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{'item': 'W202 2254431-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2022 GeschäftszahlW202 2254431-1 Spruch, W202 2254431-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Andreas Reichenbach, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2022, Zl. 1291957208-211999880, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Andreas Reichenbach, gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2022, Zl. 1291957208-211999880, zu Recht: A) Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes von 6 Jahren auf 4 Jahre herabgesetzt wird. A) Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes von 6 Jahren auf 4 Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden „BF“), ein serbischer Staatsangehöriger, wurde am 23.12.2021 wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§§ 27 Abs. 1 Z 1 8.Fall, 27 Abs. 3 SMG) in Untersuchungshaft genommen.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden „BF“), ein serbischer Staatsangehöriger, wurde am 23.12.2021 wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8.Fall, 27 Absatz 3, SMG) in Untersuchungshaft genommen.
  3. Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.12.2021 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „BFA“) darüber informiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, in eventu die Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gem. § 76 FPG gegen ihn beabsichtigt sei. Dem BF wurde Parteiengehör gewährt und ihm eine Frist von zehn Tagen zum Einreichen einer Stellungnahme gegeben. Dieser Möglichkeit kam der BF in weiterer Folge nicht nach.
  4. Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.12.2021 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „BFA“) darüber informiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, in eventu die Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gem. Paragraph 76, FPG gegen ihn beabsichtigt sei. Dem BF wurde Parteiengehör gewährt und ihm eine Frist von zehn Tagen zum Einreichen einer Stellungnahme gegeben. Dieser Möglichkeit kam der BF in weiterer Folge nicht nach.
  5. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.03.2022, GZ: 45 Hv 7/22k, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG und wegen des Vergehens des Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Falle SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.
  6. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.03.2022, GZ: 45 Hv 7/22k, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 3, SMG und wegen des Vergehens des Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Falle SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.
  7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 und Z 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).
  8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbotes führte das BFA im Wesentlichen aus, dass im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels, die Erlassung eines Einreiseverbotes dringend geboten sei. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers und des Fehlens eines legalen Einkommens, könne auch eine erneute Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden.
  9. Mit Schriftsatz vom 06.04.2022 stellte der BF einen Antrag auf Gewährung der freiwilligen Ausreise und erfolgte die Vollmachtsbekanntgabe. Begründend wurde im Antrag dargelegt, dass der BF im Besitz eines gültigen slowakischen Aufenthaltstitels sei und bereit sei freiwillig aus Österreich auszureisen. Darüber hinaus halte sich in Österreich seine Lebensgefährtin auf, welche derzeit mit dem gemeinsamen Kind schwanger sei, und könne der BF in deren Wohnung Unterkunft nehmen.
  10. Am 08.04.2022 erfolgte zwecks Parteiengehör und Prüfung des Sicherungsbedarfs die niederschriftliche Einvernahme des BF im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er eine Lebensgefährtin habe, die im Bundesgebiet lebe. Er sei geschieden und habe eine fünfjährige Tochter. In Serbien würden die Mutter des BF und seine Tochter leben.
  11. Am 08.04.2022 erfolgte die freiwillige Ausreise des BF nach Serbien.
  12. Gegen Spruchpunkt VI. des im Spruch angeführten Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit Schriftsatz vom 22.04.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF lediglich einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und sich in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht vollinhaltlich reumütig und geständig gezeigt habe. Ferner verfüge er über einen bis zum 22.03.2023 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel und habe in Österreich eine Lebensgefährtin, die mit dem gemeinsamen Kind schwanger sei. Der Beschwerdeführer habe sowohl ein berufliches als auch ein privates Interesse in regelmäßigen Abständen in den Schengenraum einzureisen und treffe ein derart langes Aufenthaltsverbot den BF unverhältnismäßig hart.
  13. Gegen Spruchpunkt römisch sechs. des im Spruch angeführten Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter mit Schriftsatz vom 22.04.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF lediglich einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und sich in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht vollinhaltlich reumütig und geständig gezeigt habe. Ferner verfüge er über einen bis zum 22.03.2023 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel und habe in Österreich eine Lebensgefährtin, die mit dem gemeinsamen Kind schwanger sei. Der Beschwerdeführer habe sowohl ein berufliches als auch ein privates Interesse in regelmäßigen Abständen in den Schengenraum einzureisen und treffe ein derart langes Aufenthaltsverbot den BF unverhältnismäßig hart. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Der BF ist geschieden und sorgepflichtig für ein Kind. Er ist der serbischen Sprache mächtig. Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz eines zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels oder Visums. Der BF reiste mehrmals in das Bundesgebiet ein und missbrauchte seine visumsfreie Einreise bewusst zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen. Der BF reiste erstmalig am 14.06.2021 in das Schengengebiet und in Folge weiter in das Bundesgebiet ein. Am 07.10.2021 reiste der BF aus dem Schengengebiet aus und reiste am 10.10.2021 abermals in das Bundesgebiet ein. Zuletzt reisten der BF am 12.12.2021 in das Bundesgebiet ein. Im Strafregister der Republik Österreich scheint eine strafgerichtliche Verurteilung auf: Mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.03.2022, GZ: 45 Hv 7/22k, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Falle SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Im Strafregister der Republik Österreich scheint eine strafgerichtliche Verurteilung auf: Mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.03.2022, GZ: 45 Hv 7/22k, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 3, SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Falle SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung liegt im Wesentlichen zugrunde, dass der BF teils mit seiner Lebensgefährtin als Mittäterin im bewussten und gewollten Zusammenwirken anderen gewerbsmäßig insgesamt ungefähr 38 Gramm Kokain überlassen hat, nämlich in mehreren Angriffen in den Zeiträumen Oktober 2021 bis
  15. Dezember 2021, Sommer 2021 bis
  16. Dezember 2021, Mitte Oktober 2021 bis
  17. Dezember 2021, am
  18. September 2021 sowie an einem nicht festgestellten Zeitpunkt ein Gramm Cannabiskraut. Des Weiteren hat der BF am
  19. November 2021 gemeinsam mit einer anderen Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter 12,46 Gramm Kokain mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde. Mildernd berücksichtigte das Strafgericht das Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung von Suchtgift, erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF hat in Österreich eine Lebensgefährtin, die mit dem gemeinsamen Kind schwanger ist. Die Lebensgefährtin des BF ist serbische Staatsangehörige und hat einen Verlängerungsantrag betreffend die Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR Bürgers oder Schweizer Bürgers gestellt. Beim BFA ist ein Verfahren betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme anhängig. Der BF ist in Österreich beruflich nicht verankert; im Bundesgebiet ging der BF bisher keiner legalen Beschäftigung nach und ist weder sozial- noch krankenversichert. Er verfügt über einen bis zum 22.03.2023 gültigen slowakischen Aufenthaltstitel. Der BF wurde am 08.04.2022 aus der Haft entlassen und reiste am selben Tag freiwillig nach Serbien aus.
  20. Beweiswürdigung Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines gültigen serbischen Reisepasses. Dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt und in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachging, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren und dem unzweifelhaften Inhalt des Verwaltungsaktes. Die Feststellungen bezüglich der Reisebewegungen bzw. Aufenthalte des BF im Bundesgebiet stützen sich auf den insoweit unbestrittenen Akteninhalt und das im Akt einliegende Gerichtsurteil. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF und seiner Arbeitsfähigkeit beruht auf dem Akteninhalt. Der BF legte auch keine Umstände dar, die auf eine Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit schließen ließen. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF und seiner Lebensgefährtin ergeben sich unzweifelhaft aus der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung. Die Feststellungen hinsichtlich des slowakischen Aufenthaltstitels des BF und seiner Lebensgefährtin gründen auf den eigenen Angaben des BF im Verfahren in Zusammenschau mit den vom BF vorgelegten Unterlagen (Kopie des slowakischen Aufenthaltstitels, Mutter-Kind-Pass der Lebensgefährtin) sowie aus Meldeauszügen und Auszügen aus dem Fremdenregister. Dass der BF am 08.04.2022 aus der Haft entlassen wurde und freiwillig ausgereist ist, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Bestätigungen (Entlassungsbestätigung, Ausreisebestätigung).
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI.:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs.: Die relevanten Bestimmungen des § 53 FPG lauten:Die relevanten Bestimmungen des Paragraph 53, FPG lauten: „

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […]
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn[…],
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist; […] Ein Einreiseverbot ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt eines Fremden stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt eines Fremden stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH Ra 2016/21/0289). Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot zurecht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und Z 2 FPG gestützt, wodurch eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert ist.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot zurecht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG gestützt, wodurch eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit indiziert ist. Wie in den Feststellungen aufgezeigt, wurde der BF im Bereich des Suchtgifthandels aktiv und wurde aufgrund seines strafrechtswidrigen Verhaltens mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.03.2022, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs. 3 SMG und wegen des Vergehens des Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Falle SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Durch diese strafgerichtliche Verurteilung ist objektiv der Tatbestand einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verwirklicht. Aufgrund der durch das Strafgericht festgestellten Tatzeitpunkte, in Zusammenschau mit den durch das BFA im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellten Reisebewegungen des BF, ist ersichtlich, dass auch der Tatbestand der Z 2 des § 53 Abs. 3 FPG erfüllt ist. Wie in den Feststellungen aufgezeigt, wurde der BF im Bereich des Suchtgifthandels aktiv und wurde aufgrund seines strafrechtswidrigen Verhaltens mit Urteil eines Landesgerichts vom 13.03.2022, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, 27 Absatz 3, SMG und wegen des Vergehens des Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Falle SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Durch diese strafgerichtliche Verurteilung ist objektiv der Tatbestand einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verwirklicht. Aufgrund der durch das Strafgericht festgestellten Tatzeitpunkte, in Zusammenschau mit den durch das BFA im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellten Reisebewegungen des BF, ist ersichtlich, dass auch der Tatbestand der Ziffer 2, des Paragraph 53, Absatz 3, FPG erfüllt ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 8.7.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 8.7.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" brachte auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" brachte auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Obgleich der BF lediglich eine strafrechtliche Verurteilung aufweist, legte er während seiner kurzen Aufenthalte ein massives Fehlverhalten an den Tag. Insbesondere handelte es sich bei der Tatbegehung nicht um eine einmalige Sache, sondern um wiederholte Tatangriffe, wodurch sich der BF, wie das BFA zurecht betonte, durch die wiederkehrende Begehung des Suchtgiftverkaufs ein nicht bloß geringfügiges Einkommen über zumindest einige Wochen verschaffen wollte. Wie das BFA zutreffend ausgeführt hat, stellt gerade die Begehung von strafbaren Handlungen im Bereich der Suchtgiftdelikte eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Beim Ausüben des Drogenhandels werden viele Menschen in Mitleidenschaft gezogen und der Verkäufer von Drogen fördert alle negativen Folgen, die mit einer großflächigen Konsumation von Drogen einhergehen. Mit seinem Tun setzte der BF folglich ein massives Fehlverhalten, das den öffentlichen Interessen an der Verhinderung des Drogenhandels widerstreitet und vom Staat zu unterbinden ist. Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Ferner ist im konkreten Fall des BF, wie vom BFA zurecht aufgezeigt, aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage und des Fehlens einer legalen Erwerbsmöglichkeit im Bundesgebiet von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Auch der seit der Haftentlassung des BF verstrichene Zeitraum ist noch als zu kurz anzusehen, um von einem künftigen Wohlverhalten auszugehen. Zudem handelt es sich wie bereits ausgeführt bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr besonders groß ist. Aufgrund dieser Erwägungen und unter Berücksichtigung des Fehlverhaltens des BF im Bundesgebiet ging das BFA somit zurecht davon aus, dass im gegenständlichen Fall keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden kann. Der BF hat durch sein Gesamtverhalten seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich und der Europäischen Union geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts stellt der BF unzweifelhaft eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, weswegen die Erlassung eines Einreiseverbots geboten ist. Im Rahmen einer Interessenabwägung ist zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH Ra 2016/21/0289).Im Rahmen einer Interessenabwägung ist zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH Ra 2016/21/0289). Der BF machte geltend, in Österreich eine Lebensgefährtin, die mit dem gemeinsamen Kind schwanger sei, zu haben, über einen gültigen slowakischen Aufenthaltstitel zu verfügen und sohin sowohl ein berufliches als auch ein privates Interesse zu haben, in regelmäßigen Abständen in den Schengenraum einzureisen. Sonstige private Interessen des BF im österreichischen Bundesgebiet bzw. im Schengenraum wurden seitens des BF nicht ins Treffen geführt. Der BF war nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich, er ist der deutschen Sprache nicht mächtig und ging in Österreich nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Die Interessen des BF an der Einreise in das Bundesgebiet bzw. in den Schengenraum werden gegenständlich – aufgrund seines Fehlverhaltens - maßgeblich relativiert. Da der BF in Österreich über kein gültiges Aufenthaltsrecht verfügte, durfte er sich im Bundesgebiet lediglich zu touristischen Zwecken aufhalten. Er missbrauchte seine visumsfreie Einreise jedoch bewusst zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen. Das gegenständliche Einreiseverbot ist daher aufgrund des aufgezeigten Fehlverhaltens des BF und der damit einhergehenden Wiederholungsgefahr auch unter Berücksichtigung der dargestellten privaten Interessen des BF in das Bundesgebiet bzw. den Schengenraum einzureisen, im Sinne einer Gegenüberstellung zu den dargelegten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Davon unabhängig ist die Frage, ob die slowakischen Behörden ungeachtet einer allfälligen Ausschreibung im Schengener Informationssystem dem Fremden die Wiedereinreise in die Slowakei gestatten (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, seine schwangere Lebensgefährtin in Österreich bzw. in weiterer Folge das gemeinsame Kind zu besuchen ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftdelikten in Kauf zu nehmen, zumal beim BF gegenständlich eine hohe Wiederholungsgefahr besteht. Zudem ist ein Kontakt zur Lebensgefährtin, die ebenfalls aus Serbien stammt, auch vom Ausland aus möglich (vgl. VwGH 29.06.2010, 2009/18/0391).Der BF machte geltend, in Österreich eine Lebensgefährtin, die mit dem gemeinsamen Kind schwanger sei, zu haben, über einen gültigen slowakischen Aufenthaltstitel zu verfügen und sohin sowohl ein berufliches als auch ein privates Interesse zu haben, in regelmäßigen Abständen in den Schengenraum einzureisen. Sonstige private Interessen des BF im österreichischen Bundesgebiet bzw. im Schengenraum wurden seitens des BF nicht ins Treffen geführt. Der BF war nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich, er ist der deutschen Sprache nicht mächtig und ging in Österreich nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Die Interessen des BF an der Einreise in das Bundesgebiet bzw. in den Schengenraum werden gegenständlich – aufgrund seines Fehlverhaltens - maßgeblich relativiert. Da der BF in Österreich über kein gültiges Aufenthaltsrecht verfügte, durfte er sich im Bundesgebiet lediglich zu touristischen Zwecken aufhalten. Er missbrauchte seine visumsfreie Einreise jedoch bewusst zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen. Das gegenständliche Einreiseverbot ist daher aufgrund des aufgezeigten Fehlverhaltens des BF und der damit einhergehenden Wiederholungsgefahr auch unter Berücksichtigung der dargestellten privaten Interessen des BF in das Bundesgebiet bzw. den Schengenraum einzureisen, im Sinne einer Gegenüberstellung zu den dargelegten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Davon unabhängig ist die Frage, ob die slowakischen Behörden ungeachtet einer allfälligen Ausschreibung im Schengener Informationssystem dem Fremden die Wiedereinreise in die Slowakei gestatten vergleiche VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, seine schwangere Lebensgefährtin in Österreich bzw. in weiterer Folge das gemeinsame Kind zu besuchen ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftdelikten in Kauf zu nehmen, zumal beim BF gegenständlich eine hohe Wiederholungsgefahr besteht. Zudem ist ein Kontakt zur Lebensgefährtin, die ebenfalls aus Serbien stammt, auch vom Ausland aus möglich vergleiche VwGH 29.06.2010, 2009/18/0391). Die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung müsste aus Sicht des Beschwerdeführers auch nicht zu einer Trennung der Familie führen, da wie ausgeführt die Lebensgefährtin serbische Staatsangehörige ist. Eine Ansiedelung in Serbien ist daher jedenfalls möglich und zumutbar, wobei die Lebensgefährtin mit dem BF gemeinsam strafbare Handlungen beging und davon wissen musste, dass der BF über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügte, sowie gegen sie selbst auch ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme anhängig ist. Gegen eine Rückkehrentscheidung spricht auch nicht das Wohlergehen des zukünftigen gemeinsamen, Kindes des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin, da die Sozialisation eines Kindes in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erst im dritten Lebensjahr beginnt (VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297; VwGH 17.09.1998, 96/18/0150). Zudem ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass das Kind des Beschwerdeführers noch gar nicht geboren ist und folglich voresrt in einem sehr anpassungsfähigen Alter sein wird, in welchem es seine Umgebung noch gar nicht mitbekommt. Eine besondere bzw. offenkundige Bindung des Kindes zum möglichen Geburtsland Österreich kann folglich nicht festgestellt werden. Dass die Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes in Serbien womöglich weniger günstig sind als in Österreich, wurde nicht vorgebracht bzw. wäre dies unbeachtlich, da etwaige ungünstigere Entwicklungsmöglichkeiten im Ausland für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls begründen; dies vor allem dann nicht, wenn die Eltern von dort stammen, wie im gegenständlichen Fall (vgl. OGH 08.07.2003, Zl. 4 Ob 146/03d). Zudem ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass das Kind des Beschwerdeführers noch gar nicht geboren ist und folglich voresrt in einem sehr anpassungsfähigen Alter sein wird, in welchem es seine Umgebung noch gar nicht mitbekommt. Eine besondere bzw. offenkundige Bindung des Kindes zum möglichen Geburtsland Österreich kann folglich nicht festgestellt werden. Dass die Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes in Serbien womöglich weniger günstig sind als in Österreich, wurde nicht vorgebracht bzw. wäre dies unbeachtlich, da etwaige ungünstigere Entwicklungsmöglichkeiten im Ausland für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls begründen; dies vor allem dann nicht, wenn die Eltern von dort stammen, wie im gegenständlichen Fall vergleiche OGH 08.07.2003, Zl. 4 Ob 146/03d). Das gegen den BF erlassene Einreiseverbot ist daher gemäß § 9 BFA-VG jedenfalls zulässig und zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Das gegen den BF erlassene Einreiseverbot ist daher gemäß Paragraph 9, BFA-VG jedenfalls zulässig und zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die Verhängung eines Einreiseverbotes von sechs Jahren ist jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich im Strafverfahren geständig und im gegenständlichen Verfahren kooperativ zeigte und freiwillig ausreiste sowie im Hinblick auf die privaten Bindungen des Beschwerdeführers im Schengenraum als etwas überschießend. Das vom BF gesetzte Fehlverhalten stellte sich zwar als schwerwiegend heraus, aber nicht als dermaßen massiv, dass bereits über die Hälfte des gesetzlichen Rahmens hinausgegangen werden müsste. Gegenständlich kommt unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als vier Jahre jedoch nicht in Frage, zumal der BF einreiste, um hier - noch dazu zum Teil gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin - Suchtgiftdelikte zu begehen und aufgrund der bei Suchtgiftdelikten bestehenden großen Wiederholungsgefahr sein Verbleib im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, die nicht vor Ablauf der verhängten Dauer des Einreiseverbots gebannt sein wird. Eine weitere Reduktion war somit auch bei Berücksichtigung der Interessen des BF in Österreich nicht möglich. Dieser Zeitraum ist notwendig aber auch ausreichend, um den BF von der Begehung weiteren Fehlverhaltens abzuhalten. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß auf vier Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit Folge zu geben. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht ist zudem vom behaupteten Familienleben des BF im Bundesgebiet ausgegangen. Dem Bundesverwaltungsgericht lag im gegenständlichen Verfahren kein Beschwerdevorbringen vor, welches mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz Antrages unterbleiben konnte. Auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof immer wieder postulierten Wichtigkeit (etwa VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung über ein Einreiseverbot stellt sich der vorliegende Fall als ein eindeutiger dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft hätte (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068). Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W202.2254431.1.00

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