G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte V. und VI. aufgehoben, eine Rückkehrentscheidung
BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und XXXX
G 2005 idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. aufgehoben, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt und römisch 40
Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste 2010 legal mittels Aufenthaltstitel „Student“ in das österreichische Bundesgebiet ein. Diese Aufenthaltstitel wurden mehrmals vom XXXX , verlängert.Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste 2010 legal mittels Aufenthaltstitel „Student“ in das österreichische Bundesgebiet ein. Diese Aufenthaltstitel wurden mehrmals vom römisch 40 , verlängert. Am 16.07.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 14.08.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er in Armenien öfters die Kirche besucht habe, aber noch nicht konvertieren habe können, da der Iran einen sehr großen Einfluss in Armenien habe. Im Bundesgebiet besuche er regelmäßig die Kirche und habe vor, sich taufen zu lassen. Während eines Aufenthaltes im Iran, bei dem er zu Besuch bei der Familie war, habe er mehrere Bedrohungen aufgrund seiner Religion bekommen, woraufhin er vorzeitig den Besuch im Iran beendet und den Iran verlassen habe. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn einen Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weites
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.).
Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn einen Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weites
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Ein Glaubensabfall habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer sei seit 2010 in Österreich aufhältig. Er habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Er habe gute Deutschkenntnisse und besuche derzeit ein Studium an der XXXX . Er arbeite mit „Mjam“ zusammen, indem er Essen ausliefere. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe.Der Beschwerdeführer sei seit 2010 in Österreich aufhältig. Er habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Er habe gute Deutschkenntnisse und besuche derzeit ein Studium an der römisch 40 . Er arbeite mit „Mjam“ zusammen, indem er Essen ausliefere. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe. Gegen diesen am 20.09.2018 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 18.10.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wird vorgebracht, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe und die Länderberichte mangelhaft seien. Die Behörde habe die Feststellungen zur Situation im Iran auf teilweise veraltete Länderberichte gestützt und werte diese Berichte nur unvollständig aus. Danach wurden Auszüge aus Länderberichten wiedergegeben. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Verfolgung religiöser Minderheiten und vor allem von Christen und Konvertiten im Iran zunehme. Nach Zitaten diverser Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde unter der Berücksichtigung der Berichte und Entscheidungen zum Schluss kommen hätte müssen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Einklang mit den Länderberichten zum Iran stehe und dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Iran eine asylrelevante Verfolgung drohe. Auch sei die Beweiswürdigung mangelhaft gewesen und könne dieser nicht gefolgt werden. Aktuell besuche der Beschwerdeführer einen Taufvorbereitungskurs und befinde sich in einem Lernprozess. Mit Eingabe vom 11.03.2020 legte die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers ein Taufzeugnis vor. Am 10.03.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers durch. Ein Behördenvertreter oder ein Rechtsberater nahmen an der Verhandlung nicht teil. Dabei zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück. Dabei zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war zu keinem Zeitpunkt geduldet, er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Es ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH). Zur Aufenthaltsdauer darf an dieser Stelle auf die Judikatur des VwGH verwiesen werden, der ausführt, dass das persönliche Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zunimmt. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22.09.2011, Zl. 2007/18/0864 bis 0865, mwN).Zur Aufenthaltsdauer darf an dieser Stelle auf die Judikatur des VwGH verwiesen werden, der ausführt, dass das persönliche Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zunimmt. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22.09.2011, Zl. 2007/18/0864 bis 0865, mwN). Für den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer lebt seit September 2010, somit mehr als elf Jahre, im österreichischen Bundesgebiet. Er verfügte bis 01.08.2018 durchgehend über den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Studierender“. Seither ist der Aufenthalt im Bundesgebiet zwar nur ein – aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz – vorläufig berechtigter und der Beschwerdeführer musste sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein, jedoch ist hier – im Sinne der oben genannten Judikatur – der achtjährige legale Aufenthalt zu berücksichtigen und verstärkt dieser sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich. Der Beschwerdeführer war zudem im Bundesgebiet seit September 2010 durchgehend ordentlich gemeldet und hat daher während seines Aufenthalts keine melderechtlichen Vorschriften missachtet. Der Beschwerdeführer hat im Sinne der oben genannten Judikatur des VwGH auch keine Folgeanträge gestellt, um das Verfahren in die Länge zu ziehen. Es kann auch nicht behauptet werden, dass der Beschwerdeführer seinen bisherigen Aufenthalt nicht genutzt hat, um sich sozial zu integrieren. Der Beschwerdeführer hat soziale Kontakte geknüpft. Zudem war er in den vergangenen Jahren konsequent bestrebt, seine Fähigkeiten und Bildung und somit die Voraussetzungen für eine Integration erfolgreich kontinuierlich voranzutreiben. Er hat Deutschkurse besucht und war vom Wintersemester 2010/2011 bis zum Sommersemester 2018 an der XXXX für das Masterstudium „Building Science and Technology“ inskribiert. Der Beschwerdeführer versteht Fragen des Alltags in deutscher Sprache und kann diese auch sinnzusammenhängend beantworten.Der Beschwerdeführer hat soziale Kontakte geknüpft. Zudem war er in den vergangenen Jahren konsequent bestrebt, seine Fähigkeiten und Bildung und somit die Voraussetzungen für eine Integration erfolgreich kontinuierlich voranzutreiben. Er hat Deutschkurse besucht und war vom Wintersemester 2010 aus 2011, bis zum Sommersemester 2018 an der römisch 40 für das Masterstudium „Building Science and Technology“ inskribiert. Der Beschwerdeführer versteht Fragen des Alltags in deutscher Sprache und kann diese auch sinnzusammenhängend beantworten. Zugute zu halten ist dem Beschwerdeführer, dass er während des Studium immer wieder vorübergehend erwerbstätig war, seit 21.04.2017 selbständig gemeldet ist und als Botenfahrer arbeitet. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Insgesamt kann im Falle des Beschwerdeführers von einer besonderen Integration ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimat, da seine Eltern, Geschwister, Großeltern und Onkel im Herkunftsstaat leben, jedoch hat sich nach Ansicht des Gerichts der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach Österreich verlagert. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zum Ergebnis, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran nicht zulässig ist. Es ist zudem davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehende, sondern auf Dauer sind und es ist daher
3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerdeführer verfügt zwar über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimat, da seine Eltern, Geschwister, Großeltern und Onkel im Herkunftsstaat leben, jedoch hat sich nach Ansicht des Gerichts der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach Österreich verlagert. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zum Ergebnis, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran nicht zulässig ist. Es ist zudem davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehende, sondern auf Dauer sind und es ist daher
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Zur Aufenthaltsberechtigung: Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
G vom Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vom Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
G erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
vorlegt (Z 1), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitelt „Rot-Weiß-Rot Karte"
1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung Künstler"
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 9, Absatz 4, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt (Ziffer eins,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,), einen Aufenthaltstitelt „Rot-Weiß-Rot Karte"
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung Künstler"
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Der Beschwerdeführer war vom Wintersemester 2010/2011 bis zum Sommersemester 2018 an der XXXX für das Masterstudium „Building Science and Technology“ inskribiert, womit er über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht.Der Beschwerdeführer war vom Wintersemester 2010 aus 2011, bis zum Sommersemester 2018 an der römisch 40 für das Masterstudium „Building Science and Technology“ inskribiert, womit er über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht. Darüber hinaus erfüllt der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“
G 2005, da dieser eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen er die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bei weitem überschreitet. Darüber hinaus erfüllt der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall AsylG 2005, da dieser eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen er die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bei weitem überschreitet. Somit sind im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen
G erfüllt und war daher spruchgemäß der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.Somit sind im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erfüllt und war daher spruchgemäß der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel
G auszufolgen. Der Beschwerdeführer hat hierbei
G mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
G für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen. Der Beschwerdeführer hat hierbei
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Voraussetzungen für die Erlassung eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht mehr vor, weshalb die Spruchpunkte V. und VI zu beheben waren.Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Voraussetzungen für die Erlassung eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht mehr vor, weshalb die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs zu beheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039).Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Bei Interessenabwägungen nach Artikel 8, EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W146.2208193.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.