Vm Abs. 2 ASVG und § 7 Z 3 lit a ASVG in der Zeit von XXXX sowie der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht
Vm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht
VG in der Zeit von XXXX von XXXX , (Mitbeteiligter), aufgrund seiner Tätigkeit für den Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom römisch 40 wegen Feststellung Teil(Unfall)versicherungspflicht
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG in der Zeit von römisch 40 sowie der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG in der Zeit von römisch 40 von römisch 40 , (Mitbeteiligter), aufgrund seiner Tätigkeit für den Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am XXXX gab der Mitbeteiligte bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) eine Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung
1 Z 4 GSVG ab. In einem Fragebogen der SVA zur Feststellung der Pflichtversicherung machte der Mitbeteiligte nähere Angaben zu seiner Tätigkeit als Sprachtrainer. Die SVA übermittelte die Versicherungserklärung zur Prüfung an die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK).1. Am römisch 40 gab der Mitbeteiligte bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) eine Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ab. In einem Fragebogen der SVA zur Feststellung der Pflichtversicherung machte der Mitbeteiligte nähere Angaben zu seiner Tätigkeit als Sprachtrainer. Die SVA übermittelte die Versicherungserklärung zur Prüfung an die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK).
Vm Abs. 2 ASVG und § 7 Z 3 lit a ASVG und im Zeitraum von XXXX der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht
Vm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht
VG unterliege.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 sprach die belangte Behörde aus, dass der Mitbeteiligte hinsichtlich der für den Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum von römisch 40 der Teil-(Unfall-)versicherungspflicht
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG und im Zeitraum von römisch 40 der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege.
1 Z 4 GSVG ab. Die SVA übermittelte die Versicherungserklärung zur Klärung der Versicherungspflicht des Mitbeteiligten an die belangte Behörde, welche Erhebungen durchführte. Die belangte Behörde qualifizierte sodann die Tätigkeit des Mitbeteiligten für den Beschwerdeführer als Dienstvertrag und stellte im Zeitraum von XXXX das Bestehen der Teil-(Unfall-) versicherungspflicht und im Zeitraum von XXXX das Bestehen der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht fest.Der Mitbeteiligte gab gegenüber der SVA eine Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ab. Die SVA übermittelte die Versicherungserklärung zur Klärung der Versicherungspflicht des Mitbeteiligten an die belangte Behörde, welche Erhebungen durchführte. Die belangte Behörde qualifizierte sodann die Tätigkeit des Mitbeteiligten für den Beschwerdeführer als Dienstvertrag und stellte im Zeitraum von römisch 40 das Bestehen der Teil-(Unfall-) versicherungspflicht und im Zeitraum von römisch 40 das Bestehen der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht fest. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes (v.a. auch aus den Angaben der Parteien, vergleiche Fragebogen VwAkt ON 3 und 4 sowie Niederschrift mit Mitbeteiligten VwAkt ON 8) sowie der mündlichen Verhandlung, in welcher der Mitbeteiligte und der Beschwerdeführer (auch mit Verweis auf die Angaben seiner damaligen Mitarbeiterin) im Wesentlichen übereinstimmende und nachvollziehbare Aussagen machten. Der beschwerdegegenständliche Zeitraum und die Angaben zum Unternehmen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid (VwAkt ON 11). Dass davon ausgegangen wurde, dass der Mitbeteiligte für den Beschwerdeführer selbständig tätig war ergibt sich aus dem Verfahren und dem diesbezüglichen Vorbringen, insbesondere auch aus der Meldung des Mitbeteiligten
GSVG sowie den Angaben in der Verhandlung. Die Tätigkeit des Mitbeteiligten für den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem bisherigen Verfahren. Die schriftliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten liegt dem Akt ein (VwAkt ON 6). Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass der Mitbeteiligte eine Stundenliste geführt hat, die er am Monatsende wie alle anderen abgegeben hat (OZ 11), dies ist auch im Hinblick auf die Honorarnoten, aus welchen sich leidglich die Gesamtsumme für den jeweiligen Monat ergibt nachvollziehbar. Dass der Mitbeteiligte dies in der Verhandlung nicht erwähnte ist dem geschuldet, dass der Zeitraum lange zurückliegt; er hat dies auch nicht bestritten. Ein Konvolut an Honorarnoten befindet sich im Verwaltungsakt (VwAkt ON 7). Dass die Vorgabe des Stundensatzes durch den Beschwerdeführer erfolgte ergibt sich aus dem Verfahren. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich angab, „dass die Betriebsmittel zur Verfügung gestellt wurden, wurde gegenverrechnet. Das war rein buchhalterisch, um eine einfache Buchhaltung führen zu können.“ (OZ 11 S. 9) wird festgehalten, dass sich die Nutzung der Räumlichkeiten jedenfalls nicht aus der Formulierung der schriftlichen Vereinbarung ergibt (VwAkt ON 11, dort ist lediglich festgehalten, dass die Schulungsunterlagen vom Mitbeteiligten und vom Beschwerdeführer bereitgestellt werden). Auch nach der Erinnerung des Mitbeteiligten wurde diesem lediglich gesagt, dass er die Räumlichkeiten nutzen darf (OZ 11 S. 8 und 10). Die Feststellungen zur Abrechnung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten bzw. zum Unter- bzw. Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze basieren auf den vorliegenden Honorarnoten (VwAkt ON 7) sowie den diesbezüglichen unbestrittenen Feststellungen im Bescheid (VwAkt ON 11). Die Feststellungen zur organisatorischen und inhaltlichen Abwicklung der Kurse sowie die Gestaltung der sonstigen Rahmenbedingungen (u.a. Angaben zu Arbeitszeit, Arbeitsort, verwendete Betriebsmittel) basieren auf dem Akteninhalt sowie den weitestgehend übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Mitbeteiligten und der mündlichen Verhandlung (OZ 4 betreffend die Angaben des Mitbeteiligten sowie OZ 11 betreffend die Angaben des Beschwerdeführers sowie des Mitbeteiligten). Die Kurszeiten wurden dem Mitbeteiligten vom Beschwerdeführer vorgegeben, zumal der Beschwerdeführer sich gegen über den Kursteilnehmer*innen zur Abhaltung der Kurse innerhalb der vereinbarten Zeiten verpflichtete. Dass hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Stunden hohe Flexibilität bestand, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung (siehe OZ 4 S. 9 f), welche auch vom Beschwerdeführer und seiner Mitarbeiterin bestätigt wurden. Dass kein sanktionsloses Ablehnungsrecht hinsichtlich übernommener Sprachkurse vereinbart oder gelebt wurde und der Mitbeteiligte sämtliche übernommenen Kurseinheiten selbst abgehalten hat, ergibt sich aus dem Verfahren. Unstrittig bestand kein Konkurrenzverbot. Auch der Umstand, dass der Mitbeteiligte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausschließlich für den Beschwerdeführer tätig war, ergibt sich aus dem Vorbringen des Mitbeteiligen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe OZ 4 S. 6) und entspricht auch aktenkundigen Informationen (OZ 10, Hauptverbandsauszug). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
4 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.
1 Z 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – Dienstnehmer und ihnen
4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) ausgenommen.
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4, – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – Dienstnehmer und ihnen
Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) ausgenommen.
2 Z 2 gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 386,80 € (Wert für 2013) bzw. 395,31 € (Wert für 2014) gebührt.
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 386,80 € (Wert für 2013) bzw. 395,31 € (Wert für 2014) gebührt.
1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Personen, versichert (teilversichert).
Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG sind in der Unfallversicherung, die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, von der Vollversicherung ausgenommenen Personen, versichert (teilversichert).
1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. 3.2. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Mitbeteiligte als Dienstnehmer des Beschwerdeführers beschäftigt wurde oder ob er eine selbständige Tätigkeit ausübte.
1 ASVG ist der wahre wirtschaftliche Gehalt für diese rechtliche Einordnung maßgebend, nicht jedoch der Wunsch des Beschwerdeführers bzw. des Mitbeteiligten zur Einordnung der zu beurteilenden Tätigkeit. Darüber hinaus ist dieser Zuordnung eine einzelfallbezogene Beurteilung der Ausgestaltung der jeweiligen Tätigkeit zu Grunde zu legen. Daher reicht weder ein Verweis lediglich auf die Art der Tätigkeit (hier Trainer/Vortragender) noch ein Hinweis auf die (vermeintliche) Praxis anderer in der Sprachvermittlung tätiger Unternehmen aus.3.2. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Mitbeteiligte als Dienstnehmer des Beschwerdeführers beschäftigt wurde oder ob er eine selbständige Tätigkeit ausübte.
Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist der wahre wirtschaftliche Gehalt für diese rechtliche Einordnung maßgebend, nicht jedoch der Wunsch des Beschwerdeführers bzw. des Mitbeteiligten zur Einordnung der zu beurteilenden Tätigkeit. Darüber hinaus ist dieser Zuordnung eine einzelfallbezogene Beurteilung der Ausgestaltung der jeweiligen Tätigkeit zu Grunde zu legen. Daher reicht weder ein Verweis lediglich auf die Art der Tätigkeit (hier Trainer/Vortragender) noch ein Hinweis auf die (vermeintliche) Praxis anderer in der Sprachvermittlung tätiger Unternehmen aus. 3.
Vm Abs. 2 oder § 4 Abs. 4 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne dieser Bestimmungen schon deshalb nicht vor.Grundvoraussetzung für die Annahme eines Dienstverhältnisses
Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, oder Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne dieser Bestimmungen schon deshalb nicht vor. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein „generelles Vertretungsrecht“ zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der – anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter – im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient.Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein „generelles Vertretungsrecht“ zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann vergleiche VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der – anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter – im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Ein (ausdrücklich) vereinbartes (generelles) Vertretungsrecht schließt die persönliche Abhängigkeit nur dann aus, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch steht. Ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht steht nämlich im Verdacht, ein „Scheingeschäft“ zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht im Einklang zu bringen wäre (VwGH 28.03.2012, 2009/08/0135). Ein tatsächlich gelebtes generelles Vertretungsrecht würde voraussetzen, dass der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit (wenn auch nach Rücksprache mit dem Empfänger der Arbeitsleistung) und nach Gutdünken (d.h. ohne bestimmten Grund) irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen (vgl. VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204).Ein tatsächlich gelebtes generelles Vertretungsrecht würde voraussetzen, dass der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit (wenn auch nach Rücksprache mit dem Empfänger der Arbeitsleistung) und nach Gutdünken (d.h. ohne bestimmten Grund) irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen vergleiche VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204). Gegenständlich wurde zwar in der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten die Verpflichtung vereinbart, im Falle einer Verhinderung eine Ersatzkraft zur Verfügung zu stellen. Dies wurde aber tatsächlich nicht praktiziert. Der Mitbeteiligte hat allerdings sämtliche übernommene Kurseinheiten selbst abgehalten, ein Vertretungsfall ist de facto nicht eingetreten. Im Ergebnis war somit nicht vom Vorliegen einer generellen Vertretungsbefugnis auszugehen. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde. Die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0193 und VwGH 14.02.2013, 2012/08/0268).Die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als „sanktionsloses Ablehnungsrecht“ (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0193 und VwGH 14.02.2013, 2012/08/0268). Im gegenständlichen Fall wurde in der vertraglichen Vereinbarung keine Regelung getroffen, mit welcher dem MB ein generelles Ablehnungsrecht (im engeren Sinn) entsprechend dieser Judikatur eingeräumt werden soll. Darüber hinaus kam auch im Verfahren nichts hervor, das nahe legen könnte, dass ein solches sanktionsloses Ablehnungsrecht faktisch jemals gelebt worden sei. Vielmehr hat der Mitbeteiligte alle übernommenen Tätigkeiten stets vereinbarungsgemäß ausgeführt. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer gegenüber den Kursteilnehmer*innen seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen und musste dementsprechend disponieren, dass ein*e Sprachtrainer*in für die jeweiligen Kurse zur Verfügung steht, im Beschwerdefall der Mitbeteiligte. Im Beschwerdefall ist einer Gesamtschau daher davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte persönlich zur Tätigkeit für den Beschwerdeführer verpflichtet war. Somit ist das konkrete Beschäftigungsverhältnis im Sinne der weiteren, in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Merkmale zu prüfen. Es ist daher zu beurteilen, ob bei der konkreten Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber den Merkmalen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. Dies hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind (im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes) als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur folgende Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung unterscheidungskräftig: die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht. Das Fehlen anderer - im Regelfall freilich auch vorliegender - Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) schließt persönliche Abhängigkeit nicht aus, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen. (Vergleiche dazu VwGH 31.01.2007, 2005/08/0176, mwN).Somit ist das konkrete Beschäftigungsverhältnis im Sinne der weiteren, in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Merkmale zu prüfen. Es ist daher zu beurteilen, ob bei der konkreten Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber den Merkmalen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist. Dies hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind (im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes) als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur folgende Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung unterscheidungskräftig: die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht. Das Fehlen anderer - im Regelfall freilich auch vorliegender - Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) schließt persönliche Abhängigkeit nicht aus, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen. (Vergleiche dazu VwGH 31.01.2007, 2005/08/0176, mwN). Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit ist zwischen sachlichen Weisungen, die das Arbeitsverfahren betreffen und die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen, und persönlichen Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten bzw. die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben, zu unterscheiden. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten (insbesondere wegen des Fehlens persönlicher Weisungen) keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch die genannten, an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien (insbesondere das Vorliegen sachlicher Weisungen) von maßgeblicher Bedeutung sein, wobei eine Eingliederung eines Dienstnehmers in die vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation am Ort der Arbeitserbringung das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit indiziert, weil sie in der Regel bedeutet, dass der Dienstnehmer nicht die Möglichkeit hat, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie es für den freien Dienstvertrag typisch ist (vgl. VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123, mwN).Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit ist zwischen sachlichen Weisungen, die das Arbeitsverfahren betreffen und die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen, und persönlichen Weisungen, die das arbeitsbezogene Verhalten bzw. die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben, zu unterscheiden. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten (insbesondere wegen des Fehlens persönlicher Weisungen) keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch die genannten, an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien (insbesondere das Vorliegen sachlicher Weisungen) von maßgeblicher Bedeutung sein, wobei eine Eingliederung eines Dienstnehmers in die vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation am Ort der Arbeitserbringung das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit indiziert, weil sie in der Regel bedeutet, dass der Dienstnehmer nicht die Möglichkeit hat, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern, wie es für den freien Dienstvertrag typisch ist vergleiche VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123, mwN). Gegenständlich war der Mitbeteiligte insofern in die Betriebsorganisation des Beschwerdeführers eingebunden, als er seine Vortragstätigkeit in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers hinsichtlich der übernommenen Kurseinheiten zu den vom Beschwerdeführer festgelegten Zeiten abgehalten hat. Der Beschwerdeführer oder seine Mitarbeiter*innen haben zwar nicht durch persönliche Weisungen auf das arbeitsbezogene Verhalten des Mitbeteiligten eingewirkt, jedoch stand es dem Mitbeteiligten nicht offen, die Rahmenbedingungen frei zu gestalten, zumal sich der Beschwerdeführer als Anbieter der Sprachkurse gegenüber den Kursteilnehmer*innen zu deren Abhaltung unter den jeweils angebotenen Rahmenbedingungen verpflichtet hatte. Der Mitbeteiligte war vielmehr dazu angehalten, die entsprechenden Kurse zu den vorgegebenen Zeiten sowie in den vorgegebenen Räumlichkeiten abzuhalten, weshalb von einer Einbindung in die Betriebsorganisation des Beschwerdeführers auszugehen war. Das Gesamtbild der Beschäftigung des Mitbeteiligten beim Beschwerdeführer wurde entsprechend der Judikatur im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der entscheidungskräftigen Merkmale beurteilt. Die persönliche Arbeitspflicht, die Bindung an Arbeitsort und Arbeitszeit sowie die Einbindung in die betriebliche Struktur des Beschwerdeführers wurde wie oben ausgeführt bejaht. Daher ist im Beschwerdefall von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegenüber den Merkmalen persönlicher Unabhängigkeit auszugehen.Das Gesamtbild der Beschäftigung des Mitbeteiligten beim Beschwerdeführer wurde entsprechend der Judikatur im Rahmen einer einzelfallbezogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der entscheidungskräftigen Merkmale beurteilt. Die persönliche Arbeitspflicht, die Bindung an Arbeitsort und Arbeitszeit sowie die Einbindung in die betriebliche Struktur des Beschwerdeführers wurde wie oben ausgeführt bejaht. Daher ist im Beschwerdefall von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegenüber den Merkmalen persönlicher Unabhängigkeit auszugehen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. beispielsweise VwGH 28.09.2018, Ra 2015/08/0080 unter Verweis auf VwGH 31.07.2014, 2013/08/0247).Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche beispielsweise VwGH 28.09.2018, Ra 2015/08/0080 unter Verweis auf VwGH 31.07.2014, 2013/08/0247). Der Mitbeteiligte hat selbst über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel oder eine eigene unternehmerische Struktur verfügt. Die erforderliche Ausstattung/Infrastruktur (Beamer, Wandtafel, Flipchart, Flipchartpapier, Schreibwaren, Kursbücher sowie Kopiergeräte) sowie die Räumlichkeiten für die Sprachkurse wurden vom Beschwerdeführer bereitgestellt. Daran ändert auch die Feststellung nichts, dass der Mitbeteiligte eigene Kursmaterialien zusammengestellt hat bzw. der Beschwerdeführer angibt, dass die Nutzung der Ausstattung/Infrastruktur gleichsam bei der vom Beschwerdeführer vorgegebenen Entlohnung des Mitbeteiligten berücksichtigt worden war. Unstrittig ist, dass der Mitbeteiligte vom Beschwerdeführer entlohnt wurde. Es wurden auch Feststellungen dazu getroffen, für welche Zeiträume die Entlohnung die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat. Der Mitbeteiligte erbrachte im Ergebnis seine Tätigkeit als Sprachtrainer für den Beschwerdeführer über den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum persönlich und gegen Entgelt. Der Mitbeteiligte war mangels Verfügung über wesentliche eigene Betriebsmittel auch wirtschaftlich abhängig, sodass auch das Vorliegen eines unternehmerähnlichen freien Dienstvertrages, der eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG begründen würde, auszuschließen ist (vgl. VwGH 23.01.2008, 2007/08/0223). Es liegt daher ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis des Mitbeteiligten beim Beschwerdeführer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vor. Der Mitbeteiligte erbrachte im Ergebnis seine Tätigkeit als Sprachtrainer für den Beschwerdeführer über den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum persönlich und gegen Entgelt. Der Mitbeteiligte war mangels Verfügung über wesentliche eigene Betriebsmittel auch wirtschaftlich abhängig, sodass auch das Vorliegen eines unternehmerähnlichen freien Dienstvertrages, der eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG begründen würde, auszuschließen ist vergleiche VwGH 23.01.2008, 2007/08/0223). Es liegt daher ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis des Mitbeteiligten beim Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vor. Die Abwägung iSd § 4 Abs. 2 ASVG ergibt daher, dass bei der Tätigkeit des Mitbeteiligten die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Der Mitbeteiligte verpflichtete sich gegenüber dem Beschwerdeführer im Rahmen dessen Geschäftsbetriebs zur Abhaltung von Kursen gegen Entgelt. Der Mitbeteiligte verfügte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel und hatte seine Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich zu erbringen.Die Abwägung iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ergibt daher, dass bei der Tätigkeit des Mitbeteiligten die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Der Mitbeteiligte verpflichtete sich gegenüber dem Beschwerdeführer im Rahmen dessen Geschäftsbetriebs zur Abhaltung von Kursen gegen Entgelt. Der Mitbeteiligte verfügte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel und hatte seine Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich zu erbringen. Die Beurteilung der konkreten Tätigkeit im Beschwerdefall steht auch im Einklang mit der bisherigen Judikatur des VwGH im Hinblick auf Vortragende, wobei – wie oben ausgeführt – jeweils die individuelle Ausgestaltung für die rechtliche Einordnung maßgebend ist. In VwGH 25.09.1990, 88/08/0227 (Vortragende an den medizinisch-technischen Schulen), VwGH 20.04.2005, 2001/08/0074 (Trainer für EDV-Schulungen), VwGH 25.04.2007, 2005/08/0162 (Leitung eines Tutorenseminars), VwGH 07.05.2008, 2005/08/0142 (Lektorentätigkeit eines Sprachlehrers), VwGH 04.06.2008, 2004/08/0012 (Vortragender an einer Fachhochschule), VwGH 22.12.2009, 2006/08/0317 (Fluglehrer in einer Paragleitschule) und VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204 (Vortragende in der Erwachsenenbildung), VwGH 19.02.2014, 2013/08/0160 (auch Vortragende) und VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045, ist der VwGH jeweils zum Ergebnis gekommen, dass (tageweise) Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vorliegen. Den Entscheidungen VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123 (Vortragender für die Ausbildung von Flughafensicherheitskontrollorganen) bzw. VwGH 22.10.1996, 94/08/0118 (Musiklehrer an einer Musikschule), lag im Gegensatz zu den zuvor zitierten Entscheidungen eine andere Sachverhaltskonstellation zu Grunde.In VwGH 25.09.1990, 88/08/0227 (Vortragende an den medizinisch-technischen Schulen), VwGH 20.04.2005, 2001/08/0074 (Trainer für EDV-Schulungen), VwGH 25.04.2007, 2005/08/0162 (Leitung eines Tutorenseminars), VwGH 07.05.2008, 2005/08/0142 (Lektorentätigkeit eines Sprachlehrers), VwGH 04.06.2008, 2004/08/0012 (Vortragender an einer Fachhochschule), VwGH 22.12.2009, 2006/08/0317 (Fluglehrer in einer Paragleitschule) und VwGH 11.07.2012, 2010/08/0204 (Vortragende in der Erwachsenenbildung), VwGH 19.02.2014, 2013/08/0160 (auch Vortragende) und VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045, ist der VwGH jeweils zum Ergebnis gekommen, dass (tageweise) Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegen. Den Entscheidungen VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123 (Vortragender für die Ausbildung von Flughafensicherheitskontrollorganen) bzw. VwGH 22.10.1996, 94/08/0118 (Musiklehrer an einer Musikschule), lag im Gegensatz zu den zuvor zitierten Entscheidungen eine andere Sachverhaltskonstellation zu Grunde. Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand (vgl. VwGH 04.09.2013, 2013/08/0110). Im Verfahren betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung ist es ausreichend, darzulegen, dass jedenfalls ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegender Entgeltanspruch bestand vergleiche VwGH 04.09.2013, 2013/08/0110). Die Einkünfte des Mitbeteiligten aus der Tätigkeit für den Beschwerdeführer im Zeitraum von XXXX überschritten die Geringfügigkeitsgrenze. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Tätigkeit des Mitbeteiligten nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle seiner Einnahmen bildete. Daher kam § 49 Abs. 7 ASVG schon aus diesem Grund nicht zur Anwendung. Somit war für den Mitbeteiligten und diesen Zeitraum das Vorliegen der Vollversicherungspflicht
1 Z 1 ASVG sowie die Arbeitslosenversicherungspflicht
VG) festzustellen. Demgegenüber wurde im Zeitraum von XXXX ein monatliches Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze bezogen, weshalb der Mitbeteiligte in diesem Zeitraum lediglich der Teil-(Unfall-)versicherungspflicht
Vm § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG unterlegen ist. Die Einkünfte des Mitbeteiligten aus der Tätigkeit für den Beschwerdeführer im Zeitraum von römisch 40 überschritten die Geringfügigkeitsgrenze. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Tätigkeit des Mitbeteiligten nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle seiner Einnahmen bildete. Daher kam Paragraph 49, Absatz 7, ASVG schon aus diesem Grund nicht zur Anwendung. Somit war für den Mitbeteiligten und diesen Zeitraum das Vorliegen der Vollversicherungspflicht
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sowie die Arbeitslosenversicherungspflicht
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) festzustellen. Demgegenüber wurde im Zeitraum von römisch 40 ein monatliches Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze bezogen, weshalb der Mitbeteiligte in diesem Zeitraum lediglich der Teil-(Unfall-)versicherungspflicht
Paragraphen 7, Ziffer 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unterlegen ist. Ein diesbezüglicher Ausspruch betreffend die unterschiedlichen Versicherungspflichten erfolgte bereits durch den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde. Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.5.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W167.2170434.1.00
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