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{'item': 'I413 2253385-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2022 GeschäftszahlI413 2253385-1 SpruchI413 2253385-1/7Z, I413 2253385-1/7Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Begründung:, , Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit angefochtenem Bescheid schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer wegen fehlender Anmeldung des XXXX zumindest am 07.09.2021 einen Beitragszuschlag von EUR 1000,-- vor (Spruchpunkt 1.), teilte mit, dass sich der Beitragszuschlag aus einem Teilbetrag der Kosten der gesonderten Bearbeitung von EUR 400,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeten Person und aus einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz von EUR 600,-- zusammensetzt (Spruchpunkt 2.) und verpflichtete den Beschwerdeführer den Betrag von EUR 1000,-- binnen 15 Tagen nach der Zustellung dieses Bescheides bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
  2. Mit angefochtenem Bescheid schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer wegen fehlender Anmeldung des römisch 40 zumindest am 07.09.2021 einen Beitragszuschlag von EUR 1000,-- vor (Spruchpunkt 1.), teilte mit, dass sich der Beitragszuschlag aus einem Teilbetrag der Kosten der gesonderten Bearbeitung von EUR 400,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeten Person und aus einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz von EUR 600,-- zusammensetzt (Spruchpunkt 2.) und verpflichtete den Beschwerdeführer den Betrag von EUR 1000,-- binnen 15 Tagen nach der Zustellung dieses Bescheides bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass der festgestellte Sachverhalt nicht zutreffend erhoben worden sei, da Fadil DEMIRAL nur dem Beschwerdeführer gezeigt habe, wie er den Rost am Fahrzeug am effizientesten und einfachsten mit der Flex beseitigen könne, jedoch nicht für diesen gearbeitet habe. Hierzu wurde auch die Einvernahme eines namhaft gemachten Zeugen beantragt.
  4. Mit Schriftsatz vom 25.03.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte am 03.05.2022 die mündliche Verhandlung für 28.06.2022 ein. Unter einem forderte es den Akt XXXX von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn an.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte am 03.05.2022 die mündliche Verhandlung für 28.06.2022 ein. Unter einem forderte es den Akt römisch 40 von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn an.
  7. Am 09.05.2022 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn den Akt XXXX .
  8. Am 09.05.2022 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn den Akt römisch 40 .
  9. Am 20.05.2022 langte ein Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein, mit dem die Beschwerde zurückgezogen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Mit Schreiben vom 20.05.2022 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 21.02.022, VS/HJ/DRM-573/2022, zurückgezogen.
  11. Beweiswürdigung: Mit Schreiben vom 20.05.2022 erklärte der rechtsfreundliche Vertreter, dass die erhobene Beschwerde zurückgezogen wird. Hieraus ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen hat.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm 5).In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers erklärte in seinem Schreiben vom 20.05.2022 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, seine Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I413.2253385.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.