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W195 2254726-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2022 GeschäftszahlW195 2254726-1 Spruch, W195 2254726-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepr

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Vorhergehende Verfahren:römisch eins.
  2. Vorhergehende Verfahren: I.1.
  3. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Bundesgebiet am 26.10.2015 einen Asylantrag, welcher letztendlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 18.01.2018, I417 2173194-1/20E, rechtskräftig abgewiesen wurde. Gegen den BF wurde zugleich eine Rückkehrentscheidung erlassen. römisch eins.1.
  4. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Bundesgebiet am 26.10.2015 einen Asylantrag, welcher letztendlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 18.01.2018, I417 2173194-1/20E, rechtskräftig abgewiesen wurde. Gegen den BF wurde zugleich eine Rückkehrentscheidung erlassen. I.1.
  5. Am 15.02.2018 stellte der BF einem weiteren Asylantrag, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2018, I415 2173194-2/4E, rechtskräftig negativ erledigt wurde. römisch eins.1.
  6. Am 15.02.2018 stellte der BF einem weiteren Asylantrag, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2018, I415 2173194-2/4E, rechtskräftig negativ erledigt wurde. I.1.
  7. Am 24.01.2019 stellte der BF einen Folgeantrag, welcher von der belangten Behörde am 20.02.2019 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und neuerlich eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2019, I421 2173194-4/3E, erwuchs diese Entscheidung in zweiter Instanz in Rechtskraft. römisch eins.1.
  8. Am 24.01.2019 stellte der BF einen Folgeantrag, welcher von der belangten Behörde am 20.02.2019 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und neuerlich eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2019, I421 2173194-4/3E, erwuchs diese Entscheidung in zweiter Instanz in Rechtskraft. I.1.
  9. Am 14.08.2019 stellte der BF zunächst ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG, der am 15.04.2020, weil das dazu durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, auf einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG“ abgeändert wurde. Diesen (abgeänderten) Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 09.07.2021 samt Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines dreijährigen Einreiseverbotes ab. römisch eins.1.
  10. Am 14.08.2019 stellte der BF zunächst ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG, der am 15.04.2020, weil das dazu durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, auf einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG“ abgeändert wurde. Diesen (abgeänderten) Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 09.07.2021 samt Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines dreijährigen Einreiseverbotes ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2021, I401 2173194-5/6E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Rechtsvertreterin des BF als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. I.1.
  11. Am 04.11.2021 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG
  12. römisch eins.1.
  13. Am 04.11.2021 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
  14. Mit Verbesserungsauftrag vom 04.12.2021 forderte die belangte Behörde den BF zur Vorlage entsprechender Dokumente und Unterlagen auf. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 30.12.2021 erstattete der BF dazu eine Stellungnahme und wies ausdrücklich darauf hin, dass er am 04.11.2021 nicht, wie im Verbesserungsauftrag ausgeführt, einen Antrag gemäß § 55 AsylG gestellt habe, sondern einen Antrag gemäß § 56 AsylG. Im Gegensatz dazu sprach dann die Rechtsvertreterin des BF in einem weiteren Schriftsatz vom 04.02.2022 selbst von einem Antrag gemäß § 55 AsylG und stellte einen Antrag auf Heilung bezüglich der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes gemäß § 4 Abs 1 Z 3 AsylG. Der BF dürfte seinen Reisepass auf einer Reise innerhalb der Europäischen Union verloren haben und eine Neuausstellung durch die nigerianische Botschaft sei nicht von Erfolg gekrönt gewesen. Das BFA wertete den Schriftsatz vom 04.02.2022 aufgrund der gleichen Vorgehensweise wie im negativ entschiedenen Vorfahren als Abänderungsantrag von § 56 AsylG auf § 55 AsylG und wies den Antrag vom 04.11.2021 mit Bescheid vom 01.03.2022 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück. Über den gestellten Heilungsantrag sprach die belangte Behörde nicht ab. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 30.03.2022, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass sich aufgrund der Integration des BF sehr wohl eine Sachverhaltsänderung ergeben habe. Darin wurde selbst von einem Antrag gemäß § 55 AsylG gesprochen und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass eine Neuausstellung des alten Reisepasses seitens der nigerianischen Botschaft scheiterte, weshalb dem BF diesbezügliche Bemühungen nicht abgesprochen werden können. Mit Verbesserungsauftrag vom 04.12.2021 forderte die belangte Behörde den BF zur Vorlage entsprechender Dokumente und Unterlagen auf. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 30.12.2021 erstattete der BF dazu eine Stellungnahme und wies ausdrücklich darauf hin, dass er am 04.11.2021 nicht, wie im Verbesserungsauftrag ausgeführt, einen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG gestellt habe, sondern einen Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG. Im Gegensatz dazu sprach dann die Rechtsvertreterin des BF in einem weiteren Schriftsatz vom 04.02.2022 selbst von einem Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG und stellte einen Antrag auf Heilung bezüglich der Vorlage eines gültigen Reisedokumentes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Der BF dürfte seinen Reisepass auf einer Reise innerhalb der Europäischen Union verloren haben und eine Neuausstellung durch die nigerianische Botschaft sei nicht von Erfolg gekrönt gewesen. Das BFA wertete den Schriftsatz vom 04.02.2022 aufgrund der gleichen Vorgehensweise wie im negativ entschiedenen Vorfahren als Abänderungsantrag von Paragraph 56, AsylG auf Paragraph 55, AsylG und wies den Antrag vom 04.11.2021 mit Bescheid vom 01.03.2022 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück. Über den gestellten Heilungsantrag sprach die belangte Behörde nicht ab. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 30.03.2022, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass sich aufgrund der Integration des BF sehr wohl eine Sachverhaltsänderung ergeben habe. Darin wurde selbst von einem Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG gesprochen und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass eine Neuausstellung des alten Reisepasses seitens der nigerianischen Botschaft scheiterte, weshalb dem BF diesbezügliche Bemühungen nicht abgesprochen werden können. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2022, I408 2173194-6/4E, wurde der Bescheid des BFA vom 01.03.2022 ersatzlos behoben, weil – zusammengefasst - das BFA nicht über den ursprünglichen Antrag, sondern über ein Aliud abgesprochen habe. I.
  15. zum gegenständlichen Verfahrenrömisch eins.
  16. zum gegenständlichen Verfahren I.2.
  17. Gegenständlich ist die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 01.03.2022, XXXX . Mit diesem Bescheid wurde gegen den BF eine Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG in der Höhe von €°500,- verhängt, weil er durch sein Verhalten eine absichtliche Verschleppung und zusätzlichen Aufwand für die Behörde verursachte. Er habe durch sein Verhalten „wissentlich und vorsätzlich in Kenntnis der völligen Aussichtslosigkeit“ die Behörde mutwillig in Anspruch genommen. Es bestünden bereits drei rechtskräftige Rückkehrentscheidungen aus abgelehnten Asylverfahren. Darüber hinaus bestünde ein rechtskräftiges Einreiseverbot. Der BF habe unmittelbar nach Rechtskraft der Entscheidung der
  18. Instanz bei der Behörde einen neuerlichen Antrag gestellt. römisch eins.2.
  19. Gegenständlich ist die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 01.03.2022, römisch 40 . Mit diesem Bescheid wurde gegen den BF eine Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG in der Höhe von €°500,- verhängt, weil er durch sein Verhalten eine absichtliche Verschleppung und zusätzlichen Aufwand für die Behörde verursachte. Er habe durch sein Verhalten „wissentlich und vorsätzlich in Kenntnis der völligen Aussichtslosigkeit“ die Behörde mutwillig in Anspruch genommen. Es bestünden bereits drei rechtskräftige Rückkehrentscheidungen aus abgelehnten Asylverfahren. Darüber hinaus bestünde ein rechtskräftiges Einreiseverbot. Der BF habe unmittelbar nach Rechtskraft der Entscheidung der
  20. Instanz bei der Behörde einen neuerlichen Antrag gestellt. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde des rechtsanwaltlich vertretenen BF. In dieser wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Mutwillensstrafe nicht vorlägen, insbesondere so lange nicht über die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 01.03.2022 über den Antrag „gemäß Art 8 EMRK“ entschieden wurde. Es sei auch die Höhe der verhängten Strafe weder verhältnismäßig noch gerechtfertigt, die Höhe sei schikanös. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde des rechtsanwaltlich vertretenen BF. In dieser wird ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Mutwillensstrafe nicht vorlägen, insbesondere so lange nicht über die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 01.03.2022 über den Antrag „gemäß Artikel 8, EMRK“ entschieden wurde. Es sei auch die Höhe der verhängten Strafe weder verhältnismäßig noch gerechtfertigt, die Höhe sei schikanös. Der BF begehrt deshalb eine mündliche Verhandlung, die vollinhaltliche Behebung des angefochtenen Bescheides, und die Rückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und am XXXX geboren.Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und am römisch 40 geboren. Der – mehrfache - Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde – mehrfach – rechtskräftig vom BFA und vom BVwG abgewiesen bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, sowie ein Antrag auf „Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK“ zuletzt am 30.09.2021 rechtskräftig abgewiesen. Am 04.11.2021 stellte der rechtsanwaltlich vertretene BF einen neuerlichen Antrag gemäß § 56 Abs. 1 AsylG, mit einer Begründung nach § 55 AsylG. Der – mehrfache - Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde – mehrfach – rechtskräftig vom BFA und vom BVwG abgewiesen bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, sowie ein Antrag auf „Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ zuletzt am 30.09.2021 rechtskräftig abgewiesen. Am 04.11.2021 stellte der rechtsanwaltlich vertretene BF einen neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG, mit einer Begründung nach Paragraph 55, AsylG. Mit dem nunmehr vorliegenden Bescheid des BFA vom 01.03.2022 wurde gegen den BF eine Mutwillensstrafe von €°500,- gemäß § 35 AVG verhängt. Dagegen wendet sich die rechtzeitige Beschwerde des BF.Mit dem nunmehr vorliegenden Bescheid des BFA vom 01.03.2022 wurde gegen den BF eine Mutwillensstrafe von €°500,- gemäß Paragraph 35, AVG verhängt. Dagegen wendet sich die rechtzeitige Beschwerde des BF.
  22. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen des Administrativaktes sowie die Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes zu I417 2173194-1, I415 2173194-2, I415 2173194-3, I421 2173194-4, I401 2173194-5 sowie I408 21373194-
  23. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan, weshalb von weiteren Erhebungen (insbesondere im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) abgesehen werden konnte.
  24. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.
  25. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: § 35 AVG lautet: Paragraph 35, AVG lautet: „Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“ Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022). Bei der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in § 36 AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (§§ 53 bis 54d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen (vgl. VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 1 und 6).Bei der Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in Paragraph 36, AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (Paragraphen 53 bis 54 d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen vergleiche VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 1 und 6). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des § 35 AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vgl. hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 2).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des Paragraph 35, AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vergleiche hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 2). Der Tatbestand des § 35 AVG kann – außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde – auch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist die bewusst unrichtige Begründung des Antrages. Eine Verhängung der Mutwillensstrafe ist dann gerechtfertigt, wenn aus den wechselnden, einander widersprechenden Angaben der Partei und der Begründung von Rechtsmitteln ersichtlich ist, dass diese im Bewusstsein ihrer Grundlosigkeit eingebracht wurden und damit offenbar nur die Verschleppung der endgültigen Erledigung bezweckt wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 4).Der Tatbestand des Paragraph 35, AVG kann – außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde – auch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist die bewusst unrichtige Begründung des Antrages. Eine Verhängung der Mutwillensstrafe ist dann gerechtfertigt, wenn aus den wechselnden, einander widersprechenden Angaben der Partei und der Begründung von Rechtsmitteln ersichtlich ist, dass diese im Bewusstsein ihrer Grundlosigkeit eingebracht wurden und damit offenbar nur die Verschleppung der endgültigen Erledigung bezweckt wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 4). Strafbar gemäß § 35 AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) [vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde. Strafbar gemäß Paragraph 35, AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) [vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde. Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt (vgl. VwGH 08.11.2011, 97/21/0023).Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt vergleiche VwGH 08.11.2011, 97/21/0023). Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht vergleiche VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466). Der Beschwerdeführer stellte 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich nicht zum Erfolg führte und rechtskräftig wurde. Der BF hatte vielmehr schon mit der ersten Entscheidung des BFA und in weiterer Folge des Bundesverwaltungsgerichtes die Verpflichtung das Bundesgebiet zu verlassen bzw. eine Rückkehrentscheidung erhalten. Trotz der klaren Entscheidung stellte der BF weitere Anträge auf internationalen Schutz, ohne diese jedoch inhaltlich substantiell zu ändern oder neue tragende Fluchtgründe vorzubringen. Diese Tatsache und die entsprechende Begründung dazu kann den mittlerweile zahlreich ergangenen Entscheidungen des BFA und in weiterer Folge den Erkenntnissen des BVwG entnommen werden. Der BF war in den dargestellten Vorverfahren, zumindest im letzten Verfahren – sowie im gegenständlichen Verfahren - durch eine Rechtsanwältin vertreten und entsprechend informiert. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht, dass die Rechtsanwältin ihn nicht umfassend und vollständig über die Verfahrensabläufe und Folgen seiner Anträge und der darauf beruhenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörde als auch der Gerichtsbarkeit informiert habe (ein derartiges Verhalten eines Rechtsanwaltes wäre auch standeswidrig, wovon aber das erkennende Gericht nicht ausgeht). Es gibt auch sonst keinerlei Anzeichen dafür, dass der BF nicht von den Folgen seiner Rechtshandlungen wusste oder unzureichend oder falsch informiert worden sei. Dass das Vorbringen des BF, welches sich auch in seinem letzten Antrag auf internationalen Schutz im Grunde immer auf die gleichen Fluchtgründe stützte, nicht geeignet war, die Behörde und in weiterer Folge auch das Gericht davon zu überzeugen, dass dem BF eder Status eines Asylberechtigten zukomme, wurde bereits ausführlich in den Erkenntnissen des BVwG dargelegt. Auch der seinerzeitige „Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Art 8 EMRK“ wurde negativ beschieden, zuletzt mit der – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - rechtskräftigen Entscheidung des BVwG (rechtskräftig seit 30.09.2021). Bereits sechs Wochen später stellte der von der rechtsanwaltlich vertretene BF einen weiteren Antrag „nach Art 8 EMRK“, wie in der Beschwerde ausgeführt wurde. Auch der seinerzeitige „Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach Artikel 8, EMRK“ wurde negativ beschieden, zuletzt mit der – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - rechtskräftigen Entscheidung des BVwG (rechtskräftig seit 30.09.2021). Bereits sechs Wochen später stellte der von der rechtsanwaltlich vertretene BF einen weiteren Antrag „nach Artikel 8, EMRK“, wie in der Beschwerde ausgeführt wurde. Wie den Verfahrensakten und nicht zuletzt der Entscheidung des BVwG vom 18.05.2022, I408 2173194-6, entnommen werden kann, hat der BF einen Antrag nach den § 56 Asyl eingebracht, jedoch mit „Art 8 EMRK“ und §§ 55 AsylG“ begründet. Über den Anspruch nach einem „Aufenthaltstitel nach Art 8 EMRK“ (s. gegenständliche Beschwerde) wurde jedoch bereits im Herbst 2021 rechtskräftig negativ entschieden. Wie den Verfahrensakten und nicht zuletzt der Entscheidung des BVwG vom 18.05.2022, I408 2173194-6, entnommen werden kann, hat der BF einen Antrag nach den Paragraph 56, Asyl eingebracht, jedoch mit „Art 8 EMRK“ und Paragraphen 55, AsylG“ begründet. Über den Anspruch nach einem „Aufenthaltstitel nach Artikel 8, EMRK“ (s. gegenständliche Beschwerde) wurde jedoch bereits im Herbst 2021 rechtskräftig negativ entschieden. Wie dem Erkenntnis des BVwG vom 18.05.2022, I408 2173194-6, ebenfalls entnommen werden kann, ist davon auszugehen, „dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren in offenkundig missbräuchlicher Absicht wiederholte Anträge stellte, um die Evaluierung rechtskräftiger Rückkehrentscheidungen zu verhindern“. Dass ein wiederholter, sich auf gleiche Tatsachen beziehender Antrag, der keinerlei Aussicht auf Erfolg hat, offenbar mutwillig gestellt ist, ist dem durchschnittlichen Rechtsanwender, der noch dazu eine Rechtsanwältin an seiner Seite hat, vermittelbar. Der BF hat auch in der Beschwerde nicht dargestellt, dass ihm diese Tatsache nicht bewusst sein konnte oder war. Vielmehr ergibt sich aus dem Vorbringen des rechtanwaltlich vertretenen BF und dem Umstand, dass der BF in einem vorhergegangenen Verfahren vor dem BVwG im Rahmen einer mündlichen Verhandlung und dem folgenden Erkenntnis entsprechend aufgeklärt wurde, dass ihm seine aktuelle Stellung im Asylverfahren offensichtlich umfänglich erläutert worden war. Aus dem Verhalten des BF zeigt sich, dass dieser keinerlei Respekt gegenüber der Rechtsordnung der Republik Österreich bzw. der Rechtsprechung zeigte und er verblieb illegal im Bundesgebiet. Der BF hat durch sein Verhalten, weil er nämlich nicht freiwillig das Bundesgebiet verließ und weitere Anträge stellte, Tätigkeiten der Behörde ausgelöst, welche erforderlich sind, um den Rechtsstaat durchzusetzen. Dass der BF durch sein Verhalten, insbesondere wiederholte Antragstellungen, die Tätigkeit österreichischer Behörden zusätzlich und über Gebühr in Anspruch nimmt, ist offensichtlich (siehe zuletzt Erkenntnis des BVwG I408 2173194-6). Die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG sind im vorliegenden Fall grundsätzlich gegeben:Die Voraussetzungen zur Verhängung der Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG sind im vorliegenden Fall grundsätzlich gegeben: Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von € 726,-, derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird (vgl. VwGH 15.12.1999, 98/12/0406). Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass diese, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von € 726,-, derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird vergleiche VwGH 15.12.1999, 98/12/0406). Das Bundesverwaltungsgericht sieht in der Bemessung der Mutwillensstrafe von € 500,- dem Grund nach keinen Anlass, dies als ungebührlich hoch oder gar als „schikanös“ zu beurteilen. Obwohl in der Beschwerde ein konkreter Antrag auf Reduzierung nicht enthalten war, wägt das Bundesverwaltungsgericht die Höhe nach bestimmten Kriterien ab. So hat der BF bisher noch keine Mutwillensstrafe erhalten, sodass die Höchststrafe von € 726,- unangebracht hoch erscheint. Demgegenüber ist die mehrmalige mutwillige Inanspruchnahme der Behörde im Verfahren sowohl aus generalpräventiver und spezialpräventiver Sicht erforderlich, eine gewisse, abschreckende Höhe gegenüber weiterem Fehlverhalten zu erlangen. Der BF lässt wiederholt den Respekt vor der österreichischen Rechtsordnung vermissen, obwohl er rechtsanwaltlich vertreten ist und daher die Folgen seines Handels ihm deutlich vor Augen geführt wurden. Es wurde damit der auszuschöpfende Höchstbetrag knapp über der Hälfte festgesetzt. Schließlich ist zu Lasten des BF der von ihm verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger des BFA zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass er durch die Stellung eines grundlosen Antrages (mit unterschiedlicher Begründung!) das Verfahren bezüglich seines Aufenthaltstitels unnötig in die Länge zog, beanspruchte er nicht nur personelle Ressourcen des BFA (und auch des BVwG). Im Hinblick auf das gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Höhe der Mutwillensstrafe um eine Disziplinarstrafe nahe des Bagatellbereiches (vgl. § 25a Abs. 4 Z 2 VwGG).Schließlich ist zu Lasten des BF der von ihm verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger des BFA zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass er durch die Stellung eines grundlosen Antrages (mit unterschiedlicher Begründung!) das Verfahren bezüglich seines Aufenthaltstitels unnötig in die Länge zog, beanspruchte er nicht nur personelle Ressourcen des BFA (und auch des BVwG). Im Hinblick auf das gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Höhe der Mutwillensstrafe um eine Disziplinarstrafe nahe des Bagatellbereiches vergleiche Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer 2, VwGG). Nicht zuletzt gilt es zu beachten, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers durch die langjährige, letztlich jedoch mutwillig erfolgte Inanspruchnahme von Behördenkapazitäten zwangsläufig zu Lasten redlicher Antragsteller auswirkt. Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des § 35 AVG bei der Bemessung der Strafhöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände gehen einzig in die Richtung, dass bisher noch keine Mutwillensstrafe über den BF verhängt wurde, sodass eine Höhe von € 500,- gerechtfertigt erscheint.Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des Paragraph 35, AVG bei der Bemessung der Strafhöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände gehen einzig in die Richtung, dass bisher noch keine Mutwillensstrafe über den BF verhängt wurde, sodass eine Höhe von € 500,- gerechtfertigt erscheint. Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation des BF bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass – nach Maßgabe des § 36 zweiter Satz AVG – § 19 Abs. 2 VStG nicht anwendbar ist. Es liegt auch sonst keine gesetzliche Grundlage vor, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (VwGH 20.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994).Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation des BF bei der Bemessung der Strafhöhe nicht weitergehend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass – nach Maßgabe des Paragraph 36, zweiter Satz AVG – Paragraph 19, Absatz 2, VStG nicht anwendbar ist. Es liegt auch sonst keine gesetzliche Grundlage vor, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (VwGH 20.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. 14.064 A/1994). 3.
  26. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung: In Bezug darauf, dass nach § 24 Abs. 4 VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der von dem Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). In Bezug darauf, dass nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der von dem Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt vergleiche VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR
  27. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
  28. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). 3.
  29. Zum Antrag auf „Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde“: Die Verhängung der Mutwillensstrafe dient sowohl spezial- als auch generalpräventiven Gründen. Die Mutwillensstrafe dient, wie oben dargestellt (s. VwGH 15.12.1999, 98/12/0406), dazu, Personen von der offenbar mutwilligen oder von Verschleppungsabsicht getragenen Inanspruchnahme von Behörden abzuhalten. Bei der Mutwillensstrafe gemäß §°35 AVG, handelt es sich um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Sie ist also nicht an irgendeine Verwaltungsmaterie (zB AsylG oder FPG) gebunden, sondern dient dem Zweck, die Behördentätigkeit nicht unnötig zu gefährden bzw. die Verschleppung von Verwaltungsverfahren hintanzuhalten, unabhängig von den jeweiligen Einzelverfahren und deren gesetzliche Grundlage. Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022). Wie der BF selbst ausführt, ist Art 6 EMRK davon nicht berührt und kann auch aus der geringen Höhe der Beschwerdegebühr keine Verletzung der GRC abgeleitet werden. Die Verhängung der Mutwillensstrafe dient sowohl spezial- als auch generalpräventiven Gründen. Die Mutwillensstrafe dient, wie oben dargestellt (s. VwGH 15.12.1999, 98/12/0406), dazu, Personen von der offenbar mutwilligen oder von Verschleppungsabsicht getragenen Inanspruchnahme von Behörden abzuhalten. Bei der Mutwillensstrafe gemäß §°35 AVG, handelt es sich um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Sie ist also nicht an irgendeine Verwaltungsmaterie (zB AsylG oder FPG) gebunden, sondern dient dem Zweck, die Behördentätigkeit nicht unnötig zu gefährden bzw. die Verschleppung von Verwaltungsverfahren hintanzuhalten, unabhängig von den jeweiligen Einzelverfahren und deren gesetzliche Grundlage. Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022). Wie der BF selbst ausführt, ist Artikel 6, EMRK davon nicht berührt und kann auch aus der geringen Höhe der Beschwerdegebühr keine Verletzung der GRC abgeleitet werden. Eine „Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde“ würde letztlich eine „neue Entscheidung“ der Behörde bewirken, welche nur zu dem Ergebnis gelangen könnte entweder eine neuerliche Mutwillensstrafe zu verhängen oder von dieser abzusehen. Da davon ausgegangen werden kann, dass die Behörde bei dem vorliegenden Sachverhalt, der umfassend erhoben wurde und unstrittig ist, zu keinem anderen Ergebnis gelangen könnte, war auch diesem Eventualantrag nicht nachzukommen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W195.2254726.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.