GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) römisch eins. Die bekämpften Bescheide werden behoben und die Angelegenheiten
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. II. Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
GVG idgF. werden abgewiesen.römisch zwei. Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG idgF. werden abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak
G abgewiesen (Spruchpunkt II.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.), und
1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheiden vom 02.03.2018, Zl. 1100349306-152065853; Zl. 15-1100349502/152065955 und Zl. 1100349404-152065993, wurden die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
G der beschwerdeführenden Parteien (
der Reihenfolge der Nennung im Spruch in Folge auch bP 1 – bP 3), Auszüge aus dem Sozialversicherungssystem sowie dem IZR und eine Kopie der Internetseite der Irakischen Botschaft in Wien samt Übersetzung betreffend Informationen zum Pass Doc und Passes Laissez. 11. In den Akten der belangten Behörde finden sich in der Folge neben der Zuweisung der Anträge an einen Referenten Kopien der Aufenthaltsberechtigungskarten
Paragraph 51, AsylG der beschwerdeführenden Parteien (
der Reihenfolge der Nennung im Spruch in Folge auch bP 1 – bP 3), Auszüge aus dem Sozialversicherungssystem sowie dem IZR und eine Kopie der Internetseite der Irakischen Botschaft in Wien samt Übersetzung betreffend Informationen zum Pass Doc und Passes Laissez. 12. Mit Bescheiden vom 12.10.2021 wurden die ersten Anträge auf Ausstellung von Duldungskarten der bP von der bB
12. Mit Bescheiden vom 12.10.2021 wurden die ersten Anträge auf Ausstellung von Duldungskarten der bP von der bB
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Ihr Antrag auf Duldung gem. § 46a Abs. 1 Z3 sei unbegründet, da eine Abschiebung aus tatsächlich von ihnen nicht vertretbaren Gründen nicht unmöglich sei. Es sei ihnen zumutbar, sich von der Botschaft/ Konsulat ein Ersatzreisedokument ausstellen zu lassen und hätten sie ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt.Ihr Antrag auf Duldung gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Z3 sei unbegründet, da eine Abschiebung aus tatsächlich von ihnen nicht vertretbaren Gründen nicht unmöglich sei. Es sei ihnen zumutbar, sich von der Botschaft/ Konsulat ein Ersatzreisedokument ausstellen zu lassen und hätten sie ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt. Im Verfahrensgang wurde von der belangten Behörde (idF auch bB) noch festgehalten, dass Anträge auf Ausstellung von HRZ in den Verfahren der bP seit 11.05.2020 „laufend“ wären. Eine negative Stellungnahme der Botschaft sei bis dato nicht erfolgt.Im Verfahrensgang wurde von der belangten Behörde in der Fassung auch bB) noch festgehalten, dass Anträge auf Ausstellung von HRZ in den Verfahren der bP seit 11.05.2020 „laufend“ wären. Eine negative Stellungnahme der Botschaft sei bis dato nicht erfolgt. 13. Gegen die Bescheide wurde Beschwerde mit 09.11.2021 erhoben. Im Wesentlichen wurde – nach umfassender Zitierung aus dem höchstgerichtlichen Erkenntnis vom 30.04.2021 zu Ra 2020/21/0543 – schon damals vorgebracht, dass die belangte Behörde von Amts wegen ein Verfahren zur Ausstellung der Heimreisezertifikate betreibe und die bP niemals zur Mitwirkung an der Erlangung solcher aufgefordert habe. Zudem habe die bB nicht angegeben, wann bzw. ob überhaupt damit gerechnet werden könne, dass ein Heimreisezertifikat erreicht werden könnte, in Ermangelung dessen der Bescheid rechtswidrig sei. Die bP hätten im Ergebnis ihre Mitwirkungspflicht erfüllt und auch keine behördlichen Schritte zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes vereitelt, sodass der Ausschlusstatbestand des § 46a Abs 3 FPG nicht verwirklich worden sei. Es sei nach mehr als 17 Monaten Untätigkeit der irakischen Botschaft davon auszugehen, dass diese kein HRZ ausstellen wird, da die bB noch keine gegenteiligen Erfahrungen gemacht hätte. Außerdem sollte es Amtswissen darstellen, dass die Botschaft nichts ausstellen wird, da die bB noch „keine gegenteiligen Erfahrungen gemacht“ hätte. Im Bescheid wäre keine solche Prognose abgegeben worden und sei es für die bP nicht zumutbar und zudem dem Kindeswohl abträglich, länger auf irgendein – lebensnaherweise nicht zu erwartendes – Ereignis der irakischen Botschaft zu warten.
Rechtsprechung müsse der erfolglose Versuch der bB, HRZ für die bP zu erlangen dazu führen, dass den bP eine Karte für Geduldete ausgestellt wird. Die bP hätten die Identität niemals verschleiert und immer am Verfahren mitgewirkt bzw. mit der Fremdenpolizeibehörde kooperiert. Im Wesentlichen wurde – nach umfassender Zitierung aus dem höchstgerichtlichen Erkenntnis vom 30.04.2021 zu Ra 2020/21/0543 – schon damals vorgebracht, dass die belangte Behörde von Amts wegen ein Verfahren zur Ausstellung der Heimreisezertifikate betreibe und die bP niemals zur Mitwirkung an der Erlangung solcher aufgefordert habe. Zudem habe die bB nicht angegeben, wann bzw. ob überhaupt damit gerechnet werden könne, dass ein Heimreisezertifikat erreicht werden könnte, in Ermangelung dessen der Bescheid rechtswidrig sei. Die bP hätten im Ergebnis ihre Mitwirkungspflicht erfüllt und auch keine behördlichen Schritte zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes vereitelt, sodass der Ausschlusstatbestand des Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG nicht verwirklich worden sei. Es sei nach mehr als 17 Monaten Untätigkeit der irakischen Botschaft davon auszugehen, dass diese kein HRZ ausstellen wird, da die bB noch keine gegenteiligen Erfahrungen gemacht hätte. Außerdem sollte es Amtswissen darstellen, dass die Botschaft nichts ausstellen wird, da die bB noch „keine gegenteiligen Erfahrungen gemacht“ hätte. Im Bescheid wäre keine solche Prognose abgegeben worden und sei es für die bP nicht zumutbar und zudem dem Kindeswohl abträglich, länger auf irgendein – lebensnaherweise nicht zu erwartendes – Ereignis der irakischen Botschaft zu warten.
Rechtsprechung müsse der erfolglose Versuch der bB, HRZ für die bP zu erlangen dazu führen, dass den bP eine Karte für Geduldete ausgestellt wird. Die bP hätten die Identität niemals verschleiert und immer am Verfahren mitgewirkt bzw. mit der Fremdenpolizeibehörde kooperiert. Zudem wurde der Antrag gestellt, Verfahrenshilfe gem. § 8 VwGVG iVm § 63 Abs. 1 z 1 lit a bis d ZPO im Umfang der Eingabegebühr zu gewähren. Die bP wären völlig vermögenslos und bezögen auch kein regelmäßiges Einkommen. Sie wären daher nicht in der Lage, die Kosten für die Führung des Beschwerdeverfahrens zu tragen.Zudem wurde der Antrag gestellt, Verfahrenshilfe gem. Paragraph 8, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, z 1 Litera a bis d ZPO im Umfang der Eingabegebühr zu gewähren. Die bP wären völlig vermögenslos und bezögen auch kein regelmäßiges Einkommen. Sie wären daher nicht in der Lage, die Kosten für die Führung des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt .für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Unter einem wurden die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
GVG idgF. abgewiesen. 16. Mit Beschlüssen des BVwG vom 08.03.2022, Zl. L531 2191732-2/8E ua. wurden die bekämpften Bescheide der bB vom 12.10.2021 behoben und die Angelegenheiten
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt .für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Unter einem wurden die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG idgF. abgewiesen.
20. Mit gegenständlichen, im Spruch genannten Bescheiden wurden die Anträge auf Ausstellung von Duldungskarten der bP von der bB wiederum
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Im Wesentlichen erfolgten inhaltsgleiche Bescheide wie die bereits behobenen. Ergänzt wurde im Verfahrensgang, dass „Anträge auf Ausstellung von HRZ“ in den Verfahren der bP seit dem „11.05.2020 mit Urgenz letztmalig vom XXXX .2022 laufend“ wären und eine negative Stellungnahme der Botschaft bis jetzt nicht erfolgt sei.Im Wesentlichen erfolgten inhaltsgleiche Bescheide wie die bereits behobenen. Ergänzt wurde im Verfahrensgang, dass „Anträge auf Ausstellung von HRZ“ in den Verfahren der bP seit dem „11.05.2020 mit Urgenz letztmalig vom römisch 40 .2022 laufend“ wären und eine negative Stellungnahme der Botschaft bis jetzt nicht erfolgt sei. Zum Nichtvorliegen von Duldungsgründen traf das BFA nachstehende Feststellungen (aus dem Bescheid der bP 1): Ihr Antrag auf Duldung gem. § 46a Abs. 1 Z3 ist unbegründet, da eine Abschiebung aus tatsächlich von Ihnen nicht vertretbaren Gründen nicht unmöglich ist.Ihr Antrag auf Duldung gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Z3 ist unbegründet, da eine Abschiebung aus tatsächlich von Ihnen nicht vertretbaren Gründen nicht unmöglich ist. Es ist Ihnen zumutbar, sich von Ihrer Botschaft/ Konsulat ein Ersatzreisedokument ausstellen zu lassen. Schritte aus eigenem haben Sie hierfür nicht gesetzt. Ein HRZ-Verfahren zur Erlangung eines (Ersatz-)Reisedokument ist laufend. Die Ausstellung von (Ersatz-)Reisedokumenten an irakische Staatsangehörige durch die irakische Botschaft in Wien wird bei Rückkehrwilligkeit durch die Betroffenen nicht verweigert. In der Begründung bzw. Beweiswürdigung wurde dargelegt: Bis dato haben Sie es unterlassen, Ihrer Ausreiseverpflichtung seit dem 19.05.2020 nachzukommen. Aus der Tatsache, dass die irakische Botschaft bis dato eine Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht verweigert hat, liegen noch keine Gründe für die Duldung nach § 46a FPG vor. In Ihrem HRZ Verfahren wurde am XXXX .2022 letztmalig urgiert.Aus der Tatsache, dass die irakische Botschaft bis dato eine Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht verweigert hat, liegen noch keine Gründe für die Duldung nach Paragraph 46 a, FPG vor. In Ihrem HRZ Verfahren wurde am römisch 40 .2022 letztmalig urgiert. Ihr Antrag auf Duldung gem. § 46a Abs. 1 Z3 ist abzuweisen, da es Ihnen offen steht sich an der irakischen Botschaft in Wien ein (Ersatz-)Reisedokument („Passport Laissez“) ausstellen zu lassen. Ihr Antrag auf Duldung gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Z3 ist abzuweisen, da es Ihnen offen steht sich an der irakischen Botschaft in Wien ein (Ersatz-)Reisedokument („Passport Laissez“) ausstellen zu lassen. Die Feststellung, dass die irakische Botschaft (Ersatz-)Reisedokumente, wenn der Antragsteller freiwillig in den Irak zurückkehren möchte, ausstellt, ergeht aus notorischem Amtswissen. In vergleichbaren Verfahren stellte die irakische Botschaft den irakischen Antragstellern Bestätigungen aus, dass (Ersatz-)Reisedokumente ausgestellt werden würden, wenn Freiwilligkeit vorliegt. Anzumerken bleibt, dass Sie auf eine Begründung in Ihrem Antrag verzichteten. In der Stellungnahme vom 01.04.2022 verwiesen Sie lediglich auf die Notwendigkeit der Duldung im Zusammenhang mit dem Kindeswohl hin. Rechtlich wurde zudem festgehalten, dass die bP bis dato keine Schritte zur Erlangung von Dokumenten gesetzt habe und somit einer gesetzlichen Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG nicht nachgekommen wäre.Rechtlich wurde zudem festgehalten, dass die bP bis dato keine Schritte zur Erlangung von Dokumenten gesetzt habe und somit einer gesetzlichen Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG nicht nachgekommen wäre. 17. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass die bB seit dem 11.05.2020 ein Verfahren zur Ausstellung von Heimreisezertifikaten bei der irakischen Botschaft betreibe. Die bB habe die Aufträge in der behebenden Entscheidung des BVwG nicht erfüllt. Es sei unverhältnismäßig und rechtswidrig, dass die bB aus dem Verhalten der irakischen Botschaft (Nichtreagieren auf Urgenzen) nicht die mittlerweile offensichtlichen Schlüsse zieht, welche sich auch leicht aus dem Amtswissen aus anderen HRZ-Verfahren mit der irakischen Botschaft ableiten ließen. Wiederum hätte die bB entgegen dem Auftrag des BVwG keine Prognose abgegeben, ob und wann mit der Ausstellung von HRZ zu rechnen ist. Es sei offensichtlich, dass es zu keiner Ausstellung eines Ersatzreisedokuments durch die irakische Botschaft kommen wird. Alle Anfragen der bB seien seit 2 Jahren unbeantwortet geblieben. Daher müssten für die bP Karten für Geduldete ausgestellt werden, da die mangelnde Ausstellung von Reisedokumenten nicht von den bP, schon gar nicht von den minderjährigen bP 2 und 3 zu vertreten sei. Die bP hätten immer mit den Fremdenbehörden kooperiert, ihre Mitwirkungspflichten erfüllt und keine behördlichen Schritte zur Erlangung von Heimreisezertifikaten vereitelt (§ 46a Abs. 1b Z 3 FPG) und ihre Identität niemals verschleiert. Dennoch habe die bB keine Ersatzdokumente erlangen können und hätten die bP keinen Ausschlusstatbestand des § 46 a Abs. 3 FPG verwirklicht. Die bP hätten aufgrund der fehlenden Dokumente Schwierigkeiten in Österreich, insbesondere da sie sich nicht ausweisen können, was dem Kindeswohl abträglich sei. Die bP 1 habe auch die Deutschprüfung nicht ablegen können. Mit einer Duldungskarte würden die bP diesen Benachteiligungen entgehen und hindere die bB nichts daran, dann dennoch weiter an der Abschiebung der bP zu arbeiten. Die bB habe die Aufträge in der behebenden Entscheidung des BVwG nicht erfüllt. Es sei unverhältnismäßig und rechtswidrig, dass die bB aus dem Verhalten der irakischen Botschaft (Nichtreagieren auf Urgenzen) nicht die mittlerweile offensichtlichen Schlüsse zieht, welche sich auch leicht aus dem Amtswissen aus anderen HRZ-Verfahren mit der irakischen Botschaft ableiten ließen. Wiederum hätte die bB entgegen dem Auftrag des BVwG keine Prognose abgegeben, ob und wann mit der Ausstellung von HRZ zu rechnen ist. Es sei offensichtlich, dass es zu keiner Ausstellung eines Ersatzreisedokuments durch die irakische Botschaft kommen wird. Alle Anfragen der bB seien seit 2 Jahren unbeantwortet geblieben. Daher müssten für die bP Karten für Geduldete ausgestellt werden, da die mangelnde Ausstellung von Reisedokumenten nicht von den bP, schon gar nicht von den minderjährigen bP 2 und 3 zu vertreten sei. Die bP hätten immer mit den Fremdenbehörden kooperiert, ihre Mitwirkungspflichten erfüllt und keine behördlichen Schritte zur Erlangung von Heimreisezertifikaten vereitelt (Paragraph 46 a, Absatz eins b, Ziffer 3, FPG) und ihre Identität niemals verschleiert. Dennoch habe die bB keine Ersatzdokumente erlangen können und hätten die bP keinen Ausschlusstatbestand des Paragraph 46, a Absatz 3, FPG verwirklicht. Die bP hätten aufgrund der fehlenden Dokumente Schwierigkeiten in Österreich, insbesondere da sie sich nicht ausweisen können, was dem Kindeswohl abträglich sei. Die bP 1 habe auch die Deutschprüfung nicht ablegen können. Mit einer Duldungskarte würden die bP diesen Benachteiligungen entgehen und hindere die bB nichts daran, dann dennoch weiter an der Abschiebung der bP zu arbeiten. Die bP hätten die Beschwerdegebühr im ersten Verfahrensgang nachweislich bezahlt, nachdem das BVwG festgestellt hat, dass keine Verfahrenshilfe gewährt werde. Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Vorverfahrens musste nochmals Beschwerde erhoben werden und wären die bP derzeit nicht in der Lage, erneut die Eingabegebühr zu bezahlen. Es wurde daher Verfahrenshilfe
GVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit a bis d ZPO im Umfang der Eingabegebühr beantragt.Die bP hätten die Beschwerdegebühr im ersten Verfahrensgang nachweislich bezahlt, nachdem das BVwG festgestellt hat, dass keine Verfahrenshilfe gewährt werde. Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Vorverfahrens musste nochmals Beschwerde erhoben werden und wären die bP derzeit nicht in der Lage, erneut die Eingabegebühr zu bezahlen. Es wurde daher Verfahrenshilfe
Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d ZPO im Umfang der Eingabegebühr beantragt. Die bP wären völlig vermögenslos und bezögen auch kein regelmäßiges Einkommen. Sie wären daher nicht in der Lage, die Kosten für die Führung des Beschwerdeverfahrens bzw. im speziellen die Gerichtsgebühren zu tragen. Ein Vermögensverzeichnis wurde beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Zu Spruchteil A) 3.2. Maßgebliche Rechtslage Kassation § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 138/2017, in der geltenden Fassung lautet: Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, in der geltenden Fassung lautet: "Erkenntnisse und Beschlüsse Erkenntnisse § 28.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Paragraph 28,
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 5 Z 14, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,) Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
Paragraph 46 a, geduldet ist.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung
Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig; 2. deren Abschiebung
G 2005 unzulässig ist;2. deren Abschiebung
Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
2 FPG – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
geduldet ist.Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat
Paragraph 46, Absatz 2, FPG – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
Paragraph 46 a, geduldet ist. Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. – in dessen Auftrag – den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543).Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes bzw. – in dessen Auftrag – den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nachkommt. Dies folgt aus Paragraph 46, Absatz eins, FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (Paragraphen 55, 56,) und den Durchsetzungsaufschub (Paragraphen 70, Absatz 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543). Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten.Die Pflicht des Fremden nach Absatz 2, umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Vor diesem Hintergrund erachtet es der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung
1 Z 3 FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist (vgl. in diesem Sinn zuletzt VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0073, Rn. 18). Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung mit rechtskräftigem Bescheid
2b FPG aufgetragen worden war, doch besteht diese Ermächtigung grundsätzlich neben der eigenständigen Verpflichtung des Fremden
Abs. 2 (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543). Das kann aber auch gelten, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht mit Bescheid
2b FPG aufgetragen wurde, sondern er etwa im Rahmen einer Niederschrift von der belangten Behörde aufgefordert wurde, selbständig bei der Botschaft „wegen Erlangung eines Heimreisezertifikates“ vorzusprechen (VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 15 iVm Rn. 19).Vor diesem Hintergrund erachtet es der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist vergleiche in diesem Sinn zuletzt VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0073, Rn. 18). Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung mit rechtskräftigem Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG aufgetragen worden war, doch besteht diese Ermächtigung grundsätzlich neben der eigenständigen Verpflichtung des Fremden
Absatz 2, vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543). Das kann aber auch gelten, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG aufgetragen wurde, sondern er etwa im Rahmen einer Niederschrift von der belangten Behörde aufgefordert wurde, selbständig bei der Botschaft „wegen Erlangung eines Heimreisezertifikates“ vorzusprechen (VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 15 in Verbindung mit Rn. 19). Weigert sich der Fremde, ein von der Botschaft seines Heimatlandes für die Einreisebewilligung vorgelegtes Formular auszufüllen und zu unterfertigen, besteht darin eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Fremden (vgl. dazu auch VwGH, 02.05.1995, 95/02/0011).Weigert sich der Fremde, ein von der Botschaft seines Heimatlandes für die Einreisebewilligung vorgelegtes Formular auszufüllen und zu unterfertigen, besteht darin eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Fremden vergleiche dazu auch VwGH, 02.05.1995, 95/02/0011). Der VwGH hielt in seiner Entscheidung vom 30.4.2021, Ra 2020/21/0543 zudem fest: „Dem Fremden wird zwar zumeist schon im Hinblick auf die Notwendigkeit, ein entsprechendes Formular mit den Identitätsangaben auszufüllen, die (beabsichtigte) Führung eines behördlichen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bekannt sein, aber er wird regelmäßig keine Kenntnis von dessen Stand und von seiner (erfolglosen) Beendigung haben. Ebenso wird der Fremde nicht wissen, ob das BFA beabsichtigt, von seiner Ermächtigung nach § 46 Abs. 2a FPG gar nicht Gebrauch zu machen und ihn daher die gesetzliche Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG zur eigeninitiativen Besorgung eines Reisepasses trifft. Demzufolge wird es in der Regel eines diesbezüglichen konkreten Auftrags (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) – entweder in Form eines Bescheides nach § 46 Abs. 2b FPG oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung – durch das BFA bedürfen, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf im Sinne des § 46a Abs. 3 FPG machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen. Wie bereits in Rn. 18 dargelegt und wie nochmals zu betonen ist, darf eine solche Aufforderung nach der geltenden Gesetzeslage aber nur dann ergehen, wenn kein behördliches Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im Sinne des § 46 Abs. 2a FPG anhängig ist.“Ebenso wird der Fremde nicht wissen, ob das BFA beabsichtigt, von seiner Ermächtigung nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG gar nicht Gebrauch zu machen und ihn daher die gesetzliche Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG zur eigeninitiativen Besorgung eines Reisepasses trifft. Demzufolge wird es in der Regel eines diesbezüglichen konkreten Auftrags (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) – entweder in Form eines Bescheides nach Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung – durch das BFA bedürfen, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen. Wie bereits in Rn. 18 dargelegt und wie nochmals zu betonen ist, darf eine solche Aufforderung nach der geltenden Gesetzeslage aber nur dann ergehen, wenn kein behördliches Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG anhängig ist.“ Nach § 46 Abs. 2a FPG ist das BFA jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde das für die Abschiebung notwendige Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument einzuholen und hat der Fremde daran im erforderlichen Umfang mitzuwirken hat. Zum Verhältnis dieser Verpflichtung des Fremden zu jener nach Abs. 2 der genannten Bestimmung wurde im Initiativantrag zum FrÄG 2017, 2285/A BlgNR 25. GP 56 zu § 46 Abs. 2a FPG Folgendes klargestellt: „Die weitere Anpassung des ersten Satzes dahingehend, dass das Bundesamt nicht verpflichtet, sondern ermächtigt ist, die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde zu beschaffen, erfolgt vor dem Hintergrund des vorgeschlagenen neuen Abs. 2, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird. Nach geltender Rechtslage ist es ausschließlich die Aufgabe des Bundesamtes, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen Behörde anzusuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln; eine daneben bestehende Verpflichtung des Fremden, außerhalb einer Amtshandlung des Bundesamtes aus Eigenem bei der ausländischen Behörde ein (Ersatz-)Reisedokument zu beschaffen, ist vom geltenden Abs. 2 nicht gedeckt (VwGH 23.03.2017, Ro 2017/21/0005, Rz. 13). Demgegenüber sieht die vorgeschlagene Neufassung des Abs. 2 nunmehr vor, dass der Fremde - vorbehaltlich der Ermächtigung des Bundesamtes nach Abs. 2a - verpflichtet ist, sich eine für die (freiwillige) Ausreise erforderliche Bewilligung, insbesondere ein taugliches Reisedokument, selbst zu beschaffen und sämtliche dafür erforderliche Handlungen aus Eigenem zu setzen. Um insoweit keine einander widersprechenden Pflichten des Fremden - einerseits zur Mitwirkung an einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Beschaffung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung und andererseits zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes außerhalb einer solchen Amtshandlung - zu normieren, wird die bisherige (ausschließliche) Pflicht des Bundesamtes als Ermächtigung ausgestaltet. Die Ermächtigung des Bundesamtes
dem vorgeschlagenen Abs. 2a besteht grundsätzlich neben der eigenständigen Verpflichtung des Fremden
Abs. 2. Dabei darf das Bundesamt jederzeit an die zuständige ausländische Behörde zum Zweck der Beschaffung einer Bewilligung für die Abschiebung herantreten; insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der Fremde zunächst selbst
Abs. 2 tätig wird, um sich ein Reisedokument zu beschaffen, und die Bemühungen des Fremden ergebnislos verlaufen sein müssen. Vielmehr steht es jederzeit im Ermessen des Bundesamtes, dem Fremden entweder die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes aufzutragen oder aber (sofort) gegenüber der ausländischen Behörde
Abs. 2a tätig zu werden. Dies wird durch das Wort ‚jederzeit‘ in Satz 1 des vorgeschlagenen Abs. 2a klargestellt.“Nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ist das BFA jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde das für die Abschiebung notwendige Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument einzuholen und hat der Fremde daran im erforderlichen Umfang mitzuwirken hat. Zum Verhältnis dieser Verpflichtung des Fremden zu jener nach Absatz 2, der genannten Bestimmung wurde im Initiativantrag zum FrÄG 2017, 2285/A BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 56 zu Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Folgendes klargestellt: „Die weitere Anpassung des ersten Satzes dahingehend, dass das Bundesamt nicht verpflichtet, sondern ermächtigt ist, die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde zu beschaffen, erfolgt vor dem Hintergrund des vorgeschlagenen neuen Absatz 2,, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird. Nach geltender Rechtslage ist es ausschließlich die Aufgabe des Bundesamtes, um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes bei der ausländischen Behörde anzusuchen und die hierfür notwendigen Daten zu übermitteln; eine daneben bestehende Verpflichtung des Fremden, außerhalb einer Amtshandlung des Bundesamtes aus Eigenem bei der ausländischen Behörde ein (Ersatz-)Reisedokument zu beschaffen, ist vom geltenden Absatz 2, nicht gedeckt (VwGH 23.03.2017, Ro 2017/21/0005, Rz. 13). Demgegenüber sieht die vorgeschlagene Neufassung des Absatz 2, nunmehr vor, dass der Fremde - vorbehaltlich der Ermächtigung des Bundesamtes nach Absatz 2 a, - verpflichtet ist, sich eine für die (freiwillige) Ausreise erforderliche Bewilligung, insbesondere ein taugliches Reisedokument, selbst zu beschaffen und sämtliche dafür erforderliche Handlungen aus Eigenem zu setzen. Um insoweit keine einander widersprechenden Pflichten des Fremden - einerseits zur Mitwirkung an einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Beschaffung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung und andererseits zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes außerhalb einer solchen Amtshandlung - zu normieren, wird die bisherige (ausschließliche) Pflicht des Bundesamtes als Ermächtigung ausgestaltet. Die Ermächtigung des Bundesamtes
dem vorgeschlagenen Absatz 2 a, besteht grundsätzlich neben der eigenständigen Verpflichtung des Fremden
Absatz 2, Dabei darf das Bundesamt jederzeit an die zuständige ausländische Behörde zum Zweck der Beschaffung einer Bewilligung für die Abschiebung herantreten; insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der Fremde zunächst selbst
Absatz 2, tätig wird, um sich ein Reisedokument zu beschaffen, und die Bemühungen des Fremden ergebnislos verlaufen sein müssen. Vielmehr steht es jederzeit im Ermessen des Bundesamtes, dem Fremden entweder die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes aufzutragen oder aber (sofort) gegenüber der ausländischen Behörde
Absatz 2 a, tätig zu werden. Dies wird durch das Wort ‚jederzeit‘ in Satz 1 des vorgeschlagenen Absatz 2 a, klargestellt.“ Daran knüpfen folgende Erläuterungen zum Abs. 2 an, die sich auf die dort enthaltene Parenthese „vorbehaltlich des Abs. 2a“ beziehen: „Wie auch in den Erläuterungen zu Abs. 2a festgehalten, besteht zwischen der Pflicht des Fremden zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes und seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Vorbereitung der Abschiebung durch das Bundesamt (Abs. 2a) insofern ein Rangverhältnis, als die zuerst genannte Pflicht nur dann zu erfüllen ist - und dem Fremden nur dann mit Bescheid
dem vorgeschlagenen Abs. 2b auferlegt werden kann -, wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung
dem vorgeschlagenen Abs. 2a nicht Gebrauch gemacht hat. Dies soll mit der Wortfolge ‚vorbehaltlich des Abs. 2a‘ zum Ausdruck gebracht werden.“Daran knüpfen folgende Erläuterungen zum Absatz 2, an, die sich auf die dort enthaltene Parenthese „vorbehaltlich des Absatz 2 a, beziehen: „Wie auch in den Erläuterungen zu Absatz 2 a, festgehalten, besteht zwischen der Pflicht des Fremden zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes und seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Vorbereitung der Abschiebung durch das Bundesamt (Absatz 2 a,) insofern ein Rangverhältnis, als die zuerst genannte Pflicht nur dann zu erfüllen ist - und dem Fremden nur dann mit Bescheid
dem vorgeschlagenen Absatz 2 b, auferlegt werden kann -, wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung
dem vorgeschlagenen Absatz 2 a, nicht Gebrauch gemacht hat. Dies soll mit der Wortfolge ‚vorbehaltlich des Absatz 2 a, ‘, zum Ausdruck gebracht werden.“ Die Gesetzesmaterialien lassen keinen Zweifel, dass für den Fremden keine parallelen (laut dem letzten Satz des ersten Absatzes der zitierten Materialien: „einander widersprechenden“) Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen sollen, mag dann auch von einem „grundsätzlichen“ Nebeneinander dieser Pflichten die Rede sein. Würde daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch machen und liegt keine diesbezügliche Verletzung der Mitwirkungspflicht (etwa durch Nichtbefolgung einer Ladung vor eine Vertretungsbehörde) vor, so besteht für den Beschwerdeführer keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der jeweiligen Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen.Die Gesetzesmaterialien lassen keinen Zweifel, dass für den Fremden keine parallelen (laut dem letzten Satz des ersten Absatzes der zitierten Materialien: „einander widersprechenden“) Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen sollen, mag dann auch von einem „grundsätzlichen“ Nebeneinander dieser Pflichten die Rede sein. Würde daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch machen und liegt keine diesbezügliche Verletzung der Mitwirkungspflicht (etwa durch Nichtbefolgung einer Ladung vor eine Vertretungsbehörde) vor, so besteht für den Beschwerdeführer keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der jeweiligen Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Die Verletzung der Ausreiseverpflichtung seitens eines Fremden ist eine indirekte Voraussetzung der Duldung und kein Umstand, der ihr für sich genommen entgegenstehen könnte (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203-11, Rn 21). Begründend wurde in der Entscheidung des BVwG vom 08.03.2022 eingehend konkret auf die bP insbesondere ausgeführt, dass die bB gravierende Ermittlungsmängel zu vertreten hat, was vor allem darauf zurückzuführen war, dass die bB die aktuelle Judikatur, insbesondere die Entscheidung des VwGH vom 03.04.2021, Zl. Ra 2020/21/0543 missachtete. So wurde schon in der Entscheidung des BVwG vom 08.03.2022 weiter ausgeführt: Die bB geht offenbar davon aus, dass die bP die Obliegenheit träfe, sich aus Eigenem ein Heimreisezertifikat zu verschaffen und nimmt im Gegenschluss an, durch das Nicht-Tätigwerden der bP 1 (auch als Vertreter der bP 2 und 3) wirke diese nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten mit oder vereitle diese iSd § 46a Abs. 3 Z 3 FPG.Die bB geht offenbar davon aus, dass die bP die Obliegenheit träfe, sich aus Eigenem ein Heimreisezertifikat zu verschaffen und nimmt im Gegenschluss an, durch das Nicht-Tätigwerden der bP 1 (auch als Vertreter der bP 2 und 3) wirke diese nicht an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritten mit oder vereitle diese iSd Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG. Dazu ist festzuhalten, dass die bP eine solche Verpflichtung nach geltender Rechtslage im gegenständlichen Fall nicht trifft.
aktueller Judikatur ist die bP 1 für sich und als gesetzlicher Vertreter der bP 2-3 bei laufendem HZR-Verfahren nicht verpflichtet, sich aktiv um die Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft selbst zu bemühen, um eine Abschiebung möglich zu machen. In der Entscheidung des VwGH vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0543-12, heißt es: „Die Gesetzesmaterialien (v.a. der vorletzte Satz der in Rn. 16 zitierten Passage und die in Rn. 17 wiedergegebenen Erläuterungen) lassen keinen Zweifel, dass für den Fremden keine parallelen (laut dem letzten Satz des ersten Absatzes der in Rn. 16 zitierten Materialien: ‚einander widersprechenden‘) Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen sollen, mag dann auch von einem ‚grundsätzlichen‘ Nebeneinander dieser Pflichten die Rede sein. In der Entscheidung des VwGH vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0543-12, heißt es: „Die Gesetzesmaterialien (v.a. der vorletzte Satz der in Rn. 16 zitierten Passage und die in Rn. 17 wiedergegebenen Erläuterungen) lassen keinen Zweifel, dass für den Fremden keine parallelen (laut dem letzten Satz des ersten Absatzes der in Rn. 16 zitierten Materialien: ‚einander widersprechenden‘) Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen sollen, mag dann auch von einem ‚grundsätzlichen‘ Nebeneinander dieser Pflichten die Rede sein. Macht daher die bB – wie im vorliegenden Fall schon im Mai 2020 – von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch und wäre die bP 1 ihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht im Rahmen des von der bB eingeleiteten Verfahrens nachgekommen, so bestünde für sie keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der zuständigen Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dies lässt sich aus gegenständlichem Ermittlungsstand nicht ableiten.Macht daher die bB – wie im vorliegenden Fall schon im Mai 2020 – von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch und wäre die bP 1 ihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht im Rahmen des von der bB eingeleiteten Verfahrens nachgekommen, so bestünde für sie keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der zuständigen Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dies lässt sich aus gegenständlichem Ermittlungsstand nicht ableiten. Im gegenständlichen Fall kann auch nicht erkannt werden, dass sich die bP 1 in der Vergangenheit einer falschen Identität bedient hätte bzw. wurde dies im bisher einzigen durchgeführten Asylverfahren gerade nicht festgestellt, sondern vielmehr davon ausgegangen, dass die Identität „aufgrund der Aktenlage“ feststehen würde. Es geht aus dem Akteninhalt auch nicht hervor, ob die bP 1 im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt hat, sie beispielsweise die entsprechenden Daten angegeben und den Antrag unterschrieben hat. Aufgrund der nach Nachfrage durch das BVwG von der belangten Behörde übermittelten Unterlagen kann dies weder bestätigt noch verneint werden. Im konkreten Fall hat die belangte Behörde auch offenbar bislang jedenfalls kein Heimreisezertifikat für die bP erwirken können, weshalb dies jedoch so ist, wurde von der belangten Behörde weder festgestellt, noch offensichtlich entsprechend ermittelt. Vielmehr erscheint es derzeit so, dass zwar vor ca. 2 Jahren ein Verfahren eingeleitet wurde, jedoch keinerlei weitere Schritte gesetzt wurden bzw. wurde der Umstand, warum bislang kein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde, gerade nicht ermittelt. Daraus ergibt sich, dass die bB in Verkennung der Rechtslage bei der Beurteilung der Mitwirkung der bP an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments von einer verfehlten Rechtsansicht ausgegangen ist. Letztlich kommt im vorliegen Fall nur dann die Versagung der Duldung in Betracht, wenn die bP 1 einen der in § 46a Abs. 3 FPG genannten Tatbestände erfüllt hat oder
GH vom 17.05.2021, Zl. Ra 2020/21/0333 – erst kurze Zeitspanne seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und noch keine negative Antwort der Botschaft / Unmöglichkeit der Abschiebung iSd § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist nicht schon dann gegeben, wenn Bemühungen zur Erlangung von Reisedokumenten nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung nicht sogleich zum Erfolg geführt haben). Letztlich kommt im vorliegen Fall nur dann die Versagung der Duldung in Betracht, wenn die bP 1 einen der in Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG genannten Tatbestände erfüllt hat oder
Paragraph 46, a Absatz eins, Ziffer 3, FPG die Abschiebung noch nicht unmöglich erscheint vergleiche VwGH vom 17.05.2021, Zl. Ra 2020/21/0333 – erst kurze Zeitspanne seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und noch keine negative Antwort der Botschaft / Unmöglichkeit der Abschiebung iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist nicht schon dann gegeben, wenn Bemühungen zur Erlangung von Reisedokumenten nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung nicht sogleich zum Erfolg geführt haben). Klar ergibt sich aus der Entscheidung des VwGH vom 17.05.2021, Zl. Ra 2020/21/0203 Rz 19, dass die bP 1 im Falle des durch die bB eingeleiteten HRZ Verfahrens gerade nicht dazu angehalten ist, eigeninitiativ bei der Botschaft um Ausstellung eines Reisedokumentes ansuchen oder einen Nachweis darüber zu erbringen hat. Die Argumentation im angefochtenen Bescheid, wonach die bP 1 von sich aus Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anstrengen hätte müssen, geht somit ins Leere. 3.3.2.2. Aufgrund des von der bB mangelhaft ermittelten Sachverhalts kann aktuell nicht geklärt werden, ob die bP einen (Ausschluss-)Tatbestand verwirklicht haben und ist auch sonst nicht abschließend geklärt, weshalb die Abschiebung aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass der UVS Oberösterreich zur früheren Rechtslage (siehe § 46 a FPG Inkrafttretensdatum 01.01.2010, Außerkrafttretensdatum, 30.06.2011: Duldung, solange Abschiebung
Abs. 1 Z. 3 aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich scheint) in der Entscheidung vom 04.01.2011 zu Zahl VwSen-231185/3/BP/Ga festgehalten hat „Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und sind die Bemühungen der Fremdenpolizei ein Heimreisezertifikat durch den Heimatstaat des Fremden zu erlangen fruchtlos geblieben, ist klargestellt, dass der Fremde weder in seinen Heimatstaat abgeschoben werden, noch rechtmäßig in irgend einen anderen Staat einreisen kann. Im Ergebnis liegt somit aber eine Konstellation des § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG 2005 vor, zumal die Abschiebung des Fremden – aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen – tatsächlich undurchführbar ist und kein Sachverhalt des letzten Halbsatzes dieser Bestimmung erkannt wird . . .“.Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass der UVS Oberösterreich zur früheren Rechtslage (siehe Paragraph 46, a FPG Inkrafttretensdatum 01.01.2010, Außerkrafttretensdatum, 30.06.2011: Duldung, solange Abschiebung
Absatz eins, Ziffer 3, aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich scheint) in der Entscheidung vom 04.01.2011 zu Zahl VwSen-231185/3/BP/Ga festgehalten hat „Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und sind die Bemühungen der Fremdenpolizei ein Heimreisezertifikat durch den Heimatstaat des Fremden zu erlangen fruchtlos geblieben, ist klargestellt, dass der Fremde weder in seinen Heimatstaat abgeschoben werden, noch rechtmäßig in irgend einen anderen Staat einreisen kann. Im Ergebnis liegt somit aber eine Konstellation des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 vor, zumal die Abschiebung des Fremden – aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen – tatsächlich undurchführbar ist und kein Sachverhalt des letzten Halbsatzes dieser Bestimmung erkannt wird . . .“. 3.3.
IZR Auszug bereits mit 11.05.2020 ein Verfahren zur Ausstellung von HRZ eingeleitet hätte, aber im Parteiengehör vom XXXX .2022 festgehalten ist, dass für die bP 1 und ihre Kinder erstmalig mit 21.12.2021 Anträge auf Ausstellung von Heimreisezertifikaten gestellt wurden. Mangels Heranziehung entsprechender Unterlagen aus dem HRZ Verfahren läßt sich dies auch vom BVwG nicht anhand des Akteninhaltes mutmaßen. Nicht klar ist für das BVwG, wie und warum die bP jetzt
IZR Auszug bereits mit 11.05.2020 ein Verfahren zur Ausstellung von HRZ eingeleitet hätte, aber im Parteiengehör vom römisch 40 .2022 festgehalten ist, dass für die bP 1 und ihre Kinder erstmalig mit 21.12.2021 Anträge auf Ausstellung von Heimreisezertifikaten gestellt wurden. Mangels Heranziehung entsprechender Unterlagen aus dem HRZ Verfahren läßt sich dies auch vom BVwG nicht anhand des Akteninhaltes mutmaßen. 3.4.2. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die für sich gesehen zur Versagung der Ausstellung der Duldungskarte führt, kann in Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung – es wird auch die oben widergegebenen Ausführungen aus der Entscheidung vom 08.03.2022 verwiesen – nicht abgeleitet werden. Mangels Feststellungen zum HRZ Verfahren kann gerade keine Verletzung der Mitwirkungspflicht im HRZ Verfahren erkannt werden und sind die bP nicht verpflichtet, sich aus eigenem um Unterlagen bei der Botschaft zu bemühen. Dazu ist nochmals festzuhalten, dass die bP eine solche Verpflichtung
aktueller Judikatur bei behördlich eingeleitetem laufendem HZR-Verfahren nicht trifft. Bereits in der behebenden Entscheidung vom 08.03.2022 wurde die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens der bB aufgezeit und festgehalten, dass aus dem vorliegenden Sachverhalt in Zusammenschau mit der aktuellen Judikatur keine Verpflichtung der bP festgestellt werden konnte, sich aus eigenem Ersatzdokumente zu besorgen bzw. sie ihre Mitwirkungspflichten verletzt hätten. Ausdrücklich wurde in der behebenden Entscheidung festgehalten, dass Ermittlungen durchzuführen und Feststellungen zur Mitwirkung der bP im HRZ Verfahren selbst sowie zur tatsächlichen Möglichkeit der Ausstellung von Dokumenten durch die irakischen Behörden in solchen Verfahren durch die bB zu treffen gewesen wären. Dezidiert wurde festgehalten, dass von der bB zu ermitteln ist, ob grundsätzlich generell Heimreisezertifikate ausgestellt werden, was etwaige Hinderungsgründe sein könnten und wie die Situation auf den Fall der bP umzulegen ist. Die bB hat die notwendigen Ermittlungen erneut nicht durchgeführt. Sie hat den bP ein schriftliches Parteiengehör zukommen lassen, in welchem es um die Mitwirkung im Verfahren geht. Die Stellungnahme brachte kein besonderes Ergebnis. Vor allem aber wäre es für die bB unverhältnismäßig leichter als für das BVwG, Erhebungen zum Heimreisezertifikatsverfahren und zu den Chancen, in einem solchen durchzudringen durchzuführen, da diese Verfahren von der bB geführt werden. Gerade in diesem Punkt findet sich aber wiederum kein entsprechendes Ermittlungsergebnis in den Bescheiden der bP und wurde auf die Behauptung der bP, dass es Amtswissen darstellen würde, dass die irakische Botschaft nichts ausstellen wird, nicht eingegangen. Die bB hat lediglich am XXXX .2022 eine Urgenz an die irakische Botschaft geschickt, welche offenbar nicht beantwortet wurde. Warum die bB nach wie vor davon ausgeht, dass die Botschaft ein Reisedokument ausstellen wird, wird von der bB nicht dargelegt. Im Verfahrensgang wird zwar noch festgehalten, dass die Entscheidung des BVwG damit begründet wurde, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt gerade in Bezug auf die Ausstellung von HRZ nur ansatzweise ermittelt wurde. Dennoch wurden wiederum von der bB keine entsprechenden Ermittlungsschritte in diesem Zusammenhang gesetzt.Die bB hat lediglich am römisch 40 .2022 eine Urgenz an die irakische Botschaft geschickt, welche offenbar nicht beantwortet wurde. Warum die bB nach wie vor davon ausgeht, dass die Botschaft ein Reisedokument ausstellen wird, wird von der bB nicht dargelegt. Im Verfahrensgang wird zwar noch festgehalten, dass die Entscheidung des BVwG damit begründet wurde, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt gerade in Bezug auf die Ausstellung von HRZ nur ansatzweise ermittelt wurde. Dennoch wurden wiederum von der bB keine entsprechenden Ermittlungsschritte in diesem Zusammenhang gesetzt. Im Rahmen der herangezogenen Beweismittel wurden von der bB neben den Registerabfragen und der vorangegangenen Entscheidung des BVwG lediglich zwei Schreiben vom 21.12.2021 und XXXX .2022 aus dem Schriftverkehr im HRZ verfahren sowie ein Auszug von der Homepage der irakischen Botschaft in Wien vom 01.09.2021 angeführt. Im Rahmen der herangezogenen Beweismittel wurden von der bB neben den Registerabfragen und der vorangegangenen Entscheidung des BVwG lediglich zwei Schreiben vom 21.12.2021 und römisch 40 .2022 aus dem Schriftverkehr im HRZ verfahren sowie ein Auszug von der Homepage der irakischen Botschaft in Wien vom 01.09.2021 angeführt. Hingewiesen wird nochmals darauf, dass es der bB als für Heimreisezertifikate zuständige Behörde möglich sein muss, entsprechende Ermittlungen zu setzten und Beweismittel einem Parteiengehör und einer Entscheidung zugrunde zu legen, aus denen sich ergibt, ob und inwiefern Reisedokumente von den irakischen Behörden ausgestellt werden. Der Satz in der Begründung der gegenständlichen Entscheidungen, dass aus notorischem Amtswissen hervorgehe, dass die irakische Botschaft bei Freiwilligkeit in vergleichbaren Verfahren Ersatzreisedokumente ausstellen würden, vermag keinesfalls gegenständliche Entscheidung zu Tragen. Das BVwG selbst könnte Ermittlungen hierzu auch wiederum nur dadurch durchführen, dass es der bB aufträgt, entsprechend bekannt zu geben, wie oft, auf welche Art und Weise, in welchem Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen etc. die irakischen Behörden Heimreisezertifikate ausstellen. Damit ist aber auch nunmehr wiederum im Sinne der Verfahrensökonomie davon auszugehen, dass diese Ermittlungen gleich von der bB durchgeführt und einer neuerlichen ordnungsgemäßen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Derzeit ist nicht klar, ob letztlich die irakische Botschaft oder die bP die Nichtausstellung der Dokumente zu vertreten haben und bedarf es in diesem Zusammenhang mehr als einem unbelegten Verweis darauf, dass die Botschaft nur bei Rückkehrwilligkeit Dokumente ausstellen würde. Aufgrund des erhobenen Sachverhalts kann das BVwG auch nicht davon ausgehen, dass die bP nicht freiwillig Zurückkehren würden, falls ihnen von der Botschaft Dokumente ausgestellt würden oder sie im HRZ Verfahren selbst ihre Mitwirkungspflichten verletzt hätten. Es geht aus dem Akteninhalt auch nicht hervor, ob die bP 1 im Rahmen des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt hat, sie beispielsweise die entsprechenden Daten angegeben und den Antrag unterschrieben hat. Aufgrund der nach Nachfrage durch das BVwG von der belangten Behörde übermittelten Unterlagen sowie auch des nunmehrigen Akteninhaltes kann dies weder bestätigt noch verneint werden. 3.4.
Abs. 4 leg. cit. neuerlich eine Karte für Geduldete auszustellen.Da folglich keine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG vorliegt, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Ermächtigung nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch machte und der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Mitwirkungspflichten auch nachkam, und auch kein bescheidmäßiger Auftrag an den Beschwerdeführer zur selbstständigen Beschaffung eines Reisedokumentes – samt Hinweis auf Nachweispflicht – ergangen ist, ist die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich. Da die Voraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG somit vorliegt, ist dem Beschwerdeführer
Absatz 4, leg. cit. neuerlich eine Karte für Geduldete auszustellen. Der Vollständigkeit halber werden die stattgebenden Entscheidungen des BVwG vom 16.09.20214, Zl. I403 2128232-6, vom 08.09.2021, W169 2148058-3 und vom 24.06.2021, Zl. W2122238684-1 erwähnt, wobei es sich hierbei um Entscheidungen zur neuen Rechtslage handelt. Dass es der bB offenbar an sich möglich ist, im Rahmen dieser neuen Judikatur auch entsprechend zu handeln, erhellt sich beispielsweise aus der bestätigenden Entscheidung des BVwG vom 22.12.2021, W124 1416173-3. Es ist daher nunmehr Aufgabe der bB, entweder bei entsprechenden Ermittlungen zu einem weiterhin mit Erfolgsaussichten abschließbaren Heimreisezertifikatsverfahren entsprechend nachvollziehbare und auf ordnungsgemäß erhobenen Sachverhalt basierende Bescheide zu erlassen oder den Anträgen der bP stattzugeben. Hingewiesen wird dezidiert nochmals darauf, dass der VwGH unmissverständlich konstatiert, dass für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten bestehen. Macht daher die bB von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens nach § 46 Abs 2a Gebrauch, so hat der Fremde lediglich seiner "diesbezüglichen Mitwirkungspflicht" nachzukommen, die jedoch – in klarer Abgrenzung zu Abs 2 leg cit – nicht so weit geht, dass der Beschwerdeführer eigeninitiativ bei der Botschaft um Ausstellung eines Reisedokumentes ansuchen und einen Nachweis darüber erbringen müsste (vgl. VwGH 17.05.2021 Ra 2020/21/0203 Rz 19). Mangels entsprechender Unterlagen in den Akten und Bekanntgaben der bB bereits im ersten behobenen Verfahrensgang kann auch nicht festgestellt werden, ob die bP tatsächlich im Heimreisezertifikatsverfahren mitgewirkt und beispielsweise die Formularblätter ausgefüllt und Ladungen befolgt haben.Hingewiesen wird dezidiert nochmals darauf, dass der VwGH unmissverständlich konstatiert, dass für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten bestehen. Macht daher die bB von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens nach Paragraph 46, Absatz 2 a, Gebrauch, so hat der Fremde lediglich seiner "diesbezüglichen Mitwirkungspflicht" nachzukommen, die jedoch – in klarer Abgrenzung zu Absatz 2, leg cit
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