← Österreich

{'item': 'W161 2250329-1'}

Obsah (10)§ 21Art 133Art. 34§ 4a§ 57§ 20Art. 130§ 6§ 59Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2022 GeschäftszahlW161 2250329-1 Spruch, W161 2250329-1/2EW161 2250330-1/2EW161 2250329-1/2E, W161 2250330-1/2E BESCHLUSS Das Bunde

§ 21

Abs.3, zweiter Satz BFA – VG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben.Den Beschwerden wird

Paragraph 21, Absatz 3,, zweiter Satz BFA – VG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin (in Folge: 1.BF), eine somalische Staatsbürgerin, stellte am 30.05.2021 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet für sich und ihre minderjährige Tochter (Zweitbeschwerdeführerin, in Folge: 2.BF). Die EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.
  2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.05.2021 gab die 1.BF zunächst an, sie leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern würden. In Österreich lebe ihr namentlich genannter Ehemann. Sie habe ihren Herkunftsstaat im September 2019 mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen. Dort sei sie bis November 2019 geblieben. Dann sei sie nach Griechenland und dort bis Mai 2021 geblieben. Nach Durchreise durch Italien sei sie seit 30.05.2021 in Österreich. In Griechenland sei es sehr schlimm gewesen. Sie habe mit ihrer neugeborenen Tochter am Strand schlafen müssen, sie wären obdachlos gewesen und hätten keine medizinische Versorgung gehabt. Sie habe in Griechenland nicht um Asyl angesucht. Ihr Reiseziel sei Österreich gewesen, weil ihr Mann und der Vater ihres Kindes in Österreich sei. Als Fluchtgrund gab die 1.BF an, sie habe ihre Heimat verlassen, weil die Al Shabaab sie mit Zwang hätte verheiraten wollen. Sie hätte diesen mitgeteilt, dass sie bereits verheiratet sei, dies sei aber nicht akzeptiert worden, da ihr Mann in Europa lebe.
  3. Aufgrund der Angaben der 1.BF zu ihrem Reiseweg richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.06.2021 ein Informationsersuchen

Art. 34Dublin III-VO an Griechenland.3.

Aufgrund der Angaben der 1.BF zu ihrem Reiseweg richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.06.2021 ein Informationsersuchen

Artikel 34, Dublin III-VO an Griechenland.

Mit Antwortschreiben vom 17.09.2021 teilte die griechische Dublin-Behörde mit, dass die 1.BF am 03.02.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt habe. Ihr sei am 11.09.2020 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden. Auch der in Griechenland geborenen 2.BF sei eine gleichlautende Aufenthaltserlaubnis erteilt worden.

  1. Am 05.10.2021 fand die niederschriftliche Einvernahme der 1.BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt, bei der sie zunächst angab, keine physischen oder psychischen Probleme zu haben. Sie sei gesund, benötige keine Medikamente und sei nicht in ärztlicher Behandlung. Ihre Angaben bei der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Sie könne keine Dokumente zum Nachweis ihrer Identität oder jener ihrer Tochter vorlegen. Ihre Tochter sei in Griechenland zur Welt gekommen, dort habe sie etwas bekommen, das sei richtig. Sie habe einen Mutter-Kind-Pass und ein Schreiben erhalten, auf dem der Name ihrer Tochter oben gestanden wäre. Sie sei in Griechenland alleine gewesen, deswegen habe man in Griechenland ihren Namen als Nachnamen gegeben, so sei es auch in Österreich weitergeführt worden. Ihre Tochter habe aber einen anderen Nachnamen als die 1.BF. Sie müsste den Nachnamen ihres Mannes, nämlich XXXX , haben. Ihre Tochter sei auf der Insel Leros geboren worden. Ihr Vater sei XXXX . Das Kind sei in Griechenland gezeugt worden. Ihr Mann habe sie dort besucht. Sie habe ihren Mann in Somalia geheiratet, sie hätten sich getroffen, als die 1-BF in Griechenland gewesen wäre. Zu dieser Zeit hätte ihr Gatte bereits in Österreich gewohnt. Ihr Gatte habe in Österreich gelebt und gearbeitet. Er habe sich freigenommen und sei von Österreich nach Leros geflogen. Er sei in Österreich asylberechtigt. Er sei etwa einen Monat und ein paar Tage bei ihnen geblieben. Er habe sie nur einmal besucht, er habe arbeiten müssen. Die Obsorge für die in Österreich aufhältige Tochter hätten eigentlich sie beide. Ihre Tochter wohne aktuell bei ihr im Quartier. Sie wohne dort seit vier Monaten und habe mehrfach gebeten, dass sie zu ihrem Mann ziehen dürfe. Sie möchte gemeinsam mit ihrem Mann leben. Dessen Wohnung sei groß genug für sie und das Kind. Die 1.BF habe noch zwei andere Töchter, diese befänden sich in Somalia und hätten einen anderen namentlich genannten Vater. Mit diesem sei sie verheiratet gewesen, später hätten sie sich scheiden lassen. Diese beiden in Somalia aufhältigen Töchter würden derzeit bei der Mutter der 1.BF leben. Sie habe ihren jetzigen Mann XXXX im Jahr 2015, sie glaube im März, geheiratet. Kurze Zeit nach der Heirat sei ihr Mann geflüchtet. Sie hätten im März geheiratet, im November sei er weggegangen. Sie hätten also noch acht Monate in Somalia zusammengewohnt. Sie sei, wie sie glaube, im Oktober 2019 aus Somalia ausgereist, zu dieser Zeit sei ihr Gatte hier in Österreich gewesen. Sie hätte nicht die ganze Zeit gewusst, dass ihr Mann in Österreich aufhältig gewesen wäre. Sie hätten nicht direkt Kontakt zueinander gehabt, jedoch während ihrer Zeit in Griechenland über einen Bekannten den Kontakt hergestellt. Sie hätte zuvor kein Telefon gehabt. Sie habe außerhalb Österreichs keinen Asylantrag gestellt. Ihr Mann sei in Österreich gewesen, sie habe zu ihm gewollt. Gefragt, warum sie nicht in Griechenland geblieben sei, gab die 1.BF an, sie hätte in Griechenland ein schwieriges Erlebnis gehabt. Sie wären auf einer Insel gewesen, hätten diese nicht verlassen können. Es hätte weder medizinische Versorgung noch genug zu essen gegeben. Sie hätten als Frauen an der Küste schlafen müssen und sich ein Zelt gebaut. Als sie schwanger geworden wäre, habe sie im Krankenhaus entbinden dürfen. Nach zwei Tagen habe sie das Krankenhaus wieder verlassen müssen. Es wäre ein Kaiserschnitt gewesen und sie hätte unter Schmerzen gelitten. Sie habe dann mit dem Kind wieder hinausgehen und im Freien übernachten müssen. Es sei schwierig gewesen. Sie hätten griechische Pässe bekommen, es habe aber andere Flüchtlinge gegeben, die einem die Pässe weggenommen hätten. Auch ihr seien die Pässe weggenommen worden, daher habe sie entschieden, nach Athen zu reisen. Dort habe sie Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen und sei von Griechenland nach Österreich mit dem Flugzeug geflogen. Sie wisse nicht genau, welche Art von Pässen sie und ihre Tochter in Griechenland erhalten hätten. Sie habe in Griechenland keinen Asylantrag gestellt. Sie seien dort vom Meer aus von der Polizei aufgegriffen worden. Sie hätte in Griechenland keinen Platz gehabt, um zu schlafen. Sie sehe jetzt hier den Unterschied zu Griechenland. Sie hätten es dort schwer gehabt zu leben. Ihre griechischen Pässe seien ihnen weggenommen worden, somit hätten sie Griechenland verlassen. Sie habe den Verlust der Pässe gemeldet, es sei aber nichts herausgekommen. Sie möchte gerne mit ihrer Tochter bei ihrem Mann in Österreich leben.
  2. Am 05.10.2021 fand die niederschriftliche Einvernahme der 1.BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt, bei der sie zunächst angab, keine physischen oder psychischen Probleme zu haben. Sie sei gesund, benötige keine Medikamente und sei nicht in ärztlicher Behandlung. Ihre Angaben bei der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Sie könne keine Dokumente zum Nachweis ihrer Identität oder jener ihrer Tochter vorlegen. Ihre Tochter sei in Griechenland zur Welt gekommen, dort habe sie etwas bekommen, das sei richtig. Sie habe einen Mutter-Kind-Pass und ein Schreiben erhalten, auf dem der Name ihrer Tochter oben gestanden wäre. Sie sei in Griechenland alleine gewesen, deswegen habe man in Griechenland ihren Namen als Nachnamen gegeben, so sei es auch in Österreich weitergeführt worden. Ihre Tochter habe aber einen anderen Nachnamen als die 1.BF. Sie müsste den Nachnamen ihres Mannes, nämlich römisch 40 , haben. Ihre Tochter sei auf der Insel Leros geboren worden. Ihr Vater sei römisch 40 . Das Kind sei in Griechenland gezeugt worden. Ihr Mann habe sie dort besucht. Sie habe ihren Mann in Somalia geheiratet, sie hätten sich getroffen, als die 1-BF in Griechenland gewesen wäre. Zu dieser Zeit hätte ihr Gatte bereits in Österreich gewohnt. Ihr Gatte habe in Österreich gelebt und gearbeitet. Er habe sich freigenommen und sei von Österreich nach Leros geflogen. Er sei in Österreich asylberechtigt. Er sei etwa einen Monat und ein paar Tage bei ihnen geblieben. Er habe sie nur einmal besucht, er habe arbeiten müssen. Die Obsorge für die in Österreich aufhältige Tochter hätten eigentlich sie beide. Ihre Tochter wohne aktuell bei ihr im Quartier. Sie wohne dort seit vier Monaten und habe mehrfach gebeten, dass sie zu ihrem Mann ziehen dürfe. Sie möchte gemeinsam mit ihrem Mann leben. Dessen Wohnung sei groß genug für sie und das Kind. Die 1.BF habe noch zwei andere Töchter, diese befänden sich in Somalia und hätten einen anderen namentlich genannten Vater. Mit diesem sei sie verheiratet gewesen, später hätten sie sich scheiden lassen. Diese beiden in Somalia aufhältigen Töchter würden derzeit bei der Mutter der 1.BF leben. Sie habe ihren jetzigen Mann römisch 40 im Jahr 2015, sie glaube im März, geheiratet. Kurze Zeit nach der Heirat sei ihr Mann geflüchtet. Sie hätten im März geheiratet, im November sei er weggegangen. Sie hätten also noch acht Monate in Somalia zusammengewohnt. Sie sei, wie sie glaube, im Oktober 2019 aus Somalia ausgereist, zu dieser Zeit sei ihr Gatte hier in Österreich gewesen. Sie hätte nicht die ganze Zeit gewusst, dass ihr Mann in Österreich aufhältig gewesen wäre. Sie hätten nicht direkt Kontakt zueinander gehabt, jedoch während ihrer Zeit in Griechenland über einen Bekannten den Kontakt hergestellt. Sie hätte zuvor kein Telefon gehabt. Sie habe außerhalb Österreichs keinen Asylantrag gestellt. Ihr Mann sei in Österreich gewesen, sie habe zu ihm gewollt. Gefragt, warum sie nicht in Griechenland geblieben sei, gab die 1.BF an, sie hätte in Griechenland ein schwieriges Erlebnis gehabt. Sie wären auf einer Insel gewesen, hätten diese nicht verlassen können. Es hätte weder medizinische Versorgung noch genug zu essen gegeben. Sie hätten als Frauen an der Küste schlafen müssen und sich ein Zelt gebaut. Als sie schwanger geworden wäre, habe sie im Krankenhaus entbinden dürfen. Nach zwei Tagen habe sie das Krankenhaus wieder verlassen müssen. Es wäre ein Kaiserschnitt gewesen und sie hätte unter Schmerzen gelitten. Sie habe dann mit dem Kind wieder hinausgehen und im Freien übernachten müssen. Es sei schwierig gewesen. Sie hätten griechische Pässe bekommen, es habe aber andere Flüchtlinge gegeben, die einem die Pässe weggenommen hätten. Auch ihr seien die Pässe weggenommen worden, daher habe sie entschieden, nach Athen zu reisen. Dort habe sie Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen und sei von Griechenland nach Österreich mit dem Flugzeug geflogen. Sie wisse nicht genau, welche Art von Pässen sie und ihre Tochter in Griechenland erhalten hätten. Sie habe in Griechenland keinen Asylantrag gestellt. Sie seien dort vom Meer aus von der Polizei aufgegriffen worden. Sie hätte in Griechenland keinen Platz gehabt, um zu schlafen. Sie sehe jetzt hier den Unterschied zu Griechenland. Sie hätten es dort schwer gehabt zu leben. Ihre griechischen Pässe seien ihnen weggenommen worden, somit hätten sie Griechenland verlassen. Sie habe den Verlust der Pässe gemeldet, es sei aber nichts herausgekommen. Sie möchte gerne mit ihrer Tochter bei ihrem Mann in Österreich leben.
  3. Am 06.11.2021 richtete das BFA ein Schreiben an XXXX zur Abklärung eines Familienlebens zwischen diesem und den Beschwerdeführerinnen.
  4. Am 06.11.2021 richtete das BFA ein Schreiben an römisch 40 zur Abklärung eines Familienlebens zwischen diesem und den Beschwerdeführerinnen. Mit Schreiben vom 22.11.2022 gab XXXX eine Stellungnahme dazu ab und sprach sich insbesondere dafür aus, dem Antrag seiner Frau und seiner Tochter stattzugeben. Mit Schreiben vom 22.11.2022 gab römisch 40 eine Stellungnahme dazu ab und sprach sich insbesondere dafür aus, dem Antrag seiner Frau und seiner Tochter stattzugeben.
  5. Jeweils mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2021 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerinnen nach Griechenland zurückzubegeben haben. In Spruchpunkt II. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt, in Spruchpunkt III. wurde jeweils eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Abs. 2 erteilt. 6. Jeweils mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2021 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführerinnen nach Griechenland zurückzubegeben haben. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, in Spruchpunkt römisch drei. wurde jeweils eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, Absatz 2, erteilt. Zu Griechenland wurden folgende Feststellungen getroffen: COVID-19-Pandemie Letzte Änderung: 28.05.2021 Griechenland ist von COVID-19 stark betroffen. Es kommt weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und zu Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens. Aktuelle und detaillierte Zahlen bietet das European Centre for Disease Prevention and Control (AA 29.4.2021). Weitere Informationen bezüglich aktueller Covid-19-Maßnahmen in Griechenland können unter folgendem Link abgerufen werden: https://help.unhcr.org/greece/coronavirus/. Ab Mai 2021 erfolgt eine sukzessive Öffnung des Landes, wobei auch die überregionale Bewegungsfreiheit wieder hergestellt werden soll (WKO 27.4.2021). Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Schutzmaßnahmen haben die griechische Wirtschaft hart getroffen. Diese wird 2020 um 10% schrumpfen und sich 2021 allmählich und 2022 in stärkerem Ausmaß erholen (OECD o.D.). Zudem hat Griechenland mit 15,8% (Stand: Dezember 2020) die höchste Arbeitslosenquote innerhalb der EU. Der Durchschnitt der EU-27 liegt bei 7,3% (Destatis o.D.). Die COVID-19-Krise hat Griechenland dazu veranlasst, die Kapazitäten in allen Bereichen des - in den letzten Jahren vernachlässigten - Gesundheitssystems zu stärken (OECD 2021). Griechenland hat angekündigt, dass Asylsuchende und Flüchtlinge im griechischen Impfplan Berücksichtigung finden werden, wobei von den Asylwerbern erwartet wird, dass sie sich mit einer Krankenversicherungsnummer (AMKA-PAAYPA) registrieren (EASO 31.3.2021). Die Regierung wird beim Impfprogramm von UNHCR unterstützt, das Asylsuchende über Beratungsstellen und Dolmetscher mit Informationen über präventive und staatliche Maßnahmen versorgt und darüber hinaus bei der Einrichtung medizinischer Einheiten für Screening, Isolation und Quarantäne in der Nähe der Aufnahmezentren hilft. Die Hilfe wird allerdings durch den Mangel an medizinischem Personal erschwert (UNHCR 1.4.2021). Während der Pandemie hat Griechenland durch Anpassung der festgelegten Gesundheitsstandards versucht, die Asylleistungen aufrechtzuerhalten. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, wurden Termine telefonisch oder als elektronische Termine vereinbart (EASO 7.12.2020). Die damit verbundene zunehmende Digitalisierung öffentlicher Dienste hat die Barrieren beim Zugang zur Gesundheitsversorgung für international Schutzberechtigte verschärft. Nach Angaben von Hilfsorganisationen haben etwa obdachlose Menschen oftmals nicht die Möglichkeit, online Termine zu buchen, und sind daher auf Unterstützung angewiesen (ProAsyl 4.2021, vgl. Fisher 29.1.2021). Die Bereitstellung von Informationen zum Asylverfahren, zu den Rechten und Pflichten von Asylbewerbern und umfangreiche Informationen zu COVID-19-Maßnahmen wurden durch neue Kommunikationskanäle wie Poster, Piktogramme, YouTube-Videos, Hotlines und Online-Plattformen ergänzt oder ersetzt (EASO 7.12.2020).Während der Pandemie hat Griechenland durch Anpassung der festgelegten Gesundheitsstandards versucht, die Asylleistungen aufrechtzuerhalten. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, wurden Termine telefonisch oder als elektronische Termine vereinbart (EASO 7.12.2020). Die damit verbundene zunehmende Digitalisierung öffentlicher Dienste hat die Barrieren beim Zugang zur Gesundheitsversorgung für international Schutzberechtigte verschärft. Nach Angaben von Hilfsorganisationen haben etwa obdachlose Menschen oftmals nicht die Möglichkeit, online Termine zu buchen, und sind daher auf Unterstützung angewiesen (ProAsyl 4.2021, vergleiche Fisher 29.1.2021). Die Bereitstellung von Informationen zum Asylverfahren, zu den Rechten und Pflichten von Asylbewerbern und umfangreiche Informationen zu COVID-19-Maßnahmen wurden durch neue Kommunikationskanäle wie Poster, Piktogramme, YouTube-Videos, Hotlines und Online-Plattformen ergänzt oder ersetzt (EASO 7.12.2020). Als Reaktion auf Covid-19 schränkte Griechenland die Bewegungsfreiheit von Asylsuchenden innerhalb und außerhalb der Aufnahmelager der überfüllten Aufnahme- und Identifizierungszentren (RICs) auf den Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos sowie auf dem Festland in Evros teils erheblich ein (USDOS 30.3.2021, vgl. EASO 7.12.2020). Auf Anordnung der Behörden kann eine zeitlich begrenzte Quarantäne über die Betreuungseinrichtungen und deren Bewohner verhängt werden (EASO 7.12.2020). In vielen Einrichtungen kam es zur wiederholten und diskriminierenden Anordnung solcher Maßnahmen. Unter anderem wurden in den überfüllten Lagern auf Lesbos und Samos Covid-19-Ausbrüche registriert und Personen unter Quarantäne gestellt. Die schwierigen Lebensbedingungen führten dazu, dass bei der Durchführung dieser Quarantäne-Maßnahmen die Grundrechte der Menschen nicht immer gewahrt wurden (EASO 7.12.2020; vgl. AI 7.4.2021). Die strengen Hygiene-Auflagen und Aufrufe zum Social Distancing im Zuge der Bekämpfung von Covid-19 sind in den zahlreichen Flüchtlingslagern wegen der beengten Verhältnisse und der allgemein schwierigen Lebensumstände kaum effizient umzusetzen (RTI 06/2020).Als Reaktion auf Covid-19 schränkte Griechenland die Bewegungsfreiheit von Asylsuchenden innerhalb und außerhalb der Aufnahmelager der überfüllten Aufnahme- und Identifizierungszentren (RICs) auf den Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos sowie auf dem Festland in Evros teils erheblich ein (USDOS 30.3.2021, vergleiche EASO 7.12.2020). Auf Anordnung der Behörden kann eine zeitlich begrenzte Quarantäne über die Betreuungseinrichtungen und deren Bewohner verhängt werden (EASO 7.12.2020). In vielen Einrichtungen kam es zur wiederholten und diskriminierenden Anordnung solcher Maßnahmen. Unter anderem wurden in den überfüllten Lagern auf Lesbos und Samos Covid-19-Ausbrüche registriert und Personen unter Quarantäne gestellt. Die schwierigen Lebensbedingungen führten dazu, dass bei der Durchführung dieser Quarantäne-Maßnahmen die Grundrechte der Menschen nicht immer gewahrt wurden (EASO 7.12.2020; vergleiche AI 7.4.2021). Die strengen Hygiene-Auflagen und Aufrufe zum Social Distancing im Zuge der Bekämpfung von Covid-19 sind in den zahlreichen Flüchtlingslagern wegen der beengten Verhältnisse und der allgemein schwierigen Lebensumstände kaum effizient umzusetzen (RTI 06 aus 2020,). Im Zuge der Covid-19-Schutzmaßnahmen wurde die Gültigkeit von Aufenthaltsgenehmigungen seit Juni 2020 mehrfach pauschal per Gesetz verlängert, zuletzt bis Ende Juni 2021 (ProAsyl 4.2021, vgl. EASO 7.12.2020); eine individuelle Verlängerung erfolgt nicht. Personen, deren Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen ist, sind daher aktuell nur im Besitz dieser abgelaufenen Aufenthaltsgestattung und damit vom Zugang zur staatlichen Gesundheitsversorgung faktisch ausgeschlossen. Hintergrund ist, dass die vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA), die Asylbewerber seit April 2020 bei Ausstellung der Aufenthaltsgestattung erhalten und die ihnen Zugang zu Gesundheitsversorgung und theoretisch auch zum Arbeitsmarkt ermöglicht, an die Gültigkeitsdauer der ausgestellten Aufenthaltsgestattung geknüpft ist. Läuft die Aufenthaltsgestattung ab, wird die vorläufige Sozialversicherungsnummer automatisch deaktiviert. Im Zuge der pauschalen gesetzlichen Verlängerungen von Aufenthaltsgestattungen wurde nicht sichergestellt, dass die vorläufige Sozialversicherungsnummer aktiv bleibt (ProAsyl 4.2021).Im Zuge der Covid-19-Schutzmaßnahmen wurde die Gültigkeit von Aufenthaltsgenehmigungen seit Juni 2020 mehrfach pauschal per Gesetz verlängert, zuletzt bis Ende Juni 2021 (ProAsyl 4.2021, vergleiche EASO 7.12.2020); eine individuelle Verlängerung erfolgt nicht. Personen, deren Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen ist, sind daher aktuell nur im Besitz dieser abgelaufenen Aufenthaltsgestattung und damit vom Zugang zur staatlichen Gesundheitsversorgung faktisch ausgeschlossen. Hintergrund ist, dass die vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA), die Asylbewerber seit April 2020 bei Ausstellung der Aufenthaltsgestattung erhalten und die ihnen Zugang zu Gesundheitsversorgung und theoretisch auch zum Arbeitsmarkt ermöglicht, an die Gültigkeitsdauer der ausgestellten Aufenthaltsgestattung geknüpft ist. Läuft die Aufenthaltsgestattung ab, wird die vorläufige Sozialversicherungsnummer automatisch deaktiviert. Im Zuge der pauschalen gesetzlichen Verlängerungen von Aufenthaltsgestattungen wurde nicht sichergestellt, dass die vorläufige Sozialversicherungsnummer aktiv bleibt (ProAsyl 4.2021). Hinsichtlich der Anzahl von Dublin-Verfahren ist pandemiebedingt ein deutlicher Rückgang zu verzeichnen (ECRE 7.12.2020). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt (29.4.2021): Griechenland: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertigesamt.de/de/ReiseUnd Sicherheit/griechenlandsicherheit/211534, Zugriff 2.5.2021 ● AI - Amnesty International: Griechenland 2020 (7.4.2021), https://www.ecoi.net/de/ dokument/2048854.html, Zugriff 7.5.2021 ● Destatis – Statistisches Bundesamt (o.D.): March 2021. EU unemployment rate at 7,3%, https://www.destatis.de/Europa/EN/Topic/Population-Labour-Social-Issues/ Labour-market/EULabourMarketCrisis.html, Zugriff 8.5.2021 ● EASO – European Asylum Support Office (31.3.2021): COVID-19 vaccination for applicantsand beneficiaries of international protection, https://www.easo.europa. eu/sites/default/files/publications/EASO_Situational_Update_Vaccination31March. pdf, Zugriff 6.5.2021 ● EASO – European Asylum Support Office (7.12.2020): COVID-19 emergency measures in asylum and reception-systems, file:///tmp/mozilla_wh72750/COVID-19%20emergency%20measures%20in%20asylum%20and%20reception%20systems-December-2020_new.pdf, Zugriff 5.5.2021 ● ECRE – European Council on Refugees and Exiles (7.12.2020): Covid-19 measures and updates related to asylum and migration across Europe, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/12/ECRE-COVIDinformation-sheet-Dec-2020.pdf, Zugriff 5.5.2021 ● Fisher Ariadne, Oxford University (29.1.2021): Impact of Covid-19 on Refugee Camps in Greece, https://www.law.ox.ac.uk/centres-institutes/centrecriminology/blog/ 2021/01/impact-covid-19-refugee-camps-greece, Zugriff 30.4.2021 ● OECD (o.D.): Greece, Economic Snapshot, https://www.oecd.org/economy/ greeceeconomic-snapshot/, Zugriff 10.5.2021 ● OECD

(2021): Greece, https://www.oecd.org/economy/growth/Greece-countrynote-going-for-growth-2021.pdf, Zugriff 10.5.2021 ● Pro Asyl/RSA (4.2021): Stellungnahme; Zur Aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, https://www.proasyl.de/wpcontent/ uploads/Stellungnahme-International-Schutzberechtigt-Griechenland-PROASYL_RSA-April-2021.pdf, Zugriff 5.5.2021 ● RTI - Refugee Trauma Initiative (06/2020): The Impact of Covid-19 on Refugees in Greece, https://static1.squarespace.com/static/577646af893fc0b5001fbf21/t/5ef0 bb675598594c56fcad77/1592835023114/2020-06_RTI_COVID19_REFUGEESGR.pdf, Zugriff 30.4.2021 RTI - Refugee Trauma Initiative (06 aus 2020,): The Impact of Covid-19 on Refugees in Greece, https://static1.squarespace.com/static/577646af893fc0b5001fbf21/t/5ef0 bb675598594c56fcad77/1592835023114/2020-06_RTI_COVID19_REFUGEESGR.pdf, Zugriff 30.4.2021 ● UNHCR (1.4.2021): Greece Fact-Sheet, February 2021, file:///tmp/mozilla_ wh72750/Greece%20biannual%20Factsheet%20Feb%202021-1.pdf, Zugriff 5.5.2021 ● USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Greece, https://www.ecoi.net/en/document/2048407.html, Zugriff 2.5.2021 ● WKO - Wirtschaftskammer Österreichs (27.4.2021): Corona-Virus. Situation in Griechenland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus:-situation in-griechenland.html, Zugriff 2.5.2021 Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 28.05.2021 In Griechenland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Auf den griechischen Ägäisinseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos wird derzeit ein Fast-Track-Verfahren praktiziert. In diesen Fast-Track-Verfahren können Interviews auch von EASO, in dringenden Fällen auch von Polizei oder Armee durchgeführt werden. Es existieren in allen Verfahren Beschwerdemöglichkeiten (bei unterschiedlichen Rechtsmittelfristen) mit aufschiebender Wirkung (AIDA 6.2020; vgl. USDOS 30.3.2021).In Griechenland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Auf den griechischen Ägäisinseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos wird derzeit ein Fast-Track-Verfahren praktiziert. In diesen Fast-Track-Verfahren können Interviews auch von EASO, in dringenden Fällen auch von Polizei oder Armee durchgeführt werden. Es existieren in allen Verfahren Beschwerdemöglichkeiten (bei unterschiedlichen Rechtsmittelfristen) mit aufschiebender Wirkung (AIDA 6.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Anzahl der auf dem Land- und Seeweg ankommenden Flüchtlinge ging in letzter Zeit stark zurück. So wurden 2020 insgesamt 15.696 Ankünfte verzeichnet (2018: 50.508; 2019: 74.613). 2021 wurden bis
  1. Mai insgesamt 2.320 Land- und Seeankünfte verzeichnet (ODP 25.4.2021, vgl. AI 7.4.2021). Derzeit gibt es noch einen Backlog von ca. 35.000 offenen Fällen, der sukzessive aufgearbeitet wird (VB 24.2.2021).Die Anzahl der auf dem Land- und Seeweg ankommenden Flüchtlinge ging in letzter Zeit stark zurück. So wurden 2020 insgesamt 15.696 Ankünfte verzeichnet (2018: 50.508; 2019: 74.613). 2021 wurden bis
  2. Mai insgesamt 2.320 Land- und Seeankünfte verzeichnet (ODP 25.4.2021, vergleiche AI 7.4.2021). Derzeit gibt es noch einen Backlog von ca. 35.000 offenen Fällen, der sukzessive aufgearbeitet wird (VB 24.2.2021). 2020 traten Änderungen der Asylgesetze in Kraft. Zentrale Anliegen der neuen Regelungen sind u. a. eine Beschleunigung der Asylverfahren, eine Steigerung der Rückführungen abgelehnter Asylbewerber sowie eine schärfere Trennung zwischen Flüchtlingen und Migranten (USDOS 30.3.2021). Außerdem wurden die verfahrensrechtlichen und materiellen Schutzmaßnahmen für Einzelpersonen weiter eingeschränkt. Die Änderungen weiteten die Inhaftierungsmöglichkeiten bei Asyl- und Rückführungsverfahren aus und sehen die Schaffung neuer Einrichtungen vor, die mit einem System des kontrollierten Ein- und Auszugs die offenen Lager ersetzen sollten (AI 7.4.2021). Weiters ist vorgesehen, dass abgelehnte Asylwerber sofort in die Türkei oder ihr Herkunftsland zurückverbracht werden können. UNHCR sowie lokale und internationale NGOs kritisieren, dass die neuen Bestimmungen die Rückführung über Schutz und Integration stellen, sich auf Strafmaßnahmen konzentrieren und Asylsuchende mit neuen Anforderungen übermäßig belasten (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021).2020 traten Änderungen der Asylgesetze in Kraft. Zentrale Anliegen der neuen Regelungen sind u. a. eine Beschleunigung der Asylverfahren, eine Steigerung der Rückführungen abgelehnter Asylbewerber sowie eine schärfere Trennung zwischen Flüchtlingen und Migranten (USDOS 30.3.2021). Außerdem wurden die verfahrensrechtlichen und materiellen Schutzmaßnahmen für Einzelpersonen weiter eingeschränkt. Die Änderungen weiteten die Inhaftierungsmöglichkeiten bei Asyl- und Rückführungsverfahren aus und sehen die Schaffung neuer Einrichtungen vor, die mit einem System des kontrollierten Ein- und Auszugs die offenen Lager ersetzen sollten (AI 7.4.2021). Weiters ist vorgesehen, dass abgelehnte Asylwerber sofort in die Türkei oder ihr Herkunftsland zurückverbracht werden können. UNHCR sowie lokale und internationale NGOs kritisieren, dass die neuen Bestimmungen die Rückführung über Schutz und Integration stellen, sich auf Strafmaßnahmen konzentrieren und Asylsuchende mit neuen Anforderungen übermäßig belasten (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Quellen: ● AI - Amnesty International: Griechenland 2020 (7.4.2021), https://www.ecoi.net/de/ dokument/2048854.html, Zugriff 7.5.2021 ● AIDA – Asylum Information Database (6.2020): Country Report: Greece – 2019 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/07/reportdownload _aida_gr_2019update.pdf, Zugriff 10.2.2021 ● HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043593.html, Zugriff 9.3.2021 ● ODP - Operational Data Portal; UNHCR (25.4.2021): Meditteranean Situation. Greece, https://data2.unhcr.org/en/situations/mediterranean/location/5179, Zugriff 10.5.2021 ● USDOS – US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048407.html, Zugriff 9.3.2021 ● VB des BM.I Griechenland (24.2.2021): Bericht des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 28.05.2021 Das Dublin-Verfahren wird von der Dublin-Einheit der Asylbehörde in Athen in Kooperation mit den regionalen Asylbehörden bearbeitet (AIDA 30.11.2020). Dublin-Überstellungen nach Griechenland wurden seit 2011 nach dem Urteil des EGMR im Fall "M.S.S. vs. Greece & Belgium" und dem Urteil des EUGH in den beiden zusammenhängenden Fällen "C-411/10 und C-493/10 N.S. v. Secretary of State for the Home Department" in der Praxis weitgehend eingestellt (AIDA 6.2020). Während das griechische Asyl- und Aufnahmesystem weiterhin unter erheblichem Druck stand wurden Rückführungen auf der Grundlage der Dublin-III-Verordnung im März 2017 auf Empfehlung der Europäischen Kommission wieder aufgenommen, was zu erheblicher Kritik von NGOs führte (MIT 2.2021). Jedoch wurde in der Empfehlung festgelegt, dass Personen, die zu besonders schutzwürdigen Gruppen zählen, wie etwa unbegleitete Minderjährige, vorerst von Dublin-Überstellungen ausgeschlossen werden sollten (AIDA 30.11.2020). Weniger als 1% ausgeführter Rücknahmeersuchen anderen Mitgliedstaaten zeigen, dass Griechenland keine ausreichenden Garantien geben kann, dass eine angemessene Unterkunft für Rückkehrer vorhanden ist bzw. dass weiterhin Bedenken hinsichtlich der Wiederaufnahme des Asylverfahrens bestehen (MIT 2.2021). In den vergangenen Jahren haben einige Gerichte von EU-Mitgliedsstaaten gegen den Transfer von Asylwerbern nach Griechenland

Dublin-III-Verordnung entschieden (AIDA 30.11.2020, vgl. EDAL 23.10.2019). Griechenland erhielt 2019 12.718 Dublin-Requests, hauptsächlich aus Deutschland. Tatsächlich wurden 2019 33 Personen nach Griechenland überstellt (AIDA 30.11.2020).In den vergangenen Jahren haben einige Gerichte von EU-Mitgliedsstaaten gegen den Transfer von Asylwerbern nach Griechenland

Dublin-III-Verordnung entschieden (AIDA 30.11.2020, vergleiche EDAL 23.10.2019). Griechenland erhielt 2019 12.718 Dublin-Requests, hauptsächlich aus Deutschland. Tatsächlich wurden 2019 33 Personen nach Griechenland überstellt (AIDA 30.11.2020). Deutschland hat sich im August 2018 mit Griechenland auf eine Fast-Track-Vereinbarung zur Rücknahme bereits registrierter Asylwerber geeinigt. Demnach gilt die Zurückweisung binnen 48 Stunden bei an der deutsch-österreichischen Grenze aufgegriffenen Asylwerbern, die nach dem Juli 2017 Asyl in Griechenland beantragt haben (AIDA 6.2020). Deutschland akzeptiert dafür seinerseits Familienzusammenführungen (SN 17.8.2018; TS 13.9.2018). Problematisch ist, dass der Asylantrag von den deutschen Behörden nicht registriert wird und dass der Zugang zu Asyl für jene, die nach Griechenland zurückkehren, nicht garantiert ist (AIDA 6.2020). Ab dem zweiten Quartal 2020 sind die Übernahmeersuchen Deutschlands an Griechenland massiv zurückgegangen (TS 22.9.2020). Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (6.2020): Country Report: Greece – 2019 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/07/reportdown load_aida_gr_2019update.pdf, Zugriff 1.5.2021 ● AIDA - Asylum Information Database (30.11.2020): Country Report. Dublin. Greece, https://asylumineurope.org/reports/country/greece/asylumprocedure/procedures/ dublin/, Zugriff 2.5.2021 ● EDAL – European Database on Asylum Law (23.10.2019): The Netherlands: Assurances of access to legal aid required in transfers to Greece, https://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/netherlands-assurancesaccess-legal-aid-required-transfers-greece, Zugriff 6.5.2021 ● MIT – Mobile Info Team (2.2021): The living conditions of applicants and beneficiaries of international protection, https://www.antigone.gr/wpcontent/ uploads/ library/selected-publications-on-migration-andasylum/greece/en/Accommodation_ report_MIT_2021_small.pdf, Zugriff 1.5.2021 ● SN - Salzburger Nachrichten (17.8.2019): Berlin und Athen bei Flüchtlingsabkommen einig, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/berlin-und-athenbei-fluechtlingsabkom men-einig-38903398, Zugriff 3.5.2021 ● TS - Tagesschau (13.9.2018): Es ist vor allem Symbolpolitik, https://www.tagesschau.de/ausland/ruecknahmeabkommen-103.html, Zugriff 4.5.2021 ● TS - Tagesschau (22.9.2020): Wenig Solidarität mit Griechenland, https://www.tagesschau.de/investigativ/hsb/dublin-verfahren-eufluechtlinge-101.html, Zugriff 4.5.2021 Non-Refoulement Letzte Änderung: 28.05.2021 Generell bietet Griechenland einen gewissen Schutz gegen Ausweisung oder Rückkehr von Personen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft in einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 30.3.2021; vgl. CoE-PACE 8.6.2019). Bei Rückschiebungen im Rahmen des EU-Türkei-Abkommens soll gelegentlich Personen die Asylantragstellung verweigert worden sein. Außerdem gibt es Berichte über informelle Pushbacks an See- und Landgrenzen, wobei es auch immer wieder zu Gewaltanwendung kommt (CoE-PACE 8.6.2019; vgl. AIDA 6.2020, USDOS 30.3.2021, AI 7.4.2021, BVMN 4.2021, HRW 16.7.2020).Generell bietet Griechenland einen gewissen Schutz gegen Ausweisung oder Rückkehr von Personen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft in einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 30.3.2021; vergleiche CoE-PACE 8.6.2019). Bei Rückschiebungen im Rahmen des EU-Türkei-Abkommens soll gelegentlich Personen die Asylantragstellung verweigert worden sein. Außerdem gibt es Berichte über informelle Pushbacks an See- und Landgrenzen, wobei es auch immer wieder zu Gewaltanwendung kommt (CoE-PACE 8.6.2019; vergleiche AIDA 6.2020, USDOS 30.3.2021, AI 7.4.2021, BVMN 4.2021, HRW 16.7.2020). UNHCR zeigt sich über die zunehmenden Berichte über informelle Rückführungen und das Zurückdrängen von Neuankömmlingen auf dem Land- und Seeweg beunruhigt und forderte die Behörden auf, den Berichten nachzugehen und den Zugang zu Asyl zu gewährleisten (UNHCR 1.4.2021). Die Regierung bestreitet jegliches Fehlverhalten und macht türkische Desinformationskampagnen für die Berichte verantwortlich. Laut dem griechischen Ministerpräsidenten Mitsotakis und mehreren Regierungsvertretern wolle die Türkei Griechenland und die EU unter Druck setzen. Zudem sei die Türkei ein "sicheres Land", wonach die Rückführung von Asylbewerbern in die Türkei kein Refoulement darstellen würde (USDOS 30.3.2021). Hintergrund ist die EU-Türkei-Erklärung vom 18. März 2016, nach der das "sichere Drittland"-Konzept zum ersten Mal von Griechenland gegenüber der Türkei angewendet wurde (AIDA 6.2020). Quellen: ● AI - Amnesty International: Griechenland 2020 (7.4.2021), https://www.ecoi.net/de/ dokument/2048854.html, Zugriff 7.5.2021 ● AIDA – Asylum Information Database (6.2020): Country Report: Greece – 2019 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/07/reportdown load_aida_gr_2019update.pdf, Zugriff 4.5.2021 ● BVMN – Border Violence Monitoring Network (4.2021): Illegal push-backs and border violence reports. xy, Zugriff 9.5.2021 ● CoE-PACE – Council of Europe - Parliamentary Assembly (8.6.2019): Pushback policies and practice in Council of Europe member States [Doc. 14909], https://www.ecoi.net/en/file/local/2011497/pdf.aspx, Zugriff 3.5.2021 ● HRW – Human Rights Watch (16.7.2020): Greece: Investigate Pushbacks, Collective Expulsions, https://www.hrw.org/news/2020/07/16/greece-investigatepushbacks-collective-expulsions, Zugriff 7.5.2021 ● UNHCR (1.4.2021): Greece Fact Sheet, file:///tmp/mozilla_wh72750/Greece%20 biannual%20Factsheet%20Feb%202021-2.pdf, Zugriff 5.5.2021 ● USDOS – US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048407.html, Zugriff 3.5.2021 Versorgung Letzte Änderung: 28.05.2021 Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass die materiellen Aufnahmebedingungen den Asylbewerbern einen angemessenen Lebensstandard bieten müssen, der ihren Lebensunterhalt gewährleistet und ihre körperliche und geistige Gesundheit fördert, basierend auf der Achtung der Menschenwürde. Allerdings gibt es keine Stelle, welche die Aufnahmebedingungen überwacht (AIDA 30.11.2020). Laut Gesetz hängt die Bereitstellung der gesamten oder eines Teils der materiellen Aufnahmebedingungen davon ab, dass die Asylwerber keine Beschäftigung haben oder nicht über ausreichende Mittel zur Aufrechterhaltung eines angemessenen Lebensstandards verfügen. Die materiellen Aufnahmebedingungen können in Form von Sachleistungen oder finanziellen Zuwendungen bereitgestellt werden. Wird die Unterbringung in Form von Sachleistungen bereitgestellt, so kann diese eine oder eine Kombination der folgenden Formen annehmen: a) Unterbringung von Antragstellern während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz an der Grenze oder in Transitzonen; b) Unterbringungszentren in entsprechend angepassten öffentlichen oder privaten Gebäuden; c) Privathäuser, Wohnungen und Hotels, die für die Zwecke von Unterbringungsprogrammen gemietet werden (AIDA 6.2020) UNHCR leistet in Griechenland Bargeldhilfe im Rahmen des ESTIA-Programms. Das Hilfsprogramm mit Geldkarten wird in ganz Griechenland umgesetzt. Im Dezember 2019 arbeitete UNHCR mit der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (IFRC) und den Katholischen Hilfsdiensten (CRS) zusammen, um das Bargeldhilfeprogramm umzusetzen. Die Berechtigung für das Bargeldhilfeprogramm wird auf der Grundlage des Ankunftsdatums, des rechtlichen Status und des aktuellen Aufenthaltsorts einer Person beurteilt (AIDA 6.2020). Im März 2021 erhielten 64.553 berechtigte Flüchtlinge und Asylsuchende (37.616 Familien) in Griechenland an 113 Standorten Bargeldunterstützung. Der Betrag, der an jeden Haushalt ausgeschüttet wird, richtet sich nach der Größe der Familie und liegt zwischen 75€ für einen einzelnen Erwachsenen in einer Unterkunft mit Verpflegung und 490€ für eine Familie mit sechs oder mehr Mitgliedern in einer Unterkunft mit Selbstverpflegung. 51% der Empfänger von Bargeldunterstützung befinden sich in Attika, 16% derzeit auf den Inseln und weitere 16% in Zentralmakedonien (UNHCR 4.5.2021). Die Aufnahmebedingungen können jedoch unter bestimmten Bedingungen (Versäumnis eines Asylantrags, Fristversäumnis im Asylverfahren, Unterschlagung finanzieller Mittel etc.) eingeschränkt oder entzogen werden (AIDA 6.2020). Rechtlich gesehen werden Asylwerbern mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis Leistungen wie Unterkunft, Gesundheitsversorgung, Bildung und Gerichtsverfahren gewährt. Allerdings hatten Asylsuchende aufgrund von Überbelegung in Aufnahmestellen, überlasteten Krankenhäusern und Gesundheitsstationen, Bewegungseinschränkungen und personellen Lücken aufgrund der Pandemie nur begrenzten Zugang zu diesen Leistungen (USDOS 30.3.2021). Die Zahl der Aufnahmeplätze wurde in den vergangenen Jahren vor allem durch temporäre Lager und das UNHCR-Unterkunftsprogramm erweitert. Trotzdem bleiben Mittellosigkeit und Obdachlosigkeit ein Risiko, von dem immer mehr Asylsuchende und Flüchtlinge betroffen sind. Die Situation auf den Inseln bleibt aufgrund der kritischen Überbelegung der RICs, die in Verbindung mit dem Mangel an notwendigen Vorkehrungen und häufig wechselnden Praktiken die Entstehung von häufigen Spannungen begünstigen, weiterhin katastrophal (AIDA 6.2020). Weitere Informationen zur spezifischen Situation auf den Inseln bzw. dem Festland finden sich in den entsprechenden Unterkapiteln. Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (6.2020): Country Report: Greece, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/07/reportdownload_aida_ gr_2019update.pdf, Zugriff 25.3.2021 ● AIDA (30.11.2020): Country Report: Greece, https://asylumineurope.org/reports/ country/greece/, Zugriff 25.3.2021 ● UNHCR – The UN-Refugee Agency (4.5.2021), GREECE Cash Assistance (March 2021), https://data2.unhcr.org/en/documents/details/86565, Zugriff 13.5.2021 ● USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048407.html, Zugriff 13.5.2021 Unterbringung auf dem Festland Letzte Änderung: 28.05.2021 Temporäre Unterbringungszentren Insgesamt sind auf dem Festland ca. 30 Lager bzw. Standorte, von denen die meisten in den Jahren 2015-2016 als temporäre Unterbringungseinrichtungen geschaffen wurden, in Betrieb. Die Bedingungen in einigen Lagern haben sich seit 2015 laut UNHCR

(2019)zwar verbessert, sind jedoch vielfach weiterhin schlecht. Immer wieder wird von Überbelegung, fehlender oder unzureichender Bereitstellung von Dienstleistungen, Gewalt, der Abgeschiedenheit einiger Standorte und mangelnder Sicherheit berichtet. Noch 2019 wurden die meisten temporären Unterbringungszentren (d. h. Lager auf dem Festland) und Notfalleinrichtungen ohne vorherigen Ministerialbeschluss und die erforderliche Rechtsgrundlage betrieben. Die einzigen drei Einrichtungen, die offiziell auf dem Festland eingerichtet waren, sind Elaionas, Schisto und Diavata, während die übrigen ohne einen offiziellen Verwalter betrieben wurden. Die erforderlichen Ministerialbeschlüsse für die Einrichtung von Notunterkünften wurden im März 2020 erlassen. Dieser Beschluss sieht die Einrichtung von 28 Notunterkünften im ganzen Land vor. Laut Angaben von IOM waren mit Dezember 2019 insgesamt ca. 24.000 Personen in diesen Zentren untergebracht (AIDA 30.11.2020; vgl. AIDA 6.2020).Insgesamt sind auf dem Festland ca. 30 Lager bzw. Standorte, von denen die meisten in den Jahren 2015-2016 als temporäre Unterbringungseinrichtungen geschaffen wurden, in Betrieb. Die Bedingungen in einigen Lagern haben sich seit 2015 laut UNHCR
(2019)zwar verbessert, sind jedoch vielfach weiterhin schlecht. Immer wieder wird von Überbelegung, fehlender oder unzureichender Bereitstellung von Dienstleistungen, Gewalt, der Abgeschiedenheit einiger Standorte und mangelnder Sicherheit berichtet. Noch 2019 wurden die meisten temporären Unterbringungszentren (d. h. Lager auf dem Festland) und Notfalleinrichtungen ohne vorherigen Ministerialbeschluss und die erforderliche Rechtsgrundlage betrieben. Die einzigen drei Einrichtungen, die offiziell auf dem Festland eingerichtet waren, sind Elaionas, Schisto und Diavata, während die übrigen ohne einen offiziellen Verwalter betrieben wurden. Die erforderlichen Ministerialbeschlüsse für die Einrichtung von Notunterkünften wurden im März 2020 erlassen. Dieser Beschluss sieht die Einrichtung von 28 Notunterkünften im ganzen Land vor. Laut Angaben von IOM waren mit Dezember 2019 insgesamt ca. 24.000 Personen in diesen Zentren untergebracht (AIDA 30.11.2020; vergleiche AIDA 6.2020). Antragsteller, die als obdachlos identifiziert werden und/oder in prekären Verhältnissen auf dem Festland leben, werden zunächst an die „Direktion für den Schutz von Asylbewerbern“ (DPAS) verwiesen, die sie nach der Bewertung ihrer Schutzbedürftigkeit dann bei hoher Schutzbedürftigkeit an den UNHCR zur Unterbringung im ESTIA-Unterkunftsprogramm oder – bei geringerer Schutzbedürftigkeit - an den Aufnahme- und Identifizierungsdienst (RIS) weiterleitet, welcher dann die Möglichkeit ihrer Unterbringung in einem Lager prüft (AIDA 6.2020). Die Bedingungen in den Lagern auf dem Festland variieren, da an jedem Standort unterschiedliche Arten von Unterkünften und Dienstleistungen angeboten werden. Insgesamt haben sich die Bedingungen in einigen Lagern auf dem Festland zwar seit ihrer Einrichtung in den Jahren 2015-2016 verbessert, aber einige liegen weiterhin unter den Standards, die nach EU- und nationalem Recht vorgesehen sind, insbesondere für das langfristige Wohnen. Die Hauptlücken beziehen sich auf die abgelegene und isolierte Lage, die Art der Unterbringung (die meisten Wohneinheiten sind in ISO-Boxen), die mangelnde Sicherheit und den eingeschränkten Zugang zu sozialen Dienstleistungen, insbesondere für Personen mit besonderen Bedürfnissen und Kinder. In einigen Lagern auf dem Festland wurden Zelte und Müllcontainer aufgestellt, um dem erhöhten Bedarf an Unterkünften gerecht zu werden. Darüber hinaus sind die Bedingungen in einer Reihe von Einrichtungen auf dem Festland nach wie vor schlecht, da immer wieder von Überbelegung, fehlender oder unzureichender Bereitstellung von Dienstleistungen, Gewalt und mangelnder Sicherheit berichtet wird. Auch die vielfach gegebene räumliche Abgeschiedenheit wird von vielen als belastend und als Hindernis für Selbstständigkeit, Integration und Koexistenz empfunden und erschwert darüber hinaus den Zugang zum Arbeitsmarkt (AIDA 6.2020). Estia – Unterkünfte UNHCR begann im November 2015 aus eigenen Mitteln mit der Umsetzung eines Unterkunftsprogramms für Relocation-Kandidaten. Dieses Unterkunftsprogramm wurde 2017 in das neue Programm "Emergency Support to Integration and Accommodation" (ESTIA) aufgenommen, das auf die Bereitstellung von städtischen Unterkünften und Bargeldunterstützung abzielt. Bis Ende Dezember 2019 wurden im Rahmen des ESTIA-Programms 25.766 Plätze in Unterkünften zur Verfügung gestellt, was einem Rückgang von 1.322 Plätzen im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2018 (insgesamt 27.088 Plätze) entspricht. Diese befanden sich in 4.523 Wohnungen und 14 Gebäuden, in 14 Städten und 7 Inseln in ganz Griechenland. Insgesamt haben seit November 2015 63.940 Personen von dem Unterbringungsprogramm profitiert. Bis Ende Dezember 2019 waren 21.620 Personen im Rahmen des Programms untergebracht, davon 6.822 anerkannte Flüchtlinge und 14.798 Asylwerber (AIDA 30.11.2020; vgl. AIDA 6.2020).UNHCR begann im November 2015 aus eigenen Mitteln mit der Umsetzung eines Unterkunftsprogramms für Relocation-Kandidaten. Dieses Unterkunftsprogramm wurde 2017 in das neue Programm "Emergency Support to Integration and Accommodation" (ESTIA) aufgenommen, das auf die Bereitstellung von städtischen Unterkünften und Bargeldunterstützung abzielt. Bis Ende Dezember 2019 wurden im Rahmen des ESTIA-Programms 25.766 Plätze in Unterkünften zur Verfügung gestellt, was einem Rückgang von 1.322 Plätzen im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2018 (insgesamt 27.088 Plätze) entspricht. Diese befanden sich in 4.523 Wohnungen und 14 Gebäuden, in 14 Städten und 7 Inseln in ganz Griechenland. Insgesamt haben seit November 2015 63.940 Personen von dem Unterbringungsprogramm profitiert. Bis Ende Dezember 2019 waren 21.620 Personen im Rahmen des Programms untergebracht, davon 6.822 anerkannte Flüchtlinge und 14.798 Asylwerber (AIDA 30.11.2020; vergleiche AIDA 6.2020). Der weitaus größte Teil der Estia-Plätze befindet sich auf dem Festland. Die deutliche Mehrheit der untergebrachten Personen sind weiterhin Familien mit Kindern, mit einer durchschnittlichen Familiengröße von 4 Personen. Knapp 51% der Bewohner sind Kinder (AIDA 6.2020). Mittlerweile wurde ESTIA durch ESTIA II abgelöst. Das Budget für ESTIA II beläuft sich auf 20.852.887 Euro und fällt somit um 30 % geringer aus als das ursprüngliche Programm. Das Programm, wie es bis zu diesen Tagen in Kraft war, betrifft nicht nur die Bereitstellung von Unterkünften für Asylbewerber, sondern auch Unterstützungsleistungen wie Rechtshilfe, Sozialarbeiter, Dolmetscher und Verwaltungspersonal (IM 22.6.2020).Mittlerweile wurde ESTIA durch ESTIA römisch zwei abgelöst. Das Budget für ESTIA römisch zwei beläuft sich auf 20.852.887 Euro und fällt somit um 30 % geringer aus als das ursprüngliche Programm. Das Programm, wie es bis zu diesen Tagen in Kraft war, betrifft nicht nur die Bereitstellung von Unterkünften für Asylbewerber, sondern auch Unterstützungsleistungen wie Rechtshilfe, Sozialarbeiter, Dolmetscher und Verwaltungspersonal (IM 22.6.2020). Schutzbedürftige Asylsuchende konnten durch das von UNHCR in Zusammenarbeit mit einigen NGOs und lokalen Gemeinden umgesetztes Unterbringungskonzept (ESTIA) in Wohnungen untergebracht zu werden. Die Bedingungen in den Wohnungen waren deutlich besser als in den Aufnahmeeinrichtungen (USDOS 30.3.2021). Obdachlosigkeit Ein weiteres Problem stellen die Mittel- und Obdachlosigkeit dar. Die Zahl der obdachlosen Antragssteller ist unbekannt. Aufgrund des Mangels an Unterbringungskapazitäten auf dem Festland greifen Neuankömmlinge, einschließlich Vulnerabler, auf Notunterkünfte zurück oder bleiben in den städtischen Gebieten von Athen, Thessaloniki und Petra obdachlos. Andere leben unter prekären Bedingungen in besetzten oder verlassenen Gebäuden ohne Zugang zu Strom oder Wasser (AIDA 6.2020; MSF 18.3.2019). Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (6.2020): Country Report: Greece, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/07/reportdownload_ aida_gr_2019update.pdf, Zugriff 25.3.2021 ● AIDA (30.11.2020): Country Report: Greece, https://asylumineurope.org/ reports/country/greece/overview-mainchanges-previous-report-update/, Zugriff 17.5.2021 ● IM - Info Migrants (22.6.2020): Greece reduces funding for migrant housing program, https://www.infomigrants.net/en/post/25509/greece-reduces-funding-formigrant-housing-program, Zugriff, 14.5.2021 ● MSF - Médecins Sans Frontières (18.3.2019): EU-Turkey deal continues cycle of containment and despair, https://www.ecoi.net/de/dokument/2005674.html, Zugriff 25.3.2021 ● USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020y, Zugriff 17.5.2021 Unterbringung auf den Ägäischen Inseln (Hotspots) Letzte Änderung: 28.05.2021 Seit Inkrafttreten der EU-Türkei-Erklärung vom 18.3.2016 hat sich die Funktion der griechischen Hotspot-Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos grundlegend gewandelt. Von Registrierungs- und Verteilungszentren wurden sie zu Erstaufnahme- und Identifikationszentren (RIC - Reception and Identification Centres) und Langzeitlagern umgewandelt, in denen Zulässigkeitsprüfung und Asylverfahren durchgeführt werden. Die Hotspots waren in den vergangenen Jahren weit über ihre eigentlichen Kapazitätsgrenzen hinaus belegt; die Unterbringungsbedingungen sind Gegenstand erheblicher Kritik (AIDA 6.2020). Neben den Hotspots gibt es auf jeder Insel eine zusätzliche, wenn auch begrenzte Anzahl von Einrichtungen, die unter anderem im Rahmen des UNHCR-Unterbringungsprogramms oder von NGOs für die vorübergehende Unterbringung von schutzbedürftigen Gruppen, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger, betrieben werden (AIDA 6.2020). Die Zahl der Asylsuchenden und Flüchtlinge auf den griechischen Ägäis-Inseln ist im vergangenen Jahr deutlich gesunken, von fast 40.000 im März 2020 auf 15.300 im März
  1. Trotz der Evakuierung unbegleiteter Minderjähriger (UMA) von den Inseln bleiben zahlreiche Menschen in den Aufnahmezentren auf Samos und Chios außerhalb angemessener Unterkünfte und in behelfsmäßigen Behausungen, was sie dem Wetter und Sicherheitsbedrohungen schutzlos aussetzt (UNHCR 21.4.2021, vgl. AIDA 6.2020).Die Zahl der Asylsuchenden und Flüchtlinge auf den griechischen Ägäis-Inseln ist im vergangenen Jahr deutlich gesunken, von fast 40.000 im März 2020 auf 15.300 im März
  2. Trotz der Evakuierung unbegleiteter Minderjähriger (UMA) von den Inseln bleiben zahlreiche Menschen in den Aufnahmezentren auf Samos und Chios außerhalb angemessener Unterkünfte und in behelfsmäßigen Behausungen, was sie dem Wetter und Sicherheitsbedrohungen schutzlos aussetzt (UNHCR 21.4.2021, vergleiche AIDA 6.2020). Der überwiegende Teil der Flüchtlinge und Asylsuchenden auf den griechischen Inseln lebt in den permanenten und temporären Aufnahme- und Identifizierungszentren (Hotspots; RICs) (UNHCR 4.5.2021). Trotz intensiver Bemühungen zur Entlastung waren diese Hotspots weiterhin überfüllt. Unterkünfte, medizinische Versorgung, Waschgelegenheiten und Abwasseranschlüsse waren unzureichend, was immer wieder zu Sicherheits- und Gesundheitsbedenken führte (USDOS 30.3.2021, vgl. AIDA 6.2020). Gewalt und mangelnde Sicherheit stellen erhebliche Risiken dar. Erschwert wird die Situation durch die angeschlagene psychische Gesundheit zahlreicher Asylwerber auf den Inseln (AIDA 6.2020).Der überwiegende Teil der Flüchtlinge und Asylsuchenden auf den griechischen Inseln lebt in den permanenten und temporären Aufnahme- und Identifizierungszentren (Hotspots; RICs) (UNHCR 4.5.2021). Trotz intensiver Bemühungen zur Entlastung waren diese Hotspots weiterhin überfüllt. Unterkünfte, medizinische Versorgung, Waschgelegenheiten und Abwasseranschlüsse waren unzureichend, was immer wieder zu Sicherheits- und Gesundheitsbedenken führte (USDOS 30.3.2021, vergleiche AIDA 6.2020). Gewalt und mangelnde Sicherheit stellen erhebliche Risiken dar. Erschwert wird die Situation durch die angeschlagene psychische Gesundheit zahlreicher Asylwerber auf den Inseln (AIDA 6.2020). Quellen: ● AIDA - Asylum Information Database (6.2020): Country Report: Greece, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/07/reportdownload_aida _gr_2019update.pdf, Zugriff 8.5.2021 ● UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (4.5.2021): Greece. Aegean Islands. Weekly snapshot, file:///tmp/mozilla_wh72750/GRC_AegeanIslands_ WeeklySnapshot_20210502.pdf, Zugriff 10.5.2021 ● UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (21.4.2021): Greece. Highlights March 2021, file:///tmp/mozilla_wh72750/2021.03%20Greece %20Highlights%20-%20FINAL.pdf, Zugriff 10.5.2021 ● USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048407.html, Zugriff 10.5.2021 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 28.05.2021 Nach einem Jahrzehnt der Wirtschaftskrise und Sparmaßnahmen sowie drastischen Budgetkürzungen für öffentliche Krankenhäuser ist die Lage im öffentlichen Gesundheitssektor grundsätzlich angespannt. Immer wieder protestieren die Beschäftigten im Gesundheitswesen gegen die Arbeitsbedingungen und den Mangel an Personal, Medikamenten und Ausrüstung in den öffentlichen Krankenhäusern. Eine im April 2020 veröffentlichte Studie kam zu dem Schluss, dass die in den vorherigen zehn Jahren beschlossenen Sparmaßnahmen den Zugang zu einer bezahlbaren Gesundheitsversorgung in Griechenland noch weiter erschwert haben. Infolgedessen wurde es für viele Menschen schwieriger, die Kosten für medizinische Versorgung aufzubringen und Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem zu erhalten (AI 7.4.2021). Gesetzliche Bestimmungen sehen einen kostenlosen Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten und pharmazeutischer Behandlung für Personen ohne Sozialversicherung und Schutzbedürftige vor, welche auch für Asylbewerber und deren Familienangehörige gelten. Trotz der günstigen rechtlichen Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsleistungen in der Praxis jedoch durch erhebliche Ressourcen- und Kapazitätsengpässe sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung durchweg behindert, da der öffentliche Gesundheitssektor unter extremem Druck steht und nicht über die Kapazitäten verfügt, um den gesamten Bedarf an Gesundheitsleistungen zu decken (AIDA 30.11.2020). Jeder im Land hat Anspruch auf medizinische Notfallversorgung, unabhängig vom rechtlichen Status. Medizinische Freiwillige, von NGOs unter Vertrag genommene Ärzte, die Nationale Organisation für öffentliche Gesundheit und Ärzte der Armee leisten eine medizinische Grundversorgung in den Aufnahmezentren und überweisen Notfälle und komplexe Fälle an lokale Krankenhäuser, die oft überlastet und unterbesetzt sind. Die NGO "Ärzte ohne Grenzen" (MSF) war gezwungen, eine medizinische Klinik auf Lesbos zu schließen, nachdem Demonstranten Steine auf Freiwillige geworfen hatten. MSF beklagt, dass aggressives Verhalten gegenüber Asylwerbern und Flüchtlingen sowie humanitären Organisationen und Freiwilligen zugenommen habe. Einige Personen, die an chronischen Krankheiten leiden, haben Probleme, angemessene Medikamente zu erhalten. Asylsuchende ohne dauerhafte oder vorläufige Sozialversicherungsnummer haben Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer, psychologischer und pharmazeutischer Versorgung (USDOS 30.3.2021). Nach im Juli 2019 durchgeführten Änderungen im Sozialversicherungssystem erhalten neu angekommene Asylsuchende (AI 16.4.2020; vgl. USDOS 11.3.2020) eine sogenannte temporäre Sozialversicherungsnummer für Fremde (PAAYPA), die jedem Asylwerber mit seiner Asylwerberkarte ausgehändigt wird. Mit dieser Karte haben Asylwerber Zugang zu kostenfreier notwendiger Gesundheitsversorgung, darunter auch psychiatrischer Versorgung wo nötig (AIDA 6.2020, vgl. REF 25.3.2021). Bei Erhalt eines internationalen Schutzstatus wird die PAAYPA automatisch in eine AMKA (herkömmliche Sozialversicherungsnummer, Anm.) umgewandelt (REF 25.3.2021). Das System und seine Umsetzung sind Gegenstand der Kritik (AIDA 6.2020). In Notfällen sind alle öffentlichen medizinischen Bereiche aufgrund der aktuellen Gesetzgebung verpflichtet, auch ohne Vorliegen einer PAAYPA medizinische Erste-Hilfe-Unterstützung zu leisten (REF 25.3.2021).Nach im Juli 2019 durchgeführten Änderungen im Sozialversicherungssystem erhalten neu angekommene Asylsuchende (AI 16.4.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020) eine sogenannte temporäre Sozialversicherungsnummer für Fremde (PAAYPA), die jedem Asylwerber mit seiner Asylwerberkarte ausgehändigt wird. Mit dieser Karte haben Asylwerber Zugang zu kostenfreier notwendiger Gesundheitsversorgung, darunter auch psychiatrischer Versorgung wo nötig (AIDA 6.2020, vergleiche REF 25.3.2021). Bei Erhalt eines internationalen Schutzstatus wird die PAAYPA automatisch in eine AMKA (herkömmliche Sozialversicherungsnummer, Anmerkung umgewandelt (REF 25.3.2021). Das System und seine Umsetzung sind Gegenstand der Kritik (AIDA 6.2020). In Notfällen sind alle öffentlichen medizinischen Bereiche aufgrund der aktuellen Gesetzgebung verpflichtet, auch ohne Vorliegen einer PAAYPA medizinische Erste-Hilfe-Unterstützung zu leisten (REF 25.3.2021). Im Zuge der Covid-19-Schutzmaßnahmen wurde die Gültigkeit von Aufenthaltsgenehmigungen seit Juni 2020 mehrfach pauschal per Gesetz verlängert, zuletzt bis Ende Juni 2021 (ProAsyl 4.2021, vgl. EASO 7.12.2020); eine individuelle Verlängerung erfolgt nicht. Personen, deren Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen ist, sind daher aktuell nur im Besitz dieser abgelaufenen Aufenthaltsgestattung und damit vom Zugang zur staatlichen Gesundheitsversorgung faktisch ausgeschlossen. Hintergrund ist, dass die vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA), die Asylbewerber seit April 2020 bei Ausstellung der Aufenthaltsgestattung erhalten und die ihnen Zugang zu Gesundheitsversorgung und theoretisch auch zum Arbeitsmarkt ermöglicht, an die Gültigkeitsdauer der ausgestellten Aufenthaltsgestattung geknüpft ist. Läuft die Aufenthaltsgestattung ab, wird die vorläufige Sozialversicherungsnummer automatisch deaktiviert. Im Zuge der pauschalen gesetzlichen Verlängerungen von Aufenthaltsgestattungen wurde nicht sichergestellt, dass die vorläufige Sozialversicherungsnummer aktiv bleibt (ProAsyl 4.2021).Im Zuge der Covid-19-Schutzmaßnahmen wurde die Gültigkeit von Aufenthaltsgenehmigungen seit Juni 2020 mehrfach pauschal per Gesetz verlängert, zuletzt bis Ende Juni 2021 (ProAsyl 4.2021, vergleiche EASO 7.12.2020); eine individuelle Verlängerung erfolgt nicht. Personen, deren Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen ist, sind daher aktuell nur im Besitz dieser abgelaufenen Aufenthaltsgestattung und damit vom Zugang zur staatlichen Gesundheitsversorgung faktisch ausgeschlossen. Hintergrund ist, dass die vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA), die Asylbewerber seit April 2020 bei Ausstellung der Aufenthaltsgestattung erhalten und die ihnen Zugang zu Gesundheitsversorgung und theoretisch auch zum Arbeitsmarkt ermöglicht, an die Gültigkeitsdauer der ausgestellten Aufenthaltsgestattung geknüpft ist. Läuft die Aufenthaltsgestattung ab, wird die vorläufige Sozialversicherungsnummer automatisch deaktiviert. Im Zuge der pauschalen gesetzlichen Verlängerungen von Aufenthaltsgestattungen wurde nicht sichergestellt, dass die vorläufige Sozialversicherungsnummer aktiv bleibt (ProAsyl 4.2021). Auch auf den Inseln der östlichen Ägäis ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung aufgrund des chronischen Personalmangels und der anhaltenden Überbelegung weiterhin besonders eingeschränkt (AIDA 30.11.2020; vgl. ACCORD 30.12.2020).Auch auf den Inseln der östlichen Ägäis ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung aufgrund des chronischen Personalmangels und der anhaltenden Überbelegung weiterhin besonders eingeschränkt (AIDA 30.11.2020; vergleiche ACCORD 30.12.2020). Quellen: ● ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (30.12.2020): Anfragebeantwortung zu Griechenland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043990.html, Zugriff 25.3.2021 ● AI – Amnesty International (7.4.2021): Greece 2020, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2048689.html, Zugriff 12.5.2021 ● AI - Amnesty International (16.4.2020): Griechenland 2019, https://www.ecoi.net/ de/dokument/2038595.html, Zugriff 25.3.2021 ● AIDA (6.2020) - Country Report: Greece, https://asylumineurope.org/wpcontent/ uploads/2020/07/report-download_aida_gr_2019 update.pdf, Zugriff 25.3.2021 ● AIDA (30.11.2020): Country Report: Greece, https://asylumineurope.org/reports/ country/greece/, Zugriff 25.3.2021 ● EASO - European Asylum Support Office (7.12.2020): Covid-19-emergency measures in asylum and reception systems, https://easo.europa.eu/sites/default/files/ publications/COVID-19%20emergency%20measures%20in%20asylum%20and%20 reception%20systems-December-2020_new.pdf, Zugriff 5.5.2021 ● Pro Asyl/RSA (4.2021): Stellungnahme; Zur Aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, https://www.proasyl.de/wpcontent/uploads/ Stellungnahme-International-Schutzberechtigt-Griechenland-PROASYL_RSA-April-2021.pdf, Zugriff 5.5.2021 ● REF - Refugee.info (25.3.2021): Health Insurance, https://www.refugee.info/greece/ health-services—greece/getting-healthinsurance?language=en, Zugriff 13.5.
  3. ● USDOS - US Department of State (30.3.2021): https://www.ecoi.net/de/ dokument/2048407.html, Zugriff 13.5.2021 Schutzberechtigte Letzte Änderung: 28.05.2021 Laut Gesetz haben Schutzberechtigte in Griechenland dieselben Rechte wie griechische Staatsangehörige. Im Jahr 2020 ist aufgrund von beschleunigten Asylverfahren im Vergleich zu den Vorjahren die Anzahl international Schutzberechtigter sprunghaft gestiegen: Insgesamt wurde 35.372 Menschen internationaler Schutz zuerkannt (ProAsyl 4.2021). Das sind mehr als doppelt so viele Menschen als 2019 (AIDA 6.2020). Anerkannte Flüchtlinge erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr. Ein Recht auf Familienzusammenführung besteht zwar formal (allerdings nur für anerkannte Flüchtlinge), ist aber aufgrund der Auflagen in der Praxis nur schwer zu erreichen. Wird dieses innerhalb von drei Monaten ab Statuszuerkennung beantragt, entfallen Einkommenserfordernisse. Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument. Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte, wenn sie einen Nachweis ihrer diplomatischen Vertretung vorlegen können, dass es ihnen nicht möglich ist, einen nationalen Reisepass zu erhalten. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (AIDA 6.2020). Residence Permit Card Eine Residence Permit Card (RPC) ist Voraussetzung für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer, für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten - oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (VB 19.3.2021). Der Erhalt einer RPC dauert jedoch in der Praxis Monate und die Behördengänge sind für Personen ohne Sprachkenntnisse und Unterstützung äußerst schwierig zu bewerkstelligen. Zur Beantragung der RPC reicht in Griechenland ein bestandskräftiger Anerkennungsbescheid der Asylbehörde, mit dem einer Person internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht aus. Zusätzlich wird ein sogenannter „ADET-Bescheid“ benötigt. Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid des zuständigen Regionalbüros der Asylbehörde, durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird. Der ADET-Bescheid wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. In diesem Fall müssen Schutzberechtigte einen Termin beim zuständigen Regionalbüro vereinbaren, um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen (ProAsyl 4.2021). Nach dem Erhalt des positiven Asylbescheides kann der Asylberechtigte zwei Ansuchen einreichen: eines für die Residence Permit Card (RPC) und ein weiteres für ein Reisedokument. Die Anträge erfolgen beim Asylservice. Mit dem Asylbescheid und dem Ansuchen für die RPC kann man per E-Mail einen Fingerabdruck-Termin beantragen. Die Antwort hierauf dauert zwischen zwei Wochen und zwei Monaten, COVID-bedingt oftmals länger. Von der Antwort bis zum Fingerabdruck-Termin dauert es in der Regel neuerlich mehrere Wochen, woraufhin bis zum tatsächlichen Erhalt der RPC nochmals drei bis acht Monate (COVID-bedingt teilweise länger) vergehen. Die Ausstellung der RPC erfolgt durch die griechische Polizei (VB 1.3.2021). Die Gültigkeit der RPC beträgt für Asylberechtigte drei Jahre (um weitere drei Jahre verlängerbar) und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um ein weiteres Jahr verlängerbar) und geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB 12.4.2021). Reisedokument Um ein Reisedokument beantragen zu können, bestehen folgende Voraussetzungen: ● Wenn die betreffenden Schutzberechtigten in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Residence Permit Card (RPC) und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt (VB 12.4.2021). ● Wenn anerkannte Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Camp oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für den Antrag eines Reisedokumentes eine RPC erforderlich (VB 12.4.2021). Das Ausstellungsdatum des Asylbescheids darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen; andernfalls muss beim Asylservice eine Neuausstellung des Bescheides erwirkt werden. Der Asylbescheid und die RPC müssen eingescannt und bei der Fremdenpolizei online eingegeben werden. Die Gebühr hierfür beträgt derzeit 84,- Euro. Danach muss wiederum per E-Mail um einen Fingerabdruck-Termin angesucht werden (Wartezeit: eine Woche bis zwei Monate). Die Ausfolgung eines Reisedokuments erfolgt dann nach drei bis acht Monaten (COVID-bedingt auch länger) durch die griechische Polizei (VB 1.3.2021). Nach Erfahrung des letzten Jahres suchen fast alle anerkannten Flüchtlinge um ein Reisedokument an (VB 24.2.2021). Syrische Schutzberechtigte werden hierbei in der Praxis bevorzugt behandelt; für andere Nationalitäten kann das Prozedere Monate dauern (VB 12.4.2021). HELIOS Programm („Hellenic Support for Beneficiaries of International Protection“) Nach Ausfolgung des Asylbescheides erhält der Asylberechtigte eine SMS-Mitteilung, dass er nun vom Cash Card Programm für Asylwerber abgemeldet wird und dass er die zur Verfügung gestellte Unterkunft sofort verlassen muss (das Gesetz sieht hier eine Frist von einem Monat vor). Nur Schwangere ab dem
  4. Schwangerschaftsmonat bekommen inkl. Familie einen Aufschub von 2 Monaten (VB 1.3.2021). Der Verbleib mehrerer tausend Menschen in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften wird von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation einstweilen toleriert, allerdings ist nicht absehbar, für wie lange. Die Versorgung dieser in den Unterkünften noch geduldeten Flüchtlinge wird zum größten Teil von NGOs und Freiwilligen übernommen, wobei offensichtlich die jeweiligen Camp- oder Sitemanager eher willkürlich über Verfügbarkeit und Vergabe entscheiden (VB 19.3.2021). Die griechische Regierung verweist anerkannte Schutzberechtigte für Unterstützungsmaßnahmen bei der Integration meist auf das Programm HELIOS. Zusätzlich hat die griechische Regierung im September 2020 mit IOM ein ergänzendes Programm ins Leben gerufen, das anerkannten Schutzberechtigten eine zweimonatige Unterbringung in Hotels ermöglichen soll. Gedacht ist dieses Programm als eine Art Puffer für Schutzberechtigte von den Inseln, die auf das Festland verbracht wurden und sich noch nicht bei Helios einschreiben konnten. Geplant war dieses Programm für 1.500 bis 2.000 Personen. Laut IOM haben insgesamt 2.504 Personen von dieser Maßnahme profitiert. Das Programm lief regulär Ende 2020 aus, wurde einmal bis Ende Februar 2021 verlängert. Anfang März hat Griechenland bei der EU-Kommission einen Antrag auf Weiterfinanzierung gestellt (VB 12.4.2021). Bei HELIOS handelt sich um ein Projekt von IOM zur Integration von Schutzberechtigten, die in einer offiziellen Unterbringungseinrichtung leben (AIDA 6.2020; vgl. IOM o.D.). Helios ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für internationale Schutzberechtigte. Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des europäischen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF); Umgesetzt wird das Programm von IOM in Zusammenarbeit mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Das Programm wurde im Juli 2019 gestartet und hat eine Laufzeit bis Juni
  5. Neben Integrationskursen sowie einzelnen Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration beinhaltet es Unterstützung bei der Anmietung von Wohnraum (Pro Asyl 4.2021).Bei HELIOS handelt sich um ein Projekt von IOM zur Integration von Schutzberechtigten, die in einer offiziellen Unterbringungseinrichtung leben (AIDA 6.2020; vergleiche IOM o.D.). Helios ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für internationale Schutzberechtigte. Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des europäischen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF); Umgesetzt wird das Programm von IOM in Zusammenarbeit mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Das Programm wurde im Juli 2019 gestartet und hat eine Laufzeit bis Juni
  6. Neben Integrationskursen sowie einzelnen Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration beinhaltet es Unterstützung bei der Anmietung von Wohnraum (Pro Asyl 4.2021). Voraussetzungen für den Zugang zu den Fördermaßnahmen von Helios: ● Zugang haben Schutzberechtigte, denen nach dem 1.1.2018 internationaler Schutz zuerkannt wurde sowie deren Familienangehörige, die mittels Familienzusammenführung nach Griechenland gekommen sind (solange ihre Angehörigen Heliosberechtigt sind) (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).  Zugang haben Schutzberechtigte, denen nach dem 1.1.2018 internationaler Schutz zuerkannt wurde sowie deren Familienangehörige, die mittels Familienzusammenführung nach Griechenland gekommen sind (solange ihre Angehörigen Heliosberechtigt sind) (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). ● Die betreffenden Schutzberechtigten müssen darüber hinaus zum Zeitpunkt der Zustellung ihres Anerkennungsbescheids offiziell in einem Flüchtlingslager, einem Empfangs- und Identifikationszentrum (RIC), einem Hotel im Rahmen des IOM Programms FILOXENIA oder einer Wohnung des ESTIA-Programms registriert gewesen sein und tatsächlich dort gelebt haben (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).  Die betreffenden Schutzberechtigten müssen darüber hinaus zum Zeitpunkt der Zustellung ihres Anerkennungsbescheids offiziell in einem Flüchtlingslager, einem Empfangs- und Identifikationszentrum (RIC), einem Hotel im Rahmen des IOM Programms FILOXENIA oder einer Wohnung des ESTIA-Programms registriert gewesen sein und tatsächlich dort gelebt haben (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). ● Die Anmeldung zu Helios darf nicht später als 12 Monate nach Anerkennung des Schutzstatus erfolgen. Das Mindestalter beläuft sich auf 16 Jahre (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021). Die Anmeldung zu Helios darf nicht später als 12 Monate nach Anerkennung des Schutzstatus erfolgen. Das Mindestalter beläuft sich auf 16 Jahre (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). ● Es erfolgt eine Beitrittserklärung (Declaration of Participation) mit Unterschrift aller volljährigen Familienangehörigen und Kenntnisnahme aller Rechte und Pflichten aus dem Helios Programm. Diese ist nicht bindend und kann jederzeit widerrufen werden (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021). Es erfolgt eine Beitrittserklärung (Declaration of Participation) mit Unterschrift aller volljährigen Familienangehörigen und Kenntnisnahme aller Rechte und Pflichten aus dem Helios Programm. Diese ist nicht bindend und kann jederzeit widerrufen werden (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). ● Zudem benötigen die Teilnehmer zumindest Residence Permit Card (RPC), Steuernummer, Bankkonto, Sozialversicherungsnummer und Wohnungsnachweis. Diese sind schwierig zu erlangen, der Erhalt dauert Wochen bis Monate (VB 19.3.2021) . Keinen Zugang zu Fördermaßnahmen aus dem HELIOS-Programm haben demzufolge international Schutzberechtigte, die entweder vor dem
  7. Januar 2018 internationalen Schutz erhalten haben oder die zwar nach dem
  8. Januar 2018 anerkannt wurden, jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung nicht in einer offiziellen Unterkunft in Griechenland gelebt haben, oder die sich nicht innerhalb eines Jahres nach Anerkennung für HELIOS registriert haben. Somit besteht in aller Regel für Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückkehren, keine Möglichkeit, von Helios zu profitieren (ProAsyl 4.2021). Helios bietet folgende Leistungen an: ● Durchführung von Integrationskursen in Integrationslernzentren, die in ganz Griechenland eingerichtet wurden. Jeder Kurszyklus dauert sechs Monate und besteht aus Modulen zum Erlernen der griechischen Sprache, zur kulturellen Orientierung, zur Berufsvorbereitung und zu Lebenskompetenzen (IOM o.D.). ● Unterstützung der Begünstigten auf dem Weg zu einer eigenständigen Unterkunft in Wohnungen, die auf ihren Namen angemietet wurden, u. a. durch die Bereitstellung von Beiträgen zu den Miet- und Einzugskosten und die Vernetzung mit Wohnungseigentümern. d.h. es erfolgt keine Beistellung von Wohnraum, es können aber Mietzuschüsse gewährt werden (IOM o.D.). ● Bereitstellung von individueller Unterstützung u.a. durch Berufsberatung, Zugang zu berufsbezogenen Zertifizierungen und Vernetzung mit privaten Arbeitgebern (IOM o.D.). ● Regelmäßige Bewertung des Integrationsfortschritts der Begünstigten, um sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, sich sicher bei griechischen öffentlichen Dienstleistern zurechtzufinden, sobald sie das HELIOS-Projekt verlassen und anfangen, unabhängig in Griechenland zu leben (IOM o.D.). ● Organisation von Workshops, Aktivitäten und Veranstaltungen sowie Erstellung einer landesweiten Medienkampagne, um den Wert der Integration von Migranten in die griechische Gesellschaft hervorzuheben (IOM o.D.). Für anerkannte Schutzberechtigte in den Camps erfolgt die Einschreibung in Helios relativ rasch. Wenngleich die Schutzberechtigten dann das Camp verlassen müssen, werden viele nach wie vor geduldet. Anschließend gibt es zwei Mal pro Woche Sprach- und Ethikunterricht sowie eine finanzielle Unterstützung in Höhe von etwa 390 Euro/Monat als Mietzuschuss (VB 12.4.2021). Bedingung für den Mietenzuschuss ist die Vorlage eines Mietvertrags mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten sowie ein griechisches Bankkonto und eine Steueridentifikationsnummer. Die Zuschüsse werden immer nur rückwirkend ausgezahlt (ProAsyl 4.2021). Das bedeutet, dass Schutzberechtigte bereits eine Wohnung gefunden und in der Praxis auch die erste Monatsmiete sowie die Mietkaution aus eigenen Mitteln bezahlt haben müssen. Zudem findet eine Wohnung in der Praxis nur, wer einen festen Job hat. Das ist für Flüchtlinge in einem Land mit 16% Arbeitslosigkeit nahezu aussichtslos (PNP – 8.3.2021). Zudem sind die Mieten vor allem in Athen in den vergangenen beiden Jahren um bis zu 30% gestiegen. Die Zuschüsse reichen daher zur Begleichung der Miete oftmals nicht aus. Nur etwa 16% aller international Schutzberechtigten haben Mietbeihilfen aus dem Helios-Programm erhalten (ProAsyl 4.2021). Laut IOM haben bis 26.02.2021 7.571 Personen im Rahmen von Helios Mietbeihilfe in Anspruch genommen (VB 12.4.2021). Das Programm endet nach sechs Monaten (VB 12.4.2021). Je nach Unterkunft beginnt der Start der Ausbildung (Bildungsprogramme; vor allem Sprachen) unterschiedlich – es kann sein, dass erst zwei Monate nach der Einschreibung mit der Ausbildung begonnen wird – dann bleiben noch 4 Monate Nettozeit; derzeit werden viele Unterrichtseinheiten online unterrichtet, was Probleme mit Internet, Technik, Übersetzern usw. verursacht. Ist während der Laufzeit Unterricht aus verschiedenen Gründen nicht möglich, werden die 390 Euro an finanzieller Unterstützung pro Monat nicht ausbezahlt. Aus genannten Gründen wird das Helios Programm von den Betroffenen nur in wenigen Fällen als wirkliche Unterstützung wahrgenommen (VB 1.3.2021). Phase zwischen positivem Bescheid und dem tatsächlichen Erhalt der RPC-Card Tatsächlich gibt es bis zum Erlangen der RPC oder bis zur Teilnahme am Helios Programm keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie ggf. benötigte Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).Tatsächlich gibt es bis zum Erlangen der RPC oder bis zur Teilnahme am Helios Programm keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie ggf. benötigte Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). Wohnungsmöglichkeiten Ab Juni 2020 sind alle Schutzberechtigten gesetzlich verpflichtet, die Flüchtlingslager beziehungsweise Unterkünfte, in denen sie während des Asylverfahrens untergebracht waren, innerhalb von 30 Tagen ab Schutzzuerkennung zu verlassen. Verlängerungen des Aufenthalts in den Unterkünften sind nur in außergewöhnlichen Fällen möglich. In der Folge mussten in den vergangenen Monaten Tausende Menschen ihre Unterkünfte räumen, auch wenn eine Verlängerung des Aufenthalts in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation toleriert wurde. Jedenfalls gab es zahlreiche Berichte über obdachlose Flüchtlinge. Medien und NGOs dokumentierten, dass viele von ihnen Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen auf dem Festland hatten und in Athen im Freien schliefen (AI 7.4.2021, vgl. ProAsyl 4.2021, VB 19.3.2021).Ab Juni 2020 sind alle Schutzberechtigten gesetzlich verpflichtet, die Flüchtlingslager beziehungsweise Unterkünfte, in denen sie während des Asylverfahrens untergebracht waren, innerhalb von 30 Tagen ab Schutzzuerkennung zu verlassen. Verlängerungen des Aufenthalts in den Unterkünften sind nur in außergewöhnlichen Fällen möglich. In der Folge mussten in den vergangenen Monaten Tausende Menschen ihre Unterkünfte räumen, auch wenn eine Verlängerung des Aufenthalts in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation toleriert wurde. Jedenfalls gab es zahlreiche Berichte über obdachlose Flüchtlinge. Medien und NGOs dokumentierten, dass viele von ihnen Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen auf dem Festland hatten und in Athen im Freien schliefen (AI 7.4.2021, vergleiche ProAsyl 4.2021, VB 19.3.2021). In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 12.4.2021) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vgl. VB 12.4.2021). Legale Unterkunft ohne RPC zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 1.3.2021). NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 1.3.2021). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung der NGOs von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 12.4.2021) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vergleiche VB 12.4.2021). Legale Unterkunft ohne RPC zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 1.3.2021). NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 1.3.2021). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung der NGOs von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). Lebenshaltung Auch die tägliche Lebenshaltung stellt viele Schutzberechtigte vor große Probleme. Da sie griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, gibt es von offizieller Seite kaum Unterstützung für diesen Personenkreis. Einige NGOs in Athen (wie etwa KHORA, Network for Refugees, Hope Cafe,…) stellen kostenlos – aber bei weitem nicht in ausreichendem Maße, um alle Bedürftigen zu versorgen - Essen zur Verfügung. Die Bereitstellung von zB Hygiene- und Toilettenartikel gestaltet sich sehr schwierig; hierfür gibt es nur sehr wenige Anlaufstellen. Einige Gemeinden in Griechenland bieten anerkannten Schutzberechtigten auf freiwilliger Basis bzw. mittels Abkommen mit der griechischen Regierung monatliche Unterstützung für Essenszuteilungen an (nur Essen, kein Geld). Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen von RPC, AMKA-Nummer, Steuernummer, Bankkonto, Mietvertrag und Telefonvertrag für eine gültige SIM-Karte. Jede einzelne dieser Voraussetzungen ist schwierig zu erfüllen und mit mit großem Zeitaufwand verbunden. Somit kommen nur sehr wenige Berechtigte in den Genuss derartiger Unterstützungsleistungen (VB 12.4.2021). Medizinische Versorgung Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige, in der Praxis schmälert aber der Ressourcenmangel im griechischen Gesundheitssystem diesen Zugang, was aber in gleichem Maße auch für griechische Staatsbürger gilt. Bei Flüchtlingen kommen jedoch auch Verständigungsschwierigkeiten und Probleme beim Erlangen der Sozialversicherungsnummer (AMKA) hinzu (AIDA 6.2020). Die AMKA kann bei der Gesundheitsbehörde (EKKA) elektronisch beantragt werden, man braucht dazu aber eine RPC und ein Jobangebot einer Firma. Ohne Jobangebot können Flüchtlinge eine PAAYPA (vorläufige AMKA für Fremde) beantragen. Mit AMKA ist voller Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, usw. möglich, mit PAAYPA hingegen nur beschränkt. Manche Einrichtungen akzeptieren eine PAAYPA nicht. Jene Personen wären dann auf Privatärzte oder NGOs angewiesen (VB 1.3.2021). Zudem gibt es in Athen einige „Sozial-Apotheken“ wo billige oder sogar kostenlose Medikamente und medizinische Artikel erhältlich sind – diese unterstützen auch einkommenslose Griechen (VB 12.4.2021). Um die Spitäler als erste Anlaufstelle für gesundheitliche Probleme zu entlasten, wurde mit dem Gesetz 4486/2017 24 die Grundlage für die Einführung eines medizinischen Erstversorgungsnetzwerkes (TOMY) geschaffen. Dieses Netzwerk orientiert sich an den Prinzipien der WHO, die seit 2018 in Griechenland ein Country Office unterhält (WHO 2019, WHO 20.6.2021). Das Team der Erstversorgung besteht aus Allgemeinmedizinern, Kinderärzten, Pflegefachpersonen und Sozialarbeitern und ist nun erste Anlaufstelle für Gesundheitsfragen der Menschen in den Regionen abseits der großen Ballungszentren. Sie übernehmen Behandlung und Pflege sowie die Überwachung von Krankheiten und arbeiten im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung. Bei Bedarf werden Patienten dann an andere Gesundheitszentren und städtische Tageskliniken überwiesen, wo spezialisierte und diagnostische Abklärungen, ein 24-Stunden-Betrieb und ambulante Behandlungen angeboten werden. Zudem übernehmen diese Zentren die Koordination der TOMYs ihres Sektors, die ambulante Pflege der Patienten, die Überweisungen an übergeordnete Spitäler und die Verantwortung für die psychologische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in den Gemeinden. Im Sommer 2019 waren 120 solcher TOMY-Zentren in Betrieb (WHO 2019, vgl. OECD o.D.).Um die Spitäler als erste Anlaufstelle für gesundheitliche Probleme zu entlasten, wurde mit dem Gesetz 4486 aus 2017, 24 die Grundlage für die Einführung eines medizinischen Erstversorgungsnetzwerkes (TOMY) geschaffen. Dieses Netzwerk orientiert sich an den Prinzipien der WHO, die seit 2018 in Griechenland ein Country Office unterhält (WHO 2019, WHO 20.6.2021). Das Team der Erstversorgung besteht aus Allgemeinmedizinern, Kinderärzten, Pflegefachpersonen und Sozialarbeitern und ist nun erste Anlaufstelle für Gesundheitsfragen der Menschen in den Regionen abseits der großen Ballungszentren. Sie übernehmen Behandlung und Pflege sowie die Überwachung von Krankheiten und arbeiten im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung. Bei Bedarf werden Patienten dann an andere Gesundheitszentren und städtische Tageskliniken überwiesen, wo spezialisierte und diagnostische Abklärungen, ein 24-Stunden-Betrieb und ambulante Behandlungen angeboten werden. Zudem übernehmen diese Zentren die Koordination der TOMYs ihres Sektors, die ambulante Pflege der Patienten, die Überweisungen an übergeordnete Spitäler und die Verantwortung für die psychologische und psychiatrische Gesundheitsversorgung in den Gemeinden. Im Sommer 2019 waren 120 solcher TOMY-Zentren in Betrieb (WHO 2019, vergleiche OECD o.D.). Durch die massiven Einsparungen am Gesundheitspersonal in den Jahren der Wirtschaftskrise kann der Zugang zum Gesundheitssystem mit langen Wartezeiten verbunden sein (AI 3.3.2021). Für den Bezug von Medikamenten ist ein Rezept eines Arztes einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung erforderlich. Rezepte werden über das Online-Portal https://www.eprescription.gr elektronisch ausgestellt und können unter Angabe der AMKA dann in jeder Apotheke eingelöst werden (AI 3.3.2021). Handgeschriebene Rezepte werden nur von Sozialapotheken entgegen genommen. Ohne AMKA können Rezepte in der Krankenhausapotheke jenes Spitals, wo der betreffende Arzt praktiziert, eingelöst werden (UNHCR 4.3.2021). Die Kosten für verschreibungsfreie Medikamente müssen zur Gänze vom Patienten getragen werden; für verschreibungspflichtige Medikamente sind entsprechende Zuzahlungen erforderlich (WHO 2018). Arbeitsmarkt Anerkannte Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter den gleichen Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis. Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird (UNHCR o.D.). Voraussetzungen ist u.a. der Nachweis der Unterkunft: Wenn der Schutzberechtigte in einer offenen Unterkunft, einer Wohnung oder einer Aufnahmeeinrichtung einer NGO oder eines anderen Akteurs wie z. B. einer Gemeinde wohnt, kann er von der die Unterkunft verwaltenden Stelle eine Bescheinigung zum Nachweis der Adresse anfordern. Bei Miete ist der Mietvertrag oder eine entsprechende Stromabrechnung vorzulegen. Bei Beherbergung durch eine griechische Person oder einen anderen Migranten oder anerkannten Flüchtling muss der Schutzberechtigte von eben dieser Person eine offizielle, schriftliche Beherbergungsbestätigung vorlegen, die zudem die Steuernummer und die in einem Bürgerzentrum beglaubigte Unterschrift des Unterkunftsgebers enthält (UNHCR o.D., vgl. ProAsyl 4.2021).Voraussetzungen ist u.a. der Nachweis der Unterkunft: Wenn der Schutzberechtigte in einer offenen Unterkunft, einer Wohnung oder einer Aufnahmeeinrichtung einer NGO oder eines anderen Akteurs wie z. B. einer Gemeinde wohnt, kann er von der die Unterkunft verwaltenden Stelle eine Bescheinigung zum Nachweis der Adresse anfordern. Bei Miete ist der Mietvertrag oder eine entsprechende Stromabrechnung vorzulegen. Bei Beherbergung durch eine griechische Person oder einen anderen Migranten oder anerkannten Flüchtling muss der Schutzberechtigte von eben dieser Person eine offizielle, schriftliche Beherbergungsbestätigung vorlegen, die zudem die Steuernummer und die in einem Bürgerzentrum beglaubigte Unterschrift des Unterkunftsgebers enthält (UNHCR o.D., vergleiche ProAsyl 4.2021). Eine weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (AMKA). Diese ist auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Sozialversicherungsbestimmungen für Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ΑΜΚΑ sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung. Den Antrag auf eine AMKA kann in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt oder in einem Bürgerservicezentrum (KEP) gestellt werden. An manchen Orten wird die AMKA schnell an Asylbewerber vergeben, an anderen Orten verlangen die Behörden zusätzliche Unterlagen (UNHCR o.D.). Tatsächlich aber behindern die hohe Arbeitslosigkeit, fehlende Sprachkenntnisse und bürokratische Hindernisse diesen Zugang, außer im informellen Sektor. Die meisten Schutzberechtigten sind daher auf Unterstützung angewiesen. Zugang zu Sozialhilfe ist gegeben, bürokratische Hürden stellen aber ein Problem dar (AIDA 6.2020). Sechs Monate nach Einbringung eines Asylantrags ist legale Arbeit erlaubt, in Ausnahmefällen (Hochsaison Landwirtschaft oder Tourismus) kann bei Verfügbarkeit eines Arbeitsplatzes und Garantiestellung durch den Arbeitgeber schon ab acht bis zehn Wochen legal einer Beschäftigung nachgegangen werden. Allerdings wollen Arbeitgeber ohne vorhandene AMKA (permanente Sozialversicherungsnummer) keine Arbeitnehmer einstellen. Es ist keine Residence Permit Card (RPC) für die legale Ausübung einer selbstständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erforderlich (VB 12.4.2021). Quellen: ● AIDA – Asylum Information Database (6.2020): Country Report: Greece, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2020/07/reportdownload_ aida_gr_2019update.pdf, Zugriff 1.5.2021 ● AI – Amnesty International (7.4.2021): Greece 2020, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2048689.html, Zugriff 12.5.2021 ● AI – Amnesty International (3.3.2021): Resuscitation required. The Greek Health System after a decade of austerity, https://www.amnesty.org/download/ Documents/EUR2521762020ENGLISH.PDF, Zugriff 13.5.2021 ● OM – International Organisation for Migration (o.D.): Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection (HELIOS), https://greece.iom.int/en/hellenic-integration-support-beneficiariesinternational-protection-helios, Zugriff 1.5.2021 ● MIT – Mobile Info Team (2.2021): The living conditions of applicants and beneficiaries of international protection, https://www.antigone.gr/wpcontent/uploads/ library/ selected-publications-on-migration-andasylum/greece/en/Accommodation_report_ MIT_2021_small.pdf, Zugriff 1.5.2021 ● OECD - European Observatory on Health Systems and Policies (o.D.): State of Health in the EU,
  9. Greece: Country Health Profile, https://ec.europa.eu/health/sites/ health/files/state/docs/2019_chp_gr_english.pdf, 13.5.
  10. ● Pro Asyl/RSA (4.2021): Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, https://www.proasyl.de/wpcontent/uploads/Stellungnahme-Inter national-Schutzberechtigt-Griechenland-PROASYL_RSA-April-2021.pdf, Zugriff 1.5.2021 ● UNHCR – The UN Refugee Agency (o.D.): Living in Greece, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/, Zugriff 10.5.2021 ● VB des BM.I Griechenland (24.2.2021): Bericht des VB, per E-Mail ● VB des BM.I Griechenland (1.3.2021): Bericht des VB, per E-Mail ● VB des BM.I Griechenland (19.3.2021): Bericht des VB, per E-Mail ● VB des BM.I Griechenland (12.4.2021): Bericht des VB, per E-Mail ● WHO – World Health Organization (20.6.2018): WHO eröffnet neues Länderbüro in Griechenland, https://www.euro.who.int/de/media-centre/sections/pressreleases/ 2018/who-opens-new-country-office-in-greece, Zugriff 13.5.2021 ● WHO – World Health Organization
(2018): Medicines Reimboursement Policies in Europe, https://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0011/376625/ pharma ceutical-reimbursement-eng.pdf, Zugriff 10.5.2021 ● WHO – World Health Organization
(2019): Monitoring and documenting systemic and health effects of health reforms in Greece, https://www.euro.who.int/__data/ assets/pdf_file/0011/394526/Monitoring-Documenting_Greece_eng.pdf, Zugriff 14.5.2021 Diese Bescheide legen in ihrer Begründung insbesondere die Lage für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Griechenland einschließlich des Zuganges zu Wohnmöglichkeiten, Lebenshaltung, Medizinischer Versorgung und Arbeitsmarkt dar (Stand 31.08.2021). Es wird festgestellt, dass der griechische Staat, für die Antragstellerinnen als in Griechenland Asylberechtigte, hinreichende Versorgungsleistungen biete. Sie würden bei einer Überstellung nach Griechenland nicht in eine existenzielle Notlage geraten. Sie hätten Zugang zu medizinischer Versorgung, zum Arbeitsmarkt und zu einer Sozialwohnung. Auch sei die medizinische Versorgung für Asylberechtigte in Griechenland gewährleistet. Die BF hätten nach Registrierung und Erhalt der Residence Permit Card dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie griechische Staatsbürger. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte hätten Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie griechische Staatsbürger. Sie könnten diese Leistungen in Anspruch nehmen. Bei einer Überstellung nach Griechenland würden die Antragstellerinnen nicht Gefahr laufen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten, individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im Falle von Bedrohungen könnten sie sich an die schutzfähigen und schutzwilligen Behörden Griechenlands wenden. Nicht glaubhaft sei, dass die BF in Griechenland Misshandlung, Verfolgung oder unmenschliche Behandlung zu befürchten haben. Sie würden in Griechenland nicht in eine ausweglose Lage geraten. Die 1.BF sei die Ehefrau, die 2.BF die Tochter XXXX , dem in Österreich am 12.02.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden wäre. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung stelle einen Eingriff in das Familienleben der Antragstellerinnen dar. Aufgrund des Vorliegens eines schützenswerten Familienlebens sei eine Abschiebung nicht zulässig. 7. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Fall einer Außerlandesbringung nach Griechenland wären die beschwerdeführenden Parteien als Personen mit internationalem Schutz von unzulänglichem Lebensumständen betroffen, welche gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art. 3 EMRK verstoßen. Dies zeige sich klar darin, dass die 1.BF frisch operiert nach dem Kaiserschnitt aus dem Krankenhaus entlassen worden wäre und mit dem Neugeborenen am Strand habe leben müssen, weil sie keine Wohnung bekommen habe. Die beschwerdeführenden Parteien hätten keine finanzielle Unterstützung, keine Wohnung und nicht ausreichend medizinische Unterstützung erhalten. Die Entscheidung verletze zudem das Kindeswohl der 2-BF. Bei der Einvernahme der 1-BF sei ein männlicher Dolmetscher anwesend gewesen. Dies stelle einen Verfahrensmangel dar, da bei (möglichen) Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung die Einvernahme

§ 20Abs. 1 Asyl

G von einem Organwalter desselben Geschlechts durchzuführen sei, es sei denn, AsylwerberInnen verlangen anderes. Die 1-BF sei zur Situation in Griechenland zwar befragt, jedoch nicht hinreichend befragt worden. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland seien unvollständig bzw. habe die Behörde die herangezogenen Berichte unrichtig und selektiv ausgewertet. Auch sei keine Einzelfallprüfung vorgenommen worden. Hätte die belangte Behörde die in der Beschwerde zitierten Länderberichte herangezogen bzw. ihre eigenen Länderfeststellungen entsprechend gewürdigt und auch sonst eine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass es höchstwahrscheinlich sei, dass die beiden Beschwerdeführerinnen im Fall der Überstellung nach Griechenland weder über eine Unterkunft noch über Arbeitsmöglichkeiten oder medizinische Versorgung verfügen werden und daher in ihren Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt wären. Diese Bescheide legen in ihrer Begründung insbesondere die Lage für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Griechenland einschließlich des Zuganges zu Wohnmöglichkeiten, Lebenshaltung, Medizinischer Versorgung und Arbeitsmarkt dar (Stand 31.08.2021). Es wird festgestellt, dass der griechische Staat, für die Antragstellerinnen als in Griechenland Asylberechtigte, hinreichende Versorgungsleistungen biete. Sie würden bei einer Überstellung nach Griechenland nicht in eine existenzielle Notlage geraten. Sie hätten Zugang zu medizinischer Versorgung, zum Arbeitsmarkt und zu einer Sozialwohnung. Auch sei die medizinische Versorgung für Asylberechtigte in Griechenland gewährleistet. Die BF hätten nach Registrierung und Erhalt der Residence Permit Card dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie griechische Staatsbürger. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte hätten Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie griechische Staatsbürger. Sie könnten diese Leistungen in Anspruch nehmen. Bei einer Überstellung nach Griechenland würden die Antragstellerinnen nicht Gefahr laufen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten, individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im Falle von Bedrohungen könnten sie sich an die schutzfähigen und schutzwilligen Behörden Griechenlands wenden. Nicht glaubhaft sei, dass die BF in Griechenland Misshandlung, Verfolgung oder unmenschliche Behandlung zu befürchten haben. Sie würden in Griechenland nicht in eine ausweglose Lage geraten. Die 1.BF sei die Ehefrau, die 2.BF die Tochter römisch 40 , dem in Österreich am 12.02.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden wäre. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung stelle einen Eingriff in das Familienleben der Antragstellerinnen dar. Aufgrund des Vorliegens eines schützenswerten Familienlebens sei eine Abschiebung nicht zulässig. , 7. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Fall einer Außerlandesbringung nach Griechenland wären die beschwerdeführenden Parteien als Personen mit internationalem Schutz von unzulänglichem Lebensumständen betroffen, welche gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Artikel 3, EMRK verstoßen. Dies zeige sich klar darin, dass die 1.BF frisch operiert nach dem Kaiserschnitt aus dem Krankenhaus entlassen worden wäre und mit dem Neugeborenen am Strand habe leben müssen, weil sie keine Wohnung bekommen habe. Die beschwerdeführenden Parteien hätten keine finanzielle Unterstützung, keine Wohnung und nicht ausreichend medizinische Unterstützung erhalten. Die Entscheidung verletze zudem das Kindeswohl der 2-BF. Bei der Einvernahme der 1-BF sei ein männlicher Dolmetscher anwesend gewesen. Dies stelle einen Verfahrensmangel dar, da bei (möglichen) Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung die Einvernahme

Paragraph 20, Absatz eins, AsylG von einem Organwalter desselben Geschlechts durchzuführen sei, es sei denn, AsylwerberInnen verlangen anderes. Die 1-BF sei zur Situation in Griechenland zwar befragt, jedoch nicht hinreichend befragt worden. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland seien unvollständig bzw. habe die Behörde die herangezogenen Berichte unrichtig und selektiv ausgewertet. Auch sei keine Einzelfallprüfung vorgenommen worden. Hätte die belangte Behörde die in der Beschwerde zitierten Länderberichte herangezogen bzw. ihre eigenen Länderfeststellungen entsprechend gewürdigt und auch sonst eine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass es höchstwahrscheinlich sei, dass die beiden Beschwerdeführerinnen im Fall der Überstellung nach Griechenland weder über eine Unterkunft noch über Arbeitsmöglichkeiten oder medizinische Versorgung verfügen werden und daher in ihren Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt wären. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang, insbesondere der Umstand, dass den BF in Griechenland am 11.09.2020 der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf keine Feststellungen zur Möglichkeit der Beschwerdeführerinnen im Fall einer Rückkehr nach Griechenland die Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Residence Permit Card) zu beantragen und inwiefern ihre unmittelbare Versorgung während einer allfälligen Wartezeit gesichert wäre. Die 1.BF gab anlässlich ihrer Erstbefragung an, sich sechs Monate in Griechenland aufgehalten zu haben. Sie habe in Griechenland mit ihrer neugeborenen Tochter am Strand schlafen müssen, sie seien obdachlos und ohne medizinische Versorgung gewesen. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab die 1-BF an, sie seien in Griechenland auf einer Insel gewesen und hätten diese nicht verlassen können. Es habe keine medizinische Versorgung gegeben und hätten sie nicht genug zu essen gehabt. Sie hätten als Frauen an der Küste schlafen müssen und sich ein Zelt gebaut. Nach ihrer Entbindung im Krankenhaus mit Kaiserschnitt habe sie das Krankenhaus nach zwei Tagen verlassen und anschließend im Freien übernachten müssen. Die griechischen Pässe seien ihr von anderen Flüchtlingen weggenommen worden. Ergänzende Ermittlungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerinnen nach Zuerkennung des Status von Asylberechtigen in Griechenland liegen nicht vor. Das BFA traf auch keinerlei Feststellungen darüber, ob die Beschwerdeführerinnen im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen hätten, und ob in Griechenland Integrationsmaßnahmen angeboten werden, sondern sprach nur allgemein aus, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführerinnen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben haben, dass diese konkret Gefahr liefen, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zu den Asylantragstellungen der BF in Österreich und Griechenland sowie deren Schutzstatus in Griechenland ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Ihr Schutzstatus ergibt sich insbesondere aus dem Antwortschreiben der griechischen Dublin-Behörde vom 17.09.
  3. Die Feststellung zum Vorbringen der BF stützen sich auf ihre Einvernahme-Protokolle und die erhobene Beschwerde, die festgestellten Ausführungen der belangten Behörde auf die angefochtenen Bescheide.
  4. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074).Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Den Beschwerdeführerinnen wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Griechenland der Status von Asylberechtigten zuerkannt, sodass die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G grundsätzlich zurückzuweisen sind, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben und ihnen - aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung ihrer Rechte

Art. 3

EMRK oder 8 EMRK droht.Den Beschwerdeführerinnen wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Griechenland der Status von Asylberechtigten zuerkannt, sodass die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG grundsätzlich zurückzuweisen sind, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben und ihnen - aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung ihrer Rechte

Artikel 3, EMRK oder 8 EMRK droht. Bei einer Zurückweisung nach § 4a Asyl

G 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016). Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Artikel 2, Litera f, ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Der VwGH hat in der Entscheidung vom 25.01.2022, Ra 2021/18/0085-11, unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 33 Abs. 2 lit. A der Richtlinie 2013/32/EU, Abl. 2013 L 180, 60, festgestellt, dass eine Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden sei, zu u

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.