GVG iVm § TP 1 Z 1 GGG idF BGBl. 130/2017 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph TP 1 Ziffer eins, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt 130 aus 2017, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Hv € 8,00, insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 212,33, verpflichtet worden war.2. In weiterer Folge erließ die Kostenbeamtin des ASG für dessen Präsidentin am 14.08.2018 eine Lastschriftanzeige und am 07.09.2018 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 14 Cga 108/18f, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Zahlung der im betreffenden Verfahren angelaufenen Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv € 204,33 sowie einer Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 212,33, verpflichtet worden war.
GGG sei Bemessungsgrundlage der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN. § 15 GGG träfe besondere Bestimmungen zur Bemessungsgrundlage. Sei ein Geldbetrag in einer anderen als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, bilde nach § 15 Abs. 3 GGG – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 JN – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage.
Paragraph 14, GGG sei Bemessungsgrundlage der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN. Paragraph 15, GGG träfe besondere Bestimmungen zur Bemessungsgrundlage. Sei ein Geldbetrag in einer anderen als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, bilde nach Paragraph 15, Absatz 3, GGG – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach Paragraph 56, Absatz 2, JN – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage. Ein in einem Geldbetrag bestehender Streitwert liege immer dann vor, wenn im Klagebegehren [Vergleich] selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt wird […] (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, § 14 GGG, E 8f).Ein in einem Geldbetrag bestehender Streitwert liege immer dann vor, wenn im Klagebegehren [Vergleich] selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt wird […] vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, Paragraph 14, GGG, E 8f). Im vorliegenden Fall sei die Bemessungsgrundlage des Klagebegehrens zu Punkt 1
Die Bemessungsgrundlage für den zweiten Punkt des Klagebegehrens betrage
Im vorliegenden Fall sei die Bemessungsgrundlage des Klagebegehrens zu Punkt 1
Paragraph 16, GGG mit Euro 750,-- festzusetzen. Die Bemessungsgrundlage für den zweiten Punkt des Klagebegehrens betrage
Paragraphen 14 f, f, GGG Euro 10.900,--. Ausgehend von einem Gesamtstreitwert von Euro 11.650,-- betrage die Pauschalgebühr Euro 743,--. Aufgrund der Zurückweisung der Klage – noch vor Zustellung an die beklagten Parteien – und unter Berücksichtigung des Streitgenossenzuschlages seien der Klägerin Euro 204,33 zu Recht vorgeschrieben worden.
1 GEG sei die Klägerin auch verpflichtet die Einhebungsgebühr von Euro 8,-- zu bezahlen.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sei die Klägerin auch verpflichtet die Einhebungsgebühr von Euro 8,-- zu bezahlen. Zusammengefasst entspräche der Zahlungsauftrag vom 07.09.2018 der Sach- und Rechtslage, weshalb der Vorstellung keine Folge gegeben werden habe können und der Klägerin neuerlich die Pauschalgebühr in Höhe von gesamt Euro 212,33 vorzuschreiben gewesen sei.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.
1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
a GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren für zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren für zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet. Nach § 7 Abs. 1 Z 1 GGG trifft die Zahlungspflicht bei zivilgerichtlichen Verfahren den Kläger.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG trifft die Zahlungspflicht bei zivilgerichtlichen Verfahren den Kläger. TP 1 GGG legt Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest.
TP 1 GGG, idF BGBl. I Nr. 130/2017, beträgt die Gebühr für einen Streitwert von € 7000,00 bis € 35000,00 (zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 10.08.2018) € 743,00.
TP 1 GGG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2017,, beträgt die Gebühr für einen Streitwert von € 7000,00 bis € 35000,00 (zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 10.08.2018) € 743,00.
Anm. 3 zu TP 1 GGG ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage oder ein in den Anm. 1 oder 2 zur TP 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wird. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird.
Anmerkung 3 zu TP 1 GGG ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage oder ein in den Anmerkung 1 oder 2 zur TP 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wird. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach Paragraph 230 a, ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird.
GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.
1 JN ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.
Paragraph 54, Absatz eins, JN ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.
F (GEG), hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Paragraph eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, idgF (GEG), hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/ Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 12 und 13 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche die bei Tschugguel/ Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6ff zu Paragraph eins, GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228). 3.2.3. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin im Verfahren zu 14 Cga 108/18f am 14.08.2018 eine Klage über insgesamt Euro 11.650,00 eingebracht. Die Bemessungsgrundlage des Klagebegehrens zu Punkt 1 ist
GGG mit Euro 750,00 festzusetzen und beträgt hinsichtlich Punkt 2
Diese Klage wurde mit Beschluss vom 16.08.2018 zurückgewiesen. 3.2.3. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin im Verfahren zu 14 Cga 108/18f am 14.08.2018 eine Klage über insgesamt Euro 11.650,00 eingebracht. Die Bemessungsgrundlage des Klagebegehrens zu Punkt 1 ist
Paragraph 16, GGG mit Euro 750,00 festzusetzen und beträgt hinsichtlich Punkt 2
Paragraphen 14 f, f, GGG Euro 10.900,
GVG iVm TP 1 Z 1 GGG idF BGBl. I Nr. 130/2017 als unbegründet abzuweisen.3.3. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 1 Ziffer eins, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2017, als unbegründet abzuweisen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.3. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.3. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W101.2217271.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.