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{'item': 'W141 2243412-2'}

Obsah (24)§ 7Artikel 133Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 4§ 20d§ 24§§ 19§ 41§ 20e§ 42§ 59§ 43c§ 28§ 45§ 20§ 10§§ 55§ 43§ 11§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2022 GeschäftszahlW141 2243412-2 SpruchW141 2243412-2/ 8E, , W141 2243412-2/ 8E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgerich

§ 7des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird

Paragraph 7, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Huttengasse (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 11.03.2021 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 03.03.2021

§ 7Al

VG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Huttengasse (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 11.03.2021 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 03.03.2021

Paragraph 7, AlVG mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer derzeit über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge und daher dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe.

  1. Gegen den Bescheid vom 11.03.2021 richtete sich die am 02.04.2021 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führt begründend an, er sei syrischer Staatsangehöriger und habe für den in Brüssel ansässigen XXXX der XXXX gearbeitet und sei zuletzt in Besitz einer Rot-weiß-rot Karte gewesen. Dem Beschwerdeführer sei die – von der belangten Behörde – genehmigte Aufsplittung der Gehaltszahlung durch das Mutterunternehmen in Syrien und die in Belgien angesiedelte Tochterfirma vorgehalten worden und der Titel wegen behauptetem Nichtantritt der genehmigten Beschäftigung entzogen worden. Das Verfahren gegen die Aberkennung des Aufenthaltstitels sei beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Der Beschwerdeführer führt begründend an, er sei syrischer Staatsangehöriger und habe für den in Brüssel ansässigen römisch 40 der römisch 40 gearbeitet und sei zuletzt in Besitz einer Rot-weiß-rot Karte gewesen. Dem Beschwerdeführer sei die – von der belangten Behörde – genehmigte Aufsplittung der Gehaltszahlung durch das Mutterunternehmen in Syrien und die in Belgien angesiedelte Tochterfirma vorgehalten worden und der Titel wegen behauptetem Nichtantritt der genehmigten Beschäftigung entzogen worden. Das Verfahren gegen die Aberkennung des Aufenthaltstitels sei beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Der Beschwerdeführer führt weiters aus, die Tätigkeit für die Repräsentanz eines Luftverkehrsunternehmens iSd Warschauer Abkommens müsse ohne weitere Bescheinigung möglich sein und stehe der Beschwerdeführer daher diesem (Teil-)arbeitsmarkt zur Verfügung.
  2. Am 15.06.2021 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.06.2021 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 03.03.2021 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid der MA 35 vom 10.04.2019, bestätigt durch das Landesverwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis, mündlich verkündet am 09.11.2020, schriftlich ausgefertigt am 02.02.2021 der Aufenthaltstitel entzogen worden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe der Beschwerdeführer sohin über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt und sei daher der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden.
  4. Am 20.08.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein. Begründend wurde ausgeführt, die Grundlage der Abweisung der Beschwerde sei der Verlust des Aufenthaltsrechtes gewesen, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes zur Aberkennung des Aufenthaltstitels sei vom Verwaltungsgerichtshof behoben worden und sei das Beschwerdeverfahren sohin wieder anhängig. Die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 Z 2 und Z 3 VwGVG seien sohin erfüllt. Begründend wurde ausgeführt, die Grundlage der Abweisung der Beschwerde sei der Verlust des Aufenthaltsrechtes gewesen, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes zur Aberkennung des Aufenthaltstitels sei vom Verwaltungsgerichtshof behoben worden und sei das Beschwerdeverfahren sohin wieder anhängig. Die Wiederaufnahmegründe des , Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, VwGVG seien sohin erfüllt.
  5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2021 wurde unter Spruchpunkt I. dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 17.08.2021 stattgegeben und unter Spruchpunkt II. das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Wien betreffend Entziehung eines Aufenthaltstitels zur Zahl XXXX ausgesetzt.
  6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2021 wurde unter , Spruchpunkt römisch eins. dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 17.08.2021 stattgegeben und unter Spruchpunkt römisch zwei. das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Wien betreffend Entziehung eines Aufenthaltstitels zur Zahl römisch 40 ausgesetzt.
  7. Am 10.05.2022 langte das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien betreffend Entziehung eines Aufenthaltstitels zur Zahl XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  8. Am 10.05.2022 langte das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien betreffend Entziehung eines Aufenthaltstitels zur Zahl römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien. Der Beschwerdeführer stellte den beschwerdegegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld am 03.03.
  10. Der Beschwerdeführer war vom 21.11.2018 bis zum 01.06.2020 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte – sonstige Schlüsselkraft“. Der Aufenthaltstitel wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der MA 35 vom 10.04.2019, bestätigt vom Landesverwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 09.05.2022, entzogen. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes ist materiell rechtskräftig. Am 04.05.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zum Antragszeitpunkt über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügte.
  11. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen zum Geltendmachungszeitpunkt des Antrages auf Arbeitslosengeld ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Antrag. Die Feststellungen zum Entzug des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte – Sonstige Schlüsselkräfte“ beruhen auf der Stellungnahme der MA 35 vom 16.06.
  12. Vom Beschwerdeführer wird der Entzug des Aufenthaltstitels mit Bescheid der MA 35 vom 10.04.2019 sowie das den Bescheid bestätigende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2022 nicht bestritten. Dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vollstreckbar ist, ergibt sich aus § 30 Abs. 1 VwGG. Die Feststellungen zum Entzug des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte – Sonstige Schlüsselkräfte“ beruhen auf der Stellungnahme der MA 35 vom 16.06.
  13. Vom Beschwerdeführer wird der Entzug des Aufenthaltstitels mit Bescheid der MA 35 vom 10.04.2019 sowie das den Bescheid bestätigende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2022 nicht bestritten. Dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vollstreckbar ist, ergibt sich aus Paragraph 30, Absatz eins, VwGG. Die Feststellungen zum offenen Verfahren bei der Stadt Wien betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ergeben sich zweifelfrei aus dem vorliegenden Verfahrensakt. Insbesondere aus der Stellungnahme der MA 35 vom 16.06.2021 gegenüber der belangten Behörde ist abzuleiten, dass eine Entscheidung nicht in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Im Hinblick auf das mangelnde Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers, insbesondere auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
  14. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A I.: Fortsetzung des Verfahrens:Zu A römisch eins.: Fortsetzung des Verfahrens: Da nunmehr die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien betreffend Entziehung eines Aufenthaltstitels zur Zahl XXXX vorliegend ist wird das gegenständliche Verfahren fortgesetzt, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt ist.Da nunmehr die rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien betreffend Entziehung eines Aufenthaltstitels zur Zahl römisch 40 vorliegend ist wird das gegenständliche Verfahren fortgesetzt, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt ist. Zu A II.: Abweisung der Beschwerde:Zu A römisch zwei.: Abweisung der Beschwerde: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid die Nichtzuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 03.03.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

§ 7Abs.

2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos , (Paragraph 12,) ist.

§ 7Abs.

3 kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen,

Paragraph 7, Absatz 3, kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen,

  1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
  2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. Die maßgeblichen Bestimmungen aus dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) lauten: „Niederlassung von Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ § 41.

(1)Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

§ 20dAbs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.Paragraph 41,

(1)Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.

(2)Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und
(2)Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
  1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen und
  2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

§ 20dAbs. 1 Z 2 Ausl

BG,1. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

, Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG, 2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

§ 20dAbs. 1 Z 3 Ausl

BG,2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

, Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG, 3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

§ 20dAbs. 1 Z 4 Ausl

BG,3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

, Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG, 4. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

§ 24Abs. 1 i

Vm Abs. 3 AuslBG, oder4. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, AuslBG, oder 5. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

§ 24Abs. 2 i

Vm Abs. 3 AuslBG5. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AuslBG vorliegt.

(3)Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde

§§ 20doder 24 Ausl

BG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag

(3)Entscheidungen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde

Paragraphen 20 d, oder 24 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Einbringung des Antrages, zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag 1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung

§§ 19bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder1.

wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung

Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder

  1. wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist.
  2. wegen zwingender Erteilungshindernisse (Paragraph 11, Absatz eins,) abzuweisen ist.

(4)Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20d AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung im Fall des § 24 AuslBG negativ, ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen.
(4)Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des Paragraph 20 d, AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Ist das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren über den Antrag zur Zulassung im Fall des Paragraph 24, AuslBG negativ, ist der Antrag ohne weiteres abzuweisen.
(5)Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. Weist der Arbeitsvertrag im Falle des Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 3 eine kürzere Dauer auf, ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrags hinausgehenden Zeitraum, längstens jedoch für zwei Jahre auszustellen.“
(5)Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. Weist der Arbeitsvertrag im Falle des Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer eins bis 3 eine kürzere Dauer auf, ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrags hinausgehenden Zeitraum, längstens jedoch für zwei Jahre auszustellen.“ „Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ § 41a.
(1)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren

§ 24Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wennParagraph 41 a,

(1)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren

Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn 1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel

§ 41Abs.

1 oder 2 Z 1 bis 3 besitzen,1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 Ziffer eins bis 3 besitzen,

  1. sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. eine Mitteilung

§ 20eAbs. 1 Z 2 Ausl

BG vorliegt.3. eine Mitteilung

Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG vorliegt.

(2)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren

§ 24Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

(2)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren

Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn 1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel

§ 42oder § 50a Abs.

1 besitzen,1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel

Paragraph 42, oder Paragraph 50 a, Absatz eins, besitzen,

  1. sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. eine Mitteilung

§ 20eAbs. 1 Z 3 Ausl

BG vorliegt.3. eine Mitteilung

Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG vorliegt.

(3)Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

§ 59Abs. 4 Asyl

G 2005 vorliegt. Der Aufenthaltstitel ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu erteilen. § 20 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3)Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

, Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005 vorliegt. Der Aufenthaltstitel ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu erteilen. Paragraph 20, Absatz 2, gilt sinngemäß.

(4)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren

§ 24Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie

(4)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren

Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie

  1. die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. mindestens zwei Jahre über eine Niederlassungsbewilligung

§ 43cverfügt haben.2.

mindestens zwei Jahre über eine Niederlassungsbewilligung

Paragraph 43 c, verfügt haben.

(5)Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung

§ 28zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind.

(5)Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung

Paragraph 28, zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind.

(6)Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie
  1. die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. über einen Aufenthaltstitel

§ 45

verfügt haben und dieser

§ 20Abs.

4 oder 4a erloschen ist oder

§ 10Abs.

3 Z 3 oder Z 4 gegenstandslos wurde.2. über einen Aufenthaltstitel

Paragraph 45, verfügt haben und dieser

Paragraph 20, Absatz 4, oder 4a erloschen ist oder

Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, oder Ziffer 4, gegenstandslos wurde.

(7)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren

§ 24Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

(7)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren

Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

  1. sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen,
  3. sie über eine „Niederlassungsbewilligung“ verfügen und
  4. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

§ 20eAbs. 1 Z 1 Ausl

BG vorliegt.3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

, Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vorliegt.

(7a)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren

§ 24Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

(7a)Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren

Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn 1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

2 Z 5 besitzen,1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 5, besitzen,

  1. sie die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. eine schriftliche Mitteilung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

§ 24Abs. 4 Ausl

BG vorliegt.3. eine schriftliche Mitteilung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

, Paragraph 24, Absatz 4, AuslBG vorliegt.

(8)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 Abs. 10) nicht zu erteilen ist.
(8)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn ein Fall des Paragraph 59, Absatz 2, StbG vorliegt und ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, Absatz 10,) nicht zu erteilen ist.
(9)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie 1. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

§§ 55Abs. 1 oder 56 Abs. 1 Asyl

G 2005,1. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

, Paragraphen 55, Absatz eins, oder 56 Absatz eins, AsylG 2005, 2. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“

§§ 55Abs. 2 oder 56 Abs. 2 Asyl

G 2005 oder2. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“

, Paragraphen 55, Absatz 2, oder 56 Absatz 2, AsylG 2005 oder 3. über eine Niederlassungsbewilligung

§ 43Abs.

33. über eine Niederlassungsbewilligung

Paragraph 43, Absatz 3 verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 9, IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(10)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

§ 11Abs.

1 Z 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

§ 11Abs.

2 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden handelt und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des § 19. Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.

(10)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Paragraph 11, Absatz 2, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden handelt und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des Paragraph 19, Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.

(11)In den Fällen der Abs. 1, 2, 7 und 7a ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
(11)In den Fällen der Absatz eins, 2, 7 und 7 a ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag 1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung

§§ 19bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder1.

wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung

Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder 2. wegen zwingender Erteilungshindernisse

§ 11Abs.

1 abzuweisen ist.2. wegen zwingender Erteilungshindernisse

Paragraph 11, Absatz eins, abzuweisen ist. Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des § 20e Abs. 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.“Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung in den Fällen des Paragraph 20 e, Absatz eins, AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.“ Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer hat am 03.03.2021 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.

§ 7Abs. 1 Z 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist (§ 7 Abs. 2 AlVG). Nach § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich (u.a.) berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist (Paragraph 7, Absatz 2, AlVG). Nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich (u.a.) berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Der Beschwerdeführer war längstens bis zum 01.06.2020 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte - Sonstige Schlüsselkräfte“. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 03.03.2021, bis zum Entscheidungszeitpunkt, verfügte der Beschwerdeführer über keinen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich. Vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte- Sonstige Schlüsselkräfte“

§ 41NAG bereits rechtskräftig entzogen wurde.

Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2022 ist vollstreckbar. Darüber hinaus liegt auch kein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ vor, obwohl dieser Antrag bereits am 04.05.2020 gestellt wurde. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein aufrechtes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt. Vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte- Sonstige Schlüsselkräfte“

Paragraph 41, NAG bereits rechtskräftig entzogen wurde. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2022 ist vollstreckbar. Darüber hinaus liegt auch kein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ vor, obwohl dieser Antrag bereits am 04.05.2020 gestellt wurde. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein aufrechtes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt. Der Beschwerdeführer steht daher der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Damit ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt des Antrages auf Arbeitslosengeld nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Demensprechend hat die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG im Ergebnis zu Recht verneint, weswegen die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Demensprechend hat die belangte Behörde das Vorliegen der Voraussetzung des , Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG im Ergebnis zu Recht verneint, weswegen die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. , 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W141.2243412.2.00

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