RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2022 GeschäftszahlW195 2248846-1 Spruch, W195 2248846-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS über den Antrag des XXXX , vertreten durch XXXX , vom 20.05.2022 betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2022, XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS über den Antrag des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , vom 20.05.2022 betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2022, römisch 40 , beschlossen: Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der ordentlichen Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 20.05.2022 brachte XXXX (im Folgenden: Revisionswerber) eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2022, XXXX , ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber aus:Mit Schriftsatz vom 20.05.2022 brachte römisch 40 (im Folgenden: Revisionswerber) eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2022, römisch 40 , ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber aus: „Das angefochtene Erkenntnis ist durch die vorläufige Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes des Steuerberaters in seiner Vollstreckbarkeit keineswegs beeinträchtigt. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall entgegenstünden, sind nicht erkennbar. Mit der vorläufigen Untersagung der Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes des Steuerberaters ist jedoch für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG verbunden, zumal der vorliegende und breite Kundenstock durch den Revisionswerber nicht mehr bedient werden kann und dies bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes einen – teilweisen oder sogar gänzlich – Verlust des Kundenstockes einhergehen könnte, was wiederum zur Existenzbedrohung oder -vernichtung des Revisionswerbers führen könnte. Dies ungeachtet dessen, ob der Verwaltungsgerichtshof letztlich zu dem Erkenntnis gelangt, dass die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes des Steuerberaters für den Revisionswerber weiterhin zulässig ist, was der Revisionswerber ausführlich dargelegt hat. Mit der vorläufigen Untersagung der Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes des Steuerberaters ist jedoch für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG verbunden, zumal der vorliegende und breite Kundenstock durch den Revisionswerber nicht mehr bedient werden kann und dies bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes einen – teilweisen oder sogar gänzlich – Verlust des Kundenstockes einhergehen könnte, was wiederum zur Existenzbedrohung oder -vernichtung des Revisionswerbers führen könnte. Dies ungeachtet dessen, ob der Verwaltungsgerichtshof letztlich zu dem Erkenntnis gelangt, dass die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes des Steuerberaters für den Revisionswerber weiterhin zulässig ist, was der Revisionswerber ausführlich dargelegt hat. Die mit der Untersagung der Berufsausübung verbundenen (Existenz-)Gefährdung hat gegenüber den Interessen der belangten Behörde aus Untersagung ein weit höheres Gewicht, sodass ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG vorliegt. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind daher gegeben.“Die mit der Untersagung der Berufsausübung verbundenen (Existenz-)Gefährdung hat gegenüber den Interessen der belangten Behörde aus Untersagung ein weit höheres Gewicht, sodass ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorliegt. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind daher gegeben.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Entgegen der Begründung hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden nicht nur die persönlichen Interessen des Revisionswerbers durch das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes berührt, sondern auch die Interessen seiner (potenziellen) Kunden. Im Falle der Bestätigung der in Revision gezogenen Entscheidung könne der breite Kundenstock durch den Revisionswerber nicht mehr bedient werden und mit dem Verlust des Kundenstocks einhergehen, was wiederum zur Existenzbedrohung oder – vernichtung des Revisionswerbers führen könnte. Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter ist jedoch in Betracht zu ziehen, dass auch die Interessen, möglicherweise auch die wirtschaftlichen Existenzen der potentiellen Kundinnen und Kunden des Revisionswerbers gefährdet wären. Es kann, nachdem der Revisionswerber schon wiederholt in eine wirtschaftliche Notlage geraten war, nicht ausgeschlossen werden, dass dies in weiterer Folge nicht wiederum passiert. Darüber hinaus ist in der Abwägung zu berücksichtigen, dass auch generell das Vertrauen der Bevölkerung in den Berufsstand ein wichtiges Gut ist. Zuverlässigkeit, Sicherheit und Vertrauen sind bei der Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes des Steuerberaters unabdingbare Eckpfeiler. Wenn diesen Grundsätzen wiederholt nicht entsprochen wird, leidet nicht nur die jeweilige persönliche Geschäftsbeziehung, sondern darüber hinaus generell das Ansehen des Berufsstandes. Die Interessen der Allgemeinheit in die Rechtssicherheit sowie in das Vertrauen der Bevölkerung in den Berufsstand der Wirtschaftstreuhänder (einschließlich Steuerberater) überwiegen jedenfalls nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die wirtschaftlichen Interessen des Revisionswerbers als Einzelperson. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W195.2248846.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.