RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2022 GeschäftszahlW165 2240087-2 Spruch, W165 2240085-2/3EW165 2240088-2/2EW165 2240087-2/2EW165 2240091-2/2EW165 2240089-2/2EW165 2240085-2/3E, W165 2240088-2/2E, W165 2240087-2/2E, W165 2240091-2/2E, W165 2240089-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Anträge von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX 4.) XXXX , geb. XXXX und 5.) XXXX , geb. XXXX alle StA. Afghanistan, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , diese vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2021, GZ. 1.) W165 2240085-1/3E, 2.) W165 2240088-1/2E, 3.) W165 2240087-1/2E, 4.) W165 2240091-1/2E und 5.) W165 2240089-1/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Anträge von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 alle StA. Afghanistan, die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , diese vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2021, GZ. 1.) W165 2240085-1/3E, 2.) W165 2240088-1/2E, 3.) W165 2240087-1/2E, 4.) W165 2240091-1/2E und 5.) W165 2240089-1/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, beschlossen: A) Die Wiederaufnahmeanträge werden gemäß § 32 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Wiederaufnahmeanträge werden gemäß Paragraph 32, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstantragstellerin (im Folgenden: ASt 1), ist die Mutter des Zweit- und Drittantragstellers (im Folgenden: ASt 2 und ASt 3), des minderjährigen Viertantragstellers (im Folgenden: ASt 4) und der minderjährigen Fünftantragstellerin (im Folgenden: ASt 5). Die Antragsteller (im Folgenden: ASt), stellten am 28.05.2019 per E-Mail und am 17.09.2019 unter persönlicher Vorsprache bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: ÖB Teheran), Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die Antragsteller (im Folgenden: ASt), stellten am 28.05.2019 per E-Mail und am 17.09.2019 unter persönlicher Vorsprache bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: ÖB Teheran), Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Als Bezugsperson wurde der (angebliche) Ehemann der ASt 1 und (angebliche) Vater der ASt 2 bis ASt 5 angegeben, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG), vom 26.02.2019 (schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vom 15.03.2019, GZ: W265 2192089-1/10E), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2020 wurde der Bezugsperson der Flüchtlingsstatus aberkannt. In der Folge wurde ein Beschwerdeverfahren gegen die Aberkennung des Asylstatus beim BVwG angestrengt, das unter der GZ. W182 2192098-2 anhängig war. Mit Bescheiden der ÖB Teheran vom 12.11.2020, der rechtlichen Vertretung der ASt am selben Tag zugestellt, wurden die Einreiseanträge gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung von Anträgen auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2020 sei der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten aberkannt worden. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei ihr nicht zuerkannt und sei eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung habe die Bezugsperson fristgerecht Beschwerde ergriffen. Das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson sei gegenwärtig beim BVwG anhängig. Daraus habe sich ergeben, dass die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen wären. Die Stellungnahme der ASt vom 06.10.2020 sei dem BFA zugeleitet worden, das nach Prüfung mitgeteilt habe, dass durch das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgabe eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.Mit Bescheiden der ÖB Teheran vom 12.11.2020, der rechtlichen Vertretung der ASt am selben Tag zugestellt, wurden die Einreiseanträge gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung von Anträgen auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2020 sei der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten aberkannt worden. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei ihr nicht zuerkannt und sei eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung habe die Bezugsperson fristgerecht Beschwerde ergriffen. Das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson sei gegenwärtig beim BVwG anhängig. Daraus habe sich ergeben, dass die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen wären. Die Stellungnahme der ASt vom 06.10.2020 sei dem BFA zugeleitet worden, das nach Prüfung mitgeteilt habe, dass durch das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgabe eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei. Gegen diese Bescheide erhoben die ASt mit Schriftsatz vom 09.12.2020 fristgerecht Beschwerde, worin das bisherige Vorbringen zum Asylaberkennungsverfahren der Bezugsperson wiederholt wurde. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 17.01.2021 wies die ÖB Teheran die Beschwerden gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Neben der Darstellung des Verfahrensganges wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass der Versagungsgrund des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 auf die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens abstelle. Im gegenständlichen Fall sei der Asylstatus bereits bescheidmäßig aberkannt worden. Damit werde bestimmt, dass sich in einem solchen Fall die Gewährung internationalen Schutzes aufgrund des unsicheren Status der Bezugsperson nicht als wahrscheinlich darstellen könne (RV 330 BlgNr.
- GP). Dieser Versagungsgrund des unsicheren Status der Bezugsperson beziehe sich allein auf die Anhängigkeit eines solchen Aberkennungsverfahrens und stelle nicht etwa auf das Ergebnis eines solchen Verfahrens ab. Allein das Vorliegen der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens des Status der Bezugsperson führe nach § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 zwingend dazu, dass die begehrten Einreisetitel zu versagen seien. Daran vermöge auch ein beim BVwG anhängiges Beschwerdeverfahren nichts zu ändern.Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 17.01.2021 wies die ÖB Teheran die Beschwerden gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Neben der Darstellung des Verfahrensganges wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass der Versagungsgrund des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 auf die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens abstelle. Im gegenständlichen Fall sei der Asylstatus bereits bescheidmäßig aberkannt worden. Damit werde bestimmt, dass sich in einem solchen Fall die Gewährung internationalen Schutzes aufgrund des unsicheren Status der Bezugsperson nicht als wahrscheinlich darstellen könne Regierungsvorlage 330 BlgNr.
- Gesetzgebungsperiode Dieser Versagungsgrund des unsicheren Status der Bezugsperson beziehe sich allein auf die Anhängigkeit eines solchen Aberkennungsverfahrens und stelle nicht etwa auf das Ergebnis eines solchen Verfahrens ab. Allein das Vorliegen der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens des Status der Bezugsperson führe nach Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 zwingend dazu, dass die begehrten Einreisetitel zu versagen seien. Daran vermöge auch ein beim BVwG anhängiges Beschwerdeverfahren nichts zu ändern. In der Folge brachten die ASt am 26.01.2021 Vorlageanträge gemäß § 15 VwGVG bei der ÖB Teheran ein.In der Folge brachten die ASt am 26.01.2021 Vorlageanträge gemäß Paragraph 15, VwGVG bei der ÖB Teheran ein. Mit Erkenntnis vom 24.03.2021, GZ. 1.) W165 2240085-1/3E, 2.) W165 2240088-1/2E, 3.) W165 2240087-1/2E, 4.) W165 2240091-1/2E und 5.) W165 2240089-1/2E, wies das BVwG die Beschwerden der ASt gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 24.03.2021, GZ. 1.) W165 2240085-1/3E, 2.) W165 2240088-1/2E, 3.) W165 2240087-1/2E, 4.) W165 2240091-1/2E und 5.) W165 2240089-1/2E, wies das BVwG die Beschwerden der ASt gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet ab. Begründend führte das BVwG aus, dass die Regelung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 die Erteilung einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose durch das Bundesamt u.a. nur dann zulasse, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig sei (§§ 7 und 9). Dies lasse die Wertung erkennen, dass aufgrund der Unzulässigkeit einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose während eines anhängigen Asylaberkennungsverfahrens auch kein Einreisetitel zu erteilen sei. Das Asylaberkennungsverfahren sei bereits im Zeitpunkt der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA anhängig gewesen, sodass das BFA der gesetzlichen Vorgabe entsprechend eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose abgegeben und die Vertretungsbehörde in Bindung daran die Einreiseanträge zu Recht abgelehnt habe. Dem Gesetz könne auch nicht entnommen werden, dass das Einreiseverfahren im Sinne des § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auszusetzen wäre. Das Gesetz stelle in § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 explizit allein auf die Anhängigkeit eines Asylaberkennungsverfahrens ab und knüpfe daran die Unzulässigkeit einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose. Dies erkläre sich daraus, dass die Bezugsperson mit Anhängigmachung eines Asylaberkennungsverfahrens in das Stadium ihres unsicheren Aufenthaltsstatus zurückfalle, weshalb die Statusgewährung an Familienangehörige nicht als wahrscheinlich angesehen werden könne. Begründend führte das BVwG aus, dass die Regelung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 die Erteilung einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose durch das Bundesamt u.a. nur dann zulasse, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig sei (Paragraphen 7 und 9). Dies lasse die Wertung erkennen, dass aufgrund der Unzulässigkeit einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose während eines anhängigen Asylaberkennungsverfahrens auch kein Einreisetitel zu erteilen sei. Das Asylaberkennungsverfahren sei bereits im Zeitpunkt der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA anhängig gewesen, sodass das BFA der gesetzlichen Vorgabe entsprechend eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose abgegeben und die Vertretungsbehörde in Bindung daran die Einreiseanträge zu Recht abgelehnt habe. Dem Gesetz könne auch nicht entnommen werden, dass das Einreiseverfahren im Sinne des Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten auszusetzen wäre. Das Gesetz stelle in Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 explizit allein auf die Anhängigkeit eines Asylaberkennungsverfahrens ab und knüpfe daran die Unzulässigkeit einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose. Dies erkläre sich daraus, dass die Bezugsperson mit Anhängigmachung eines Asylaberkennungsverfahrens in das Stadium ihres unsicheren Aufenthaltsstatus zurückfalle, weshalb die Statusgewährung an Familienangehörige nicht als wahrscheinlich angesehen werden könne. Mit am 12.04.2022 mündlich verkündetem Erkenntnis (gekürzt ausgefertigt am 28.04.2022), GZ W182 2192089-2/13E, gab das BVwG der von der Bezugsperson der ASt im Asylaberkennungsverfahren eingebrachten Beschwerde statt und behob den Asylaberkennungsbescheid des BFA vom 24.01.2020, Zl. 1091800510-191045349, ersatzlos. Mit Schriftsatz vom 21.04.2022, beim BVwG eingelangt am 25.04.2022, stellten die ASt die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis vom 24.03.2021, GZ. 1.) W165 2240085-1/3E, 2.) W165 2240088-1/2E, 3.) W165 2240087-1/2E, 4.) W165 2240091-1/2E und 5.) W165 2240089-1/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über die Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Mit Schriftsatz vom 21.04.2022, beim BVwG eingelangt am 25.04.2022, stellten die ASt die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis vom 24.03.2021, GZ. 1.) W165 2240085-1/3E, 2.) W165 2240088-1/2E, 3.) W165 2240087-1/2E, 4.) W165 2240091-1/2E und 5.) W165 2240089-1/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über die Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Die ASt stützten den Antrag auf Wiederaufnahme auf § 69 Abs. 1 Z 2 und 3 AVG und begründeten dies nach Darstellung des Sachverhalts, Ausführungen zur Anwendbarkeit des AVG und Angaben zur Rechtzeitigkeit der Antragseinbringung im Wesentlichen damit, dass das Beschwerdeverfahren über die Aberkennung des Asylstatus der Bezugsperson zu deren Gunsten entschieden und deren Flüchtlingsstatus daher aufrecht sei. Die ersatzlose Behebung des Aberkennungsbescheides des BFA durch das BVwG stelle eine neue (rechtliche) Tatsache dar. Aufgrund der zeitlichen Abfolge habe dieser Umstand bisher ohne Verschulden der Parteien nicht geltend gemacht werden können. Die Aberkennung des Flüchtlingsstatus führe dazu, dass dieser nicht auf Familienangehörige erstreckt werden könne. Da diese Vorfrage anders entschieden worden sei, sei die Abweisung des Antrages auf Familienzusammenführung einer Wiederaufnahme zugänglich. Durch einen Neuantrag würde die Familie erhebliche Nachteile erleiden, da zum einen Antragsgebühren in Höhe von jeweils EUR 200,00 zu entrichten und zum anderen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG zu erfüllen wären. Hinzu komme, dass im Falle einer neuerlichen Antragstellung zwei Söhne bereits volljährig wären und sich demnach nicht mehr auf die Familienzusammenführung berufen könnten, wodurch Art. 8 EMRK verletzt werde.Die ASt stützten den Antrag auf Wiederaufnahme auf Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AVG und begründeten dies nach Darstellung des Sachverhalts, Ausführungen zur Anwendbarkeit des AVG und Angaben zur Rechtzeitigkeit der Antragseinbringung im Wesentlichen damit, dass das Beschwerdeverfahren über die Aberkennung des Asylstatus der Bezugsperson zu deren Gunsten entschieden und deren Flüchtlingsstatus daher aufrecht sei. Die ersatzlose Behebung des Aberkennungsbescheides des BFA durch das BVwG stelle eine neue (rechtliche) Tatsache dar. Aufgrund der zeitlichen Abfolge habe dieser Umstand bisher ohne Verschulden der Parteien nicht geltend gemacht werden können. Die Aberkennung des Flüchtlingsstatus führe dazu, dass dieser nicht auf Familienangehörige erstreckt werden könne. Da diese Vorfrage anders entschieden worden sei, sei die Abweisung des Antrages auf Familienzusammenführung einer Wiederaufnahme zugänglich. Durch einen Neuantrag würde die Familie erhebliche Nachteile erleiden, da zum einen Antragsgebühren in Höhe von jeweils EUR 200,00 zu entrichten und zum anderen die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG zu erfüllen wären. Hinzu komme, dass im Falle einer neuerlichen Antragstellung zwei Söhne bereits volljährig wären und sich demnach nicht mehr auf die Familienzusammenführung berufen könnten, wodurch Artikel 8, EMRK verletzt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die ASt stellten am 28.05.2019 per E-Mail und am 17.09.2019 unter persönlicher Vorsprache bei der ÖB Teheran Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die ASt stellten am 28.05.2019 per E-Mail und am 17.09.2019 unter persönlicher Vorsprache bei der ÖB Teheran Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
- Als Bezugsperson führten die ASt den Ehemann der ASt 1 und gleichzeitig Vater der ASt 2 bis ASt 5 an, dem mit Erkenntnis des BVwG vom 26.02.2019 (schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vom 15.03.2019, GZ: W265 2192089-1/10E), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Mit Bescheid vom 24.01.2020 erkannte das BFA der Bezugsperson der ASt den Status des Asylberechtigten ab. Dagegen erhob diese Beschwerde an das BVwG. Aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der seitens des BFA bescheidmäßig ausgesprochenen Aberkennung des der Bezugsperson der ASt zuerkannten Status des Asylberechtigten wies die ÖB Teheran die Anträge der ASt auf Erteilung von Einreisetiteln mit Bescheiden vom 12.11.2020 gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ab.Aufgrund des anhängigen Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der seitens des BFA bescheidmäßig ausgesprochenen Aberkennung des der Bezugsperson der ASt zuerkannten Status des Asylberechtigten wies die ÖB Teheran die Anträge der ASt auf Erteilung von Einreisetiteln mit Bescheiden vom 12.11.2020 gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 ab. Die dagegen eingebrachten Beschwerden wies die ÖB Teheran mit Beschwerdevorentscheidungen vom 17.01.2021 als unbegründet ab. Die ASt brachten daraufhin Vorlageanträge ein, woraufhin das BVwG die Beschwerden aufgrund des im Asylaberkennungsverfahren der Bezugsperson der ASt beim BVwG anhängigen Beschwerdeverfahrens mit Erkenntnis vom 24.03.2021 gemäß § 35 AsylG abwies.Die dagegen eingebrachten Beschwerden wies die ÖB Teheran mit Beschwerdevorentscheidungen vom 17.01.2021 als unbegründet ab. Die ASt brachten daraufhin Vorlageanträge ein, woraufhin das BVwG die Beschwerden aufgrund des im Asylaberkennungsverfahren der Bezugsperson der ASt beim BVwG anhängigen Beschwerdeverfahrens mit Erkenntnis vom 24.03.2021 gemäß Paragraph 35, AsylG abwies. Die Entscheidung des BVwG vom 24.03.2021 über die Abweisung der Beschwerden gegen die Ablehnung der Einreiseanträge durch die Botschaft ist in Rechtskraft erwachsen. Mit am 12.04.2022 mündlich verkündetem Erkenntnis (gekürzt ausgefertig am 28.04.2022), GZ W182 2192089-2/13E, gab das BVwG der von der Bezugsperson der ASt im Asylaberkennungsverfahren eingebrachten Beschwerde statt und behob den Asylaberkennungsbescheid vom 24.01.2020, Zl. 1091800510-191045349, ersatzlos.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten der ASt sowie ihrer Bezugsperson, die mit dem Vorbringen der ASt in ihrem Wiederaufnahmeantrag übereinstimmen. Die ersatzlose Behebung des Asylaberkennungsbescheides der Bezugsperson folgt darüber hinaus aus dem am 12.04.2022 mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG, GZ. W182 2192098-2/13E.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbständige Erledigungen – in Beschlussform erfolgen [vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 32 VwGVG, Anm. 13 (Stand 1.10.2018, rdb.at)].Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbständige Erledigungen – in Beschlussform erfolgen [vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 13 (Stand 1.10.2018, rdb.at)]. Zu A) Abweisung der Wiederaufnahmeanträge: § 32 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018, lautet:Paragraph 32, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, lautet: § 32.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
- das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse." In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 BlgNR, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherige Judikatur zu § 69 AVG herangezogen werden kann.In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 BlgNR, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins bis 3 VwGVG mit Paragraph 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherige Judikatur zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden kann. In diesem Sinne sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Beschluss vom 30.04.2019, Ra 2018/10/0064, aus, dass die Wiederaufnahmsgründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmsgründe zurückgegriffen werden kann.In diesem Sinne sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Beschluss vom 30.04.2019, Ra 2018/10/0064, aus, dass die Wiederaufnahmsgründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet sind und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmsgründe zurückgegriffen werden kann. Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages ist gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren (vgl. VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0095; ferner Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 32 VwGVG Anm. 4, Stand 1.10.2018, rdb.at). Die Antragsteller hatten als Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteistellung, sodass sie grundsätzlich einen Wiederaufnahmeantrag stellen können.Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages ist gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren vergleiche VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0095; ferner Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 32, VwGVG Anmerkung 4, Stand 1.10.2018, rdb.at). Die Antragsteller hatten als Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteistellung, sodass sie grundsätzlich einen Wiederaufnahmeantrag stellen können. Zudem setzt ein Wiederaufnahmeantrag ein durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenes Verfahren voraus (vgl. VwGH 28.04.2015, Ro 2015/18/0001) und muss aus dem Antrag auch hervorgehen, dass die Wiederaufnahme eines näher bezeichneten Verfahrens begehrt wird. Zumindest muss aus dem Inhalt der Eingabe hervorgehen, auf welches abgeschlossene Verfahren sich der Antrag auf Wiederaufnahme bezieht (vgl. zu § 69 AVG VwGH 18.03.1993, 92/09/0212).Zudem setzt ein Wiederaufnahmeantrag ein durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenes Verfahren voraus vergleiche VwGH 28.04.2015, Ro 2015/18/0001) und muss aus dem Antrag auch hervorgehen, dass die Wiederaufnahme eines näher bezeichneten Verfahrens begehrt wird. Zumindest muss aus dem Inhalt der Eingabe hervorgehen, auf welches abgeschlossene Verfahren sich der Antrag auf Wiederaufnahme bezieht vergleiche zu Paragraph 69, AVG VwGH 18.03.1993, 92/09/0212). Aus dem von den ASt gestellten Wiederaufnahmeanträgen ergibt sich zweifelsfrei, dass die Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des BVwG vom 24.03.2021, GZ. 1.) W165 2240085-1/3E, 2.) W165 2240088-1/2E, 3.) W165 2240087-1/2E, 4.) W165 2240091-1/2E und 5.) W165 2240089-1/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 begehrt wird, sodass im gegenständlichen Verfahren nicht wie von den ASt angenommen, § 69 AVG, sondern § 32 VwGVG zur Anwendung gelangt.Aus dem von den ASt gestellten Wiederaufnahmeanträgen ergibt sich zweifelsfrei, dass die Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des BVwG vom 24.03.2021, GZ. 1.) W165 2240085-1/3E, 2.) W165 2240088-1/2E, 3.) W165 2240087-1/2E, 4.) W165 2240091-1/2E und 5.) W165 2240089-1/2E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 begehrt wird, sodass im gegenständlichen Verfahren nicht wie von den ASt angenommen, Paragraph 69, AVG, sondern Paragraph 32, VwGVG zur Anwendung gelangt. Der Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, ist im Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen und hat der Wiederaufnahmswerber dabei anzugeben, zu welchem Zeitpunkt die Tatsachen, auf die sich die vorgelegten Beweismittel beziehen, entstanden sind (vgl. VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0403).Der Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, ist im Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen und hat der Wiederaufnahmswerber dabei anzugeben, zu welchem Zeitpunkt die Tatsachen, auf die sich die vorgelegten Beweismittel beziehen, entstanden sind vergleiche VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0403). Zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages wurde vorgebracht, dass der gegen den Asylaberkennungsbescheid eingebrachten Beschwerde der Bezugsperson der ASt nunmehr vom BVwG stattgegeben worden sei. Dabei handle es sich einerseits um neu hervorgekommene Tatsachen. Andererseits sei die für die Abweisung der Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wesentliche Vorfrage, nämlich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, nunmehr vom BVwG anders entschieden worden. Die Wiederaufnahme der Verfahren über die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG sei daher sowohl gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, (dem – der zitierten Rechtsprechung des VwGH folgend - § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nachgebildet ist), als auch gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG, (der mit § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG korrespondiert), gerechtfertigt. Zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages wurde vorgebracht, dass der gegen den Asylaberkennungsbescheid eingebrachten Beschwerde der Bezugsperson der ASt nunmehr vom BVwG stattgegeben worden sei. Dabei handle es sich einerseits um neu hervorgekommene Tatsachen. Andererseits sei die für die Abweisung der Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln wesentliche Vorfrage, nämlich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, nunmehr vom BVwG anders entschieden worden. Die Wiederaufnahme der Verfahren über die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG sei daher sowohl gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, (dem – der zitierten Rechtsprechung des VwGH folgend - Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG nachgebildet ist), als auch gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG, (der mit Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG korrespondiert), gerechtfertigt. Aus dem Vorbringen der ASt ist eindeutig erkennbar, auf welche (neue) Tatsache der Wiederaufnahmeantrag abstellt, sodass den Anforderungen an ein schlüssig und konkretisiert dargelegtes Wiederaufnahmebegehren ausreichend Genüge getan wurde. Der Wiederaufnahmeantrag ist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst ab diesem Zeitpunkt schriftlich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 1 AVG; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 32 VwGVG Anm. 12, Stand 1.10.2018, rdb.
- at)beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann ein Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. zu § 69 AVG VwGH 19.05.1993, 91/13/0099; 25.01.1996, 95/19/0003). Die in § 69 Abs. 2 AVG vorgesehene subjektive Frist beginnt bereits mit der Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll. Entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist (vgl. VwGH 01.07.2019, Ra 2019/14/0261).Der Wiederaufnahmeantrag ist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst ab diesem Zeitpunkt schriftlich (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, AVG; vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 32, VwGVG Anmerkung 12, Stand 1.10.2018, rdb.
- at)beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann ein Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen vergleiche zu Paragraph 69, AVG VwGH 19.05.1993, 91/13/0099; 25.01.1996, 95/19/0003). Die in Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgesehene subjektive Frist beginnt bereits mit der Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll. Entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist vergleiche VwGH 01.07.2019, Ra 2019/14/0261). Im gegenständlichen Fall verkündete das BVwG die ersatzlose Behebung des gegen die Bezugsperson der ASt durch das BFA erlassenen Aberkennungsbescheides im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 12.04.2022 mündlich, sodass die zweiwöchige Frist an diesem Tag zu laufen begann. Der Wiederaufnahmeantrag langte am 25.04.2022, sohin einen Tag vor Ablauf der Einbringungsfrist und damit rechtzeitig, beim BVwG ein. Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG setzt unter anderem voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (vgl. VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0403, mwN). Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beurteilen ist. Die Frage, ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustandekommt, ist sodann im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären (vgl. VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0510, mwN). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0526, mwN).Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG setzt unter anderem voraus, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten vergleiche VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0403, mwN). Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beurteilen ist. Die Frage, ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustandekommt, ist sodann im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären vergleiche VwGH 21.05.2019, Ra 2018/19/0510, mwN). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0526, mwN). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs können Tatsachen und Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren, deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt. Eine neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können, wird durch diesen Wiederaufnahmegrund nicht ermöglicht. Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der jenen Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid/Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann keinen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen. Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung (vgl. VwGH 30.04.2019, Ra 2018/10/0064, mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs können Tatsachen und Beweismittel im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren, deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt. Eine neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können, wird durch diesen Wiederaufnahmegrund nicht ermöglicht. Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der jenen Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid/Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann keinen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen. Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung vergleiche VwGH 30.04.2019, Ra 2018/10/0064, mwN). Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel, (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0403, mwN). Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine "Tatsachen", die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen vermögen [vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 32 VwGVG, Anm. 9 (Stand 1.10.2018, rdb.at); VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0107, Rn. 12, mwN].Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel, (also solche, die bereits zur Zeit des früheren Verfahrens bestanden haben, aber erst später bekannt wurden) - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen; gleiches gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf "alte" - d.h. nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen vergleiche VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0403, mwN). Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine "Tatsachen", die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen vermögen [vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 9 (Stand 1.10.2018, rdb.at); VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0107, Rn. 12, mwN]. Die ASt sehen das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes zunächst darin begründet, dass die ersatzlose Behebung des Asylaberkennungsbescheides der Bezugsperson durch das BVwG eine neu hervorgekommene Tatsache darstelle, die – wäre dies bereits im Zeitpunkt der Verweigerung der Erteilung der Einreisetitel nach § 35 Abs. 1 AsylG bekannt gewesen – zu einer anderslautenden Entscheidung geführt hätte.Die ASt sehen das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes zunächst darin begründet, dass die ersatzlose Behebung des Asylaberkennungsbescheides der Bezugsperson durch das BVwG eine neu hervorgekommene Tatsache darstelle, die – wäre dies bereits im Zeitpunkt der Verweigerung der Erteilung der Einreisetitel nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG bekannt gewesen – zu einer anderslautenden Entscheidung geführt hätte. Dabei verkennen die ASt, dass es für eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose und der aus der Bindung der Vertretungsbehörde im Ausland an diese Prognose resultierenden Abweisung der Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 nicht darauf ankommt, dass der Bezugsperson der ASt der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, sondern ausschließlich auf die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgestellt wird. Auf den Ausgang eines solchen Verfahrens kommt es hingegen nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht an. Dabei verkennen die ASt, dass es für eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose und der aus der Bindung der Vertretungsbehörde im Ausland an diese Prognose resultierenden Abweisung der Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht darauf ankommt, dass der Bezugsperson der ASt der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, sondern ausschließlich auf die Anhängigkeit eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgestellt wird. Auf den Ausgang eines solchen Verfahrens kommt es hingegen nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht an. Das BVwG ging in seinem die Beschwerden gegen die Versagung der Einreisetitel abweisenden Erkenntnis vom 24.03.2021 aufgrund des zum Entscheidungszeitpunkt offenen Beschwerdeverfahrens gegen den Asylaberkennungsbescheid zu Recht von der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens der Bezugsperson iSd § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG aus. Die nach rechtskräftiger Entscheidung über die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 erfolgte ersatzlose Behebung des gegen die Bezugsperson der ASt erlassenen Asylaberkennungsbescheides durch das BVwG vermag daher an der Richtigkeit des im Ausgangsverfahren angenommenen Sachverhalts nichts zu ändern. Es liegen somit keine neuen Tatsachen im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vor, die zu einer anderslautenden Entscheidung hätten führen können. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kommt sohin schon aus diesem Grund nicht in Betracht.Das BVwG ging in seinem die Beschwerden gegen die Versagung der Einreisetitel abweisenden Erkenntnis vom 24.03.2021 aufgrund des zum Entscheidungszeitpunkt offenen Beschwerdeverfahrens gegen den Asylaberkennungsbescheid zu Recht von der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens der Bezugsperson iSd Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG aus. Die nach rechtskräftiger Entscheidung über die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 erfolgte ersatzlose Behebung des gegen die Bezugsperson der ASt erlassenen Asylaberkennungsbescheides durch das BVwG vermag daher an der Richtigkeit des im Ausgangsverfahren angenommenen Sachverhalts nichts zu ändern. Es liegen somit keine neuen Tatsachen im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG vor, die zu einer anderslautenden Entscheidung hätten führen können. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kommt sohin schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, die nach Ansicht des Gerichtes aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen den Bestimmungen der §§ 34, 35 AsylG 2005 auch für § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 einschlägig ist, zumal sowohl im Familienverfahren nach § 34 AsylG als auch im Einreiseverfahren nach § 35 AsylG auf die (Nicht)anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens des Fremden abgestellt wird.Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, die nach Ansicht des Gerichtes aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen den Bestimmungen der Paragraphen 34, 35, AsylG 2005 auch für Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 einschlägig ist, zumal sowohl im Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG als auch im Einreiseverfahren nach Paragraph 35, AsylG auf die (Nicht)anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens des Fremden abgestellt wird. Demnach steht der Auffassung, dass in einem Fall, in welchem dem Ehemann bzw. Vater der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt werde, dessen Familienangehörigen im Familienverfahren ebenfalls der Status von Asylberechtigten zuerkannt werden könnte, die klare und im Anlassfall nicht weiter erörterungsbedürftige Anordnung des § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 entgegen, wonach die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status des Asylberechtigten nur dann zuzuerkennen hat, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (vgl. VwGH 17.09.2019, Ra 2018/14/0118). Demnach steht der Auffassung, dass in einem Fall, in welchem dem Ehemann bzw. Vater der Status des Asylberechtigten nicht aberkannt werde, dessen Familienangehörigen im Familienverfahren ebenfalls der Status von Asylberechtigten zuerkannt werden könnte, die klare und im Anlassfall nicht weiter erörterungsbedürftige Anordnung des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 entgegen, wonach die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status des Asylberechtigten nur dann zuzuerkennen hat, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist vergleiche VwGH 17.09.2019, Ra 2018/14/0118). Nichts anders kann es sich nach Ansicht des Gerichts im Falle des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 verhalten, der nach seinem klaren Wortlaut ebenfalls auf die bloße Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens des Schutzstatus (Asyl bzw subsidiärer Schutz) verweist. Auch vor diesem Hintergrund wäre eine Durchbrechung der Rechtskraft des Erkenntnisses über die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 durch einen Antrag auf Wiederaufnahme nicht gerechtfertigt.Nichts anders kann es sich nach Ansicht des Gerichts im Falle des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 verhalten, der nach seinem klaren Wortlaut ebenfalls auf die bloße Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens des Schutzstatus (Asyl bzw subsidiärer Schutz) verweist. Auch vor diesem Hintergrund wäre eine Durchbrechung der Rechtskraft des Erkenntnisses über die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 durch einen Antrag auf Wiederaufnahme nicht gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht der ASt stellt der Ausgang des Aberkennungsverfahrens auch keine Vorfrage im Sinne des 38 AVG dar, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG rechtfertigen würde. Wie bereits erörtert und auch schon im Ausgangsverfahren dargelegt wurde, ist für die Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 Z 4 AsylG lediglich zu beurteilen, ob ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig ist. Dies ist insofern konsequent, als sich die Gewährung internationalen Schutzes für den Familienangehörigen in diesen Fällen auf Grund des unsicheren Status der Bezugsperson nicht als wahrscheinlich darstellen kann (vgl. ErlRV 330 BlgNR XXIV. GP, 25). Ein späteres Ergebnis eines solchen Aberkennungsverfahrens ist laut unmissverständlicher gesetzlicher Regelung daher nicht maßgebend und kann daher auch keinen Wiederaufnahmegrund gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG darstellen.Entgegen der Ansicht der ASt stellt der Ausgang des Aberkennungsverfahrens auch keine Vorfrage im Sinne des 38 AVG dar, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG rechtfertigen würde. Wie bereits erörtert und auch schon im Ausgangsverfahren dargelegt wurde, ist für die Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG lediglich zu beurteilen, ob ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig ist. Dies ist insofern konsequent, als sich die Gewährung internationalen Schutzes für den Familienangehörigen in diesen Fällen auf Grund des unsicheren Status der Bezugsperson nicht als wahrscheinlich darstellen kann vergleiche ErlRV 330 BlgNR römisch 24 . GP, 25). Ein späteres Ergebnis eines solchen Aberkennungsverfahrens ist laut unmissverständlicher gesetzlicher Regelung daher nicht maßgebend und kann daher auch keinen Wiederaufnahmegrund gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG darstellen. Darüber hinaus ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 mit den (vorgeschlagenen) Änderungen zu § 34 AsylG 2005 korrespondiert und finden ausgehend davon auch die Ausführungen zu § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 Beachtung. Wird ein Antrag eines Familienangehörigen demnach gemäß § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgewiesen, da gegen den Fremden ein Verfahren zur Aberkennung seines Status anhängig ist, so ist ein neuerlicher Antrag des Familienangehörigen nicht gemäß § 68 AVG zurückzuweisen, wenn das Aberkennungsverfahren mittlerweile eingestellt wurde (vgl. ErlRV 330 BlgNR XXIV. GP, 24).Darüber hinaus ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 mit den (vorgeschlagenen) Änderungen zu Paragraph 34, AsylG 2005 korrespondiert und finden ausgehend davon auch die Ausführungen zu Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 Beachtung. Wird ein Antrag eines Familienangehörigen demnach gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abgewiesen, da gegen den Fremden ein Verfahren zur Aberkennung seines Status anhängig ist, so ist ein neuerlicher Antrag des Familienangehörigen nicht gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen, wenn das Aberkennungsverfahren mittlerweile eingestellt wurde vergleiche ErlRV 330 BlgNR römisch 24 . GP, 24). Daraus lässt sich ableiten, dass einer späteren Entscheidung im Aberkennungsverfahren der Bezugsperson zu deren Gunsten im Wege eines neuen Antrags Rechnung zu tragen ist. Hingegen ist weder den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass in diesem Fall auch eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens in Betracht kommen würde, noch ist dies unmittelbar aus § 32 Abs. 1 VwGVG zu schließen, zumal – wie bereits erörtert – durch die ersatzlose Behebung des Aberkennungsbescheides keine neuen Tatsachen im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG hervorgekommen sind, die zu einer anderslautenden Entscheidung geführt hätten. Ebenso wenig wurde damit eine für das Ausgangsverfahren ausschlaggebende Vorfrage im Sinne des § 38 AVG iVm § 32 Abs. 1 Z 3 VwGVG nachträglich anders beantwortet.Daraus lässt sich ableiten, dass einer späteren Entscheidung im Aberkennungsverfahren der Bezugsperson zu deren Gunsten im Wege eines neuen Antrags Rechnung zu tragen ist. Hingegen ist weder den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass in diesem Fall auch eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens in Betracht kommen würde, noch ist dies unmittelbar aus Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG zu schließen, zumal – wie bereits erörtert – durch die ersatzlose Behebung des Aberkennungsbescheides keine neuen Tatsachen im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG hervorgekommen sind, die zu einer anderslautenden Entscheidung geführt hätten. Ebenso wenig wurde damit eine für das Ausgangsverfahren ausschlaggebende Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG nachträglich anders beantwortet. Soweit die ASt die Unzumutbarkeit eines neuen Antrages damit begründen, dass sie dadurch erhebliche Nachteile erleiden würden (Antragsgebühren in Höhe von jeweils EUR 200,00, Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG, Volljährigkeit zweier Söhne und eine dadurch bedingte Verletzung von Art. 8 EMRK), ist festzuhalten, dass für die Wiederaufnahme des Verfahrens eine der in § 32 Abs. 1 VwGVG enthaltenen Tatbestände erfüllt sein muss, was fallgegenständlich nicht zutrifft. Für eine Auslegung, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann zulässig sein sollte, wenn zwar die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 VwGVG nicht erfüllt sind, den Parteien jedoch etwaige Nachteile durch eine erneute Antragstellung entstehen würden, bietet die gesetzliche Regelung des § 32 VwGVG keinen Raum.Soweit die ASt die Unzumutbarkeit eines neuen Antrages damit begründen, dass sie dadurch erhebliche Nachteile erleiden würden (Antragsgebühren in Höhe von jeweils EUR 200,00, Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG, Volljährigkeit zweier Söhne und eine dadurch bedingte Verletzung von Artikel 8, EMRK), ist festzuhalten, dass für die Wiederaufnahme des Verfahrens eine der in Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG enthaltenen Tatbestände erfüllt sein muss, was fallgegenständlich nicht zutrifft. Für eine Auslegung, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann zulässig sein sollte, wenn zwar die Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG nicht erfüllt sind, den Parteien jedoch etwaige Nachteile durch eine erneute Antragstellung entstehen würden, bietet die gesetzliche Regelung des Paragraph 32, VwGVG keinen Raum. Im Übrigen haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im gegenständlichen Fall andere Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Verfahren erfüllt wären. Auch der Wiederaufnahmetatbestand des § 32 Abs. 1 Z 4 VwGVG ist nicht verwirklicht.Im Übrigen haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im gegenständlichen Fall andere Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Verfahren erfüllt wären. Auch der Wiederaufnahmetatbestand des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG ist nicht verwirklicht. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass in der vorliegenden Konstellation, in der jeweils durch Erkenntnis des BVwG abgeschlossene Verfahren vorlagen, die von der Rechtsvertreterin der ASt ungeachtet dessen ausdrücklich auf § 69 AVG gestützten Wiederaufnahmeanträge ohnehin als unzulässig anzusehen waren (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2020/18/0069, mwN).Schließlich wird darauf hingewiesen, dass in der vorliegenden Konstellation, in der jeweils durch Erkenntnis des BVwG abgeschlossene Verfahren vorlagen, die von der Rechtsvertreterin der ASt ungeachtet dessen ausdrücklich auf Paragraph 69, AVG gestützten Wiederaufnahmeanträge ohnehin als unzulässig anzusehen waren vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2020/18/0069, mwN). Im Ergebnis waren die Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnis des BVwG vom 24.03.2021, GZ. 1.) W165 2240085-1/3E, 2.) W165 2240088-1/2E, 3.) W165 2240087-1/2E, 4.) W165 2240091-1/2E und 5.) W165 2240089-1/2E, abgeschlossenen Verfahren somit als unbegründet abzuweisen. Da die Sachlage aufgrund des in den Wiederaufnahmeanträgen erstatteten Vorbringens der Ast als geklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr ist die hier zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund iSd § 32 Abs. 1 VwGVG vorliegt, rechtlicher Natur. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt und stellten die ASt auch keine Beweisanträge, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Im Übrigen fällt ein Wiederaufnahmeantrag grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070).Da die Sachlage aufgrund des in den Wiederaufnahmeanträgen erstatteten Vorbringens der Ast als geklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft. Vielmehr ist die hier zu beantwortende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG vorliegt, rechtlicher Natur. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt und stellten die ASt auch keine Beweisanträge, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Im Übrigen fällt ein Wiederaufnahmeantrag grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 29.05.2017, Ra 2017/16/0070). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie bereits oben ausgeführt, wurde § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG nach den Materialien der Bestimmung des § 69 AVG nachempfunden, weshalb auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG zurückgegriffen werden kann. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie bereits oben ausgeführt, wurde Paragraph 32, Absatz eins bis 3 VwGVG nach den Materialien der Bestimmung des Paragraph 69, AVG nachempfunden, weshalb auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 69, AVG zurückgegriffen werden kann. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W165.2240087.2.00