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{'item': 'W201 2254599-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2022 GeschäftszahlW201 2254599-1 Spruch, W201 2254599-1/ 3E IM NAMEN DE R REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX (im weiterer Folge: belangte Behörde) hat mit Bescheid, Ing. XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer, kurz: BF) zugestellt am XXXX , den Antrag des BF vom XXXX , von seinem Pensionskonto eine Teilgutschrift auf das Pensionskonto von Frau XXXX , zu übertragen, abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Übertragung der Teilgutschrift längstens bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres des Kindes zu beantragen sei. Der Antrag sei aber nach Vollendung des
  3. Lebensjahres des Kindes, XXXX , geboren am XXXX , gestellt worden.
  4. Die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 (im weiterer Folge: belangte Behörde) hat mit Bescheid, Ing. römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführer, kurz: BF) zugestellt am römisch 40 , den Antrag des BF vom römisch 40 , von seinem Pensionskonto eine Teilgutschrift auf das Pensionskonto von Frau römisch 40 , zu übertragen, abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Übertragung der Teilgutschrift längstens bis zur Vollendung des
  5. Lebensjahres des Kindes zu beantragen sei. Der Antrag sei aber nach Vollendung des
  6. Lebensjahres des Kindes, römisch 40 , geboren am römisch 40 , gestellt worden.
  7. Gegen den genannten Bescheid erhob der BF am 03.03.2022 fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, er sei Vater von zwei Kindern, XXXX sowie XXXX . Vor 15 Jahren sei in der Öffentlichkeit nicht kundgemacht worden, dass es ein Pensionssplitting-Gesetz gebe. Es sei nicht gerechtfertigt, dass es hier eine Frist gebe, obwohl seine Ehefrau und er selbst noch keine Pension bezogen hätten und dennoch die Kinder zum großen Teil von seiner Ehefrau betreut worden seien. Seine Ehefrau fühle sich zudem gegenüber Familien, die ihren Antrag noch in der Frist eingebracht hätten, nicht gleichbehandelt, da das Pensionssplitting-Gesetz in den Medien immer wieder angesprochen werde.
  8. Gegen den genannten Bescheid erhob der BF am 03.03.2022 fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, er sei Vater von zwei Kindern, römisch 40 sowie römisch 40 . Vor 15 Jahren sei in der Öffentlichkeit nicht kundgemacht worden, dass es ein Pensionssplitting-Gesetz gebe. Es sei nicht gerechtfertigt, dass es hier eine Frist gebe, obwohl seine Ehefrau und er selbst noch keine Pension bezogen hätten und dennoch die Kinder zum großen Teil von seiner Ehefrau betreut worden seien. Seine Ehefrau fühle sich zudem gegenüber Familien, die ihren Antrag noch in der Frist eingebracht hätten, nicht gleichbehandelt, da das Pensionssplitting-Gesetz in den Medien immer wieder angesprochen werde.
  9. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 28.04.2022 (beim BVwG eingelangt am 03.05.2022) den Verwaltungsakt vor und führte im Vorlageschreiben zusammengefasst aus, dass ein Antrag auf Übertragung von Teilgutschriften im Sinne der gesetzlich festgelegten Frist sohin längstens bis zur Vollendung des
  10. Lebensjahres des (letztgeborenen) Kindes XXXX am XXXX möglich gewesen wäre. Der BF habe jedoch erstmals am XXXX den fallgegenständlichen Antrag gestellt. Eine frühere Antragstellung auf Übertragung von Teilgutschriften sei vom BF nicht behauptet worden und sei auch nicht aktenkundig. Soweit der BF vorbringe, er sei über die Möglichkeit des Pensionssplittings nicht informiert worden, sei darauf hinzuweisen, dass § 81a ASVG keine Informations-, Aufklärungs- und Beratungspflicht im Einzelfall begründe. Der belangten Behörde obliege somit keine gesetzliche Informationspflicht von sich aus hinsichtlich der Möglichkeit einer Antragstellung nach § 14 APG zumal die Möglichkeit des Pensionssplitting samt Fristen auf der Homepage der Pensionsversicherungsanstalt umfassend dargestellt wird..
  11. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 28.04.2022 (beim BVwG eingelangt am 03.05.2022) den Verwaltungsakt vor und führte im Vorlageschreiben zusammengefasst aus, dass ein Antrag auf Übertragung von Teilgutschriften im Sinne der gesetzlich festgelegten Frist sohin längstens bis zur Vollendung des
  12. Lebensjahres des (letztgeborenen) Kindes römisch 40 am römisch 40 möglich gewesen wäre. Der BF habe jedoch erstmals am römisch 40 den fallgegenständlichen Antrag gestellt. Eine frühere Antragstellung auf Übertragung von Teilgutschriften sei vom BF nicht behauptet worden und sei auch nicht aktenkundig. Soweit der BF vorbringe, er sei über die Möglichkeit des Pensionssplittings nicht informiert worden, sei darauf hinzuweisen, dass Paragraph 81 a, ASVG keine Informations-, Aufklärungs- und Beratungspflicht im Einzelfall begründe. Der belangten Behörde obliege somit keine gesetzliche Informationspflicht von sich aus hinsichtlich der Möglichkeit einer Antragstellung nach Paragraph 14, APG zumal die Möglichkeit des Pensionssplitting samt Fristen auf der Homepage der Pensionsversicherungsanstalt umfassend dargestellt wird.. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Am XXXX wurde das letztgeborene Kind des BF und seiner Ehefrau, XXXX , geboren.Am römisch 40 wurde das letztgeborene Kind des BF und seiner Ehefrau, römisch 40 , geboren. Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung gemäß § 14 APG von seinem Pensionskonto auf das Pensionskonto seiner Ehefrau, XXXX .Der BF stellte am römisch 40 einen Antrag auf Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung gemäß Paragraph 14, APG von seinem Pensionskonto auf das Pensionskonto seiner Ehefrau, römisch 40 . Der Antrag wurde sohin nach Vollendung des
  14. Lebensjahres von XXXX gestellt.Der Antrag wurde sohin nach Vollendung des
  15. Lebensjahres von römisch 40 gestellt.
  16. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Das Geburtsdatum von XXXX ergibt sich aus der im Akt einliegenden Geburtsurkunde des Standesamts XXXX vom XXXX sowie aus dem Beschwerdeschriftsatz, worin dieses vom BF selbst angeführt wird. Das Geburtsdatum von römisch 40 ergibt sich aus der im Akt einliegenden Geburtsurkunde des Standesamts römisch 40 vom römisch 40 sowie aus dem Beschwerdeschriftsatz, worin dieses vom BF selbst angeführt wird. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Die Tatsache, dass der Antrag nach Vollendung des
  17. Lebensjahres des Kindes gestellt wurde, wird vom BF nicht bestritten, er hat dies in der Beschwerde vielmehr selbst ausdrücklich bestätigt.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Abweisung der Beschwerde § 14 des Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 38/2017 idgF, lautet: Paragraph 14, des Allgemeines Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, idgF, lautet: „Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung

(1)Der nicht nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG versicherte Elternteil kann auf Antrag bis zu 50% seiner Teilgutschrift nach § 11 Z 4, soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto des nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG versicherten Elternteiles übertragen lassen. Die Übertragung ist nur dann zulässig, wenn noch keiner der Elternteile Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung hat.
(1)Der nicht nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG oder nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG versicherte Elternteil kann auf Antrag bis zu 50% seiner Teilgutschrift nach Paragraph 11, Ziffer 4,, soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto des nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG oder nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG versicherten Elternteiles übertragen lassen. Die Übertragung ist nur dann zulässig, wenn noch keiner der Elternteile Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung hat.
(2)Es können nur Teilgutschriften für jene Kalenderjahre übertragen werden, in denen eine Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG bestanden hat. Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.
(2)Es können nur Teilgutschriften für jene Kalenderjahre übertragen werden, in denen eine Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG oder nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG bestanden hat. Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.
(2a)Eine Übertragung nach Abs. 1 kann über den Zeitraum einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG oder nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder nach § 4a Z 4 BSVG hinaus bis zu dem Kalenderjahr erfolgen, in dem das Kind das 7. Lebensjahr vollendet, wenn der Elternteil, auf den bis zu 50% der Teilgutschrift übertragen werden sollen, im betreffenden Kalenderjahr das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat (§ 227a Abs. 4 bis 6 ASVG). Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.
(2a)Eine Übertragung nach Absatz eins, kann über den Zeitraum einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, ASVG oder nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG oder nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG hinaus bis zu dem Kalenderjahr erfolgen, in dem das Kind das 7. Lebensjahr vollendet, wenn der Elternteil, auf den bis zu 50% der Teilgutschrift übertragen werden sollen, im betreffenden Kalenderjahr das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat (Paragraph 227 a, Absatz 4 bis 6 ASVG). Die Jahreshöchstbeitragsgrundlage darf dabei nicht überschritten werden.
(2b)Durch Übertragungen nach den Abs. 1 und 2a dürfen durch einen Elternteil insgesamt höchstens 14 Teilgutschriften im Ausmaß von bis zu jeweils 50% übertragen werden.
(2b)Durch Übertragungen nach den Absatz eins und 2 a dürfen durch einen Elternteil insgesamt höchstens 14 Teilgutschriften im Ausmaß von bis zu jeweils 50% übertragen werden.
(3)Die Übertragung der Teilgutschrift ist längstens bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes bei jenem Pensionsversicherungsträger zu beantragen, dem die antragstellende Person leistungszugehörig ist. Dem Antrag muss eine Vereinbarung der Eltern (Stiefeltern, Wahleltern, Pflegeeltern) über die Übertragung zugrunde liegen. Ein Widerruf der Übertragung ist unzulässig.
(4)Liegt die Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) eines weiteren gemeinsamen Kindes vor dem Ablauf der Antragsfrist nach Abs. 3, so erstreckt sich diese bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des jeweils zuletzt geborenen (an Kindes Statt angenommenen, in unentgeltliche Pflege übernommenen) Kindes.“
(4)Liegt die Geburt (Annahme an Kindes Statt, Übernahme der unentgeltlichen Pflege des Kindes) eines weiteren gemeinsamen Kindes vor dem Ablauf der Antragsfrist nach Absatz 3,, so erstreckt sich diese bis zur Vollendung des
  1. Lebensjahres des jeweils zuletzt geborenen (an Kindes Statt angenommenen, in unentgeltliche Pflege übernommenen) Kindes.“ Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies: Im gegenständlichen Fall stellte der BF am 22.01.2022 einen Antrag auf Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung gemäß § 14 APG von seinem Pensionskonto auf das Pensionskonto von seiner Ehefrau, XXXX ; betreffend das Kind, XXXX , geboren am XXXX Im gegenständlichen Fall stellte der BF am 22.01.2022 einen Antrag auf Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung gemäß Paragraph 14, APG von seinem Pensionskonto auf das Pensionskonto von seiner Ehefrau, römisch 40 ; betreffend das Kind, römisch 40 , geboren am römisch 40 Der Antrag gemäß § 14 APG wurde sohin nach Vollendung des
  2. Lebensjahres von XXXX gestellt. Der Antrag gemäß Paragraph 14, APG wurde sohin nach Vollendung des
  3. Lebensjahres von römisch 40 gestellt. Dem Einwand des BF, er sei über die Möglichkeit des Pensionssplittings nicht informiert worden, ist Folgendes entgegenzuhalten: Der belangten Behörde obliegt keine gesetzliche Informationspflicht von sich aus - somit ohne Anfrage - hinsichtlich der Möglichkeit einer Antragstellung auf Pensionssplitting nach § 14 APG. Daher ist auch das Unterlassen einer gesetzlich nicht geforderten Information nicht rechtswidrig. Der belangten Behörde obliegt keine gesetzliche Informationspflicht von sich aus - somit ohne Anfrage - hinsichtlich der Möglichkeit einer Antragstellung auf Pensionssplitting nach Paragraph 14, APG. Daher ist auch das Unterlassen einer gesetzlich nicht geforderten Information nicht rechtswidrig. Entgegen der Ansicht des BF wäre vielmehr eine gegen die eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen außerhalb der gesetzlichen Antragsfrist gewährte Übertragung von Teilgutschriften rechtswidrig. Die belangte Behörde hat den Antrag vom XXXX daher zu Recht abgelehnt.Die belangte Behörde hat den Antrag vom römisch 40 daher zu Recht abgelehnt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/
  4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/
  5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (beispielhaft: Ra 2018/03/0085 vom 05.09.2018 wenngleich zu einer anderen Rechtsmaterie) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (beispielhaft: Ra 2018/03/0085 vom 05.09.2018 wenngleich zu einer anderen Rechtsmaterie) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W201.2254599.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.