Obsah (8)
§ 28§ 3Art. 133§ 8Art. 130Art. 101Art. 102Art. 105RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2022 GeschäftszahlW108 2210057-1 Spruch, W108 2210057-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 28Abs. 2 Vw
GVG stattgegeben und XXXX
§ 3Abs. 1 Asyl
G der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommtGemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:
- Verfahrensgegenständlich ist der Antrag des Beschwerdeführers, eines syrischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG) vom 23.11.
- Bei seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seiner Person an, er sei Araber, islamisch-alawitischen Glaubens und am XXXX in XXXX /Syrien geboren. Er sei am 18.09.2017 von Syrien legal mit seinem syrischen Reisepass in den Irak gereist.
- Bei seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seiner Person an, er sei Araber, islamisch-alawitischen Glaubens und am römisch 40 in römisch 40 /Syrien geboren. Er sei am 18.09.2017 von Syrien legal mit seinem syrischen Reisepass in den Irak gereist. Sein Asylbegehren stützte der Beschwerdeführer darauf, er habe in Syrien einen Einrückungstermin für den XXXX .2018 erhalten, möchte jedoch an keiner Kriegshandlung teilnehmen und nicht getötet werden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst im Krieg zu sterben.Sein Asylbegehren stützte der Beschwerdeführer darauf, er habe in Syrien einen Einrückungstermin für den römisch 40 .2018 erhalten, möchte jedoch an keiner Kriegshandlung teilnehmen und nicht getötet werden. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst im Krieg zu sterben.
- Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) brachte der Beschwerdeführer u.a. sein Wehrdienstbuch in Vorlage und bei seiner niederschriftlichen Einvernahme im Wesentlichen vor: Aufgrund des von ihm zu absolvierenden Militärdienstes scheine sein Name an sämtlichen Check-Points auf der Liste der gesuchten Personen auf. Um den Militärdienst aufzuschieben, sei er in den Prüfungen an der Universität gewollt durchgefallen. Als man ihm gesagt habe, dass er seinen Militärdienst nicht mehr aufschieben könne und mit Ablauf des XXXX .2017 einrücken müsse, habe er die Entscheidung getroffen, zu flüchten. Er sei am 18.09.2017 aus Syrien ausgereist. Er wolle niemanden töten, keine Waffe tragen und auch selbst nicht getötet werden. Da nach Ablauf der Frist für die Einrückung sein Name auf allen Check-Points aufgeschienen wäre, habe er sich vorher zur Flucht entschlossen. Einen Einberufungsbefehl zum Militär könne er nicht vorlegen. Man werde zu Hause aufgesucht und persönlich benachrichtigt oder es werde über die Eltern ausgerichtet, wann man sich bei der Behörde melden müsse, woraufhin man schriftlich bestätigen müsse, dass man die Information zur Kenntnis genommen habe. Mit Ende des Aufschubes, der im Wehrdienstbuch stehe, müsse man sich sofort bei der Behörde melden. Vom Einberufungstermin habe er erfahren, als er Anfang 2017 einen Aufschub beantragt und man ihm gesagt habe, dass dies der letzte Aufschub sei. Am XXXX .2017 habe er eine Ausreisegenehmigung beantragt und hierfür Gebühren in der Höhe von EUR 100,00 entrichtet. Als Student bedürfe es für das Verlassen des Landes einer Ausreisegenehmigung durch die Behörde. Am XXXX .2018 seien Polizisten von der Polizeiinspektion „ XXXX “ bei seinen Eltern zu Hause gewesen und hätten sie darüber informiert, dass er sich sofort bei der Militärbehörde einzufinden habe. Sein Vater habe die Entgegennahme dieser Information unterschrieben. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, an der Grenze oder am Flughafen sofort verhaftet und inhaftiert zu werden, um später an die Front geschickt zu werden. Seine älteren, in Syrien lebenden Brüder hätten den Militärdienst bereits abgeleistet.
- Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) brachte der Beschwerdeführer u.a. sein Wehrdienstbuch in Vorlage und bei seiner niederschriftlichen Einvernahme im Wesentlichen vor: Aufgrund des von ihm zu absolvierenden Militärdienstes scheine sein Name an sämtlichen Check-Points auf der Liste der gesuchten Personen auf. Um den Militärdienst aufzuschieben, sei er in den Prüfungen an der Universität gewollt durchgefallen. Als man ihm gesagt habe, dass er seinen Militärdienst nicht mehr aufschieben könne und mit Ablauf des römisch 40 .2017 einrücken müsse, habe er die Entscheidung getroffen, zu flüchten. Er sei am 18.09.2017 aus Syrien ausgereist. Er wolle niemanden töten, keine Waffe tragen und auch selbst nicht getötet werden. Da nach Ablauf der Frist für die Einrückung sein Name auf allen Check-Points aufgeschienen wäre, habe er sich vorher zur Flucht entschlossen. Einen Einberufungsbefehl zum Militär könne er nicht vorlegen. Man werde zu Hause aufgesucht und persönlich benachrichtigt oder es werde über die Eltern ausgerichtet, wann man sich bei der Behörde melden müsse, woraufhin man schriftlich bestätigen müsse, dass man die Information zur Kenntnis genommen habe. Mit Ende des Aufschubes, der im Wehrdienstbuch stehe, müsse man sich sofort bei der Behörde melden. Vom Einberufungstermin habe er erfahren, als er Anfang 2017 einen Aufschub beantragt und man ihm gesagt habe, dass dies der letzte Aufschub sei. Am römisch 40 .2017 habe er eine Ausreisegenehmigung beantragt und hierfür Gebühren in der Höhe von EUR 100,00 entrichtet. Als Student bedürfe es für das Verlassen des Landes einer Ausreisegenehmigung durch die Behörde. Am römisch 40 .2018 seien Polizisten von der Polizeiinspektion „ römisch 40 “ bei seinen Eltern zu Hause gewesen und hätten sie darüber informiert, dass er sich sofort bei der Militärbehörde einzufinden habe. Sein Vater habe die Entgegennahme dieser Information unterschrieben. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, an der Grenze oder am Flughafen sofort verhaftet und inhaftiert zu werden, um später an die Front geschickt zu werden. Seine älteren, in Syrien lebenden Brüder hätten den Militärdienst bereits abgeleistet.
- Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Mit den weiteren (nicht bekämpften) Spruchpunkten II. und III. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G erteilt.4. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Mit den weiteren (nicht bekämpften) Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt. 4.
- Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest: Der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Moslem und Alawit. Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht, welche er mit Matura abgeschlossen habe. Anschließend habe er neun Jahre lang XXXX studiert, das Studium jedoch nicht abgeschlossen. Er habe in den Fächern Mathematik, Physik und Chemie Nachhilfeunterricht gegeben. Er sei ledig, kinderlos, gesund, arbeits- und selbsterhaltungsfähig, strafrechtlich unbescholten und lebe von der Grundversorgung. Er verfüge über Familienangehörige in Syrien (Eltern, drei Brüder sowie insgesamt sechs Tanten und sechs Onkel). Er habe von seinem
- Lebensjahr bis zu seiner Ausreise in XXXX gelebt. Er habe keine Verwandten in Österreich. Er sei illegal, mit einem gefälschten polnischen Reisepass, in das Bundesgebiet eingereist. Die Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien sei legal erfolgt, zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe keine Rekrutierungsabsicht seitens des syrischen Militärs gegenüber seiner Person vorgelegen, eine inzwischen vorliegende Einberufungsabsicht könne nicht ausgeschlossen werden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer durch seine Ausreise als politischer Gegner für das syrische Regime gelten sollte. In Syrien sei die Sicherheitslage nach wie vor in zahlreichen Landesteilen als instabil zu bezeichnen. Eine allgemeine Bedrohungslage im Falle einer Rückkehr sei infolge der kriegsbedingten Situation derzeit nicht auszuschließen. Eine Gefährdung für Leib und Leben sei derzeit für jede Person innerhalb des syrischen Staatsgebietes zweifelsfrei gegenwärtig. 4.
- Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest: Der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Moslem und Alawit. Er habe 12 Jahre lang die Schule besucht, welche er mit Matura abgeschlossen habe. Anschließend habe er neun Jahre lang römisch 40 studiert, das Studium jedoch nicht abgeschlossen. Er habe in den Fächern Mathematik, Physik und Chemie Nachhilfeunterricht gegeben. Er sei ledig, kinderlos, gesund, arbeits- und selbsterhaltungsfähig, strafrechtlich unbescholten und lebe von der Grundversorgung. Er verfüge über Familienangehörige in Syrien (Eltern, drei Brüder sowie insgesamt sechs Tanten und sechs Onkel). Er habe von seinem
- Lebensjahr bis zu seiner Ausreise in römisch 40 gelebt. Er habe keine Verwandten in Österreich. Er sei illegal, mit einem gefälschten polnischen Reisepass, in das Bundesgebiet eingereist. Die Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien sei legal erfolgt, zum Zeitpunkt seiner Ausreise habe keine Rekrutierungsabsicht seitens des syrischen Militärs gegenüber seiner Person vorgelegen, eine inzwischen vorliegende Einberufungsabsicht könne nicht ausgeschlossen werden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer durch seine Ausreise als politischer Gegner für das syrische Regime gelten sollte. In Syrien sei die Sicherheitslage nach wie vor in zahlreichen Landesteilen als instabil zu bezeichnen. Eine allgemeine Bedrohungslage im Falle einer Rückkehr sei infolge der kriegsbedingten Situation derzeit nicht auszuschließen. Eine Gefährdung für Leib und Leben sei derzeit für jede Person innerhalb des syrischen Staatsgebietes zweifelsfrei gegenwärtig. 4.
- In der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus: Der Beschwerdeführer habe die österreichischen Behörden vorsätzlich über seine tatsächliche Identität getäuscht und sich damit Vorteile für sein persönliches Wohl erschleichen wollen. Dies stelle einen strafbaren Tatbestand dar. Aufgrund seines diesbezüglichen Verhaltens werde ihm als Person jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen. Durch die Vorlage eines gefälschten, polnischen Reisepasses sei seine persönliche Glaubwürdigkeit bereits maßgeblich eingeschränkt. Er könne nicht festgestellt werden, dass er in seiner Heimat Syrien einer persönlichen Bedrohung und Verfolgung ausgesetzt sei. Eine bestehende Rekrutierungsabsicht sei nicht glaubhaft, da aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Wehrdienstbuch hervorgehe, dass ihm am XXXX .2017 ein Aufschub zur Ableistung des Militärdienstes bis XXXX .2017 sowie am XXXX 2017 eine Reisegenehmigung (ausgestellt am XXXX 2017) gewährt worden sei. Im Wehrdienstbuch befinde sich ein Stempel vom XXXX .2017 hinsichtlich der Ausreise ab Flughafen Damaskus bzw. der Einreise am Flughafen Erbil (Irak) mit dem Vermerk „30 Tagesvisa“, welche er laut eigenen Angaben am XXXX .2017 beantragt habe. Weiters habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen syrischen Reisepass vorgelegt, aus dem ersichtlich sei, dass er am XXXX .2017 ausgestellt worden und bis XXXX .2019 gültig sei. In Zusammenschau ergebe sich, dass die syrischen Behörden zumindest drei Mal mit dem Beschwerdeführer befasst gewesen seien und somit absolut auszuschließen sei, dass von staatlicher Seite ein Interesse an seiner Person gegeben sei. Ein weiterer maßgeblicher Aspekt sei jener, dass sein vom Passamt „ XXXX “ ausgestellter Reisepass eine Gültigkeit bis XXXX .2019 aufweise. Auch dieser Umstand spreche eindeutig gegen ein staatliches Interesse an seiner Person. Er habe erklärt, von seinen Eltern erfahren zu haben, dass Polizisten an die Adresse seiner Eltern gekommen seien und sie darüber informiert hätten, dass er sich am XXXX .2018 bei der Militärbehörde einzufinden hätte. Es finde sich in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Wehrdienstbuch kein Hinweis darauf, dass ein weiterer Aufschub zur Ableistung des Militärdienstes nicht gewährt werden würde. Ferner habe er keine Beweismittel hinsichtlich seiner behaupteten Einberufung zum Militär vorlegen können. Sein Informationsstand basiere ausschließlich auf Aussagen, die er von dritten Personen, also von seinen Eltern, gehört habe. Der gravierendste und aussagekräftigste Grund, der gegen ein zeitnahes Interesse an seiner Person von staatlicher Seite spreche, sei der Umstand der Reisepassausstellung. Bestünde tatsächlich ein Interesse daran, den Beschwerdeführer zu rekrutieren, hätten ihm die syrischen Behörden auf keinen Fall einen Reisepass mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt. Sohin sei auch davon auszugehen, dass ihm infolge seiner Ausreise keine Wehrdienstentziehung zur Last gelegt werden könne, zumal auf Grund der Gültigkeitsdauer seines Reisepasses keine zeitnahe Rekrutierung seiner Person angestanden habe. Ferner werde durch den Umstand, dass er im Besitz eines Wehrdienstbuches sei, bestätigt, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht Angehöriger der militärischen Streitkräfte gewesen und nicht desertiert sei. Der Umstand, dass in Teilen seines Heimatlandes Bürgerkrieg herrsche, indiziere für sich alleine keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Der Beschwerdeführer sei legal aus Syrien ausgereist, dieser Umstand lasse die Schlussfolgerung zu, dass keine Einziehungsabsicht, jedenfalls bis zum Ablauf der Gültigkeit seines Reisepasses ( XXXX .2019) angestanden habe bzw. anstehe. Der Beschwerdeführer sei weder desertiert noch habe er den Wehrdienst verweigert. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm aufgrund des Nichtbefolgens eines Einberufungsbefehles eine regimekritische Einstellung unterstellt werden würde, da ihm von den syrischen Behörden ein bis XXXX .2019 gültiger Reisepass ausgestellt worden sei und somit nicht anzunehmen sei, dass hinsichtlich seiner Personen eine Rekrutierungsabsicht bestanden habe. Man könne jedoch nicht ausschließen, dass, sollte der Beschwerdeführer nach dem XXXX 2019 in seinen Heimatstaat zurückkehren, doch ein Interesse an seiner Einberufung entstanden sei, weil er sich zweifelsfrei im wehrdienstfähigen Alter befinde. An diesem Vorgehen sei nichts Verwerfliches zu finden, zumal diese Praxis auch jenen in vielen westlichen Ländern ähneln würde. Sowohl in Syrien, wie auch in vielen anderen Ländern – so auch in Österreich – gelte die allgemeine Wehrdienstpflicht. Gleichsam sei festzuhalten, dass das syrische Regime in Fällen von Wehrdienstverweigerung massive Menschenrechtsverletzungen begehe, um so ihr Rekrutierungspersonal gefügig zu machen. Es sei als notorisch zu betrachten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch viele andere seiner syrischen Mitbürger im Falle seiner Rückkehr mit einer sofortigen Rekrutierung zu rechnen hätten. Sollte dabei diese Einziehung verweigert werden, sei ein menschenrechtsverletzender Akt anzunehmen. Dies gelte sowohl für den Beschwerdeführer als auch für jeden anderen Bürger. Demnach sei es ausgeschlossen, dass es sich dabei um einen reinen Willkürakt gegenüber einer bestimmten, in diesem Fall seiner Person, handle. Von diesen brutalen Menschenrechtsverletzungen seien alle Verweigerer gleichsam betroffen.4.
- In der Beweiswürdigung und in der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus: Der Beschwerdeführer habe die österreichischen Behörden vorsätzlich über seine tatsächliche Identität getäuscht und sich damit Vorteile für sein persönliches Wohl erschleichen wollen. Dies stelle einen strafbaren Tatbestand dar. Aufgrund seines diesbezüglichen Verhaltens werde ihm als Person jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen. Durch die Vorlage eines gefälschten, polnischen Reisepasses sei seine persönliche Glaubwürdigkeit bereits maßgeblich eingeschränkt. Er könne nicht festgestellt werden, dass er in seiner Heimat Syrien einer persönlichen Bedrohung und Verfolgung ausgesetzt sei. Eine bestehende Rekrutierungsabsicht sei nicht glaubhaft, da aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Wehrdienstbuch hervorgehe, dass ihm am römisch 40 .2017 ein Aufschub zur Ableistung des Militärdienstes bis römisch 40 .2017 sowie am römisch 40 2017 eine Reisegenehmigung (ausgestellt am römisch 40 2017) gewährt worden sei. Im Wehrdienstbuch befinde sich ein Stempel vom römisch 40 .2017 hinsichtlich der Ausreise ab Flughafen Damaskus bzw. der Einreise am Flughafen Erbil (Irak) mit dem Vermerk „30 Tagesvisa“, welche er laut eigenen Angaben am römisch 40 .2017 beantragt habe. Weiters habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen syrischen Reisepass vorgelegt, aus dem ersichtlich sei, dass er am römisch 40 .2017 ausgestellt worden und bis römisch 40 .2019 gültig sei. In Zusammenschau ergebe sich, dass die syrischen Behörden zumindest drei Mal mit dem Beschwerdeführer befasst gewesen seien und somit absolut auszuschließen sei, dass von staatlicher Seite ein Interesse an seiner Person gegeben sei. Ein weiterer maßgeblicher Aspekt sei jener, dass sein vom Passamt „ römisch 40 “ ausgestellter Reisepass eine Gültigkeit bis römisch 40 .2019 aufweise. Auch dieser Umstand spreche eindeutig gegen ein staatliches Interesse an seiner Person. Er habe erklärt, von seinen Eltern erfahren zu haben, dass Polizisten an die Adresse seiner Eltern gekommen seien und sie darüber informiert hätten, dass er sich am römisch 40 .2018 bei der Militärbehörde einzufinden hätte. Es finde sich in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Wehrdienstbuch kein Hinweis darauf, dass ein weiterer Aufschub zur Ableistung des Militärdienstes nicht gewährt werden würde. Ferner habe er keine Beweismittel hinsichtlich seiner behaupteten Einberufung zum Militär vorlegen können. Sein Informationsstand basiere ausschließlich auf Aussagen, die er von dritten Personen, also von seinen Eltern, gehört habe. Der gravierendste und aussagekräftigste Grund, der gegen ein zeitnahes Interesse an seiner Person von staatlicher Seite spreche, sei der Umstand der Reisepassausstellung. Bestünde tatsächlich ein Interesse daran, den Beschwerdeführer zu rekrutieren, hätten ihm die syrischen Behörden auf keinen Fall einen Reisepass mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ausgestellt. Sohin sei auch davon auszugehen, dass ihm infolge seiner Ausreise keine Wehrdienstentziehung zur Last gelegt werden könne, zumal auf Grund der Gültigkeitsdauer seines Reisepasses keine zeitnahe Rekrutierung seiner Person angestanden habe. Ferner werde durch den Umstand, dass er im Besitz eines Wehrdienstbuches sei, bestätigt, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht Angehöriger der militärischen Streitkräfte gewesen und nicht desertiert sei. Der Umstand, dass in Teilen seines Heimatlandes Bürgerkrieg herrsche, indiziere für sich alleine keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Der Beschwerdeführer sei legal aus Syrien ausgereist, dieser Umstand lasse die Schlussfolgerung zu, dass keine Einziehungsabsicht, jedenfalls bis zum Ablauf der Gültigkeit seines Reisepasses ( römisch 40 .2019) angestanden habe bzw. anstehe. Der Beschwerdeführer sei weder desertiert noch habe er den Wehrdienst verweigert. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm aufgrund des Nichtbefolgens eines Einberufungsbefehles eine regimekritische Einstellung unterstellt werden würde, da ihm von den syrischen Behörden ein bis römisch 40 .2019 gültiger Reisepass ausgestellt worden sei und somit nicht anzunehmen sei, dass hinsichtlich seiner Personen eine Rekrutierungsabsicht bestanden habe. Man könne jedoch nicht ausschließen, dass, sollte der Beschwerdeführer nach dem römisch 40 2019 in seinen Heimatstaat zurückkehren, doch ein Interesse an seiner Einberufung entstanden sei, weil er sich zweifelsfrei im wehrdienstfähigen Alter befinde. An diesem Vorgehen sei nichts Verwerfliches zu finden, zumal diese Praxis auch jenen in vielen westlichen Ländern ähneln würde. Sowohl in Syrien, wie auch in vielen anderen Ländern – so auch in Österreich – gelte die allgemeine Wehrdienstpflicht. Gleichsam sei festzuhalten, dass das syrische Regime in Fällen von Wehrdienstverweigerung massive Menschenrechtsverletzungen begehe, um so ihr Rekrutierungspersonal gefügig zu machen. Es sei als notorisch zu betrachten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch viele andere seiner syrischen Mitbürger im Falle seiner Rückkehr mit einer sofortigen Rekrutierung zu rechnen hätten. Sollte dabei diese Einziehung verweigert werden, sei ein menschenrechtsverletzender Akt anzunehmen. Dies gelte sowohl für den Beschwerdeführer als auch für jeden anderen Bürger. Demnach sei es ausgeschlossen, dass es sich dabei um einen reinen Willkürakt gegenüber einer bestimmten, in diesem Fall seiner Person, handle. Von diesen brutalen Menschenrechtsverletzungen seien alle Verweigerer gleichsam betroffen.
- Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG, in der im Kern vorgebracht wurde: Die belangte Behörde habe widersprüchliche Feststellungen getroffen, da sie einerseits festgestellt habe, dass eine „inzwischen vorliegende Einberufungsabsicht“ „nicht ausgeschlossen werden“ könne, andererseits aber festgestellt habe, dass keine Einziehungsbeabsichtigung bestehe. Dies werde mit der Gültigkeitsdauer seines Reisepasses sowie mit der Möglichkeit eines Aufschubs des Wehrdienstes begründet. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2017 ausreisen können, weil sein Militärdienst (ein letztes Mal) aufgeschoben worden sei und er schlichtweg Glück gehabt habe. Die Rekrutierung finde in der von ihm in seiner Einvernahme geschilderten Weise statt, nämlich durch Aufsuchen der betreffenden Person (bzw. deren Familie) und Übergabe des Einberufungsbefehls. Wer diesem Befehl nicht nachkomme, werde auf die Liste der Wehrdienstentzieher gesetzt. Berichtet werde unter anderem, dass die Willkür betreffend Freistellungen erneut zugenommen habe. Wenn die belangte Behörde meine, ein Interesse an der Einberufung des Beschwerdeführers sei nicht auszuschließen, Sanktionen wegen eines ihm unterstellten Wehrdienstentzuges seien aber ausgeschlossen, missachte die belangte Behörde die ständige (höchstgerichtliche) Judikatur, wonach auch die Gefahr einer wegen Wehrdienstverweigerung drohenden Bestrafung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Militäraktionen, asylrelevant sein könne. Dass die belangte Behörde im Übrigen davon ausgehe, eine Einberufungsabsicht hätte zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht vorgelegen, sei völlig irrelevant, da (hypothetisch) zu beurteilen sei, inwiefern ihm zum Entscheidungszeitpunkt Verfolgung drohen würde, würde er nach Syrien zurückkehren. Es sei für die Beurteilung der aktuell drohenden Verfolgungsgefahr nicht von Relevanz, dass es sich um einen Nachfluchtgrund handle, dass er seine Einberufung erhalten habe, nachdem er Syrien bereits verlassen hatte. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Einreise in Syrien festgenommen und – so er nicht wegen Fahnenflucht zu einer langjährigen, potentiell mit Folter verbundenen Gefängnisstrafe, die indiziere, das man ihm wegen der Fahnenflucht eine oppositionelle Gesinnung unterstelle, verurteilt werden würde – dem Wehrdienst zugeführt werden würde. Es bestehe das reale Risiko, dass er als Wehrdienstleistender im Rahmen der Aufstandsbekämpfung zu menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen und im Falle einer Weigerung mit Haft und Folter bedroht werden würde. 5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der im Kern vorgebracht wurde: Die belangte Behörde habe widersprüchliche Feststellungen getroffen, da sie einerseits festgestellt habe, dass eine „inzwischen vorliegende Einberufungsabsicht“ „nicht ausgeschlossen werden“ könne, andererseits aber festgestellt habe, dass keine Einziehungsbeabsichtigung bestehe. Dies werde mit der Gültigkeitsdauer seines Reisepasses sowie mit der Möglichkeit eines Aufschubs des Wehrdienstes begründet. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2017 ausreisen können, weil sein Militärdienst (ein letztes Mal) aufgeschoben worden sei und er schlichtweg Glück gehabt habe. Die Rekrutierung finde in der von ihm in seiner Einvernahme geschilderten Weise statt, nämlich durch Aufsuchen der betreffenden Person (bzw. deren Familie) und Übergabe des Einberufungsbefehls. Wer diesem Befehl nicht nachkomme, werde auf die Liste der Wehrdienstentzieher gesetzt. Berichtet werde unter anderem, dass die Willkür betreffend Freistellungen erneut zugenommen habe. Wenn die belangte Behörde meine, ein Interesse an der Einberufung des Beschwerdeführers sei nicht auszuschließen, Sanktionen wegen eines ihm unterstellten Wehrdienstentzuges seien aber ausgeschlossen, missachte die belangte Behörde die ständige (höchstgerichtliche) Judikatur, wonach auch die Gefahr einer wegen Wehrdienstverweigerung drohenden Bestrafung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Militäraktionen, asylrelevant sein könne. Dass die belangte Behörde im Übrigen davon ausgehe, eine Einberufungsabsicht hätte zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht vorgelegen, sei völlig irrelevant, da (hypothetisch) zu beurteilen sei, inwiefern ihm zum Entscheidungszeitpunkt Verfolgung drohen würde, würde er nach Syrien zurückkehren. Es sei für die Beurteilung der aktuell drohenden Verfolgungsgefahr nicht von Relevanz, dass es sich um einen Nachfluchtgrund handle, dass er seine Einberufung erhalten habe, nachdem er Syrien bereits verlassen hatte. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Einreise in Syrien festgenommen und – so er nicht wegen Fahnenflucht zu einer langjährigen, potentiell mit Folter verbundenen Gefängnisstrafe, die indiziere, das man ihm wegen der Fahnenflucht eine oppositionelle Gesinnung unterstelle, verurteilt werden würde – dem Wehrdienst zugeführt werden würde. Es bestehe das reale Risiko, dass er als Wehrdienstleistender im Rahmen der Aufstandsbekämpfung zu menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen und im Falle einer Weigerung mit Haft und Folter bedroht werden würde.
- Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich der Beschwerdeführer persönlich beteiligte. Es wurden zwei Urkunden auf Arabisch (eine drei Monate gültige, von der Bundesheerdirektion XXXX am XXXX .2017 ausgestellte Ausreiseerlaubnis [im Original], ein von der Militärkommission XXXX am XXXX .2018 ausgestellter Einberufungsbefehl, die der Beschwerdeführer per E-Mail von seinen Eltern in Syrien erhalten habe), zwei (vom Beschwerdeführer selbst hergestellte) Auszüge der Internetseite des syrischen Verteidigungsministeriums hinsichtlich der Rekrutierung (unter anderem von Studenten) sowie ein Auszug aus Wikipedia betreffend syrische Reisepässe vorgelegt.Es wurden zwei Urkunden auf Arabisch (eine drei Monate gültige, von der Bundesheerdirektion römisch 40 am römisch 40 .2017 ausgestellte Ausreiseerlaubnis [im Original], ein von der Militärkommission römisch 40 am römisch 40 .2018 ausgestellter Einberufungsbefehl, die der Beschwerdeführer per E-Mail von seinen Eltern in Syrien erhalten habe), zwei (vom Beschwerdeführer selbst hergestellte) Auszüge der Internetseite des syrischen Verteidigungsministeriums hinsichtlich der Rekrutierung (unter anderem von Studenten) sowie ein Auszug aus Wikipedia betreffend syrische Reisepässe vorgelegt. Der Beschwerdeführer sagte im Wesentlichen aus: Die syrische Regierung wolle, dass er seinen Militärdienst absolviere, und würde ihn verfolgen, weil er den Militärdienst nicht angetreten habe. Die letzte Verschiebung seines Militärdienstes sei am XXXX .2017 erfolgt. Als Student könne man den Militärdienst immer verschieben, das sei auch in seinem Militärbuch nachzulesen. Damals sei er 27 Jahre alt gewesen, in diesem Alter könne man den Militärdienst nicht mehr verschieben. Das stehe in den Dokumenten, die er aus dem Internet ausgedruckt und vorgelegt habe. Zum Militär zu gehen würde bedeuten, dass man entweder sterben oder unschuldige Menschen töten müsse. Beides möchte er nicht. Er sei gegen das Regime gewesen, habe dies aber nie zum Ausdruck gebracht. Aufgrund seines Studiums habe er den Militärdienst immer verschieben können. Das Leben in Syrien sei schwierig gewesen. In Syrien seien überall Checkpoints. Es habe immer die Gefahr bestanden, dass ihn jemand aufhalte, ihn zum Militärdienst mitnehme und sein Militärbuch zerreiße, in dem Sinne, dass sein Aufschub nicht mehr gültig wäre. Als er jedoch 2017 erfahren habe, dass er seinen Militärdienst nicht mehr aufschieben könne, habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Seine Eltern seien am XXXX .2018 von einem Angehörigen der Militärkommission aufgesucht worden, welcher von ihnen verlangt habe, zu unterschreiben, dass sie darüber benachrichtigt worden seien, dass der Beschwerdeführer zum Militär erscheinen müsse. Er habe nach dem Beschwerdeführer gefragt und habe als Termin für die Einrückung den XXXX .2018 genannt. Als das Papier von ihm in Österreich verlangt worden sei, seien seine Eltern am XXXX .2018 zur Militärkommission in XXXX gegangen und hätten den von ihm heute vorgelegten Einberufungsbefehl erhalten. Sein Name stehe auf der Fahndungsliste für die Militärdienstverweigerer. Seine Familie werde in Syrien nicht seinetwegen von der Regierung verfolgt. Wegen des Einberufungsbefehls, den er erhalten habe, müsse seine Familie nicht bestraft werden. Die Regierung wisse nicht, dass er oppositionell sei und einen Asylantrag in Österreich gestellt habe. Sie wüsste lediglich, dass er außerhalb von Syrien sei, aber nicht, wo er sich genau aufhalte. Seine Eltern hätten dem Angehörigen der Militärkommission gesagt, dass er sich im Ausland befinde, um zu studieren. Er sei legal von Syrien in den Irak ausgereist. Wenn jemand eine Verschiebungserlaubnis habe und zum Studieren ins Ausland gehe, sei das für die Regierung kein Problem. Das Problem beginne, wenn man zurückkehre. Würde er jetzt zurückkehren, müsste er zum Militär, weil sein Aufschub abgelaufen sei. Die Ausreise hätte den Beschwerdeführer EUR 12.000,00 gekostet. Sein Vater habe ein Geschäft verkauft, um das zu finanzieren. Seine Brüder könnten sich nicht frei bewegen und hätten ständig Angst. Sie hätten Angst vor diesen Checkpoints. Der Beschwerdeführer sagte im Wesentlichen aus: Die syrische Regierung wolle, dass er seinen Militärdienst absolviere, und würde ihn verfolgen, weil er den Militärdienst nicht angetreten habe. Die letzte Verschiebung seines Militärdienstes sei am römisch 40 .2017 erfolgt. Als Student könne man den Militärdienst immer verschieben, das sei auch in seinem Militärbuch nachzulesen. Damals sei er 27 Jahre alt gewesen, in diesem Alter könne man den Militärdienst nicht mehr verschieben. Das stehe in den Dokumenten, die er aus dem Internet ausgedruckt und vorgelegt habe. Zum Militär zu gehen würde bedeuten, dass man entweder sterben oder unschuldige Menschen töten müsse. Beides möchte er nicht. Er sei gegen das Regime gewesen, habe dies aber nie zum Ausdruck gebracht. Aufgrund seines Studiums habe er den Militärdienst immer verschieben können. Das Leben in Syrien sei schwierig gewesen. In Syrien seien überall Checkpoints. Es habe immer die Gefahr bestanden, dass ihn jemand aufhalte, ihn zum Militärdienst mitnehme und sein Militärbuch zerreiße, in dem Sinne, dass sein Aufschub nicht mehr gültig wäre. Als er jedoch 2017 erfahren habe, dass er seinen Militärdienst nicht mehr aufschieben könne, habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Seine Eltern seien am römisch 40 .2018 von einem Angehörigen der Militärkommission aufgesucht worden, welcher von ihnen verlangt habe, zu unterschreiben, dass sie darüber benachrichtigt worden seien, dass der Beschwerdeführer zum Militär erscheinen müsse. Er habe nach dem Beschwerdeführer gefragt und habe als Termin für die Einrückung den römisch 40 .2018 genannt. Als das Papier von ihm in Österreich verlangt worden sei, seien seine Eltern am römisch 40 .2018 zur Militärkommission in römisch 40 gegangen und hätten den von ihm heute vorgelegten Einberufungsbefehl erhalten. Sein Name stehe auf der Fahndungsliste für die Militärdienstverweigerer. Seine Familie werde in Syrien nicht seinetwegen von der Regierung verfolgt. Wegen des Einberufungsbefehls, den er erhalten habe, müsse seine Familie nicht bestraft werden. Die Regierung wisse nicht, dass er oppositionell sei und einen Asylantrag in Österreich gestellt habe. Sie wüsste lediglich, dass er außerhalb von Syrien sei, aber nicht, wo er sich genau aufhalte. Seine Eltern hätten dem Angehörigen der Militärkommission gesagt, dass er sich im Ausland befinde, um zu studieren. Er sei legal von Syrien in den Irak ausgereist. Wenn jemand eine Verschiebungserlaubnis habe und zum Studieren ins Ausland gehe, sei das für die Regierung kein Problem. Das Problem beginne, wenn man zurückkehre. Würde er jetzt zurückkehren, müsste er zum Militär, weil sein Aufschub abgelaufen sei. Die Ausreise hätte den Beschwerdeführer EUR 12.000,00 gekostet. Sein Vater habe ein Geschäft verkauft, um das zu finanzieren. Seine Brüder könnten sich nicht frei bewegen und hätten ständig Angst. Sie hätten Angst vor diesen Checkpoints. 8.
- In der Folge verständigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer und die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme und teilte mit, dass es beabsichtige, die Entscheidung auf der Grundlage des Akteninhaltes, insbesondere der Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und der aktuellen Länderinformationen zu Syrien, zu treffen. Den Verfahrensparteien wurde in diesem Schreiben die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. 8.
- Der Beschwerdeführer erstattete eine Stellungnahme, in welcher er ausführte, dass er glaubwürdig angegeben habe, dass er aus Furcht vor einer bevorstehenden Rekrutierung zur syrischen Armee sein Heimatland verlassen habe müssen. Sein im Verfahren vorliegendes Militärbuch zeige, dass ihm zum Zwecke des Studiums zunächst Aufschübe des Wehrdienstes auf Grund der Absolvierung eines Studiums genehmigt worden seien und er zuletzt erfolgreich eine Ausreiseerlaubnis beantragt habe. Diese sei ihm für drei Monate ab XXXX .2017 bewilligt worden. Dieses Dokument habe der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Original vorlegen können. Diese letzte Möglichkeit habe der Beschwerdeführer genutzt, um der zu erwartenden Einberufung zum syrischen Militär zu entgehen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung seinen später von der Militärkommission XXXX seinen Eltern zugestellten Einberufungsbefehl vorlegen können. Es sei den Eltern des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen, das Original zu versenden. Der Beschwerdeführer sei tatsächlich zur syrischen Armee einberufen worden und er sei daher nach wie vor in Syrien wehrdienstpflichtig. Die Berichte würden das Vorbringen des Beschwerdeführers objektivieren. Beim Beschwerdeführer liege nach dem syrischen Strafgesetz (Art 98f) eine Straftat vor, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht sei. Aus den Berichten von EASO und UNHCR gehe hervor, dass die betreffenden Personen jedenfalls inhaftiert und anschließend dem Wehrdienst in der syrischen Armee zugeführt werden würden. Verhaftung drohe bereits bei der fiktiven Rückkehr am Flughafen Damaskus oder an einem der zahlreichen und berüchtigten Checkpoints. Die aktuellen Haftbedingungen in Syrien könnten nicht anders als pauschal menschenrechtswidrig festgestellt werden und im aktuellen Bericht von Amnesty International September 2021 sei nicht nur von systematischer Folter von „verdächtigen“ Rückkehrern die Rede, sondern auch von dem Umstand, dass Rückkehrer bereits auf Grund einer allgemeinen Verdachtslage als Terrorverdächtige und Staatsfeinde eingestuft werden würden. Der Beschwerdeführer habe durch seinen Wehrdienstentzug zusätzlich eine konkrete Verdachtslage geschaffen, dass er dem Regime gegenüber negativ eingestellt sei. Sogenannte „Freistellungsdokumente“ könnten jederzeit widerrufen und an Checkpoints einfach zerrissen werden. Das zeige die unsichere Lage, in der sich der Beschwerdeführer bereits vor seiner Flucht befunden habe. Personen, die nach einem bewilligten Auslandsaufenthalt nicht wieder nach Syrien zurückkehren, würden als Wehrdienstverweigerer gelistet und gesucht werden. Ein „Freikaufen“ von der Wehrdienstverpflichtung, wie es vereinzelt berichtet werde, sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, zumal seine jahrelange Flucht ihm als Feindschaft gegenüber der Regierung Assad ausgelegt werde. Zudem würde zu Tage treten, dass die seinerzeitige Auskunft der Eltern des Beschwerdeführers der Militärbehörde, dieser würde im Ausland studieren, einfach von den Behörden zu widerlegen sei. Allein der Umstand, dass die Brüder des Beschwerdeführers bisher nicht verhaftet worden seien, könne die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht entkräften. Die älteren Brüder hätten den Wehrdienst bereits vor dem Krieg geleistet und würden allenfalls eine Reservisteneinberufung befürchten. Es würde daher dem Beschwerdeführer jedenfalls eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Dazu komme, dass die syrische Armee in Syrien, insbesondere in der Region des Beschwerdeführers, immer wieder völkerrechtswidrige Militäraktionen durchführe (Verwendung von Kampfgas usw.). Zuletzt sei etwa die Stadt Daraa umkämpft gewesen. Die Beteiligung an solchen kriegerischen Auseinandersetzungen lehne der Beschwerdeführer entschieden ab. Unter diesem Gesichtspunkt könnte sogar eine „normale Gefängnisstrafe“ nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine asylrelevante Verfolgung darstellen. 8.
- Der Beschwerdeführer erstattete eine Stellungnahme, in welcher er ausführte, dass er glaubwürdig angegeben habe, dass er aus Furcht vor einer bevorstehenden Rekrutierung zur syrischen Armee sein Heimatland verlassen habe müssen. Sein im Verfahren vorliegendes Militärbuch zeige, dass ihm zum Zwecke des Studiums zunächst Aufschübe des Wehrdienstes auf Grund der Absolvierung eines Studiums genehmigt worden seien und er zuletzt erfolgreich eine Ausreiseerlaubnis beantragt habe. Diese sei ihm für drei Monate ab römisch 40 .2017 bewilligt worden. Dieses Dokument habe der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Original vorlegen können. Diese letzte Möglichkeit habe der Beschwerdeführer genutzt, um der zu erwartenden Einberufung zum syrischen Militär zu entgehen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung seinen später von der Militärkommission römisch 40 seinen Eltern zugestellten Einberufungsbefehl vorlegen können. Es sei den Eltern des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen, das Original zu versenden. Der Beschwerdeführer sei tatsächlich zur syrischen Armee einberufen worden und er sei daher nach wie vor in Syrien wehrdienstpflichtig. Die Berichte würden das Vorbringen des Beschwerdeführers objektivieren. Beim Beschwerdeführer liege nach dem syrischen Strafgesetz (Artikel 98 f,) eine Straftat vor, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht sei. Aus den Berichten von EASO und UNHCR gehe hervor, dass die betreffenden Personen jedenfalls inhaftiert und anschließend dem Wehrdienst in der syrischen Armee zugeführt werden würden. Verhaftung drohe bereits bei der fiktiven Rückkehr am Flughafen Damaskus oder an einem der zahlreichen und berüchtigten Checkpoints. Die aktuellen Haftbedingungen in Syrien könnten nicht anders als pauschal menschenrechtswidrig festgestellt werden und im aktuellen Bericht von Amnesty International September 2021 sei nicht nur von systematischer Folter von „verdächtigen“ Rückkehrern die Rede, sondern auch von dem Umstand, dass Rückkehrer bereits auf Grund einer allgemeinen Verdachtslage als Terrorverdächtige und Staatsfeinde eingestuft werden würden. Der Beschwerdeführer habe durch seinen Wehrdienstentzug zusätzlich eine konkrete Verdachtslage geschaffen, dass er dem Regime gegenüber negativ eingestellt sei. Sogenannte „Freistellungsdokumente“ könnten jederzeit widerrufen und an Checkpoints einfach zerrissen werden. Das zeige die unsichere Lage, in der sich der Beschwerdeführer bereits vor seiner Flucht befunden habe. Personen, die nach einem bewilligten Auslandsaufenthalt nicht wieder nach Syrien zurückkehren, würden als Wehrdienstverweigerer gelistet und gesucht werden. Ein „Freikaufen“ von der Wehrdienstverpflichtung, wie es vereinzelt berichtet werde, sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, zumal seine jahrelange Flucht ihm als Feindschaft gegenüber der Regierung Assad ausgelegt werde. Zudem würde zu Tage treten, dass die seinerzeitige Auskunft der Eltern des Beschwerdeführers der Militärbehörde, dieser würde im Ausland studieren, einfach von den Behörden zu widerlegen sei. Allein der Umstand, dass die Brüder des Beschwerdeführers bisher nicht verhaftet worden seien, könne die Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht entkräften. Die älteren Brüder hätten den Wehrdienst bereits vor dem Krieg geleistet und würden allenfalls eine Reservisteneinberufung befürchten. Es würde daher dem Beschwerdeführer jedenfalls eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Dazu komme, dass die syrische Armee in Syrien, insbesondere in der Region des Beschwerdeführers, immer wieder völkerrechtswidrige Militäraktionen durchführe (Verwendung von Kampfgas usw.). Zuletzt sei etwa die Stadt Daraa umkämpft gewesen. Die Beteiligung an solchen kriegerischen Auseinandersetzungen lehne der Beschwerdeführer entschieden ab. Unter diesem Gesichtspunkt könnte sogar eine „normale Gefängnisstrafe“ nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine asylrelevante Verfolgung darstellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Hinsichtlich der Lage in Syrien: 1.1.
- Politische Lage/Sicherheitslage/Gebietskontrolle Gebietskontrolle Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Die Anzahl der Kampfhandlungen ist nach Rückeroberung weiter Landesteile zurückgegangen, jedoch besteht die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückerobern und „terroristische“ Kräfte vernichten zu wollen, unverändert fort. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, fort. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben (BS 29.4.2020). Das Regime hat zwei Lehren aus dem Konflikt gezogen: Widerspruch mit allen Mitteln niederzuschlagen und verschiedene Akteure gegeneinander auszuspielen, um an der Macht zu bleiben. Aber diese Taktik bringt nicht wirkliche Stabilität oder Sicherheit. Ein permanenter Kampf um ein Minimum an Kontrolle inmitten eines sich verschlechternden sozioökonomischen Umfelds, in dem seine Souveränität von internen und externen Akteuren infrage gestellt wird, ist die Folge (BS 23.2.2022). Extremistische Rebellengruppierungen, darunter vor allem Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), haben die Vorherrschaft in Idlib (BS 29.4.2020). Die dortigen Lokalräte werden von bewaffneten Gruppen beherrscht oder von diesen umgangen (BS 23.2.2022). Der sogenannte Islamische Staat (IS) wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten (FH 4.3.2020). Im Nordosten aber auch in anderen Teilen des Landes verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien mit Stand 10.3.2022: Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien Letzte Änderung: 22.04.2022 Mit großer militärischer Unterstützung der russischen Luftwaffe und iranischer Bodentruppen hat das Assad-Regime mittlerweile etwa zwei Drittel des Landes wieder unter seine Kontrolle gebracht (KAS 8.2020; vgl. ÖB 1.10.2021). Im März 2021 kontrollierte die Regierung den größten Teil des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama sowie fast alle Hauptstädte der Gouvernements/Provinzen (ISW 26.4.2021). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; SWP 3.2020; FP 15.3.2021; EUI 13.3.2020). Die syrische Regierung hat nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbullah, der iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die National Defence Force (NDF) (USDOS 30.3.2021). Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex. Die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren. Für alle Gebiete gilt weiter, dass eine pauschale Lagebeurteilung nicht möglich ist. Auch innerhalb einzelner Regionen unterscheidet sich die Lage von Ort zu Ort und von Betroffenen zu Betroffenen (AA 29.11.2021).Mit großer militärischer Unterstützung der russischen Luftwaffe und iranischer Bodentruppen hat das Assad-Regime mittlerweile etwa zwei Drittel des Landes wieder unter seine Kontrolle gebracht (KAS 8.2020; vergleiche ÖB 1.10.2021). Im März 2021 kontrollierte die Regierung den größten Teil des Landes, darunter die Großstädte Damaskus, Aleppo, Homs und Hama sowie fast alle Hauptstädte der Gouvernements/Provinzen (ISW 26.4.2021). Ausländische Akteure und regierungstreue Milizen üben erheblichen Einfluss auf Teile des Gebiets aus, das nominell unter der Kontrolle der Regierung steht (AM 23.2.2021; SWP 3.2020; FP 15.3.2021; EUI 13.3.2020). Die syrische Regierung hat nur begrenzten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Organisationen, die in Syrien operieren, darunter russische Streitkräfte, die libanesische Hizbullah, der iranischen Revolutionswächter (IRGC) und regierungsnahe Milizen wie die National Defence Force (NDF) (USDOS 30.3.2021). Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex. Die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren. Für alle Gebiete gilt weiter, dass eine pauschale Lagebeurteilung nicht möglich ist. Auch innerhalb einzelner Regionen unterscheidet sich die Lage von Ort zu Ort und von Betroffenen zu Betroffenen (AA 29.11.2021). Die Sicherheitslage zwischen militärischer Situation und Menschenrechtslage Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zour zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Gebiete in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun auch verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (Üngör 15.12.2021). Unabhängig von militärischen Entwicklungen kam es im Berichtszeitraum laut Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021). Dazu gehören Verschwindenlassen, Entführungen und willkürliche Verhaftungen durch Sicherheitsdienste oder Milizen (AA 19.5.2020; vgl. UNHRC 14.8.2020). Regierungsnahe Milizen sind zwar nominell loyal gegenüber dem Regime, können aber die Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten oft frei ausbeuten (FH 16.9.2021). In ehemals vom IS kontrollierten Gebieten im Gouvernement Deir ez-Zour sollen sich Milizen an Kriminalität und Erpressung von Zivilisten beteiligt haben (AM 21.12.2020, ICG 13.2.2020). In Gebieten wie Daraʿa, der Stadt Deir ez-Zour und Teilen von Aleppo und Homs sind Rückkehrer mit ihre Macht missbrauchenden regimetreuen Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des sogenannten IS, mit schweren Zerstörungen, oder einer Kombination aus allen drei Faktoren konfrontiert(ICG 13.2.2020). Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun (AA 29.11.2021).Die Sicherheitslage zwischen militärischer Situation und Menschenrechtslage Die Regierung ist nicht in der Lage, alle von ihr kontrollierten Gebiete zu verwalten und bedient sich verschiedener Milizen, um einige Gebiete und Kontrollpunkte in Aleppo, Lattakia, Tartus, Hama, Homs und Deir ez-Zour zu kontrollieren (DIS/DRC 2.2019). Gebiete in denen es viele Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten gab, wie Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs, werden nun auch verstärkt durch die Geheimdienste überwacht (Üngör 15.12.2021). Unabhängig von militärischen Entwicklungen kam es im Berichtszeitraum laut Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch verschiedene Akteure in allen Landesteilen, insbesondere auch in Gebieten unter Kontrolle des Regimes (AA 29.11.2021). Dazu gehören Verschwindenlassen, Entführungen und willkürliche Verhaftungen durch Sicherheitsdienste oder Milizen (AA 19.5.2020; vergleiche UNHRC 14.8.2020). Regierungsnahe Milizen sind zwar nominell loyal gegenüber dem Regime, können aber die Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten oft frei ausbeuten (FH 16.9.2021). In ehemals vom IS kontrollierten Gebieten im Gouvernement Deir ez-Zour sollen sich Milizen an Kriminalität und Erpressung von Zivilisten beteiligt haben (AM 21.12.2020, ICG 13.2.2020). In Gebieten wie Daraʿa, der Stadt Deir ez-Zour und Teilen von Aleppo und Homs sind Rückkehrer mit ihre Macht missbrauchenden regimetreuen Milizen, Sicherheitsproblemen wie Angriffen des sogenannten IS, mit schweren Zerstörungen, oder einer Kombination aus allen drei Faktoren konfrontiert(ICG 13.2.2020). Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun (AA 29.11.2021). Gleichzeitig stellt sich im Zentralraum, insbesondere in den größeren Städten und deren Einzugsgebieten wie Damaskus, Aleppo (allerdings nicht im Umland von Aleppo), Homs und Hama, die (militärische) Sicherheitslage als relativ stabil dar. Im Osten der Provinz Homs ist der IS aktiv; es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). Der Westen des Landes, insbesondere Tartus und Lattakia, war im Verlauf des Konflikts vergleichsweise weniger von aktiven Kampfhandlungen betroffen (AA 19.5.2020; vgl. ÖB 1.10.2021). Im Hinterland von Lattakia kommt es immer wieder zu einem Übergreifen des Konflikts von Idlib aus (ÖB 1.10.2021). Die Streitkräfte des Regimes sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben. Trotz des absoluten Rückgangs der Anzahl von Kampfhandlungen in Folge der Rückeroberung weiter Landesteile ist nicht von einer nachhaltigen Befriedung des Landes auszugehen (AA 29.11.2021).Gleichzeitig stellt sich im Zentralraum, insbesondere in den größeren Städten und deren Einzugsgebieten wie Damaskus, Aleppo (allerdings nicht im Umland von Aleppo), Homs und Hama, die (militärische) Sicherheitslage als relativ stabil dar. Im Osten der Provinz Homs ist der IS aktiv; es kommt immer wieder zu Anschlägen und Überfällen auf Einheiten/Konvois der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). Der Westen des Landes, insbesondere Tartus und Lattakia, war im Verlauf des Konflikts vergleichsweise weniger von aktiven Kampfhandlungen betroffen (AA 19.5.2020; vergleiche ÖB 1.10.2021). Im Hinterland von Lattakia kommt es immer wieder zu einem Übergreifen des Konflikts von Idlib aus (ÖB 1.10.2021). Die Streitkräfte des Regimes sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben. Trotz des absoluten Rückgangs der Anzahl von Kampfhandlungen in Folge der Rückeroberung weiter Landesteile ist nicht von einer nachhaltigen Befriedung des Landes auszugehen (AA 29.11.2021). Anfang des Jahres 2020 kam es in Damaskus und Damaskus-Umland zu wiederholten Anschlägen, bei denen bestimmte Personen (Zivilisten oder Militärpersonal) mittels Autobomben ins Visier genommen wurden (TSO 10.3.2020) und auch 2021 wurde von gelegentlichen Anschlägen berichtet (COAR 25.10.2021). Darunter war z.B. die Bombenexplosion eines Militärbusses am 20.10.2022 in einem dicht besiedelten Gebiet von Damaskus, bei welcher 14 Personen getötet wurden (HRW 13.1.2022). Israel führt immer wieder Luftangriffe auf Militärstützpunkte, die (auch) von den iranischen Revolutionsgarden und verbündeten Milizen genützt werden, durch. Die Luftangriffe wurden 2020 zunehmend auf Ziele in ganz Syrien ausgeweitet (ÖB 1.10.2021; vgl. AA 4.12.2020, UNHCR 14.8.2020). Im November 2021 wurde von zwei israelischen Angriffen auf Ziele in der Umgebung von Damaskus berichtet (NPA 3.11.2021). Im Dezember 2021 führte Israel zwei Luftschläge auf den Hafen von Lattakia durch, welche mutmaßlich Warenlager von Iran-nahen Milizen zum Ziel hatten und erhebliche Sachschäden verursachten (Times of Israel 28.12.2021; vgl. MEE 7.12.2021). Der Hafen von Latakia ist der wichtigste Hafen der syrischen Regierung (MEE 7.12.2021). Über ihn wird ein Großteil der syrischen Importe in das vom Krieg zerrüttete Land gebracht (Times of Israel 28.12.2021). Rund 25 km vom Hafen entfernt liegt die russische Luftwaffenbasis Hmeymim [Khmeimim]. Russland verfügt außerdem über ein umfangreiches Marinekontingent, das im syrischen Hafen Tartus stationiert ist und die russischen Luft- und Bodenoperationen im Land unterstützt (RFE/RL 14.9.2021; JP 7.12.2021).Israel führt immer wieder Luftangriffe auf Militärstützpunkte, die (auch) von den iranischen Revolutionsgarden und verbündeten Milizen genützt werden, durch. Die Luftangriffe wurden 2020 zunehmend auf Ziele in ganz Syrien ausgeweitet (ÖB 1.10.2021; vergleiche AA 4.12.2020, UNHCR 14.8.2020). Im November 2021 wurde von zwei israelischen Angriffen auf Ziele in der Umgebung von Damaskus berichtet (NPA 3.11.2021). Im Dezember 2021 führte Israel zwei Luftschläge auf den Hafen von Lattakia durch, welche mutmaßlich Warenlager von Iran-nahen Milizen zum Ziel hatten und erhebliche Sachschäden verursachten (Times of Israel 28.12.2021; vergleiche MEE 7.12.2021). Der Hafen von Latakia ist der wichtigste Hafen der syrischen Regierung (MEE 7.12.2021). Über ihn wird ein Großteil der syrischen Importe in das vom Krieg zerrüttete Land gebracht (Times of Israel 28.12.2021). Rund 25 km vom Hafen entfernt liegt die russische Luftwaffenbasis Hmeymim [Khmeimim]. Russland verfügt außerdem über ein umfangreiches Marinekontingent, das im syrischen Hafen Tartus stationiert ist und die russischen Luft- und Bodenoperationen im Land unterstützt (RFE/RL 14.9.2021; JP 7.12.2021). „Versöhnungsabkommen“ Letzte Änderung: 22.04.2022 Die sogenannten „Versöhnungsabkommen“ sind Vereinbarungen, die Einzelpersonen, Männern und Frauen, die in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten leben, die von der syrischen Regierung, während militärischer Operationen zurückerobert wurden, auferlegt werden (NMFA 6.2021; vgl. STDOK 8.2017). Der Abschluss der sogenannten „reconciliation agreements“ folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat (ÖB 1.10.2021). Diese „Versöhnungsvereinbarungen“ sind de facto Kapitulationsvereinbarungen.Die sogenannten „Versöhnungsabkommen“ sind Vereinbarungen, die Einzelpersonen, Männern und Frauen, die in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten leben, die von der syrischen Regierung, während militärischer Operationen zurückerobert wurden, auferlegt werden (NMFA 6.2021; vergleiche STDOK 8.2017). Der Abschluss der sogenannten „reconciliation agreements“ folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat (ÖB 1.10.2021). Diese „Versöhnungsvereinbarungen“ sind de facto Kapitulationsvereinbarungen. Die Regierung hat Mitglieder der bewaffneten Opposition und bestimmte Gruppen von Zivilisten gezwungen, diese Gebiete zu verlassen oder den „Versöhnungsprozess“ als Bedingung für ihren Verbleib zu durchlaufen (NMFA 6.2021). Im letzteren Fall wird die Person aufgefordert, sich beim Sicherheitsdienst oder dem Sicherheitskomitee in dem Gebiet zu melden. Die Person wird dann festgenommen, befragt und gezwungen, eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie sich verpflichtet, den Sicherheitsdienst über jegliche Aktivitäten der Opposition in dem Gebiet, in dem sie oder er lebt, zu informieren. Männer, die sich dem Militärdienst entziehen wollen, werden nach Feststellung ihres Status an Militäreinheiten übergeben. Diejenigen, die freigelassen werden, erhalten ein Dokument. In vielen Fällen, meist kurz nach der Klärung ihres Status, werden diese Menschen wieder verhaftet, gefoltert und verschwinden gelassen (NMFA 6.2021; vgl. ÖB 1.10.2021).Die Regierung hat Mitglieder der bewaffneten Opposition und bestimmte Gruppen von Zivilisten gezwungen, diese Gebiete zu verlassen oder den „Versöhnungsprozess“ als Bedingung für ihren Verbleib zu durchlaufen (NMFA 6.2021). Im letzteren Fall wird die Person aufgefordert, sich beim Sicherheitsdienst oder dem Sicherheitskomitee in dem Gebiet zu melden. Die Person wird dann festgenommen, befragt und gezwungen, eine Erklärung zu unterschreiben, in der sie sich verpflichtet, den Sicherheitsdienst über jegliche Aktivitäten der Opposition in dem Gebiet, in dem sie oder er lebt, zu informieren. Männer, die sich dem Militärdienst entziehen wollen, werden nach Feststellung ihres Status an Militäreinheiten übergeben. Diejenigen, die freigelassen werden, erhalten ein Dokument. In vielen Fällen, meist kurz nach der Klärung ihres Status, werden diese Menschen wieder verhaftet, gefoltert und verschwinden gelassen (NMFA 6.2021; vergleiche ÖB 1.10.2021). Die Regierung bietet ein Versöhnungsabkommen in der Regel nach schwerem Beschuss oder Belagerung an, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist (STDOK 8.2017; vgl. ÖB 1.10.2021). Die Bedingungen dieser Abkommen unterscheiden sich von Fall zu Fall (STDOK 8.2017). Sie beinhalteten oft die Ausweisung von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden. Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB 1.10.2021). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA 13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden (STDOK 8.2017). Im Rahmen von Versöhnungsvereinbarungen gemachte Garantien der Regierung gegenüber Individuen oder Gemeinschaften werden jedoch nicht eingehalten (EIP 6.2019; vgl. AA 4.12.2020, FIS 14.12.2018). In zuvor jahrelang von der bewaffneten Opposition kontrollierten Gebieten berichten syrische Menschenrechtsorganisationen weiterhin von einer Zunahme willkürlicher Befragungen und Verhaftungen durch das syrische Regime. Zuletzt wurde nach Ablauf einer in den sog. Versöhnungsabkommen ausgehandelten einjährigen Frist auch aus den ehemaligen Oppositionshochburgen Ost-Ghouta sowie Dara’a und Quneitra im Süden Syriens ein erneuter Anstieg von Verhaftungen als oppositionell geltender Personen oder humanitärer Helfer sowie Zwangsrekrutierungen berichtet.Die Regierung bietet ein Versöhnungsabkommen in der Regel nach schwerem Beschuss oder Belagerung an, das an verschiedene Bedingungen geknüpft ist (STDOK 8.2017; vergleiche ÖB 1.10.2021). Die Bedingungen dieser Abkommen unterscheiden sich von Fall zu Fall (STDOK 8.2017). Sie beinhalteten oft die Ausweisung von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden. Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB 1.10.2021). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA 13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden (STDOK 8.2017). Im Rahmen von Versöhnungsvereinbarungen gemachte Garantien der Regierung gegenüber Individuen oder Gemeinschaften werden jedoch nicht eingehalten (EIP 6.2019; vergleiche AA 4.12.2020, FIS 14.12.2018). In zuvor jahrelang von der bewaffneten Opposition kontrollierten Gebieten berichten syrische Menschenrechtsorganisationen weiterhin von einer Zunahme willkürlicher Befragungen und Verhaftungen durch das syrische Regime. Zuletzt wurde nach Ablauf einer in den sog. Versöhnungsabkommen ausgehandelten einjährigen Frist auch aus den ehemaligen Oppositionshochburgen Ost-Ghouta sowie Dara’a und Quneitra im Süden Syriens ein erneuter Anstieg von Verhaftungen als oppositionell geltender Personen oder humanitärer Helfer sowie Zwangsrekrutierungen berichtet. Während ein Versöhnungsabkommen in einer Region geachtet wird, kann dies bei Überquerung eines Checkpoints bereits missachtet werden, und es kann zu willkürlichen Verhaftungen kommen (AA 4.12.2020). Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien zurückhaltend, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 30.3.2021). 1.1.
- Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Letzte Änderung: 25.04.2022 Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.11.2021).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
- Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 29.11.2021). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Beobachtet wurde, dass die syrische Regierung Alawiten und Christen weniger stark in Anspruch nimmt. Die im März 2020 und Mai 2021 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetzbuch, darunter Fahnenflucht; die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB 1.10.2021). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.11.2021). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palästinensischen Befreiungsarmee (Palestinian Liberation Army - PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018).Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palästinensischen Befreiungsarmee (Palestinian Liberation Army - PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vergleiche FIS 14.12.2018). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vgl. FIS 14.12.2018).Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vergleiche FIS 14.12.2018). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren, während sie gleichzeitig militärische Operationen durchführt (CIA 17.8.2021). Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten (EUAA 11.2021). Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden(DIS 5.2020). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018).Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden(DIS 5.2020). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018). Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 29.11.2021). Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (AA 4.12.2020). Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit (NMFA 6.2021), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte (DIS 5.2020; vgl. ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020, vgl. NMFA 6.2021). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International CrisisGroup schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Im November 2020 erließ die Armeeführung der syrischen Regierung zwei Verwaltungserlässe, mit denen der Militärdienst für bestimmte Kategorien von Offizieren und Ärzten, die bis Januar 2021 zwei, bzw. siebeneinhalb Jahre als Reservisten gedient haben, faktisch beendet wird (COAR24.11.2020). Ende März 2020 beendeten zwei Erlässe mit
- April 2020 den Militärdienst für bestimmte Kategorien von ehemals Wehrpflichtigen, welche nach dem Wehrdienst nicht abgerüstet worden waren, sowie von einberufenen Reservisten. Zwei weitere Erlässe - Berichten zufolge im November 2020 – beendeten den Einsatz und die Einberufung bestimmter Profile von Reservisten (EUAA11.2021).Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit (NMFA 6.2021), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte (DIS 5.2020; vergleiche ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020, vergleiche NMFA 6.2021). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International CrisisGroup schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Im November 2020 erließ die Armeeführung der syrischen Regierung zwei Verwaltungserlässe, mit denen der Militärdienst für bestimmte Kategorien von Offizieren und Ärzten, die bis Januar 2021 zwei, bzw. siebeneinhalb Jahre als Reservisten gedient haben, faktisch beendet wird (COAR24.11.2020). Ende März 2020 beendeten zwei Erlässe mit
- April 2020 den Militärdienst für bestimmte Kategorien von ehemals Wehrpflichtigen, welche nach dem Wehrdienst nicht abgerüstet worden waren, sowie von einberufenen Reservisten. Zwei weitere Erlässe - Berichten zufolge im November 2020 – beendeten den Einsatz und die Einberufung bestimmter Profile von Reservisten (EUAA11.2021). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vgl. NMFA 6.2021). Gleichzeitig werden Berichten aus dem Jahr 20201 zufolge weiterhin neue Rekruten und Reservisten eingezogen, und Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten. Alle Eingezogenen können laut European Union Agency for Asylum (EUAA) potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen sowie ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus „versöhnten“ Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Disloyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EUAA 11.2021). [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus dem Bericht nicht hervor.]Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vergleiche NMFA 6.2021). Gleichzeitig werden Berichten aus dem Jahr 20201 zufolge weiterhin neue Rekruten und Reservisten eingezogen, und Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten. Alle Eingezogenen können laut European Union Agency for Asylum (EUAA) potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen sowie ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus „versöhnten“ Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Disloyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (EUAA 11.2021). [Anm.: In welcher Relation die Zahl der Reservisten zu den Wehrpflichtigen steht, geht aus dem Bericht nicht hervor.] Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des
- Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts Letzte Änderung: 25.04.2022 Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vgl. FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert (STDOK 8.2017; vgl. FIS 14.12.2018).Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vergleiche FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert (STDOK 8.2017; vergleiche FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017). Seit einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich und kann durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB 29.9.2020). Es gibt Beispiele, wo Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis, sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt – manchmal sogar Jahre danach – trotzdem eingezogen zu werden (STDOK 8.2017). Auch berichtet eine Quelle, dass Grenzbeamte von Rückkehrern trotz entrichteter Befreiungsgebühr Bestechungsgelder verlangen könnten (DIS 5.2020).Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Seit einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich und kann durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB 29.9.2020). Es gibt Beispiele, wo Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis, sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt – manchmal sogar Jahre danach – trotzdem eingezogen zu werden (STDOK 8.2017). Auch berichtet eine Quelle, dass Grenzbeamte von Rückkehrern trotz entrichteter Befreiungsgebühr Bestechungsgelder verlangen könnten (DIS 5.2020). Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr („badal an-naqdi“) zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (NMFA 6.2021 vgl. DIS 5.2020, vgl. EB 9.2.2019), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 9.2.2019). Im November 2020 wurde die Dauer des erforderlichen Auslandaufenthalts auf ein Jahr reduziert, und die Gebühr auf 10.000 USD erhöht. Wer zwei, drei, vier oder mehr Jahre im Ausland wohnhaft ist, muss 9.000, 8.000 bzw. 7.000 USD bezahlen, um befreit zu werden. Wer außerhalb Syriens lebt und als Reservist einberufen wird, kann eine Befreiung erhalten, indem er 5.000 USD bezahlt (NMFA 6.2021). Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum
- Lebensjahr im Ausland lebten, gilt bis zum Alter von 25 Jahren eine Befreiungsgebühr von 2.500 USD (DIS 5.2020; vgl. AA 13.11.2018). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an. Eine Quelle berichtet, dass auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, durch die Zahlung der Gebühr von 8.000 USD vom Militärdienst befreit werden können (DIS 5.2020). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor bei einer syrischen Auslandsvertretung bereinigen (DIS 10.2019). Das deutsche Auswärtige Amt berichtet dagegen, dass nicht bekannt sei, ob diese Regelung auch für syrische Männer gilt, die seit Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflüchtet sind (AA 13.11.2018).Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr („badal an-naqdi“) zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (NMFA 6.2021 vergleiche DIS 5.2020, vergleiche EB 9.2.2019), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 9.2.2019). Im November 2020 wurde die Dauer des erforderlichen Auslandaufenthalts auf ein Jahr reduziert, und die Gebühr auf 10.000 USD erhöht. Wer zwei, drei, vier oder mehr Jahre im Ausland wohnhaft ist, muss 9.000, 8.000 bzw. 7.000 USD bezahlen, um befreit zu werden. Wer außerhalb Syriens lebt und als Reservist einberufen wird, kann eine Befreiung erhalten, indem er 5.000 USD bezahlt (NMFA 6.2021). Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum
- Lebensjahr im Ausland lebten, gilt bis zum Alter von 25 Jahren eine Befreiungsgebühr von 2.500 USD (DIS 5.2020; vergleiche AA 13.11.2018). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an. Eine Quelle berichtet, dass auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, durch die Zahlung der Gebühr von 8.000 USD vom Militärdienst befreit werden können (DIS 5.2020). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor bei einer syrischen Auslandsvertretung bereinigen (DIS 10.2019). Das deutsche Auswärtige Amt berichtet dagegen, dass nicht bekannt sei, ob diese Regelung auch für syrische Männer gilt, die seit Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflüchtet sind (AA 13.11.2018). Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann (NMFA 5.2020). Laut z.B. der syrischen Botschaft in Berlin müssen u.a. entweder ein Reisepass oder Personalausweis sowie eine Bestätigung des Ein- und Ausreise vorgelegt werden (SB Berlin o.D.). Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten aufgewendet werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie. Beispielsweise müssen junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung standen, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen, um vorab ihre Akte zu bereinigen (Balanche13.12.2021). Strafen bei Erreichung des
- Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in Syrischen Pfund leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2.000 USD oder das Äquivalent in Syrischen Pfund nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017, PAR 15.11.2017). Eine Änderung des syrischen Wehrpflichtgesetzes (Art. 97) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des
- Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern. Im Februar 2021 veröffentlichte das Ministerium für Medien und Information ein Video des Chefs der Abteilung für die Befreiung vom Militärdienst der syrischen Armee, in dem dieser die sofortige Beschlagnahme von Vermögenswerten ohne vorherige Benachrichtigung ankündigte, sofern die Zahlung des Ersatzgeldes nicht bis spätestens drei Monate nach Vollendung des
- Lebensjahres erfolge. Eine Möglichkeit, die Entscheidung anzufechten bzw. gerichtlich überprüfen zu lassen, fehlt laut Human Rights Watch. Außerdem wird dadurch ein zusätzliches Rückkehrhindernis geschaffen (AA 29.11.2021).Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2.000 USD oder das Äquivalent in Syrischen Pfund nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet (SANA 8.11.2017; vergleiche SLJ 10.11.2017, PAR 15.11.2017). Eine Änderung des syrischen Wehrpflichtgesetzes (Artikel 97,) ermöglicht es, das Vermögen von Männern zu beschlagnahmen, die sich bis zum Erreichen des
- Lebensjahres (Altersgrenze zur Einberufung) der Wehrpflicht entzogen haben und sich weigern, ein Wehrersatzgeld in Höhe von 8.000 USD zu entrichten. Das Gesetz erlaubt die Beschlagnahme des Vermögens nicht nur von Männern, die nicht im Militär gedient haben, sondern auch von deren unmittelbaren Familienangehörigen, einschließlich Ehefrauen und Kindern. Im Februar 2021 veröffentlichte das Ministerium für Medien und Information ein Video des Chefs der Abteilung für die Befreiung vom Militärdienst der syrischen Armee, in dem dieser die sofortige Beschlagnahme von Vermögenswerten ohne vorherige Benachrichtigung ankündigte, sofern die Zahlung des Ersatzgeldes nicht bis spätestens drei Monate nach Vollendung des
- Lebensjahres erfolge. Eine Möglichkeit, die Entscheidung anzufechten bzw. gerichtlich überprüfen zu lassen, fehlt laut Human Rights Watch. Außerdem wird dadurch ein zusätzliches Rückkehrhindernis geschaffen (AA 29.11.2021). Geistliche und Angehörige von religiösen Minderheiten Christliche und muslimische Geistliche können weiterhin aus Gewissensgründen vom Militärdienst befreit werden, wobei muslimische Führer dafür eine Abgabe bezahlen müssen (USDOS 12.5.2021). Es gibt Berichte, dass in einigen ländlichen Gebieten Mitgliedern von religiösen Minderheiten die Möglichkeit geboten wurde, sich lokalen regierungsnahen Milizen anzuschließen, anstatt ihren Wehrdienst abzuleisten. In den Städten gab es diese Möglichkeit im Allgemeinen jedoch nicht und Mitglieder von Minderheiten wurden unabhängig von ihrem religiösen Hintergrund zum Militärdienst eingezogen (FIS 14.12.2018). Obwohl die Wehrpflicht laut Verfassung auch für die drusische Gemeinschaft gilt, wurde sie von der Regierung im Gegenzug für die Unterstützung durch die Gemeinschaft weitgehend ausgeklammert. Seit Mai 2020 waren die syrischen Sicherheitskräfte jedoch bestrebt, diejenigen zu verfolgen, die vor dem Militärdienst geflohen waren. Im Februar 2021 wurden in Sweida schätzungsweise 20.000 Personen zum Militärdienst gesucht, die unter dem Schutz bewaffneter Gruppierungen standen (COAR 24.11.2020). Amnestien mit folgendem Militärdienst Letzte Änderung: 25.04.2022 Seit 2011 hat der syrische Präsident für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstverweigerer und Deserteure eine Reihe von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden (STDOK 8.2017; vgl. TIMEP 6.12.2018, SHRC 24.1.2019, AA 4.12.2020, DIS 5.2020).Seit 2011 hat der syrische Präsident für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstverweigerer und Deserteure eine Reihe von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden (STDOK 8.2017; vergleiche TIMEP 6.12.2018, SHRC 24.1.2019, AA 4.12.2020, DIS 5.2020). Über die Umsetzung und den Umfang der Amnestien für Wehrdienstverweigerer und Deserteure ist nur sehr wenig bekannt (DIS 5.2020). Menschenrechtsorganisationen und Beobachter haben die Amnestien wiederholt als intransparent und unzureichend kritisiert (STDOK 8.2017; vgl. EB 3.4.2020), sowie als bisher wirkungslos (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020) und als ein Propagandainstrument der Regierung (DIS 5.2020; vgl. EB 3.4.2020). Im Laufe des Jahres 2019 häuften sich Berichte über Regimekräfte, die gegen frühere Amnestievereinbarungen verstießen, indem sie Razzien und Verhaftungskampagnen durchführten, die sich auf Zivilisten und ehemalige Angehörige bewaffneter Oppositionsfraktionen in Gebieten konzentrierten, die zuvor Versöhnungsvereinbarungen mit dem Regime unterzeichnet hatten (USDOS 11.3.2020; vgl. DIS 5.2020). Es gibt auch Hinweise darauf, dass die Namen von Personen, die sich im Rahmen einer Amnestie gemeldet haben, fast sofort auf Listen gesetzt werden, um zum Militärdienst einberufen zu werden (DIS 5.2020, vgl. NMFA 6.2021). Einer Quelle zufolge respektiere die syrische Regierung Amnestien nun eher als früher (DIS 5.2020). Das Narrativ der Amnestie oder der milden Behandlung ist höchst zweifelhaft: Es spielt nicht nur eine Rolle, ob zum Beispiel Familienmitglieder für die FSA (Freie Syrische Armee) oder unter den Rebellen gekämpft haben, sondern das Regime hegt auch ein tiefes Misstrauen bezüglich des Herkunftsgebiets. Es spielt eine große Rolle, woher man kommt, ob man aus Gebieten mit vielen Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten geflohen ist, zum Beispiel Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs (Üngör 15.12.2021). Auch wenn Assad allen gesagt hat, dass es eine Amnestie geben wird, kann er nicht kontrollieren, was vor Ort passiert, und Vergeltung ist ein weitverbreitetes Phänomen (Balanche 13.12.2021). Am 2.5.2021 erließ Präsident Assad mit Gesetzesdekret Nr. 13/2021 erneut eine Generalamnestie, die für Verbrechen, die vor diesem Datum begangen wurden, gilt (SANA 2.5.2021a). Dabei handelt es sich bereits um die
- Amnestie seit Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs im Frühjahr 2011 (SD 10.5.2021). Sie wurde kurz vor den syrischen Präsidentschaftswahlen Ende Mai 2021 erlassen (SD 10.5.2021; vgl. Reuters 11.5.2021). Das Dekret betrifft unterschiedliche Straftaten, darunter Straftaten in Zusammenhang mit der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung von 2012, aber nicht jene „terroristischen“ Straftaten, die Tote zur Folge hatten (MEE 2.5.2021; vgl. SANA 2.5.2021b). „Terrorismus“ ist ein Begriff, mit dem die Regierung die Aktivitäten von Rebellen und oppositionellen Aktivisten beschreibt (MEE 2.5.2021). Straftäter im Bereich Drogenhandel und Schmuggel sowie Steuerhinterziehung können ebenfalls von der Amnestie profitieren. Auch Deserteure können die Amnestie nutzen, wenn sie sich innerhalb von drei Monaten bei Aufenthalt in Syrien und innerhalb von sechs Monaten bei Aufenthalt im Ausland stellen (MEE 2.5.2021; vgl. SANA 2.5.2021b). Durch das Dekret werden Strafen gänzlich oder teilweise erlassen, oder auch Haftstrafen durch eine Strafzahlung ersetzt (SD 10.5.2021). [Anm: Wehrdienstverweigerung und Überlaufen zum Feind werden von dem Dekret nicht erfasst. Die Verpflichtung zum Wehrdienst wird durch das Dekret nicht aufgehoben.]Über die Umsetzung und den Umfang der Amnestien für Wehrdienstverweigerer und Deserteure ist nur sehr wenig bekannt (DIS 5.2020). Menschenrechtsorganisationen und Beobachter haben die Amnestien wiederholt als intransparent und unzureichend kritisiert (STDOK 8.2017; vergleiche EB 3.4.2020), sowie als bisher wirkungslos (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020) und als ein Propagandainstrument der Regierung (DIS 5.2020; vergleiche EB 3.4.2020). Im Laufe des Jahres 2019 häuften sich Berichte über Regimekräfte, die gegen frühere Amnestievereinbarungen verstießen, indem sie Razzien und Verhaftungskampagnen durchführten, die sich auf Zivilisten und ehemalige Angehörige bewaffneter Oppositionsfraktionen in Gebieten konzentrierten, die zuvor Versöhnungsvereinbarungen mit dem Regime unterzeichnet hatten (USDOS 11.3.2020; vergleiche DIS 5.2020). Es gibt auch Hinweise darauf, dass die Namen von Personen, die sich im Rahmen einer Amnestie gemeldet haben, fast sofort auf Listen gesetzt werden, um zum Militärdienst einberufen zu werden (DIS 5.2020, vergleiche NMFA 6.2021). Einer Quelle zufolge respektiere die syrische Regierung Amnestien nun eher als früher (DIS 5.2020). Das Narrativ der Amnestie oder der milden Behandlung ist höchst zweifelhaft: Es spielt nicht nur eine Rolle, ob zum Beispiel Familienmitglieder für die FSA (Freie Syrische Armee) oder unter den Rebellen gekämpft haben, sondern das Regime hegt auch ein tiefes Misstrauen bezüglich des Herkunftsgebiets. Es spielt eine große Rolle, woher man kommt, ob man aus Gebieten mit vielen Demonstrationen oder Rebellenaktivitäten geflohen ist, zum Beispiel Ost-Ghouta, Damaskus oder Homs (Üngör 15.12.2021). Auch wenn Assad allen gesagt hat, dass es eine Amnestie geben wird, kann er nicht kontrollieren, was vor Ort passiert, und Vergeltung ist ein weitverbreitetes Phänomen (Balanche 13.12.2021). Am 2.5.2021 erließ Präsident Assad mit Gesetzesdekret Nr. 13 aus 2021, erneut eine Generalamnestie, die für Verbrechen, die vor diesem Datum begangen wurden, gilt (SANA 2.5.2021a). Dabei handelt es sich bereits um die
- Amnestie seit Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs im Frühjahr 2011 (SD 10.5.2021). Sie wurde kurz vor den syrischen Präsidentschaftswahlen Ende Mai 2021 erlassen (SD 10.5.2021; vergleiche Reuters 11.5.2021). Das Dekret betrifft unterschiedliche Straftaten, darunter Straftaten in Zusammenhang mit der Anti-Terrorismus-Gesetzgebung von 2012, aber nicht jene „terroristischen“ Straftaten, die Tote zur Folge hatten (MEE 2.5.2021; vergleiche SANA 2.5.2021b). „Terrorismus“ ist ein Begriff, mit dem die Regierung die Aktivitäten von Rebellen und oppositionellen Aktivisten beschreibt (MEE 2.5.2021). Straftäter im Bereich Drogenhandel und Schmuggel sowie Steuerhinterziehung können ebenfalls von der Amnestie profitieren. Auch Deserteure können die Amnestie nutzen, wenn sie sich innerhalb von drei Monaten bei Aufenthalt in Syrien und innerhalb von sechs Monaten bei Aufenthalt im Ausland stellen (MEE 2.5.2021; vergleiche SANA 2.5.2021b). Durch das Dekret werden Strafen gänzlich oder teilweise erlassen, oder auch Haftstrafen durch eine Strafzahlung ersetzt (SD 10.5.2021). [Anm: Wehrdienstverweigerung und Überlaufen zum Feind werden von dem Dekret nicht erfasst. Die Verpflichtung zum Wehrdienst wird durch das Dekret nicht aufgehoben.] Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutze das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen AA 29.11.2021). Am 10.10.2020 erließ die sog. „Selbstverwaltung“ in Nordost-Syrien eine „Generalamnestie“ für Strafgefangene. Bereits am 15.10.2020 sollen 631 Häftlinge auf Grundlage des Dekrets entlassen worden sein, darunter auch mutmaßliche IS-Sympathisanten. Strafen für bestimmte Vergehen sollen zudem halbiert werden (AA 4.12.2020). Wehrdienstverweigerung / Desertion Letzte Änderung: 25.04.2022 Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme, Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und relativ wenige werden derzeit deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018). In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt (AA 29.11.2021). Rückkehrüberlegungen syrischer Männer werden auch durch ihren Militärdienststatus beeinflusst (DIS/DRC 2.2019). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 29.11.2021). Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern In dieser Frage gehen die Meinungen zum Teil auseinander: Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis.Ob die Entrichtung einer „Befreiungsgebühr“ wirklich dazu führt, dass man nicht eingezogen wird, hängt vom Profil der Person ab. Dabei sind junge, sunnitische Männer im wehrfähigen Alter am stärksten im Verdacht der Behörden, aber sogar aus Regimesicht untadelige Personen wurden oft verhaftet (Üngör 15.12.2021). Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen (Khaddour 24.12.2021). Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann (Balanche 13.12.2021). Syrische Männer im wehrpflichtigen Alter können sich nach syrischem Recht durch Zahlung eines sogenannten Wehrersatzgeldes von der Wehrpflicht freikaufen. Diese Regelung findet jedoch nur auf Syrer Anwendung, die außerhalb Syriens leben. Das Wehrersatzgeld ist nach einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu. Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen (AA 29.11.2021). Für nähere Informationen siehe auch das Unterkapitel „Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des
- Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts“. Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens, bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen (DIS 5.2020, vgl. AA 29.11.2021).Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens, bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen (DIS 5.2020, vergleiche AA 29.11.2021). Gesetzliche Lage und aktuelle Handhabung Wehrdienstentzug wird
dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.11.2021). Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit garantierter Folter und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018). Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017).Wehrdienstentzug wird
dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht (AA 29.11.2021). Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit garantierter Folter und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vergleiche Landinfo 3.1.2018). Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017).
Art. 101
wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Die Todesstrafe ist
Art. 102
bei Überlaufen zum Feind und
Art. 105bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 29.11.2021).
Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem viele Deserteure und Überläufer, denen durch die „Versöhnungsabkommen“ Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020).
Artikel 101
, wird Desertion mit fünf Jahren Haft oder mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Die Todesstrafe ist
Artikel 102
, bei Überlaufen zum Feind und
Artikel 105, bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 29.11.2021).
Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem viele Deserteure und Überläufer, denen durch die „Versöhnungsabkommen“ Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020). Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021).Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020). Dazu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben (Balanche 13.12.2021). Im Rahmen sog. lokaler „Versöhnungsabkommen“ in den vom Regime zurückeroberten Gebieten sowie im Kontext lokaler Rückkehrinitiativen aus dem Libanon hat das Regime Männern im wehrpflichtigen Alter eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert. Diese wurde jedoch in zahlreichen Fällen, auch nach der Einnahme des Südwestens, nicht eingehalten. Ein Monitoring durch VN oder andere Akteure zur Situation der Rückkehrer ist nicht möglich, da vielerorts kein Zugang für sie besteht; viele möchten darüber hinaus nicht als Flüchtlinge identifiziert werden. Sowohl in Ost- Ghoutaals auch in den südlichen Gouvernements Dara‘a und Quneitrasoll der Militärgeheimdienst dem ViolationsDocumentationCenter zufolge zahlreiche Razzien zur Verhaftung und zum anschließenden Einzug ins Militär durchgeführt haben. Neue Rekruten aus ehemaligen Oppositionsbastionen sollen in der Vergangenheit an die vorderste Front geschickt worden sein (AA 29.11.2021) Zudem sind in den „versöhnten Gebieten“ Männer im entsprechenden Alter auch mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (FIS 14.12.2018). Die Informationslage bezüglich wehrpflichtiger Rückkehrer ist widersprüchlich: Nach Einschätzung von Human Rights Watch nutze das Regime Schlupflöcher in den Amnestiedekreten aus, um Rückkehrer unmittelbar nach Einreise wieder auf Einberufungslisten zu setzen. Amnesty International dokumentierte Fälle von Rückkehrern, die aufgrund der Wehrpflicht zunächst festgenommen und nach Freilassung unmittelbar in den Militärdienst eingezogen wurden (AA 29.11.2021). Einem Experten sind hingegen keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind. Ihm zufolge kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut einem Experten wäre es aberwahnsinnig, als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine „Befreiungsgebühr“ bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen. Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit oder ohne mangelhaftem Training direkt an die Front geschickt wird (Balanche13.12.2021). Die Strafe für das Sich-Entziehen vom Wehrdienst ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als „Kanonenfutter“), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur Üngör wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Selbst für privilegierte Leute mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen - es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden (Üngör 15.12.2021). Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen (Khaddour 24.12.2021). 1.2.3. Ethnische und religiöse Minderheiten Letzte Änderung: 22.01.2022 Die anhaltende Vertreibung der syrischen Bevölkerung führt zu einem gewissen Grad an Unsicherheit in den demografischen Daten. Schätzungen der US-Regierung zufolge dürften die Sunniten 74% der Bevölkerung stellen, wobei diese sich unter anderem aus arabischen, kurdischen, tscherkessischen, tschetschenischen und turkmenischen Bevölkerungsanteilen zusammensetzen. Andere muslimische Gruppen, einschließlich Alawiten, Ismailiten und Zwölfer Schiiten machen zusammen 13% aus, die Drusen 3%. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10% (USDOS 10.6.2020; vgl. MRG 5.2018a, CIA 12.8.2020), wobei laut Berichten davon auszugehen ist, dass ihre Zahl mit geschätzten 2.5% nun bedeutend geringer ist. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 Jesiden (USDOS 12.5.2021).Die anhaltende Vertreibung der syrischen Bevölkerung führt zu einem gewissen Grad an Unsicherheit in den demografischen Daten. Schätzungen der US-Regierung zufolge dürften die Sunniten 74% der Bevölkerung stellen, wobei diese sich unter anderem aus arabischen, kurdischen, tscherkessischen, tschetschenischen und turkmenischen Bevölkerungsanteilen zusammensetzen. Andere muslimische Gruppen, einschließlich Alawiten, Ismailiten und Zwölfer Schiiten machen zusammen 13% aus, die Drusen 3%. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10% (USDOS 10.6.2020; vergleiche MRG 5.2018a, CIA 12.8.2020), wobei laut Berichten davon auszugehen ist, dass ihre Zahl mit geschätzten 2.5% nun bedeutend geringer ist. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 Jesiden (USDOS 12.5.2021). Die alawitische Gemeinde, zu der Bashar al-Assad gehört, genießt einen privilegierten Status in der Regierung und dominiert auch den staatlichen Sicherheitsapparat und das Militär (USDOS 30.3.2021). In Bezug auf die ethnische Zugehörigkeit besteht die syrische Bevölkerung zum Großteil aus Arabern (Syrer, Palästinenser, Iraker). Ethnische Minderheiten sind Kurden, Armenier, Turkmenen und Tscherkessen (MRG 5.2018a). Die Situation von Angehörigen religiöser und ethnischer Minderheitengruppen ist von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich und hängt insbesondere von den Akteuren ab, die das Gebiet kontrollieren, von den Ansichten und Wahrnehmungen dieser Akteure gegenüber Angehörigen anderer religiöser und ethnischer Minderheitengruppen sowie von den spezifischen Konfliktentwicklungen in diesen Gebieten (UNHCR 3.2021). Im Allgemeinen bestehen in Gebieten, die unter Regierungskontrolle stehen, keine Hindernisse für religiöse Minderheiten, insbesondere nicht für Christen. Schätzungen zufolge leben nur mehr 3% (vor dem Konflikt über 10%) Christen im Land; viele sind seit Ausbruch des Konflikts geflohen. – Ihre Rückkehr scheint unwa