RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2022 GeschäftszahlW238 2246582-2 SpruchW238 2246582-2/9E, , W238 2246582-2/9E, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 17.05.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ingo RIß, Gußhausstraße 14 Top 7, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 05.07.2021, VN XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2021, WF XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 23.06.2021 bis 03.08.2021 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.05.2022 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ingo RIß, Gußhausstraße 14 Top 7, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 05.07.2021, VN römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2021, WF römisch 40 , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 23.06.2021 bis 03.08.2021 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.05.2022 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.05.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da durch die hierzu Berechtigten auf die Einbringung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 17.05.2022 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.05.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da durch die hierzu Berechtigten auf die Einbringung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 17.05.2022 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W238.2246582.2.00
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