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{'item': 'W167 2170434-1'}

Obsah (10)§ 5§ 4§ 1Art. 133§ 2§ 7§ 33§ 35§ 539a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2022 GeschäftszahlW167 2170434-1 Spruch, W167 2170434-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 5Abs. 1 Z 2 i

Vm Abs. 2 ASVG und § 7 Z 3 lit a ASVG in der Zeit von XXXX sowie der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht

§ 1Abs. 1 lit a Al

VG in der Zeit von XXXX von XXXX , (Mitbeteiligter), aufgrund seiner Tätigkeit für den Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom römisch 40 wegen Feststellung Teil(Unfall)versicherungspflicht

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG in der Zeit von römisch 40 sowie der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG in der Zeit von römisch 40 von römisch 40 , (Mitbeteiligter), aufgrund seiner Tätigkeit für den Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am XXXX gab der Mitbeteiligte bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) eine Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG ab. In einem Fragebogen der SVA zur Feststellung der Pflichtversicherung machte der Mitbeteiligte nähere Angaben zu seiner Tätigkeit als Sprachtrainer. Die SVA übermittelte die Versicherungserklärung zur Prüfung an die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK).1. Am römisch 40 gab der Mitbeteiligte bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) eine Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ab. In einem Fragebogen der SVA zur Feststellung der Pflichtversicherung machte der Mitbeteiligte nähere Angaben zu seiner Tätigkeit als Sprachtrainer. Die SVA übermittelte die Versicherungserklärung zur Prüfung an die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK).

  1. In weiterer Folge leitete die WGKK eine Zuordnungsprüfung ein und führte weitere Erhebungen durch, wobei der vom Mitbeteiligten ausgefüllte Fragebogen an den Beschwerdeführer übermittelt wurde, der wiederum mit Anmerkungen zurückgesendet wurde.
  2. Am XXXX wurde bei der WGKK eine Niederschrift mit dem Mitbeteiligten hinsichtlich seiner Tätigkeit für den Beschwerdeführer aufgenommen.
  3. Am römisch 40 wurde bei der WGKK eine Niederschrift mit dem Mitbeteiligten hinsichtlich seiner Tätigkeit für den Beschwerdeführer aufgenommen.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX sprach die belangte Behörde aus, dass der Mitbeteiligte hinsichtlich der für den Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum von XXXX der Teil-(Unfall-)versicherungspflicht

§ 5Abs. 1 Z 2 i

Vm Abs. 2 ASVG und § 7 Z 3 lit a ASVG und im Zeitraum von XXXX der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht

§ 1Abs. 1 lit a Al

VG unterliege.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 sprach die belangte Behörde aus, dass der Mitbeteiligte hinsichtlich der für den Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum von römisch 40 der Teil-(Unfall-)versicherungspflicht

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG und im Zeitraum von römisch 40 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wendete im Wesentlichen ein, dass sämtliche Trainer*innen auf selbständiger Basis tätig wären. Dies werde auch von allen anderen Schulungs- bzw. Bildungsinstituten so praktiziert. Der Mitbeteiligte habe auch bei anderen Instituten auf selbständiger Basis unterrichtet.
  2. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte XXXX eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, der Mitbeteiligte und eine Behördenvertreterin teilnahmen.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht führte römisch 40 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, der Mitbeteiligte und eine Behördenvertreterin teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ( XXXX ) ein Unternehmen ( XXXX ) betrieben, welches in seinen Räumlichkeiten u.a. Sprachkurse angeboten hat. Der Beschwerdeführer hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ( römisch 40 ) ein Unternehmen ( römisch 40 ) betrieben, welches in seinen Räumlichkeiten u.a. Sprachkurse angeboten hat. Der Mitbeteiligte war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ( XXXX ) als Sprachtrainer für den Beschwerdeführer tätig. Der Mitbeteiligte und der Beschwerdeführer sind davon ausgegangen, dass der Mitbeteiligte für den Beschwerdeführer selbständig tätig ist. Der Beschwerdeführer und der Mitbeteiligte haben eine schriftliche Vereinbarung, datiert mit XXXX abgeschlossen. Diese lautet: Der Mitbeteiligte war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ( römisch 40 ) als Sprachtrainer für den Beschwerdeführer tätig. Der Mitbeteiligte und der Beschwerdeführer sind davon ausgegangen, dass der Mitbeteiligte für den Beschwerdeführer selbständig tätig ist. Der Beschwerdeführer und der Mitbeteiligte haben eine schriftliche Vereinbarung, datiert mit römisch 40 abgeschlossen. Diese lautet: „[MB] ist in unserem XXXX als Deutsch-Trainer ab XXXX tätig. Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. [MB] ist ein freier Mitarbeiter und arbeitet auf Honorarbasis. Der Stundensatz beträgt brutto XXXX „[MB] ist in unserem römisch 40 als Deutsch-Trainer ab römisch 40 tätig. Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. [MB] ist ein freier Mitarbeiter und arbeitet auf Honorarbasis. Der Stundensatz beträgt brutto römisch 40 Die Schulungsunterlagen werden von [MB] und unserem XXXX bereitgestellt. [MB] verpflichtet sich für die Zeit in der er den Unterricht nicht halten kann (z.B. Krankheit, Urlaub, diverses) eine Ersatzkraft zur Verfügung zu stellen. Urlaube sind drei Monate vorher im Sekretariat bekanntzugeben. Die Schulungsunterlagen werden von [MB] und unserem römisch 40 bereitgestellt. [MB] verpflichtet sich für die Zeit in der er den Unterricht nicht halten kann (z.B. Krankheit, Urlaub, diverses) eine Ersatzkraft zur Verfügung zu stellen. Urlaube sind drei Monate vorher im Sekretariat bekanntzugeben. Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit“ Der Stundensatz wurde dem Mitbeteiligten vom Beschwerdeführer vorgegeben. Die Abrechnung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten erfolgte monatlich im Nachhinein auf Basis der geleisteten Einheiten. Die vom Mitbeteiligten geleistete Stundenanzahl variierte monatlich und richtete sich nach den übernommenen Sprachkursen. Aufzeichnungen über die geleisteten Stunden wurden lediglich vom Mitbeteiligten selbst geführt. Am Monatsende wurde vom Mitbeteiligten eine Stundenliste abgeben. Zudem legte der Mitbeteilige monatlich Honorarnoten an den Beschwerdeführer. Das Entgelt lag im Zeitraum von XXXX unter der Geringfügigkeitsgrenze und im Zeitraum von XXXX über der Geringfügigkeitsgrenze. Der Stundensatz wurde dem Mitbeteiligten vom Beschwerdeführer vorgegeben. Die Abrechnung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten erfolgte monatlich im Nachhinein auf Basis der geleisteten Einheiten. Die vom Mitbeteiligten geleistete Stundenanzahl variierte monatlich und richtete sich nach den übernommenen Sprachkursen. Aufzeichnungen über die geleisteten Stunden wurden lediglich vom Mitbeteiligten selbst geführt. Am Monatsende wurde vom Mitbeteiligten eine Stundenliste abgeben. Zudem legte der Mitbeteilige monatlich Honorarnoten an den Beschwerdeführer. Das Entgelt lag im Zeitraum von römisch 40 unter der Geringfügigkeitsgrenze und im Zeitraum von römisch 40 über der Geringfügigkeitsgrenze. Der Beschwerdeführer bot u.a. Deutsch-Sprachkurse auf verschiedenen Niveaustufen an. Die Organisation dieser Kurse und die Kalkulation der Kurskosten erfolgten durch den Beschwerdeführer bzw. dessen Mitarbeiter*innen. Die Interessent*innen für diese Kurse wurden überwiegend vom AMS vermittelt, seitens des Beschwerdeführers wurde dann ein Kostenvoranschlag erstellt und dieser an die jeweiligen Interessent*innen ausgefolgt. Darin mussten für das AMS auch der Kursinhalt (z.B. Alphabetisierung, A1 etc.), die Kurszeiten und wie lange der Kurs dauern wird vermerkt werden. In die Konzept- und Angebotserstellung sowie die Vereinbarung von Inhalten und Zielsetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und den Interessent*innen war der Mitbeteiligte nicht einbezogen. Der Beschwerdeführer hat mit den Interessent*innen die Teilnahme an den Sprachkursen vertraglich vereinbart. Die einzelnen Kurse wurde individuell seitens des Beschwerdeführers an die Sprachtrainer*innen vergeben. Die beschwerdegegenständlichen Kurse wurden zwar für Kursteilnehmer*innen gehalten, welche beim AMS gemeldet waren, allerdings handelte es sich dabei um keine Kurse im Rahmen eines Projekts des AMS. Das AMS hat vom Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung sowie eine Anwesenheitsliste der Kursteilnehmer*innen der beschwerdegegenständlichen Kurse verlangt. Eine Anwesenheitsliste wurde von den Kursteilnehmer*innen während der beschwerdegegenständlichen Kurse in jeder Stunde unterschrieben, worum sich der Mitbeteiligte kümmerte. Der Mitbeteiligte hielt vorwiegend Alphabetisierungskurse und Anfängerkurse auf Niveau A
  6. Die vom Mitbeteiligten übernommenen Sprachkurse wurden in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers abgehalten. Dort wurden dem Mitbeteiligten Beamer, Wandtafel, Flipchart, Flipchartpapier, Schreibwaren, Kursbücher sowie Kopiergeräte zur Verfügung gestellt. Es war dem Mitbeteiligten auch möglich, die Räumlichkeiten außerhalb der eigentlichen Kurszeiten zur Vorbereitung zu nutzen. Der Mitbeteiligte verwendete seine eigenen Bücher sowie USB-Sticks und bereitete sich vor bzw. nach den Kursen in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers auf den Kurs vor, manchmal auch zu Hause. Es war dem Mitbeteiligten nicht möglich, auf die Auswahl der Kursräumlichkeiten Einfluss zu nehmen. Der Mitbeteiligte verfügte selbst über keine eigenen Kursräumlichkeiten, daher war eine Abhaltung in anderen als den vorgegebenen Kursräumlichkeiten kein Thema. Die Kurszeiten (Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr) wurden vom Beschwerdeführer vorgegeben, zumal sich der Beschwerdeführer gegenüber den Kursteilnehmer*innen zu bestimmten Zeiten verpflichtet hatte. Bei der Abhaltung der Kurseinheiten kam dem Mitbeteiligten – was die inhaltliche Ausgestaltung betrifft – ein hohes Maß an Flexibilität zu. Hinsichtlich der Lerninhalte bzw. Lehrmethoden war der Mitbeteiligte frei und es wurden diesbezüglich seitens des Beschwerdeführers keine Weisungen erteilt oder Kontrollen ausgeübt. Die zu verwendenden Lernbehelfe und Lernmaterialien wurden vom Mitbeteiligten ausgewählt und von ihm an die Kursteilnehmer*innen ausgegeben. Der Mitbeteiligte hat weder Einstufungsprüfungen noch sonstige Prüfungen abgehalten. Ein sanktionsloses Ablehnungsrecht hinsichtlich übernommener Sprachkurse wurde im vorliegenden Fall weder vereinbart, noch jemals gelebt. Der Mitbeteiligte hat sämtliche übernommene Kurseinheiten selbst abgehalten. Ein Vertretungsfall ist de facto nicht eingetreten. Es bestand kein Konkurrenzverbot. Der Mitbeteiligte war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum jedoch ausschließlich für den Beschwerdeführer tätig. Diese Tätigkeit war der Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen des Mitbeteiligten. Der Mitbeteiligte verfügte weder über eigene Mitarbeiter*innen noch über eigene Geschäfts- bzw. Büroräumlichkeiten. Auch verfügte der Mitbeteiligte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über keine Gewerbeberechtigung. Eine eigene unternehmerische Struktur des Mitbeteiligten konnte nicht festgestellt werden. Der Mitbeteiligte gab gegenüber der SVA eine Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG ab. Die SVA übermittelte die Versicherungserklärung zur Klärung der Versicherungspflicht des Mitbeteiligten an die belangte Behörde, welche Erhebungen durchführte. Die belangte Behörde qualifizierte sodann die Tätigkeit des Mitbeteiligten für den Beschwerdeführer als Dienstvertrag und stellte im Zeitraum von XXXX das Bestehen der Teil-(Unfall-) versicherungspflicht und im Zeitraum von XXXX das Bestehen der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht fest.Der Mitbeteiligte gab gegenüber der SVA eine Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ab. Die SVA übermittelte die Versicherungserklärung zur Klärung der Versicherungspflicht des Mitbeteiligten an die belangte Behörde, welche Erhebungen durchführte. Die belangte Behörde qualifizierte sodann die Tätigkeit des Mitbeteiligten für den Beschwerdeführer als Dienstvertrag und stellte im Zeitraum von römisch 40 das Bestehen der Teil-(Unfall-) versicherungspflicht und im Zeitraum von römisch 40 das Bestehen der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht fest. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes (v.a. auch aus den Angaben der Parteien, vergleiche Fragebogen VwAkt ON 3 und 4 sowie Niederschrift mit Mitbeteiligten VwAkt ON 8) sowie der mündlichen Verhandlung, in welcher der Mitbeteiligte und der Beschwerdeführer (auch mit Verweis auf die Angaben seiner damaligen Mitarbeiterin) im Wesentlichen übereinstimmende und nachvollziehbare Aussagen machten. Der beschwerdegegenständliche Zeitraum und die Angaben zum Unternehmen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid (VwAkt ON 11). Dass davon ausgegangen wurde, dass der Mitbeteiligte für den Beschwerdeführer selbständig tätig war ergibt sich aus dem Verfahren und dem diesbezüglichen Vorbringen, insbesondere auch aus der Meldung des Mitbeteiligten

GSVG sowie den Angaben in der Verhandlung. Die Tätigkeit des Mitbeteiligten für den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem bisherigen Verfahren. Die schriftliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten liegt dem Akt ein (VwAkt ON 6). Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass der Mitbeteiligte eine Stundenliste geführt hat, die er am Monatsende wie alle anderen abgegeben hat (OZ 11), dies ist auch im Hinblick auf die Honorarnoten, aus welchen sich leidglich die Gesamtsumme für den jeweiligen Monat ergibt nachvollziehbar. Dass der Mitbeteiligte dies in der Verhandlung nicht erwähnte ist dem geschuldet, dass der Zeitraum lange zurückliegt; er hat dies auch nicht bestritten. Ein Konvolut an Honorarnoten befindet sich im Verwaltungsakt (VwAkt ON 7). Dass die Vorgabe des Stundensatzes durch den Beschwerdeführer erfolgte ergibt sich aus dem Verfahren. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich angab, „dass die Betriebsmittel zur Verfügung gestellt wurden, wurde gegenverrechnet. Das war rein buchhalterisch, um eine einfache Buchhaltung führen zu können.“ (OZ 11 S. 9) wird festgehalten, dass sich die Nutzung der Räumlichkeiten jedenfalls nicht aus der Formulierung der schriftlichen Vereinbarung ergibt (VwAkt ON 11, dort ist lediglich festgehalten, dass die Schulungsunterlagen vom Mitbeteiligten und vom Beschwerdeführer bereitgestellt werden). Auch nach der Erinnerung des Mitbeteiligten wurde diesem lediglich gesagt, dass er die Räumlichkeiten nutzen darf (OZ 11 S. 8 und 10). Die Feststellungen zur Abrechnung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten bzw. zum Unter- bzw. Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze basieren auf den vorliegenden Honorarnoten (VwAkt ON 7) sowie den diesbezüglichen unbestrittenen Feststellungen im Bescheid (VwAkt ON 11). Die Feststellungen zur organisatorischen und inhaltlichen Abwicklung der Kurse sowie die Gestaltung der sonstigen Rahmenbedingungen (u.a. Angaben zu Arbeitszeit, Arbeitsort, verwendete Betriebsmittel) basieren auf dem Akteninhalt sowie den weitestgehend übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Mitbeteiligten und der mündlichen Verhandlung (OZ 4 betreffend die Angaben des Mitbeteiligten sowie OZ 11 betreffend die Angaben des Beschwerdeführers sowie des Mitbeteiligten). Die Kurszeiten wurden dem Mitbeteiligten vom Beschwerdeführer vorgegeben, zumal der Beschwerdeführer sich gegen über den Kursteilnehmer*innen zur Abhaltung der Kurse innerhalb der vereinbarten Zeiten verpflichtete. Dass hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Stunden hohe Flexibilität bestand, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung (siehe OZ 4 S. 9 f), welche auch vom Beschwerdeführer und seiner Mitarbeiterin bestätigt wurden. Dass kein sanktionsloses Ablehnungsrecht hinsichtlich übernommener Sprachkurse vereinbart oder gelebt wurde und der Mitbeteiligte sämtliche übernommenen Kurseinheiten selbst abgehalten hat, ergibt sich aus dem Verfahren. Unstrittig bestand kein Konkurrenzverbot. Auch der Umstand, dass der Mitbeteiligte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausschließlich für den Beschwerdeführer tätig war, ergibt sich aus dem Vorbringen des Mitbeteiligen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe OZ 4 S. 6) und entspricht auch aktenkundigen Informationen (OZ 10, Hauptverbandsauszug). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.

§ 4Abs.

2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 4Abs.

4 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

§ 5Abs.

1 Z 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – Dienstnehmer und ihnen

§ 4Abs.

4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) ausgenommen.

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4, – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – Dienstnehmer und ihnen

Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) ausgenommen.

§ 5Abs.

2 Z 2 gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 386,80 € (Wert für 2013) bzw. 395,31 € (Wert für 2014) gebührt.

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 386,80 € (Wert für 2013) bzw. 395,31 € (Wert für 2014) gebührt.

§ 7Z 3 lit a ASVG sind in der Unfallversicherung, die im § 5 Abs.

1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Personen, versichert (teilversichert).

Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG sind in der Unfallversicherung, die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, von der Vollversicherung ausgenommenen Personen, versichert (teilversichert).

§ 33Abs.

1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

§ 35Abs.

1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

§ 539aAbs.

1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. 3.2. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Mitbeteiligte als Dienstnehmer des Beschwerdeführers beschäftigt wurde oder ob er eine selbständige Tätigkeit ausübte.

§ 539aAbs.

1 ASVG ist der wahre wirtschaftliche Gehalt für diese rechtliche Einordnung maßgebend, nicht jedoch der Wunsch des Beschwerdeführers bzw. des Mitbeteiligten zur Einordnung der zu beurteilenden Tätigkeit. Darüber hinaus ist dieser Zuordnung eine einzelfallbezogene Beurteilung der Ausgestaltung der jeweiligen Tätigkeit zu Grunde zu legen. Daher reicht weder ein Verweis lediglich auf die Art der Tätigkeit (hier Trainer/Vortragender) noch ein Hinweis auf die (vermeintliche) Praxis anderer in der Sprachvermittlung tätiger Unternehmen aus.3.2. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Mitbeteiligte als Dienstnehmer des Beschwerdeführers beschäftigt wurde oder ob er eine selbständige Tätigkeit ausübte.

Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist der wahre wirtschaftliche Gehalt für diese rechtliche Einordnung maßgebend, nicht jedoch der Wunsch des Beschwerdeführers bzw. des Mitbeteiligten zur Einordnung der zu beurteilenden Tätigkeit. Darüber hinaus ist dieser Zuordnung eine einzelfallbezogene Beurteilung der Ausgestaltung der jeweiligen Tätigkeit zu Grunde zu legen. Daher reicht weder ein Verweis lediglich auf die Art der Tätigkeit (hier Trainer/Vortragender) noch ein Hinweis auf die (vermeintliche) Praxis anderer in der Sprachvermittlung tätiger Unternehmen aus. 3.

  1. Kein Werkvertrag Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor), oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt (VwGH 17.01.1995, 93/08/0092). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich bereits wiederholt damit auseinandergesetzt, ob eine Vereinbarung zur Abhaltung von Kursen (Vorträgen, Seminaren) als Werkvertrag anzusehen ist. Der VwGH hat ausgeführt, dass eine vertragsmäßige Konkretisierung des Werkes schon daran scheitert, dass es sich bei der Erteilung von Unterricht nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn handelt. Außerdem ist kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der Tätigkeit ist nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren „Werk“ nicht die Rede sein kann. Es liegt vielmehr eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor (vgl. VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045 und VwGH 19.02.2014, 2013/08/0160, je mwN).Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich bereits wiederholt damit auseinandergesetzt, ob eine Vereinbarung zur Abhaltung von Kursen (Vorträgen, Seminaren) als Werkvertrag anzusehen ist. Der VwGH hat ausgeführt, dass eine vertragsmäßige Konkretisierung des Werkes schon daran scheitert, dass es sich bei der Erteilung von Unterricht nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn handelt. Außerdem ist kein Maßstab ersichtlich, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der Tätigkeit ist nicht messbar, weshalb von einem individualisierbaren „Werk“ nicht die Rede sein kann. Es liegt vielmehr eine Vereinbarung über Dienstleistungen vor vergleiche VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045 und VwGH 19.02.2014, 2013/08/0160, je mwN). Es liegt somit auch im Beschwerdefall (Abhaltung von Deutschkursen durch den Mitbeteiligten) von keine selbständige Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertragsverhältnisses vor. 3.
  2. Echtes Dienstverhältnis So bleibt die Frage zu klären, ob der Mitbeteiligte vom Beschwerdeführer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde (§ 4 Abs. 2 ASVG) oder ob er auf Grund eines freien Dienstvertrages zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet und pflichtversichert war (§ 4 Abs. 4 ASVG).So bleibt die Frage zu klären, ob der Mitbeteiligte vom Beschwerdeführer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde (Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) oder ob er auf Grund eines freien Dienstvertrages zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet und pflichtversichert war (Paragraph 4, Absatz 4, ASVG). Grundvoraussetzung für die Annahme eines Dienstverhältnisses

§ 4Abs. 1 i

Vm Abs. 2 oder § 4 Abs. 4 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne dieser Bestimmungen schon deshalb nicht vor.Grundvoraussetzung für die Annahme eines Dienstverhältnisses

Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, oder Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne dieser Bestimmungen schon deshalb nicht vor. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein „generelles Vertretungsrecht“ zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der – anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter – im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient.Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein „generelles Vertretungsrecht“ zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann vergleiche VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der – anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter – im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Ein (ausdrücklich) vereinbartes (generelles) Vertretungsrecht schließt die persönliche Abhängigkeit nur dann aus, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch steht. Ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht steht nämlich im Verdacht, ein „Scheingeschäft“ zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht im Einklang zu bringen wäre (VwGH 28.03.2012, 2009/08/0135). Ein tatsächlich gelebtes generelles Vertretungsrecht würde voraussetzen, dass der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit (wenn auch nach Rücksprache mit dem Empfänger der Arbeitsleistung) und nach Gutdünken (d.h. ohne bestimmten Grund) irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen (vgl. VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204).Ein tatsächlich gelebtes generelles Vertretungsrecht würde voraussetzen, dass der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit (wenn auch nach Rücksprache mit dem Empfänger der Arbeitsleistung) und nach Gutdünken (d.h. ohne bestimmten Grund) irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen vergleiche VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204). Gegenständlich wurde zwar in der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten die Verpflichtung vereinbart, im Falle einer Verhinderung eine Ersatzkraft zur Verfügung zu stellen. Dies wurde aber tatsächlich nicht praktiziert. Der Mitbeteiligte hat allerdings sämtliche übernommene Kurseinheiten selbst abgehalten, ein Vertretungsfall ist de facto nicht eingetreten. Im Ergebnis war somit nicht vom Vorliegen einer generellen Vertretungsbefugnis auszugehen. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde. Die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0193 und VwGH 14.02.2013, 2012/08/0268).Die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0193 und VwGH 14.02.2013, 2012/08/0268). Im gegenständlichen Fall wurde in der vertraglichen Vereinbarung keine Regelung getroffen, mit welcher dem MB ein generelles Ablehnungsrecht (im engeren Sinn) entsprechend dieser Judikatur eingeräumt werden soll. Darüber hinaus kam auch im Verfahren nichts hervor, das nahe legen könnte, dass ein solches sanktionsloses Ablehnungsrecht faktisch jemals gelebt worden sei. Vielmehr hat der Mitbeteiligte alle übernommenen Tätigkeiten stets vereinbarungsgemäß ausgeführt. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer gegenüber den Kursteilnehmer*innen seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen und musste dementsprechend disponieren, dass ein*e Sprachtrainer*in für die jeweiligen Kurse zur Verfügung steht, im Beschwerdefall der Mitbeteiligte. Im Beschwerdefall ist einer Gesamtschau daher davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte persönlich zur Tätigkeit für den Beschwerdeführer verpflichtet war. Somit ist das konkrete Beschäftigungsverhältnis im Sinne der weiteren, in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Merkmale zu prüfen. Es ist daher zu beurteilen, ob bei der konkreten Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber den Merkmalen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. Dies hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind (im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes) als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur folgende Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung unterscheidungskräftig: die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht. Das Fehlen anderer - im Regelfall freilich auch vorliegender - Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) schließt persönliche Abhängigkeit nicht aus, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen. (Vergleiche dazu VwGH 31.01.2007, 2005/08/0176, mwN).Somit ist das konkrete Beschäftigungsverhältnis im Sinne der weiteren, in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Merkmale zu prüfen. Es ist daher zu beurteilen, ob bei der konkreten Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber den Merkmalen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist. Dies hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind (im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes) als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur folgende Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung unterscheidungskräftig: die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht. Das Fehlen anderer - im Regelfall freilich auch vorliegender - Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) schließt persönliche Abhängigkeit nicht aus, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen. (Vergleiche dazu VwGH 31.01.2007, 2005/08/0176, mwN). Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit ist zwischen sachlichen Weisungen, die das Arbeitsverfahren betreffen und die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen, und persönlichen Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten bzw. die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben, zu unterscheiden. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten (insbesondere wegen des Fehlens persönlicher Weisungen) keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch die genannten, an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien (insbesondere das Vorliegen sachlicher Weisungen) von maßgeblicher Bedeutung sein, wobei eine Eingliederung eines Dienstnehmers in die vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation am Ort der Arbeitserbringung das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit indiziert, weil sie in der Regel bedeutet, dass der Dienstnehmer nicht die Möglichkeit hat, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie es für den freien Dienstvertrag typisch ist (vgl. VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123, mwN).Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit ist zwischen sachlichen Weisungen, die das Arbeitsverfahren betreffen und die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen, und persönlichen Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten bzw. die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben, zu unterscheiden. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten (insbesondere wegen des Fehlens persönlicher Weisungen) keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch die genannten, an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien (insbesondere das Vorliegen sachlicher Weisungen) von maßgeblicher Bedeutung sein, wobei eine Eingliederung eines Dienstnehmers in die vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation am Ort der Arbeitserbringung das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit indiziert, weil sie in der Regel bedeutet, dass der Dienstnehmer nicht die Möglichkeit hat, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie es für den freien Dienstvertrag typisch ist vergleiche VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123, mwN). Gegenständlich war der Mitbeteiligte insofern in die Betriebsorganisation des Beschwerdeführers eingebunden, als er seine Vortragstätigkeit in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers hinsichtlich der übernommenen Kurseinheiten zu den vom Beschwerdeführer festgelegten Zeiten abgehalten hat. Der Beschwerdeführer oder seine Mitarbeiter*innen haben zwar nicht durch persönliche Weisungen auf das arbeitsbezogene Verhalten des Mitbeteiligten eingewirkt, jedoch stand es dem Mitbeteiligten nicht offen, die Rahmenbedingungen frei zu gestalten, zumal sich der Beschwerdeführer als Anbieter der Sprachkurse gegenüber den Kursteilnehmer*innen zu deren Abhaltung unter den jeweils angebotenen Rahmenbedingungen verpflichtet hatte. Der Mitbeteiligte war vielmehr dazu angehalten, die entsprechenden Kurse zu den vorgegebenen Zeiten sowie in den vorgegebenen Räumlichkeiten abzuhalten, weshalb von einer Einbindung in die Betriebsorganisation des Beschwerdeführers auszugehen war. Das Gesamtbild der Beschäftigung des Mitbeteiligten beim Beschwerdeführer wurde entsprechend der Judikatur im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der entscheidungskräftigen Merkmale beurteilt. Die persönliche Arbeitspflicht, die Bindung an Arbeitsort und Arbeitszeit sowie die Einbindung in die betriebliche Struktur des Beschwerdeführers wurde wie oben ausgeführt bejaht. Daher ist im Beschwerdefall von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegenüber den Merkmalen persönlicher Unabhängigkeit auszugehen.Das Gesamtbild der Beschäftigung des Mitbeteiligten beim Beschwerdeführer wurde entsprechend der Judikatur im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der entscheidungskräftigen Merkmale beurteilt. Die persönliche Arbeitspflicht, die Bindung an Arbeitsort und Arbeitszeit sowie die Einbindung in die betriebliche Struktur des Beschwerdeführers wurde wie oben ausgeführt bejaht. Daher ist im Beschwerdefall von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegenüber den Merkmalen persönlicher Unabhängigkeit auszugehen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. beispielsweise VwGH 28.09.2018, Ra 2015/08/0080 unter Verweis auf VwGH 31.07.2014, 2013/08/0247).Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche beispielsweise VwGH 28.09.2018, Ra 2015/08/0080 unter Verweis auf VwGH 31.07.2014, 2013/08/0247). Der Mitbeteiligte hat selbst über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel oder eine eigene unternehmerische Struktur verfügt. Die erforderliche Ausstattung/Infrastruktur (Beamer, Wandtafel, Flipchart, Flipchartpapier, Schreibwaren, Kursbücher sowie Kopiergeräte) sowie die Räumlichkeiten für die Sprachkurse wurden vom Beschwerdeführer bereitgestellt. Daran ändert auch die Feststellung nichts, dass der Mitbeteiligte eigene Kursmaterialien zusammengestellt hat bzw. der Beschwerdeführer angibt, dass die Nutzung der Ausstattung/Infrastruktur gleichsam bei der vom Beschwerdeführer vorgegebenen Entlohnung des Mitbeteiligten berücksichtigt worden war. Unstrittig ist, dass der Mitbeteiligte vom Beschwerdeführer entlohnt wurde. Es wurden auch Feststellungen dazu getroffen, für welche Zeiträume die Entlohnung die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat. Der Mitbeteiligte erbrachte im Ergebnis seine Tätigkeit als Sprachtrainer für den Beschwerdeführer über den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum persönlich und gegen Entgelt. Der Mitbeteiligte war mangels Verfügung über wesentliche eigene Betriebsmittel auch wirtschaftlich abhängig, sodass auch das Vorliegen eines unternehmerähnlichen freien Dienstvertrages, der eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG begründen würde, auszuschließen ist (vgl. VwGH 23.01.2008, 2007/08/0223). Es liegt daher ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis des Mitbeteiligten beim Beschwerdeführer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vor. Der Mitbeteiligte erbrachte im Ergebnis seine Tätigkeit als Sprachtrainer für den Beschwerdeführer über den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum persönlich und gegen Entgelt. Der Mitbeteiligte war mangels Verfügung über wesentliche eigene Betriebsmittel auch wirtschaftlich abhängig, sodass auch das Vorliegen eines unternehmerähnlichen freien Dienstvertrages, der eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG begründen würde, auszuschließen ist vergleiche VwGH 23.01.2008, 2007/08/0223). Es liegt daher ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis des Mitbeteiligten beim Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vor. Die Abwägung iSd § 4 Abs. 2 ASVG ergibt daher, dass bei der Tätigkeit des Mitbeteiligten die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Der Mitbeteiligte verpflichtete sich gegenüber dem Beschwerdeführer im Rahmen dessen Geschäftsbetriebs zur Abhaltung von Kursen gegen Entgelt. Der Mitbeteiligte verfügte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel und hatte seine Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich zu erbringen.Die Abwägung iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ergibt daher, dass bei der Tätigkeit des Mitbeteiligten die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Der Mitbeteiligte verpflichtete sich gegenüber dem Beschwerdeführer im Rahmen dessen Geschäftsbetriebs zur Abhaltung von Kursen gegen Entgelt. Der Mitbeteiligte verfügte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel und hatte seine Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich zu erbringen. Die Beurteilung der konkreten Tätigkeit im Beschwerdefall steht auch im Einklang mit der bisherigen Judikatur des VwGH im Hinblick auf Vortragende, wobei – wie oben ausgeführt – jeweils die individuelle Ausgestaltung für die rechtliche Einordnung maßgebend ist. In VwGH 25.09.1990, 88/08/0227 (Vortragende an den medizinisch-technischen Schulen), VwGH 20.04.2005, 2001/08/0074 (Trainer für EDV-Schulungen), VwGH 25.04.2007, 2005/08/0162 (Leitung eines Tutorenseminars), VwGH 07.05.2008, 2005/08/0142 (Lektorentätigkeit eines Sprachlehrers), VwGH 04.06.2008, 2004/08/0012 (Vortragender an einer Fachhochschule), VwGH 22.12.2009, 2006/08/0317 (Fluglehrer in einer Paragleitschule) und VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204 (Vortragende in der Erwachsenenbildung), VwGH 19.02.2014, 2013/08/0160 (auch Vortragende) und VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045, ist der VwGH jeweils zum Ergebnis gekommen, dass (tageweise) Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vorliegen. Den Entscheidungen VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123 (Vortragender für die Ausbildung von Flughafensicherheitskontrollorganen) bzw. VwGH 22.10.1996, 94/08/0118 (Musiklehrer an einer Musikschule), lag im Gegensatz zu den zuvor zitierten Entscheidungen eine andere Sachverhaltskonstellation zu Grunde.In VwGH 25.09.1990, 88/08/0227 (Vortragende an den medizinisch-technischen Schulen), VwGH 20.04.2005, 2001/08/0074 (Trainer für EDV-Schulungen), VwGH 25.04.2007, 2005/08/0162 (Leitung eines Tutorenseminars), VwGH 07.05.2008, 2005/08/0142 (Lektorentätigkeit eines Sprachlehrers), VwGH 04.06.2008, 2004/08/0012 (Vortragender an einer Fachhochschule), VwGH 22.12.2009, 2006/08/0317 (Fluglehrer in einer Paragleitschule) und VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204 (Vortragende in der Erwachsenenbildung), VwGH 19.02.2014, 2013/08/0160 (auch Vortragende) und VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045, ist der VwGH jeweils zum Ergebnis gekommen, dass (tageweise) Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegen. Den Entscheidungen VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123 (Vortragender für die Ausbildung von Flughafensicherheitskontrollorganen) bzw. VwGH 22.10.1996, 94/08/0118 (Musiklehrer an einer Musikschule), lag im Gegensatz zu den zuvor zitierten Entscheidungen eine andere Sachverhaltskonstellation zu Grunde. Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand (vgl. VwGH 04.09.2013, 2013/08/0110). Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand vergleiche VwGH 04.09.2013, 2013/08/0110). Die Einkünfte des Mitbeteiligten aus der Tätigkeit für den Beschwerdeführer im Zeitraum von XXXX überschritten die Geringfügigkeitsgrenze. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Tätigkeit des Mitbeteiligten nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle seiner Einnahmen bildete. Daher kam § 49 Abs. 7 ASVG schon aus diesem Grund nicht zur Anwendung. Somit war für den Mitbeteiligten und diesen Zeitraum das Vorliegen der Vollversicherungspflicht

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sowie die Arbeitslosenversicherungspflicht

§ 1Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) festzustellen. Demgegenüber wurde im Zeitraum von XXXX ein monatliches Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze bezogen, weshalb der Mitbeteiligte in diesem Zeitraum lediglich der Teil-(Unfall-)versicherungspflicht

§§ 7Z 3 lit. a i

Vm § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG unterlegen ist. Die Einkünfte des Mitbeteiligten aus der Tätigkeit für den Beschwerdeführer im Zeitraum von römisch 40 überschritten die Geringfügigkeitsgrenze. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Tätigkeit des Mitbeteiligten nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle seiner Einnahmen bildete. Daher kam Paragraph 49, Absatz 7, ASVG schon aus diesem Grund nicht zur Anwendung. Somit war für den Mitbeteiligten und diesen Zeitraum das Vorliegen der Vollversicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sowie die Arbeitslosenversicherungspflicht

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) festzustellen. Demgegenüber wurde im Zeitraum von römisch 40 ein monatliches Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze bezogen, weshalb der Mitbeteiligte in diesem Zeitraum lediglich der Teil-(Unfall-)versicherungspflicht

Paragraphen 7, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unterlegen ist. Ein diesbezüglicher Ausspruch betreffend die unterschiedlichen Versicherungspflichten erfolgte bereits durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde. Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.5.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W167.2170434.1.00

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