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{'item': 'I408 2201850-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 3§ 8§ 58§ 57§ 55§ 52§ 18§ 13

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2022 GeschäftszahlI408 2201850-1 SpruchI408 2201850-1/83E, I408 2201850-1/83E IM NAMEN DER REPUBLIK!, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bu

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 19.12.2015 stellte der damals fünfzehnjährige Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Mutter und Schwester einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, dass er sich vor islamischen Extremisten fürchte. Sein Vater sei getötet worden und er sollte mit islamischen Extremisten mitkämpfen. Nachdem ihr Haus niedergebrannt wurde, sei er mit seiner Mutter und Schwester nach Bagdad gegangen, wo sie ebenfalls bedroht worden wären. 2016 kehrten seine Mutter und seine Schwester wieder nach Bagdad zurück und der Beschwerdeführer blieb bei seiner Tante mütterlicherseits und seinem Onkel, die in Österreich aufhältig sind, zurück. Der Tante wurde mit Beschluss des BG XXXX vom 06.06.2016, XXXX , die Obsorge für den Beschwerdeführer übertragen (AS 157).2016 kehrten seine Mutter und seine Schwester wieder nach Bagdad zurück und der Beschwerdeführer blieb bei seiner Tante mütterlicherseits und seinem Onkel, die in Österreich aufhältig sind, zurück. Der Tante wurde mit Beschluss des BG römisch 40 vom 06.06.2016, römisch 40 , die Obsorge für den Beschwerdeführer übertragen (AS 157). Mit Verfahrensanordnung vom 08.03.2018 wurde dem damals in U-Haft befindlichen Beschwerdeführer der Verlust seines Aufenthaltsrechtes mitgeteilt (AS 145). Am 27.03.2018 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin bei der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und am 23.04.2018 erging seine erste strafgerichtliche Verurteilung. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20.06.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und u.e. festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (VII.). Ferner wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.02.2018 verloren hat (Spruchpunkt VIII.) und gegen ihn ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.). Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20.06.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und u.e. festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (römisch sieben.). Ferner wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.02.2018 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.) und gegen ihn ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.). Diese Entscheidung bekämpfte der Beschwerdeführer über seine damalige Rechtsvertretung. Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 26.07.2018 vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.01.2022 wurde dieses Verfahren dem erkennenden Richter neu zugewiesen. Am 24.02.2022 fand eine mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerde aus der Justizanstalt per Video zugeschaltet war. Trotz der Aufforderung in der Ladung nahm er dazu nicht die Unterstützung einer Rechtsvertretung in Anspruch. Zur zweifelsfreien Abklärung des Sachverhaltes wurden darauf noch ergänzende Erhebungen eingeleitet und der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nochmals die Inanspruchnahme einer kostenlosen Rechtsberatung und Vertretung angeraten. Am 09.03.2022 erfolgte die Bevollmächtigung der BBU als Rechtsvertretung und mit Schreiben vom 10.03.2022 wurde diese vom Ergebnis der vorgenommenen Abklärung in Kenntnis gesetzt. Einwände dazu wurden keine vorgebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers Der am XXXX .2000 geborene Beschwerdeführer ist irakischer Staatsbürger, kam im Alter von 15 Jahren gemeinsam mit seiner Mutter und seiner jüngeren Schwester nach Österreich, weil hier bereits die Familie einer Tante mütterlicherseits war. Am 19.12.2015 stellten alle drei einen Antrag auf internationalen Schutz. Der am römisch 40 .2000 geborene Beschwerdeführer ist irakischer Staatsbürger, kam im Alter von 15 Jahren gemeinsam mit seiner Mutter und seiner jüngeren Schwester nach Österreich, weil hier bereits die Familie einer Tante mütterlicherseits war. Am 19.12.2015 stellten alle drei einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat in den Jahren seines Aufenthaltes die deutsche Sprache erlernt, der er sehr gut beherrscht, konnte aber in Österreich nie wirklich Fuß fassen. Die Unterstützung seiner in Österreich lebenden Tante, die nach der Rückkehr seiner Mutter in den Irak auch die Vormundschaft für ihn übernommen hat, hat er nicht angenommen und nur von Mitte 2016 bis Mitte 2018 bei ihr und seinem Onkel gewohnt. 2018 ergingen die ersten strafgerichtlichen Verurteilungen, er zog bei seiner Tante aus, brach die Schule ab, beging weitere Straftaten und war zuletzt in Flüchtlingsunterkünften des Diakoniewerks und der Caritas untergebracht. Eine Erwerbstätigkeit übte er bisher keine aus, will aber nun die Hauptschule mit Unterstützung eines Jugendcoachings und der Bewährungshilfe abschließen (OZ 67 + 69). Aufgrund seiner Sprachkenntnisse hat er bei der Caritas freiwillig gedolmetscht und 2019 kurzzeitig als Altenpfleger freiwillig mitgearbeitet. Dort hat er seine nunmehrige Verlobte kennengelernt, die ihn aber ebenfalls nicht von weiteren Straffälligkeiten abhalten konnte. In Haft wird der Beschwerdeführer von seiner Tante und seiner Verlobten regelmäßig besucht (OZ 59). Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf: ● Urteil des LG XXXX vom 23.04.2018, XXXX , wegen (schweren) Raubes und Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt. Am 30.11.2017 entwendete der Beschwerdeführer bei Peek & Cloppenburg Sportschuhe und eine Baseballkappe im Gesamtwert von € 99,94 und am 03.02.2018 wollte mit einem Mittäter eine Person berauben, wobei er dieser mit einem Klappmesser Schnittwunden an der Wirbelsäule zufügte. Infolge der Gegenwehr des Opfers blieb es beim Versuch. (OZ 11). Urteil des LG römisch 40 vom 23.04.2018, römisch 40 , wegen (schweren) Raubes und Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt. Am 30.11.2017 entwendete der Beschwerdeführer bei Peek & Cloppenburg Sportschuhe und eine Baseballkappe im Gesamtwert von € 99,94 und am 03.02.2018 wollte mit einem Mittäter eine Person berauben, wobei er dieser mit einem Klappmesser Schnittwunden an der Wirbelsäule zufügte. Infolge der Gegenwehr des Opfers blieb es beim Versuch. (OZ 11). ● Urteil des LG XXXX vom 09.08.2018, XXXX , wegen gefährlicher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Wochen. Im Juni 2018 äußerte gegenüber anderen Personen, dass er zwei Mädchen zusammenschlagen und umbringen wolle. Urteil des LG römisch 40 vom 09.08.2018, römisch 40 , wegen gefährlicher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Wochen. Im Juni 2018 äußerte gegenüber anderen Personen, dass er zwei Mädchen zusammenschlagen und umbringen wolle. ● Urteil des LG XXXX vom 31.10.2019, XXXX , wegen Nötigung, dauernden Sachentziehung und des Versuches der absichtlichen, schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Im Zuge eines Raufhandels versetzte der Beschwerdeführer seinem am Boden liegenden Opfer noch Tritte gegen den Kopf. Außerdem bedrohte er dieses Opfer im Anschluss daran unter Vorhalt eines Messers und den Worten „Wenn du noch ein falsches Wort sagst, töte ich dich“ und versuchte ihn damit von weiteren Äußerungen gegen ihn abzuhalten. Außerdem nahm er das Handy einer weiteren Person an sich (OZ 22). Urteil des LG römisch 40 vom 31.10.2019, römisch 40 , wegen Nötigung, dauernden Sachentziehung und des Versuches der absichtlichen, schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Im Zuge eines Raufhandels versetzte der Beschwerdeführer seinem am Boden liegenden Opfer noch Tritte gegen den Kopf. Außerdem bedrohte er dieses Opfer im Anschluss daran unter Vorhalt eines Messers und den Worten „Wenn du noch ein falsches Wort sagst, töte ich dich“ und versuchte ihn damit von weiteren Äußerungen gegen ihn abzuhalten. Außerdem nahm er das Handy einer weiteren Person an sich (OZ 22). ● Urteil des LG XXXX vom 20.05.2020, XXXX , wegen (schwerer) Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Am 04.04.2019 versetzte er einer anderen Person mehrere Faustschläge ins Gesicht, wodurch diese einen offenen Nasenbeinbruch mit Dislokation der Bruchenden erlitt (OZ 29). Urteil des LG römisch 40 vom 20.05.2020, römisch 40 , wegen (schwerer) Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Am 04.04.2019 versetzte er einer anderen Person mehrere Faustschläge ins Gesicht, wodurch diese einen offenen Nasenbeinbruch mit Dislokation der Bruchenden erlitt (OZ 29). ● Urteil des LG XXXX vom 23.09.2021, XXXX , wegen des Verbrechens der schweren Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer bedrohte am 16.08.2021 mittels Strafnachricht „Soll ich dich und deine ganze Familie durcheinander ficken, soll ich deine ganze Wohnung verbrennen mit dir, mit deinem Kind drinnen, soll ich dich abstechen, du wirst sehen wie 100 Araber vor deiner Tür stehen“ einen Mitbewohner aus der früheren WG seiner Verlobten übermittelte Äußerung, mit der er auch kurzzeitig dort wohnte, und wollte diesen damit zur Herausgabe diverser Gegenstände veranlassen. In diesem Zusammenhang wurde auch ein Betretungsverbot ausgesprochen. Diese Freiheitsstrafe wurde mit Erkenntnis des Oberlandesgerichtes XXXX vom 23.09.2021 auf 15 Monate erhöht. Die Straferhöhung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer wiederum einschlägig straffällig wurde, obwohl er das Haftübel bereits mehrfach verspürt hatte (OZ 75). Urteil des LG römisch 40 vom 23.09.2021, römisch 40 , wegen des Verbrechens der schweren Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer bedrohte am 16.08.2021 mittels Strafnachricht „Soll ich dich und deine ganze Familie durcheinander ficken, soll ich deine ganze Wohnung verbrennen mit dir, mit deinem Kind drinnen, soll ich dich abstechen, du wirst sehen wie 100 Araber vor deiner Tür stehen“ einen Mitbewohner aus der früheren WG seiner Verlobten übermittelte Äußerung, mit der er auch kurzzeitig dort wohnte, und wollte diesen damit zur Herausgabe diverser Gegenstände veranlassen. In diesem Zusammenhang wurde auch ein Betretungsverbot ausgesprochen. Diese Freiheitsstrafe wurde mit Erkenntnis des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 23.09.2021 auf 15 Monate erhöht. Die Straferhöhung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer wiederum einschlägig straffällig wurde, obwohl er das Haftübel bereits mehrfach verspürt hatte (OZ 75). Am 18.05.2021 wurde der Beschwerdeführer zudem mit Marihuana in Form eines Joints aufgegriffen (OZ 33) und am 22.07.2021 erfolgte eine Anzeige wegen des Verdachtes der Vergewaltigung und der schweren Nötigung einer 15-jährigen im April und Mai 2021 (OZ 36). Strafrechtlich hatten beide Vorfälle keine Konsequenzen. Im Zuge einer Auseinandersetzung in der JA XXXX am 04.10.2021 wurden Erhebungen wegen des Vergehens der Nötigung eingeleitet. (OZ 42). Im Hinblick auf seine Verurteilung am 23.09.2021 wurde das diesbezügliche Verfahren eingestellt (OZ 61).Im Zuge einer Auseinandersetzung in der JA römisch 40 am 04.10.2021 wurden Erhebungen wegen des Vergehens der Nötigung eingeleitet. (OZ 42). Im Hinblick auf seine Verurteilung am 23.09.2021 wurde das diesbezügliche Verfahren eingestellt (OZ 61). Seit 16.08.2021 ist er durchgehend in Haft. Zuvor war er bereits von 28.02.2018 bis 12.06.2018 bzw. von 19.05.2019 bis 04.11.2020 inhaftiert. In der Justizanstalt XXXX , wo er aktuell einsitzt ist er in den Unternehmensbetrieben der Anstalt beschäftigt und nimmt dort an einem Anti-Gewalttraining im Rahmen des psychologischen Rahmenprogrammes teil, das als Gruppentherapie zu je 60 Minuten pro Sitzung. 2019 hat er in der Justizanstalt XXXX eine Suchtgruppe (6 Sitzungen) besucht. Seit 16.08.2021 ist er durchgehend in Haft. Zuvor war er bereits von 28.02.2018 bis 12.06.2018 bzw. von 19.05.2019 bis 04.11.2020 inhaftiert. In der Justizanstalt römisch 40 , wo er aktuell einsitzt ist er in den Unternehmensbetrieben der Anstalt beschäftigt und nimmt dort an einem Anti-Gewalttraining im Rahmen des psychologischen Rahmenprogrammes teil, das als Gruppentherapie zu je 60 Minuten pro Sitzung. 2019 hat er in der Justizanstalt römisch 40 eine Suchtgruppe (6 Sitzungen) besucht. Seine Mutter ist mit seiner Schwester bereits 2016 nach Bagdad zurückgekehrt und lebt nun aufgrund besserer Behandlungsmöglichkeiten ihrer Krebserkrankung mit ihrer Mutter, der Großmutter des Beschwerdeführers, in Amann in Jordanien. Seine nunmehr verheiratete Schwester ist in Bagdad aufhältig. Sein bisheriges Auftreten und Verhalten in Österreich sowie die zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen lassen keine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer zu. 1.
  3. Zu den Ausreisegründen des Beschwerdeführers und zur Rückkehrgefährdung: Der Beschwerdeführer kam mit seiner Mutter und Schwester nach dem Tod seines Vaters 2014 nach Bagdad, wo seine Mutter Verwandte hatte. Aufgrund der damaligen Lage im Irak (bewaffnete Auseinandersetzungen, Übergriffe schiitischer Milizen, Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten) verließ er mit seiner Mutter und Schwester im Dezember 2015 den Irak. Der Ausreiseentschluss seiner Mutter kam für ihn überraschend. Das Ziel war Österreich, wo bereits die Schwester seiner Mutter aufhältig war. Zudem wollte sich seine Mutter wegen einer Krebserkrankung behandeln lassen. Als sich die Erwartungen seiner Mutter nicht erfüllten, kehrte sie mit seiner Schwester im Juni 2016 wieder nach Bagdad zurück, wo zudem weitere Angehörige der Familie leben. Die Schwester ist in Bagdad verheiratet und seine Mutter lebt mit ihrer Mutter, die Großmutter des Beschwerdeführers, in Amann. Außerdem stellte der Beschwerdeführer am 23.08.2018 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe und wollte nach Bagdad zurückkehren (OZ 15), den er in weiterer Folge wieder zurückzog (OZ 19). Der Beschwerdeführer war im Irak persönlich keinen asylrelevanten Verfolgungen ausgesetzt. In Österreich konnte der Beschwerdeführer nicht Fuß fassen und ist hier nur durch einschlägige Gewaltdelikte aufgefallen. Er ist ein gesunder junger Mann, hat bis zu seinem
  4. Lebensjahr in Bagdad gelebt und dort die Schule besucht. Er ist mit den kulturellen und sozialen Gegebenheiten im Irak vertraut und verfügt dort weiterhin über familiäre Kontakte, sodass davon auszugehen ist, dass er sich auch Irak eine Zukunft aufbauen kann. Im Irak ist aufgrund der aktuellen Sicherheits- und Wirtschaftslage nicht davon auszugehen, dass er dort unmittelbar in eine lebens- oder existenzbedrohliche Situation gerät. 1.
  5. Zur Lage im Herkunftsland: Sicherheitslage Bagdad Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom „Baghdad Operations Command“ kontrolliert, das seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017). Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage Bagdads und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Gebiete (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmiya, Arab Jibor und al-Mada’in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten „Bagdader Gürtel“ (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 Kilometern um die Stadt Bagdad liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Ba’qubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008). Im Ort Tarmiya im nördlichen Teil des Gouvernement Bagdad, hat der Islamische Staat (IS) eine Zelle reaktiviert (Wing 2.8.2021). Im August 2021 haben Sicherheitskräfte eine Operation gegen diese IS-Zelle gestartet, nachdem der IS seine Angriffe in den vorangegangenen Monaten verstärkt hatte (Anadolu 23.8.2021). Seit Beginn des Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat. Mitte August 2021 wurde beispielsweise bei Tarmiya ein Strommast gesprengt, der die dortige Pumpstation mit Strom versorgt. Deren Stillstand hatte den Ausfall der Wasserversorgung für mehrere Millionen Menschen im Westen Bagdads zur Folge. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata’ib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Pro-iranische schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Unter anderem werden auch aus dem Gouvernement Bagdad Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Pro-iranische Milizen werden auch für Raketen und Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad und auf die sogenannte Grüne Zone (Anm.: ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandsvertretungen beherbergt) verantwortlich gemacht. Siehe dazu die folgende Auflistung sicherheitsrelevanter Vorfälle:Pro-iranische schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Unter anderem werden auch aus dem Gouvernement Bagdad Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Pro-iranische Milizen werden auch für Raketen und Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad und auf die sogenannte Grüne Zone Anmerkung, ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandsvertretungen beherbergt) verantwortlich gemacht. Siehe dazu die folgende Auflistung sicherheitsrelevanter Vorfälle: Im Jänner 2021 wurden im Gouvernement Bagdad zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit 34 Toten und 111 Verletzten verzeichnet. 32 der Toten und 110 der Verletzten waren Zivilisten. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, vier pro-iranischen Milizen (Wing 4.2.2021). Der IS hat im Jänner 2021 einen doppelten Selbstmordanschlag auf einem Markt am Tayaran-Platz im Zentrum Bagdads ausgeführt, bei dem 32 Menschen getötet und 110 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. BBC 21.1.2021, Wing 4.2.2021). Pro-iranische Milizen zeichneten sich verantwortlich für drei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA und für den Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad (Wing 4.2.2021).Im Jänner 2021 wurden im Gouvernement Bagdad zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit 34 Toten und 111 Verletzten verzeichnet. 32 der Toten und 110 der Verletzten waren Zivilisten. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, vier pro-iranischen Milizen (Wing 4.2.2021). Der IS hat im Jänner 2021 einen doppelten Selbstmordanschlag auf einem Markt am Tayaran-Platz im Zentrum Bagdads ausgeführt, bei dem 32 Menschen getötet und 110 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vergleiche BBC 21.1.2021, Wing 4.2.2021). Pro-iranische Milizen zeichneten sich verantwortlich für drei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA und für den Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 wurden zehn Vorfälle mit vier Toten und drei Verletzten verzeichnet. Je fünf Vorfälle werden dem IS und pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Bei den IS-Vorfällen handelte es sich, bis auf ein Feuergefecht in Tarmiya im Norden Bagdads, um Angriffe von geringem Ausmaß. Bei vier der pro-iranischen Vorfälle handelte es sich um IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, beim fünften um einen Raketenbeschuss der Grünen Zone in Bagdad (Wing 8.3.2021). Im März 2021 gab es zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und sieben Verletzten, davon waren zwei der getöteten und sechs der verwundeten Personen Zivilisten. Acht dieser Vorfälle werden dem IS, zwei weitere pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Die IS-Angriffe umfassten unter anderem ein Feuergefecht, den Einsatz einer Motorradbombe und den Angriff auf das Haus eines Sheikhs mit einem Sprengsatz. Tarmiya, von dem aus eine IS-Zelle operiert, war hauptsächlich von den IS-Übergriffen betroffen. Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Toten und 23 Verletzten verzeichnet. Vier dieser Vorfälle werden dem IS, drei pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 3.5.2021). Bei einem der IS-Angriffe handelte es sich um einen Anschlag unter Verwendung einer Autobombe auf einem Markt in Sadr City, bei dem vier Menschen getötet und 20 verwundet wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. Garda 15.4.2021, Wing 3.5.2021). Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich wiederum um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA sowie um Raketenbeschuss einer Militärbasis (Wing 3.5.2021).Im April 2021 wurden sieben sicherheitsrelevante Vorfälle mit sieben Toten und 23 Verletzten verzeichnet. Vier dieser Vorfälle werden dem IS, drei pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 3.5.2021). Bei einem der IS-Angriffe handelte es sich um einen Anschlag unter Verwendung einer Autobombe auf einem Markt in Sadr City, bei dem vier Menschen getötet und 20 verwundet wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vergleiche Garda 15.4.2021, Wing 3.5.2021). Bei den pro-iranischen Vorfällen handelte es sich wiederum um zwei IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA sowie um Raketenbeschuss einer Militärbasis (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle mit 16 Toten verzeichnet, von denen zwei Zivilisten waren. Sieben Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, wobei sich sechs im nördlichen Tarmiya Distrikt ereigneten. Zwei Vorfälle, ein Raketenbeschuss des Internationalen Flughafens Bagdad und ein vereitelter Angriff, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden 16 sicherheitsrelevante Vorfälle mit acht Toten und 39 Verletzten verzeichnet. Sieben der Toten und 36 der Verletzten waren zivile Opfer. Zehn der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Sechs der sicherheitsrelevanten Vorfälle, unter anderem ein IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA sowie zwei Drohnenangriffe auf den Internationalen Flughafen Bagdad, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben. Weitere Angriffe konnten verhindert werden (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 wurden 18 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten, davon 38 Zivilisten, und 59 zivile Verletzte verzeichnet. 14 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Am 19.7.2021 führte der IS ein Selbstmordattentat in einem Markt in Sadr City aus, bei dem 35 Menschen getötet und 59 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vgl. Wing 2.8.2021). Vier Vorfälle, ein IED-Angriff gegen einen Versorgungskonvoi der USA, zwei Raketenbeschüsse der Grünen Zone sowie die Entschärfung einer Rakete, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 2.8.2021).Im Juli 2021 wurden 18 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten, davon 38 Zivilisten, und 59 zivile Verletzte verzeichnet. 14 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Am 19.7.2021 führte der IS ein Selbstmordattentat in einem Markt in Sadr City aus, bei dem 35 Menschen getötet und 59 verletzt wurden (Al Arabiya 19.7.2021; vergleiche Wing 2.8.2021). Vier Vorfälle, ein IED-Angriff gegen einen Versorgungskonvoi der USA, zwei Raketenbeschüsse der Grünen Zone sowie die Entschärfung einer Rakete, werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben (Wing 2.8.2021). Im August 2021 wurden zehn Vorfälle, mit acht Toten und elf Verwundeten verzeichnet, wobei zwei der Verwundeten Zivilisten waren. Sechs Angriffe werden dem IS zugeordnet, vier proiranischen Milizen. Der IS war im Gouvernement Bagdad neuerlich in Tarmiya am aktivsten, wo unter anderem ein Brigade-Hauptquartier der Volksmobilisierungskräfte (PMF) angegriffen wurde. Bei den vier Vorfällen unter Beteiligung pro-iranischen Milizen handelt es sich um IEDAngriffe auf Versorgungskonvois der US-Streitkräfte (Wing 6.9.2021). Im September 2021 wurde lediglich ein IED-Angriff von PMF auf einen Versorgungskonvoi der US-Streitkräfte verzeichnet (Wing 4.10.2021). Im Oktober 2021 wurden neun Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten verzeichnet, wobei alle Opfer Zivilisten waren. Sieben Angriffe werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Milizen. Bei einem dieser Angriffe handelte es sich wiederum um einen IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA (Wing 4.11.2021). Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes im Distrikt Mansour ein (ICG 16.11.2021; vgl. Wing 4.11.2021). Des Weiteren wurden im Oktober 2021 15 Proteste verzeichnet, von denen zwölf friedlich verliefen und drei als gewalttätige Demonstrationen deklariert wurden, ohne jedoch Opfer zu fordern (ACLED 2022)Im Oktober 2021 wurden neun Vorfälle mit zwei Toten und vier Verletzten verzeichnet, wobei alle Opfer Zivilisten waren. Sieben Angriffe werden dem IS zugeschrieben, zwei pro-iranischen Milizen. Bei einem dieser Angriffe handelte es sich wiederum um einen IED-Angriff auf einen Versorgungskonvoi der USA (Wing 4.11.2021). Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes im Distrikt Mansour ein (ICG 16.11.2021; vergleiche Wing 4.11.2021). Des Weiteren wurden im Oktober 2021 15 Proteste verzeichnet, von denen zwölf friedlich verliefen und drei als gewalttätige Demonstrationen deklariert wurden, ohne jedoch Opfer zu fordern (ACLED 2022) Im November 2021 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Verletzten verzeichnet. Ein Vorfall wird mit dem IS in Verbindung gebracht, während der zweite pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 6.12.2021). Am 7.11.2021 wurde die Residenz von Premierminister Kadhimi in Bagdad mit drei bewaffneten Drohnen angriffen, wobei der Premierminister und fünf seiner Leibwachen verletzt wurden (ICG 16.11.2021; vgl. HRW 13.1.2022, Wing 6.12.2021). Dies geschah, nachdem unter anderem ein Kommandeur der Asa’ib Ahl Al-Haqq-Brigade am 5.11.2021 als Teil eines Mobs getötet wurde, der versuchte, die Grüne Zone zu stürmen (Wing 6.12.2021; vgl. Garda World 5.11.2021). Mindestens drei Demonstranten wurden getötet und Dutzende weitere verletzt (Garda World 5.11.2021; vgl. ACLED 2022). Weitere zehn Proteste, die im November in Bagdad stattfanden, verliefen friedlich (ACLED 2022).Im November 2021 wurden zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Verletzten verzeichnet. Ein Vorfall wird mit dem IS in Verbindung gebracht, während der zweite pro-iranischen Milizen zugeschrieben wird (Wing 6.12.2021). Am 7.11.2021 wurde die Residenz von Premierminister Kadhimi in Bagdad mit drei bewaffneten Drohnen angriffen, wobei der Premierminister und fünf seiner Leibwachen verletzt wurden (ICG 16.11.2021; vergleiche HRW 13.1.2022, Wing 6.12.2021). Dies geschah, nachdem unter anderem ein Kommandeur der Asa’ib Ahl Al-Haqq-Brigade am 5.11.2021 als Teil eines Mobs getötet wurde, der versuchte, die Grüne Zone zu stürmen (Wing 6.12.2021; vergleiche Garda World 5.11.2021). Mindestens drei Demonstranten wurden getötet und Dutzende weitere verletzt (Garda World 5.11.2021; vergleiche ACLED 2022). Weitere zehn Proteste, die im November in Bagdad stattfanden, verliefen friedlich (ACLED 2022). Im Dezember 2021 wurden drei Vorfälle ohne Opfer verzeichnet, die pro-iranischen Milizen zugeschrieben werden. Bei zweien handelte es sich um IED-Angriffe auf US-Versorgungskonvois, bei einem um Raketenbeschuss auf die Grüne Zone (Wing 4.1.2022). Im Dezember wurden acht Proteste verzeichnet, von denen sechs friedlich blieben, während zwei gewalttätig verliefen, ohne jedoch Opfer zu fordern (ACLED 2022). Im Jänner 2022 wurden 22 sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und 13 Verletzten verzeichnet. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Es kam zu Zwischenfällen in Tarmiya und Taji, sowie zu einem Bombenanschlag im südlichen Madain. Für 16 Vorfälle werden pro-iranische Milizen verantwortlich gemacht. Dazu zählten sechs IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, eine weitere IED konnte entschärft werden (Wing 7.2.2022). Mehrere Raketen und Drohnenangriffe im Lauf des Monats werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben: Am 3.1.2022 wurden bewaffnete Drohnen nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad abgeschossen (AAA 3.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Am 5.1.2022 wurde die US-Basis Camp Victory nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad von Raketen getroffen (AAA 5.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Am 28.1.2022 schlugen Raketen am Internationalen Flughafen Bagdad ein (Al Monitor 28.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Des Weiteren wurden bei Raketenbeschuss der Green Zone, neben dem Gelände der US-Botschaft auch eine Schule getroffen, wobei eine Frau und zwei Kinder verletzt wurden (AN 15.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Es kam auch zu mehreren Vorfällen politischer Gewalt durch pro-iranische Gruppen. Es wird angenommen, dass diese Druck auf Muqtada as-Sadr und seine Verbündeten ausüben, damit der sogenannte Koordinationsrahmen (CF), dem alle wichtigen [pro-iranischen] schiitischen Parteien außer der as-Sadrs angehören, in die neue Regierung aufgenommen werden (Wing 7.2.2022). Es kam zu einem Bombenanschlag auf das Büro der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in Bagdad (Bas News 13.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022), zu einem Angriff mit einem Molotow-Cocktail auf ein Gebäude von as-Sadrs Partei (Wing 7.2.2022), zu einem Mordanschlag auf einen KDP-Funktionär (Bas News 14.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022), sowie zu Granatenangriffen auf Gebäude der sunnitischen Parteien Taqqadum und Azm in Bagdad (AN 15.1.2022; vgl. Wing 7.2.2022). Schließlich wurden auch zwei kurdische Banken in der Hauptstadt bombardiert (Wing 7.2.2022). Proteste, von denen im Jänner 2021 in Bagdad sieben verzeichnet wurden, blieben friedlich (ACLED 2022).Im Jänner 2022 wurden 22 sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und 13 Verletzten verzeichnet. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Es kam zu Zwischenfällen in Tarmiya und Taji, sowie zu einem Bombenanschlag im südlichen Madain. Für 16 Vorfälle werden pro-iranische Milizen verantwortlich gemacht. Dazu zählten sechs IED-Angriffe auf Versorgungskonvois der USA, eine weitere IED konnte entschärft werden (Wing 7.2.2022). Mehrere Raketen und Drohnenangriffe im Lauf des Monats werden pro-iranischen Milizen zugeschrieben: Am 3.1.2022 wurden bewaffnete Drohnen nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad abgeschossen (AAA 3.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Am 5.1.2022 wurde die US-Basis Camp Victory nahe dem Internationalen Flughafen Bagdad von Raketen getroffen (AAA 5.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Am 28.1.2022 schlugen Raketen am Internationalen Flughafen Bagdad ein (Al Monitor 28.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Des Weiteren wurden bei Raketenbeschuss der Green Zone, neben dem Gelände der US-Botschaft auch eine Schule getroffen, wobei eine Frau und zwei Kinder verletzt wurden (AN 15.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Es kam auch zu mehreren Vorfällen politischer Gewalt durch pro-iranische Gruppen. Es wird angenommen, dass diese Druck auf Muqtada as-Sadr und seine Verbündeten ausüben, damit der sogenannte Koordinationsrahmen (CF), dem alle wichtigen [pro-iranischen] schiitischen Parteien außer der as-Sadrs angehören, in die neue Regierung aufgenommen werden (Wing 7.2.2022). Es kam zu einem Bombenanschlag auf das Büro der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) in Bagdad (Bas News 13.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022), zu einem Angriff mit einem Molotow-Cocktail auf ein Gebäude von as-Sadrs Partei (Wing 7.2.2022), zu einem Mordanschlag auf einen KDP-Funktionär (Bas News 14.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022), sowie zu Granatenangriffen auf Gebäude der sunnitischen Parteien Taqqadum und Azm in Bagdad (AN 15.1.2022; vergleiche Wing 7.2.2022). Schließlich wurden auch zwei kurdische Banken in der Hauptstadt bombardiert (Wing 7.2.2022). Proteste, von denen im Jänner 2021 in Bagdad sieben verzeichnet wurden, blieben friedlich (ACLED 2022). Sunnitische Araber Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt (AA 25.10.2021). Oft werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Auch unbeteiligte Familienangehörige tatsächlicher oder vermeintlicher IS-Anhänger sind davon betroffen (AA 25.10.2021). Berichten zufolge halten die Behörden Ehepartner und andere Familienangehörige von flüchtigen Personen, zumeist sunnitische Araber, die wegen Terrorismusvorwürfen gesucht werden, fest, damit diese sich stellen (USDOS 30.3.2021). Unter Anwendung des Anti-Terror-Gesetzes können Personen ohne ordnungsgemäßes Verfahren inhaftiert werden. Die Behörden berufen sich auf dieses Gesetz, wenn sie junge sunnitische Männer festnehmen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zum IS zu haben (USDOS 12.5.2021). Wie in den Vorjahren gibt es auch weiterhin glaubwürdige Berichte darüber, dass Regierungskräfte, einschließlich der Bundespolizei, des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), Personen, insbesondere sunnitische Araber, während der Festnahme, in der Untersuchungshaft und nach der Verurteilung misshandeln und foltern (USDOS 30.3.2021). Einige schiitische Milizen, darunter auch solche, die unter dem Dach der PMF operieren, sind für Angriffe auf sunnitische Zivilisten verantwortlich, mutmaßlich als Vergeltung für IS-Verbrechen an Schiiten (USDOS 12.5.2021). Im Zuge von Anti-Terror-Operationen, aber auch an Kontrollpunkten, wurden seit 2014 junge, vorwiegend sunnitische Männer festgenommen. Den Sicherheitskräften werden dabei zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen zur Last gelegt (AA 25.10.2021). Es gibt zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, den NSS, PMF, Peshmerga und Asayish (USDOS 30.3.2021). Über eine Million sunnitische Araber sind vertrieben. Viele von ihnen werden verdächtigt den IS zu unterstützen und fürchten Vergeltungsmaßnahmen, wenn sie in ihre Häuser in den früher vom IS-kontrollierten Gebieten zurückkehren (USCIRF 4.2021). Die kurdischen Behörden haben Tausende von Arabern daran gehindert, in ihre Dörfer im Unterbezirk Rabia und im Bezirk Hamdaniya im Gouvernement Ninewa zurückzukehren, Gebiete, aus denen kurdische Einheiten 2014 den IS vertrieben und dort die territoriale Kontrolle übernommen hatten. Gleichzeitig jedoch erlaubte die KRG kurdischen Dorfbewohnern, in diese Gebiete zurückzukehren (HRW 13.1.2021). Im August 2020 berichtet ein sunnitischer, ehemaliger Parlamentsabgeordneter aus Bagdad, dass regierungsnahe PMF sunnitische Bewohner des Bezirks al-Madain am Stadtrand von Bagdad gewaltsam vertreiben und versuchen würden, die Demografie des Bezirks zu verändern. Im September 2020 erklärte ein sunnitischer Parlamentarier aus dem Gouvernement Diyala, dass regierungsnahe schiitische Milizen weiterhin Sunniten in seinem Gouvernement gewaltsam vertreiben würden, was zu einem weitreichenden demografischen Wandel entlang der irakisch iranischen Grenze führt (USDOS 12.5.2021). Verwestlichung, westlicher bzw. nicht-konservativer Lebensstil Sowohl Männer als auch Frauen stehen unter Druck, sich an konservative Normen zu halten, was das persönliche Erscheinungsbild betrifft (FH 3.3.2021). Personen, die als nicht konform mit den lokalen sozialen und kulturellen Normen angesehen werden, weil sie ein „westliches“ Verhalten an den Tag legen, sind Drohungen und Angriffen von Einzelpersonen aus der Gesellschaft sowie von Milizen ausgesetzt. Volksmobilisierungskräfte (PMF) haben es auf Personen abgesehen, die Anzeichen für eine Abweichung von ihrer Auslegung der schiitischen Normen zeigen, manchmal mit Unterstützung der schiitischen Gemeinschaft (EASO 1.2021). Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, z.B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Grundversorgung und Wirtschaft in Bagdad Bagdad ist das Zentrum des irakischen Wirtschafts-, Handels-, Banken- und Finanzsektors. Bagdad ist ebenso ein wichtiges Zentrum für die Erdölindustrie (NCCI 12.2015; vgl. EASO 9.2020). Bis auf die Schwerindustrie ist ein großer Teil der irakischen Produktion in Bagdad angesiedelt. Die Regierung ist dabei der wichtigste Arbeitgeber in der Stadt (EASO 9.2020). Einige Sektoren waren besonders betroffen von Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, darunter das Transportwesen, das Baugewerbe, die Lebensmittelindustrie, das Bildungswesen, der Tourismus, die Geflügel- und Fischzucht, sowie der Einzelhandel, insbesondere für Bekleidung. Bagdad ist das Zentrum des irakischen Wirtschafts-, Handels-, Banken- und Finanzsektors. Bagdad ist ebenso ein wichtiges Zentrum für die Erdölindustrie (NCCI 12.2015; vergleiche EASO 9.2020). Bis auf die Schwerindustrie ist ein großer Teil der irakischen Produktion in Bagdad angesiedelt. Die Regierung ist dabei der wichtigste Arbeitgeber in der Stadt (EASO 9.2020). Einige Sektoren waren besonders betroffen von Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, darunter das Transportwesen, das Baugewerbe, die Lebensmittelindustrie, das Bildungswesen, der Tourismus, die Geflügel- und Fischzucht, sowie der Einzelhandel, insbesondere für Bekleidung. Laut einer Befragung im Distrikt Mahmoudiya vom Februar 2021 liegen die derzeitigen Durchschnittsgehälter für Fachkräfte bei 264 USD (~ 385.813 IQD) und reichen von 170 bis 540 USD (~ 248.440 bis 789.160 IQD). Etwa die Hälfte der befragten Arbeitgeber gab jedoch an, keine Fachkräfte zu beschäftigen, obwohl dies in der Vergangenheit der Fall war, und zahlten ihnen ein Durchschnittsgehalt von 291 USD (~ 425.270 IQD) (IOM 9.2021a). Im Jahr 2016 lag die Arbeitslosenquote in Bagdad zwischen 6% und 10%. Für 2017 betrug sie 9,3%. Unter jungen Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren wird die Arbeitslosigkeit im Jahr 2016 mit 18,6 % und für 2017 mit 5-7% beziffert (EASO 9.2020). Im Jahr 2018 war über 1% der Bevölkerung von akuter Armut betroffen und 4% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020; vgl. EASO 9.2020). Einer Umfrage von 2021 zufolge gehen 28% der Befragten einer Vollbeschäftigung nach, während 17% angeben arbeitslos zu sein (BFA, IRFAD 2021).Im Jahr 2016 lag die Arbeitslosenquote in Bagdad zwischen 6% und 10%. Für 2017 betrug sie 9,3%. Unter jungen Menschen im Alter von 15 bis 24 Jahren wird die Arbeitslosigkeit im Jahr 2016 mit 18,6 % und für 2017 mit 5-7% beziffert (EASO 9.2020). Im Jahr 2018 war über 1% der Bevölkerung von akuter Armut betroffen und 4% waren armutsgefährdet (OPHI 10.9.2020; vergleiche EASO 9.2020). Einer Umfrage von 2021 zufolge gehen 28% der Befragten einer Vollbeschäftigung nach, während 17% angeben arbeitslos zu sein (BFA, IRFAD 2021). Etwa 6,39% der Bevölkerung Bagdads (rund 456.500 Personen) sind unzureichend ernährt. Für rund 0,46% (rund 32.600 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP 9.2021). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Bagdad im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB, WFP, FAO, IFAD 9.2020). Im Jahr 2017 lag der Anteil der Bevölkerung mit Trinkwasserversorgung in Bagdad bei 86,9% (CSO 2018a).2019 war für etwa 70% der Einwohner Bagdads ständige Verfügbarkeit von Trinkwasser gegeben, während 30% nur unregelmäßigen Zugang zu Trinkwasser hatten (WFP 2019). Mitte Juli 2021 wurde die Wasserversorgung in Karkh, im Westen Bagdads durch einen Sabotageakt an Strommasten in Tarmiya, die die Pumpstation versorgen, unterbrochen (Swissinfo 17.7.2021). Auch Mitte August 2021 wurde durch einen Anschlag auf einen Strommasten in Tarmiya, der die dortige Pumpstation mit Energie versorgte, die Trinkwasserversorgung für mehrere Millionen Bewohner im Westen der Stadt Bagdad unterbrochen (AN 14.8.2021). Die öffentliche Stromversorgung ist in Bagdad vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 25.10.2021). Stromausfälle führen häufig zu Protesten. Mitte 2021 haben wütende Iraker Kraftwerke in Bagdad gestürmt (DW 8.7.2021). Seit Beginn des Sommers 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz, das ohnehin bereits mit schweren Stromengpässen zu kämpfen hat. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021). Einer Umfrage von 2021 zufolge gaben 21% der Befragten Personen in Bagdad an, immer Strom zur Verfügung zu haben, 41% manchmal, 34% meistens und 4% nie (BFA, IRFAD 2021). Rückkehr Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten, auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 25.10.2021). Einer Studie von 2021 zufolge sind soziale Netzwerke wichtige Erleichterer oder Hemmer einer Wiedereingliederung. Die meisten Studienteilnehmer waren sich darin einig, dass ein starkes soziales Netz ein Schlüsselfaktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung ist und berichteten von einem positiven Einfluss der Netzwerke nach ihrer Rückkehr, es gab jedoch auch Berichte von eher negativen Empfängen (FIS, ERRIN 2021). Rückkehrer berichten über psychosoziale Bedürfnisse vor, während und nach einer Rückkehr. Dabei stehen psychosoziale Dienste weitgehend nicht oder kaum zur Verfügung. Ein Faktor ist Angst vor einer Stigmatisierung durch die Familie, nicht jedoch die Stigmatisierung selbst. 90% der Studienteilnehmer berichteten, dass sie von ihrer Familie und ihren Freunden freudig empfangen wurden (FIS, ERRIN 2021). Während die Forschungsteilnehmer nur wenige Probleme beim formalen Zugang zu Bildung und Gesundheitsfürsorge meldeten, beeinträchtigen Anpassungsschwierigkeiten und Qualitätsbarrieren ihre Fähigkeit, diese Dienste in Anspruch zu nehmen (FIS, ERRIN 2021). Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben anhaltende Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen, aber auch soziale Konflikte in Form von ethnisch konfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021). Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt wurden, hat ergeben, dass die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20% ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020 stark, auf 38% gestiegen ist (im Vergleich zu 7% im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021). Einer Studie von 2021 zufolge, sehen sich Rückkehrer nach ihrer Rückkehr mit Barrieren für den Lebensunterhalt konfrontiert, die zwar nicht unbedingt ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, aber eine Ursache für eine erneute Abwanderung sind (FIS, ERRIN 2021). Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12% der befragten Rückkehrerhaushalte von vorübergehender und 1% von dauerhafter COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit. Im Jahr 2020 hatten 59% der Rückkehrer ein durchschnittliches Monatseinkommen von weniger als 480.000 Irakischen Dinar (IQD) (~ 267,90 EUR) (im Vergleich zu 55% im Jahr 2019 und 71% im Jahr 2018). Bei Rückkehrerhaushalten, die von alleinstehenden Frauen geführten wurden, lag der Anteil sogar bei 79%. Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussein sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 1.2021d). Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, finanziert das UNDP die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Won- und Siedlungswesen (UN-Habitat) Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört wurden, bei der Registrierung von Entschädigungsansprüchen. Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021).
  6. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Feststellungen beruhen auf den dort angeführten Unterlagen, insbesondere den strafgerichtlichen Entscheidungen und der Erörterung des privaten Umfeldes des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 24.0.2022 (OZ 64). Ergänzende Erhebungsergebnisse wurden dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung schriftlich zur Kenntnis gebracht. Einwendungen dagegen wurden keine erhoben. Die Feststellungen zur Person ergeben sich im Wesentlich auf seinen Angaben, sei es bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 27.03.2018 (AS 215) oder vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.02.2022 (OZ 64). Die Straffälligkeiten sind über die dazu ergangenen strafgerichtlichen Entscheidungen bzw. eingelangten Polizeiberichten dokumentiert und werden auch nicht in Abrede gestellt. Aufgrund der Dichte in den letzten Jahren und der Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers kann nicht mehr von reinen Jugendsünden gesprochen werden. Diese einschlägigen Straffälligkeiten relativieren auch das Verhältnis zu seiner hier lebenden Tante und die Beziehung zu seiner Verlobten. Er selbst gibt an, dass er sich nach den ersten Straftaten der Kontrolle seiner Tante entzogen und seither selbständig gelebt habe (Verhandlungsprotokoll S 8) und obwohl er seine Verlobte 2019 kennenlernte und mit ihr 2021 zusammenlebte, kam es im Frühjahr 2021 zu sexuellen Kontakte zu einer damals 15-jährigen (OZ 23 iVm Verhandlungsprotokoll S 8). Die Straffälligkeiten sind über die dazu ergangenen strafgerichtlichen Entscheidungen bzw. eingelangten Polizeiberichten dokumentiert und werden auch nicht in Abrede gestellt. Aufgrund der Dichte in den letzten Jahren und der Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers kann nicht mehr von reinen Jugendsünden gesprochen werden. Diese einschlägigen Straffälligkeiten relativieren auch das Verhältnis zu seiner hier lebenden Tante und die Beziehung zu seiner Verlobten. Er selbst gibt an, dass er sich nach den ersten Straftaten der Kontrolle seiner Tante entzogen und seither selbständig gelebt habe (Verhandlungsprotokoll S 8) und obwohl er seine Verlobte 2019 kennenlernte und mit ihr 2021 zusammenlebte, kam es im Frühjahr 2021 zu sexuellen Kontakte zu einer damals 15-jährigen (OZ 23 in Verbindung mit Verhandlungsprotokoll S 8). Abgesehen von der Flucht der Familie nach dem Tod des Vaters von Anbar nach Bagdad, und gefühlten Benachteiligung als Sunnit beim Besuch von Schulen in einem schiitischen Bezirk von Bagdad, war der Beschwerdeführer keiner persönlichen Bedrohung ausgesetzt. Dafür spricht auch der Umstand, dass die von seiner Mutter organisierte Ausreise im Dezember 2015 für ihn völlig überraschend kam (Verhandlungsprotokoll S 10). Da auch seine Mutter und seine Schwester von sich aus nach Bagdad zurückkehrten und der Beschwerdeführer selbst freiwillig in den Irak zurückkehren wollte, ist nicht von einer persönlichen Verfolgung auszugehen. Im Ergebnis haben alle drei den Irak aufgrund der damaligen Sicherheitslage verlassen und die damalige Flüchtlingswelle genutzt, um zur bereits in Österreich lebenden Schwester der Mutter zu gelangen. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Alter von 15 Jahren den Irak verlassen hat und die schwierigsten Jahre seiner Entwicklung in einem von ihm fremden Land machen und die Rückkehr seiner Mutter und Schwester verkraften musste. Er hat aber alle angebotenen Möglichkeiten, die ihm in Österreich beginnend mit dem Schulbesuch und der Übernahme der Vormundschaft durch seine Tante weder genützt noch angenommen. Haftstrafen, Beratungsleistungen, aber auch die Beziehung zu seiner Verlobten haben bei ihm zu keiner Verhaltensänderung geführt. So war er in der aktuellen Haft wieder in gewalttätigen Auseinandersetzungen verwickelt. Diese immer wieder auftretende Bereitschaft, ohne Rücksicht auf Verluste Gewalt anzuwenden, lassen keine positive Zukunftsprognose zu und zeigen, dass von ihm eine permanente Gefahr für sein Umfeld ausgeht. Da seine Schwester und Mutter in den Irak zurückgekehrt sind, die Schwester in Bagdad verheiratet ist und alle drei nach ihrer Flucht Unterstützung von dort lebenden Angehörigen erhalten hatten, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht ganz auf sich allein gestellt sein wird. Die im aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation zum Irak mit Stand 02.03.2022 und die dort ausgewiesenen Quellen zeigen, dass trotz aller Unzulänglichkeiten die allgemeine Lage im Irak in einem Ausmaß stabilisiert hat, dass ein gesunder junger Mann, der in diesem Land aufgewachsen ist, über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und seine Mutter und Großmutter zu Behandlungszwecken in Ammann leben können, bei einer Rückkehr nicht in eine ausweglose oder lebensbedrohliche Situation gerät.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 1.
  8. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides): 1.
  9. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der Beschwerdeführer hat letztendlich als Schüler und für ihn überraschend mit seiner Mutter und Schwester den Irak verlassen. Die von ihm angeführten Diskriminierungen beim Schulbesuch stellen keinen asylrelevanten Fluchtgrund dar. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 1.

  1. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): 1.
  2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs.

2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat führt nur dann zu einer Verletzung von Art 3 EMRK, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat führt nur dann zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Gegenständlich war daher zu klären, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden bzw. eine reale Gefahr einer solchen Verletzung besteht oder die Rückführung für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gegenständlich war daher zu klären, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden bzw. eine reale Gefahr einer solchen Verletzung besteht oder die Rückführung für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Im gegenständlichen Fall wird nicht verkannt, dass der damals 15-jährige Beschwerdeführer für ihn überraschend in einen anderen Kulturkreis wechseln und auch die Rückkehr seiner Mutter und Schwester in den Irak 2016, die dazu führte, dass er bei seiner Tante in Österreich zurückblieb, verkraften musste. All dies ist in einer Zeit, in der die Persönlichkeit eines jeden Menschen nachhaltig geprägt wird, ein schweres Unterfangen. Er hat aber die deutsche Sprache erlernt und Erfahrungen gesammelt, die ihm auch für den Aufbau einer neuen Existenz im Irak helfen können. Hinzu kommt, dass im Irak weiterhin familiäre Anknüpfungspunkte bestehen und auch seine Mutter und Schwester dort zurückgekehrt sind. Auch der Umstand, dass er und seine unmittelbare Familie 2015 die schlepperunterstützte Fahrt nach Österreich finanzieren konnte, seine in Bagdad lebende Schwester zwischenzeitlich verheiratet ist und sich aktuell seine Mutter und Großmutter zu Behandlungszwecken in Amann aufhalten, spricht für eine entsprechende wirtschaftliche Basis und Verwurzelung der Familie im Irak. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten wird oder um sein Leben fürchten muss, wenn er in den Irak, sei es nach Bagdad oder in die Provinz Salah al Din zurückkehrt. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 1.

  1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005, zur Rückkehrentscheidung sowie zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunk III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides): 1.
  2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005, zur Rückkehrentscheidung sowie zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunk römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs 2 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG lautet wie folgt: „

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:„
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ Im gegenständlichen Fall befindet sich der Beschwerdeführer seit August 2021 wieder in Haft, weist 5 strafgerichtliche Verurteilungen auf, war auf staatlicher Unterstützung angewiesen und ging bisher keiner geregelten Beschäftigung nach. Er wollte ohne Unterstützung seiner Tante, aus deren Wohnung er 2018 auszog, sein Leben eigenständig gestalten. Daran ist er offenkundig gescheitert. In Haft wird er von seiner Tante und einer Freundin besucht. Abgesehen vom Erlernen der deutschen Sprache, hat er bisher keinerlei nachhaltige Aktivitäten gesetzt, um im Bundesgebiet oder in der österreichischen Gesellschaft Fuß zu fassen oder selbsterhaltungsfähig zu werden. Von einem schützenswerten Privat- und Familienleben kann daher nicht gesprochen werden und die Voraussetzungen, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, liegen nicht vor. Zur Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Wie oben dargelegt wurde, besteht im Falle der Beschwerdeführerin auch keine Gefahr einer Verletzung der in § 50 FPG genannten Rechte des Art. 2, 3 oder 8 EMRK.Zur Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Wie oben dargelegt wurde, besteht im Falle der Beschwerdeführerin auch keine Gefahr einer Verletzung der in Paragraph 50, FPG genannten Rechte des Artikel 2, 3, oder 8 EMRK. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 1.4 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, und Feststellungen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht und er das Recht zum Aufenthalt in Österreich ab dem 28.02.2018 verloren hat (Spruchpunkte VI., VII. und VIII. des angefochtenen Bescheides)1.4 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, und Feststellungen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht und er das Recht zum Aufenthalt in Österreich ab dem 28.02.2018 verloren hat (Spruchpunkte römisch sechs., römisch sieben. und römisch acht. des angefochtenen Bescheides)

$ 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

$ 18 Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Nach § 55 Abs 1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Abs. 1 a leg.cit. legt fest, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise dann nicht besteht dann, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18

BFA-VG durchführbar wird.Nach Paragraph 55, Absatz eins, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Absatz eins, a leg.cit. legt fest, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise dann nicht besteht dann, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

§ 13Abs 2 Z 1 und 3 Asyl

G verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn dieser straffällig geworden ist (Z 1) oder gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Z 3).

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn dieser straffällig geworden ist (Ziffer eins,) oder gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Ziffer 3,). Die belangte Behörde hat sich bei Ihrer Entscheidung an die gesetzlichen Vorgaben gehalten. Die Verfahrensanordnung wird dem damals in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführer zugestellt und der Zeitpunkt des Verlustes des Aufenthaltsrechtes entspricht der Verhängung der Untersuchungshaft. 15 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides)15 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch neun. des angefochtenen Bescheides) Nach § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG kann gegen einen straffälligen Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot erlassen werden, das bis zu 10 Jahren gehen kann, wenn er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Nach Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG kann gegen einen straffälligen Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot erlassen werden, das bis zu 10 Jahren gehen kann, wenn er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Verfahrensgegenständlich weist der Beschwerde 5 rechtskräftige Verurteilungen auf, zwei davon noch Jugendstraftaten, die abgesehen von der ersten Verurteilung 2018, alle einschlägig sind und zu Haftstrafen von 5 Wochen, 6 Monate und zweimal 12 Monaten führten. Weder die Verurteilungen noch das Haftübel führten bisher zu einer Verhaltensänderung des Beschwerdeführers. Das gilt auch für die privaten Beziehungen zu seiner Tante und seiner Verlobten. Auch aus der Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizanstalt XXXX ergibt sich keine positive Verhaltensänderung. Hinzu kommt, dass er aktuell auch in der Strafanstalt wieder in Gewalttätigkeiten verwickelt war.Verfahrensgegenständlich weist der Beschwerde 5 rechtskräftige Verurteilungen auf, zwei davon noch Jugendstraftaten, die abgesehen von der ersten Verurteilung 2018, alle einschlägig sind und zu Haftstrafen von 5 Wochen, 6 Monate und zweimal 12 Monaten führten. Weder die Verurteilungen noch das Haftübel führten bisher zu einer Verhaltensänderung des Beschwerdeführers. Das gilt auch für die privaten Beziehungen zu seiner Tante und seiner Verlobten. Auch aus der Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizanstalt römisch 40 ergibt sich keine positive Verhaltensänderung. Hinzu kommt, dass er aktuell auch in der Strafanstalt wieder in Gewalttätigkeiten verwickelt war. Die bisher an den Tag gelegte Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers und seine Straftaten, die eindeutig zeigen, dass er seine Emotionen nicht im Griff hat, dokumentieren zweifelsfrei die Gefahr, die von seiner Person ausgeht. Der erkennende Richter schließt sich daher vollinhaltlich den Ausführungen der belangten Behörde an und sieht auch die Dauer von 8 Jahren als gerechtfertigt an, zumal er auch noch nach der behördlichen Entscheidung wieder (einschlägig) straffällig wurde. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I408.2201850.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.