GVG) behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:, römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 01.12.2021 wies die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) den Antrag des Beschwerdeführers vom 03.11.2021 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld
VG) ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 30.08.2021 nicht berechtigt sei, sich im Bundesgebiet aufzuhalten und eine Beschäftigung aufzunehmen.1. Mit Bescheid vom 01.12.2021 wies die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) den Antrag des Beschwerdeführers vom 03.11.2021 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld
Paragraph 7, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 30.08.2021 nicht berechtigt sei, sich im Bundesgebiet aufzuhalten und eine Beschäftigung aufzunehmen.
1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ihre Gültigkeit verloren, da das Erkenntnis mit seiner Zustellung rechtswirksam geworden sei. Daher sei im Zeitpunkt der Antragsstellung eine rechtswirksame Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot vorgelegen. Mit Beschluss vom 19.01.2022 habe der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) dem Antrag des Beschwerdeführers auf aufschiebende Wirkung, den er in Verbindung mit der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des BVwG eingebracht hatte, stattgegeben. Die aufschiebende Wirkung gelte jedoch ex-nunc und nicht rückwirkend, weshalb für den Zeitraum von 30.08.2021 bis 19.01.2022 kein gültiges Aufenthaltsrecht vorgelegen habe. Somit sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, den für den Bezug von Arbeitslosengeld
VG erforderlichen Nachweis eines Aufenthaltstitels, um eine unselbständige Beschäftigung aufnehmen und ausüben zu können, für den Zeitpunkt der Antragstellung am 03.11.2021 nachzuweisen.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.02.2022 wies das AMS die Beschwerde ab und führte dazu begründend aus, dass mit Erkenntnis des BVwG vom 30.08.2021 eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer über eine für den Zeitraum von 04.09.2019 bis 03.09.2022 gültige Rot-Weiß-Rot-Karte plus verfügt. Diese habe jedoch durch das Erkenntnis des BVwG
Paragraph 10, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ihre Gültigkeit verloren, da das Erkenntnis mit seiner Zustellung rechtswirksam geworden sei. Daher sei im Zeitpunkt der Antragsstellung eine rechtswirksame Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot vorgelegen. Mit Beschluss vom 19.01.2022 habe der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) dem Antrag des Beschwerdeführers auf aufschiebende Wirkung, den er in Verbindung mit der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des BVwG eingebracht hatte, stattgegeben. Die aufschiebende Wirkung gelte jedoch ex-nunc und nicht rückwirkend, weshalb für den Zeitraum von 30.08.2021 bis 19.01.2022 kein gültiges Aufenthaltsrecht vorgelegen habe. Somit sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, den für den Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG erforderlichen Nachweis eines Aufenthaltstitels, um eine unselbständige Beschäftigung aufnehmen und ausüben zu können, für den Zeitpunkt der Antragstellung am 03.11.2021 nachzuweisen.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im gegenständlichen Fall anzuwendende maßgebende Rechtsvorschrift des § 7 AlVG idF BGBl. I Nr. 28/2020 lautet (auszugsweise) wie folgt:Die im gegenständlichen Fall anzuwendende maßgebende Rechtsvorschrift des Paragraph 7, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2020, lautet (auszugsweise) wie folgt: „Voraussetzungen des Anspruches § 7.
1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)
Nr. 186/1950, vor.3. während einer Absonderung
Paragraph 7, oder Paragraph 17, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, vor.
BG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
Paragraph 5, AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek in Holoubek/Lang, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist (§ 7 Abs. 2 AlVG). Nach § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich (u.a.) berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist (Paragraph 7, Absatz 2, AlVG). Nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich (u.a.) berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Voraussetzung für die Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG ist demnach, dass die Berechtigung des Antragstellers zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0211, mwN).Voraussetzung für die Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG ist demnach, dass die Berechtigung des Antragstellers zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt vergleiche VwGH 07.09.2011, 2008/08/0211, mwN).
Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz sind Ausländer, die über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus verfügen, zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt.
Paragraph 17, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz sind Ausländer, die über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus verfügen, zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt. Den Feststellungen folgend verfügte der Beschwerdeführer über den Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit Gültigkeit von 04.09.2019 bis 03.09.2022. Mit Bescheid des BFA vom 17.08.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein befristetes Einreiseverbot erlassen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2021 abgewiesen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer erhobenen außerordentlichen Revision wurde das Erkenntnis des BVwG vom 30.08.2021 mit Erkenntnis des VwGH vom 05.04.2022, Ra 2021/21/0316-17, aufgehoben und erging in weiterer Folge am 03.05.2022 zur GZ L504 2223834-1/54E eine Ersatzentscheidung des BVwG, mit welcher der Bescheid des BFA vom 17.08.2019 ersatzlos behoben wurde. Das AMS ging in seiner Entscheidung davon aus, dass im Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 30.08.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung sowie ein rechtskräftiges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer bestand, wodurch das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers
1 NAG seine Gültigkeit verlor.Das AMS ging in seiner Entscheidung davon aus, dass im Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund des Erkenntnisses des BVwG vom 30.08.2021 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung sowie ein rechtskräftiges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer bestand, wodurch das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers
Paragraph 10, Absatz eins, NAG seine Gültigkeit verlor. Dem ist jedoch Folgendes entgegenzuhalten:
GG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses befunden hatte. Auch die ersatzlose Behebung eines Bescheides durch das Verwaltungsgericht wirkt – sofern sie bestandskräftig wird – (insoweit vergleichbar mit § 42 Abs. 3 VwGG) ex tunc. Das bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides der belangten Behörde und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. VwGH 25.9.2014, 2011/07/0178, mwH). Diese zu § 66 Abs. 4 AVG vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ergangene Rechtsprechung ist auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden, zumal § 28 VwGVG 2014 prinzipiell die dem § 66 Abs. 4 AVG entsprechende Vorschrift im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht darstellt (vgl. idS VwGH 27.04.2017, Ra 2017/07/0028, mwH und VwGH 22.08.209, Ra 2019/21/0087).
Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses befunden hatte. Auch die ersatzlose Behebung eines Bescheides durch das Verwaltungsgericht wirkt – sofern sie bestandskräftig wird – (insoweit vergleichbar mit Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) ex tunc. Das bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides der belangten Behörde und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre vergleiche VwGH 25.9.2014, 2011/07/0178, mwH). Diese zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, ergangene Rechtsprechung ist auch auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden, zumal Paragraph 28, VwGVG 2014 prinzipiell die dem Paragraph 66, Absatz 4, AVG entsprechende Vorschrift im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht darstellt vergleiche idS VwGH 27.04.2017, Ra 2017/07/0028, mwH und VwGH 22.08.209, Ra 2019/21/0087). Aufgrund der ex-tunc Wirkung der Aufhebung des Erkenntnisses des BVwG vom 30.08.2021 durch den VwGH und der Behebung des Bescheides vom 17.09.2019 mit Ersatzerkenntnis des BVwG bestand somit nie eine rechtswirksame Rückkehrentscheidung oder ein rechtswirksames Einreiseverbot, wodurch die dem Beschwerdeführer erteilte Rot-Weiß-Rot-Karte plus, die ihm einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt einräumt, auch ihre Gültigkeit nicht verlor. Dementsprechend hielt der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt seines Antrages auf Arbeitslosengeld § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG entsprechend berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, und stand er somit
VG der Arbeitsvermittlung zur Verfügung.Dementsprechend hielt der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt seines Antrages auf Arbeitslosengeld Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG entsprechend berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, und stand er somit
Paragraph 7, Absatz 2, AlVG der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Damit hat das AMS das Vorliegen der Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG zu Unrecht verneint.Damit hat das AMS das Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu Unrecht verneint. Aufgrund der zu Unrecht angenommenen mangelnden Verfügbarkeit hat das AMS keine Fest-stellungen zum Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen (§ 7 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie §§ 8, 9 und 12 AlVG) getroffen bzw. für den Fall, dass die genannten Voraussetzungen vorliegen, auch die Entscheidung über die Höhe des Arbeitslosengeldes (§§ 20 f. AlVG) offengelassen und damit keinerlei geeigneten Schritte gesetzt, um den Anspruch des Beschwerdeführers sowohl dem Grund als auch der Höhe nach beurteilen zu können.Aufgrund der zu Unrecht angenommenen mangelnden Verfügbarkeit hat das AMS keine Fest-stellungen zum Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Paragraphen 8, 9 und 12 AlVG) getroffen bzw. für den Fall, dass die genannten Voraussetzungen vorliegen, auch die Entscheidung über die Höhe des Arbeitslosengeldes (Paragraphen 20, f. AlVG) offengelassen und damit keinerlei geeigneten Schritte gesetzt, um den Anspruch des Beschwerdeführers sowohl dem Grund als auch der Höhe nach beurteilen zu können. Da auch nicht davon auszugehen ist, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer ehe-blichen Kostenersparnis verbunden wäre, war im Lichte der eingangs erwähnten höchstgerichtlichen Judikatur
GVG mit der Behebung des angefochtenen Bescheids vorzugehen und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da auch nicht davon auszugehen ist, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer ehe-blichen Kostenersparnis verbunden wäre, war im Lichte der eingangs erwähnten höchstgerichtlichen Judikatur
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG mit der Behebung des angefochtenen Bescheids vorzugehen und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W209.2252737.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.