RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2022 GeschäftszahlL511 2239203-1 Spruch, L511 2239203–1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch SAXINGER CHALUPSKY & PARTNER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Oberösterreich vom 10.12.2020, Zahl: XXXX , zu Recht Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch SAXINGER CHALUPSKY & PARTNER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Oberösterreich vom 10.12.2020, Zahl: römisch 40 , zu Recht A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
- Verfahren vor der Gesundheitskasse [ÖGK] 1.
- Am 15.02.2018 stellten zehn Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei [im Folgenden auch: GmbH] einen Antrag auf Feststellung von Nachtschwerarbeitszeiten im Zuge der für die beschwerdeführende Partei [im Folgenden auch: GmbH] im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2019 ausgeübten Tätigkeit gemäß Art. VII Abs. 2 Z 7 NSchG (AZ 1/1-1/169).1.
- Am 15.02.2018 stellten zehn Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei [im Folgenden auch: GmbH] einen Antrag auf Feststellung von Nachtschwerarbeitszeiten im Zuge der für die beschwerdeführende Partei [im Folgenden auch: GmbH] im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2019 ausgeübten Tätigkeit gemäß Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 7, NSchG (AZ 1/1-1/169). 1.
- Mit Versicherungspflichtbescheiden vom 07.07.2020 (hg. GZ 2236413), 02.09.2020 (hg. GZ 2236412), 04.09.2020 (hg. GZ 2236414), 07.09.2020 (hg. GZ 2236415), 08.09.2020 (hg. GZ 2236416), 21.09.2020 (hg. GZ 2237378), 08.10.2020 (hg. GZ 2237380), 09.10.2020 (hg. GZ 2237381), 12.10.2020 (hg. GZ 2237383) und 13.10.2020 (hg. GZ 2237384), Zahl: VR/RS-6015-hs, stellte die Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK] fest, dass die jeweiligen Mitbeteiligten hinsichtlich der Tätigkeit für die beschwerdeführende GmbH in den jeweils in Spruchpunkt I aufgelisteten Zeiträumen NICHT sowie in den jeweils in Spruchpunkt II aufgelisteten Zeiträumen (schon) der Nachtschwerarbeit iSd Art. VII Abs. 2 Z7 NSchG unterlegen seien (AZ 31.).1.
- Mit Versicherungspflichtbescheiden vom 07.07.2020 (hg. GZ 2236413), 02.09.2020 (hg. GZ 2236412), 04.09.2020 (hg. GZ 2236414), 07.09.2020 (hg. GZ 2236415), 08.09.2020 (hg. GZ 2236416), 21.09.2020 (hg. GZ 2237378), 08.10.2020 (hg. GZ 2237380), 09.10.2020 (hg. GZ 2237381), 12.10.2020 (hg. GZ 2237383) und 13.10.2020 (hg. GZ 2237384), Zahl: VR/RS-6015-hs, stellte die Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK] fest, dass die jeweiligen Mitbeteiligten hinsichtlich der Tätigkeit für die beschwerdeführende GmbH in den jeweils in Spruchpunkt römisch eins aufgelisteten Zeiträumen NICHT sowie in den jeweils in Spruchpunkt römisch zwei aufgelisteten Zeiträumen (schon) der Nachtschwerarbeit iSd Artikel römisch sieben, Absatz 2, Z7 NSchG unterlegen seien (AZ 31.). 1.
- Die beschwerdeführende Partei erhob gegen die Spruchpunkte II jeweils fristgerecht Beschwerde [Bsw]. Die jeweiligen Mitbeteiligte erhoben gegen den jeweils sie betreffenden Versicherungspflichtbescheid keine Beschwerde.1.
- Die beschwerdeführende Partei erhob gegen die Spruchpunkte römisch zwei jeweils fristgerecht Beschwerde [Bsw]. Die jeweiligen Mitbeteiligte erhoben gegen den jeweils sie betreffenden Versicherungspflichtbescheid keine Beschwerde. 1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Beitragsnachverrechnungsbescheid vom 10.12.2020, Zahl: VR/RS-6015-hs, verpflichtete die ÖGK die beschwereführende Partei für die in der Bescheidbeilage angeführten Dienstnehmer und Zeiträume Nachtschwerarbeitsbeiträge in der Höhe von [idHv] EUR 108.250,64 sowie Verzugszinsen idHv EUR 20.847,96 an die ÖGK zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, mit zehn Versicherungspflichtbescheiden zwischen 07.07.2020 und 13.10.2020 (hg. GZ 2236413, 2236412, 2236414, 2236415, 2236416, 2237378, 2237380, 2237381, 2237383, 2237384,) seien Nachtschwerarbeitszeiten festgestellt worden, welche nunmehr nachverrechnet werden. 1.
- Mit Schreiben vom 19.01.2021 erhob die beschwerdeführende GmbH dagegen fristgerecht Beschwerde [Bsw]. In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt wie in den Beschwerden gegen die Versicherungspflichtbescheide und auf diese verwiesen. Gegen die Höhe und die Richtigkeit der Berechnung wurden keine Einwendungen geltend gemacht.
- Die OÖGKK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] zwischen 28.10.2020 und 02.02.2021 die Beschwerden zu den Versicherungspflichtbescheiden und dem Beitragspflichtbescheid samt durchnummerierten Auszügen aus den Verwaltungsakten vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).
- Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Erkenntnissen vom 12.05.2022, hg. GZ L511 2236413, L511 2236414, L511 2236415, L511 2237378, L511 2237380, L511 2237381, L511 2237383 und L511 2237384 jeweils über das Vorliegen von Nachtschwerarbeit der jeweiligen Antragsteller. 3.
- Die Verfahren zu den GZ L511 2236412 und L511 2236416 wurden mit Beschlüssen vom 15.07.2021 eingestellt, da die Beschwerden in diesen Verfahren zurückgezogen wurden. II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Die verfahrensgegenständliche Beitragsnachverrechnung basiert auf der mit Versicherungspflichtbescheiden vom 07.07.2020 (hg. GZ 2236413), 02.09.2020 (hg. GZ 2236412), 04.09.2020 (hg. GZ 2236414), 07.09.2020 (hg. GZ 2236415), 08.09.2020 (hg. GZ 2236416), 21.09.2020 (hg. GZ 2237378), 08.10.2020 (hg. GZ 2237380), 09.10.2020 (hg. GZ 2237381), 12.10.2020 (hg. GZ 2237383) und 13.10.2020 (hg. GZ 2237384), Zahl: VR/RS-6015-hs, erfolgten nachträglichen Feststellung von Nachtschwerarbeitszeiten in den Jahren von 01.01.2006 bis 31.12.
- 1.
- Das BVwG hat mit Entscheidungen vom 12.05.2022, GZ L511 2236413, L511 2236414, L511 2236415, L511 2237378, L511 2237380, L511 2237381, L511 2237383 und L511 2237384, die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II der jeweiligen Versicherungspflichtbescheide der ÖGK abgewiesen und damit die jeweils in diesen Spruchpunkten festgestellten Nachtschwerarbeitszeiten bestätigt, sowie mit Beschlüssen vom 15.07.2021, GZ L511 2236412 und L511 2236416 die jeweiligen Beschwerdeverfahren eingestellt, so dass die jeweiligen Nachtschwerarbeitszeiten rechtskräftig festgestellt sind. Zur näheren Begründung wird auf die im RIS abrufbaren Entscheidungen zu den zitierten GZ verwiesen.1.
- Das BVwG hat mit Entscheidungen vom 12.05.2022, GZ L511 2236413, L511 2236414, L511 2236415, L511 2237378, L511 2237380, L511 2237381, L511 2237383 und L511 2237384, die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei der jeweiligen Versicherungspflichtbescheide der ÖGK abgewiesen und damit die jeweils in diesen Spruchpunkten festgestellten Nachtschwerarbeitszeiten bestätigt, sowie mit Beschlüssen vom 15.07.2021, GZ L511 2236412 und L511 2236416 die jeweiligen Beschwerdeverfahren eingestellt, so dass die jeweiligen Nachtschwerarbeitszeiten rechtskräftig festgestellt sind. Zur näheren Begründung wird auf die im RIS abrufbaren Entscheidungen zu den zitierten GZ verwiesen. 1.
- Auf Grund der rückwirkenden Feststellung der Nachtschwerarbeitszeiten wurden bis zum Entscheidungszeitpunkt keine diesbezüglichen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Die Höhe der Nachverrechnung wurde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Auszüge aus den Verwaltungsverfahrensakten aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt (OZ 1). 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Auszüge aus den Verwaltungsverfahrensakten aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt (OZ 1). 2.
- Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den Aktenteilen. Dass für die Nachtschwerarbeitszeiten bis zur Nachverrechnung keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden, ergibt sich aus dem Verfahrensakt und wurde von der beschwerdeführenden Partei ebensowenig bestritten, wie die Höhe und die Richtigkeit der Beitragsnachforderung.
- Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
- Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).3.
- Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).
- Rechtliche Beurteilung 4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 4.
- Abweisung der Beschwerde 4.2.
- Beitragsschuldner im Sinne des § 58 Abs. 2 ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (VwGH 07.04.2016, 2013/08/0261 und 16.05.1995, 95/08/0118 jeweils mwN) bildet.4.2.
- Beitragsschuldner im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG (VwGH 07.04.2016, 2013/08/0261 und 16.05.1995, 95/08/0118 jeweils mwN) bildet. 4.2.
- Gegenständlich wurden für zehn Dienstnehmer Nachtschwerarbeitszeiten rechtskräftig mit Entscheidungen des BVwG festgestellt. Daran sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden als auch die Parteien gebunden, weswegen im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht, gegenständlich Nachtschwerarbeitszeiten, nicht neuerlich aufgerollt werden darf (vgl. VwGH 07.04.2016, 2013/08/0261 mwN).4.2.
- Gegenständlich wurden für zehn Dienstnehmer Nachtschwerarbeitszeiten rechtskräftig mit Entscheidungen des BVwG festgestellt. Daran sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden als auch die Parteien gebunden, weswegen im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht, gegenständlich Nachtschwerarbeitszeiten, nicht neuerlich aufgerollt werden darf vergleiche VwGH 07.04.2016, 2013/08/0261 mwN). 4.2.
- Die beschwerdeführende Partei hat als Dienstgeberin für die gegenständlich betroffenen Dienstnehmer bis zur Feststellung der Nachtschwerarbeitszeiten keine Beiträge gemäß § 58 Abs. 1 ASVG entrichtet, weshalb diese zu Recht vorgeschrieben wurden.4.2.
- Die beschwerdeführende Partei hat als Dienstgeberin für die gegenständlich betroffenen Dienstnehmer bis zur Feststellung der Nachtschwerarbeitszeiten keine Beiträge gemäß Paragraph 58, Absatz eins, ASVG entrichtet, weshalb diese zu Recht vorgeschrieben wurden. 4.2.
- Der Höhe der nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge ist die beschwerdeführende Partei nicht entgegengetreten, so dass die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist. III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision Sowohl die gegenständliche Beurteilung der Vorfrage des Vorliegens der Nachtschwerarbeitszeiten als auch die Beurteilung der Beitragspflicht gemäß § 58 Abs. 2 ASVG erfolgte anhand der jeweils wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Zur Verbindlichkeit einer rechtskräftigen Versicherungspflicht im Verfahren über die Beitragspflicht insbesondere VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228 mwN. Sowohl die gegenständliche Beurteilung der Vorfrage des Vorliegens der Nachtschwerarbeitszeiten als auch die Beurteilung der Beitragspflicht gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG erfolgte anhand der jeweils wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Zur Verbindlichkeit einer rechtskräftigen Versicherungspflicht im Verfahren über die Beitragspflicht insbesondere VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L511.2239203.1.00