäftigungslos und nicht sozialversichert. 1.
- Im Bundesgebiet halten sich die Mutter und 2 minderjährige Geschwister des BF auf, jedoch lebt er mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt. Der BF führte zudem eine Beziehung mit XXXX , geb. XXXX , StA.: Österreich, weist jedoch auch mit dieser seit 12.08.2021 keinen gemeinsamen Haushalt in Österreich mehr auf.1.
- Im Bundesgebiet halten sich die Mutter und 2 minderjährige Geschwister des BF auf, jedoch lebt er mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt. Der BF führte zudem eine Beziehung mit römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Österreich, weist jedoch auch mit dieser seit 12.08.2021 keinen gemeinsamen Haushalt in Österreich mehr auf. Die Mutter des BF, XXXX , geb. XXXX , StA.: Rumänien, weist seit 21.03.2005, abgesehen von drei kurzen Unterbrechungen in den Jahren 2005 bis 2007, beinahe durchgehende Wohnsitzmeldungen in Österreich auf und geht beginnend mit 08.06.2006, wiederholt unterbrochen durch Zeiten des Bezuges von Kindergeld und Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung, Erwerbstätigkeiten in Österreich nach.Die Mutter des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Rumänien, weist seit 21.03.2005, abgesehen von drei kurzen Unterbrechungen in den Jahren 2005 bis 2007, beinahe durchgehende Wohnsitzmeldungen in Österreich auf und geht beginnend mit 08.06.2006, wiederholt unterbrochen durch Zeiten des Bezuges von Kindergeld und Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung, Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. 1.
- Im Herkunftsstaat leben die Tochter sowie weitere Angehörige des BF. 1.
- Der BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf:
- BG XXXX zu Zahl XXXX , vom XXXX .2012, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2012, wegen des als Jugendstraftat eingestuften Vergehens der Körperverletzung
§ 83Abs. 1 St
GB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 4 (= € 200,00), wovon 20 Tagessätzen zu je € 4,00 bedingt, unter Anordnung der Bewährungshilfe, nachgesehen wurden. Die letzte dabei berücksichtigte Straftat wurde vom BF am XXXX .2011 begangen. 1. BG römisch 40 zu Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2012, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2012, wegen des als Jugendstraftat eingestuften Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 4 (= € 200,00), wovon 20 Tagessätzen zu je € 4,00 bedingt, unter Anordnung der Bewährungshilfe, nachgesehen wurden. Die letzte dabei berücksichtigte Straftat wurde vom BF am römisch 40 .2011 begangen. 2. LG XXXX zu Zahl XXXX , vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am XXXX , wegen des als Jugendstraftat eingestuften Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen
§ 136Abs. 1, 2 und 3 1. Fall St
GB sowie der fahrlässigen Körperverletzung
§ 88Abs. 1 St
GB zu einer bedingen Freiheitsstrafe von 6 Wochen, unter Anordnung der Bewährungshilfe. Die letzte dabei berücksichtigte Straftat wurde vom BF am XXXX .2012 begangen. 2. LG römisch 40 zu Zahl römisch 40 , vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 , wegen des als Jugendstraftat eingestuften Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen
Paragraph 136, Absatz eins, 2 und 3 1. Fall StGB sowie der fahrlässigen Körperverletzung
Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu einer bedingen Freiheitsstrafe von 6 Wochen, unter Anordnung der Bewährungshilfe. Die letzte dabei berücksichtigte Straftat wurde vom BF am römisch 40 .2012 begangen. 3. LG XXXX zu Zahl XXXX , vom XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wegen des Verbrechens des schweren Raubes
§§ 142Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall St
GB sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
§ 27Abs.
1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, der Urkundenunterdrückung
§ 229Abs. 1 St
GB, der Körperverletzung
§ 83Abs. 1 St
GB sowie nach dem Waffengesetz
§ 50Abs. 1 Z 3 Waff
G zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden.3. LG römisch 40 zu Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2021, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, wegen des Verbrechens des schweren Raubes
Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG, der Urkundenunterdrückung
Paragraph 229, Absatz eins, StGB, der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie nach dem Waffengesetz
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 16 Monate bedingt nachgesehen wurden. Der BF wurde im Zuge der zuletzt genannten Entscheidung für schuldig befunden, er habe I. mit Sami B. und Jürgen H. sowie gemeinsam mit der abgesondert verfolgten Sara A. als Beteiligte (§ 12 StGB) in der Nacht zum XXXX .2021 in XXXX Aldin M. mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) – der BF auch unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Klappmessers – eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Umhängetasche beinhaltend ein Mobiltelefon samt Ladekabel, ein Parfum und einen Schlüsselbund, mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern indem Sara. A, das Opfer unter einem Vorwand vor die Haustüre lockte, wo Sami B., Jürgen H. und der BF sich versteckt hatten; Sami B. dem Aldi M. mehrfach mit der Faust ins Gesicht schlug, worauf dieser flüchtete und zu Sturz kam; Sami B., Jürgen H. und der BF dem auf dem Boden liegenden bzw. knienden Aldin M. zahlreiche Faustschläge und Fußtritte gegen Kopf und Körper versetzten, während sie versuchten, ihm die Umhängetasche zu entreißen; und der BF sein Klappmesser aus der Tasche nahm, worauf Aldin M. seine Tasche ausließ, und Sami B., Jürgen H. und der BF mit der Tasche flüchteten, wodurch Aldin M. in Form mehrerer Wunden im Gesicht und am Körper verletzt wurde;römisch eins. mit Sami B. und Jürgen H. sowie gemeinsam mit der abgesondert verfolgten Sara A. als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) in der Nacht zum römisch 40 .2021 in römisch 40 Aldin M. mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) – der BF auch unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Klappmessers – eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Umhängetasche beinhaltend ein Mobiltelefon samt Ladekabel, ein Parfum und einen Schlüsselbund, mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern indem Sara. A, das Opfer unter einem Vorwand vor die Haustüre lockte, wo Sami B., Jürgen H. und der BF sich versteckt hatten; Sami B. dem Aldi M. mehrfach mit der Faust ins Gesicht schlug, worauf dieser flüchtete und zu Sturz kam; Sami B., Jürgen H. und der BF dem auf dem Boden liegenden bzw. knienden Aldin M. zahlreiche Faustschläge und Fußtritte gegen Kopf und Körper versetzten, während sie versuchten, ihm die Umhängetasche zu entreißen; und der BF sein Klappmesser aus der Tasche nahm, worauf Aldin M. seine Tasche ausließ, und Sami B., Jürgen H. und der BF mit der Tasche flüchteten, wodurch Aldin M. in Form mehrerer Wunden im Gesicht und am Körper verletzt wurde; II. während eines unbekannten Zeitraums bis zum XXXX .2021 in XXXX und andernorts, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe besessen, obwohl ihm dies
§ 12Waff
G verboten ist, nämlich das unter Punkt I. angeführte Klappmesser;römisch zwei. während eines unbekannten Zeitraums bis zum römisch 40 .2021 in römisch 40 und andernorts, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe besessen, obwohl ihm dies
Paragraph 12, WaffG verboten ist, nämlich das unter Punkt römisch eins. angeführte Klappmesser; III. in XXXX seit ca. Anfang des Jahres 2015 in unregelmäßigen Abständen bis zum XXXX .2016 in ca. fünf Ankäufen jeweils Mengen zwischen einem und 15 Gramm Cannabiskraut von Lisa Maria G. erworben und bis zum Eigenkonsum besessen und am XXXX .2016 versucht zu haben, vier Gramm Cannabiskraut von Lisa Maria G. zu erwerben, mithin vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen bzw. zum Teil versucht, Suchtmittel zu erwerben und besitzen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging;römisch drei. in römisch 40 seit ca. Anfang des Jahres 2015 in unregelmäßigen Abständen bis zum römisch 40 .2016 in ca. fünf Ankäufen jeweils Mengen zwischen einem und 15 Gramm Cannabiskraut von Lisa Maria G. erworben und bis zum Eigenkonsum besessen und am römisch 40 .2016 versucht zu haben, vier Gramm Cannabiskraut von Lisa Maria G. zu erwerben, mithin vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen bzw. zum Teil versucht, Suchtmittel zu erwerben und besitzen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging; IV. Kennzeichentafeln von XXXX .2016, XXXX . bis XXXX .2017 sowie von XXXX .2019 bis XXXX .2019, in insgesamt 11 Angriffen von Fahrzeugen abgenommen und einmal selbst verwendet sowie einmal an einem nicht zum Verkehr zugelassenen PKW angebracht, mithin Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der aufrechten Zulassung der Fahrzeuge gebraucht werden;römisch vier. Kennzeichentafeln von römisch 40 .2016, römisch 40 . bis römisch 40 .2017 sowie von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019, in insgesamt 11 Angriffen von Fahrzeugen abgenommen und einmal selbst verwendet sowie einmal an einem nicht zum Verkehr zugelassenen PKW angebracht, mithin Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der aufrechten Zulassung der Fahrzeuge gebraucht werden; V. am XXXX .2019 in XXXX den Daniel-Simion A. in Form mehrfacher Rötungen und Hautabschürfungen im Hals- und Nackenbereich sowie Hautabschürfungen an der linken Handfläche leicht am Körper verletzt, indem er ihn würgte und zu Boden riss; und zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem XXXX .2021 in XXXX Lisa Maria O. vorsätzlich in Form einer Prellung des Brustkorbes am Körper verletzt, indem er ihr Tritte gegen die Brust versetzte. römisch fünf. am römisch 40 .2019 in römisch 40 den Daniel-Simion A. in Form mehrfacher Rötungen und Hautabschürfungen im Hals- und Nackenbereich sowie Hautabschürfungen an der linken Handfläche leicht am Körper verletzt, indem er ihn würgte und zu Boden riss; und zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem römisch 40 .2021 in römisch 40 Lisa Maria O. vorsätzlich in Form einer Prellung des Brustkorbes am Körper verletzt, indem er ihr Tritte gegen die Brust versetzte. Als mildernd wurde die teilweise Geständigkeit, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. 1.8. Von XXXX .2021 bis XXXX .2021 wurde der BF in Haft angehalten. 1.8. Von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 wurde der BF in Haft angehalten. 1.9. Der BF wurde wegen insgesamt 21 Verwaltungsübertretungen, davon 6 Mal wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges, ohne im Besitz einer entsprechenden Lenkerberechtigung zu sein,
§§ 37Abs. 1 i
Vm. 1 Abs. 3 FSG, verwaltungsstrafrechtlich belangt. Zuletzt mit Straferkenntnis der LPD XXXX , GZ.: XXXX , vom XXXX .2021,
§§ 37Abs. 1 i
Vm. 1 Abs. 3 FSG und § 102 Abs. 10 KFG zu einer Geldstrafe von € 1.360,001.9. Der BF wurde wegen insgesamt 21 Verwaltungsübertretungen, davon 6 Mal wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges, ohne im Besitz einer entsprechenden Lenkerberechtigung zu sein,
Paragraphen 37, Absatz eins, in Verbindung mit 1 Absatz 3, FSG, verwaltungsstrafrechtlich belangt. Zuletzt mit Straferkenntnis der LPD römisch 40 , GZ.: römisch 40 , vom römisch 40 .2021,
Paragraphen 37, Absatz eins, in Verbindung mit 1 Absatz 3, FSG und Paragraph 102, Absatz 10, KFG zu einer Geldstrafe von € 1.360,00 Zudem wurde der BF am XXXX .2022 im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Besitz von ca. 3 Gramm Cannabiskraut in XXXX , XXXX , betreten. Der BF hat das besagte Suchtmittel zuvor am Hauptbahnhof in XXXX zum Eigengebrauch erworben und konsumiert regelmäßig 2 Mal die Woche Cannabiskraut in Form von „Joints“. Zudem wurde der BF am römisch 40 .2022 im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Besitz von ca. 3 Gramm Cannabiskraut in römisch 40 , römisch 40 , betreten. Der BF hat das besagte Suchtmittel zuvor am Hauptbahnhof in römisch 40 zum Eigengebrauch erworben und konsumiert regelmäßig 2 Mal die Woche Cannabiskraut in Form von „Joints“.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Familienstand, Vaterschaft, Gesundheitszustand sowie Arbeitsfähigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Wohnsitzmeldungen des BF sowie die Anhaltung in Justizanstalten in Österreich konnten durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ermittelt werden und ergeben sich die Erwerbs- und Versicherungszeiten sowie die Bezüge von Arbeitslosengeld durch den BF aus dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Dem Zentralen Fremdenregister kann zudem die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung an den BF entnommen werden. Den widerspruchsfrei getätigten Angaben des BF folgen ferner die Feststellungen zu den familiären Bezügen in Österreich, welche auch durch Abfragen in öffentlichen Registern (ZMR und SV) verifiziert werden konnten sowie zum Aufenthalt von Angehörigen im Herkunftsstaat, zum Besuch der Schule in Österreich und dem Alter des BF im Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich, welches sich auch unter Berücksichtigung des festgestellten Aufenthalts in Österreich und dem Geburtsdatum des BF rechnerisch ermitteln lässt. Die Deutschkenntnisse des BF sind dem Umstand geschuldet, dass die unter der GZ.: XXXX , protokollierte Beschuldigteneinvernahme des BF durch die LPD XXXX , vom XXXX .2019, in Deutsch erfolgte und darin festgehalten wurde, dass der BF angab dem Deutschen hinreichend mächtig zu sein und daher nicht der Beiziehung eines Übersetzers bedurfte (siehe AS 43).Die Deutschkenntnisse des BF sind dem Umstand geschuldet, dass die unter der GZ.: römisch 40 , protokollierte Beschuldigteneinvernahme des BF durch die LPD römisch 40 , vom römisch 40 .2019, in Deutsch erfolgte und darin festgehalten wurde, dass der BF angab dem Deutschen hinreichend mächtig zu sein und daher nicht der Beiziehung eines Übersetzers bedurfte (siehe AS 43). Der BF brachte zudem wiederholt, zuletzt in der gegenständlichen Beschwerde vor, mit der oben Genannten XXXX eine Beziehung zu führen. Jedoch konnte durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ermittelt werden, dass der BF und seine (vermeintliche) Freundin seit 12.08.2021 keinen gemeinsamen Haushalt mehr aufweisen. Auch ließ sich mangels entsprechender übereinstimmender Wohnsitzmeldungen eine gemeinsame Haushaltsführung des BF mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern, nicht feststellen. Der BF brachte zudem wiederholt, zuletzt in der gegenständlichen Beschwerde vor, mit der oben Genannten römisch 40 eine Beziehung zu führen. Jedoch konnte durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ermittelt werden, dass der BF und seine (vermeintliche) Freundin seit 12.08.2021 keinen gemeinsamen Haushalt mehr aufweisen. Auch ließ sich mangels entsprechender übereinstimmender Wohnsitzmeldungen eine gemeinsame Haushaltsführung des BF mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern, nicht feststellen. Dem Zentralen Melderegister lassen sich zudem die Wohnsitzmeldungen und damit – mangels feststellbaren gegenteiligen Sachverhaltes – die Aufenthaltszeiten der Mutter des BF sowie dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges die Erwerbs- und Bezugszeiten der BF von Kinderbetreuungsgeld und Arbeitslosengeld entnehmen. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF sind dem Strafregister der Republik Österreich sowie einer Ausfertigung des zuletzt ergangenen Strafurteils des LG XXXX entnehmbar. Aus dem besagtem Urteil ergeben sich auch die näheren Ausführungen zu den Straftaten des BF und stützen sich die Feststellungen, dass der BF diese Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, auf besagtes Urteil sowie den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF sind dem Strafregister der Republik Österreich sowie einer Ausfertigung des zuletzt ergangenen Strafurteils des LG römisch 40 entnehmbar. Aus dem besagtem Urteil ergeben sich auch die näheren Ausführungen zu den Straftaten des BF und stützen sich die Feststellungen, dass der BF diese Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, auf besagtes Urteil sowie den Eintragungen im Strafregister der Republik Österreich. Letztlich konnten anhand der „Verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen“ der LPD Oberösterreich vom XXXX .2019 (siehe AS 105) sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Straferkenntnisses (siehe AS 215) die Verwaltungsstrafen des BF festgestellt werden. Letztlich konnten anhand der „Verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen“ der LPD Oberösterreich vom römisch 40 .2019 (siehe AS 105) sowie einer Ausfertigung des oben zitierten Straferkenntnisses (siehe AS 215) die Verwaltungsstrafen des BF festgestellt werden. Der konkrete Aufenthaltszeitraum des BF in Österreich beruht auf dessen im Zentralen Melderegister wiedergegebenen Wohnsitzmeldungen. Dieser ist – trotz fehlender Wohnsitzmeldungen – mit den nachweislichen Erwerbszeiten von 19.10.2018 bis 21.02.2019 und am 08.03.2019 in Einklang zu bringen. Mangels Vorlage oder Anbots entsprechender Beweismittel BF konnte ein darüberhinausgehender Aufenthalt in Österreich nicht festgestellt werden. Insofern der BF wiederholt vorbringt, sich seit 2006 durchgehend in Österreich aufzuhalten, gelingt ihm damit die diesbezügliche Beweisführung nicht. So blieb er es bis dato schuldig darzulegen, weshalb er trotz behaupteten durchgehenden Aufenthaltes in Österreich keine Wohnsitzmeldung im oben erwähnten Zeitraum aufweist. Auch wurden vom BF keine aussagekräftigen Nachweise vorgebracht oder angeboten. Darüber hinaus hat der BF in der gegenständlichen Beschwerde eingestanden, sich zwischen Mitte 2019 und Anfang 2021 nicht in Österreich aufgehalten zu haben. Er blieb aber auch im Rechtsmittel hinsichtlich der konkreten Aufenthaltszeiten außerhalb Österreichs sehr vage und brachte er keine weiteren Beweismittel in Vorlage, sodass die oben getroffenen Feststellungen letztlich durch das Eingeständnis des BF, sich zwischen 2019 und 2021 nicht in Österreich aufgehalten zu haben, bestätigt werden. Die Feststellung zur Betretung des BF in Linz im Besitz von Cannabiskraut, zum Erwerb desselben durch den BF und zum regelmäßigen Cannabiskrautkonsum beruhen auf dem Inhalt des Abtretungsberichts der LPD XXXX , SPK XXXX , PI XXXX , vom XXXX .2022, GZ.: XXXX . Aus diesem geht hervor, dass der BF den Besitz und Erwerb des besagten Suchtmittels eingestanden und angegeben hat, zweimal die Woche Cannabiskraut in Form von Joints zu rauchen. Die Feststellung zur Betretung des BF in Linz im Besitz von Cannabiskraut, zum Erwerb desselben durch den BF und zum regelmäßigen Cannabiskrautkonsum beruhen auf dem Inhalt des Abtretungsberichts der LPD römisch 40 , SPK römisch 40 , PI römisch 40 , vom römisch 40 .2022, GZ.: römisch 40 . Aus diesem geht hervor, dass der BF den Besitz und Erwerb des besagten Suchtmittels eingestanden und angegeben hat, zweimal die Woche Cannabiskraut in Form von Joints zu rauchen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde: 3.1.1.
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. 3.1.1.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF als Staatsangehöriger von Rumänien ist sohin EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Der BF als Staatsangehöriger von Rumänien ist sohin EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.2. Der mit „Ausweisung betitelte § 66 FPG lautet: 3.1.2. Der mit „Ausweisung betitelte Paragraph 66, FPG lautet: „ § 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„ Paragraph 66,
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet wie folgt: „§ 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
§§ 51
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger
§ 51Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
- zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
- sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
- drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten
§ 51Abs.
2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten
Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern
§ 51Abs.
1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht
Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht
Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5)Ist der EWR-Bürger
§ 51Abs.
1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er
Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
(5)Ist der EWR-Bürger
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er
Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
- sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
- der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
- der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“ Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet: „§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht
§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung
§§ 51Abs.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht
§§ 51
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
§ 54Abs.
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
§ 8VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ 3.1.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen: „§ 55 Abs. 3 NAG 2005 nimmt hinsichtlich der Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens nicht nur auf das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit Bezug, sondern auch auf das Fehlen des Aufenthaltsrechts, weil die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder 54 Abs. 2 NAG 2005 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen (vgl. VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005).“ (vgl. VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0218)„§ 55 Absatz 3, NAG 2005 nimmt hinsichtlich der Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens nicht nur auf das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit Bezug, sondern auch auf das Fehlen des Aufenthaltsrechts, weil die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 54 Absatz 2, NAG 2005 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen vergleiche VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005).“ vergleiche VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0218) „Im Aufenthaltsbeendigungsverfahren, in dem verbindlich über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht entschieden wird, ist für die Vergangenheit in Bezug auf den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nicht (jedenfalls) vom Vorliegen dieser Voraussetzungen auszugehen; vielmehr hat die Behörde (das BFA) in diesem Verfahren eigenständig zu beurteilen, bis zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht vorgelegen sind und ob ausgehend davon bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben worden ist (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0191).“ (vgl. VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0218)„Im Aufenthaltsbeendigungsverfahren, in dem verbindlich über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht entschieden wird, ist für die Vergangenheit in Bezug auf den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nicht (jedenfalls) vom Vorliegen dieser Voraussetzungen auszugehen; vielmehr hat die Behörde (das BFA) in diesem Verfahren eigenständig zu beurteilen, bis zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht vorgelegen sind und ob ausgehend davon bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben worden ist vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0191).“ vergleiche VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0218) „Der verstärkte Schutz vor einer Aufenthaltsbeendigung kommt nach § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 nur dann in Betracht, wenn sich der EWR-Bürger die letzten zehn Jahre vor der Erlassung des Aufenthaltsverbotes rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufgehalten hat (vgl. VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).“ (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0438)„Der verstärkte Schutz vor einer Aufenthaltsbeendigung kommt nach Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 nur dann in Betracht, wenn sich der EWR-Bürger die letzten zehn Jahre vor der Erlassung des Aufenthaltsverbotes rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufgehalten hat vergleiche VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).“ vergleiche VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0438) „In einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot ist bei der Frage nach dem auf einen Fremden anzuwendenden Gefährdungsmaßstab das zu Art. 28 Abs. 3 lit. a der Rl 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des EuGH vom
- Jänner 2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen, weil § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 insgesamt der Umsetzung von Art. 27 und 28 dieser Rl - § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 im Speziellen der Umsetzung ihres Art. 28 Abs. 3 lit.a - dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der genannten Rl bzw. dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (Hinweis E
- Februar 2014, 2013/22/0309).“ (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079)„In einem Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot ist bei der Frage nach dem auf einen Fremden anzuwendenden Gefährdungsmaßstab das zu Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Rl 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ergangene Urteil des EuGH vom
- Jänner 2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen, weil Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 insgesamt der Umsetzung von Artikel 27 und 28 dieser Rl - Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FrPolG 2005 im Speziellen der Umsetzung ihres Artikel 28, Absatz 3, Litera a, - dient. Der zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der genannten Rl bzw. dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 führende zehnjährige Aufenthalt im Bundesgebiet muss demnach grundsätzlich ununterbrochen sein. Es können einzelne Abwesenheiten des Fremden unter Berücksichtigung von Gesamtdauer, Häufigkeit und der Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, Österreich zu verlassen, auf eine Verlagerung seiner persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen schließen lassen. Auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen ist grundsätzlich geeignet, die Kontinuität des Aufenthaltes iSd Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie zu unterbrechen und sich damit auf die Gewährung des dort vorgesehenen verstärkten Schutzes auch in dem Fall auszuwirken, dass sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug mehrere Jahre lang (kontinuierlich) im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Dies ist - bei einer umfassenden Beurteilung - im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen abgerissen sind (Hinweis E
- Februar 2014, 2013/22/0309).“ vergleiche VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079) 3.1.
- Der BF hielt sich von 18.04.2006 bis 11.07.2017, abgesehen von – insgesamt 6 Monate pro Jahr nicht übersteigenden (siehe § 53a Abs. 2 Z 1 NAG: zur Irrelevanz derartiger Abwesenheitszeiten) – kurzen Unterbrechungen, durchgehend in Österreich auf. Ferner war der BF von 19.10.2018 bis 21.02.2019 sowie am 08.03.2019 im Bundesgebiet aufhältig und hält sich aktuell wieder seit 01.04.2021 in Österreich auf. Ihm wurde am 15.03.2017 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt, bezog er über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung und ging für insgesamt 173 Tage Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. 3.1.
- Der BF hielt sich von 18.04.2006 bis 11.07.2017, abgesehen von – insgesamt 6 Monate pro Jahr nicht übersteigenden (siehe Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer eins, NAG: zur Irrelevanz derartiger Abwesenheitszeiten) – kurzen Unterbrechungen, durchgehend in Österreich auf. Ferner war der BF von 19.10.2018 bis 21.02.2019 sowie am 08.03.2019 im Bundesgebiet aufhältig und hält sich aktuell wieder seit 01.04.2021 in Österreich auf. Ihm wurde am 15.03.2017 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt, bezog er über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung und ging für insgesamt 173 Tage Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – davon ausgehend, dass der BF – wie behauptet – mit seiner Mutter, die selbst EWR-Bürgerin ist und wiederholt Erwerbstätigkeiten nachging und darüber hinaus staatliche Versicherungsleistungen bezog (siehe VwGH 22.03.2011, 2009/18/0402: Wonach Versicherungsleitungen keine Sozialhilfeleistungen darstellen), im Alter von 9 Jahren nach Österreich kam und ihm damit – als Verwandter einer aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
- Lebensjahres –
§ 52Abs.
1 Z 2 NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zukam, hat er unter Berücksichtigung seiner ersten Verurteilung im Jahr 2012, aufgrund eines mittlerweile 5 Jahre übersteigenden rechtmäßigen und – beinahe – durchgehenden Aufenthaltes in Österreich beginnend mit 19.04.2011 ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG erworben.
§ 10Abs.
3 Z 5 NAG und Art 20 Abs. 3 Freizügigkeits-RL geht ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erst wieder verloren, wenn der Fremde sich mehr als zwei Jahre lang durchgehend außerhalb Österreichs aufhält. Der BF weist von 09.03.2019 bis 01.04.2021 einen solchen langen durchgehenden Aufenthalt außerhalb Österreichs auf, sodass ihm das seinerzeit erworbene unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht beginnend mit 09.03.2021 abhandenkam und somit gegenstandlos wurde. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – davon ausgehend, dass der BF – wie behauptet – mit seiner Mutter, die selbst EWR-Bürgerin ist und wiederholt Erwerbstätigkeiten nachging und darüber hinaus staatliche Versicherungsleistungen bezog (siehe VwGH 22.03.2011, 2009/18/0402: Wonach Versicherungsleitungen keine Sozialhilfeleistungen darstellen), im Alter von 9 Jahren nach Österreich kam und ihm damit – als Verwandter einer aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres –
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zukam, hat er unter Berücksichtigung seiner ersten Verurteilung im Jahr 2012, aufgrund eines mittlerweile 5 Jahre übersteigenden rechtmäßigen und – beinahe – durchgehenden Aufenthaltes in Österreich beginnend mit 19.04.2011 ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. Paragraph 53 a, NAG erworben.
Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 5, NAG und Artikel 20, Absatz 3, Freizügigkeits-RL geht ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erst wieder verloren, wenn der Fremde sich mehr als zwei Jahre lang durchgehend außerhalb Österreichs aufhält. Der BF weist von 09.03.2019 bis 01.04.2021 einen solchen langen durchgehenden Aufenthalt außerhalb Österreichs auf, sodass ihm das seinerzeit erworbene unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht beginnend mit 09.03.2021 abhandenkam und somit gegenstandlos wurde. Ferner geht der BF seit seiner neuerlichen Einreise nach Österreich am 01.04.2021 keiner Erwerbstätigkeit nach und weist zudem keine Sozialversicherung auf, sodass er die in § 51 Abs. 1 NAG geforderten Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht bei einem mehr als drei Monate andauernden Aufenthalt in Österreich nicht erfüllt. Demzufolge erweist sich der aktuelle Aufenthalt des BF in Österreich jedenfalls seit 01.07.2021 als durchgehend unrechtmäßig.Ferner geht der BF seit seiner neuerlichen Einreise nach Österreich am 01.04.2021 keiner Erwerbstätigkeit nach und weist zudem keine Sozialversicherung auf, sodass er die in Paragraph 51, Absatz eins, NAG geforderten Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht bei einem mehr als drei Monate andauernden Aufenthalt in Österreich nicht erfüllt. Demzufolge erweist sich der aktuelle Aufenthalt des BF in Österreich jedenfalls seit 01.07.2021 als durchgehend unrechtmäßig. Aufgrund des Verlustes des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes und der Unrechtmäßigkeit des aktuellen Aufenthalts weist der BF zudem vom Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung an zurückgerechnet, keinen durchgehend rechtmäßigen (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0438: wonach die letzten zehn Aufenthaltsjahre ununterbrochen sein müssen) 10 Jahre übersteigenden Aufenthalt in Österreich iSd. § 67 Abs. 1 fünfter Satz NAG auf (vgl. EuGH 16.01.2014, C-400/12).Aufgrund des Verlustes des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes und der Unrechtmäßigkeit des aktuellen Aufenthalts weist der BF zudem vom Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung an zurückgerechnet, keinen durchgehend rechtmäßigen vergleiche VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0438: wonach die letzten zehn Aufenthaltsjahre ununterbrochen sein müssen) 10 Jahre übersteigenden Aufenthalt in Österreich iSd. Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz NAG auf vergleiche EuGH 16.01.2014, C-400/12). Da vom BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt somit die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als 5 iSd. § 53a NAG noch mehr als 10 Jahren iSd. § 67 Abs. 1 5. Satz erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zu Anwendung (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205).Da vom BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt somit die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr als 5 iSd. Paragraph 53 a, NAG noch mehr als 10 Jahren iSd. Paragraph 67, Absatz eins, 5. Satz erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG für Unionsbürger zu Anwendung vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0205). 3.1.5. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sohin
§ 67Abs.
1 erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, erheblich und gegenwärtig gefährdet würde. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. 3.1.5. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sohin
Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, erheblich und gegenwärtig gefährdet würde. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. „Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom
- September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom
- Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN).“ (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039)„Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche - noch zu Paragraph 86, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67, FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom
- September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom
- Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN).“ (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039) Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119). „Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 nach sich ziehen müssen. Die ersatzlose Behebung des auf § 67 FrPolG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage.“ (vgl. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196)„Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 nach sich ziehen müssen. Die ersatzlose Behebung des auf Paragraph 67, FrPolG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage.“ vergleiche VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0196) 3.1.6.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.6.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101).Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die gegenständlichen Rückkehrentscheidung, setzt nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH vom 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: ● die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), ● das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), ● die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, ● den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), ● die Bindungen zum Heimatstaat, ● die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie ● auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). „Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. E
- November 2015, Ra 2015/21/0101).“ (vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120)„Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche E
- November 2015, Ra 2015/21/0101).“ vergleiche VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120) Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E
- Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E
- November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. E
- Dezember 2014, 2012/22/0169; E
- September 2014, 2013/22/0247; E
- Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). (Vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche E
- Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E
- November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche E
- Dezember 2014, 2012/22/0169; E
- September 2014, 2013/22/0247; E
- Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde vergleiche E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). (Vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). (Vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde vergleiche E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). (Vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 „Nach § 66 Abs. 2 FrPolG 2005 und § 9 BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf § 66 FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.“ (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049)„Nach Paragraph 66, Absatz 2, FrPolG 2005 und Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FrPolG 2005 gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.“ (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049) „Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN).“ (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409)„Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist vergleiche VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN).“ (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409) 3.1.
- Der BF wurde unbestritten unlängst wegen des Verbrechens des schweren Raubes sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung, des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, der Körperverletzung sowie nach dem WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, 16 davon bedingt, verurteilt. Dabei erweist sich jedenfalls das Vorgehen beim Raub in Tätergemeinschaft mit drei weiteren Personen sowie die Drohung mit einem Messer als besonders erschwerend. In Zusammenschau mit der begangenen Körperverletzung sowie der teils einschlägigen Vorverurteilungen (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363: hinsichtlich der erlaubten Berücksichtigung bereits getilgter Verurteilungen) ergibt sich der Eindruck, dass der BF eine gewisse Neigung zur Gewalt aufweist. Erschwerend kommt hinzu, dass der BF wiederholt, zuletzt am 25.01.2022, Suchtmittel zum eigenen Gebrauch erworben hat und weiterhin regelmäßig Suchtmittel konsumiert (siehe § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG hinsichtlich des Verbotes des Erwerbs und Besitzes von Suchtmitteln zum eigenen Gebrauch), was letztlich den Schluss auf eine gewisse Gewöhnung an den Konsum berauschender Mittel zulässt. Dies wiederum lässt den vom BF begangenen Raub im Lichte der mit Suchtmittelkonsum oftmals einhergehenden Beschaffungskriminalität schwerer wiegen. Letztlich hatten die Straftaten des BF teils die Verletzung mehrerer Personen zur Folge, wobei das Raubopfer des BF sogar mehrere Wunden im Gesicht und am Körper erlitt. Hinzu tritt, dass der BF insgesamt 21 Verwaltungsstrafen aufweist und einer Ladung des erkennenden Verwaltungsgerichts zu einer mündlichen Verhandlung am 17.05.2022 ignorierte. Bis dato hat der BF zudem keinen Kontakt mit dem BVwG aufgenommen oder eine Begründung für sein Fernbleiben abgegeben. Bei einer Zusammenschau des vom BF bisher gezeigten Verhalten, lässt sich im Ergebnis eine fehlende Rechtsverbundenheit des BF feststellen. Der BF scheint dazu zu neigen, sich über gültige Normen hinwegzusetzen und behördliche bzw. gerichtliche Anordnungen kommentarlos zu ignorieren. 3.1.
- Der BF wurde unbestritten unlängst wegen des Verbrechens des schweren Raubes sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung, des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, der Körperverletzung sowie nach dem WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, 16 davon bedingt, verurteilt. Dabei erweist sich jedenfalls das Vorgehen beim Raub in Tätergemeinschaft mit drei weiteren Personen sowie die Drohung mit einem Messer als besonders erschwerend. In Zusammenschau mit der begangenen Körperverletzung sowie der teils einschlägigen Vorverurteilungen vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363: hinsichtlich der erlaubten Berücksichtigung bereits getilgter Verurteilungen) ergibt sich der Eindruck, dass der BF eine gewisse Neigung zur Gewalt aufweist. Erschwerend kommt hinzu, dass der BF wiederholt, zuletzt am 25.01.2022, Suchtmittel zum eigenen Gebrauch erworben hat und weiterhin regelmäßig Suchtmittel konsumiert (siehe Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG hinsichtlich des Verbotes des Erwerbs und Besitzes von Suchtmitteln zum eigenen Gebrauch), was letztlich den Schluss auf eine gewisse Gewöhnung an den Konsum berauschender Mittel zulässt. Dies wiederum lässt den vom BF begangenen Raub im Lichte der mit Suchtmittelkonsum oftmals einhergehenden Beschaffungskriminalität schwerer wiegen. Letztlich hatten die Straftaten des BF teils die Verletzung mehrerer Personen zur Folge, wobei das Raubopfer des BF sogar mehrere Wunden im Gesicht und am Körper erlitt. Hinzu tritt, dass der BF insgesamt 21 Verwaltungsstrafen aufweist und einer Ladung des erkennenden Verwaltungsgerichts zu einer mündlichen Verhandlung am 17.05.2022 ignorierte. Bis dato hat der BF zudem keinen Kontakt mit dem BVwG aufgenommen oder eine Begründung für sein Fernbleiben abgegeben. Bei einer Zusammenschau des vom BF bisher gezeigten Verhalten, lässt sich im Ergebnis eine fehlende Rechtsverbundenheit des BF feststellen. Der BF scheint dazu zu neigen, sich über gültige Normen hinwegzusetzen und behördliche bzw. gerichtliche Anordnungen kommentarlos zu ignorieren. Es steht außer Zweifel, dass die Straftaten des BF nicht nur ihrem Grunde sondern auch ihrer konkreten Ausgestaltung nach als die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdend angesehen werden können. So hat der BF zudem aufgrund seiner wiederholten Rückfälle nicht nur seine Neigung zu strafbarem Verhalten, sondern auch eine Steigerung seines strafrechtswidrigen Verhaltens von einem anfänglichen unerlaubten Gebrauch eines Fahrzeuges und Körperverletzung hin zu einer neuerlichen Körperverletzung, Raub, Suchtgiftbesitz und Verstoß gegen das Waffengesetz aufgezeigt. Durch die erst kürzliche Betretung des BF beim Besitz von Suchtmitteln, den eingestandenen regelmäßigen Konsum solcher sowie die Ignorierung einer gerichtlichen Ladung zur Verhandlung hat der BF gezeigt, nach wie vor kein Interesse an der Achtung gültiger Normen und hoheitlicher Verfügungen zu hegen. Der VwGH hat zudem wiederholt festgehalten, dass von Gewalt- und Eigentumsdelikten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 22.02.2017, Ra 2017/19/0043) sowie von der Suchtmittelkriminalität (vgl. 16.12.2021, Ra 2021/14/0374) eine schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interessen ausgeht, was letztlich wohl besonders im Falle wiederholter einschlägiger Delinquenz zu gelten hat. Dies insbesondere, weil der BF durch seinen aufrechten Suchtmitteleigenkonsum und dem damit einhergehenden regelmäßigen Erwerb von Suchtmitteln die mit Suchtmittelkriminalität einhergehende Rückfallgefährlichkeit (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374) nicht nur bestätigt, sondern auch verwirklicht hat. Der VwGH hat zudem wiederholt festgehalten, dass von Gewalt- und Eigentumsdelikten vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 22.02.2017, Ra 2017/19/0043) sowie von der Suchtmittelkriminalität vergleiche 16.12.2021, Ra 2021/14/0374) eine schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interessen ausgeht, was letztlich wohl besonders im Falle wiederholter einschlägiger Delinquenz zu gelten hat. Dies insbesondere, weil der BF durch seinen aufrechten Suchtmitteleigenkonsum und dem damit einhergehenden regelmäßigen Erwerb von Suchtmitteln die mit Suchtmittelkriminalität einhergehende Rückfallgefährlichkeit vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374) nicht nur bestätigt, sondern auch verwirklicht hat. Demgegenüber ist in jedoch Anschlag zu bringen, dass der BF im Zeitpunkt der seiner seinen ersten beiden Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten jeweils minderjährig war und bei seinen ersten Straftaten zudem gerade einmal seine Strafmündigkeit erlangt hatte. Darüber hinaus hat der BF in Folge seiner letzten Verurteilung erstmals das Haftübel verspürt und damit einhergehend unmittelbare massive Konsequenzen für sein Handeln erfahren. Dennoch lässt er insofern Reue vermissen, als er in seiner Stellungnahme vor dem BFA seine Beteiligung beim – urteilsbegründenden – Raub verneinte (arg: „Ich bin als Streitschlichter zwischen 2 Streitenden dazwischen gegangen. Der Räuber wahr wer Anderer“) und letztlich auch in der gegenständlichen Beschwerde seine Einsicht nicht zum Ausdruck brachte. Ferner erwirbt und konsumiert der BF weiterhin Suchtmittel, sodass er nicht erkennen lässt, dass er aus den bisher erfahrenen verwaltungsstrafrechtlichen und gerichtlichen Sanktionen etwas im Hinblick auf ein zukünftiges rechtstreues Leben gelernt hätte. Wie bereits oben ausgeführt, lässt der BF im Lichte der Vielzahl seiner Verwaltungsübertretungen und Rückfälle in strafgerichtlich relevantes Verhalten einen Willen, gültige Normen und gesellschaftliche Regeln zu achten, vermissen, was er durch seine nicht artikulierte Reue und Nichterscheinen bei der mündlichen Verhandlung bekräftigt hat. Demgegenüber ist festzuhalten, dass der BF in Österreich die Schule besucht und wiederholt Versuche unternommen hat, am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Zudem verfügt der BF durch seine Mutter und seiner beiden minderjährigen Geschwister über kernfamiliäre Bezüge in Österreich und führt/e er eine Beziehung im Bundesgebiet, weist mit diesen jedoch keinen gemeinsamen Haushalt mehr auf. Wenn der BF darüber hinaus zudem insgesamt über einen mehr als 10 Jahre andauernden Aufenthalt in Österreich zurückblicken kann, so erweist sich dieser durch wiederholte Aufenthalte im Ausland als nicht durchgehend. Der BF hielt sich von 11.07.2017 bis 19.10.2018 sowie von 09.03.2019 bis 02.04.2021 durchgehend außerhalb Österreichs auf. Derart lange Aufenthaltsunterbrechungen können, insbesondere angesichts der relativ kurzen Zeitabstände zwischen diesen, keinesfalls als unbeachtlich angesehen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die konkreten relativ kurz aufeinander folgenden langen Abwesenheitszeiten massiv relativierende Auswirkungen auf die Integration des BF in Österreich zeigten. Angesichts dessen, dass an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere von mit Gewalt verbundener Eigentumsdelikte (vgl. VwGH
- Februar 2011, 2010/18/0417) sowie von Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 18.12.2010, 2011/23/0318) ein großes öffentliches Interesse besteht und das vom BF gezeigte Verhalten – insbesondere in seiner Gesamtheit – eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bewirkt hat, ist unter Berücksichtigung der familiären Bezüge des BF in seinem Herkunftsstaat nach Beurteilung aller für und wider den BF sprechender Momente und erfolgter Abwägung der sich wiederstreitenden öffentlichen und privaten Interessen iSd. Art 8 EMRK, letztlich der Schluss zu ziehen, dass sich aufgrund eines Überwiegens der öffentlichen Interessen der Republik Österreich, der Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes im konkreten Fall, zur Begegnung der vom BF ausgehenden Gefährdung, als zulässig erweist.Angesichts dessen, dass an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere von mit Gewalt verbundener Eigentumsdelikte vergleiche VwGH
- Februar 2011, 2010/18/0417) sowie von Suchtmitteldelikten vergleiche VwGH 18.12.2010, 2011/23/0318) ein großes öffentliches Interesse besteht und das vom BF gezeigte Verhalten – insbesondere in seiner Gesamtheit – eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen bewirkt hat, ist unter Berücksichtigung der familiären Bezüge des BF in seinem Herkunftsstaat nach Beurteilung aller für und wider den BF sprechender Momente und erfolgter Abwägung der sich wiederstreitenden öffentlichen und privaten Interessen iSd. Artikel 8, EMRK, letztlich der Schluss zu ziehen, dass sich aufgrund eines Überwiegens der öffentlichen Interessen der Republik Österreich, der Ausspruch eines Aufenthaltsverbotes im konkreten Fall, zur Begegnung der vom BF ausgehenden Gefährdung, als zulässig erweist. Der BF wird letztlich auch zukünftig in der Lage sein, seine familiären Kontakte in Österreich durch Nutzung moderner Kommunikationsmittel oder im Rahmen von Besuchsfahrten seiner Angehörigen nach Rumänien oder gemeinsame Besuchsfahrten in einen anderen Mitgliedsstaat aufrechterhalten können. Anhaltspunkte die dagegensprechen könnten, konnten nicht festgestellt werden und wurden vom BF auch nicht substantiiert behauptet. 3.1.
- Die von der belangten Behörde gewählte Befristung des Aufenthaltsverbotes erweist sich ebenfalls im konkreten Fall als verhältnismäßig. Gegenständlich ist zu berücksichtigen, dass der BF wiederholt straf- und verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung trat und sich wiederholt längere Zeit außerhalb Österreichs aufgehalten hat, sodass sich angesichts des seiner Straftaten und wiederholt gezeigten Ignoranz von Normen und hoheitlichen Verfügungen innewohnenden Unrechtsgehaltes gemessen an der negativen Gefährlichkeitsprognose sich der Ausspruch eines auf 5 Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes im konkreten Fall als angemessen und verhältnismäßig erweist. Demzufolge war die Beschwerde im besagten Umfang als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet wie folgt: „§ 70.
(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4)Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
- nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
- die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“ Vor dem Hintergrund der familiären Bezugspunkte des BF in Österreich und seiner insgesamt im Bundesgebiet zugebrachten Zeiten kann der belangten Behörde trotz dem BF zu attestierender negativer Zukunftsprognose nicht entgegengetreten werden, wenn diese dem BF zur Regelung seiner Angelegenheiten im Bundesgebiet mit dem Ziel der Vorbereitung seiner dauerhaften Ausreise aus Österreich einen Durchsetzungsaufschub gewährt hat. Es ist davon auszugehen, dass der BF angesichts des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes und der damit einhergehenden nachhaltigen Auswirkungen auf seine familiären Kontakte in Österreich, die ihm – zuerkannte – verbleibende Zeit in Österreich sinnvoll dazu nutzen wird, seine Ausreise zu planen und zu organisieren sowie seine familiären Angelegenheiten zu regeln. Die belangte Behörde hat dem BF die höchstmögliche Dauer im Ausmaß von einem Monat zuerkannt, sodass demzufolge die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G307.2250148.1.00