Obsah (12)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 17§ 68Artikel 630RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2022 GeschäftszahlW205 2195996-2 Spruch, W205 2195998-2/4EW205 2195996-2/4EW205 2195998-2/4E, W205 2195996-2/4E IM NAMEN DER REPUBL
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. II. Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte zu 1). II. – V. und zu 2.) II. – IV. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und diese behoben.römisch zwei. Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte zu 1). römisch zwei. – römisch fünf. und zu 2.) römisch zwei. – römisch vier. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und diese behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (in Rechtskraft erwachsen): 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, beide sind Staatsangehörige Äthiopiens. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 29.11 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab erstbefragt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.11.2017 im Wesentlichen an, legal mit einem Visum eingereist zu sein, aus Addis Abeba zu kommen und wegen ihrer Homosexualität Äthiopien verlassen zu haben. 1.
- Am XXXX kam der Zweitbeschwerdeführer in Österreich zur Welt. Für ihn wurde am XXXX 2018 ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. 1.
- Am römisch 40 kam der Zweitbeschwerdeführer in Österreich zur Welt. Für ihn wurde am römisch 40 2018 ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. 1.
- Am 05.03.2018 wurde die Erstbeschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei zusammengefasst an, sie habe in Äthiopien als Verkäuferin gearbeitet. Sie habe wegen ihrer Probleme den Vater ihres Kindes gefragt, ob er ihr bei der Ausreise helfen könne; dieser sei dann mit ihr auf die Botschaft gegangen und habe alles organsiert. Sie sei von der Polizei verfolgt worden, weil sie lesbisch sei; Fotos seien an die Öffentlichkeit gelangt. Ihr Bruder lebe in Addis Abeba. Sie habe außerdem in Addis Abeba ihren Namen ändern lassen. Der Zweitbeschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe. 1.
- Mit Bescheiden vom 19.04.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen und ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Äthiopien
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Schließlich wurde ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 1.4. Mit Bescheiden vom 19.04.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Äthiopien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA stellte den Beschwerdeführern amtswegig einen Rechtsberater zur Seite. 1.
- Mit Schriftsatz vom 15.05.2018 brachten die Beschwerdeführer eine gemeinsame Beschwerde ein. 1.
- Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 21.12.2018 eine mündliche Verhandlung statt, in welcher eine Anfragebeantwortung sowie eine Kurzinformation zum Länderinformationsblatt ins Verfahren eingebracht wurden; dazu langte am 18.01 .2019 eine Stellungnahme der Vertretung der Beschwerdeführer ein. 1.
- Der Vertretung der Beschwerdeführer wurde mit Email vom 21.01.2019 aktualisierte Länderinformation zu Äthiopien zugeschickt. Innerhalb der gesetzten Frist langte dazu keine neuerliche Stellungnahme ein. 1.
- Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 09.08.2019, Zl. W211°2195998-1/20E, W211°2195996-1/15E (in der Folge auch Vergleichserkenntnisse), den Beschwerdeführern zugestellt am 13.08.2019, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden als unbegründet ab. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht habe, es gebe inkriminierende und über social media verbreitete Fotos von der Erstbeschwerdeführerin mit einer anderen Frau. Im Ergebnis sei nachvollziehbar und glaubhaft, dass die Erstbeschwerdeführerin sexuelle Beziehungen zu Ausländerinnen und dem Vater des Zweitbeschwerdeführers gehabt habe, die durch ausnützende und auf Gegenleistung beruhende Komponenten geprägt gewesen seien. Eine homosexuelle Neigung lasse sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin jedoch nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit ableiten. Ferner sei die wirtschaftliche Situation und die Versorgungslage in Äthiopien zwar sehr schwierig, die persönlichen Umstände der Erstbeschwerdeführerin würden jedoch nicht die Annahme einer entsprechend wahrscheinlichen Existenzbedrohung im Fall einer Rückkehr erlauben, sodass die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht wäre. Die Erstbeschwerdeführerin verfüge in Äthiopien nur mehr über einen psychisch beeinträchtigten Bruder, der Unterstützung durch seinen Taufpaten erhalte. Die Erstbeschwerdeführerin könne daher im Fall einer Rückkehr auf – wenn auch nicht sehr tragfähige – familiäre Anknüpfungspunkte aber auch auf einen Bekannten zurückgreifen, der eine Bereitschaft, die Familie der Erstbeschwerdeführerin zu unterstützen, bereits gezeigt habe. Ferner sei die wirtschaftliche Situation und die Versorgungslage in Äthiopien zwar sehr schwierig, die persönlichen Umstände der Erstbeschwerdeführerin würden jedoch nicht die Annahme einer entsprechend wahrscheinlichen Existenzbedrohung im Fall einer Rückkehr erlauben, sodass die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreicht wäre. Die Erstbeschwerdeführerin verfüge in Äthiopien nur mehr über einen psychisch beeinträchtigten Bruder, der Unterstützung durch seinen Taufpaten erhalte. Die Erstbeschwerdeführerin könne daher im Fall einer Rückkehr auf – wenn auch nicht sehr tragfähige – familiäre Anknüpfungspunkte aber auch auf einen Bekannten zurückgreifen, der eine Bereitschaft, die Familie der Erstbeschwerdeführerin zu unterstützen, bereits gezeigt habe.
- Verfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz: 2.
- Zwischenzeitlich waren die Beschwerdeführer nach Deutschland und in die Niederlande gereist und hatten auch dort am 01.10.2019 in Deutschland und am 21.12.2019 in den Niederlanden um Asyl angesucht (vgl. vorliegende EURODAC-Treffer). Die Beschwerdeführer brachten in Österreich am 29.07.2020 die nunmehr gegenständlichen (zweiten) Anträge auf internationalen Schutz ein.2.
- Zwischenzeitlich waren die Beschwerdeführer nach Deutschland und in die Niederlande gereist und hatten auch dort am 01.10.2019 in Deutschland und am 21.12.2019 in den Niederlanden um Asyl angesucht vergleiche vorliegende EURODAC-Treffer). Die Beschwerdeführer brachten in Österreich am 29.07.2020 die nunmehr gegenständlichen (zweiten) Anträge auf internationalen Schutz ein. 2.
- Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag (29.07.2020) gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie nach der ersten negativen Entscheidung Österreich verlassen habe, sich für drei Monate in Deutschland und für acht Monate in den Niederlanden aufgehalten hätten. Nachgefragt, warum sie nun einen neuerlichen Asylantrag stellen würden und ob bzw. was sich seit der rechtskräftigen Entscheidung konkret geändert habe, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass die alten Fluchtgründe aufrecht bleiben würden, es jedoch neue gebe. In Äthiopien sei sie mehrmals vergewaltigt worden und auch schwanger geworden. Sie sei dann aber von ihrer Großmutter gezwungen worden, eine Abtreibung durchzuführen. Außerdem sei sie lesbisch. Sie sei 2017 in Äthiopien von einem Mann vergewaltigt worden, daraus sei ihr Sohn entstanden. Sie sei dann im achten Monat schwanger nach Europa, Österreich, geflüchtet. Da sie lesbisch sei und es alle Leute in Äthiopien wissen würden, könne sie nicht nach Äthiopien zurück. Befragt, seit wann ihr die Änderungen der Situation bzw. ihrer Fluchtgründe bekannt seien, gab die Erstbeschwerdeführerin an, seit ihrer ersten Flucht, da hätte sie aber nicht alle Gründe genannt. Die Erstbeschwerdeführerin stellte gleichzeitig einen Antrag auf internationalen Schutz für ihren mitgereisten und minderjährigen Sohn. Es würden dieselben Fluchtgründe wie für sie gelten, er habe keine eigenen. Auf Nachfrage gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie bereits zweimal zur Vergewaltigung (einmal vom BFA einmal vom Gericht) einvernommen worden sei. 2.
- Dem Aktenvermerk des BFA vom 30.07.2020 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer in den Niederlanden am 21.12.2019 einen Asylantrag eingebracht hätten und im Sinne des Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.07.2018, Zl. Ra 2018/21/0025, ein in einem Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz, für den Österreich nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO zuständig werde, als in Österreich gestellt gelte.
§ 17Abs. 2 Asyl
G 2005 sei der am 21.12.2019 gestellte Antrag auf internationalen Schutz mit 29.07.2020 eingebracht worden.2.3. Dem Aktenvermerk des BFA vom 30.07.2020 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer in den Niederlanden am 21.12.2019 einen Asylantrag eingebracht hätten und im Sinne des Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.07.2018, Zl. Ra 2018/21/0025, ein in einem Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz, für den Österreich nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO zuständig werde, als in Österreich gestellt gelte.
Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 sei der am 21.12.2019 gestellte Antrag auf internationalen Schutz mit 29.07.2020 eingebracht worden. 2.
- Am 21.08.2020 wurde die Erstbeschwerdeführerin niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Die Erstbeschwerdeführerin gab eingangs an, dass sie als gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer spreche und dieser keine eigenen Fluchtgründe habe. Es würden dieselben Flucht- und Asylgründe wie für sie gelten. Befragt, ob ihre bisherigen Angaben im Asylverfahren vollständig und wahrheitsgetreu seien, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass sie einige Themen nicht angesprochen habe, da sie mehrmals und oft vergewaltigt worden sei. Dies habe sie aber nicht angegeben, da sie nicht gewusst habe, ob das alles erzählt werden solle. Sie sei damals schon einmal schwanger gewesen und ihre Oma habe sich darum gekümmert, dass sie das Baby verliere. Das erste Mal, als sie vergewaltigt worden sei, sei sie fünfzehn Jahre alt gewesen und sie sei ziemlich rasch schwanger geworden. Das sei das Baby gewesen, das sie wegmachen habe können. Seitdem sei es sehr häufig wieder passiert. Nach der Schule sei sie auf ein College gegangen, sie habe einen Teilzeitjob als Kellnerin gehabt. Sie sei auch im College und auf der Arbeit immer wieder vergewaltigt worden. Auch ihr Sohn, der Zweitbeschwerdeführer, sei das Ergebnis einer Vergewaltigung. All ihre Freundinnen seien verheiratet gewesen oder hätten zumindest Kinder gehabt. Es habe dann Druck von ihrer Familie gegeben, sie hätten sie immer wieder gefragt, warum sie Single sei und keinen Mann habe. Sie habe eigentlich mit keinem Mann zusammen sein wollen, sie hasse Männer. Sie habe es dennoch mit einem Mann versucht und er habe sie auch zum Sex gezwungen. Sie habe auch Schmerzen gehabt und geblutet. Sie habe gewollt, dass er aufhöre, er habe aber nie Verständnis gehabt und gefragt, was das Problem sei, sie habe ja schließlich auch heiraten wollen. Nachgefragt, ob sie Beweismittel oder Dokumente vorlegen wolle, die für das Verfahren von Relevanz seien, verneinte die Erstbeschwerdeführerin. Als sie fünfzehn gewesen sei und das erste Mal vergewaltigt worden sei, sei ihre Mutter zur Polizei gegangen und habe eine Anzeige erstattet, aber diese sei nicht aufgenommen worden. Ihre Mutter habe nicht gewollt, dass jeder mitbekomme, was geschehen sei. Als sie in dem Hotel gearbeitet habe und auch dort vergewaltigt worden sei, sei sie zu ihrem Chef gegangen, aber dieser habe ihr nicht geglaubt und sie habe ihren Job verloren. In Österreich würden sie von der Grundversorgung leben, bei ihrem ersten Besuch in Österreich habe sie einen Deutschkurs besucht und jetzt besuche sie wieder einen. Ihre Eltern seien bereits verstorben, in Äthiopien habe sie nur noch einen Bruder, der habe psychische Probleme und wohne bei einem guten Freund ihres Vaters. Derzeit habe sie keinen Kontakt zu ihnen. Der Freund ihres Vaters, ein Pate, kenne ihre Situation und wisse, dass sie lesbisch sei, er habe es aber gar nicht akzeptiert. Die Situation in Äthiopien sei auch eher schlecht, es sei ein armes Land. Mit ihrem Bruder habe sie kurz nach ihrer Einreise nach Österreich über Messenger Kontakt gehabt, wann der letzte Kontakt gewesen sei, wisse sie nicht, es sei aber schon lange her. Seit sie vor sieben oder acht Monaten in Deutschland gewesen sei, habe sie keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Die Möglichkeit bei diesem Paten zu wohnen, falls sie in ihr Heimatland zurückkehren sollte, gebe es nicht. Der Pate habe bereits ihren Bruder aufgenommen und könne sich nicht auch noch um sie und ihren Sohn kümmern. Sie könne aber auch nicht arbeiten gehen, da sie niemanden habe, der auf ihr Kind schauen könnte. Im Durchschnitt verdiene man 100 bzw. 200 EURO im Monat in Äthiopien, das würde aber nicht ausreichen und sie müsste irgendeinen Job annehmen. Sie sei davon überzeugt, dass die Zukunft in Österreich besser für sie sei. Nachgefragt, warum sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, wenn bereits am 29.11.2017 ihr Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, sie habe den neuerlichen Asylantrag gestellt, weil sie nicht zurück nach Äthiopien wolle und sie hoffe, dass sie eine Chance bekomme hierbleiben zu dürfen. Sie sei hergekommen, weil sie versuchen wolle hier zu bleiben. Der Hauptgrund ihrer Flucht sei, dass sie lesbisch sein und sie Schwierigkeiten im Alltag gehabt habe. Sie möge keine Männer, es sei von ihr aber erwartet worden, dass sie mit einem Mann zusammen sei. Sie habe damals eine aus der Ukraine stammende Frau namens XXXX (A) kennengelernt und eine Beziehung mit ihr gehabt. Später habe sie noch eine Beziehung mit einer Frau namens XXXX (V) gehabt. Es sei ein Foto von ihr und V entstanden und dieses sei auf WhatsApp gepostet worden. Alle anderen hätten dann ebenfalls erfahren, dass sie lesbisch sei. A sei die erste und einzige Person in ihrem Leben gewesen, die sie geliebt habe. Sie liebe sie immer noch, wisse aber nicht wo sie sei. Sie sei immer noch lesbisch und könne nicht nach Äthiopien zurück. Jeder in ihrem Dorf wisse, dass sie lesbisch sei. Es hätte Fotos von ihr und V gegeben und dadurch hätten es alle erfahren. Es sei für sie unmöglich gewesen dort zu bleiben. Sie habe nicht gewusst, wie sie aus Äthiopien rauskommen solle und habe daher den Vater ihres Sohnes gebeten ihr zu helfen. Er habe gewusst, dass sie keine Wahl habe und habe sie zum Sex gezwungen. Auch, wenn sie nicht lesbisch wäre, wäre es sehr schwierig für sie in Äthiopien. Sie könne dahin nicht zurück, weil alle wissen würden, dass sie lesbisch sei. Sie würde irgendwohin gehen müssen, wo sie niemand kenne. Sie könnte dort aber auch nicht lange bleiben, irgendwann würde jemand Fragen stellen, woher sie komme. Es gebe in Äthiopien verschieden Stämme, es würde auffallen, wenn sie wohin komme, wo sie niemand kenne. Sie könne nicht überallhin wegen ihrer ethnischen Herkunft. Nachgefragt, warum sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, wenn bereits am 29.11.2017 ihr Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, sie habe den neuerlichen Asylantrag gestellt, weil sie nicht zurück nach Äthiopien wolle und sie hoffe, dass sie eine Chance bekomme hierbleiben zu dürfen. Sie sei hergekommen, weil sie versuchen wolle hier zu bleiben. Der Hauptgrund ihrer Flucht sei, dass sie lesbisch sein und sie Schwierigkeiten im Alltag gehabt habe. Sie möge keine Männer, es sei von ihr aber erwartet worden, dass sie mit einem Mann zusammen sei. Sie habe damals eine aus der Ukraine stammende Frau namens römisch 40 (A) kennengelernt und eine Beziehung mit ihr gehabt. Später habe sie noch eine Beziehung mit einer Frau namens römisch 40 (römisch fünf) gehabt. Es sei ein Foto von ihr und römisch fünf entstanden und dieses sei auf WhatsApp gepostet worden. Alle anderen hätten dann ebenfalls erfahren, dass sie lesbisch sei. A sei die erste und einzige Person in ihrem Leben gewesen, die sie geliebt habe. Sie liebe sie immer noch, wisse aber nicht wo sie sei. Sie sei immer noch lesbisch und könne nicht nach Äthiopien zurück. Jeder in ihrem Dorf wisse, dass sie lesbisch sei. Es hätte Fotos von ihr und römisch fünf gegeben und dadurch hätten es alle erfahren. Es sei für sie unmöglich gewesen dort zu bleiben. Sie habe nicht gewusst, wie sie aus Äthiopien rauskommen solle und habe daher den Vater ihres Sohnes gebeten ihr zu helfen. Er habe gewusst, dass sie keine Wahl habe und habe sie zum Sex gezwungen. Auch, wenn sie nicht lesbisch wäre, wäre es sehr schwierig für sie in Äthiopien. Sie könne dahin nicht zurück, weil alle wissen würden, dass sie lesbisch sei. Sie würde irgendwohin gehen müssen, wo sie niemand kenne. Sie könnte dort aber auch nicht lange bleiben, irgendwann würde jemand Fragen stellen, woher sie komme. Es gebe in Äthiopien verschieden Stämme, es würde auffallen, wenn sie wohin komme, wo sie niemand kenne. Sie könne nicht überallhin wegen ihrer ethnischen Herkunft. Befragt, warum sie nicht bei ihrem ersten Asylverfahren in Österreich Angaben über die Vergewaltigungen gemacht habe, erklärte die Erstbeschwerdeführerin, dass der eigentliche Grund für ihre Ausreise sei, dass sie lesbisch sein und jeder davon gewusst habe. Sie habe sich damals keine Gedanken gemacht, warum sie keine Männer möge, und sei erst mit der Zeit darauf gekommen, dass sie Männer nicht möge, weil diese sie immer wieder zum Sex gezwungen hätten. Nach Äthiopien könne sie nicht zurück, da niemand dort je hinter ihr gestanden oder geholfen habe. Sie hätten alle immer gesagt, es würde an ihr liegen, sie würde lügen, niemand habe ihr ihr Problem mit den Vergewaltigungen geglaubt. 2.
- Mit den angefochtenen Bescheiden vom 02.09.2020 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer
§ 46FPG nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Weiters wurde ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.). Schließlich wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin
§°53 Abs 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V). 2.5. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 02.09.2020 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer
Paragraph 46, FPG nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch vier.). Schließlich wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin
§°53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht hätten, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. Es könne kein glaubhafter, neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Ferner habe sich die die Beschwerdeführer betreffende maßgebliche Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert. Beweiswürdigend wurde unter anderem folgendes ausgeführt: „- betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: Sie beziehen sich im gegenständlichen Verfahrensgang nach wie vor auf Rückkehrhindernisse, welche bereits im Kern in Ihrem Vorverfahren zur Sprache gebracht wurden, erweiterten die Bedrohungen in Äthiopien nun aber damit, dass Sie als Alleinerzieherin keine Zeit hätten, arbeiten zu gehen, da Sie niemanden hätten, der auf Ihren Sohn achten würde. Überdies wären Sie während Ihres Aufenthaltes in Äthiopien mehrfach vergewaltigt worden, Sie wären dabei auch im Alter von ca. 15 Jahren schwanger geworden und hätten das Kind abgetrieben. Im Jahr 2017 wären Sie abermals von einem Mann vergewaltigt worden und wäre daraus Ihr Sohn entstanden. Sie wären im
- Monat schwanger nach Österreich gekommen und Sie wären lesbisch. In Ihrem Vorverfahren gaben Sie an, homosexuell zu sein, in einer Beziehung mit einer Frau namens A und anschließend mit einer Frau namens V gewesen zu sein, und dass es Fotos von Ihnen mit anderen Frauen gäbe, welche über Whats App und Facebook verbreitet worden wären, sodass die Polizei nach Ihnen gesucht hätte, da Homosexualität in Äthiopien strafbar wäre. Einige Frauen aus Ihrer Gruppe wären auch bereits verhaftet worden, u.a. auch V, welche Sie gewarnt hätte, dass Sie flüchten sollten. Sie hätten sich dann an den Vater Ihres Kindes gewandt, welcher Ihnen letzten Endes zur Ausreise verholfen hätte, nachdem Sie Ihm gesagt hätten, dass Sie von ihm schwanger wären und er das Kind nicht gewollt hätte.In Ihrem Vorverfahren gaben Sie an, homosexuell zu sein, in einer Beziehung mit einer Frau namens A und anschließend mit einer Frau namens römisch fünf gewesen zu sein, und dass es Fotos von Ihnen mit anderen Frauen gäbe, welche über Whats App und Facebook verbreitet worden wären, sodass die Polizei nach Ihnen gesucht hätte, da Homosexualität in Äthiopien strafbar wäre. Einige Frauen aus Ihrer Gruppe wären auch bereits verhaftet worden, u.a. auch römisch fünf, welche Sie gewarnt hätte, dass Sie flüchten sollten. Sie hätten sich dann an den Vater Ihres Kindes gewandt, welcher Ihnen letzten Endes zur Ausreise verholfen hätte, nachdem Sie Ihm gesagt hätten, dass Sie von ihm schwanger wären und er das Kind nicht gewollt hätte. In Ihrem ersten Verfahren in Österreich wurden Ihre Angaben als nicht glaubhaft erachtet und Ihr Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden. Die nun im gegenständlichen Verfahren dargestellten Angaben hinsichtlich Ihres Fluchtgrundes, also dass Sie in Äthiopien immer wieder vergewaltigt worden wären und vermutlich deshalb Männer hassen würden und lesbisch geworden wären, was die ganze Dorfgemeinschaft wüsste, sodass Sie nicht in Ihr Heimatdorf zurückkehren könnten und immer wieder mit Ihrem Sohn umziehen müssten, wobei Sie Gefahr laufen würden, dass man Ihnen Fragen stellen würde und Sie wieder wegziehen müssten, mit der Konsequenz, dass auch Ihr Sohn keine Schule besuchen könnte, wurden im Erstverfahren nicht erwähnt und waren diese nunmehrigen Angaben zu keinem Zeitpunkt genügend substantiiert, um diese als glaubhaft zu bezeichnen, oder um darin einen neuen Sachverhalt zu erkennen. Sie hatten bei Ihren unzähligen vorangegangenen Möglichkeiten, in Österreich Angaben über diese Fluchtgründe zu machen, nie ein Wort darüber verloren. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reicht nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Sie konnten Ihre Aussage auch auf keinerlei Beweise stützen. Sie konnten insbesondere auch keine nachvollziehbaren Gründe für Ihr bisheriges Verschweigen der nunmehr genannten Gründe, nämlich mehrfacher Vergewaltigungen, glaubhaft machen. Für das Bundesamt weisen die von Ihnen neu vorgebrachten Gründe keinerlei glaubhaften Kern auf, wo Sie doch spätestens im Zuge des Beschwerdeverfahrens Angaben darüber machen hätten müssen. Soweit Sie abermals vorbrachten, lesbisch zu sein und aufgrund von Fotos, welche von Ihnen mit anderen Frauen gemacht wurden, von der Polizei in Äthiopien gesucht worden zu sein, ist anzuführen, dass dieses Vorbringen bereits in Ihrem ersten Asylverfahren in Österreich für nicht glaubhaft bewertet wurde, da Sie bis zum Ende des zweitinstanzlichen Verfahrens nicht in der Lage waren, diese angeblich weit verbreiteten Fotos von Ihnen in Vorlage zu bringen. Auch Ihrem restlichen Vorbringen, wonach Sie zu mehreren Frauen Beziehungen gehabt hätten, konnte weder seitens des BFA noch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Glaubhaftigkeit zugebilligt werden, wie sich ausführlich auch aus dem Erkenntnis des BVwG vom 09.08.2019 zur GZ W211 2195998-1/20E ergibt. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass Sie sich am 20.09.2019 zur unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Äthiopien anmeldeten, was ebenfalls auf keinerlei drohende Verfolgung in Ihrem Heimatland schließen lässt. Soweit Sie im gegenständlichen Verfahren plötzlich mehrfache Vergewaltigungen ins Treffen führten, und angaben, dass Sie im Alter von 15 Jahren das erste Mal vergewaltigt worden wären und dabei auch schwanger geworden wären, und in weiterer Folge Ihre Großmutter für eine Abtreibung gesorgt hätte, sowie dass Sie im weiteren Verlauf Ihrer Collegezeit und auch an Ihrem Arbeitsplatz ebenfalls mehrfach vergewaltigt worden wären, ist anzumerken, dass Sie selbst anführten, dass dies nicht den eigentlichen Fluchtgrund aus Äthiopien darstellte, sondern dass Sie nach wie vor nur wegen Ihrer homosexuellen Neigung das Heimatland verlassen hätten. Sohin kann diesem Vorbringen, selbst bei Wahrunterstellung, keine Asylrelevanz zugebilligt werden, nachdem Sie selbst anführten, dass es sich bei diesem Vorbringen nicht um Ihren Fluchtgrund handelte. Überdies kann darin keinerlei staatliche Verfolgung erkannt werden und haben Sie jedenfalls die Möglichkeit, sich in Äthiopien an die Behörden zu wenden. Zu guter Letzt sei in diesem Zusammenhang noch auf das Neuerungsverbot hingewiesen, woraus hervorgeht, dass Sie verpflichtet gewesen wären, die im gegenständlichen Verfahren plötzlich angeführten Vergewaltigungen bereits im Vorverfahren zu erwähnen. Soweit Sie vorbrachten, Sie könnten in Äthiopien nicht zu Ihrem Bruder oder dessen Taufpaten zurückkehren, ist anzuführen, dass auch dieses Vorbringen bereits in Ihrem Vorverfahren thematisiert wurde und sich an der diesbezüglichen Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes nichts geändert hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Ihr Sohn nunmehr bereits 2,5 Jahre alt ist und es immer leichter werden wird, Ihren Sohn einige Stunden bei einer anderen Person als seiner Mutter zur Beaufsichtigung zu lassen. In einigen Jahren wird Ihr Sohn auch die Schule besuchen, sodass Sie spätestens zu diesem Zeitpunkt wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, auch wenn Sie ein Kind haben und alleinerziehend sind. Auch in Österreich gibt es alleinerziehende Mütter ohne in der Nähe befindliche verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und müssen auch diese Mütter für Ihren Lebensunterhalt und den Unterhalt Ihrer Kinder sorgen. Es ist festzuhalten, dass im Hinblick auf Ihre vorgebrachten Fluchtgründe kein glaubhafter geänderter Sachverhalt dargestellt wurde, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Äthiopien ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird. Die von Ihnen nun neu ins Treffen geführten Aspekte stellen keinen berücksichtigungswürdigen neuen Sachverhalt dar, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass diese Gründe in Ihrem ersten Verfahren in keiner Instanz von Ihnen vorgebracht wurden. Über die sonst von Ihnen abermals vorgebrachten Gründe, nämlich Ihre angebliche Homosexualität, wurde bereits in Ihrem ersten Asylverfahren in Österreich rechtskräftig negativ entschieden. Ihre nun gemachten Angaben sind weiters nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken, da Sie bereits in Ihrem letzten Asylverfahren in Österreich verpflichtet gewesen wären, alle Fluchtgründe, die zum damaligen Zeitpunkt gegeben waren, offenzulegen. Sohin hätten Sie auch Angaben über Ihre angeblichen mehrfachen Vergewaltigungen machen müssen. Das Bundesamt kommt somit zum Erkenntnis, dass Sie keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht haben, welcher nach Abschluss Ihres vorherigen Asylverfahrens entstanden wäre. Das Bundesamt kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor. “Das Bundesamt kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor. “ 2.
- Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung am 15.09.2020 fristgerecht Beschwerde und beantragten, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin in Äthiopien niemanden habe, der sie unterstützen könne. Ihr psychisch kranker Bruder sei selbst auf Unterstützung angewiesen. Der Pate, bei dem der Bruder lebe, könne und wolle die Erstbeschwerdeführerin nicht aufnehmen, weil er sie wegen ihrer sexuellen Orientierung verachte und er selbst in prekären Verhältnisse lebe. In Österreich sei die Erstbeschwerdeführerin in der Beratungsstelle Queer Base eingebunden. Diesbezüglich wurde eine Bestätigung von Queer Base vorgelegt. Es liege dahingehend ein geänderter Sachverhalt vor, dass die Beschwerdeführer ein neues Beweismittel als Nachweis für ihre tatsächlich sexuelle Orientierung vorgelegt hätten. Den Beschwerdeführern sei es nicht möglich aufgrund deren besonderer Vulnerabilität (alleinerziehende, alleinstehende, lesbische Mutter eines unehelichen Kindes) gepaart mit der gegenwärtig massiv verschlechterten Versorgungslage in Folge der extremen Heuschreckenplage und Überschwemmungen sowie der Corona-Pandemie ohne jegliches familiäres oder soziales Unterstützungsnetzwerk eine Existenzgrundlage zu sichern. Der Erstbeschwerdeführerin drohe bei einer Rückkehr, neuerlich in die Opferrolle zu geraten und sexueller Gewalt ausgesetzt zu sein. Die Länderfeststellungen seien unvollständig und veraltet. Den Beschwerdeführern drohe bei einer Rückkehr Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der LGBTIG-Personen sowie der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden, alleinerziehenden Frauen. Zum Vorhalt der belangten Behörde, dass sich die Erstbeschwerdeführerin zur freiwilligen Rückkehr angemeldet habe, wurde ausgeführt, dass diese aus Angst vor einer zwangsweisen Abschiebung die freiwillige Rückkehr unterschrieben und das Bundesgebiet selbständig verlassen habe. Dass die sexuelle Gewalt nicht der primäre Fluchtgrund der Erstbeschwerdeführerin gewesen sei, bedeute nicht, dass die belangte Behörde sich mit dem Vorbringen hinsichtlich sexueller Gewalt und Vergewaltigungen nicht auseinandersetzen müsse und salopp die Asylrelevanz dessen aberkenne. Vielmehr hätte die belangte Behörde das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in Zusammenschau mit den Länderberichten bringen müssen, um Angaben zur Plausibilität des Vorbringens machen zu können. Dass die Erstbeschwerdeführerin im ersten Verfahren nicht oder nur verschleiert über die geschlechtsspezifische Gewalt gesprochen habe und nicht im Detail auf sämtliche Ereignisse, bei welchen sie sexuelle Gewalt erfahren habe und vergewaltigt worden sei vorgebracht habe, liege daran, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass dies für ihr Asylverfahren relevant sein könne, zumal der Hauptgrund weshalb sie ihr Heimatland verlassen habe, ihre Homosexualität gewesen sei. Der Beschwerde beigelegt war eine Bestätigung des Vereins Queer Base vom 10.09.2020 sowie eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 02.08.2017 zur Lage von LGBTIQ-Personen in Äthiopien. 2.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2020 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 2.
- Am 04.01.2021 langte eine Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher vorgebracht wurde, die Erstbeschwerdeführerin habe bei einer Weihnachtskampagne des Vereins Queer Base mitgemacht, im Zuge welcher ein Bild von der Erstbeschwerdeführerin mit dem Zweitbeschwerdeführer über diverse soziale Medien öffentlich verbreitet worden sei. In den Schreiben wurden weiters Berichte über die Lage von homosexuellen Personen in Äthiopien angeführt sowie gleichzeitig Screenshots der Kampagne und Unterstützungsschreiben vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführer: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des 2018 in Österreich geborenen minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Die Erstbeschwerdeführerin stammt aus Addis Abeba und ist christlich orthodox. Sie besuchte in Äthiopien die Schule bis zur
- Klasse und danach 3 Jahre ein College. Nach dem College arbeitete sie drei Jahre als Kellnerin und Verkäuferin und drei weitere Jahre als Verkäuferin traditioneller Souvenirs in Addis Abeba. Die Eltern der Erstbeschwerdeführerin sind bereits verstorben. Ihr Bruder, der psychisch beeinträchtigt ist, wohnt mit einem Paten in Addis Abeba. Die Beschwerdeführer sind gesund. 1.
- Zum Verfahrensgang und zu den vorgebrachten Fluchtgründen: Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 27.11.2017 unter Verwendung eines gefälschten Visums nach Österreich ein und stellte hier am 29.11.2017 für sich bzw. am 18.01 .2018 für den Zweitbeschwerdeführer einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, welchen sie insbesondere damit begründete, wegen ihrer Homosexualität in Äthiopien verfolgt zu werden. Mit Bescheiden des BFA vom 19.04.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheiden des BFA vom 19.04.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.08.2019, Zl. W211°2195998-1/20E, W211°2195996-1/15E, den Beschwerdeführern zugestellt am 13.08.2019, als unbegründet abgewiesen. Zwischenzeitlich reisten die Beschwerdeführer nach Deutschland sowie in die Niederlande und suchten auch dort am 01.10.2019 in Deutschland und am 21.12.2019 in den Niederlanden um Asyl an. Die Beschwerdeführer brachten in Österreich am 29.07.2020 die nunmehr gegenständlichen (zweiten) Anträge auf internationalen Schutz ein. Die Beschwerdeführer stützten ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen auf die Behauptung, dass die Erstbeschwerdeführerin lesbisch sei und in Äthiopien mehrmals vergewaltigt worden wäre, deshalb drohe ihnen in Äthiopien Verfolgung. Es ist seit den Vergleichserkenntnissen keine entscheidungswesentliche Änderung hinsichtlich der Fluchtgründe der Beschwerdeführer eingetreten. Es ist aber seither zu einer Änderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia gekommen, die eine andere rechtliche Beurteilung der Rückkehrsituation der Beschwerdeführer nicht von vornherein ausschließt. 1.
- Zum Herkunftsstaat Äthiopien: 1.3.
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Äthiopien, Gesamtaktualisierung vom 08.01.2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 04.11.2021 Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 4.11.2021: Der Bürgerkrieg weitet sich aus – Äthiopien verhängt den Ausnahmezustand (betrifft: Abschnitt 2/ Politische Lage; Abschnitt 3/ Sicherheitslage; Abschnitt 9/ Allgemeine Menschenrechte und Abschnitt 17/ Grundversorgung In Äthiopien droht sich der Konflikt der Regierung mit den rebellischen Tigray auf den Rest des Landes auszuweiten (TS 2.11.2021). Tigrayische Rebellen rücken in Richtung Addis Abeba vor (SC 4.11.2021). Die Regierung in Addis Abeba rief angesichts des Vormarschs der Rebellen am 2.11.2021 einen landesweiten Ausnahmezustand aus. Dieser soll vorerst für sechs Monate gelten (TS 2.11.2021; vgl. SC 4.11.2021, AS 4.11.2021). Zuvor hatten die tigrayischen Kämpfer in den letzten Tagen Gebietsgewinne tief in der Region Amhara erzielen können. Sie haben außerdem damit gedroht, gegen die Hauptstadt Addis Abeba zu marschieren (AJ 4.11.2021; vgl. TS 2.11.2021).In Äthiopien droht sich der Konflikt der Regierung mit den rebellischen Tigray auf den Rest des Landes auszuweiten (TS 2.11.2021). Tigrayische Rebellen rücken in Richtung Addis Abeba vor (SC 4.11.2021). Die Regierung in Addis Abeba rief angesichts des Vormarschs der Rebellen am 2.11.2021 einen landesweiten Ausnahmezustand aus. Dieser soll vorerst für sechs Monate gelten (TS 2.11.2021; vergleiche SC 4.11.2021, AS 4.11.2021). Zuvor hatten die tigrayischen Kämpfer in den letzten Tagen Gebietsgewinne tief in der Region Amhara erzielen können. Sie haben außerdem damit gedroht, gegen die Hauptstadt Addis Abeba zu marschieren (AJ 4.11.2021; vergleiche TS 2.11.2021). Zudem haben sich die Tigray mit einer weiteren Rebellengruppe, der Oromo Liberation Army (OLA), verbündet, welche den Vormarsch verstärkt hat (SC 4.11.2021). Die äthiopische Armee musste sich aus wichtigen Städten in der Region Amhara zurückziehen. Gemeinsam mit Rebellen der OLA konnten sich die Tigray Zugang zu einer der wichtigsten Autobahnen im Land verschaffen (ORF 2.11.2021). Derweil riefen die Behörden in Addis Abeba die Bevölkerung zur Verteidigung der Hauptstadt auf. Präsident Abiy hat die Bevölkerung zur Gewalt gegen die Rebellen aufgerufen (TS 2.11.2021). Der nun ausgerufene Ausnahmezustand gibt der äthiopischen Regierung die Möglichkeit, Kritiker zu verhaften, Medien zu schließen und Ausgangssperren zu verhängen, um die Bewegungsfreiheit einzuschränken (SC 4.11.2021; vgl. TS 2.11.2021). Im Rahmen des Ausnahmezustands kann jede Person, die der Verbindungen zu "terroristischen" Gruppen verdächtigt wird, ohne richterlichen Beschluss inhaftiert werden. Dies hat die Besorgnis der ethnischen Tigrayer noch verstärkt (AJ 4.11.2021). Weiters ermöglicht der Ausnahmezustand unter anderem die Errichtung von Straßensperren, die Unterbrechung von Verkehrs- und Kommunikationsverbindungen sowie die Übernahme der Verwaltung durch das Militär in bestimmten Bereichen (TS 2.11.2021).Der nun ausgerufene Ausnahmezustand gibt der äthiopischen Regierung die Möglichkeit, Kritiker zu verhaften, Medien zu schließen und Ausgangssperren zu verhängen, um die Bewegungsfreiheit einzuschränken (SC 4.11.2021; vergleiche TS 2.11.2021). Im Rahmen des Ausnahmezustands kann jede Person, die der Verbindungen zu "terroristischen" Gruppen verdächtigt wird, ohne richterlichen Beschluss inhaftiert werden. Dies hat die Besorgnis der ethnischen Tigrayer noch verstärkt (AJ 4.11.2021). Weiters ermöglicht der Ausnahmezustand unter anderem die Errichtung von Straßensperren, die Unterbrechung von Verkehrs- und Kommunikationsverbindungen sowie die Übernahme der Verwaltung durch das Militär in bestimmten Bereichen (TS 2.11.2021). Eine gemeinsame Untersuchung des UN-Menschenrechtsbüros und der äthiopischen Menschenrechtskommission hat Beweise dafür gefunden, dass alle Konfliktparteien in der Region Tigray in unterschiedlichem Maße Übergriffe begangen haben, von denen einige auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. Der UN-Menschenrechtsbeauftragte spricht beim anhaltenden Krieg in Äthiopien von extremer Brutalität auf allen beteiligten Seiten (AJ 3.11.2021). Im Krieg in und um Tigray wurden bislang Tausende von Menschen getötet und mehr als 2,5 Millionen Menschen aus ihren Häusern vertrieben. In den letzten Monaten hatte sich der Konflikt auf die benachbarten Regionen Amhara und Afar ausgeweitet. Die Zivilbevölkerung hat unter den Folgen des Krieges zu leiden – einschließlich Massakern und Vergewaltigungen. Hunderttausende von Menschen sind von einer Hungersnot betroffen (AJ 4.11.2021). Gleichzeitig warnen die USA vor einer weiteren Verschlechterung der humanitären Lage. Durch den Konflikt wurde eine humanitäre Krise ausgelöst. UN-Schätzungen zufolge leben etwa 400.000 Menschen in Tigray in einer Hungersnot. Rund 5,2 Millionen Menschen brauchen humanitäre Hilfe, um zu überleben. In den Regionen Afar und Amhara haben demnach 1,7 Millionen Menschen nicht genug zu essen (TS 2.11.2021). Quellen: • AJ - Al Jazeera (4.11.2021): A year into war, fate of Tigrayan federal forces still a mystery, https://www.aljazeera.com/news/2021/11/4/ethiopia-war-fate-of-tigrayan-federal-forces-still-a-mystery, Zugriff 4.11.2021 • AJ - Al Jazeera (3.11.2021): Ethiopia’s escalating conflict and allegations of war crimes, https://www.aljazeera.com/program/inside-story/2021/11/3/ethiopias-escalating-conflict-and-allegations-of-war-crimes, Zugriff 4.11.2021 • AS - Addis Standard (4.11.2021): News: Parlament approves State of emergency proclamation, Board of Inquiry commission, https://addisstandard.com/news-parliament-approves-state-of-emergency-proclamation-board-of-inquiry-commission/, Zugriff 4.11.2021 • ORF - Österreichischer Rundfunk und Fernsehen (2.11.2021): Rebellen auf Vormarsch: Äthiopien verhängt Ausnahmezustand, https://orf.at/stories/3235063/, Zugriff 4.11.2021 • SC - The Soufan Center (4.11.2021): Ethiopia declares State of Emergency as civil war escalates sharply, https://mailchi.mp/thesoufancenter/ethiopia-declares-state-of-emergency-as-civil-war-escalates-sharply?e=86dc7d3075, Zugriff 4.11.2021 • TS - Tagesschau (2.11.2021): Vormarsch der Tigray-Kämpfer: Äthiopien ruft Ausnahmezustand aus, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/aethiopien-ausnahmezustand-105.html, Zugriff 4.11.2021 KI vom 7.7.2020: Ethnische Unruhen (betrifft: Abschnitt
- Sicherheitslage und
- Ethnische Minderheiten). Nach der Ermordung des Musikers und Aktivisten Hachalu Hundessa am 29.6.2020 ist es in Äthiopien in mehreren Städten zu gewalttätigen Unruhen gekommen (BAMF 6.7.2020; vgl. Spiegel 3.7.2020, DW 5.7.2020, HRW 1.7.2020). Mindestens 166 Menschen wurden bei den Protesten getötet. Im Bundesstaat Oromia wurden 145 Zivilisten und 11 Sicherheitskräfte getötet, zehn weitere Menschen, darunter zwei Polizisten, starben in der Hauptstadt Addis Abeba. Die Zahl der Todesopfer könnte steigen, da viele Menschen ins Krankenhaus eingeliefert wurden (DW 5.7.2020; vgl. BAMF 6.7.2020, FAZ 5.7.2020, AN 6.7.2020). Zudem wurden rund 2.300 Personen festgenommen (BAMF 6.7.2020; vgl. FAZ 5.7.2020, AN 6.7.2020). In Addis Abeba wurde von mehreren Explosionen berichtet, Geschäfte wurden in Brand gesetzt (BAMF 6.7.2020; vgl. IPN 1.7.2020).Nach der Ermordung des Musikers und Aktivisten Hachalu Hundessa am 29.6.2020 ist es in Äthiopien in mehreren Städten zu gewalttätigen Unruhen gekommen (BAMF 6.7.2020; vergleiche Spiegel 3.7.2020, DW 5.7.2020, HRW 1.7.2020). Mindestens 166 Menschen wurden bei den Protesten getötet. Im Bundesstaat Oromia wurden 145 Zivilisten und 11 Sicherheitskräfte getötet, zehn weitere Menschen, darunter zwei Polizisten, starben in der Hauptstadt Addis Abeba. Die Zahl der Todesopfer könnte steigen, da viele Menschen ins Krankenhaus eingeliefert wurden (DW 5.7.2020; vergleiche BAMF 6.7.2020, FAZ 5.7.2020, AN 6.7.2020). Zudem wurden rund 2.300 Personen festgenommen (BAMF 6.7.2020; vergleiche FAZ 5.7.2020, AN 6.7.2020). In Addis Abeba wurde von mehreren Explosionen berichtet, Geschäfte wurden in Brand gesetzt (BAMF 6.7.2020; vergleiche IPN 1.7.2020). Der ermordete Sänger Hachalu wird von vielen als ein Verfechter der Rechte der Oromo angesehen, dessen Lieder die Kämpfe und Frustrationen der Oromo während der Protestbewegung 2014-2018 wiedergaben und vor allem von Jugendlichen gehört wurden (BAMF 6.7.2020; vgl. DW 5.7.2020, HRW 1.7.2020). Noch kurz vor seinem Tod hatte Hachalu die Politik Abiys stark kritisiert, weil er nicht die Interessen der Oromo vertrete. Gleichzeitig berichtete Hachalu von Morddrohungen gegen ihn. Obwohl sie die größte Bevölkerungsgruppe Äthiopiens bilden, fühlten sich die Oromo über Jahre von der Regierung diskriminiert (BAMF 6.7.2020).Der ermordete Sänger Hachalu wird von vielen als ein Verfechter der Rechte der Oromo angesehen, dessen Lieder die Kämpfe und Frustrationen der Oromo während der Protestbewegung 2014-2018 wiedergaben und vor allem von Jugendlichen gehört wurden (BAMF 6.7.2020; vergleiche DW 5.7.2020, HRW 1.7.2020). Noch kurz vor seinem Tod hatte Hachalu die Politik Abiys stark kritisiert, weil er nicht die Interessen der Oromo vertrete. Gleichzeitig berichtete Hachalu von Morddrohungen gegen ihn. Obwohl sie die größte Bevölkerungsgruppe Äthiopiens bilden, fühlten sich die Oromo über Jahre von der Regierung diskriminiert (BAMF 6.7.2020). Inzwischen habe sich die Lage – so die Polizei – wieder beruhigt. Drei Verdächtige des Mordes am Sänger seien in Untersuchungshaft, die Hintergründe des Anschlages sind jedoch bislang noch unklar (BAMF 6.7.2020). Premierminister Abiy Ahmed rief die Bewohner der Region zur Einheit auf und versicherte ihnen, dass strenge Maßnahmen gegen die Täter ergriffen würden (Regnum 3.7.2020). Abiy Ahmed machte „interne und externe Kräfte“ für die Ausschreitungen verantwortlich und bezog sich dabei auch auf die anhaltenden Spannungen mit Ägypten im Zusammenhang mit dem Bau des Staudamms am Nil (BAMF 6.7.2020; vgl. Regnum 3.7.2020).Inzwischen habe sich die Lage – so die Polizei – wieder beruhigt. Drei Verdächtige des Mordes am Sänger seien in Untersuchungshaft, die Hintergründe des Anschlages sind jedoch bislang noch unklar (BAMF 6.7.2020). Premierminister Abiy Ahmed rief die Bewohner der Region zur Einheit auf und versicherte ihnen, dass strenge Maßnahmen gegen die Täter ergriffen würden (Regnum 3.7.2020). Abiy Ahmed machte „interne und externe Kräfte“ für die Ausschreitungen verantwortlich und bezog sich dabei auch auf die anhaltenden Spannungen mit Ägypten im Zusammenhang mit dem Bau des Staudamms am Nil (BAMF 6.7.2020; vergleiche Regnum 3.7.2020). Als Reaktion auf die Unruhen blockierte die äthiopische Regierung alle Internetverbindungen im Land. Auch die Telefonverbindungen wurden unterbrochen (BAMF 6.7.2020; vgl. AN 6.7.2020). Am Wochenende (4./5.7.2020) war die Lage in Oromia weiter angespannt. In der Hauptstadt hatte sich die Lage bis zum 5.7.2020 wieder entspannt, allerdings bleibt das Internet weiter ausgeschalten (FAZ 5.7.2020; vgl. BAMF 6.7.2020, AN 6.7.2020).Human Rights Watch befürchtet, dass die Abschaltung des Internets durch die Behörden, die offensichtlich exzessive Anwendung von Gewalt und die Verhaftung von politischen Oppositionellen die instabile Situation noch verschlimmern könne, anstatt die staatliche Ordnung wieder herzustellen (HRW 1.7.2020).Als Reaktion auf die Unruhen blockierte die äthiopische Regierung alle Internetverbindungen im Land. Auch die Telefonverbindungen wurden unterbrochen (BAMF 6.7.2020; vergleiche AN 6.7.2020). Am Wochenende (4./5.7.2020) war die Lage in Oromia weiter angespannt. In der Hauptstadt hatte sich die Lage bis zum 5.7.2020 wieder entspannt, allerdings bleibt das Internet weiter ausgeschalten (FAZ 5.7.2020; vergleiche BAMF 6.7.2020, AN 6.7.2020).Human Rights Watch befürchtet, dass die Abschaltung des Internets durch die Behörden, die offensichtlich exzessive Anwendung von Gewalt und die Verhaftung von politischen Oppositionellen die instabile Situation noch verschlimmern könne, anstatt die staatliche Ordnung wieder herzustellen (HRW 1.7.2020). Schwere Unruhen gab es auch in Halachus Heimatstadt Ambo im Zusammenhang mit dessen Begräbniszeremonie (AN 2.7.2020; vgl. BAMF 6.7.2020). Im Umfeld der Beisetzung führte die Inhaftierung des Medienunternehmers Jawar Mohammed zu einer weiteren Eskalation (BAMF 6.7.2020; vgl. Spiegel 2.7.2020, AN 6.7.2020, AN 2.7.2020). Der Medienunternehmer galt lange als Unterstützer Abiys, wirft dem Premierminister jedoch vor, zu wenig für die Oromo zu tun und befürwortet die Abspaltung des Regionalstaates Oromia. Nach Einschätzung politischer Beobachter wäre Jawar bei den ursprünglich für dieses Jahr geplanten – wegen COVID-19 jedoch verschobenen – Parlamentswahlen wohl größter Konkurrent Abiys geworden (BAMF 6.7.2020; vgl. AJ 25.10.2019).Schwere Unruhen gab es auch in Halachus Heimatstadt Ambo im Zusammenhang mit dessen Begräbniszeremonie (AN 2.7.2020; vergleiche BAMF 6.7.2020). Im Umfeld der Beisetzung führte die Inhaftierung des Medienunternehmers Jawar Mohammed zu einer weiteren Eskalation (BAMF 6.7.2020; vergleiche Spiegel 2.7.2020, AN 6.7.2020, AN 2.7.2020). Der Medienunternehmer galt lange als Unterstützer Abiys, wirft dem Premierminister jedoch vor, zu wenig für die Oromo zu tun und befürwortet die Abspaltung des Regionalstaates Oromia. Nach Einschätzung politischer Beobachter wäre Jawar bei den ursprünglich für dieses Jahr geplanten – wegen COVID-19 jedoch verschobenen – Parlamentswahlen wohl größter Konkurrent Abiys geworden (BAMF 6.7.2020; vergleiche AJ 25.10.2019). Im April 2018 übernahm Abiy als erster Oromo das Amt des Premierministers. Er leitete umfassende Reformen ein und wurde 2019 unter anderem wegen seiner Befriedungsbemühungen am Horn von Afrika mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichnet. Spannungen innerhalb der Gesellschaft haben unter seiner Amtszeit jedoch zugenommen (BAMF 6.7.2020). Abiy versprach den Äthiopiern, den Staat zu dezentralisieren und den Föderalismus zu stärken. Die meisten der neuerdings zehn semiautonomen äthiopischen Verwaltungsregionen sind ethnisch definiert. Dass die Regionen nun mehr Rechte bekommen haben, verstärkt die separatistischen Kräfte im Land. Abiys Vorhaben, die föderalen Strukturen zu stärken, ohne ein Zerbrechen entlang ethnischer Trennlinien zu provozieren, ist ein riskanter Plan, dessen Erfolg nun immer fraglicher scheint (Spiegel 3.7.2020; vgl. AN 6.7.2020). Allein 2018 flohen drei Millionen Menschen aus ihren Heimatregionen, zum Großteil wegen ethnischer Konflikte (Spiegel 3.7.2020).Im April 2018 übernahm Abiy als erster Oromo das Amt des Premierministers. Er leitete umfassende Reformen ein und wurde 2019 unter anderem wegen seiner Befriedungsbemühungen am Horn von Afrika mit dem Friedensnobelpreis ausgezeichnet. Spannungen innerhalb der Gesellschaft haben unter seiner Amtszeit jedoch zugenommen (BAMF 6.7.2020). Abiy versprach den Äthiopiern, den Staat zu dezentralisieren und den Föderalismus zu stärken. Die meisten der neuerdings zehn semiautonomen äthiopischen Verwaltungsregionen sind ethnisch definiert. Dass die Regionen nun mehr Rechte bekommen haben, verstärkt die separatistischen Kräfte im Land. Abiys Vorhaben, die föderalen Strukturen zu stärken, ohne ein Zerbrechen entlang ethnischer Trennlinien zu provozieren, ist ein riskanter Plan, dessen Erfolg nun immer fraglicher scheint (Spiegel 3.7.2020; vergleiche AN 6.7.2020). Allein 2018 flohen drei Millionen Menschen aus ihren Heimatregionen, zum Großteil wegen ethnischer Konflikte (Spiegel 3.7.2020). Quellen: • AJ - Al Jazeera (25.10.2019): Prominent activist may challenge Ethiopian PM in 2020 election, https://www.aljazeera.com/news/2019/10/prominent-activist-challenge-ethiopian-pm-2020-election-191025154446076.html, Zugriff 7.7.2020 • AN - Africanews (2.7.2020): Ethiopia protest singer buried in Ambo, Addis under heavy security, https://www.africanews.com/2020/07/02/death-of-famed-oromo-singer-violent-protests-net-blackout-in-ethiopia/, Zugriff 7.7.2020 • AN - Africanews (6.7.2020): Ethiopia protest death toll 166, mass arrests, net still blocked, https://www.africanews.com/2020/07/06/ethiopia-arrests-oromo-activist-jawar-mohammed-omn-shut-down/, Zugriff 7.7.2020 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration (6.7.2020): Briefing Notes 06.Juli 2020, per E-Mail. • DW - Deutsche Welle (5.7.2020): Во время беспорядков в Эфиопии после убийства певца погибли не менее 166 человек, https://www.dw.com/ru/%D0%B2%D0%BE-%D0%B2%D1%80%D0%B5%D0%BC%D1%8F-%D0%B1%D0%B5%D1%81%D0%BF%D0%BE%D1%80%D1%8F%D0%B4%D0%BA%D0%BE%D0%B2-%D0%B2-%D1%8D%D1%84%D0%B8%D0%BE%D0%BF%D0%B8%D0%B8-%D0%BF%D0%BE%D1%81%D0%BB%D0%B5-%D1%83%D0%B1%D0%B8%D0%B9%D1%81%D1%82%D0%B2%D0%B0-%D0%BF%D0%B5%D0%B2%D1%86%D0%B0-%D0%BF%D0%BE%D0%B3%D0%B8%D0%B1%D0%BB%D0%B8-%D0%BD%D0%B5-%D0%BC%D0%B5%D0%BD%D0%B5%D0%B5-166-%D1%87%D0%B5%D0%BB%D0%BE%D0%B2%D0%B5%D0%BA/a-54059780, Zugriff 7.7.2020 • FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (5.7.2020): Mehr als 160 Tote bei Unruhen in Äthiopien, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/unruhen-in-aethiopien-mehr-als-160-tote-16847270.html, Zugriff 7.7.2020 • HRW - Human Rights Watch (1.7.2020): Ethiopia Cracks Down Following Popular Singer’s Killing, https://www.hrw.org/news/2020/07/01/ethiopia-cracks-down-following-popular-singers-killing, Zugriff 7.7.2020 • IPN - Interpressnews (1.7.2020): ეთიოპიაში მომღერლის მკვლელობის გამო დაწყებულ არეულობას 50-ზე მეტი ადამიანი ემსხვერპლა, https://www.interpressnews.ge/ka/article/607454-etiopiashi-momgerlis-mkvlelobis-gamo-dacqebul-areulobas-50-ze-meti-adamiani-emsxverpla/, Zugriff 7.7.2020 • Regnum, Informazionnoje Agentstwo (3.7.2020): Премьер-министр Эфиопии выступил с обращением к протестующим, https://regnum.ru/news/polit/3000488.html, Zugriff 7.7.2020 • Spiegel Politik (2.7.2020): 81 Menschen bei Protesten in Äthiopien getötet, https://www.spiegel.de/politik/ausland/aethiopien-81-menschen-bei-protesten-nach-mord-an-saenger-getoetet-a-abc99fec-89ad-4c30-98f2-47dd5c4e1d40, Zugriff 7.7.2020 • Spiegel Politik (3.7.2020): Lieder des Zorns, https://www.spiegel.de/politik/ausland/aethiopien-ethnische-gewalt-nach-tod-von-hachalu-hundessa-a-f425b977-8931-4973-93aa-153b29d49dc7, Zugriff 7.7.2020 KI vom 8.11.2019: Unruhen, Gewalt und Proteste (betrifft: Abschnitt
- Sicherheitslage samt Unterabschnitten). Ende Juni 2019 kam es zu mehreren Angriffen auf führende Politiker landesweit. Der Regionalpräsident von Bahir Dar wurde, gemeinsam mit zwei weiteren Regionalregierungsmitgliedern und Dutzender weiterer Personen bei einem „Putschversuch“ durch den Sicherheitsregionalleiter am 22.6.2019 getötet. Am 20.6.2019 wurde der Bürgermeister von Dembir Bolo angeschossen und schwer verletzt. In Guba wurden bei einem Angriff einer Amhara-Miliz am 23.6.2019 mehr als 50 Personen getötet. In Addis Abeba wurde der Militärstabschef durch seinen eigenen Personenschützer erschossen (ACLED 16.7.2019; vgl. TNH 16.10.2019, Standard 23.6.2019).Ende Juni 2019 kam es zu mehreren Angriffen auf führende Politiker landesweit. Der Regionalpräsident von Bahir Dar wurde, gemeinsam mit zwei weiteren Regionalregierungsmitgliedern und Dutzender weiterer Personen bei einem „Putschversuch“ durch den Sicherheitsregionalleiter am 22.6.2019 getötet. Am 20.6.2019 wurde der Bürgermeister von Dembir Bolo angeschossen und schwer verletzt. In Guba wurden bei einem Angriff einer Amhara-Miliz am 23.6.2019 mehr als 50 Personen getötet. In Addis Abeba wurde der Militärstabschef durch seinen eigenen Personenschützer erschossen (ACLED 16.7.2019; vergleiche TNH 16.10.2019, Standard 23.6.2019). Die Ereignisse von Juni 2019 stehen in scharfem Kontrast zum Rückgang der Gewalt seit der Amtseinsetzung von Premierminister Abiy im April 2018 (ACLED 16.7.2019). Abiy schlug danach eine härtere Linie ein (TNH 16.10.2019; vgl. ACLED 16.7.2019). Das Internet wurde für vier Tage landesweit blockiert und hunderte Personen wurden in Zusammenhang mit der Gewalt verhaftet (ACLED 16.7.2019; vgl. TNH 16.10.2019); der Druck der Regierung hat seitdem nicht nachgelassen (TNH 16.10.2019). Amnesty International verurteilt die Regierung dafür, dass es seit Juni 2019 im Namen von Anti-Terror-Maßnahmen zu willkürlichen Festnahmen, darunter auch von Journalisten, kam (AI 4.10.2019; vgl. TNH 16.10.2019).Die Ereignisse von Juni 2019 stehen in scharfem Kontrast zum Rückgang der Gewalt seit der Amtseinsetzung von Premierminister Abiy im April 2018 (ACLED 16.7.2019). Abiy schlug danach eine härtere Linie ein (TNH 16.10.2019; vergleiche ACLED 16.7.2019). Das Internet wurde für vier Tage landesweit blockiert und hunderte Personen wurden in Zusammenhang mit der Gewalt verhaftet (ACLED 16.7.2019; vergleiche TNH 16.10.2019); der Druck der Regierung hat seitdem nicht nachgelassen (TNH 16.10.2019). Amnesty International verurteilt die Regierung dafür, dass es seit Juni 2019 im Namen von Anti-Terror-Maßnahmen zu willkürlichen Festnahmen, darunter auch von Journalisten, kam (AI 4.10.2019; vergleiche TNH 16.10.2019). Ende Oktober 2019 kam es nach Gerüchten über die Misshandlung des Abiy-Kritikers und Internetaktivisten Jawar Mohammed durch Sicherheitskräfte zu Protesten und Zusammenstößen zwischen Polizei und Demonstrierenden (Standard 24.10.2019; vgl. Standard 25.10.2019). Aus den Protesten entwickelten sich in der Folge ethnisch und religiös motivierte Unruhen (taz 26.10.2019; vgl. EN 26.10.2019, Guardian 1.11.2019). In den darauffolgenden Tagen kam es in vielen Städten zu gewaltsamen Sicherheitsmaßnahmen, gewalttätigen Konfrontationen und Kämpfen (AS 28.10.2019). Im Zuge dieser gewaltsamen Zusammenstöße zwischen verschiedenen Volksgruppen wurden nach Angaben des Premierministers 86 Menschen getötet, darunter zehn Tote durch Sicherheitskräfte (BBC 4.11.2019; vgl. RIA 3.11.2019). Stand 25.10.2019 wurden von offizieller Seite mindestens 67 Todesopfer gemeldet (Standard 25.10.2019; vgl. Zeit 26.10.2019, EN 26.10.2019) und im Zusammenhang mit den Unruhen wurden 409 Personen verhaftet (Guardian 1.11.2019; vgl. RIA 3.11.2019). Premierminister Abiy kündigte an, dass die Behörden gegen all jene vorgehen würden, die "den Frieden und die Stabilität Äthiopiens bedrohen" (RIA 3.11.2019).Ende Oktober 2019 kam es nach Gerüchten über die Misshandlung des Abiy-Kritikers und Internetaktivisten Jawar Mohammed durch Sicherheitskräfte zu Protesten und Zusammenstößen zwischen Polizei und Demonstrierenden (Standard 24.10.2019; vergleiche Standard 25.10.2019). Aus den Protesten entwickelten sich in der Folge ethnisch und religiös motivierte Unruhen (taz 26.10.2019; vergleiche EN 26.10.2019, Guardian 1.11.2019). In den darauffolgenden Tagen kam es in vielen Städten zu gewaltsamen Sicherheitsmaßnahmen, gewalttätigen Konfrontationen und Kämpfen (AS 28.10.2019). Im Zuge dieser gewaltsamen Zusammenstöße zwischen verschiedenen Volksgruppen wurden nach Angaben des Premierministers 86 Menschen getötet, darunter zehn Tote durch Sicherheitskräfte (BBC 4.11.2019; vergleiche RIA 3.11.2019). Stand 25.10.2019 wurden von offizieller Seite mindestens 67 Todesopfer gemeldet (Standard 25.10.2019; vergleiche Zeit 26.10.2019, EN 26.10.2019) und im Zusammenhang mit den Unruhen wurden 409 Personen verhaftet (Guardian 1.11.2019; vergleiche RIA 3.11.2019). Premierminister Abiy kündigte an, dass die Behörden gegen all jene vorgehen würden, die "den Frieden und die Stabilität Äthiopiens bedrohen" (RIA 3.11.2019). In zahlreichen Städten in der Provinz Oromia kam es zu Angriffen von Mitgliedern der Volksgruppe der Oromo. Die Opfer entstammen der ethnischen Gruppen der Oromo, Amhara und Sidama (EN 26.10.2019). Etwa 55 Menschen sind bei Kämpfen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien in der Region Oromia ums Leben gekommen (Standard 25.10.2019; vgl. Zeit 26.10.2019, EN 26.10.2019); der Großteil der Todesopfer geht auf Gewalt zwischen Zivilisten zurück (EN 26.10.2019), die übrigen Personen wurden von der Polizei getötet (Zeit 26.10.2019). Die Armee wurde in die Region Oromia entsandt (AS 28.10.2019; vgl. ZDF 26.10.2019, OKA 28.10.2019), bei deren Einsatz kamen sieben Personen ums Leben (AS 28.10.2019). Es gibt Berichte über Angriffe gegen Mitglieder und Glaubensstätten religiöser Minderheiten (EN 26.10.2019; vgl. Guardian 1.11.2019, Sputnik 29.10.2019).In zahlreichen Städten in der Provinz Oromia kam es zu Angriffen von Mitgliedern der Volksgruppe der Oromo. Die Opfer entstammen der ethnischen Gruppen der Oromo, Amhara und Sidama (EN 26.10.2019). Etwa 55 Menschen sind bei Kämpfen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien in der Region Oromia ums Leben gekommen (Standard 25.10.2019; vergleiche Zeit 26.10.2019, EN 26.10.2019); der Großteil der Todesopfer geht auf Gewalt zwischen Zivilisten zurück (EN 26.10.2019), die übrigen Personen wurden von der Polizei getötet (Zeit 26.10.2019). Die Armee wurde in die Region Oromia entsandt (AS 28.10.2019; vergleiche ZDF 26.10.2019, OKA 28.10.2019), bei deren Einsatz kamen sieben Personen ums Leben (AS 28.10.2019). Es gibt Berichte über Angriffe gegen Mitglieder und Glaubensstätten religiöser Minderheiten (EN 26.10.2019; vergleiche Guardian 1.11.2019, Sputnik 29.10.2019). Die Spannungen zwischen den Regionen Somali und Oromia sind besonders hoch, während Tigray und Amhara weiterhin über ihre gemeinsame Grenze streiten (TNH 16.10.2019). Die politische Öffnung und Zulassung vieler Parteien hat auch dazu geführt, dass viele Regionen und Völker nach Unabhängigkeit streben und ihren eigenen Staat gründen wollen. Viele Rebellen haben ihre Waffen niedergelegt, andere tun sich schwer damit, Konflikte plötzlich friedlich auszutragen (BAZ 12.10.2019). Die Proteste der Oromo haben viele Menschen dazu veranlasst, ein unabhängiges Oromia zu fordern und sich von Äthiopien zu lösen, während seit langem von der Unabhängigkeit der Tigray gesprochen wird (TNH 16.10.2019). Am 14.10.2019 griff eine nicht identifizierte bewaffnete Gruppe in der Region Afar, an der Grenze zu Dschibuti und Eritrea, ein Dorf an, tötete 17 Zivilisten und verletzte mindestens 34 weitere. Die Beweggründe der Gruppe, die Berichten zufolge von Dschibuti aus nach Äthiopien gekommen sein soll, sind unklar. Die Regierung von Dschibuti erklärte, dass das dschibutische Militär an dem Angriff nicht beteiligt war. Als Reaktion auf die Angriffe versammelten sich Demonstranten in mehreren Städten der Region Afar, um gegen die Angriffe zu protestieren (ACLED 23.10.2019). Die Auseinandersetzungen zwischen der Bodi-Gemeinschaft und äthiopischen Soldaten in Jinka gehen weiter, da Umsiedlungsprogramme die Einheimischen vertreiben, um Platz für den neuen Gibe III-Staudamm und die Zuckerplantagen zu schaffen. Schätzungsweise vierzig Menschen sind seit dem 15.9.2019 in diesem Streit gestorben (ACLED 23.10.2019). Quellen: ● ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (16.7.2019): Armed Conflict Location and Event Data Project, Bad Blood: Violence in Ethiopia Reveals the Strain of Ethno-Federalism under Prime Minister Abiy, https://www.acleddata.com/2019/07/15/bad-blood-violence-in-ethiopia-reveals-the-strain-of-ethno-federalism-under-prime-minister-abiy/, Zugriff 29.10.2019 ● ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (23.10.2019): Regional Overview: Africa - 13 – 19 October 2019, https://www.acleddata.com/2019/10/23/regional-overview-africa-13-19-october-2019/, Zugriff 29.10.2019 ● AI – Amnesty International (4.10.2019): Ethiopia: Release journalists arrested on unsubstantiated terrorism charges, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2019/10/ethiopia-release-journalists-arrested-on-unsubstantiated-terrorism-charges/, Zugriff 29.10.2019 ● AS – Addis Standard (28.10.2019): Analysis: Tragedy struck Ethiopia, again. “We are dealing with a different scenario”, https://addisstandard.com/analysis-tragedy-struck-ethiopia-again-we-are-dealing-with-a-different-scenario/, Zugriff 29.10.2019 ● BAZ – Basler Zeitung (12.10.2019): Er stellte sein Land auf den Kopf, https://www.bazonline.ch/er-stellte-sein-land-auf-den-kopf-sie-wurden-ausgezeichnet-und-dann/story/11390725, Zugriff 29.10.2019 ● BBC – British Broadcasting Corporation (4.11.2019): Abiy says 86 Ethiopians died in wave of violence, https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia, Zugriff 4.11.2019 ● EN – Euronews (26.10.2019): Violence during Ethiopian protests was ethnically tinged, say eyewitnesses, https://www.euronews.com/2019/10/26/violence-during-ethiopian-protests-was-ethnically-tinged-say-eyewitnesses, Zugriff 29.10.2019 ● Guardian, the (1.11.2019): Deadly unrest in Ethiopia hampers PM's political reform attempts, https://www.theguardian.com/world/2019/nov/01/ethiopia-unrest-abiy-ahmed-jawar-mohammed-nobel-peace-prize, Zugriff 4.11.2019 ● OKA – Okayafrica (28.10.2019): The Army Has Been Deployed in Ethiopia Amid Deadly Protests, https://www.okayafrica.com/ethiopia-protest-oromia/, Zugriff 29.10.2019 ● RIA Nowosti (3.11.2019): В Эфиопии число погибших в результате протестов возросло до 86 человек, https://ria.ru/20191103/1560548773.html, Zugriff 4.11.2019 ● Sputnik Belarus (29.10.2019): Беспорядки в Эфиопии: церкви и мечеть сожжены, десятки человек убиты, https://sputnik.by/incidents/20191029/1043124593/Besporyadki-v-Efiopii-tserkvi-i-mechet-sozhzheny-desyatki-chelovek-ubity.html, Zugriff 4.11.2019 ● Standard, der (23.6.2019): Putschversuch in Äthiopien: Armeechef und Regionalpräsident getötet, https://www.derstandard.at/story/2000105290605/aethiopiens-armeechef-und-regionalpraesident-bei-angriffen-getoetet, Zugriff 29.10.2019 ● Standard, der (24.10.2019): Machtkampf in Äthiopien fordert 16 Todesopfer, https://www.derstandard.at/story/2000110302304/machtkampf-in-aethiopien-fordert-16-todesopfer, Zugriff 29.10.2019 ● Standard, der (25.10.2019): Mehr als 60 Tote bei Protesten und Gewalt in Äthiopien, https://www.derstandard.at/story/2000110333475/mehr-als-60-tote-bei-protesten-und-gewalt-in-aethiopien, Zugriff 29.10.2019 ● taz – Die Tageszeitung (26.10.2019): Mehr als 60 Tote bei Protesten, https://taz.de/Gewalt-in-Aethiopien/!5636230/, Zugriff 29.10.2019 ● TNH – The New Humanitarian (ehemals IRIN News) (16.10.2019): Briefing: Five challenges facing Ethiopia’s Abiy, http://www.thenewhumanitarian.org/analysis/2019/10/16/Abiy-Ethiopia-Eritrea-Nobel-peace-Tigray, Zugriff 29.10.2019 ● ZDF – Zweites Deutsches Fernsehen (26.10.2019): Äthiopien: 67 Tote bei Protesten, https://www.zdf.de/nachrichten/heute/regierungskritische-demos-aethiopien--67-tote-bei-protesten-100.html, Zugriff 29.10.2019 ● Zeit Online, die (26.10.2019): Mehr als 60 Tote bei Protesten und Gewalt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-10/proteste-aethiopien-abiy-ahmed-tote, Zugriff 29.10.2019 […] Grundversorgung Äthiopien ist bei etwa 92,7 Millionen Einwohnern mit einem jährlichen Brutto-National-Einkommen von etwa 927,4 US-Dollar pro Kopf eines der ärmsten Länder der Welt (AA 3.2018; vgl. GIZ 9.2018), auch wenn das Wirtschaftswachstum in den letzten zehn Jahren wesentlich über dem regionalen und internationalen Durchschnitt lag. Ein signifikanter Teil der Bevölkerung lebt unter der absoluten Armutsgrenze, das rasche Bevölkerungswachstum trägt zum Verharren in Armut bei (AA 3.2018). Äthiopien ist strukturell von Nahrungsmittelknappheit betroffen, ebenso wie von häufigen Überschwemmungen (GIZ 9.2018; vgl. RI 14.11.2018) und die Regierung steht noch vor enormen humanitären Herausforderungen. Das Land leidet immer noch unter den Auswirkungen der Dürre 2015-16, welche durch unterdurchschnittliche Niederschläge im Jahr 2017 verstärkt wurden. Hunderttausende waren zur Flucht aus ihren Häusern gezwungen - vor allem im Süden und Südosten des Landes. Derzeit leiden fast 8 Millionen Menschen an einer unsicheren Nahrungsmittelversorgung und benötigen humanitäre Hilfe (RI 14.11.2018).Äthiopien ist bei etwa 92,7 Millionen Einwohnern mit einem jährlichen Brutto-National-Einkommen von etwa 927,4 US-Dollar pro Kopf eines der ärmsten Länder der Welt (AA 3.2018; vergleiche GIZ 9.2018), auch wenn das Wirtschaftswachstum in den letzten zehn Jahren wesentlich über dem regionalen und internationalen Durchschnitt lag. Ein signifikanter Teil der Bevölkerung lebt unter der absoluten Armutsgrenze, das rasche Bevölkerungswachstum trägt zum Verharren in Armut bei (AA 3.2018). Äthiopien ist strukturell von Nahrungsmittelknappheit betroffen, ebenso wie von häufigen Überschwemmungen (GIZ 9.2018; vergleiche RI 14.11.2018) und die Regierung steht noch vor enormen humanitären Herausforderungen. Das Land leidet immer noch unter den Auswirkungen der Dürre 2015-16, welche durch unterdurchschnittliche Niederschläge im Jahr 2017 verstärkt wurden. Hunderttausende waren zur Flucht aus ihren Häusern gezwungen - vor allem im Süden und Südosten des Landes. Derzeit leiden fast 8 Millionen Menschen an einer unsicheren Nahrungsmittelversorgung und benötigen humanitäre Hilfe (RI 14.11.2018). Viele Menschen können nicht lesen oder schreiben, sind nicht in die moderne Ökonomie eingebunden und haben nur unzureichenden Zugang zu medizinischer Versorgung (GIZ 9.2018). Staatliche soziale Sicherungssysteme sind auf die Agenda der Regierung getreten: Mit der Arbeit an einer National Social Protection Policy hat die Arbeit an Themen wie Kindergeld, Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten begonnen (GIZ 9.2018c). Äthiopien ist traditionell ein Land der Landwirtschaft und Viehzucht, wandelt sich durch massive Anstrengungen in den letzten Jahrzehnten aber immer mehr zu einem Land mit aufstrebenden Dienstleistungs- und Industriesektoren. Die weitreichenden Reformen unter Premierminister Abiy Ahmed beinhalten auch Pläne, staatliche Unternehmen wie Ethiopian Airlines, den bisher einzigen Telekommunikationsanbieter Ethio Telecom sowie weitere staatliche Unternehmen teilweise oder vollständig zu privatisieren. Im Index of Economic Freedom von 2017 steht Äthiopien an Stelle 142 von 169 in der Welt. Beim Ibrahim Index of African Governance, der sich u.a. mit nachhaltigen Wirtschaftschancen befasst, liegt Äthiopien aktuell auf Platz 36 von
- Die äthiopische Wirtschaftslage entwickelt sich insgesamt gut. Im Jahr 2016 war ein Wirtschaftswachstum von etwa 8-10% (je nach Quelle) zu verzeichnen. Die Wirtschaft des Landes zählt damit zu den am schnellsten wachsenden der Welt (GIZ 9.2018b). Die meisten Menschen in Äthiopien (ca. 80%) leben auf dem Land als sesshafte Bauern, Viehhirten oder (Halb-) Nomaden. Neben der Millionenstadt Addis Abeba gibt es 16 Großstädte mit mehr als 120.000 Einwohnern. Das Bevölkerungswachstum in den Städten ist mit fast 5% deutlich höher als das ländliche. Dieses Wachstum geht einher mit der Überforderung von Stadtverwaltungen, dem schlechten Umgang mit den kommunalen Finanzen sowie einer schwachen städtischen Infrastruktur. Hinzu kommt eine hohe Arbeitslosigkeit, die durch die Schwäche des modernen Wirtschaftssektors und die anhaltend hohe Zuwanderung aus dem ländlichen Raum verstärkt wird (GIZ 9.2018). Der wichtigste Erwerbszweig bleibt die Landwirtschaft mit 81% der Erwerbstätigen, die 2016 rund 40% des Bruttoinlandsprodukts erzeugten (GIZ 9.2018). Die saisonalen Niederschläge von Oktober bis Dezember 2018 waren unterdurchschnittlich und unregelmäßig, es ist zu langen Trockenperioden gekommen. Die Entwicklung nicht-saisonaler Niederschläge, insbesondere in Teilen von Tigray, Amhara, SNNPR sowie im westlichen und zentralen Oromia, hat die Ernte- und Lageraktivitäten behindert und die Ernteerträge in den betroffenen Gebieten beeinträchtigt (FEWS 31.12.2018). Von der Leistungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Produktion hängt die Sicherheit der Lebensmittelversorgung ab. Viele Kleinbauern können sich und ihre Familien mit ihrer Ernte nicht ganzjährig ernähren. Jährlich erhalten daher rund 3 Millionen Äthiopier Nahrungsmittelhilfe zur Überbrückung ihrer Engpässe, weitere ca. 8 Millionen werden über das staatliche Productive Saftey Net Programme (PSNP, Landwirtschafts- und Sozialprogramm) 6 Monate im Jahr durch Cash-for-Work oder auch direkte Nahrungsmittelhilfe unterstützt (GIZ 9.2018). Zudem besteht ein hoher Bedarf an humanitärer Versorgung im Rahmen der Dürrehilfe mit einem Volumen von 948 Mio. USD. Darüber hinaus sind 7,9 Mio. Menschen auf ein staatliches Sozialprogramm zur Ernährungssicherung angewiesen. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o. ä. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht (AA 17.10.2018). Teile der Regionalstaaten Somali, Oromia und Harar befinden sich in IPC-Phase 3 (IPC = Integrated Phase Classification der Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln; Stufe 1 – Minimal, Stufe 2 – Stressed, Stufe 3 Crisis, Stufe 4 – Emergency, Stufe 5 – Hungersnot). Daran wird sich auch im ersten Halbjahr 2019 nichts ändern (FEWS 31.12.2018). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 11.12.2018 ● AA - Auswärtiges Amt (3.2018): Äthiopien, Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aethiopien-node/-/209506, Zugriff 12.12.2018 ● FEWS - Famine Early Warning System Network / World Food Programme (31.12.2018): Ethiopia Food Security Outlook, December 2018, https://reliefweb.int/report/ethiopia/ethiopia-food-security-outlook-december-2018, Zugriff 2.1.2019 ● GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018): Äthiopien, Überblick, https://www.liportal.de/aethiopien/ueberblick/, Zugriff 11.12.2018 ● GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018b): Äthiopien, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/aethiopien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 11.12.2018 ● GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (9.2018c): Äthiopien, Gesellschaft, https://www.liportal.de/aethiopien/gesellschaft/, Zugriff 11.12.2018 ● RI - Refugees International in Reliefweb.int (14.11.2018): The Crisis Below the Headlines: Conflict Displacement in Ethiopia, https://reliefweb.int/report/ethiopia/crisis-below-headlines-conflict-displacement-ethiopia, Zugriff 11.12.2018 […] Rückkehr Die bloße Asylantragstellung im Ausland bleibt – soweit bekannt – ohne Konsequenzen. U.a. sind Fälle von Zwangsrückführungen aus Norwegen, Dänemark und den Niederlanden bekannt. Es sind keine Fälle bekannt, in denen zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen ausgesetzt waren oder diese gar festgenommen oder misshandelt worden wären. Im direkten persönlichen Umfeld wird eine Rückkehr jedoch häufig als Scheitern gewertet. Daher suchen einige der zwangsweise nach Äthiopien zurückgeführten Personen erneut den Weg nach Europa. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Für schutzbedürftige Rückkehrer, insbesondere für unbegleitete Minderjährige, gibt es Erstaufnahmeeinrichtungen, die von IOM betrieben werden (AA 17.10.2018). Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um die Bereitstellung von Schutz und Hilfe für IDPs, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylbewerber, Staatenlose und andere betroffene Personen zu gewährleisten (USDOS 20.4.2018). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (17.10.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452858/4598_1543583225_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-aethiopien-stand-september-2018-17-10-2018.pdf, Zugriff 5.12.2018 ● USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Ethiopia, https://www.ecoi.net/en/document/1430108.html, Zugriff 17.12.2018 1.3.
- Zur Homosexualität in Äthiopien: Zusammenfassung: Homosexualität ist in Äthiopien strafbar. Das Strafmaß beträgt bis zu 15 Jahre Haft. Homosexualität ist gesellschaftlich geächtet. Keine Gesetze verbieten die Diskriminierung von lesbischen, homosexuellen, bisexuellen, transgender oder intersexuellen Personen. Üblicherweise geben sich Personen aufgrund des gravierenden sozialen Stigmas und der Illegalität gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten nicht als LGBTI Personen zu erkennen. Anti-homosexuelle Organisationen wirken auf die Regierung ein, den Spielraum der LGBTI-Bewegung einzuengen und anti-homosexuelle Gesetzgebung zu verschärfen. Allerdings sind eine gezielte Verfolgung oder das gezielte Aufspüren von Homosexuellen oder Transsexuellen nicht bekannt. Einzelquellen: Das deutsche Auswärtige Amt berichtet wie folgt: Homosexualität ist nach den Artikeln 629-631 des äthiopischen Strafgesetzbuchs strafbar. Gezielte Verfolgung oder das gezielte Aufspüren von Homosexuellen oder Transsexuellen ist jedoch nicht bekannt. Allerdings gibt es Einzelberichte, wonach die Polizei gewaltsames Vorgehen Einzelner gegen Homosexuelle nicht verfolgte. Homosexualität wird gesellschaftlich geächtet. ● AA - Auswärtiges Amt (6.3.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien (Stand: März 2017)
USDOS sind einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten illegal, das Strafmaß ist drei bis 15 Jahre Haft. Keine Gesetze verbieten die Diskriminierung von lesbischen, homosexuellen, bisexuellen, transgender oder intersexuellen Personen. Es gibt einige Berichte über Gewalt gegen LGBTI Individuen; es gibt jedoch nur wenige Berichte aufgrund von Angst vor Diskriminierung oder Stigmatisierung. Es gibt keine Gesetze zur Untersuchung von Misshandlungen von LGBTI Personen. Üblicherweise geben sich Personen nicht als LGBTI Personen zu erkennen aufgrund des gravierenden sozialen Stigmas und der Illegalität gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten. Aktivisten in der LGBTI Community gaben an, dass sie verfolgt würden und zeitweise um ihre Sicherheit fürchten müssen. Das AIDS Resource Center in Addis Abeba berichtet, dass der Großteil der homosexuellen Personen, Frauen wie Männer, zumeist jedoch Männer, Unterstützung zur Änderung ihres Verhaltens suchen, um Diskriminierung zu vermeiden. Viele homosexuelle Männer berichteten von Angst, Verwirrung, Identitätskrisen, Depressionen, Religionskonflikten und Selbstmordversuchen. Die International lesbian, gay, bisexual, trans and intersex association (ILGA) ist eine internationale Föderation von LGBTI Organisation zur Förderung der Rechte von LGBTI Personen. Die ILGA zitiert das Strafgesetz der Republik Äthiopien, Proklamation Nr. 414/2004, Artikel 629. Homosexuelle und andere unzüchtige Handlungen: Wer mit einer anderen Person desselben Geschlechts eine homosexuelle Handlung oder einen andere unzüchtige Handlung vollzieht, wird mit einfacher Haft bestraft.Die International lesbian, gay, bisexual, trans and intersex association (ILGA) ist eine internationale Föderation von LGBTI Organisation zur Förderung der Rechte von LGBTI Personen. Die ILGA zitiert das Strafgesetz der Republik Äthiopien, Proklamation Nr. 414 aus 2004,, Artikel 629. Homosexuelle und andere unzüchtige Handlungen: Wer mit einer anderen Person desselben Geschlechts eine homosexuelle Handlung oder einen andere unzüchtige Handlung vollzieht, wird mit einfacher Haft bestraft.
Artikel 630
Allgemeine Verschärfung des Verbrechens kann
Absatz
(1)unter bestimmten Umständen einfache Haft für nicht weniger als ein Jahr, oder, in schwereren Fällen rigorose Haft für nicht mehr als zehn Jahre verhängt werden. Gravierendere verschärfende Umstände, definiert unter Absatz
(2), führen zu einem Strafmaß von drei bis 15 Jahre rigorose Haft.
ILGA bewegen sich LGBTI Aktivisten in Äthiopien in einem besonders schweren Umfeld, wo anti-homosexuellen Organisationen auf die Regierung einwirken, um den Spielraum der LGBTI-Bewegung einzuengen und anti-homosexuelle Gesetzgebung zu verschärfen. Für Homosexualität wird seitens dieser Organisationen die Todesstrafe gefordert. Religiöse Führer sprechen sich ebenfalls gegen die sexuelle Vielfalt aus. 1.3.
- Humanitarian Bulletin Ethiopia, Issue #4 des UNOCHA von 24.
- – 08.03.2020 […] Preliminary findings of a desert locust impact assessment reveal significant impact on livelihood and food security The Government and partners are finalizing the result of a nationwide assessment to gauge the impact of desert locust infestations on livelihoods and food security. At least 173 woredas across seven out of the nine regions of Ethiopia have been affected by desert locust since the infestation began in late 2019, causing significant threat to food security. Out of the affected woredas, the assessment targeted 1,600 households in 64 kebeles across 32 woredas in Afar, Amhara, Oromia, SNNP, Somali and Tigray regions, as well as Dire Dawa City Administration. In addition to understanding the challenges that crop producers and animal keepers have experienced due to desert locust infestation, the assessment result will help estimate additional humanitarian needs in both food and non-food sectors. Final results of the assessment is expected to be released by mid-March
- Preliminary findings indicate decreased food availability at household level. The findings also indicate low market supply of food items and subsequent increase in market price compared to the same time last year. Livestock sales have increased to generate additional income to buy food and supplementary animal feed. At the same time, livestock body conditions have deteriorated, and livestock price have declined, negatively affecting the terms of trade. More specifically, the price of cereal has increased by an estimated 50 per cent as of February 2020 compared to the same time last year. Meanwhile, the price of livestock (both camels and shoats) have dropped by slightly more than 30 per cent during the same period. Affected households require food assistance for sustenance between March and July. Ministry of Agriculture requested partners support to respond to critical gaps in livestock feed, crop seeds, forage seeds, livestock restocking, and vaccination and treatment. Meanwhile, the National Disaster Risk Management Commission is planning to activate an emergency coordination center for the desert locust response and will support the Ministry of Agriculture to set up emergency operation centers at national and regional levels. The financial requirements for the desert locust response, which includes control measures, livelihood interventions, and coordination has increased from the initial estimate of US$6 million in January 2020 to $51.5 million in February due to an upsurge of infested areas and damages caused. […] 1.3.
- UNHCR POSITION ON RETURNS TO ETHIOPIA March 2022 […] Humanitarian Situation
- In December 2021, the Famine Early Warning Systems Network (FEWS NET) warned of record levels of humanitarian assistance needs in Ethiopia in
- That same month the World Food Programme (WFP) reported that it was facing a major funding shortfall over the next six months, threatening its ability to meet the critical food and nutrition needs of millions of food insecure Ethiopians and refugees. The combined effects of conflict, drought, flooding, desert locust invasions, market disruptions, currency depreciation, high food prices and the COVID-19 pandemic have left an estimated 13.6 million people across the country food insecure. A total of 22.3 million people in Ethiopia will be targeted for humanitarian assistance in
- In northern Ethiopia, humanitarian access and the delivery of humanitarian assistance remain a challenge due to insecurity, including for humanitarian workers and the limited presence of humanitarian partners on the ground. The lack of fuel has also affected water trucking and movement of supplies. Humanitarian needs have surged across northern Ethiopia as a result of looting and destruction of health centres and farming infrastructure, including irrigation systems that are vital to agricultural production. Large numbers of Internally Displaced Persons (IDPs) from the Oromia, Benishangul-Gumuz, SNNP and Gambella regions with significant humanitarian needs have been recorded in the Amhara region, with numbers notably rising since October
- The ongoing hostilities in the Benishangul-Gumuz region have led to an increase in humanitarian needs, but access to the conflict-affected population is hampered by the unstable security situation. Hundreds of thousands have been displaced inside Metekel zone. Kamashi zone remains hard to reach for humanitarian agencies due to ongoing insecurity and the presence of unidentified armed groups. Following the outbreak of fighting in and around Tongo in December 2021 and January 2022, humanitarian staff have been evacuated and have not been able to access two camps – Tongo and Gure-Shambola – hosting over 20,000 refugees.
- As water sources continue to dry up, it is estimated that at least 6.8 million people are affected by drought in the Oromia, SNNP and Somali regions. Death of livestock and loss of livelihoods have impacted food security and nutrition, with women and children disproportionately affected. Hundreds of thousands of conflict-affected people in East and West Wollega zones of the Oromia region require food assistance, and many households also require emergency shelter and non-food item support.
- Ethiopia has been affected by a desert locust infestation since mid-2019, leading to an increase in humanitarian needs. In December 2021, swarms were reported in the Oromia, SNNP and Somali regions. In 2021, floods displaced hundreds of thousands of people across the Afar, Amhara, Gambella, Harari, Oromia, SNNP and Somali regions. […] 1.3.
- Ad-hoc Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien (Stand: Dezember 2021) des deutschen Auswärtigen Amtes vom 18.01.2022 […] IV. Rückkehrfragen römisch vier. Rückkehrfragen
- Situation für Rückkehrende 1.
- Grundversorgung Die wirtschaftliche und humanitäre Lage hat sich 2020 und 2021 deutlich verschlechtert. Über 20 Mio. Menschen benötigen nach Schätzungen der äthiopischen Regierung humanitäre Hilfsleistungen. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o. ä. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. […] 1.3.
- Auswirkungen des Ukrainekrieges: Experten befürchten aufgrund des Krieges in der Ukraine eine Verschärfung der Hungerkatastrophe in Ostafrika. Russland und die Ukraine gehören zu den größten Weizenexporteuren weltweit. Durch den Überfall Russlands verursachte Produktionsausfälle sowie Schäden an Häfen und vielfältige Sanktionen dürften zu einem Rückgang der Exporte führen. Lieferungen derzeit sind kaum möglich. Bereits jetzt steigen die Weltmarktpreise und wachsen die Sorgen um die Nahrungsversorgung in Afrika und Asien (vgl. dazu Horn von Afrika: Schlimmste Dürre seit 1981, ZDFheute vom 02.04.2022, https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/afrika-duerre-hunger-ukraine-krieg-russland-100.html#:~:text=Drei%20Regenzeiten%20sind%20am%20Horn,UN%2DWeltern%C3%A4hrungsprogramm%20(WFP).; Der Hunger wird zunehmen, Süddeutsche Zeitung vom 27.03.2022, https://www.sueddeutsche.de/politik/ukraine-russland-hunger-getreide-weizen-krieg-exporte-importe-aegypten-jemen-libanon-afrika-welternaehrungsprogramm-lebensmittel-nahrung-1.5536980Experten befürchten aufgrund des Krieges in der Ukraine eine Verschärfung der Hungerkatastrophe in Ostafrika. Russland und die Ukraine gehören zu den größten Weizenexporteuren weltweit. Durch den Überfall Russlands verursachte Produktionsausfälle sowie Schäden an Häfen und vielfältige Sanktionen dürften zu einem Rückgang der Exporte führen. Lieferungen derzeit sind kaum möglich. Bereits jetzt steigen die Weltmarktpreise und wachsen die Sorgen um die Nahrungsversorgung in Afrika und Asien vergleiche dazu Horn von Afrika: Schlimmste Dürre seit 1981, ZDFheute vom 02.04.2022, https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/afrika-duerre-hunger-ukraine-krieg-russland-100.html#:~:text=Drei%20Regenzeiten%20sind%20am%20Horn,UN%2DWeltern%C3%A4hrungsprogramm%20(WFP).; Der Hunger wird zunehmen, Süddeutsche Zeitung vom 27.03.2022, https://www.sueddeutsche.de/politik/ukraine-russland-hunger-getreide-weizen-krieg-exporte-importe-aegypten-jemen-libanon-afrika-welternaehrungsprogramm-lebensmittel-nahrung-1.5536980
- Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten zum Vorverfahren und zum gegenständlichen Verfahren, einschließlich ständiger Beobachtung der aktuellen Berichterstattung zum Herkunftsstaat Äthiopien, Beweis erhoben. 2.
- Zur Person der Beschwerdeführer: Die Feststellungen zum persönlichen Hintergrund der Beschwerdeführer insb. der Erstbeschwerdeführerin (Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Ausbildung, Arbeitserfahrung etc.) beruhen auf ihren plausiblen und im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens in Zusammenschau mit dem Vorbringen im nunmehr gegenständlichen Verfahren. Auch die Feststellungen zum familiären Hintergrund der Beschwerdeführer ergeben sich aus den getätigten Aussagen im Vorverfahren und im nunmehr gegenständlichen Verfahren. Dass die Beschwerdeführer nach wie vor Anknüpfungspunkte in Äthiopien haben, da der Bruder sowie der Pate in Addis Abeba leben, ergibt sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Vorverfahren und wurde damals auch so festgestellt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Vorbringen in der Erstbefragung am 29.07.2020 (AS 23) und der Einvernahme am 21.08.2020 (AS 61); die Erstbeschwerdeführerin gab zwar bei der Einvernahme an, dass ein Frauenarzttermin ausstehe da sie eine Infektion habe, sie legte aber keine medizinischen Schreiben vor. Zudem gab die Erstbeschwerdeführerin an, es geht auch ihrem Sohn gut und dieser ist nicht in Behandlung (vgl. AS 63).Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Vorbringen in der Erstbefragung am 29.07.2020 (AS 23) und der Einvernahme am 21.08.2020 (AS 61); die Erstbeschwerdeführerin gab zwar bei der Einvernahme an, dass ein Frauenarzttermin ausstehe da sie eine Infektion habe, sie legte aber keine medizinischen Schreiben vor. Zudem gab die Erstbeschwerdeführerin an, es geht auch ihrem Sohn gut und dieser ist nicht in Behandlung vergleiche AS 63). 2.
- Zum Vorverfahren und den vorgebrachten Fluchtgründen: Die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensgang und das Datum der Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Zur Feststellung, dass seit dem Vergleichserkenntnis keine entscheidungswesentliche Änderung hinsichtlich der Fluchtgründe der Beschwerdeführer eintrat, sind folgende Überlegungen maßgeblich: Die Erstbeschwerdeführerin hielt ihr ursprüngliches Fluchtvorbringen während des gegenständlichen Asylverfahrens aufrecht (AS 63) und brachte zudem vor, einige Themen und Ereignisse nicht angesprochen zu haben, da sie mehrmals und oft vergewaltigt worden wäre (vgl. AS 63). Die Erstbeschwerdeführerin hielt ihr ursprüngliches Fluchtvorbringen während des gegenständlichen Asylverfahrens aufrecht (AS 63) und brachte zudem vor, einige Themen und Ereignisse nicht angesprochen zu haben, da sie mehrmals und oft vergewaltigt worden wäre vergleiche AS 63). Sofern sich die Erstbeschwerdeführerin im nunmehrigen Verfahren darauf beruft, dass die Fluchtgründe, die sie bereits im Erstverfahren vorgebracht hat (sie sei wegen Fotos einer gleichgeschlechtlichen Beziehung, die über social media verbreitet worden wären, sowie ihrer Homosexualität und als alleinerziehende Frau in Äthiopien gefährdet), weiterhin aufrecht seien, ist ihr entgegen zu halten, dass sie sich damit auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig bzw. als nicht asylrelevant qualifiziertes Vorbringen stützt. Hier ist insbesondere auf die beweiswürdigenden Ausführungen in der im Vorverfahren ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.08.2019 zu verweisen, wonach sie vom BFA aufgefordert wurde, Dokumente und Beweismittel im Verfahren vorzulegen und dort auch angesprochen wurde, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Erstbeschwerdeführerin jene inkriminierenden Fotos, die über das Internet bzw. social media Kanäle verbreitet worden sein sollen, nicht auffinden könne. Darüber hinaus bleibt sie auch bei der belangten Behörde, wie auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Frage, wer die Bilder gemacht hat, wie genau sie an die Öffentlichkeit gelangt sein sollen und wer sie nun gesehen haben soll, konkrete und nachvollziehbare Antworten schuldig. Gerade wenn die Veröffentlichung solcher Fotos in der diesbezüglich nicht nur strafrechtlich, sondern auch gesellschaftlich repressiven Gesellschaft ein entsprechend großes Problem für die Erstbeschwerdeführerin dargestellt haben soll, sind ihre dazu vagen und nur oberflächlichen, sowie ausweichenden Antworten nicht verständlich. In der mündlichen Verhandlung des Vorverfahrens wurde die Erstbeschwerdeführerin darauf angesprochen, ob sie zwischenzeitlich Zugang zu jenen Fotos gefunden habe, was verneint wurde. Zudem wurden die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu ihren Beziehungen zu Frauen in Äthiopien als eher ambivalent klassifiziert und festgestellt, dass auch diesen nicht eindeutig hervorgeht, ob die Beziehungen tatsächlich auf einer Neigung beruht haben. So gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihre Freundin A geliebt zu haben; das Geld sei ihr aber auch wichtig gewesen. Und ihre Freundin V soll die Erstbeschwerdeführerin dazu gebraucht haben, ihr neue, junge Mädchen zuzuführen. Auch der Vater ihres Sohnes spielte im Erstverfahren schon eine Rolle und gab die Erstbeschwerdeführerin damals bereits an, dass er sie ausgenutzt hätte, damit sie öfter mit ihm schlafe, obwohl sie das nicht gewollt hätte. Sie habe es aber angenommen, da sie seine Hilfe benötigt hätte. Hier ist insbesondre auf das Vergleichserkenntnis zu verweisen, in diesem wurde diesbezüglich Folgendes ausgeführt:Zudem wurden die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu ihren Beziehungen zu Frauen in Äthiopien als eher ambivalent klassifiziert und festgestellt, dass auch diesen nicht eindeutig hervorgeht, ob die Beziehungen tatsächlich auf einer Neigung beruht haben. So gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihre Freundin A geliebt zu haben; das Geld sei ihr aber auch wichtig gewesen. Und ihre Freundin römisch fünf soll die Erstbeschwerdeführerin dazu gebraucht haben, ihr neue, junge Mädchen zuzuführen. Auch der Vater ihres Sohnes spielte im Erstverfahren schon eine Rolle und gab die Erstbeschwerdeführerin damals bereits an, dass er sie ausgenutzt hätte, damit sie öfter mit ihm schlafe, obwohl sie das nicht gewollt hätte. Sie habe es aber angenommen, da sie seine Hilfe benötigt hätte. Hier ist insbesondre auf das Vergleichserkenntnis zu verweisen, in diesem wurde diesbezüglich Folgendes ausgeführt: „Die erkennende Richterin übersieht bei ganzheitlicher Würdigung des Vorbringens der BF 1) zu ihren hier relevanten Beziehungen zu zwei Frauen und einem Mann nicht, dass sich daraus der Eindruck von Missbrauch bzw. auch des Ausnützens von Situationen ergibt: Bei der Beziehung zu den beiden Frauen scheint deren finanzielle Zuwendung auch in Hinblick auf die Krankheiten von Mutter und Bruder der BF 1) nachvollziehbar notwendig und willkommen gewesen zu sein; jener Mann und Vater des BF 2) organisierte und finanzierte der BF 1) die Ausreise und erzwang sich unter Umständen damit sexuelle Gefälligkeiten. Aus diesem Vorbringen zu Situationen, die sicher auch für die BF 1) sehr belastend gewesen sein können, ergibt sich aber nicht mit einer entsprechenden Deutlichkeit, dass die BF 1) tatsächlich homosexuell ist. Eine Feststellung dazu kann daher nicht erfolgen. (…) Im Ergebnis ist nachvollziehbar und glaubhaft, dass die BF 1) sexuelle Beziehungen zu Ausländerinnen und auch dem Vater des BF 2) hatte, die durch ausnützende und auf Gegenleistung beruhende Komponenten geprägt gewesen sind. Eine homosexuelle Neigung lässt sich aus dem Vorbringen der BF 1) jedoch nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit ableiten. Dass eine lesbische Begegnung durch Fotos veröffentlicht worden sein soll und sich daraus für die BF 1) die Notwendigkeit ergeben haben soll, sich zu verstecken und auszureisen, konnte sie, auch auf Basis ihrer Zurückhaltung bei der Mitwirkung im Verfahren, nicht glaubhaft machen. Auf dieser Basis kann dann weiter keine Feststellung zu einer Befragung des Bruders der BF 1) durch die Polizei getroffen werden (vgl. AS 136), noch zu einem Wissen der Nachbarn oder anderer Personen über lesbische Beziehungen (ebda.). Ebenfalls erlauben die Angaben der BF 1) keine Feststellung zu einer Gefährdung der BF durch den Vater der BF 2).“Im Ergebnis ist nachvollziehbar und glaubhaft, dass die BF 1) sexuelle Beziehungen zu Ausländerinnen und auch dem Vater des BF 2) hatte, die durch ausnützende und auf Gegenleistung beruhende Komponenten geprägt gewesen sind. Eine homosexuelle Neigung lässt sich aus dem Vorbringen der BF 1) jedoch nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit ableiten. Dass eine lesbische Begegnung durch Fotos veröffentlicht worden sein soll und sich daraus für die BF 1) die Notwendigkeit ergeben haben soll, sich zu verstecken und auszureisen, konnte sie, auch auf Basis ihrer Zurückhaltung bei der Mitwirkung im Verfahren, nicht glaubhaft machen. Auf dieser Basis kann dann weiter keine Feststellung zu einer Befragung des Bruders der BF 1) durch die Polizei getroffen werden vergleiche AS 136), noch zu einem Wissen der Nachbarn oder anderer Personen über lesbische Beziehungen (ebda.). Ebenfalls erlauben die Angaben der BF 1) keine Feststellung zu einer Gefährdung der BF durch den Vater der BF 2).“ Dieses Vorbringen hat die Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren insofern unwesentlich verändert, als sie nunmehr dezidiert angab, mehrmals vergewaltigt worden zu sein. Auch im gegenständlichen Verfahren blieb die Erstbeschwerdeführerin äußert vage (vgl. AS 64: Dieses Vorbringen hat die Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren insofern unwesentlich verändert, als sie nunmehr dezidiert angab, mehrmals vergewaltigt worden zu sein. Auch im gegenständlichen Verfahren blieb die Erstbeschwerdeführerin äußert vage vergleiche AS 64: „LA: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen Ihres ersten Asylverfahrens in Österreich gemacht haben, vollständig, richtig und wahrheitsgetreu? VP: Nein, ich habe beim ersten Asylverfahren einige Themen und Ereignisse nicht angesprochen, da ich mehrmals und oft vergewaltigt wurde. Dies habe ich aber nicht angegeben, da ich nicht wusste, ob das alles erzählt werden soll. Ich wurde damals schon einmal schwanger und meine Oma hatte sich darum gekümmert, dass ich das Baby verliere. Das erste Mal, als ich vergewaltigt wurde, war ich in der
- Klasse, ich war damals 15 und bin ziemlich rasch danach schwanger geworden. Das war das Baby, das ich wegmachen konnte. Seitdem ist das sehr häufig wieder passiert. Nach der Schule bin ich auf ein College gegangen, ich hatte einen Teilzeitjob als Kellnerin. Ich wurde auch im College und in der Arbeit immer wieder vergewaltigt, das fiel immer wieder vor. Mein Sohn, den ich jetzt habe, ist ebenfalls das Ergebnis einer Vergewaltigung. All meine Freundinnen waren verheiratet oder hatten zumindest Beziehungen, manche hatten Kinder. Es gab dann Druck von meiner Familie, sie fragten mich immer wieder, warum ich Single wäre und keinen Mann hätte. Ich wollte eigentlich mit keinem Mann zusammen sein, ich hasse Männer. Ich habe es dennoch mit einem Mann versucht und er hat mich auch zum Sex gezwungen. Immer, wenn er Lust hatte, obwohl ich keine Lust hatte, hat er mit mir geschlafen. Ich hatte auch Schmerzen und habe geblutet. Ich wollte, dass es aufhört, er hat aber nie Verständnis gehabt, er hat gefragt, was das Problem wäre, ich wolle ja schließlich auch heiraten. Er wollte verschiedene Sexualpraktiken, mit denen ich nicht einverstanden war, die mir auch Schmerzen verursachten.“) Die Angaben zum Vater ihres Kindes werden als insofern – lediglich unwesentlich – weiterentwickelt und verstärkt angesehen, als sie im Erstverfahren noch ausführte Vertrauen zu ihm entwickelt zu haben und ihn als Bezugsperson gesehen zu haben. Die Erstbeschwerdeführerin gab zwar stets an, dass sie nicht mit ihm schlafen wollte, sie hat es aber „angenommen“ da sie seine Hilfe benötigt hätte. Eine Vergewaltigung kann darin nicht erkannt werden (vgl Prot. d. mündl. Verh: Die Angaben zum Vater ihres Kindes werden als insofern – lediglich unwesentlich – weiterentwickelt und verstärkt angesehen, als sie im Erstverfahren noch ausführte Vertrauen zu ihm entwickelt zu haben und ihn als Bezugsperson gesehen zu haben. Die Erstbeschwerdeführerin gab zwar stets an, dass sie nicht mit ihm schlafen wollte, sie hat es aber „angenommen“ da sie seine Hilfe benötigt hätte. Eine Vergewaltigung kann darin nicht erkannt werden vergleiche Prot. d. mündl. Verh: „[…] R: Erzählen Sie mir bitte etwas über den Vater Ihres Kindes. P: Kennengelernt habe ich den Vater meines Sohnes, weil er uns öfter besucht hat, in der lesbischen Community. Er war mit der Gruppe befreundet und kam immer wieder dorthin. Er hat mich immer wieder darauf angesprochen, warum ich das tue. R: Was meinen Sie damit? P: Das heißt, er hat mich gefragt, warum ich nicht das Diplom weiter machen und warum ich mich nicht weiter entwickle. Aber zu diesem Zeitpunkt hatte ich keine Beziehung mit ihm. R: Erzählen Sie mir mehr über ihn. P: Er ist Ire. Er hat erzählt, dass er bei der UN arbeitet. Es sind nur Erzählungen, ich weiß aber nicht, ob er dort arbeitet oder nicht. Was wichtig für ihn war, er wollte nicht viel von ihm erzählen, er war sehr geheimnisvoll und ich habe auch nicht viel gefragt. R: Der Vater Ihres Kindes hat Ihnen kostenlos die Ausreise organisiert. Bitte versuchen Sie mir verständlich zu machen, warum er das tun sollte. P: Er hat mich ausgenutzt, damit ich öfter mit ihm schlafe, obwohl ich das nicht wollte, weil ich lesbisch bin. Ich habe das aber angenommen, da ich seine Hilfe benötigt habe. R: Warum hat er Ihnen überhaupt geholfen? P: Zuerst, als ich in […] war, habe ich mit ihm gesprochen und ihn gesagt, dass ich Probleme habe. Er meinte, ich soll nach Addis Abeba kommen und er wird mit mir darüber sprechen und eine Lösung finden. Als ich dann in Addis Abeba war, hat er gesagt, die Bedingung ist, dass du mit mir schläfst. Obwohl ich Männer nicht anziehend finde, hat er das verlangt. R: Warum haben Sie sich überhaupt an ihn gewandt, warum haben Sie geglaubt, dass er Ihnen helfen kann? P: Als er öfter bei uns war, habe ich Vertrauen zu ihm entwickelt. Er hat immer gesagt, wenn ich ein Problem habe, kann ich mit ihm reden, er war eine Bezugsperson für mich. Er hat mir auch seine Telefonnummer gegeben, weil ich niemanden hatte, und ich habe mich an ihn gewandt. R: Haben Sie heute Kontakt zu diesem Mann? P: Nein. […]“). Wie die belangte Behörde bereits schlüssig und überzeugend ausführte, kommt den nunmehr erstatteten Vorbringen betreffend weiteren Vergewaltigungen kein glaubhafter Kern zu. Auch aus Sicht der erkennenden Richterin ist deren Glaubhaftigkeit nicht in dem für das gegenständliche Verfahren erforderliche Ausmaß gegeben, da diesbezüglich keine glaubhaften und genauen Angaben gemacht wurden. So gab die Erstbeschwerdeführerin weder einen Namen zu Protokoll noch schilderte sie die angeblichen Vorfälle. Sie gab lediglich vage an „mehrmals und oft“ vergewaltigt worden zu sein. In freier Erzählung gab sie hinsichtlich allfälliger Vergewaltigungen zu Protokoll: „Das erste Mal, als ich vergewaltigt wurde, war ich in der
- Klasse, ich war damals 15 und bin ziemlich rasch danach schwanger geworden. Das war das Baby, das ich wegmachen konnte. Seitdem ist das ehr häufig und wieder passiert. Nach der Schule bin ich auf ein College gegangen, ich hatte einen Teilzeitjob als Kellnerin. Ich wurde auch im College und in der Arbeit immer wieder vergewaltigt, das fiel immer wieder vor…“ (vgl. AS 63).„Das erste Mal, als ich vergewaltigt wurde, war ich in der
- Klasse, ich war damals 15 und bin ziemlich rasch danach schwanger geworden. Das war das Baby, das ich wegmachen konnte. Seitdem ist das ehr häufig und wieder passiert. Nach der Schule bin ich auf ein College gegangen, ich hatte einen Teilzeitjob als Kellnerin. Ich wurde auch im College und in der Arbeit immer wieder vergewaltigt, das fiel immer wieder vor…“ vergleiche AS 63). Vorweg ist festzuhalten, dass es sich bei einem Eingriff in die sexuelle Integrität um ein höchstpersönliches, sensibles Thema handelt und es durchaus nachvollziehbar ist, dass nicht jedes kleinste Detail hierbei erzählt wird. Nichtsdestotrotz ist davon auszugehen, dass, hätten wirklich Vergewaltigungen stattgefunden, die Erstbeschwerdeführerin genauere Angaben machen hätte können bzw. glaubhaft von ihrem Leid schildern hätte können. Auch die Vorlage von etwaigen schriftlichen Bescheinigungen hätten das Vorbringen unterstreichen können. Auf die Frage, warum sie nicht bereits in ihrem ersten Asylverfahren in Österreich Angaben über die nun vorgebrachten Vergewaltigungen gemacht hätte, erklärte die Erstbeschwerdeführerin: „VP: Der eigentliche Grund für meine Ausreise war, dass ich lesbisch bin und jeder davon wusste. Das gab ich auch damals an. Ich habe mir damals aber keine Gedanken darüber gemacht, warum ich keine Männer mag und lesbisch bin. Ich habe den Gedankenschritt nicht gemacht, was mir passiert ist mit den Vergewaltigungen. Ich dachte, ich mag Sex mit Männern nicht, weil ich Männer nicht mag. Ich bin erst mit der Zeit darauf gekommen, dass ich Männer nicht mag, weil sie mich immer wieder zum Sex gezwungen hatten (vgl. AS 68).“„VP: Der eigentliche Grund für meine Ausreise war, dass ich lesbisch bin und jeder davon wusste. Das gab ich auch damals an. Ich habe mir damals aber keine Gedanken darüber gemacht, warum ich keine Männer mag und lesbisch bin. Ich habe den Gedankenschritt nicht gemacht, was mir passiert ist mit den Vergewaltigungen. Ich dachte, ich mag Sex mit Männern nicht, weil ich Männer nicht mag. Ich bin erst mit der Zeit darauf gekommen, dass ich Männer nicht mag, weil sie mich immer wieder zum Sex gezwungen hatten vergleiche AS 68).“ Konkret nach ihren neuen Fluchtgründen in diesem Asylverfahren befragt, bezog sich die Erstbeschwerdeführerin zudem nur auf ihre sexuelle Orientierung, das schon im Erstverfahren genannte Foto sowie die Ausnützung durch den Vater ihres Sohnes (vgl. AS 67: Konkret nach ihren neuen Fluchtgründen in diesem Asylverfahren befragt, bezog sich die Erstbeschwerdeführerin zudem nur auf ihre sexuelle Orientierung, das schon im Erstverfahren genannte Foto sowie die Ausnützung durch den Vater ihres Sohnes vergleiche AS 67: „VP: Ich bin immer noch lesbisch. Mir wurde im letzten Verfahren gesagt, dass ich zu meinem Paten und meinem Bruder gehen müsste, doch das kann ich nicht. Jeder im Dorf in Äthiopien weiß, dass ich lesbisch bin. Es gab das Foto von mir und V und dadurch haben alle davon erfahren. Es war unmöglich für mich, dort zu bleiben. Ich wusste nicht, wie ich aus Äthiopien rauskommen sollte. Ich bat deshalb den Vater meines Sohnes um Hilfe, dass er mir helfen solle, Äthiopien zu verlassen. Er wusste, dass ich in einer aussichtslosen Situation bin und hat das ausgenutzt. Er hat gewusst, dass ich keine Wahl habe und hat mich zum Sex gezwungen. Das war für mich aber noch schlimmer als eine Vergewaltigung, so wie er das machte. Ich konnte mich aber nicht wehren, ich musste das machen und habe einfach nur geweint und gewartet, dass es vorbei war. Er wollte nicht, dass ich das Baby behalte, als ich ihm sagte, dass ich schwanger wäre. Er sagte, er hätte selbst eine Familie und ich solle das Baby wegmachen, er gab mir sogar Geld dafür. Ich wollte es aber behalten. Vielleicht war das auch ein Grund, dass er mir geholfen hat, weil dann auch das Problem mit der Schwangerschaft weg wäre, wenn ich weg wäre. Wäre ich nicht schwanger gewesen, hätte er mir vielleicht gar nicht geholfen. Ich bat ihn, mir zu helfen, in irgendein anderes Land auszureisen, dafür würde ich nie irgendwelche Ansprüche wegen des Kindes stellen.“). „VP: Ich bin immer noch lesbisch. Mir wurde im letzten Verfahren gesagt, dass ich zu meinem Paten und meinem Bruder gehen müsste, doch das kann ich nicht. Jeder im Dorf in Äthiopien weiß, dass ich lesbisch bin. Es gab das Foto von mir und römisch fünf und dadurch haben alle davon erfahren. Es war unmöglich für mich, dort zu bleiben. Ich wusste nicht, wie ich aus Äthiopien rauskommen sollte. Ich bat deshalb den Vater meines Sohnes um Hilfe, dass er mir helfen solle, Äthiopien zu verlassen. Er wusste, dass ich in einer aussichtslosen Situation bin und hat das ausgenutzt. Er hat gewusst, dass ich keine Wahl habe und hat mich zum Sex gezwungen. Das war für mich aber noch schlimmer als eine Vergewaltigung, so wie er das machte. Ich konnte mich aber nicht wehren, ich musste das machen und habe einfach nur geweint und gewartet, dass es vorbei war. Er wollte nicht, dass ich das Baby behalte, als ich ihm sagte, dass ich schwanger wäre. Er sagte, er hätte selbst eine Familie und ich solle das Baby wegmachen, er gab mir sogar Geld dafür. Ich wollte es aber behalten. Vielleicht war das auch ein Grund, dass er mir geholfen hat, weil dann auch das Problem mit der Schwangerschaft weg wäre, wenn ich weg wäre. Wäre ich nicht schwanger gewesen, hätte er mir vielleicht gar nicht geholfen. Ich bat ihn, mir zu helfen, in irgendein anderes Land auszureisen, dafür würde ich nie irgendwelche Ansprüche wegen des Kindes stellen.“). Auch befragt nach ihren Rückkehrbefürchtung nannte die Erstbeschwerdeführer keine Gefährdung bezüglich der von ihr behaupteten Vergewaltigungen (vgl. AS 68: Auch befragt nach ihren Rückkehrbefürchtung nannte die Erstbeschwerdeführer keine Gefährdung bezüglich der von ihr behaupteten Vergewaltigungen vergleiche AS 68: „VP: Auch, wenn ich nicht lesbisch wäre, wäre es sehr schwierig für mich in Äthiopien. Ich könnte nicht in mein Heimatdorf zurückkehren, weil alle wüssten, dass ich lesbisch bin. Ich müsste irgendwo hingehen, wo mich niemand kennt. Ich könnte dort aber auch nicht lange bleiben, irgendwann würde jemand Fragen stellen, woher ich komme. Es gibt in Äthiopien verschiedene Stämme, es würde auffallen, wenn ich wo hinkomme, wo mich niemand kennt. Ich kann nicht überall hin wegen meiner ethnischen Herkunft. An manchen Orten wäre es gefährlich für mich, ich hätte Angst um mein Leben. Im Moment ist es sehr schwierig in Äthiopien. Ich müsste immer wieder den Ort wechseln mit meinem Sohn. Mein Sohn könnte dann aber auch nie in eine Schule gehen, wenn wir dauernd umziehen müssten. Auch er würde mir irgendwann Fragen stellen. Wir sind sehr, sehr arm. Im Moment kann ich meinem Sohn geben, was immer er will, weil ich hier im Camp wohne. Die wirtschaftliche Situation in Äthiopien ist sehr schlecht. Ich könnte mir kein normales Leben leisten, ich könnte meinem Sohn dort nicht alles geben, was ich ihm gerne geben würde. Ich will nicht heiraten und keinen Mann, ich wäre daher automatisch alleinerziehend. Auch das geht in Äthiopien nicht. Im Moment ist auch Corona verbreitet in Äthiopien. Es gibt weniger Jobs in Äthiopien, viele sind zu Hause.“). Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Erstbeschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in ihre Heimat einer Gefährdung im Zusammenhang mit den behaupteten Vergewaltigungen drohe, zumal ihr nach ihrem Vorbringen niemand ihre Probleme mit der Vergewaltigung geglaubt habe (vgl. AS 68) und ihre Mutter gewollt habe, dass niemand etwas davon mitbekomme (vgl. AS 64). Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Erstbeschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in ihre Heimat einer Gefährdung im Zusammenhang mit den behaupteten Vergewaltigungen drohe, zumal ihr nach ihrem Vorbringen niemand ihre Probleme mit der Vergewaltigung geglaubt habe vergleiche AS 68) und ihre Mutter gewollt habe, dass niemand etwas davon mitbekomme vergleiche AS 64). Auffällig ist auch, dass die Erstbeschwerdeführerin im Laufe des gegenständlichen Verfahrens mehrfach erwähnte, dass die Zukunft für sie und ihren Sohn hier in Österreich besser wäre, sie hier ein normales Leben führen könnten (vgl. AS 66), dies wird als wahrer Fluchtgrund gewertet. Auch gab sie folgendes zu Protokoll: Auffällig ist auch, dass die Erstbeschwerdeführerin im Laufe des gegenständlichen Verfahrens mehrfach erwähnte, dass die Zukunft für sie und ihren Sohn hier in Österreich besser wäre, sie hier ein normales Leben führen könnten vergleiche AS 66), dies wird als wahrer Fluchtgrund gewertet. Auch gab sie folgendes zu Protokoll: „Ich habe neuerlich einen Antrag gestellt, weil ich nicht zurück nach Äthiopien möchte und ich hoffe, dass ich eine Chance bekomme, hierbleiben zu dürfen. Ich bin hergekommen, weil ich versuchen möchte, hier zu bleiben (vgl. AS 67).“ „Ich habe neuerlich einen Antrag gestellt, weil ich nicht zurück nach Äthiopien möchte und ich hoffe, dass ich eine Chance bekomme, hierbleiben zu dürfen. Ich bin hergekommen, weil ich versuchen möchte, hier zu bleiben vergleiche AS 67).“ „In Äthiopien kann ich nicht so für ihn [Anm. für den Zweitbeschwerdeführer] sorgen, wie hier. Für ihn wäre es sehr schwierig, in Äthiopien zu leben, er ist hier geboren. Er hat hier eine Chance auf ein gutes Leben und eine gute Schulbildung (vgl. AS 69).“„In Äthiopien kann ich nicht so für ihn [Anm. für den Zweitbeschwerdeführer] sorgen, wie hier. Für ihn wäre es sehr schwierig, in Äthiopien zu leben, er ist hier geboren. Er hat hier eine Chance auf ein gutes Leben und eine gute Schulbildung vergleiche AS 69).“ Das BFA kam daher völlig zurecht zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen, wonach die Erstbeschwerdeführerin lesbisch sei und in Äthiopien vergewaltigt worden wäre und ihr deshalb in Äthiopien Verfolgung drohe, keinen glaubhaften Kern aufweist. Die diesbezügliche Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid (siehe oben I. Verfahrensgang Pkt. 2.5.) wurde in der Beschwerde auch nicht ausreichend substantiiert bestritten.Das BFA kam daher völlig zurecht zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen, wonach die Erstbeschwerdeführerin lesbisch sei und in Äthiopien vergewaltigt worden wäre und ihr deshalb in Äthiopien Verfolgung drohe, keinen glaubhaften Kern aufweist. Die diesbezügliche Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid (siehe oben römisch eins. Verfahrensgang Pkt. 2.5.) wurde in der Beschwerde auch nicht ausreichend substantiiert bestritten. 2.
- Zur Rückkehrsituation und zum Herkunftsstaat Äthiopien: Die Erstbeschwerdeführerin begründete ihren Folgeantrag allerdings auch damit, dass in Äthiopien die Situation wegen „Corona“ sehr schwierig und die wirtschaftliche Lage sehr schlecht sei. Die Beschwerdeführer könnten nicht bei dem Paten wohnen, weil er bereits den Bruder der Erstbeschwerdeführerin aufgeno