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{'item': 'W202 2225437-1'}

Obsah (22)§ 52Art. 133§ 46§ 53§ 55§ 18§ 288§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 81§ 2§ 61§ 66§ 67Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2022 GeschäftszahlW202 2225437-1 Spruch, W202 2225437-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 52Absatz 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung erlassen wird. römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung erlassen wird. II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. wird als unbegründet abgewiesen. III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird insoferne stattgegeben, als die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Haftentlassung beträgt. römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird insoferne stattgegeben, als die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Haftentlassung beträgt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Serbiens, wurde am XXXX in Österreich geboren und ist in Österreich aufgewachsen. Er hielt sich bis dato rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Serbiens, wurde am römisch 40 in Österreich geboren und ist in Österreich aufgewachsen. Er hielt sich bis dato rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
  3. Der Beschwerdeführer wurde am 09.01.2014 erstmalig von einem österreichischen Bezirksgericht verurteilt. Er wurde wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall SMG) zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen, welche ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt (Jugendstraftat).
  4. Der Beschwerdeführer wurde am 09.01.2014 erstmalig von einem österreichischen Bezirksgericht verurteilt. Er wurde wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall SMG) zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen, welche ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt (Jugendstraftat).
  5. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 26.02.2015 wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung (§ 125 StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 4,00 Euro, insgesamt 160,00 Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen
  6. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 26.02.2015 wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 4,00 Euro, insgesamt 160,00 Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt (Jugendstraftat).verurteilt (Jugendstraftat).,
  7. Mit Urteil eines Landesgerichts als Schöffengericht vom 23.02.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes (§ 142 StGB), des Vergehens der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB), des Vergehens der dauernden Sachentziehung (§ 135 Abs. 1 StGB), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e Abs. 3 StGB) und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung (§ 88 Abs. 1 StGB) unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes vom 26.02.2015 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 11 Monaten und 10 Tagen, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Jugendstraftat).
  8. Mit Urteil eines Landesgerichts als Schöffengericht vom 23.02.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes (Paragraph 142, StGB), des Vergehens der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB), des Vergehens der dauernden Sachentziehung (Paragraph 135, Absatz eins, StGB), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB) und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung (Paragraph 88, Absatz eins, StGB) unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes vom 26.02.2015 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 11 Monaten und 10 Tagen, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Jugendstraftat).
  9. Mit Urteil eines Landesgerichts als Jugendschöffengericht vom 18.09.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung (§ 87 Abs. 1 StGB), des Vergehens der Körperverletzung (§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB), des Verbrechens der schweren Körperverletzung (§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB), des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB), des Vergehens der Sachbeschädigung (§ 125 StGB), des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) und des Vergehens der Nötigung (§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Von einem Widerruf der mit Urteilen vom 09.01.2014 und 23.02.2016 bedingten Nachsichten wurde abgesehen und die Probezeit der mit Urteil vom 23.02.2016 bedingten Nachsicht auf 5 Jahre verlängert.
  10. Mit Urteil eines Landesgerichts als Jugendschöffengericht vom 18.09.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung (Paragraph 87, Absatz eins, StGB), des Vergehens der Körperverletzung (Paragraph 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB), des Verbrechens der schweren Körperverletzung (Paragraph 15, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB), des Vergehens der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB), des Vergehens der Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB), des Vergehens der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) und des Vergehens der Nötigung (Paragraph 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Von einem Widerruf der mit Urteilen vom 09.01.2014 und 23.02.2016 bedingten Nachsichten wurde abgesehen und die Probezeit der mit Urteil vom 23.02.2016 bedingten Nachsicht auf 5 Jahre verlängert.
  11. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 18.05.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel (§ 28 Abs. 1 SMG), des Verbrechens des Suchtgifthandels (§§ 28 a Abs. 1,
  12. und
  13. Fall SMG), des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift (§ 27 Abs. 1 Z 1,
  14. und
  15. Fall und Abs. 2 SMG), des Vergehens der versuchten Nötigung (§§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB), des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) und des Verbrechens der schweren Körperverletzung (§§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Aus Anlass dieses Urteils wurde von einem Widerruf der mit Urteil vom 23.02.2016 verhängten Zusatzfreiheitsstrafe von 11 Monaten und 10 Tagen abgesehen. Die bedingte Nachsicht der mit Urteil vom 09.01.2014 verhängten Freiheitsstrafe von 3 Wochen wurde widerrufen.
  16. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 18.05.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel (Paragraph 28, Absatz eins, SMG), des Verbrechens des Suchtgifthandels (Paragraphen 28, a Absatz eins, 5 und 6, Fall SMG), des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall und Absatz 2, SMG), des Vergehens der versuchten Nötigung (Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB), des Vergehens der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) und des Verbrechens der schweren Körperverletzung (Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Aus Anlass dieses Urteils wurde von einem Widerruf der mit Urteil vom 23.02.2016 verhängten Zusatzfreiheitsstrafe von 11 Monaten und 10 Tagen abgesehen. Die bedingte Nachsicht der mit Urteil vom 09.01.2014 verhängten Freiheitsstrafe von 3 Wochen wurde widerrufen.
  17. Mit Beschluss eines Landesgerichts vom 14.02.2019 wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der unbedingten Freiheitsstrafe mit 26.03.2019 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe angeordnet.
  18. Am 25.03.2019 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Beschwerdeführer im Zuge eines Parteiengehörs über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots. Weiters wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt zum Herkunftsstaat Serbien übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt zu näher aufgelisteten Fragestellungen und den Länderfeststellungen binnen zweiwöchiger Frist Stellung zu nehmen.
  19. Am 03.04.2019 langte die Stellungnahme des BF beim BFA ein.
  20. Mit Urteil eines Landesgerichts als Schöffengericht vom 07.08.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung (§ 105 Abs. 1 StGB) und der Vergehen der falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter (§§ 12
  21. Fall, 288 Abs. 1 und 4 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Vom Widerruf der mit Urteilen eines Landesgerichts vom 23.02.2016 und 18.09.2017 gewährten bedingten Strafnachsichten und vom Widerruf der mit Beschluss eines Landesgerichts vom 14.02.2019 gewährten bedingten Entlassung wurde abgesehen. Die Probezeit hinsichtlich des Urteils vom 18.09.2017 und des Beschlusses vom 14.02.2019 wurde jedoch auf 5 Jahre verlängert.
  22. Mit Urteil eines Landesgerichts als Schöffengericht vom 07.08.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB) und der Vergehen der falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter (Paragraphen 12,
  23. Fall, 288 Absatz eins und 4 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Vom Widerruf der mit Urteilen eines Landesgerichts vom 23.02.2016 und 18.09.2017 gewährten bedingten Strafnachsichten und vom Widerruf der mit Beschluss eines Landesgerichts vom 14.02.2019 gewährten bedingten Entlassung wurde abgesehen. Die Probezeit hinsichtlich des Urteils vom 18.09.2017 und des Beschlusses vom 14.02.2019 wurde jedoch auf 5 Jahre verlängert.
  24. Am 19.08.2019 wurde der Beschwerdeführer vom BFA zu einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert.
  25. Mit Schriftsatz vom 02.09.2019 erfolgte eine Stellungnahme sowie eine Vollmachtsbekanntgabe durch den Beschwerdeführer.
  26. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.10.2019 wurde gegen den BF

§ 52Abs. 4 FPG 2005 i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.10.2019 wurde gegen den BF

Paragraph 52, Absatz 4, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). 14. Mit Schriftsatz vom 04.11.2019 erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass er unverzüglich nach seiner bedingten Haftentlassung einen Arbeitsplatz gefunden habe. Daraus zeige sich, dass er sich nach seiner Haftentlassung ernstlich bemüht habe, sein Verhalten zu verändern und sich rechtstreu zu verhalten. Diesen rechtsgetreuen Weg hätte er auch beibehalten, wenn er nicht durch das provokative Verhalten einer von ihm in der Folge genötigten Person zu einem Treffen verleitet worden wäre. Der Beschwerdeführer hätte seine Freundin und einen Freund nicht zur falschen Beweisaussage bestimmt, wenn besagte Person den Beschwerdeführer nicht falsch der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung beschuldigt hätte. Der „Vorwurf"

§ 288St

GB sei nur aufgrund einer Panikreaktion des Beschwerdeführers zustande gekommen. Ferner wurde im Wesentlichen auf die familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich verwiesen sowie auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer zu seinen Verwandten im Ausland keinerlei Verbindung habe. 14. Mit Schriftsatz vom 04.11.2019 erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass er unverzüglich nach seiner bedingten Haftentlassung einen Arbeitsplatz gefunden habe. Daraus zeige sich, dass er sich nach seiner Haftentlassung ernstlich bemüht habe, sein Verhalten zu verändern und sich rechtstreu zu verhalten. Diesen rechtsgetreuen Weg hätte er auch beibehalten, wenn er nicht durch das provokative Verhalten einer von ihm in der Folge genötigten Person zu einem Treffen verleitet worden wäre. Der Beschwerdeführer hätte seine Freundin und einen Freund nicht zur falschen Beweisaussage bestimmt, wenn besagte Person den Beschwerdeführer nicht falsch der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung beschuldigt hätte. Der „Vorwurf"

Paragraph 288, StGB sei nur aufgrund einer Panikreaktion des Beschwerdeführers zustande gekommen. Ferner wurde im Wesentlichen auf die familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich verwiesen sowie auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer zu seinen Verwandten im Ausland keinerlei Verbindung habe.

  1. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich im Rahmen einer Grobprüfung ergeben habe, dass mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung die Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, zumal der Beschwerdeführer sein ganzes Leben im Inland verbracht habe und eine Trennung von seiner Familie während des Beschwerdeverfahrens nicht verhältnismäßig sei.
  2. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass sich im Rahmen einer Grobprüfung ergeben habe, dass mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung die Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, zumal der Beschwerdeführer sein ganzes Leben im Inland verbracht habe und eine Trennung von seiner Familie während des Beschwerdeverfahrens nicht verhältnismäßig sei.
  3. Mit Beschluss eines Landesgerichts vom 17.12.2019 wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der unbedingten Freiheitsstrafe mit 16.03.2020 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe angeordnet.
  4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.06.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G310 abgenommen und der Gerichtsabteilung W283 zugwiesen.
  5. Mit Urkundenvorlage vom 20.11.2020 legte der Beschwerdeführer eine Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Monat Oktober 2020 vor.
  6. Mit Urkundenvorlage vom 22.12.2020 legte der Beschwerdeführer eine Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Monat November 2020 vor.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.07.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seiner Identität, seiner Herkunft und Situation im Herkunftsstaat, seinen persönlichen Lebensumständen sowie zu seiner Straffälligkeit und Integration in Österreich befragt wurde. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde zur Beurteilung seines Gesinnungswandels als Zeugin einvernommen. Zu den zum Verfahren genommenen Länderberichten (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Serbien vom 05.06.2020, letzte Information eingefügt am 01.07.2020) wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme und es wurde auch keine Frist für eine schriftliche Stellungnahme beantragt.
  8. Mit Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft als zuständige Waffenbehörde vom 06.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten. ,
  9. Mit Bescheid einer Bezirkshauptmannschaft als zuständige Waffenbehörde vom 06.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten.
  10. Mit Urteil eines Landesgerichts als (Jugend)Schöffengericht vom 03.11.2021 wurde der Beschwerdeführer als Zweitangeklagter wegen des Vergehens der Nötigung (§ 105 Abs. 1 StGB) als Beteiligter (Beitragstäter) im Sinne des § 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu den Urteilen eines Landesgerichts vom 23.02.2016 und vom 18.09.2017 wurde abgesehen. Vom Widerruf der bedingten Entlassung laut Beschluss vom 14.02.2019 wurde abgesehen. Die bedingte Entlassung laut Beschluss des Landesgerichts vom 17.12.2019 wurde widerrufen und angeordnet, dass der Strafrest von drei Monaten zu vollziehen sei.
  11. Mit Urteil eines Landesgerichts als (Jugend)Schöffengericht vom 03.11.2021 wurde der Beschwerdeführer als Zweitangeklagter wegen des Vergehens der Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB) als Beteiligter (Beitragstäter) im Sinne des Paragraph 12, dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu den Urteilen eines Landesgerichts vom 23.02.2016 und vom 18.09.2017 wurde abgesehen. Vom Widerruf der bedingten Entlassung laut Beschluss vom 14.02.2019 wurde abgesehen. Die bedingte Entlassung laut Beschluss des Landesgerichts vom 17.12.2019 wurde widerrufen und angeordnet, dass der Strafrest von drei Monaten zu vollziehen sei. Das Urteil wurde nur hinsichtlich des im Urteil namentlich genannten Erstangeklagten am 09.11.2021 rechtskräftig, nicht jedoch betreffend den Beschwerdeführer.Das Urteil wurde nur hinsichtlich des im Urteil namentlich genannten Erstangeklagten am 09.11.2021 rechtskräftig, nicht jedoch betreffend den Beschwerdeführer.,
  12. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.01.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W283 abgenommen und der Gerichtsabteilung W202 zugewiesen II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Zur Person und den allgemeinen Lebensumständen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität steht aufgrund der Vorlage eines biometrischen serbischen Reisepasses fest. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich geboren, ist hier aufgewachsen und hat sich Zeit seines Lebens in Österreich aufgehalten. Er ist serbischer Staatsangehöriger.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Seine Identität steht aufgrund der Vorlage eines biometrischen serbischen Reisepasses fest. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich geboren, ist hier aufgewachsen und hat sich Zeit seines Lebens in Österreich aufgehalten. Er ist serbischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer spricht fließend Deutsch und zumindest gebrochen Serbisch. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Kenntnisse der serbischen Sprache verfügt. Des Weiteren spricht er nach eigenen Angaben auch Englisch. Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis zum 11.12.2025 gültigen serbischen Reisepass (AS 105). Dem Beschwerdeführer wurde am 06.08.2002 der unbefristete Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft - ausgenommen unselbstständiger Erwerb“ erteilt, zuletzt stellte er am 10.03.2021 einen Verlängerungsantrag betreffend die Aufenthaltsberechtigung „Daueraufenthalt EU“. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich ein Jahr die Vorschule, vier Jahre die Volksschule, drei Jahre die Hauptschule und ein Jahr die polytechnische Schule. Zudem absolvierte er einen einjährigen Metallbaukurs und ein Jahr die Berufsschule. Im Sommer 2020 absolvierte der Beschwerdeführer einen Kurs als Staplerfahrer. Der Beschwerdeführer legte eine Stellungnahme des Vereins Neustart vom 07.06.2021 vor in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Verlauf der Betreuung positiv sei und von einer günstigen Prognose auszugehen sei. Der Beschwerdeführer ist beruflich nicht integriert. Er war nur fallweise berufstätig: In der Zeit von 01.07.2014 bis 12.05.2015 war der Beschwerdeführer als geringfügig beschäftigter Angestellter beschäftigt. In der Zeit von 28.07.2014 bis 08.08.2014 war der Beschwerdeführer als Arbeiter beschäftigt. Von 10.11.2014 bis 19.04.2015 ging der Beschwerdeführer einer Tätigkeit als Arbeiterlehrling nach und bezog anschließend von 20.04.2015 bis 30.03.2016 Krankengeld. In der Zeit von 30.08.2018 bis 16.04.2019 sowie von 18.09.2020 bis 18.11.2020 war der Beschwerdeführer als Arbeiter beschäftigt und bezog anschließend Krankengeld von 23.11.2020 bis 29.11.
  15. Im Oktober 2020 verdiente der BF als Hilfskraft 1.519,77 Euro; im November 2020 verdiente er dabei 1.998, 84 Euro. Weiters war der Beschwerdeführer in den Zeiten von 16.07.2020 bis 21.07.2020, 03.05.2021 bis 14.05.2021 und von 28.06.2021 bis 29.06.2021 als Arbeiter beschäftigt. Im Übrigen lebte der Beschwerdeführer seit September 2012 vom Bezug von Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe/Überbrückungshilfe. Die Eltern, Großeltern, Schwester sowie Tanten, Cousinen und Neffen des Beschwerdeführers leben in Österreich. Zu seinem Vater hat der Beschwerdeführer nicht viel Kontakt. Die engsten Bezugspersonen des Beschwerdeführers sind seine Mutter, seine Schwester und seine Cousine sowie seine Freundin, eine österreichische Staatsbürgerin, mit der er seit ungefähr Mai 2021 eine Beziehung führt. Der Beschwerdeführer wohnt - mit Ausnahme seiner Haftaufenthalte -bei seiner Mutter. Der Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsstaat über keine wesentlichen Anknüpfungspunkte. Die Großmutter väterlicherseits lebt in Serbien. Zu dieser hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Kontakt. Der Beschwerdeführer war in den letzten 10 Jahren nur ein oder zweimal in Serbien. Zuletzt war er 2014/2015 für ein bis zwei Wochen in Serbien. Der Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsstaat über keine wesentlichen Anknüpfungspunkte. Die Großmutter väterlicherseits lebt in Serbien. Zu dieser hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Kontakt. Der Beschwerdeführer war in den letzten 10 Jahren nur ein oder zweimal in Serbien. Zuletzt war er 2014 aus 2015, für ein bis zwei Wochen in Serbien. Der Beschwerdeführer ist volljährig und erwerbsfähig. Er erlitt im Jahr 2015 bei einem Autounfall Verletzungen an der Halswirbelsäule. Diesbezüglich sind keine weiteren medizinischen Maßnahmen im Sinne von künftigen Operation erforderlich (AS 107, AS 247, AS 257 - 287). Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, er hat Kopf-, Nacken-, Rücken-, und Schulterschmerzen und muss bei Bedarf Medikamente einnehmen. Im Übrigen ist der BF gesund. Ferner hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf eine REHA gestellt. 1.
  16. Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Verurteilungen auf:
  17. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 09.01.2014 wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall SMG) zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen welche ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt (Jugendstraftat).
  18. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 09.01.2014 wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall SMG) zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen welche ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt (Jugendstraftat). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer innerhalb eines Zeitraums von etwa acht Monaten vorschriftswidrig eine unbekannte Menge Marihuana (Cannabiskraut) und Haschisch (Cannabisharz) erworben und teils bis zum Eigenkonsum und teils bis zur Weitergabe an eine unbekannte Person besessen hat. Zudem hat er innerhalb eines Zeitraums von vier Tagen vorschriftswidrig 1 Gramm Cannabis zum Preis von 10,00 Euro von einer unbekannten Person erworben und bis zum Eigenkonsum besessen, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis und die Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Als erschwerend wurde die mehrfache Tatbegehung gewertet.
  19. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 26.02.2015 wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung (§ 125 StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 4,00 Euro, insgesamt 160,00 Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt (Jugendstraftat).
  20. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 26.02.2015 wurde der BF wegen des Vergehens der Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 4,00 Euro, insgesamt 160,00 Euro, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt (Jugendstraftat). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter eine Fensterglasscheibe durch Dagegenschlagen beschädigt hat, wodurch ein Schaden in Höhe von 354,00 Euro entstanden ist. Bei der Strafbemessung wurde das Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd und kein Umstand als erschwerend gewertet.
  21. Mit Urteil eines Landesgerichts als Schöffengericht vom 23.02.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes (§ 142 StGB), des Vergehens der Urkundenunterdrückung (§ 229 Abs. 1 StGB), des Vergehens der dauernden Sachentziehung (§ 135 Abs. 1 StGB), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (§ 241e Abs. 3 StGB) und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung (§ 88 Abs. 1 StGB) unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes vom 26.02.2015 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 11 Monaten und 10 Tagen, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Jugendstraftat).
  22. Mit Urteil eines Landesgerichts als Schöffengericht vom 23.02.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes (Paragraph 142, StGB), des Vergehens der Urkundenunterdrückung (Paragraph 229, Absatz eins, StGB), des Vergehens der dauernden Sachentziehung (Paragraph 135, Absatz eins, StGB), des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel (Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB) und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung (Paragraph 88, Absatz eins, StGB) unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes vom 26.02.2015 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 11 Monaten und 10 Tagen, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt (Jugendstraftat). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mittäter eine Geldbörse an sich genommen und einer Person 20,00 Euro weggenommen hat, indem ein Mittäter dieser Person die Kapuze über den Kopf gezogen und sie zu Boden gedrückt hat und sie am Boden fixierte. Weiters hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Mittäter eine Urkunde, über die er nicht verfügen darf, nämlich den Führerschein der ausgeraubten Person, unterdrückt. Weiters warfen der Beschwerdeführer und sein Mittäter die Geldbörse in den Mistkübel, sodass diese der ausgeraubten Person dauernd entzogen wurde. Zudem hat der Beschwerdeführer andere Personen fahrlässig am Körper verletzt, indem er unter Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfaltspflicht aufgrund einer dem Straßenverlauf nicht angepassten Geschwindigkeit mit seinem Fahrzeug ins Schleudern geriet, von der Straße abkam und gegen einen Baum stieß. Eine Person erlitt dadurch multipte Prellungen am Körper, eine Gehirnerschütterung, Rissquetschwunde an der Stirn und eine Zerrung der Halswirbelsäule. Eine Person erlitt Abschürfungen am Kopf und am Knie und eine Zerrung der Halswirbelsäule. Eine weitere Person erlitt Prellungen an der Schulter und am Ellenbogen sowie eine Zerrung im Rückenbereich. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis, die Schadensgutmachung und die eigene schwere Verletzung des Beschwerdeführers als mildernd gewertet. Als erschwerend wurden die Vorstrafen sowie das Zusammentreffen strafbarer Handlungen (Vergehen und Verbrechen) gewertet.
  23. Mit Urteil eines Landesgerichts als Jugendschöffengericht vom 18.09.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung (§ 87 Abs. 1 StGB), des Vergehens der Körperverletzung (§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB), des Verbrechens der schweren Körperverletzung (§ 15 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB), des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB), des Vergehens der Sachbeschädigung (§ 125 StGB), des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) und des Vergehens der Nötigung (§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Von einem Widerruf der mit Urteilen vom 09.01.2014 und 23.02.2016 bedingten Nachsichten wurde abgesehen und die Probezeit der mit Urteil vom 23.02.2016 bedingten Nachsicht auf 5 Jahre verlängert.
  24. Mit Urteil eines Landesgerichts als Jugendschöffengericht vom 18.09.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung (Paragraph 87, Absatz eins, StGB), des Vergehens der Körperverletzung (Paragraph 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB), des Verbrechens der schweren Körperverletzung (Paragraph 15, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB), des Vergehens der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB), des Vergehens der Sachbeschädigung (Paragraph 125, StGB), des Vergehens der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) und des Vergehens der Nötigung (Paragraph 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Von einem Widerruf der mit Urteilen vom 09.01.2014 und 23.02.2016 bedingten Nachsichten wurde abgesehen und die Probezeit der mit Urteil vom 23.02.2016 bedingten Nachsicht auf 5 Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer teils alleine und teils gemeinsam mit einem Mittäter Personen absichtlich eine schwere Körperverletzung zugefügt hat bzw. dies versucht hat. So hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei Mittätern einer Person Faustschläge ins Gesicht versetzt und ihm einen Stehtisch gegen den Rücken gestoßen. Dadurch stürzte die Person zu Boden und in der Folge traten alle drei Täter mit den Füßen gegen den Kopf des am Boden liegenden Opfers, wodurch dieses einen Nasenbeinbruch, eine Kopfprellung, Blutergüsse an beiden Augen sowie am gesamten Körper, Schnittverletzungen und Abschürfungen am Knie sowie an der Hand erlitt. Weiters hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei Mittätern einer Person einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, wodurch diese zu Boden stürzte und die Täter zu dritt auf diese Person mit den Füßen eintraten, wodurch diese Person einen Jochbeinbruch, einen Riss in der rechten Augenhöhle sowie in Hämatom am Auge erlitt. Weiters warf der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei Mittätern Sessel und Tische gegen mehrere Personen. Gemeinsam mit einem Mittäter hat der Beschwerdeführer zudem versucht, eine Person schwer am Körper zu verletzen, indem der Mittäter ihr von hinten mit der Faust einen Schlag gegen die linke Gesichtshälfte und einen weiteren Faustschlag ins Gesicht versetzte und der Beschwerdeführer ihr einen Fußtritt ins Gesicht und zumindest sechs Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch die Person eine Kopfprellung, eine Prellung des Unterkiefers und Abschürfungen an beiden Unterarmen erlitt. Zudem hat der Beschwerdeführer eine Person durch einen Faustschlag ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr eine Jochbeinprellung sowie einen Bluterguss am Auge zufügte. Weiters hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei Mittätern mit Tischen und Gartensesseln eines Lokals herumgeworfen, wodurch dem Lokalbesitzer ein Schaden in Höhe von zumindest 1.188,00 Euro entstanden ist. Zudem haben der Beschwerdeführer und die Mittäter die Hose und das Hemd eines der Opfer beschädigt, wodurch ein Schaden in Höhe von 130,00 Euro entstand. Weiters hat der Beschwerdeführer eine Person durch das Versetzen von zumindest drei Faustschlägen ins Gesicht am Körper verletzt, wobei Folge davon ein Nasenbeinbruch, ein Hämatom an der Augenhöhle, eine Prellung des Unterkiefers sowie eine Verletzung des Zahnes (Abbrechen eines Stückes des rechten Schneidezahns) war. Weiters hat der Beschwerdeführer versucht, die Person mit den Worten „sobald du die Polizei einschaltest, verfolge ich dich und bring dich um, ich werde dir das Leben zur Hölle machen", sohin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zur Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung zu nötigen. Bei der Strafbemessung wurde das zur Wahrheitsfindung beitragende, reumütige Geständnis als mildernd gewertet. Das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit fünf Vergehen und das einschlägig belastete Vorleben wurden als erschwerend gewertet.
  25. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 18.05.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel (§ 28 Abs. 1 SMG), des Verbrechens des Suchtgifthandels (§§ 28 a Abs. 1,
  26. und
  27. Fall SMG), des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift (§ 27 Abs. 1 Z 1,
  28. und
  29. Fall und Abs. 2 SMG), des Vergehens der versuchten Nötigung (§§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB), des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) und des Verbrechens der schweren Körperverletzung (§§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Aus Anlass dieses Urteils wurde von einem Widerruf der mit Urteil vom 23.02.2016 verhängten Zusatzfreiheitsstrafe von 11 Monaten und 10 Tagen abgesehen. Die bedingte Nachsicht der mit Urteil vom 09.01.2014 verhängten Freiheitsstrafe von 3 Wochen wurde widerrufen.
  30. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 18.05.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel (Paragraph 28, Absatz eins, SMG), des Verbrechens des Suchtgifthandels (Paragraphen 28, a Absatz eins, 5 und 6, Fall SMG), des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall und Absatz 2, SMG), des Vergehens der versuchten Nötigung (Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB), des Vergehens der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) und des Verbrechens der schweren Körperverletzung (Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Aus Anlass dieses Urteils wurde von einem Widerruf der mit Urteil vom 23.02.2016 verhängten Zusatzfreiheitsstrafe von 11 Monaten und 10 Tagen abgesehen. Die bedingte Nachsicht der mit Urteil vom 09.01.2014 verhängten Freiheitsstrafe von 3 Wochen wurde widerrufen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich zumindest 600 Gramm Cannabiskraut mit dem Vorsatz erworben und befördert hat, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er gemeinsam mit zwei Mittätern 1.000 Gramm Cannabiskraut kaufte und an einen näher bezeichneten Ort transportierte. Der Beschwerdeführer setzte dabei etwa 300 bis 400 Gramm des Suchtgifts in Verkehr. Weiters hat der Beschwerdeführer Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen bzw. Suchtmittel vermittelt, indem er zumindest 1,000 Gramm Cannabiskraut an bekannte Abnehmer sowie unbekannte Abnehmer weitergab bzw. zumindest 420 Gramm Cannabiskraut an einen Abnehmer vermittelte sowie unbekannte Mengen Kokain an einen Abnehmer vermittelte und dadurch teilweise Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht hat, wobei er selbst zwei Jahre älter als der Minderjährige war. Weiters hat der Beschwerdeführer Suchtgift erworben und besessen, nämlich Cannabiskraut und Kokain, wobei er die Taten ausschließlich zu seinem persönlichen Gebrauch begangen hat. Zudem hat der Beschwerdeführer eine Person durch die Worte „er wäre sonst weg und auch alle anderen die ihn verraten", sohin durch Drohung mit einer Verletzung am Körper, zur Abstandnahme von einer Anzeigeerstattung zu nötigen versucht. Weiters hat der Beschwerdeführer Personen teils schwer am Körper verletzt. Er versetzte einer Person Faustschläge und Tritte und verletzte diese in Form von mehrfachen Prellungen und Schürfwunden am Körper. Einer Person versetzte er Faustschläge und Fußtritte ins Gesicht und verletzte diese in Form von mehrfachen Prellungen und Rissquetschwunden am Körper. Einer weiteren Person hat der Beschwerdeführer, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung zugefügt, indem er der Person zumindest einen Schlag mit einer Bierflasche ins Gesicht versetzte, wodurch diese zu Boden stürzte und neben einer Schädelprellung und mehrfachen Rissquetschwunden im Gesicht eine dislozierte Fraktur des Nasenbeines erlitt. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis, das Alter unter 21 Jahren bei der Tatbegehung, der Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch blieben und die teilweise Sicherstellung des tatverfangenen Suchgifts als mildernd gewertet. Als erschwerend wurden die drei einschlägigen Vorverurteilungen, der rasche Rückfall und das Zusammentreffen von Verbrechen und von Verbrechen und Vergehen gewertet.
  31. Mit Urteil eines Landesgerichts als Schöffengericht vom 07.08.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung (§ 105 Abs. 1 StGB) und der Vergehen der falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter (§§ 12
  32. Fall, 288 Abs. 1 und 4 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Vom Widerruf der mit Urteilen eines Landesgerichts vom 23.02.2016 und 18.09.2017 gewährten bedingten Strafnachsichten und vom Widerruf der mit Beschluss eines Landesgerichts vom 14.02.2019 gewährten bedingten Entlassung wurde abgesehen. Die Probezeit hinsichtlich des Urteils vom 18.09.2017 und des Beschlusses vom 14.02.2019 wurde jedoch auf 5 Jahre verlängert.
  33. Mit Urteil eines Landesgerichts als Schöffengericht vom 07.08.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB) und der Vergehen der falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter (Paragraphen 12,
  34. Fall, 288 Absatz eins und 4 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Vom Widerruf der mit Urteilen eines Landesgerichts vom 23.02.2016 und 18.09.2017 gewährten bedingten Strafnachsichten und vom Widerruf der mit Beschluss eines Landesgerichts vom 14.02.2019 gewährten bedingten Entlassung wurde abgesehen. Die Probezeit hinsichtlich des Urteils vom 18.09.2017 und des Beschlusses vom 14.02.2019 wurde jedoch auf 5 Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine Person durch Gewalt zu einer Handlung, nämlich zum Stehenbleiben bzw. Ausweichen genötigt hat, indem er gezielt mit seinem Fahrzeug auf diese Person zufuhr. Weiters hat der Beschwerdeführer zwei Personen jeweils dazu bestimmt, als Zeugen bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache in einem Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung vor Beamten einer Polizeiinspektion falsch auszusagen. Der Beschwerdeführer forderte diese auf, gegenüber den Polizeibeamten anzugeben, dass sie ihn zum Treffen mit der vom Beschwerdeführer genötigten Person begleitet hätten, dass diese Person auf den Beschwerdeführer losgegangen sei und ihm mehrere Faustschläge versetzt hätte, sowie dass kein PKW im Spiel gewesen sei. Bei der Strafbemessung wurde kein Umstand als mildernd gewertet. Als erschwerend wurden die vier einschlägigen Verurteilungen, das Zusammentreffen von drei Vergehen und der äußerst rasche Rückfall in Hinblick auf die letzte Verurteilung vom 18.05.2018 gewertet.
  35. Mit Urteil eines Landesgerichts als (Jugend)Schöffengericht vom 03.11.2021 wurde der Beschwerdeführer als Zweitangeklagter wegen des Vergehens der Nötigung (§ 105 Abs. 1 StGB) als Beteiligter (Beitragstäter) im Sinne des § 12 dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu den Urteilen eines Landesgerichts vom 23.02.2016 und vom 18.09.2017 wurde abgesehen. Vom Widerruf der bedingten Entlassung laut Beschluss vom 14.02.2019 wurde abgesehen. Die bedingte Entlassung laut Beschluss des Landesgerichts vom 17.12.2019 wurde widerrufen und angeordnet, dass der Strafrest von drei Monaten zu vollziehen sei. Als mildernd wurde kein Umstand gewertet. Erschwerend wurden zwei einschlägige Vorstrafen, die nach Abzug jener zwei Verurteilungen verbleiben, welche die Anwendbarkeit des § 39 Abs. 1 StGB begründen sowie die Tatbegehung trotz mehrerer offener Probezeiten.
  36. Mit Urteil eines Landesgerichts als (Jugend)Schöffengericht vom 03.11.2021 wurde der Beschwerdeführer als Zweitangeklagter wegen des Vergehens der Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB) als Beteiligter (Beitragstäter) im Sinne des Paragraph 12, dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu den Urteilen eines Landesgerichts vom 23.02.2016 und vom 18.09.2017 wurde abgesehen. Vom Widerruf der bedingten Entlassung laut Beschluss vom 14.02.2019 wurde abgesehen. Die bedingte Entlassung laut Beschluss des Landesgerichts vom 17.12.2019 wurde widerrufen und angeordnet, dass der Strafrest von drei Monaten zu vollziehen sei. Als mildernd wurde kein Umstand gewertet. Erschwerend wurden zwei einschlägige Vorstrafen, die nach Abzug jener zwei Verurteilungen verbleiben, welche die Anwendbarkeit des Paragraph 39, Absatz eins, StGB begründen sowie die Tatbegehung trotz mehrerer offener Probezeiten. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zur Nötigung einer Person zu einer Handlung, nämlich zur Bezahlung von Geldschulden bei dem Erstangeklagten, unter Einsatz von Gewalt und/oder gefährlicher Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, dadurch beigetragen hat, dass er sich einer vorherigen Absprache entsprechend in unmittelbarer Nähe des Tatgeschehens positioniert hat, um einerseits die Umgebung zu beobachten und Aufpasserdienste zu leisten und andererseits bei Bedarf einzuschreiten, in das Tatgeschehen einzugreifen und entweder selbst tätig zu werden oder die Tatausführung des unmittelbaren Täters sonstwie zu fördern. Das Urteil wurde nur hinsichtlich des im Urteil namentlich genannten Erstangeklagten am 09.11.2021 rechtskräftig, nicht jedoch betreffend den BF. Der BF befindet sich derzeit in Untersuchungshaft. 1.
  37. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Bewegungsfreiheit Die Bewegungsfreiheit der Menschen in Serbien (Staatsbürger als auch Fremde) wurde mit Beendigung des Ausnahmezustandes am 7.5.2020 nach fast 2 Monaten wieder hergestellt. Der Ausnahmezustand war aufgrund der festgestellten COVID-19 Entwicklung am 15.3.2020 durch den Präsidenten verfügt worden (VB 11.5.2020). Seit dem
  38. Mai 2020 ist eine Ein- und Durchreise nach und durch Serbien wieder ohne jede Einschränkung möglich. Reisende erhalten an der Grenze ein zweisprachiges Informationsblatt über die zu beachtenden Maßnahmen (AA 3.6.2020). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 27 von 37 Keine Einreisebeschränkungen mehr seit
  39. Mai 2020 (IOM AVRR 26.5.2020). Die Verfassung garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Die Bewegungsfreiheit wird aber nicht immer angemessen geschützt (BTI 29.4.2020). […] Grundversorgung / Wirtschaft Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Die Wirtschaftszahlen zeigen große Erfolge bei der Haushaltskonsolidierung sowie eine leichte Besserung mit Blick auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung (AA 2.5.2019c). Trotz erheblicher Reformanstrengungen und dem grundsätzlichen Umbau einer verstaatlichten, reglementierten und von starken Einbrüchen geprägten zu einer modernen Marktwirtschaft sieht sich Serbien auch nach einem Jahrzehnt grundlegenden Strukturproblemen gegenüber, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019). Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 10,9%. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13% prognostiziert. Die Jugendarbeitslosenquote (bei 14 bis 24-jährigen) wird bei rund 32,05% geschätzt. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt in Serbien rund 50,5 Milliarden US-Dollar. Für das Jahr 2024 wird das BIP Serbiens auf rund 75,2 Milliarden US-Dollar prognostiziert. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 29 von 37 Serbien rund 7.223 US-Dollar. Im Jahr 2019 belief sich die durchschnittliche Inflationsrate in Serbien auf rund 2% gegenüber dem Vorjahr (Statista 24.4.2020). […] Sozialbeihilfen Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Zugleich ist das bisher gültige System der Sozialhilfe nicht angepasst an die Bedürfnisse der Bedürftigsten, es kommt bisher nur ein kleinerer Teil der Transferzahlungen bei Ihnen an. Mit Unterstützung der Weltbank hat die serbische Regierung in den letzten Jahren erste Schritte zu einer Reform des Sozialhilfesystems unternommen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019). Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Der Umfang der Aktivitäten, der seitens der Sozialämter angeboten wird, beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern. Zusätzlich gibt es spezielle Unterstützung um Familiengewalt vorzubeugen. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich (IOM Country Fact Sheet 2018). Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt (AA 3.11.2019). […] Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet (EDA 24.9.2019). Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 23.9.2019b). Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 31 von 37 Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM 1.4.2019). Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 3.11.2019). Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 3.11.2019). Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 32 von 37 eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,- RSD an (ca. 0,50 Euro) (AA 3.11.2019). […] Covid-19 Pandemie Negative Journalistenberichte über unzureichende Gesundheitssicherheitsmaßnahmen für das eingesetzte medizinische Personal als auch die Sicherheitskräfte wurden von der Regierung umgehend zurückgewiesen. Es gab anfängliche logistische Probleme im ganzen Land die entsprechende Schutzausrüstung bereitzustellen. Zugleich hat Serbien enorme Anstrengungen mithilfe der EU, Chinas und Russlands unternommen, im medizinischen Bereich nachzurüsten, so beim Ankauf zahlreicher Beatmungsgeräte. Eine flächendeckende Versorgung mit der notwendigen medizinischen Ausrüstung scheint nach zwei Monaten COVID-19 Bekämpfung landesweit gegeben zu sein. Serbien hatte den ersten festgestellten COVID-19 Fall am 6.3.2020 im Land bestätigt und nachfolgend eine täglich ansteigende Fallzahl. Gesundheitspolitisch darf der Ausnahmezustand, welcher über 53 Tage (15.
  40. bis 7.5.2020) Gültigkeit hatte, als erfolgreich bezeichnet werden. Mit Stand 9.5.2020 hatte Serbien 10.032 Erkrankungsfälle und damit verbunden 213 Todesfälle (VB 11.5.2020). Das Gesundheitsministerium der Republik Serbien hat eine Homepage bezüglich des möglichen Auftretens des Coronavirus (COVID-19) mit Informationen und Verhaltensregeln auf Englisch online gestellt, welche laufend aktualisiert wird (BMEIA 12.5.2020). .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 33 von 37 Auf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert und Empfehlungen zum Umgang mit der Situation sowie eine Hotline-Nummer sind dort veröffentlicht. Lockerungen seit 6.5.2020: • Alle Exportverbote, die während der Covid-19 Krise eingeführt wurden, sind wieder aufgehoben • Keine Ausgangssperren • Kein Einsatz von Militär für zivile Zwecke • Öffentliche Verkehrsmittel werden wieder den Betrieb aufnehmen • Handschuhe- und Schutzmaskenpflicht in öffentl. Verkehrsmitteln sowie Gaststätten • Kindergärten öffnen wieder, aber Schulen bleiben geschlossen (Unterricht online) • Kinos und Theater bleiben geschlossen • Abstandspflicht von 2 Metern und weiterhin Social Distancing • Größere Zusammentreffen (Feiern) erst ab
  41. Juni erlaubt, derzeit sind Versammlungen im Innen- sowie Außenbereich bis 50 Personen unter Befolgung der Schutz- und Desinfektionsmaßnahmen zugelassen (WKO 8.5.2020). Die Vorschriften im Zusammenhang mit dem neuen Coronavirus (COVID-19) ändern sich laufend (EDA 3.6.2020). Die Modernisierung der Labore in Serbien wird von der EU mit 7,5 Millionen Euro unterstützt. Die EU hat insgesamt 38 Millionen Euro Soforthilfe an die sechs Nicht-EU-Staaten auf dem Balkan - etwa für Beatmungsgeräte - zur Verfügung gestellt. Das weitaus meiste Geld davon (nämlich 15 Millionen) bekam Serbien, um die fünf Flugtransporte mit den Hilfsgütern zu bezahlen. In Serbien wurden bisher etwa 26.000 Personen getestet, davon waren über 4.800 positiv, das sind etwa 5,4 %. Problematisch ist zurzeit vor allem, dass das Virus sich auch in zwölf Heimen verbreitet hat - darunter zwei Heime für Behinderte. Der serbische Präsident selbst hatte angegeben, dass Serbien von China einige Beatmungsgeräte geschenkt bekommen habe und einige von China eingekauft habe (DS 16.4.2020). […] Rückkehr Seit dem
  42. Mai 2020 ist eine Ein- und Durchreise nach und durch Serbien wieder ohne jede Einschränkung möglich. Reisende erhalten an der Grenze ein zweisprachiges Informationsblatt über die zu beachtenden Maßnahmen (AA 3.6.2020). Keine Einreisebeschränkungen mehr seit
  43. Mai 2020 (IOM AVRR 26.5.2020). (Für nähere Informationen zum Ausnahmezustand und zur Bewegungsfreiheit, siehe Abschnitt „Bewegungsfreiheit“.) Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM 2019). Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 3.11.2019).
  44. Beweiswürdigung: 2.
  45. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF gründen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, der im Akt einliegenden Kopie des serbischen Reisepasses des Beschwerdeführers (AS 105) in Zusammenschau mit den Daten im Zentralen Fremdenregister. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellungen über die Dauer des legalen Aufenthaltes des BF in Österreich ergeben sich aus dessen Angaben (AS 107, Verhandlungsprotokoll vom 07.07.2021), welche mit den Daten im Zentralen Melderegister und im Zentralen Fremdenregister zu seiner Person abrufbaren Daten in Einklang stehen. Dass der Beschwerdeführer sehr gut Deutsch spricht ist seiner Angabe in seiner Stellungnahme an das Bundesamt, dass er Deutsch „in Wort und Schrift“ spreche (AS 107) sowie seiner Angabe in seiner Beschwerde, dass er der deutschen Sprache sehr gut mächtig sei, zu entnehmen (AS 391). Zudem konnte die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Unterstützung durch einen Dolmetscher durchgeführt werden (OZ 16). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, auch Englisch zu sprechen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3). Dass der Beschwerdeführer zumindest gebrochen Serbisch spricht ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht. So gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er Serbisch „nicht so gut spreche“; nur „ein paar Wörter“ spreche (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3). Die Mutter des Beschwerdeführers gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Zeugin befragt an, dass sie selbst zwar seit ihrem zweiten Lebensjahr in Österreich lebe aber dennoch Serbisch spreche und mit den Kindern „hauptsächlich“ Deutsch gesprochen habe (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 26). Ferner gab sie an, dass der Beschwerdeführer zwar Serbisch verstehe, aber ihm der Wortschatz fehle um „richtig kommunizieren“ zu können (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 27). Aus diesen Angaben und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in einem serbischen Familienverband aufwuchs und die Mutter des Beschwerdeführers ihren eigenen Angaben nach mit ihren Kindern auch Serbisch gesprochen hat, war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer zumindest gebrochen Serbisch spricht. Dass der Beschwerdeführer sehr gut Deutsch spricht ist seiner Angabe in seiner Stellungnahme an das Bundesamt, dass er Deutsch „in Wort und Schrift“ spreche (AS 107) sowie seiner Angabe in seiner Beschwerde, dass er der deutschen Sprache sehr gut mächtig sei, zu entnehmen (AS 391). Zudem konnte die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Unterstützung durch einen Dolmetscher durchgeführt werden (OZ 16). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, auch Englisch zu sprechen vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 3). Dass der Beschwerdeführer zumindest gebrochen Serbisch spricht ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht. So gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er Serbisch „nicht so gut spreche“; nur „ein paar Wörter“ spreche vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 3). Die Mutter des Beschwerdeführers gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Zeugin befragt an, dass sie selbst zwar seit ihrem zweiten Lebensjahr in Österreich lebe aber dennoch Serbisch spreche und mit den Kindern „hauptsächlich“ Deutsch gesprochen habe vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 26). Ferner gab sie an, dass der Beschwerdeführer zwar Serbisch verstehe, aber ihm der Wortschatz fehle um „richtig kommunizieren“ zu können vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 27). Aus diesen Angaben und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in einem serbischen Familienverband aufwuchs und die Mutter des Beschwerdeführers ihren eigenen Angaben nach mit ihren Kindern auch Serbisch gesprochen hat, war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer zumindest gebrochen Serbisch spricht. Aus den Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren (vgl. insb. AS 108, AS 225-226, AS 392, Verhandlungsprotokoll S. 6, S. 20), ergeben sich die Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, zu seinen Angehörigen in Österreich in einem speziellen Abhängigkeitsverhältnis zu stehen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren vergleiche insb. AS 108, AS 225-226, AS 392, Verhandlungsprotokoll S. 6, S. 20), ergeben sich die Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, zu seinen Angehörigen in Österreich in einem speziellen Abhängigkeitsverhältnis zu stehen. Die Feststellungen zu den geringen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Serbien beruhen auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 8-10). Die Feststellungen zu den geringen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Serbien beruhen auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 8-10). Die Feststellungen zur Schul- und Beurfsbildung des Beschwerdeführers beruhen ebenso auf seinen Angaben im Verfahren (vgl. AS 107, Verhandlungsprotokoll S. 6). Dass der Beschwerdeführer einen Staplerkurs absolviert hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 21) und der im Akt einliegenden Stellungnahme des Vereins Neustart vom 07.06.
  46. Die Feststellungen zur Schul- und Beurfsbildung des Beschwerdeführers beruhen ebenso auf seinen Angaben im Verfahren vergleiche AS 107, Verhandlungsprotokoll S. 6). Dass der Beschwerdeführer einen Staplerkurs absolviert hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 21) und der im Akt einliegenden Stellungnahme des Vereins Neustart vom 07.06.
  47. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, zum Krankengeldbezug sowie zum Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe/Überbrückungshilfe ergeben sich aus einem AJ-Web Auszug vom 09.02.2022, sowie aus den durch den BF übermittelten Lohnzetteln (OZ 9, OZ 10). Die Feststellungen zur Erwerbsfähigkeit und dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt einliegenden medizinischen Befunden in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (AS 107, AS 247, AS 257 – 287, mündliche Verhandlung S. 7-8). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren nicht aufgezeigt, dass er im Fall der Rückkehr nach Serbien keinen faktischen Zugang zu medizinischer Versorgung hätte. Aus den Länderberichten zu Serbien ergibt sich, dass die medizinische Versorgung dort grundsätzlich sichergestellt und zugänglich ist. Auch krankengymnastische und ähnliche Therapien sind verfügbar. 2.
  48. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF gründen auf einem Auszug des Strafregisters des Beschwerdeführers und auf die im Akt einliegenden Urteilsausfertigungen, zur derzeitigen Untersuchungshaft aus einer Auskunft des LG Salzburg. 2.
  49. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher grundsätzlich gesund und arbeitsfähig ist, können auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er in Österreich geboren und Zeit seines Lebens in Österreich seinen Lebensmittelpunkt hat, keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Der BF spricht zudem auch Serbisch zumindest in Grundzügen und Englisch als weitere Sprache. Ferner hat der BF auch bereits in Österreich durch diverse Beschäftigungen als Hilfskraft zeitweise seinen Lebensunterhalt bestritten und absolvierte einen Staplerkurs. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über Angehörige, die ihn zumindest zur Überwindung allfälliger Anfangsschwierigkeiten durch finanzielle Zuwendungen unterstützen können, zumal der BF auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass seine Familie seinen Anwalt zahle (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7). Hinzu kommt, dass nach den Länderinformationen in Serbien ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht.2.
  50. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher grundsätzlich gesund und arbeitsfähig ist, können auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er in Österreich geboren und Zeit seines Lebens in Österreich seinen Lebensmittelpunkt hat, keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Der BF spricht zudem auch Serbisch zumindest in Grundzügen und Englisch als weitere Sprache. Ferner hat der BF auch bereits in Österreich durch diverse Beschäftigungen als Hilfskraft zeitweise seinen Lebensunterhalt bestritten und absolvierte einen Staplerkurs. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über Angehörige, die ihn zumindest zur Überwindung allfälliger Anfangsschwierigkeiten durch finanzielle Zuwendungen unterstützen können, zumal der BF auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass seine Familie seinen Anwalt zahle vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 7). Hinzu kommt, dass nach den Länderinformationen in Serbien ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht. Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Da sich dieses auf Länderberichte verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen stützt und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV) als sicherer Herkunftsstaat.Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV) als sicherer Herkunftsstaat.
  51. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Zur Rückkehrentscheidung: § 52 FPG idgF lautet:Paragraph 52, FPG idgF lautet: „

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Dem Beschwerdeführer wurde im Jahr 2002 ein unbefristeter Aufenthaltstitel (Niederlassungsbewilligung Familieneigenschaft – ausgenommen unselbstständiger Erwerb) erteilt. Dieser gilt

§ 81Abs 2 NAG i

Vm § 11 Abs 3 NAG-DV als „Daueraufenthalt – EG“. Dem Beschwerdeführer wurde im Jahr 2002 ein unbefristeter Aufenthaltstitel (Niederlassungsbewilligung Familieneigenschaft – ausgenommen unselbstständiger Erwerb) erteilt. Dieser gilt

Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, NAG-DV als „Daueraufenthalt – EG“. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte somit die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung in diesem Fall am Maßstab des § 52 Abs. 5 FrPolG 2005 zu prüfen gehabt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte somit die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung in diesem Fall am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FrPolG 2005 zu prüfen gehabt.

§ 52Abs.

5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jemand der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und

Abs. 4 Z 10 leg cit, ein Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist als Drittstaatsangehöriger.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jemand der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und

Absatz 4, Ziffer 10, leg cit, ein Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist als Drittstaatsangehöriger.

§ 31Abs.

1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügte zuletzt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung Familieneigenschaft – ausgen. unselbstständiger Erwerb“ bzw. "Daueraufenthalt-EG" und war vor Verwirklichung des mit der gegenständlichen Entscheidung festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen. Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügen, kommt nach § 20 Abs. 3 NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024)Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er verfügte zuletzt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung Familieneigenschaft – ausgen. unselbstständiger Erwerb“ bzw. "Daueraufenthalt-EG" und war vor Verwirklichung des mit der gegenständlichen Entscheidung festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen. Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügen, kommt nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG 2005 in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024) Die relevanten Bestimmungen des § 53 FPG lauten:Die relevanten Bestimmungen des Paragraph 53, FPG lauten: „

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […]
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn[…],

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; […] Im Strafregister des BF scheinen insgesamt sechs Verurteilungen auf, wobei es sich bei der dritten Verurteilung um eine Zusatzstrafe handelt. Die siebente Verurteilung des BF vom 03.11.2021 wurde bislang nur hinsichtlich des Erstangeklagten rechtskräftig. Unter anderem wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichts vom 07.08.2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG vorliegt. Im Strafregister des BF scheinen insgesamt sechs Verurteilungen auf, wobei es sich bei der dritten Verurteilung um eine Zusatzstrafe handelt. Die siebente Verurteilung des BF vom 03.11.2021 wurde bislang nur hinsichtlich des Erstangeklagten rechtskräftig. Unter anderem wurde der BF mit Urteil eines Landesgerichts vom 07.08.2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, weshalb der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vorliegt. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Im vorliegenden Fall war zu berücksichtigen, dass dieser seit 2013 kontinuierlich schwerwiegende Straftaten insbesondere im Bereich der Suchtmittelkriminalität sowie Gewalt- bzw. Körperverletzungsdelikte begangen hat sowie mehrere auf derselben schädlichen Neigung beruhende Vergehen (Nötigung). Den festgestellten Verurteilungen lagen vielfach gleiche Tathandlungen zugrunde, auf die diesbezüglich anschaulichen Feststellungen zu den Verurteilungen wird in diesem Zusammenhang verwiesen. An der Verhinderung von Suchtgift- und Gewaltdelikten besteht jedenfalls ein sehr hohes öffentliches Interesse. Der VwGH hat insbesondere in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).An der Verhinderung von Suchtgift- und Gewaltdelikten besteht jedenfalls ein sehr hohes öffentliches Interesse. Der VwGH hat insbesondere in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0021). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0021). Insofern ist bei Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Im Hinblick auf die zu erstellende Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass aufgrund der vorliegenden Umstände von einer negativen Prognose bezüglich seines künftigen Wohlverhaltens ausgegangen werden muss: Der BF zeigte seine kriminelle Energie anhand der kontinuierlichen Tatbegehungen über einen mehrjährigen Zeitraum, in dem es nie zu einem Gesinnungswandel gekommen ist. Die im Strafregister aufscheinenden sechs rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers liegen jeweils ungefähr ein Jahr auseinander. Von einem Gesinnungswandel kann auch aufgrund des Umstandes, dass der BF zuletzt im Jahr 2021 straffällig wurde, nicht ausgegangen werden, wenngleich diese Verurteilung noch nicht rechtskräftig ist. So ist auch aus den Strafurteilsausfertigungen zu den letzten Verurteilungen des Beschwerdeführers ersichtlich, dass die Gerichte die raschen Rückfälle des Beschwerdeführers hervorhoben und dies bei der Strafbemessung als erschwerend werteten. Aus diesem Fehlverhalten des Beschwerdeführers ergibt sich unzweifelhaft, dass die vom Staat getroffenen Maßnahmen keine Wirkung zeigten, da der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Verurteilungen immer wieder straffällig wurde. Daher ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft nicht gleichermaßen – trotz des wiederholt erfahrenen Haftübels und der im Bundesgebiet vorhandenen Bindungen – in strafbares Verhalten zurückfallen werde. Zwar gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, ein anderer Mensch zu sein, seinen kriminellen Freundeskreis verlassen zu haben und künftig nicht mehr straffällig zu werden, jedoch kann angesichts der Schwere der von ihm begangenen Delikte insbesondere im Bereich der Suchtmittelkriminalität und im Bereich der Gewalt bzw. Körperverletzungsdelikte nicht als ausreichend erachtet werden, um eine positive Zukunftsprognose treffen zu können, zumal sein in der Vergangenheit gezeigtes tatsächliches Verhalten eine fehlende Verbundenheit mit der geltenden Rechtsordnung deutlich erkennen ließ. Auch die Angaben seiner Mutter als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führen gegenständlichem Fall zu keinem anderen Ergebnis, zumal der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2021 erneut, wenn auch noch nicht rechtskräftig, verurteilt wurde. Zudem ist aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ersichtlich, dass er das Ausmaß seines Fehlverhaltens unterschätzt, zumal er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf seine Straftaten angesprochen wiederholt lachte und dieses bagatellisierte. So fragte er angesprochen auf seine fünfte Verurteilung lachend, ob er mit seinem Anwalt darüber sprechen könne, und bezeichnete das seiner vierten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten als „Rauferei“, an anderer Stelle seine Taten als „Jugendsünden“. Schließlich ist festzuhalten, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006; 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährlichkeit manifestiert sich durch seine raschen Rückfälle innerhalb seiner Probezeiten. Gegenwärtig kann kein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung angenommen werden. Hinzuzufügen ist, dass der Beschwerdeführer - entgegen seiner Angaben, wonach er sich von seinem kriminellen Freundeskreis entfernt habe- er Kontakt zu Personen im kriminellen Umfeld pflegt. Dies ist aus den im Akt befindlichen Lichtbildbeilagen von Sprachnachrichten und Chatprotokollen zum letzten - hinsichtlich des Beschwerdeführers als Zweitangeklagten nicht rechtskräftigen – Urteils eines Landesgerichts vom 03.11.2021 ersichtlich, zumal das Strafgericht in seiner Beweiswürdigung unter Verweis auf die Chat- und Sprachnachrichten die Beziehung zwischen dem Erstangeklagten, der wegen Suchtmitteldelikten, schweren Raubes, Erpressung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon ein Jahr unbedingt, verurteilt wurde, und dem Beschwerdeführer als enge und intensive Freundschaft bezeichnete. So ist auch aus den Strafurteilsausfertigungen zu den letzten Verurteilungen des Beschwerdeführers ersichtlich, dass die Gerichte die raschen Rückfälle des Beschwerdeführers hervorhoben und dies bei der Strafbemessung als erschwerend werteten. Aus diesem Fehlverhalten des Beschwerdeführers ergibt sich unzweifelhaft, dass die vom Staat getroffenen Maßnahmen keine Wirkung zeigten, da der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Verurteilungen immer wieder straffällig wurde. Daher ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft nicht gleichermaßen – trotz des wiederholt erfahrenen Haftübels und der im Bundesgebiet vorhandenen Bindungen – in strafbares Verhalten zurückfallen werde. Zwar gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, ein anderer Mensch zu sein, seinen kriminellen Freundeskreis verlassen zu haben und künftig nicht mehr straffällig zu werden, jedoch kann angesichts der Schwere der von ihm begangenen Delikte insbesondere im Bereich der Suchtmittelkriminalität und im Bereich der Gewalt bzw. Körperverletzungsdelikte nicht als ausreichend erachtet werden, um eine positive Zukunftsprognose treffen zu können, zumal sein in der Vergangenheit gezeigtes tatsächliches Verhalten eine fehlende Verbundenheit mit der geltenden Rechtsordnung deutlich erkennen ließ. Auch die Angaben seiner Mutter als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führen gegenständlichem Fall zu keinem anderen Ergebnis, zumal der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2021 erneut, wenn auch noch nicht rechtskräftig, verurteilt wurde. Zudem ist aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ersichtlich, dass er das Ausmaß seines Fehlverhaltens unterschätzt, zumal er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf seine Straftaten angesprochen wiederholt lachte und dieses bagatellisierte. So fragte er angesprochen auf seine fünfte Verurteilung lachend, ob er mit seinem Anwalt darüber sprechen könne, und bezeichnete das seiner vierten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten als „Rauferei“, an anderer Stelle seine Taten als „Jugendsünden“. Schließlich ist festzuhalten, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006; 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährlichkeit manifestiert sich durch seine raschen Rückfälle innerhalb seiner Probezeiten. Gegenwärtig kann kein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung angenommen werden. Hinzuzufügen ist, dass der Beschwerdeführer - entgegen seiner Angaben, wonach er sich von seinem kriminellen Freundeskreis entfernt habe- er Kontakt zu Personen im kriminellen Umfeld pflegt. Dies ist aus den im Akt befindlichen Lichtbildbeilagen von Sprachnachrichten und Chatprotokollen zum letzten - hinsichtlich des Beschwerdeführers als Zweitangeklagten nicht rechtskräftigen – Urteils eines Landesgerichts vom 03.11.2021 ersichtlich, zumal das Strafgericht in seiner Beweiswürdigung unter Verweis auf die Chat- und Sprachnachrichten die Beziehung zwischen dem Erstangeklagten, der wegen Suchtmitteldelikten, schweren Raubes, Erpressung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon ein Jahr unbedingt, verurteilt wurde, und dem Beschwerdeführer als enge und intensive Freundschaft bezeichnete. In Betrachtung aller dargelegten Erwägungen rechtfertigt das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers folglich die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichi

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