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{'item': 'W101 2217271-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 6a§ 14§ 16§§ 14f§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 1§ 2§ 54§ 6b§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2022 GeschäftszahlW101 2217271-1 Spruch, W101 2217271-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § TP 1 Z 1 GGG idF BGBl. 130/2017 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph TP 1 Ziffer eins, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt 130 aus 2017, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 14.08.2018 brachte die Beschwerdeführerin in einem zivilgerichtlichen Verfahren zu 14 Cga 108/18f vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien (im Folgenden: ASG) eine Klage über einen Streitwert von € 11.650,00 ein. Mit Beschluss vom 16.08.2018 wurde die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit des ASG (rechtskräftig) zurückgewiesen.
  2. In weiterer Folge erließ die Kostenbeamtin des ASG für dessen Präsidentin am 14.08.2018 eine Lastschriftanzeige und am 07.09.2018 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 14 Cga 108/18f, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Zahlung der im betreffenden Verfahren angelaufenen Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv € 204,33 sowie einer Einhebungsgebühr

§ 6aAbs. 1 GEG i

Hv € 8,00, insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 212,33, verpflichtet worden war.2. In weiterer Folge erließ die Kostenbeamtin des ASG für dessen Präsidentin am 14.08.2018 eine Lastschriftanzeige und am 07.09.2018 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 14 Cga 108/18f, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Zahlung der im betreffenden Verfahren angelaufenen Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv € 204,33 sowie einer Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 212,33, verpflichtet worden war.

  1. Diesen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) bekämpfte die Beschwerdeführerin in offener Frist mit Vorstellung vom 17.09.2018, worin sie sich gegen die Vorschreibung dieser Gebühren wandte.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.12.2018 (zugestellt am 18.03.2019), Zl. Jv 3869/18g-33, verpflichtete die Präsidentin des ASG die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Pauschalgebühren iHv € 204,33 zuzüglich einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt daher zur Zahlung eines Betrages iHv € 212,
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.12.2018 (zugestellt am 18.03.2019), Zl. Jv 3869/18g-33, verpflichtete die Präsidentin des ASG die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Pauschalgebühren iHv € 204,33 zuzüglich einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, insgesamt daher zur Zahlung eines Betrages iHv € 212,
  4. Begründend führte die Präsidentin des ASG im Wesentlichen aus: Das Justizverwaltungsorgan sei bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidung der Frage, ob es sich um ein „mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren“ handelt oder nicht, durch das Gericht gebunden. Subjektive Umstände, wie beispielsweise der jeweilige Kenntnisstand der einschreitenden Partei, seien in diesem Zusammenhang unbeachtlich (Dokalik, Gerichtsgebühren,
  5. Aufl., TP 1 GGG, E 9f). Die Entscheidung des Gerichtes, dass es sich um ein mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren handelt, binde daher die Justizverwaltung bei der Gerichtsgebührenfestsetzung. Laut Akt sei die Klage mit Beschluss vom
  6. August 2018, zu 14 Cga 108/18f, mangels sachlicher Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichts Wien rechtskräftig zurückgewiesen worden. Bereits aus dieser gerichtlichen Entscheidung sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass das Gericht die Eingabe vom 10.08.2018 als Klage gewertet habe. Da die Justizverwaltung an diese Qualifikation gebunden sei, sei hinsichtlich der Höhe der Pauschalgebühren wie folgt auszuführen:

§ 14

GGG sei Bemessungsgrundlage der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN. § 15 GGG träfe besondere Bestimmungen zur Bemessungsgrundlage. Sei ein Geldbetrag in einer anderen als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, bilde nach § 15 Abs. 3 GGG – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 JN – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage.

Paragraph 14, GGG sei Bemessungsgrundlage der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN. Paragraph 15, GGG träfe besondere Bestimmungen zur Bemessungsgrundlage. Sei ein Geldbetrag in einer anderen als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, bilde nach Paragraph 15, Absatz 3, GGG – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach Paragraph 56, Absatz 2, JN – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage. Ein in einem Geldbetrag bestehender Streitwert liege immer dann vor, wenn im Klagebegehren [Vergleich] selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt wird […] (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, § 14 GGG, E 8f).Ein in einem Geldbetrag bestehender Streitwert liege immer dann vor, wenn im Klagebegehren [Vergleich] selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt wird […] vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, Paragraph 14, GGG, E 8f). Im vorliegenden Fall sei die Bemessungsgrundlage des Klagebegehrens zu Punkt 1

§ 16GGG mit Euro 750,-- festzusetzen.

Die Bemessungsgrundlage für den zweiten Punkt des Klagebegehrens betrage

§§ 14ff GGG Euro 10.900,--.

Im vorliegenden Fall sei die Bemessungsgrundlage des Klagebegehrens zu Punkt 1

Paragraph 16, GGG mit Euro 750,-- festzusetzen. Die Bemessungsgrundlage für den zweiten Punkt des Klagebegehrens betrage

Paragraphen 14 f, f, GGG Euro 10.900,--. Ausgehend von einem Gesamtstreitwert von Euro 11.650,-- betrage die Pauschalgebühr Euro 743,--. Aufgrund der Zurückweisung der Klage – noch vor Zustellung an die beklagten Parteien – und unter Berücksichtigung des Streitgenossenzuschlages seien der Klägerin Euro 204,33 zu Recht vorgeschrieben worden.

§ 6aAbs.

1 GEG sei die Klägerin auch verpflichtet die Einhebungsgebühr von Euro 8,-- zu bezahlen.

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sei die Klägerin auch verpflichtet die Einhebungsgebühr von Euro 8,-- zu bezahlen. Zusammengefasst entspräche der Zahlungsauftrag vom 07.09.2018 der Sach- und Rechtslage, weshalb der Vorstellung keine Folge gegeben werden habe können und der Klägerin neuerlich die Pauschalgebühr in Höhe von gesamt Euro 212,33 vorzuschreiben gewesen sei.

  1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 04.04.2019 fristgerecht eine Beschwerde und verwies begründend im Wesentlichen auf den beigefügten als „Vorstellung und Beschwerde an das Gericht“ bezeichneten Schriftsatz vom 17.09.2018 und behauptete ohne eine nähere diesbezügliche Begründung, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei.
  2. In der Folge legte die Präsidentin des ASG mit Schreiben vom 08.04.2019 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Im Verfahren zu 14 Cga 108/18f brachte die Beschwerdeführerin am 14.08.2018 eine Klage mit einem Gesamtstreitwert iHv € 11.650,00 beim ASG ein. Diese Klage wurde mit Beschluss vom 16.08.2018 mangels sachlicher Zuständigkeit rechtskräftig zurückgewiesen und wurden dafür auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 11.650,00 Pauschalgebühren nach TP 1 GGG iHv € 204,33 (ein Viertel von € 743,00 inklusive Streitgenossenzuschlag) vorgeschrieben. Maßgebend ist, dass die Beschwerdeführerin als Klägerin im Verfahren zu 14 Cga 108/18f für den oben genannten Betrag zahlungspflichtig ist, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.
  4. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Das Justizverwaltungsorgan ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr an die Entscheidung des Gerichts gebunden, ob es sich um ein „mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren“ handelt. Dass die Eingabe vom 14.08.2018 als Klage gewertet wurde, ergibt sich eindeutig aus dem Gerichtsbeschluss vom 16.08.
  5. Dass die Klage der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurde, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Beschluss des ASG vom 16.08.
  6. Es wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass die in Rede stehende Gebührenschuld bereits entrichtet worden wäre. Da der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine Verfahrenshilfe gewährt wurde, ist sie zur Zahlung dieser Pauschalgebühren verpflichtet. Die Feststellung hinsichtlich der Zahlungspflicht ergibt sich daher eindeutig aus dem – unstrittigen – Akteninhalt.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.

  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. I Nr. 501/1984 idgF, lauten:3.2.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 501 aus 1984, idgF, lauten:

§ 1Abs.

1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

§ 2Z 1 lit.

a GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren für zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren für zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet. Nach § 7 Abs. 1 Z 1 GGG trifft die Zahlungspflicht bei zivilgerichtlichen Verfahren den Kläger.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG trifft die Zahlungspflicht bei zivilgerichtlichen Verfahren den Kläger. TP 1 GGG legt Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest.

TP 1 GGG, idF BGBl. I Nr. 130/2017, beträgt die Gebühr für einen Streitwert von € 7000,00 bis € 35000,00 (zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 10.08.2018) € 743,00.

TP 1 GGG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2017,, beträgt die Gebühr für einen Streitwert von € 7000,00 bis € 35000,00 (zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 10.08.2018) € 743,00.

Anm. 3 zu TP 1 GGG ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage oder ein in den Anm. 1 oder 2 zur TP 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wird. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird.

Anmerkung 3 zu TP 1 GGG ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel, wenn die Klage oder ein in den Anmerkung 1 oder 2 zur TP 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wird. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach Paragraph 230 a, ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird.

§ 14

GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.

§ 54Abs.

1 JN ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.

Paragraph 54, Absatz eins, JN ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.

§ 1Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idg

F (GEG), hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Paragraph eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, idgF (GEG), hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

§ 6bAbs.

4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/ Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 12 und 13 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche die bei Tschugguel/ Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6ff zu Paragraph eins, GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228). 3.2.3. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin im Verfahren zu 14 Cga 108/18f am 14.08.2018 eine Klage über insgesamt Euro 11.650,00 eingebracht. Die Bemessungsgrundlage des Klagebegehrens zu Punkt 1 ist

§ 16

GGG mit Euro 750,00 festzusetzen und beträgt hinsichtlich Punkt 2

§§ 14ff GGG Euro 10.900,00.

Diese Klage wurde mit Beschluss vom 16.08.2018 zurückgewiesen. 3.2.3. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin im Verfahren zu 14 Cga 108/18f am 14.08.2018 eine Klage über insgesamt Euro 11.650,00 eingebracht. Die Bemessungsgrundlage des Klagebegehrens zu Punkt 1 ist

Paragraph 16, GGG mit Euro 750,00 festzusetzen und beträgt hinsichtlich Punkt 2

Paragraphen 14 f, f, GGG Euro 10.900,

  1. Diese Klage wurde mit Beschluss vom 16.08.2018 zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin behauptete ohne eine nähere diesbezügliche Begründung, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Sie machte weder Ausführungen hinsichtlich der Zahlungsfrist noch behauptete sie Abweichungen des Zahlungsauftrages von der zugrundeliegenden Gerichtsentscheidung bzw., dass sie den vorgeschriebenen Betrag bereits entrichtet habe. Der behaupteten Rechtswidrigkeit kann nicht gefolgt werden und die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet: Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung (hier: rechtskräftige Zurückweisung der Klage zu 14 Cga 108/18f, in welcher die Beschwerdeführerin als Gebührenpflichtige geführt wird) besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die – wie im vorliegenden Fall – in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag/Bescheid der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag/Bescheid oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH vom 27.01.2009, Zl. 2008/06/0227).In Ansehung von Beträgen, die – wie im vorliegenden Fall – in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag/Bescheid der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurden, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag/Bescheid oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein vergleiche VwGH vom 27.01.2009, Zl. 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid nicht der zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsentscheidung entsprechen würde, wurden allerdings weder von der Beschwerdeführerin vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Es wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass der vorgeschriebene Betrag bereits entrichtet oder falsch berechnet worden wäre, sodass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zu Recht zur Zahlung von Pauschalgebühren nach TP 1 GGG iHv € 204,33 sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6a GEG iHv € 8,00, insgesamt sohin zur Zahlung eines Betrages iHv € 212,33 verpflichtet hat, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen. Es wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass der vorgeschriebene Betrag bereits entrichtet oder falsch berechnet worden wäre, sodass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zu Recht zur Zahlung von Pauschalgebühren nach TP 1 GGG iHv € 204,33 sowie einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, GEG iHv € 8,00, insgesamt sohin zur Zahlung eines Betrages iHv € 212,33 verpflichtet hat, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen. Eine Ermäßigung der Pauschalgebühr nach Anm. 3 zu TP 1 GGG tritt ein, wenn die Klage oder ein in den Anm. 1 oder 2 zur TP 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wird. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach § 230a ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid kann insofern beigepflichtet werden, da die Klage der Beschwerdeführerin von vornherein vom ASG Wien zurückgewiesen wurde und somit die Pauschalgebühr sich auf ein Viertel ermäßigt. Eine Ermäßigung der Pauschalgebühr nach Anmerkung 3 zu TP 1 GGG tritt ein, wenn die Klage oder ein in den Anmerkung 1 oder 2 zur TP 1 angeführter Antrag vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen wird. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage oder der Antrag – ausgenommen den Fall einer Überweisung nach Paragraph 230 a, ZPO – von vornherein zurückgewiesen wird. Den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid kann insofern beigepflichtet werden, da die Klage der Beschwerdeführerin von vornherein vom ASG Wien zurückgewiesen wurde und somit die Pauschalgebühr sich auf ein Viertel ermäßigt. 3.
  2. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm TP 1 Z 1 GGG idF BGBl. I Nr. 130/2017 als unbegründet abzuweisen.3.3. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 1 Ziffer eins, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2017, als unbegründet abzuweisen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.3. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.3. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W101.2217271.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.