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{'item': 'W184 2255123-1'}

Obsah (12)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 57§ 67§ 46§§ 52aArt. 130§ 13§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2022 GeschäftszahlW184 2255123-1 Spruch, W184 2255123-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG in Verbindung mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG in Verbindung mit § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die beschwerdeführende Partei (BF), einen männlichen Staatsangehörigen Indiens, folgende Entscheidung getroffen: „

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG wird über Sie die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.“„

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG wird über Sie die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.“ In der Begründung wurde nach näherer Darlegung des Sachverhaltes in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass sich die Fluchtgefahr aus folgenden Umständen ergebe: Es bestehe eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem rechtskräftigen schengenweiten Einreiseverbot. Er sei der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern illegal im Bundesgebiet verblieben und untergetaucht. Er habe versucht, einer Personenkontrolle durch die LPD zu entgehen und wegzulaufen. Er verfüge über keine Familienangehörigen und Verwandten im Bundesgebiet.In der Begründung wurde nach näherer Darlegung des Sachverhaltes in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass sich die Fluchtgefahr aus folgenden Umständen ergebe: Es bestehe eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem rechtskräftigen schengenweiten Einreiseverbot. Er sei der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern illegal im Bundesgebiet verblieben und untergetaucht. Er habe versucht, einer Personenkontrolle durch die LPD zu entgehen und wegzulaufen. Er verfüge über keine Familienangehörigen und Verwandten im Bundesgebiet. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde: „Der BF ist indischer Staatsangehöriger, reiste am 01.01.2007 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde am 23.01.2008 vollumfänglich abgewiesen. Am 15.01.2018 wurde eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen. Der BF wurde am 05.05.2022 im Rahmen eines Streifendienstes festgenommen. Am 06.05.2022 wurde der BF durch das BFA zur Schubhaftverhängung einvernommen. Er gab bei dieser Einvernahme an, vor vier Monaten bei der indischen Botschaft gewesen zu sein und dass ihm dort gesagt wurde, dass er noch auf seinen Reisepass warten muss. Weiters gab er an, eine Lebensgefährtin …, StA. Ungarn, in Österreich zu haben … Die Lebensgefährtin des BF verfügt als Unionsbürgerin über ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Das Paar hat in der Vergangenheit versucht, in Ungarn zu heiraten. Der BF verfügt in Wien über eine Wohnmöglichkeit und wohnte bis zu seiner Festnahme in der XXXX Unterkunftgeberin ist Frau ... Vorgelegt wird ein Meldezettel-Formular; demnach stand die Anmeldung des BF … kurz vor der Festnahme bevor … Der BF verfügt aufgrund seines langfristigen Aufenthalts und seiner Arbeitstätigkeit über gute Deutschkenntnisse und hat einen Deutschkurs besucht, sodass er sich verständigen kann. Der BF wurde zweimal strafrechtlich wegen Körperverletzung verurteilt …„Der BF ist indischer Staatsangehöriger, reiste am 01.01.2007 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde am 23.01.2008 vollumfänglich abgewiesen. Am 15.01.2018 wurde eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen. Der BF wurde am 05.05.2022 im Rahmen eines Streifendienstes festgenommen. Am 06.05.2022 wurde der BF durch das BFA zur Schubhaftverhängung einvernommen. Er gab bei dieser Einvernahme an, vor vier Monaten bei der indischen Botschaft gewesen zu sein und dass ihm dort gesagt wurde, dass er noch auf seinen Reisepass warten muss. Weiters gab er an, eine Lebensgefährtin …, StA. Ungarn, in Österreich zu haben … Die Lebensgefährtin des BF verfügt als Unionsbürgerin über ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Das Paar hat in der Vergangenheit versucht, in Ungarn zu heiraten. Der BF verfügt in Wien über eine Wohnmöglichkeit und wohnte bis zu seiner Festnahme in der römisch 40 Unterkunftgeberin ist Frau ... Vorgelegt wird ein Meldezettel-Formular; demnach stand die Anmeldung des BF … kurz vor der Festnahme bevor … Der BF verfügt aufgrund seines langfristigen Aufenthalts und seiner Arbeitstätigkeit über gute Deutschkenntnisse und hat einen Deutschkurs besucht, sodass er sich verständigen kann. Der BF wurde zweimal strafrechtlich wegen Körperverletzung verurteilt … … Wenn die belangte Behörde ausführt, dass eine Abschiebung ehestmöglich realisiert werden wird, so widerspricht dies den Angaben des BF, dass er bei der indischen Botschaft keinen Reisepass erhalten kann. Aus heutiger Sicht scheint überhaupt nicht prognostiziert werden zu können, wann die Abschiebung stattfinden wird …“ Dazu wurden mehrere Beweisanträge gestellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den Schubhaftakt am 20.05.2022 vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie den Kostenersatz für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand. Zu der Schubhaftbeschwerde wurde im Einzelnen ausgeführt, dass sich die beschwerdeführende Partei nach mehreren negativen Asylverfahren noch im österreichischen Bundesgebiet aufhalte. Weiters wurde vorgebracht: „… Am 05.05.2022 um 17:15 Uhr sollte der BF durch Beamte der Bereitschaftseinheit einer Personenkontrolle unterzogen werden. Die Örtlichkeit der Kontrolle lag vor der U-Bahnstation XXXX Aufgang XXXX Der BF versuchte, sich von der Örtlichkeit wegzubewegen, und wurde von den Beamten angehalten. Der BF versuchte, durch einen Sprint sich der Kontrolle zu entziehen, wobei der BF selbstverschuldet frontal zu Sturz kam und

den Bestimmungen des SPG gesichert werden musste. Es wurde ein illegaler Aufenthalt festgestellt ... Am 06.05.2022 wurde auch die zuständige Abteilung der BFA-Direktion – HZ-Abteilung per E-Mail über den Verbleib des BF verständigt und ersucht, einen neuen Delegationstermin zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zu vereinbaren. Der letzte Delegationstermin fand am 27.04.2022 statt … Es muss festgestellt werden, dass die angebliche Lebensgefährtin … melderechtlich nicht registriert ist. Der BF unterließ es auch, die neue Unterkunftsadresse in Wien 2 anzugeben, und musste daraus geschlossen werden, dass diese Aussage lediglich dazu diente, um die Absicht, sich neuerlich einem Verfahren vor dem BFA zu entziehen, zu verschleiern. Der BF wurde straffällig und tauchte im Bundesgebiet unter. Der BF unterließ es, der Behörde den Aufenthaltsort bekannt zu geben. Das bisherige Verhalten des BF diente nur dazu, um den illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fortsetzen zu können. Im ersten Asylverfahren entzog sich der BF diesem Verfahren und wurde dieses Verfahren eingestellt. Bei der zufälligen Personenkontrolle wollte sich der BF durch Flucht der Überprüfung entziehen. Diese Handlungen zeigen eindeutig, dass der BF sich nicht gesetzeskonform verhält und es ausgeschlossen ist, dass behördliche Auflagen eingehalten werden. Unter Berücksichtigung der fehlenden Ausreisewilligkeit wird der BF alles unternehmen, um die Rückführung nach Indien zu verhindern. Im Gegensatz zu den Ausführungen des BF werden Heimreisezertifikate durch die indischen Behörden ausgestellt. Eine wesentliche Voraussetzung ist ein persönliches Gespräch mit einem Vertreter des indischen Konsulates. Die letzte Delegation fand am 27.04.2022 statt und es wird die nächste Delegation gerade durch die zuständige Abteilung im BFA-Direktion organisiert. Eine Abschiebung nach Indien ist möglich und vereinzelt kehren indische Staatsbürger auch freiwillig zurück. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF falsche Angaben zu seiner Person gemacht hat, sodass die indischen Behörden den BF nicht sofort identifizieren konnten, jedoch dient das erforderliche Gespräch zur Beschleunigung des HZ-Verfahrens. Es ist davon auszugehen, dass nach Durchführung des erforderlichen Gespräches zeitnah mit der Ausstellung eines HZ zu rechnen ist. Sollte der BF unkooperativ sein, so verschuldet der BF selbst eine längere Überprüfung in Indien. Das bisherige Verhalten und die Weigerung des BF zur Ausreise lässt den Schluss zu, dass der BF versuchen wird, dieses Verfahren unnötigerweise hinauszuzögern. Überdies war der BF seit 30.03.2020 nicht mehr gemeldet. Heute langte eine Information über das Ergebnis der letzten indischen Delegation vom 27.04.2022 ein. Von 10 vorgeführten indischen Staatsbürgern wurde für acht indische Staatsbürger der Ausstellung eines HZ zugestimmt. Allein aus diesem Umstand ist ersichtlich, dass die Vorsprache vor der Delegation für eine rasche Erledigung unbedingt notwendig ist. Der BF ist ledig und hat keine familiären Bindungen. Inwieweit die ungarische Freundin im Bundesgebiet lebt, ist aufgrund der fehlenden Meldungen fragwürdig. Es ist verwunderlich, wenn eine Niederlassung in Wien beabsichtigt ist, dass keine Anmeldung erfolgt. Laut Angaben des BF wurde ein paar Monate Deutsch gelernt, und daher ist das Beherrschen der deutschen Sprache in Frage zu stellen. Eine unerlaubte Erwerbstätigkeit stellt ebenfalls keine gelungene Integration dar. Der BF wollte mit seiner Freundin nach Ungarn fahren, um dort zu heiraten, und dies scheiterte angeblich an fehlenden Dokumenten. Ein schützenswertes Privatleben kann nicht festgestellt werden. Gegen den BF besteht eine durchführbare Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und der BF hat über einen längeren Zeitraum massiv die fremdenpolizeilichen Vorschriften verletzt. Um einer Abschiebung zu entgehen, ist der BF untergetaucht, und die angebliche ungarische Freundin hat ebenfalls im Verborgenen Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet fortgesetzt. Beide Personen versuchten, einer eventuellen Überprüfung durch das BFA zu entgehen …“Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den Schubhaftakt am 20.05.2022 vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie den Kostenersatz für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand. Zu der Schubhaftbeschwerde wurde im Einzelnen ausgeführt, dass sich die beschwerdeführende Partei nach mehreren negativen Asylverfahren noch im österreichischen Bundesgebiet aufhalte. Weiters wurde vorgebracht: „… Am 05.05.2022 um 17:15 Uhr sollte der BF durch Beamte der Bereitschaftseinheit einer Personenkontrolle unterzogen werden. Die Örtlichkeit der Kontrolle lag vor der U-Bahnstation römisch 40 Aufgang römisch 40 Der BF versuchte, sich von der Örtlichkeit wegzubewegen, und wurde von den Beamten angehalten. Der BF versuchte, durch einen Sprint sich der Kontrolle zu entziehen, wobei der BF selbstverschuldet frontal zu Sturz kam und

den Bestimmungen des SPG gesichert werden musste. Es wurde ein illegaler Aufenthalt festgestellt ... Am 06.05.2022 wurde auch die zuständige Abteilung der BFA-Direktion – HZ-Abteilung per E-Mail über den Verbleib des BF verständigt und ersucht, einen neuen Delegationstermin zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zu vereinbaren. Der letzte Delegationstermin fand am 27.04.2022 statt … Es muss festgestellt werden, dass die angebliche Lebensgefährtin … melderechtlich nicht registriert ist. Der BF unterließ es auch, die neue Unterkunftsadresse in Wien 2 anzugeben, und musste daraus geschlossen werden, dass diese Aussage lediglich dazu diente, um die Absicht, sich neuerlich einem Verfahren vor dem BFA zu entziehen, zu verschleiern. Der BF wurde straffällig und tauchte im Bundesgebiet unter. Der BF unterließ es, der Behörde den Aufenthaltsort bekannt zu geben. Das bisherige Verhalten des BF diente nur dazu, um den illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fortsetzen zu können. Im ersten Asylverfahren entzog sich der BF diesem Verfahren und wurde dieses Verfahren eingestellt. Bei der zufälligen Personenkontrolle wollte sich der BF durch Flucht der Überprüfung entziehen. Diese Handlungen zeigen eindeutig, dass der BF sich nicht gesetzeskonform verhält und es ausgeschlossen ist, dass behördliche Auflagen eingehalten werden. Unter Berücksichtigung der fehlenden Ausreisewilligkeit wird der BF alles unternehmen, um die Rückführung nach Indien zu verhindern. Im Gegensatz zu den Ausführungen des BF werden Heimreisezertifikate durch die indischen Behörden ausgestellt. Eine wesentliche Voraussetzung ist ein persönliches Gespräch mit einem Vertreter des indischen Konsulates. Die letzte Delegation fand am 27.04.2022 statt und es wird die nächste Delegation gerade durch die zuständige Abteilung im BFA-Direktion organisiert. Eine Abschiebung nach Indien ist möglich und vereinzelt kehren indische Staatsbürger auch freiwillig zurück. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF falsche Angaben zu seiner Person gemacht hat, sodass die indischen Behörden den BF nicht sofort identifizieren konnten, jedoch dient das erforderliche Gespräch zur Beschleunigung des HZ-Verfahrens. Es ist davon auszugehen, dass nach Durchführung des erforderlichen Gespräches zeitnah mit der Ausstellung eines HZ zu rechnen ist. Sollte der BF unkooperativ sein, so verschuldet der BF selbst eine längere Überprüfung in Indien. Das bisherige Verhalten und die Weigerung des BF zur Ausreise lässt den Schluss zu, dass der BF versuchen wird, dieses Verfahren unnötigerweise hinauszuzögern. Überdies war der BF seit 30.03.2020 nicht mehr gemeldet. Heute langte eine Information über das Ergebnis der letzten indischen Delegation vom 27.04.2022 ein. Von 10 vorgeführten indischen Staatsbürgern wurde für acht indische Staatsbürger der Ausstellung eines HZ zugestimmt. Allein aus diesem Umstand ist ersichtlich, dass die Vorsprache vor der Delegation für eine rasche Erledigung unbedingt notwendig ist. Der BF ist ledig und hat keine familiären Bindungen. Inwieweit die ungarische Freundin im Bundesgebiet lebt, ist aufgrund der fehlenden Meldungen fragwürdig. Es ist verwunderlich, wenn eine Niederlassung in Wien beabsichtigt ist, dass keine Anmeldung erfolgt. Laut Angaben des BF wurde ein paar Monate Deutsch gelernt, und daher ist das Beherrschen der deutschen Sprache in Frage zu stellen. Eine unerlaubte Erwerbstätigkeit stellt ebenfalls keine gelungene Integration dar. Der BF wollte mit seiner Freundin nach Ungarn fahren, um dort zu heiraten, und dies scheiterte angeblich an fehlenden Dokumenten. Ein schützenswertes Privatleben kann nicht festgestellt werden. Gegen den BF besteht eine durchführbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und der BF hat über einen längeren Zeitraum massiv die fremdenpolizeilichen Vorschriften verletzt. Um einer Abschiebung zu entgehen, ist der BF untergetaucht, und die angebliche ungarische Freundin hat ebenfalls im Verborgenen Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet fortgesetzt. Beide Personen versuchten, einer eventuellen Überprüfung durch das BFA zu entgehen …“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger Indiens und stellte am 01.01.2007 erstmalig beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2008 abgewiesen wurde. Gegen den Bescheid brachte der BF eine Beschwerde ein. Aufgrund unbekannten Aufenthaltes des BF wurde das Beschwerdeverfahren am 03.05.2011 sowie erneut am 17.10.2014 eingestellt. Am 14.04.2017 wurde der BF im Rahmen einer Personenkontrolle festgenommen, und mit Bescheid des BFA vom 25.07.2017 wurde ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und ein vierjähriges Einreiseverbot verhängt. Dagegen erhob der BF Beschwerde, die mit Erkenntnis vom 15.01.2018, Zl. W191 1317604-3/5E, abgewiesen und das Einreiseverbot auf drei Jahre herabgesetzt wurde.Am 14.04.2017 wurde der BF im Rahmen einer Personenkontrolle festgenommen, und mit Bescheid des BFA vom 25.07.2017 wurde ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und ein vierjähriges Einreiseverbot verhängt. Dagegen erhob der BF Beschwerde, die mit Erkenntnis vom 15.01.2018, Zl. W191 1317604-3/5E, abgewiesen und das Einreiseverbot auf drei Jahre herabgesetzt wurde. Am 11.07.2019 wurde der BF einer Identitätsfeststellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und in weiterer Folge in Schubhaft genommen. Am 08.08.2019 stellte der BF aus der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2019, Zl. W202 1317604-4/4E, rechtskräftig abgewiesen wurde. Die beschwerdeführende Partei hatte noch nie einen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich, und seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2019 auch keinen vorläufigen Aufenthaltstitel als Asylwerber. Zuletzt wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 15.01.2018 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen. Die beschwerdeführende Partei verfügt nicht über einen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Er war seit der Entlassung aus der Schubhaft am 29.03.2020 nicht mehr gemeldet und versuchte bei einer Personenkontrolle am 05.05.2022 zu flüchten. Die beschwerdeführende Partei ist nicht vertrauenswürdig. Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine intensiven sozialen Beziehungen, sondern nur eine ebenfalls unangemeldet aufhältige Lebensgefährtin. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und nicht im Besitz von wesentlichen Barmitteln. Die beschwerdeführende Partei befindet sich seit 05.05.2022 in Schubhaft. Eine baldige Abschiebung ist nach Abschluss des HZ-Verfahrens absehbar. Die Zusammenarbeit mit der Vertretung und den Behörden des Herkunftsstaates Indien funktioniert problemlos, es finden Identifizierungen, HZ-Ausstellungen und Abschiebungsflüge statt. Die beschwerdeführende Partei ist haftfähig. 2. Beweiswürdigung: Der wesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verwaltungsgerichtsakt sowie dem Asylakt. Die realistische Möglichkeit der Abschiebung ergibt sich aus der diesbezüglich problemlosen Zusammenarbeit mit der Vertretung und den Behörden des Herkunftsstaates. Die beschwerdeführende Partei stellte im Verfahren die Kooperationsbereitschaft der indischen Behörden bloß unsubstanziiert in Frage, ohne allerdings konkrete und plausible Behauptungen aufzustellen, etwa aus welchem Grund eine zeitnahe Abschiebung nach Indien gerade in seinem Fall unwahrscheinlich sein sollte. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 76 FPG lautet:Paragraph 76, FPG lautet: § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. § 77 FPG lautet:Paragraph 77, FPG lautet: § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. § 22a BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG lautet: § 22a

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass sich die beschwerdeführende Partei seit mehr als zwei Jahren illegal und unangemeldet in Österreich befindet und sich der polizeilichen Kontrolle durch Flucht zu entziehen versuchte. Mit dem Vorweisen eines teilweise ausgefüllten, undatierten Meldeformulars wird der Meldepflicht nicht entsprochen. Daher ist in einer Gesamtsicht des Verhaltens vom Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes im Sinn des § 76 Abs. 3 FPG auszugehen.Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass sich die beschwerdeführende Partei seit mehr als zwei Jahren illegal und unangemeldet in Österreich befindet und sich der polizeilichen Kontrolle durch Flucht zu entziehen versuchte. Mit dem Vorweisen eines teilweise ausgefüllten, undatierten Meldeformulars wird der Meldepflicht nicht entsprochen. Daher ist in einer Gesamtsicht des Verhaltens vom Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes im Sinn des Paragraph 76, Absatz 3, FPG auszugehen. Darüber hinaus ist auch die Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft gegeben. Betrachtet man die Interessen der beschwerdeführenden Partei, so zeigt sich, dass keine gewichtigen familiären und sozialen Kontakte im Inland bestehen, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen ausreichend wären. Die beschwerdeführende Partei hat zwar eine Lebensgefährtin, mit welcher er allerdings nicht an derselben Wohnadresse gemeldet war. Die beschwerdeführende Partei ist zudem in Österreich weder legal erwerbstätig noch sozialversichert. Er verfügt auch über keinen Wohnsitz und keine Meldung im Bundesgebiet und über keine ausreichenden Barmittel. Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Außerdem reiste er ohne Aufenthaltstitel auch nach Ungarn, woraus zu schließen ist, dass die beschwerdeführende Partei nicht willig zur Einhaltung der fremdenrechtlichen Vorschriften ist. Es besteht auch eine realistische Möglichkeit der Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in seinen Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft, zumal bereits die Staatsangehörigkeit geklärt ist und bei den Behörden Indiens die Erlangung eines Heimreisezertifikates zu erwarten ist. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist. Eine Sicherheitsleistung kommt auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel nicht in Frage. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der beschwerdeführenden Partei in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, weil im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr des Untertauchens besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht.Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall ist. Eine Sicherheitsleistung kommt auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel nicht in Frage. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der beschwerdeführenden Partei in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, weil im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr des Untertauchens besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht. Es war daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Zu dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wird ausgeführt:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W184.2255123.1.00

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