RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2022 GeschäftszahlL504 2251247-1 Spruch, L504 2251247-1/3EB E S C H L U S SL504 2251247-1/3E, B E S C H L U S S Das Bundesverwaltun
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergang römisch eins. Verfahrenshergang Am 27.11.2020 schloss die beschwerdeführende Partei [bP] folgende Vollmacht mit dem Verein Menschenrechte Österreich [VMÖ] ab: „Hiermit bevollmächtige ich, die bP, den VMÖ, mich in den Verfahren gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG (in der Fassung BGBl 2016/25) vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu vertreten. Die Vollmacht bezieht sich auch darauf, […] Rechtsmittel einzulegen, Rechtsmittelverzicht zu erklären, Rechtsmittel zurückzunehmen sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem Verfahren stehende Anträge zu stellen bzw. zu widerrufen, Zustellungen anzunehmen, […].„Hiermit bevollmächtige ich, die bP, den VMÖ, mich in den Verfahren gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG (in der Fassung BGBl 2016/25) vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu vertreten. Die Vollmacht bezieht sich auch darauf, […] Rechtsmittel einzulegen, Rechtsmittelverzicht zu erklären, Rechtsmittel zurückzunehmen sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem Verfahren stehende Anträge zu stellen bzw. zu widerrufen, Zustellungen anzunehmen, […]. Die Vollmacht erlischt mit der Übermittlung des das Beschwerdeverfahren vor dem BVwG beendenden Erkenntnisses oder Beschlusses an mich, spätestens jedoch mit 31.12.
- Darüber hinaus kann ich die Vollmacht jederzeit schriftlich kündigen. Die Vollmacht wird vom VMÖ jedenfalls gekündigt, wenn ich durch mein Verhalten eine ordnungsgemäße Vertretung unmöglich mache, etwa indem ich es verabsäume, für den Verein zur Fortführung des Verfahrens ausreichend erreichbar zu bleiben.“ Am 02.12.2020 brachte die bP, vertreten durch den VMÖ, Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl [BFA] vom 19.11.2020, Zl. 206365406-180763645, ein. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 16.12.2020, GZ. L504 2237486-1/5E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde der gewillkürten Vertretung (VMÖ) noch am selben Tag im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs erfolgreich zugestellt („Archiv Zeitpunkt: 16.12.20 14:49; Archiv Code: ANGENOMMEN“). Am 24.01.2022 brachte die bP, derzeit aufhältig in der Justizanstalt Hirtenberg, folgenden Antrag per Fax beim Bundesverwaltungsgericht ein: „Betreff: Erneute Zustellung des Bescheids zur GZ: L504 2237486-1/5E Hiermit beantrage ich die erneute Zustellung des Bescheides GZ: L504 2237486-1/5E an meinen jetzigen Aufenthaltsort Justizanstalt Hirtenberg.“ , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt der ho. Gerichtsakten, GZ. L504 2237486-1 und L504 2251247-1, insbesondere den gegenständlichen Antrag vom 24.01.2022, das Übermittlungsprotokoll des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zustellung des Erkenntnisses vom 16.12.2020, GZ. L504 2237486-1/5E, an den VMÖ und die unterzeichnete Vollmacht der bP vom 27.11.2020 Beweis erhoben.
- Feststellungen (Sachverhalt) Die vertretene bP erhob Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 19.11.
- Diese Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit ho. Erkenntnis, GZ. L504 2237486-1/5E, am 16.12.2020 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungs-gerichts wurde der Rechtsvertretung (VMÖ) noch am selben Tag im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ordnungsgemäß zugestellt. Am 24.01.2022 stellte die bP einen Antrag auf erneute Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.
- Beweiswürdigung Vorweg ist festzuhalten, dass sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt. Dass der Rechtsvertretung (VMÖ) das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ. L504 2237486-1/5E, am 16.12.2020 ordnungsgemäß zugestellt wurde, ergibt sich unstrittig aus dem elektronischen Übermittlungsprotokoll des Bundesverwaltungsgerichts an den VMÖ, wonach das Erkenntnis im elektronischen Rechtsverkehr am 16.12.2020 um 14:49 Uhr erfolgreich hinterlegt wurde und der VMÖ diese Entscheidung auch tatsächlich übernommen hat (vgl. dazu OZ 10: „Archiv Zeitpunkt: 16.12.20 14:49; Archiv Code: ANGENOMMEN“). Hinweise darauf, dass die bP zum Zeitpunkt der Zustellung des Erkenntnisses am 16.12.2020 nicht mehr (durch den VMÖ) vertreten war, ergaben sich verfahrensgegenständlich nicht. Weder ist eine einseitige Auflösung der am 27.11.2020 begründeten Vertretungsvollmacht durch den VMÖ noch eine einseitige Aufkündigung der Vollmacht durch die bP aktenkundig. Eine jüngere oder gar andere Vertretungsvollmacht lag zudem nicht vor. Diesbezügliche Anhaltspunkte wurden von der bP im gegenständlichen Antrag nicht vorgebracht.Vorweg ist festzuhalten, dass sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt. Dass der Rechtsvertretung (VMÖ) das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ. L504 2237486-1/5E, am 16.12.2020 ordnungsgemäß zugestellt wurde, ergibt sich unstrittig aus dem elektronischen Übermittlungsprotokoll des Bundesverwaltungsgerichts an den VMÖ, wonach das Erkenntnis im elektronischen Rechtsverkehr am 16.12.2020 um 14:49 Uhr erfolgreich hinterlegt wurde und der VMÖ diese Entscheidung auch tatsächlich übernommen hat vergleiche dazu OZ 10: „Archiv Zeitpunkt: 16.12.20 14:49; Archiv Code: ANGENOMMEN“). Hinweise darauf, dass die bP zum Zeitpunkt der Zustellung des Erkenntnisses am 16.12.2020 nicht mehr (durch den VMÖ) vertreten war, ergaben sich verfahrensgegenständlich nicht. Weder ist eine einseitige Auflösung der am 27.11.2020 begründeten Vertretungsvollmacht durch den VMÖ noch eine einseitige Aufkündigung der Vollmacht durch die bP aktenkundig. Eine jüngere oder gar andere Vertretungsvollmacht lag zudem nicht vor. Diesbezügliche Anhaltspunkte wurden von der bP im gegenständlichen Antrag nicht vorgebracht. Die Feststellung, dass der vertretenen bP die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 16.12.2020 zugestellt wurde und sie davon auch Kenntnis hatte, lässt sich auch aus dem Wortlaut des gegenständlichen Antrags, wonach sie die „erneute Zustellung des Bescheides GZ: L504 2237486-1/5E“ beantragte, ableiten. Für das erkennende Gericht steht somit fest, dass der vertretenen bP das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ. L504 2237486-1/5E, am 16.12.2020 ordnungsgemäß zugestellt wurde.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Rechtsgrundlagen Zu A) § 31 VwGVGParagraph 31, VwGVG
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, Paragraph 30,, Paragraph 38 a, Absatz 3 und Paragraph 50, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. § 6 ZustGParagraph 6, ZustG Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus. § 6 ZustG gilt für die Zustellungen aller Instanzen und ordnet zwingende Rechtsfolgen an, die weder disponibel sind noch durch gegenteilige Auffassungen der Zustellbehörden (etwa bei Neuzustellung) beeinträchtigt werden. Paragraph 6, ZustG gilt für die Zustellungen aller Instanzen und ordnet zwingende Rechtsfolgen an, die weder disponibel sind noch durch gegenteilige Auffassungen der Zustellbehörden (etwa bei Neuzustellung) beeinträchtigt werden. Mit dem Begriff „Dokument“ ist bei der Papierzustellung im Allgemeinen weiterhin das „zuzustellende Schriftstück“ gemeint, der Begriff umfasst aber auch Zustellungsinhalte in elektronischer Form. Die in der Folge sowie in der bisherigen Lehre und Rechtsprechung verwendete Formulierung „Schriftstück“ ist daher iSd neuen Begriffs „Dokument“ zu lesen. Ein gleiches Dokument iSd § 6 ZustG liegt unter anderem vor, wenn dasselbe Dokument im Sinne einer „inhaltlich vollkommen identischen Ausfertigung“ eines bereits gültig zugestellten Schriftstückes nochmals zugestellt wird.Ein gleiches Dokument iSd Paragraph 6, ZustG liegt unter anderem vor, wenn dasselbe Dokument im Sinne einer „inhaltlich vollkommen identischen Ausfertigung“ eines bereits gültig zugestellten Schriftstückes nochmals zugestellt wird. § 6 ZustG ordnet daher inhaltlich (früher ausdrücklich) an, dass nur die erste (wirksame [gültige]) Zustellung maßgebend sein soll. Das bedeutet gleichzeitig, dass spätere (für sich gesehen ebenfalls wirksame) Zustellungen des gleichen Dokuments (Schriftstücks) keine Zustellwirkungen mehr hervorrufen. Paragraph 6, ZustG ordnet daher inhaltlich (früher ausdrücklich) an, dass nur die erste (wirksame [gültige]) Zustellung maßgebend sein soll. Das bedeutet gleichzeitig, dass spätere (für sich gesehen ebenfalls wirksame) Zustellungen des gleichen Dokuments (Schriftstücks) keine Zustellwirkungen mehr hervorrufen. Der Begriff der Wirksamkeit oder Gültigkeit (das ZustG verwendet beide Begriffe) einer Zustellung hat eine doppelte Bedeutung, nämlich einerseits (nur) nach dem Zustellrecht, andererseits (zusätzlich) nach dem der Zustellung zugrundeliegenden Verfahrensrecht. Zur Vermeidung von Fehlschlüssen sind diese beiden Ebenen der Wirksamkeit stets zu trennen, ausschlaggebend ist für § 6 ZustG die erste (zustellrechtlich und) verfahrensrechtlich wirksame Zustellung. Der Begriff der Wirksamkeit oder Gültigkeit (das ZustG verwendet beide Begriffe) einer Zustellung hat eine doppelte Bedeutung, nämlich einerseits (nur) nach dem Zustellrecht, andererseits (zusätzlich) nach dem der Zustellung zugrundeliegenden Verfahrensrecht. Zur Vermeidung von Fehlschlüssen sind diese beiden Ebenen der Wirksamkeit stets zu trennen, ausschlaggebend ist für Paragraph 6, ZustG die erste (zustellrechtlich und) verfahrensrechtlich wirksame Zustellung. Die Wirkungen des § 6 ZustG können – ohne dass es das Gesetz im Gegensatz zu § 114 Abs 2 ZPO aF ausdrückt – nur jeweils gegenüber derselben Person (besser: demselben Empfänger im materiellen Sinn, derselben Partei) eintreten. Erfolgte daher etwa eine wirksame Zustellung an den Vertreter einer Partei im Rahmen des § 93 ZPO vor einer verfahrensrechtlich wirksamen Vollmachtskündigung, dann ist nur diese Zustellung maßgebend, mag das gleiche Dokument (Schriftstück) auch der Partei selbst – nach wirksamer Vollmachtskündigung – nochmals zugestellt worden sein (vgl. Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 6 ZustG Rz 2-6).Die Wirkungen des Paragraph 6, ZustG können – ohne dass es das Gesetz im Gegensatz zu Paragraph 114, Absatz 2, ZPO aF ausdrückt – nur jeweils gegenüber derselben Person (besser: demselben Empfänger im materiellen Sinn, derselben Partei) eintreten. Erfolgte daher etwa eine wirksame Zustellung an den Vertreter einer Partei im Rahmen des Paragraph 93, ZPO vor einer verfahrensrechtlich wirksamen Vollmachtskündigung, dann ist nur diese Zustellung maßgebend, mag das gleiche Dokument (Schriftstück) auch der Partei selbst – nach wirksamer Vollmachtskündigung – nochmals zugestellt worden sein vergleiche Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 6, ZustG Rz 2-6). 3.2. Antrag auf erneute Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2020, GZ. L504 2237486-1/5E Verfahrensgegenständlich stellte das Bundesverwaltungsgericht der vertretenen bP das Erkenntnis vom 16.12.2020 am selben Tag elektronisch zu. Mit gegenständlichem Antrag vom 24.01.2022 beantragte dieselbe - nunmehr unvertretene - bP erneut die Zustellung des gleichen, inhaltlich vollkommen identen, Erkenntnisses. , Verfahrensgegenständlich stellte das Bundesverwaltungsgericht der vertretenen bP das Erkenntnis vom 16.12.2020 am selben Tag elektronisch zu. Mit gegenständlichem Antrag vom 24.01.2022 beantragte dieselbe - nunmehr unvertretene - bP erneut die Zustellung des gleichen, inhaltlich vollkommen identen, Erkenntnisses. Zu prüfen ist daher, ob der bP ein Anspruch auf neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments iSd § 6 ZustG zukam. Nach der Rechtsprechung (VwGH 17.10.2006, 2005/20/0217) besteht ein Recht auf neuerliche Zustellung eines Bescheides nicht, wenn die Bescheidzustellung bereits rechtswirksam erfolgt ist (Hinweis E 27.9.1989, 89/02/0112).Zu prüfen ist daher, ob der bP ein Anspruch auf neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments iSd Paragraph 6, ZustG zukam. Nach der Rechtsprechung (VwGH 17.10.2006, 2005/20/0217) besteht ein Recht auf neuerliche Zustellung eines Bescheides nicht, wenn die Bescheidzustellung bereits rechtswirksam erfolgt ist (Hinweis E 27.9.1989, 89/02/0112). Verfahrensgegenständlich wurde der vertretenen bP das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bereits am 16.12.2020 rechtswirksam zugestellt. Ein Recht auf neuerliche Zustellung des genannten Erkenntnisses kam der bP somit nicht zu. Daran kann auch der Umstand, dass es sich beim zugestellten Schriftstück („Dokument“ iSd § 6 ZustG) um keine namentlich als Bescheid bezeichnete Erledigung, sondern ein Erkenntnis handelte, nichts ändern, zumal § 6 ZustG für Zustellungen aller Instanzen gilt (vgl. dazu Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 § 6 ZustG Rz 2). Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht der bP antragsgemäß erneut das Erkenntnis vom 16.12.2020 zugestellt hätte, käme dieser neuerlichen Zustellung keine Rechtswirkungen gem. § 6 ZustG zu. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Verfahrensgegenständlich wurde der vertretenen bP das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bereits am 16.12.2020 rechtswirksam zugestellt. Ein Recht auf neuerliche Zustellung des genannten Erkenntnisses kam der bP somit nicht zu. Daran kann auch der Umstand, dass es sich beim zugestellten Schriftstück („Dokument“ iSd Paragraph 6, ZustG) um keine namentlich als Bescheid bezeichnete Erledigung, sondern ein Erkenntnis handelte, nichts ändern, zumal Paragraph 6, ZustG für Zustellungen aller Instanzen gilt vergleiche dazu Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2 Paragraph 6, ZustG Rz 2). Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht der bP antragsgemäß erneut das Erkenntnis vom 16.12.2020 zugestellt hätte, käme dieser neuerlichen Zustellung keine Rechtswirkungen gem. Paragraph 6, ZustG zu. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Eine mündliche Verhandlung in Bezug auf den Antrag auf neuerliche Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2020 erweist sich gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG als nicht erforderlich. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich hinreichend aus der Aktenlage.Eine mündliche Verhandlung in Bezug auf den Antrag auf neuerliche Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2020 erweist sich gemäß , Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als nicht erforderlich. Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich hinreichend aus der Aktenlage. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L504.2251247.1.01