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{'item': 'W121 2253721-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2022 GeschäftszahlW121 2253721-1 Spruch, W121 2253721-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erik

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die vom Beschwerdeführer bezogene Notstandshilfe gemäß §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) mangels Arbeitsfähigkeit ab dem XXXX eingestellt. Begründet wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer niederschriftlich als nicht arbeitsfähig erklärt habe. Der Beschwerdeführer wurde über die Voraussetzungen eines Leistungsanspruches aus der Arbeitslosenversicherung informiert. Der Leistungsbezug wurde daher mit XXXX eingestellt.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde), vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die vom Beschwerdeführer bezogene Notstandshilfe gemäß Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) mangels Arbeitsfähigkeit ab dem römisch 40 eingestellt. Begründet wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer niederschriftlich als nicht arbeitsfähig erklärt habe. Der Beschwerdeführer wurde über die Voraussetzungen eines Leistungsanspruches aus der Arbeitslosenversicherung informiert. Der Leistungsbezug wurde daher mit römisch 40 eingestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am XXXX das Rechtsmittel der Beschwerde innerhalb der vorgesehenen Rechtsmittelfrist. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 das Rechtsmittel der Beschwerde innerhalb der vorgesehenen Rechtsmittelfrist. Am XXXX habe sich der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers hinsichtlich der gegen den Bescheid vom XXXX erhobenen Beschwerde erkundigt, welche per RSb-Brief an das AMS XXXX übermittelt wurde. Es sei jedoch beim AMS keine Beschwerde eingelangt. Am römisch 40 habe sich der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers hinsichtlich der gegen den Bescheid vom römisch 40 erhobenen Beschwerde erkundigt, welche per RSb-Brief an das AMS römisch 40 übermittelt wurde. Es sei jedoch beim AMS keine Beschwerde eingelangt. Am XXXX habe der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers die Information per Email erhalten, dass die mittels RSb an das AMS gesandte Beschwerde nicht dem AMS, sondern dem im selben Gebäude befindlichen XXXX zugestellt worden sei. Das Schriftstück habe ein XXXX im XXXX übernommen und intern weitergeleitet. Dann verlor sich die Spur des Schriftstückes.Am römisch 40 habe der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers die Information per Email erhalten, dass die mittels RSb an das AMS gesandte Beschwerde nicht dem AMS, sondern dem im selben Gebäude befindlichen römisch 40 zugestellt worden sei. Das Schriftstück habe ein römisch 40 im römisch 40 übernommen und intern weitergeleitet. Dann verlor sich die Spur des Schriftstückes. Am XXXX stellte der Rechtsanwalt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG und schloss zugleich die Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid der belangten Behörde vom XXXX gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG an. Begründet wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sehr wohl arbeitswillig sei und die Einstellung der Notstandshilfe auf einem Missverständnis beruhe. Die Aussage des Beschwerdeführers nicht arbeitsfähig zu sein, habe sich bloß auf den aktuellen Beschwerdestand bezogen und war keinesfalls als Verweigerung einer generellen Arbeitsvermittlung zu verstehen.Am römisch 40 stellte der Rechtsanwalt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG und schloss zugleich die Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid der belangten Behörde vom römisch 40 gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an. Begründet wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sehr wohl arbeitswillig sei und die Einstellung der Notstandshilfe auf einem Missverständnis beruhe. Die Aussage des Beschwerdeführers nicht arbeitsfähig zu sein, habe sich bloß auf den aktuellen Beschwerdestand bezogen und war keinesfalls als Verweigerung einer generellen Arbeitsvermittlung zu verstehen. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorlage ein. Darin wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer seit XXXX wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalte. Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorlage ein. Darin wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , GZ: XXXX , mit XXXX wegen der niederschriftlichen Erklärung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers eingestellt.Der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , mit römisch 40 wegen der niederschriftlichen Erklärung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers eingestellt. Am XXXX bracht der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX das Rechtsmittel der Beschwerde ein.Am römisch 40 bracht der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Am XXXX erkundigte sich der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers hinsichtlich der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde, welche per RSb an das AMS übermittelt wurde. Dem Rechtsanwalt wurde mitgeteilt, dass die an das AMS gesandte Beschwerde nicht dem AMS, sondern dem im selben Gebäude befindlichen XXXX zugestellt wurde. Das Schriftstück wurde von einem XXXX im XXXX übernommen und intern weitergeleitet. Dann verlor sich die Spur des Schriftstücks.Am römisch 40 erkundigte sich der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers hinsichtlich der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde, welche per RSb an das AMS übermittelt wurde. Dem Rechtsanwalt wurde mitgeteilt, dass die an das AMS gesandte Beschwerde nicht dem AMS, sondern dem im selben Gebäude befindlichen römisch 40 zugestellt wurde. Das Schriftstück wurde von einem römisch 40 im römisch 40 übernommen und intern weitergeleitet. Dann verlor sich die Spur des Schriftstücks. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zugleich mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde auch Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid der belangten Behörde vom XXXX erhoben. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zugleich mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde auch Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid der belangten Behörde vom römisch 40 erhoben. Es liegt sohin ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor, durch welches der Beschwerdeführer verhindert war, die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels der Beschwerde einzuhalten.
  2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt ich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt. Die belangte Behörde teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom XXXX mit, dass die mittels RSb an das AMS gesandte Beschwerde nicht dem AMS XXXX , sondern dem im selben Gebäude befindlichen XXXX zugestellt wurde. Das Schriftstück wurde von einem XXXX im XXXX übernommen.Die belangte Behörde teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom römisch 40 mit, dass die mittels RSb an das AMS gesandte Beschwerde nicht dem AMS römisch 40 , sondern dem im selben Gebäude befindlichen römisch 40 zugestellt wurde. Das Schriftstück wurde von einem römisch 40 im römisch 40 übernommen. Das Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist im Gesamten gesehen plausibel, nachvollziehbar und glaubhaft. Der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt kann dem gegenständlichen Beschluss im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) StF: BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lauten:Die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF lauten: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(4a)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
  1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 33 VwGVG ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig. Es muss sich also um eine Frist handeln, durch die die Möglichkeit, in einem anhängigen Verwaltungsgerichtsverfahren eine Handlung mit prozessualen Rechtswirkungen (Verfahrenshandlung) zu setzen, zeitlich beschränkt wird, das heißt, nach deren Ablauf die Verfahrenshandlung nicht mehr zulässig ist. Nach der restriktiveren Sicht des VfGH sind verfahrensrechtliche Fristen nur solche, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst werden oder die in einem Verfahren laufen.Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 33, VwGVG ist nur gegen die Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist zulässig. Es muss sich also um eine Frist handeln, durch die die Möglichkeit, in einem anhängigen Verwaltungsgerichtsverfahren eine Handlung mit prozessualen Rechtswirkungen (Verfahrenshandlung) zu setzen, zeitlich beschränkt wird, das heißt, nach deren Ablauf die Verfahrenshandlung nicht mehr zulässig ist. Nach der restriktiveren Sicht des VfGH sind verfahrensrechtliche Fristen nur solche, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst werden oder die in einem Verfahren laufen. Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z.B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z.B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z.B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist. Im gegenständlichen Fall bringt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers glaubhaft vor, dass die am XXXX per Einschreiben abgesandte Beschwerde pflichtwidrig nicht der belangten Behörde (AMS) zugestellt wurde, sondern dem XXXX , welches sich im gleichen Gebäude befindet. Infolgedessen hat die belangte Behörde die Beschwerde nie erhalten. Am XXXX erhielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein entsprechendes E-Mail des AMS, worin dies schriftlich wiederholt wird. Im gegenständlichen Fall bringt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers glaubhaft vor, dass die am römisch 40 per Einschreiben abgesandte Beschwerde pflichtwidrig nicht der belangten Behörde (AMS) zugestellt wurde, sondern dem römisch 40 , welches sich im gleichen Gebäude befindet. Infolgedessen hat die belangte Behörde die Beschwerde nie erhalten. Am römisch 40 erhielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein entsprechendes E-Mail des AMS, worin dies schriftlich wiederholt wird. Das Verhalten des XXXX stellt ein unvorhersehbares Ereignis dar, da eine per Einschreiben an die belangte Behörde übersandte Beschwerdeschrift an das XXXX zugestellt und entgegengenommen wurde und zudem nicht an das im gleichen Gebäude befindliche AMS weitergeleitet wurde. Ein Verschulden des Beschwerdeführers liegt nicht vor.Das Verhalten des römisch 40 stellt ein unvorhersehbares Ereignis dar, da eine per Einschreiben an die belangte Behörde übersandte Beschwerdeschrift an das römisch 40 zugestellt und entgegengenommen wurde und zudem nicht an das im gleichen Gebäude befindliche AMS weitergeleitet wurde. Ein Verschulden des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Im gegenständlichen Fall liegt daher ein Wiedereinsetzungsgrund vor, zumal der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren gemäß § 33 Abs. 5 VwGVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Das bedeutet, dass alle nach dem Eintritt der Säumnis, d.h. nach Ablauf der versäumten Frist bzw. nach Beginn der versäumten Handlung im betroffenen Verfahren gesetzten behördlichen Verfahrensakte (z.B. mündliche Verhandlung, Verfahrensanordnungen, erlassene Bescheide) rückwirkend von Gesetzes wegen ihre Gültigkeit verlieren, also ex lege außer Kraft treten bzw. als nicht (mehr) existent anzusehen sind (vgl. VwSlg 4070 A/1956; 12.275 A/1986 verst. Sen; VwGH 30.06.2006, 2006/04/010; Antoniolli/Koja 822; Hellbling 478; Hengstschläger 3 Rz 620; Walter/Mayer Rz 632). Es wird fingiert, dass sie mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt, in dem sie erlassen bzw. gesetzt wurden, vernichtet werden (Walter/Thienel AVG § 72 Anm. 2). Auch bereits in Rechtskraft erwachsene Bescheide treten mit Bewilligung der Wiedereinsetzung von Gesetzes wegen rückwirkend außer Kraft, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (VwSlg 12.275 A/1986 verst Sen; VwGH 27.05.1993, 93/01/0367; 21.11.1994, 94/10/0156).Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz 5, VwGVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Das bedeutet, dass alle nach dem Eintritt der Säumnis, d.h. nach Ablauf der versäumten Frist bzw. nach Beginn der versäumten Handlung im betroffenen Verfahren gesetzten behördlichen Verfahrensakte (z.B. mündliche Verhandlung, Verfahrensanordnungen, erlassene Bescheide) rückwirkend von Gesetzes wegen ihre Gültigkeit verlieren, also ex lege außer Kraft treten bzw. als nicht (mehr) existent anzusehen sind vergleiche VwSlg 4070 A/1956; 12.275 A/1986 verst. Sen; VwGH 30.06.2006, 2006/04/010; Antoniolli/Koja 822; Hellbling 478; Hengstschläger 3 Rz 620; Walter/Mayer Rz 632). Es wird fingiert, dass sie mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt, in dem sie erlassen bzw. gesetzt wurden, vernichtet werden (Walter/Thienel AVG Paragraph 72, Anmerkung 2). Auch bereits in Rechtskraft erwachsene Bescheide treten mit Bewilligung der Wiedereinsetzung von Gesetzes wegen rückwirkend außer Kraft, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (VwSlg 12.275 A/1986 verst Sen; VwGH 27.05.1993, 93/01/0367; 21.11.1994, 94/10/0156). Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher spruchgemäß stattzugeben. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W121.2253721.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.