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{'item': 'W240 2245534-1'}

Obsah (15)§ 70Art. 133§ 52§ 67§ 18§ 28§§ 17§ 66a§§ 15§§ 28a§§ 31§ 51§ 54a§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2022 GeschäftszahlW240 2245534-1 SpruchW240 2245534-1/23EIM NAMEN DER REPUBLIK!, W240 2245534-1/23E, , IM NAMEN DER REPUBLIK! Das B

§ 70Abs.

3 FPG wird Ihnen kein Durchsetzungsaufschub erteilt“„

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wird Ihnen kein Durchsetzungsaufschub erteilt“ III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:I. Verfahrensgang:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, , römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF) ist ein serbischer Staatsangehöriger und im Besitz einer Aufenthaltskarte „Angehöriger einer EWR-Bürgerin“, die ihm von der MA 35 aufgrund der Eheschließung mit einer italienischen Staatsangehörigen am 09.05.2018 mit Gültigkeit bis zum 09.05.2023 ausgestellt wurde. Am 22.06.2021 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA) eine – nur auf Deutsch verfasste – Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den (in einer österreichischen Justizanstalt aufhältigen) BF, die dieser am 25.06.2021 übernommen hat. Darin wurde dem BF mitgeteilt, dass – aufgrund zweier strafgerichtlicher Verurteilungen des BF im Bundesgebiet – die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52(Anm.: FPG) i

Vm einem Einreiseverbot geplant sei. Der BF wurde aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung eine Reihe von Fragen zu beantworten, andernfalls eine Entscheidung ergehen werde.Am 22.06.2021 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA) eine – nur auf Deutsch verfasste – Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den (in einer österreichischen Justizanstalt aufhältigen) BF, die dieser am 25.06.2021 übernommen hat. Darin wurde dem BF mitgeteilt, dass – aufgrund zweier strafgerichtlicher Verurteilungen des BF im Bundesgebiet – die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Anmerkung, FPG) in Verbindung mit einem Einreiseverbot geplant sei. Der BF wurde aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung eine Reihe von Fragen zu beantworten, andernfalls eine Entscheidung ergehen werde. Der BF hat in der Folge keine Stellungnahme abgegeben. Mit Bescheid des BFA vom 27.07.2021 wurde gegen den BF

§ 67Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm

§ 70Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des BFA vom 27.07.2021 wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm

Paragraph 70, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die Behörde – insbesondere unter Hinweis auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF sowie auf zwei weitere Anzeigen wegen schwerer Nötigung (vom 23.06.2020) bzw. wegen schweren Betruges (vom 07.03.2018) – im Wesentlichen aus, dass vom BF eine gegenwärtige, erhebliche und nachhaltige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Auch eine Zukunftsprognose falle zu Ungunsten des BF aus, zumal eine Integration des BF im Bundesgebiet „in keiner Weise“ festgestellt werden habe können. Die gebotene Interessenabwägung falle daher ebenfalls zulasten des BF aus. Im Hinblick auf die erhebliche Gefahr, die vom BF ausgehe, sei die sofortige Durchsetzbarkeit der Entscheidung im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich, sodass auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot geboten sei. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 16.08.2021 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es insbesondere verabsäumt habe, den BF persönlich einzuvernehmen. Dadurch sei der BF in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Darüber hinaus sei der Bescheid aber auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, zumal die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von zehn Jahren jedenfalls nicht in einem angemessenen Verhältnis zum persönlichen Verhalten des BF stehe. Entgegen der Annahme der Behörde verfüge der BF sehr wohl über ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK und müsse die gebotene Interessenabwägung eindeutig zu Gunsten des BF ausgehen. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden vorliegen.Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 16.08.2021 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es insbesondere verabsäumt habe, den BF persönlich einzuvernehmen. Dadurch sei der BF in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Darüber hinaus sei der Bescheid aber auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, zumal die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von zehn Jahren jedenfalls nicht in einem angemessenen Verhältnis zum persönlichen Verhalten des BF stehe. Entgegen der Annahme der Behörde verfüge der BF sehr wohl über ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK und müsse die gebotene Interessenabwägung eindeutig zu Gunsten des BF ausgehen. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden vorliegen. Beantragt wurde die gänzliche Behebung des erlassenen Aufenthaltsverbots, in eventu die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Das BFA legte dem erkennenden Gericht die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt, einlangend am 18.08.2021, vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit hg. Beschluss vom 25.08.2021 (W240 2245534-1/3E) wurde der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG behoben und die Angelegenheit an das BFA zurückverwiesen.Mit hg. Beschluss vom 25.08.2021 (W240 2245534-1/3E) wurde der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit an das BFA zurückverwiesen. Mit hg. Beschluss vom 30.09.2021 (W240 2245534-1/5Z) wurde Spruchpunkt B) des Beschlusses vom 25.08.2021

§§ 17und 31 Vw

GVG iVm § 62 Abs. 4 AVG insofern berichtigt, als dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nunmehr für „nicht zulässig“ erklärt wurde.Mit hg. Beschluss vom 30.09.2021 (W240 2245534-1/5Z) wurde Spruchpunkt B) des Beschlusses vom 25.08.2021

Paragraphen 17 und 31 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG insofern berichtigt, als dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nunmehr für „nicht zulässig“ erklärt wurde.

Gegen diesen Beschluss erhob das BFA mit Schriftsatz vom 29.09.2021 Revision an den Verwaltungsgerichtshof (in der Folge auch VwGH) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit. Mit Erkenntnis des VwGH vom 22.03.2022 wurde der angefochtene hg. Beschluss vom 25.08.2021 in der Fassung des hg. Berichtigungsbeschlusses vom 30.09.2021 unter Verweis auf die ständige Judikatur des VwGH wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Am 22.03.2022, einlangend am 23.03.2022, wurde der Gerichtsakt vom VwGH an das BVwG rückübermittelt. Am 03.05.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch BVwG) unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die serbische Sprache eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher der BF in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin zu seinen persönlichen Lebensumständen befragt wurde. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde eine Frist für die Vorlage von etwaigen Unterlagen bzw. für die Abgabe von einer Stellungnahme bis zum 10.05.2022 eingeräumt. Mit Schreiben vom 10.05.2022 langte ein Antrag auf Fristerstreckung und Dokumentenvorlage der ausgewiesenen Vertretung ein. Es wurde ausgeführt, dass der BF seit 08.07.2021 in der Justizanstalt XXXX beschäftigt sei und wurde darüber eine Bestätigung der Justizanstalt XXXX über die Anhaltung des BF vom 21.01.2021 bis zum 20.05.2022 vorgelegt und darüber, dass der BF ab XXXX ,.2021 bis zum 19.05.2022 Versicherungszeiten

§ 66aAl

VG (Strafgefangene, welche ihrer Arbeitspflicht nach dem Strafvollzugsgesetz nachkommen und daher Versicherungszeiten erwerben) erworben habe mit einer Bruttovergütung in Höhe von EUR 1.363,14. Weiters wurde darum ersucht, bis zum 19.05.2022 die Möglichkeit eingeräumt zu erhalten, eine Stellungnahme abzugeben bzw. Dokumente im gegenständlichen Verfahren vorzulegen, im Detail plane die Ehefrau des BF eine aktuelle Einstellungszusage für ihre Person und für den BF vorzulegen.Mit Schreiben vom 10.05.2022 langte ein Antrag auf Fristerstreckung und Dokumentenvorlage der ausgewiesenen Vertretung ein. Es wurde ausgeführt, dass der BF seit 08.07.2021 in der Justizanstalt römisch 40 beschäftigt sei und wurde darüber eine Bestätigung der Justizanstalt römisch 40 über die Anhaltung des BF vom 21.01.2021 bis zum 20.05.2022 vorgelegt und darüber, dass der BF ab römisch 40 ,.2021 bis zum 19.05.2022 Versicherungszeiten

, Paragraph 66 a, AlVG (Strafgefangene, welche ihrer Arbeitspflicht nach dem Strafvollzugsgesetz nachkommen und daher Versicherungszeiten erwerben) erworben habe mit einer Bruttovergütung in Höhe von EUR 1.363,

  1. Weiters wurde darum ersucht, bis zum 19.05.2022 die Möglichkeit eingeräumt zu erhalten, eine Stellungnahme abzugeben bzw. Dokumente im gegenständlichen Verfahren vorzulegen, im Detail plane die Ehefrau des BF eine aktuelle Einstellungszusage für ihre Person und für den BF vorzulegen. Am 19.05.2022 langte eine mit 16.05.2022 datierte Einstellungszusage einer Privatperson ein, welche dem BF ein Dienstverhältnis bei ihrer Wiener Firma für Schneeräumung, Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen im Ausmaß von 40 Wochenstunden unbefristet zusagt. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zur Person des BF: Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und führt die im Spruch genannte Identität, seine Muttersprache ist Serbisch. Der BF ist seit Jänner 2018 mit der italienischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet und seit 30.01.2018 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, wobei er seit 22.01.2021 bis zu seiner Entlassung am 20.05.2022 in Österreich in einer Justizanstalt inhaftiert gewesen ist aufgrund seiner Verurteilungen in Österreich.Der BF ist seit Jänner 2018 mit der italienischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet und seit 30.01.2018 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, wobei er seit 22.01.2021 bis zu seiner Entlassung am 20.05.2022 in Österreich in einer Justizanstalt inhaftiert gewesen ist aufgrund seiner Verurteilungen in Österreich. Seit 09.05.2018 ist er im Besitz einer Aufenthaltskarte „Angehöriger einer EWR-Bürgerin“ mit Gültigkeit bis zum 09.05.
  2. Der befand sich bis 20.05.2022 in Strafhaft; bis zu seiner Inhaftierung am 22.01.2021 hat er mit seiner italienischen Ehegattin in Österreich im gemeinsamen Haushalt gelebt. Der BF ist kinderlos und hat keine Sorgepflichten. Laut Auszug aus dem AJ-WEG-Auskunftsverfahren scheint als Dienstgeber in Österreich des als Arbeiter gemeldeten BF insbesondere ab August 2017 bis November 2017 eine Gebäudereinigungs GmbH, ab Oktober 2018 bis Jänner 2019 eine Privatperson und ab Februar 2019 bis Mai 2020 eine weitere Privatperson auf Seine Ehefrau ist derzeit auf Malta bei Ihrem Bruder aufhältig, verfügt in Österreich seit Juli 2021 über keine Meldeadresse, sie plant laut ihren schriftlichen Ausführungen, nach Österreich zurückzukehren, um mit dem BF wieder zusammenzuleben. Im Herkunftsstaat hat der BF eine Landwirtschaftsschule abgeschlossen, in der Folge jedoch nie in diesem Bereich gearbeitet. Vielmehr war er in Serbien anschließend als Arbeiter (z.B. für die Aufstellung von Gipskartonwänden oder Malerarbeiten) beschäftigt. Ebenso in Österreich, wo er aber auch für Reinigungsfirmen tätig war. Im Bundesgebiet leben neben der Ehegattin des BF (die derzeit jedoch bis voraussichtlich Juni 2022 in Malta aufhältig ist) auch noch zwei Cousins und zwei Tanten des BF, mit denen er vor allem telefonischen Kontakt pflegt. In Serbien leben noch der Vater und die Schwestern des BF, bei diesen bezieht er auch Unterkunft, wenn er Serbien besucht, was der BF auch regelmäßig gemacht hat seit er über eine Meldeadresse in Österreich verfügt im Jahr 2018 bis zu seiner Inhaftierung Anfang
  3. Der BF hat bis 2017 in Serbien gelebt. Der BF ist arbeitsfähig und gesund. Er hat noch nie einen Deutschkurs besucht und hat keine österreichischen Bekannte oder Freunde. Er ist kein Mitglied in einem Verein Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF: Der BF wurde bislang zwei Mal rechtskräftig von österreichischen Gerichten verurteilt, und zwar 1.) mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom XXXX .2021 wegen versuchter Nötigung

§§ 15, 105 Abs. 1 St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und1.) mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom römisch 40 .2021 wegen versuchter Nötigung

Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und 2.) mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom XXXX .2021 wegen verschiedener Suchtmitteldelikte

§§ 28Abs.

1,

  1. Fall, 28 Abs. 1,
  2. Fall, 28 Abs. 3 SMG,

§§ 28aAbs.

1,

  1. Fall, 28a Abs. 2 Z 2 SMG, §§ 27 Abs. 1, Z 1
  2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1
  3. Fall, 27 Abs. 2 SMG

§§ 31, 40 St

GB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom XXXX 2021 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren. 2.) mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom römisch 40 .2021 wegen verschiedener Suchtmitteldelikte

Paragraphen 28, Absatz eins, eins, Fall, 28 Absatz eins, 2, Fall, 28 Absatz 3, SMG,

Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5, Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 2, SMG, Paragraphen 27, Absatz eins,, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG

Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom römisch 40 2021 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Ad 1.) Der Verurteilung vom XXXX 2021 wegen versuchter Nötigung lag laut Urteil des österreichischen Landesgerichts zugrunde, dass der BF im Juni 2016 eine weibliche Person mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich der Zahlung einer Stromrechnung in Höhe von EUR 1.200,- zu nötigen versucht hat, indem er sie am Hals packte und sinngemäß auf Serbisch sagte: Er werde sie zerfleischen, das Gesicht zerschneiden, er wisse, wo ihre Eltern wohnen und er werde herausfinden, wo sie wohne, wobei es beim Versucht blieb und die vom BF genötigte Person ihm die EUR 1.200,- nicht überhgab.Ad 1.) Der Verurteilung vom römisch 40 2021 wegen versuchter Nötigung lag laut Urteil des österreichischen Landesgerichts zugrunde, dass der BF im Juni 2016 eine weibliche Person mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich der Zahlung einer Stromrechnung in Höhe von EUR 1.200,- zu nötigen versucht hat, indem er sie am Hals packte und sinngemäß auf Serbisch sagte: Er werde sie zerfleischen, das Gesicht zerschneiden, er wisse, wo ihre Eltern wohnen und er werde herausfinden, wo sie wohne, wobei es beim Versucht blieb und die vom BF genötigte Person ihm die EUR 1.200,- nicht überhgab. Bei der Strafbemessung wurde als strafmildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel und der Versuch sowie als straferschwerend keine Umstände gewertet. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG bestritt der BF auch auf Nachfrage und Vorhalt der Verurteilung, dass er die Tat begangen hatte. Ad 2.) Der Verurteilung vom XXXX .2021 lag laut Urteil vom XXXX .2021 zugrunde, dass der BF ernsthaft mit der Verwirklichung der Tatbilder des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 3 SMD, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 2 SMG sowie das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG rechnete und sich damit abfand. Der BF hat einerseits als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in einer die Grenzmenge des § 28 b SMG übersteigenden Menge bis Jänner 2021 ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt Kokain in seiner Wohnung zum Verkauf bereitgehalten, andererseits ab zumindest Jänner 2020 bis Jänner 2021 mehreren Abnehmern Kokain verkauft sowie ab einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis Jänner 2021 zum persönlichen Gebrauch Cannabiskraut erworben. Der BF wusste über die Art und Qualität der Suchtmittel Bescheid. Dem BF war bei jeder Weitergabe bewusst, dass durch wiederkehrende Überlassung von für sich genommen kleinen Mengen Wirksubstanz sich diese mit der Zeit immer wieder auf die Grenzmenge übersteigende mengen summieren und summieren werden, der BF fand sich damit ab und entschloss sich dessen ungeachtet, fortlaufend die im Spruch angeführten Suchtmittel, nämlich Kokain, Cannabiskraut, beihaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA, weiterzugeben. Durch die Tathandlungen lukrierte der BF Einkünfte in Höhe von EUR 18.120,-. Ad 2.) Der Verurteilung vom römisch 40 .2021 lag laut Urteil vom römisch 40 .2021 zugrunde, dass der BF ernsthaft mit der Verwirklichung der Tatbilder des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall und Absatz 3, SMD, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 2, SMG sowie das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG rechnete und sich damit abfand. Der BF hat einerseits als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in einer die Grenzmenge des Paragraph 28, b SMG übersteigenden Menge bis Jänner 2021 ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt Kokain in seiner Wohnung zum Verkauf bereitgehalten, andererseits ab zumindest Jänner 2020 bis Jänner 2021 mehreren Abnehmern Kokain verkauft sowie ab einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis Jänner 2021 zum persönlichen Gebrauch Cannabiskraut erworben. Der BF wusste über die Art und Qualität der Suchtmittel Bescheid. Dem BF war bei jeder Weitergabe bewusst, dass durch wiederkehrende Überlassung von für sich genommen kleinen Mengen Wirksubstanz sich diese mit der Zeit immer wieder auf die Grenzmenge übersteigende mengen summieren und summieren werden, der BF fand sich damit ab und entschloss sich dessen ungeachtet, fortlaufend die im Spruch angeführten Suchtmittel, nämlich Kokain, Cannabiskraut, beihaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA, weiterzugeben. Durch die Tathandlungen lukrierte der BF Einkünfte in Höhe von EUR 18.120,-. Bei der Strafbemessung wurde als strafmildernd das reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und der bisher ordentliche Lebenswandel, als straferschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit zwei Vergehen und das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge gewertet. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG zeigte der BF grundsätzlich Einsicht und Reue wegen seiner Veurteilung aufgrund der begangenen Suchtmitteldelikte. Er gab an, keine Drogen mehr zu nehmen und auch in Zukunft keine Drogen mehr konsumieren zu wollen. Auf Nachfrage gab der BF an, er habe seine Drogensucht nicht behandeln lassen, sondern es selbst durch Training und Bücher geschafft nicht mehr süchtig zu sein. Der BF befindet sich seit 22.01.2021 im Strafvollzug; seine vorzeitig bedingte Entlassung erfolgte nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafhaft am 20.05.2022. Der BF kam während seiner Inhaftierung in der Justizanstalt XXXX seiner Arbeitspflicht als Strafgefangener nach und hat er dadurch ab XXXX .2021 bis zum 19.05.2022 Versicherungszeiten

§ 66aAl

VG erworben mit einer Bruttovergütung in Höhe von EUR 1.363,14. Für den Fall des positiven Ausgangs des gegenständlichen Verfahrens bzw. nach seiner Entlassung aus der Strafhaft verfügt der BF über eine Einstellzusage einer österreichischen Baufirma namens XXXX GmbH vom Juli 2021 und eine Einstellungszusage vom Mai 2022 von einer Privatperson, welche eine Wiener Firma betreibt. Der BF ist Mieter einer Wohnung in Österreich, sein Cousin kümmert sich derzeit um diese Wohnung und zahlt ihm Miete.Der BF kam während seiner Inhaftierung in der Justizanstalt römisch 40 seiner Arbeitspflicht als Strafgefangener nach und hat er dadurch ab römisch 40 .2021 bis zum 19.05.2022 Versicherungszeiten

Paragraph 66 a, AlVG erworben mit einer Bruttovergütung in Höhe von , EUR 1.363,

  1. Für den Fall des positiven Ausgangs des gegenständlichen Verfahrens bzw. nach seiner Entlassung aus der Strafhaft verfügt der BF über eine Einstellzusage einer österreichischen Baufirma namens römisch 40 GmbH vom Juli 2021 und eine Einstellungszusage vom Mai 2022 von einer Privatperson, welche eine Wiener Firma betreibt. Der BF ist Mieter einer Wohnung in Österreich, sein Cousin kümmert sich derzeit um diese Wohnung und zahlt ihm Miete. ,
  2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Beschwerdeschriftsatz Beweis erhoben. Überdies fand am 03.05.2022 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers statt. Auf Nachfrage durch die gesetzliche Vertretung wurde zudem die Frist für eine Stellungnahem nach Durchführung der Verhandlung und für die Vorlage von Unterlagen bis zum 19.05.2022 verlängert. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Ausbildung und Berufserfahrung, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der BF seit 09.05.2018 im Besitz einer Aufenthaltskarte „Angehöriger einer EWR-Bürgerin“ mit Gültigkeit bis zum 09.05.2023 ist. Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie die Feststellungen zum Vollzug der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen ergeben sich aus einer aktuellen Abfrage im Strafregister der Republik Österreich sowie aus den betreffenden Strafurteilen. Die Feststellung, dass der BF während seiner Inhaftierung in der Justizanstalt XXXX seiner Arbeitspflicht als Strafgefangener nachging und dadurch ab XXXX .2021 bis zum 19.05.2022 Versicherungszeiten

§ 66aAl

VG erworben hat, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung der Justizanstalt.Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie die Feststellungen zum Vollzug der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen ergeben sich aus einer aktuellen Abfrage im Strafregister der Republik Österreich sowie aus den betreffenden Strafurteilen. Die Feststellung, dass der BF während seiner Inhaftierung in der Justizanstalt römisch 40 seiner Arbeitspflicht als Strafgefangener nachging und dadurch ab römisch 40 .2021 bis zum 19.05.2022 Versicherungszeiten

Paragraph 66 a, AlVG erworben hat, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung der Justizanstalt. Insbesondere zu den Feststellungen zu seiner mangelnden sprachlichen Integration ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bislang keine Deutschkurse absolvierte laut eigenen Angaben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bislang in Österreich zum Teil wie festgestellt legalen Beschäftigungen nachgegangen ist und über eine Einstellungszusage sowie eine Mietwohnung verfügt, in welcher ein Cousin während seines Aufenthaltes im Gefängnis lebt, ergibt sich aus seinem Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen. Es wurden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zudem Unterlagen vorgelegt, welche durch in Österreich lebende Familienangehörige Unterstützung darlegen. Dass der BF seit Jänner 2018 mit der italienischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet ist und seit 30.01.2018 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist, wobei er seit 22.01.2021 bis zu seiner Entlassung am 20.05.2022 in Österreich in einer Justizanstalt inhaftiert gewesen ist aufgrund seiner Verurteilungen in Österreich, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen und den Angaben des BF. Es wurde auch eine schriftliche Stellungnahme der italienischen Ehefrau des Beschwerdeführers vorgelegt, welche sich jedoch derzeit in Malta aufhält, seit Juli 2021 über keine Meldeadresse in Österreich verfügt, sie plant jedoch laut ihren schriftlichen Ausführungen, nach Österreich zurückzukehren, um mit dem BF wieder zusammenzuleben. Diese vagen Ausführungen über eine Rückkehr der Ehefrau nach Österreich werden jedoch vor dem Hintergrund, dass die Ehefrau einzig eine schriftliche Stellungnahme abgegeben hat, bereits zehn Monate nicht mehr in Österreich aufhältig ist, hier auch keiner gesicherten Arbeit über längerer Zeit zuletzt nachging und trotz Ankündigung keine Einstellungszusage in einem österreichischen Betrieb für die Ehefrau innerhalb der verlängerten Stellungnahmefrist vorgelegt wurde, anzuzweifelnDass der BF seit Jänner 2018 mit der italienischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet ist und seit 30.01.2018 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist, wobei er seit 22.01.2021 bis zu seiner Entlassung am 20.05.2022 in Österreich in einer Justizanstalt inhaftiert gewesen ist aufgrund seiner Verurteilungen in Österreich, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen und den Angaben des BF. Es wurde auch eine schriftliche Stellungnahme der italienischen Ehefrau des Beschwerdeführers vorgelegt, welche sich jedoch derzeit in Malta aufhält, seit Juli 2021 über keine Meldeadresse in Österreich verfügt, sie plant jedoch laut ihren schriftlichen Ausführungen, nach Österreich zurückzukehren, um mit dem BF wieder zusammenzuleben. Diese vagen Ausführungen über eine Rückkehr der Ehefrau nach Österreich werden jedoch vor dem Hintergrund, dass die Ehefrau einzig eine schriftliche Stellungnahme abgegeben hat, bereits zehn Monate nicht mehr in Österreich aufhältig ist, hier auch keiner gesicherten Arbeit über längerer Zeit zuletzt nachging und trotz Ankündigung keine Einstellungszusage in einem österreichischen Betrieb für die Ehefrau innerhalb der verlängerten Stellungnahmefrist vorgelegt wurde, anzuzweifeln Die Feststellung, dass der Vater und die Schwestern des BF, der bis 2017 in Serbien gelebt hat, noch in Serbien leben und der BF bei diesen auch Unterkunft bezieht, wenn er Serbien besucht, was der BF auch regelmäßig gemacht hat seit er über eine Meldeadresse in Österreich verfügt im Jahr 2018 bis zu seiner Inhaftierung Anfang 2021, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Die Feststellung, dass der BF keine österreichischen Bekannte oder Freunde hat sowie kein Mitglied in einem Verein ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Verhandlung. Die Feststellung, dass der BF zwar seine Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Urteil des österreichischen Landesgerichts vom XXXX .2021 wegen verschiedener Suchtmitteldelikte

§§ 28Abs.

1,

  1. Fall, 28 Abs. 1,
  2. Fall, 28 Abs. 3 SMG,

§§ 28aAbs.

1,

  1. Fall, 28a Abs. 2 Z 2 SMG, §§ 27 Abs. 1, Z 1
  2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1
  3. Fall, 27 Abs. 2 SMG

§§ 31, 40 St

GB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom XXXX 2021 akzeptiert und Reue zeigt sowie Besserung gelobt, ergibt sich auf seine Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung, dass der BF den Tatbestand der versuchten Nötigung bestreitet und behauptet, er habe die Tat nicht begangen, aufgrund welcher er mit Urteil des österreichischen Landesgerichts vom XXXX 2021 wegen versuchter Nötigung

§§ 15, 105 Abs. 1 St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde, ergibt sich ebenfalls auf seine Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf Vorhalt der vorzitierten Verurteilung. Die Feststellung, dass der BF zwar seine Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Urteil des österreichischen Landesgerichts vom römisch 40 .2021 wegen verschiedener Suchtmitteldelikte

Paragraphen 28, Absatz eins, eins, Fall, 28 Absatz eins, 2, Fall, 28 Absatz 3, SMG,

Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5, Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 2, SMG, Paragraphen 27, Absatz eins,, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG

Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom römisch 40 2021 akzeptiert und Reue zeigt sowie Besserung gelobt, ergibt sich auf seine Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung, dass der BF den Tatbestand der versuchten Nötigung bestreitet und behauptet, er habe die Tat nicht begangen, aufgrund welcher er mit Urteil des österreichischen Landesgerichts vom römisch 40 2021 wegen versuchter Nötigung

, Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde, ergibt sich ebenfalls auf seine Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf Vorhalt der vorzitierten Verurteilung. A)

  1. Rechtliche Beurteilung 3.
  2. Zur anzuwendenden Rechtslage: § 67 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten: Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten: „Aufenthaltsverbot § 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWRBürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)… Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub § 70.
(1)… Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub , Paragraph 70,
(1)
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4)…“.
  1. § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:
  2. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet: „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(1)… „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde , Paragraph 18,
(1)
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)…“. A) 3.
  1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  2. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  3. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides): Dem Beschwerdeführer kommt als Ehegatten einer italienischen Staatsbürgerin, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, die Stellung als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ iSd § 2 Abs. 4 Z 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 zu. Dem Beschwerdeführer kommt als Ehegatten einer italienischen Staatsbürgerin, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, die Stellung als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, Fremdenpolizeigesetz 2005 zu. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und hat im Jänner 2018 eine italienische in Österreich lebende Staatsangehörige geheiratet. Der Ehefrau des BF kommt in Österreich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Sie ist

§ 51

NAG aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt.Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und hat im Jänner 2018 eine italienische in Österreich lebende Staatsangehörige geheiratet. Der Ehefrau des BF kommt in Österreich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Sie ist

Paragraph 51, NAG aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt., Der BF ist somit seit seiner Eheschließung im Jänner 2018 begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG und hält sich seither rechtmäßig in Österreich auf. Seit 09.05.2018 ist er im Besitz einer Aufenthaltskarte „Angehöriger einer EWR-Bürgerin“ mit Gültigkeit bis zum 09.05.

  1. Der BF ist somit seit seiner Eheschließung im Jänner 2018 begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG und hält sich seither rechtmäßig in Österreich auf. Seit 09.05.2018 ist er im Besitz einer Aufenthaltskarte „Angehöriger einer EWR-Bürgerin“ mit Gültigkeit bis zum 09.05.
  2. Die belangte Behörde hat im nunmehr angefochtenen Bescheid das gegenständliche auf zehn Jahre befristete Aufenthaltsverbot auf § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der Aufenthalt des BF aufgrund des seiner rechtskräftigen Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhaltens ein Grundinteresse der Gesellschaft beeinträchtige und vom BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Folglich hat das Bundesamt im gegenständlichen Fall den Prüfmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG herangezogen. Die belangte Behörde hat im nunmehr angefochtenen Bescheid das gegenständliche auf zehn Jahre befristete Aufenthaltsverbot auf Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der Aufenthalt des BF aufgrund des seiner rechtskräftigen Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhaltens ein Grundinteresse der Gesellschaft beeinträchtige und vom BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Folglich hat das Bundesamt im gegenständlichen Fall den Prüfmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG herangezogen.

§ 54aAbs.

1 NAG erwerben Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 leg. cit. genannten Voraussetzungen erfüllen, das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.

Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG erwerben Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 leg. cit. genannten Voraussetzungen erfüllen, das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Paragraph 53 a, Absatz 2, ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen. , Liegt kein zumindest fünfjähriger kontinuierlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich vor, so wird das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie nicht erworben, wobei auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe grundsätzlich geeignet ist, die Kontinuität des Aufenthalts zu unterbrechen (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079). Liegt kein zumindest fünfjähriger kontinuierlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich vor, so wird das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie nicht erworben, wobei auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe grundsätzlich geeignet ist, die Kontinuität des Aufenthalts zu unterbrechen vergleiche VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079). , Der BF hat sich im gegenständlichen Fall vor der Begehung strafbarer Handlungen und seiner Inhaftierung im Jänner 2021 jedenfalls nicht mehr als fünf Jahre rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten, der BF hat sohin nicht das Recht auf Daueraufenthalt erworben. Im Gegenständlichen Fall ist der Gefährdungsmaßstab von § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz Fremdenpolizeigesetz 2005 anzuwenden. Demzufolge ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens „die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.“ Im Gegenständlichen Fall ist der Gefährdungsmaßstab von Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz Fremdenpolizeigesetz 2005 anzuwenden. Demzufolge ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens „die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. April 2014, Ro 2014/21/0039). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. April 2014, Ro 2014/21/0039). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer zweimal von einem österreichischen Strafgericht rechtskräftig verurteilt wie im Detail unter den Feststellungen ausgeführt, einmal wegen versuchter Nötigung zu einer bedingen Freiheitsstrafe und ein weiteres Mal wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt: Der BF hat einerseits als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in einer die Grenzmenge des § 28 b SMG übersteigenden Menge bis Jänner 2021 ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt Kokain in seiner Wohnung zum Verkauf bereitgehalten, andererseits ab zumindest Jänner 2020 bis Jänner 2021 mehreren Abnehmern Kokain verkauft sowie ab einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis Jänner 2021 zum persönlichen Gebrauch Cannabiskraut erworben. Der BF wusste über die Art und Qualität der Suchtmittel Bescheid. Dem BF war bei jeder Weitergabe bewusst, dass durch wiederkehrende Überlassung von für sich genommen kleinen Mengen Wirksubstanz sich diese mit der Zeit immer wieder auf die Grenzmenge übersteigende mengen summieren und summieren werden, der BF fand sich damit ab und entschloss sich dessen ungeachtet, fortlaufend die im Spruch angeführten Suchtmittel, nämlich Kokain, Cannabiskraut, beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA, weiterzugeben. Durch die Tathandlungen lukrierte der BF Einkünfte in Höhe von EUR 18.120,-. Der BF hat einerseits als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in einer die Grenzmenge des Paragraph 28, b SMG übersteigenden Menge bis Jänner 2021 ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt Kokain in seiner Wohnung zum Verkauf bereitgehalten, andererseits ab zumindest Jänner 2020 bis Jänner 2021 mehreren Abnehmern Kokain verkauft sowie ab einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis Jänner 2021 zum persönlichen Gebrauch Cannabiskraut erworben. Der BF wusste über die Art und Qualität der Suchtmittel Bescheid. Dem BF war bei jeder Weitergabe bewusst, dass durch wiederkehrende Überlassung von für sich genommen kleinen Mengen Wirksubstanz sich diese mit der Zeit immer wieder auf die Grenzmenge übersteigende mengen summieren und summieren werden, der BF fand sich damit ab und entschloss sich dessen ungeachtet, fortlaufend die im Spruch angeführten Suchtmittel, nämlich Kokain, Cannabiskraut, beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA, weiterzugeben. Durch die Tathandlungen lukrierte der BF Einkünfte in Höhe von EUR 18.120,-. Aufgrund des Verhaltens und der Verurteilungen des BF, der auch immer wieder in Österreich legal berufstätig war, ist evident, dass er nicht etwa aus wirtschaftlicher Not straffällig wurde, sondern um sich durch den wiederkehrenden Verkauf von Suchtgift eine fortlaufende, beträchtliche Einnahme über einen längeren Zeitraum zu verschaffen. Die mehrmalige Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich ist ein Beleg für den Umstand, dass selbst das bereits verspürte Haftübel, wenn auch nur durch eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe, nicht die gewünschte Wirkung zeigte. Außerdem ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der Verurteilung vom XXXX .2021 laut Urteil Verbrechen und Vergehen im Zusammenhang mit Suchtgifthandel über einen längeren – teilweise nicht mehr feststellbaren – Zeitraum zugrunde liegen, einerseits als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in einer die Grenzmenge des § 28 b SMG übersteigenden Menge.Die mehrmalige Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich ist ein Beleg für den Umstand, dass selbst das bereits verspürte Haftübel, wenn auch nur durch eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe, nicht die gewünschte Wirkung zeigte. Außerdem ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der Verurteilung vom römisch 40 .2021 laut Urteil Verbrechen und Vergehen im Zusammenhang mit Suchtgifthandel über einen längeren – teilweise nicht mehr feststellbaren – Zeitraum zugrunde liegen, einerseits als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in einer die Grenzmenge des Paragraph 28, b SMG übersteigenden Menge. Der BF akzeptiert und bereut die Taten im Zusammenhang mit Suchtmittel laut seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich und gelobt Besserung sowie behauptet in der Beschwerdeverhandlung, keine Drogen mehr zu nehmen, wobei diesbezüglich zu berücksichtigen ist, dass der BF ab Jänner 2021 bis
  3. Mai 2022 inhaftiert war. Die Feststellung, dass der BF den Tatbestand der versuchten Nötigung bestreitet und behauptet, er habe die Tat nicht begangen, aufgrund welcher er mit Urteil des österreichischen Landesgerichts vom XXXX 2021 wegen versuchter Nötigung

§§ 15, 105 Abs. 1 St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde, ergibt sich ebenfalls auf seine Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch auf wiederholten Vorhalt der vorzitierten Verurteilung.Der BF akzeptiert und bereut die Taten im Zusammenhang mit Suchtmittel laut seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich und gelobt Besserung sowie behauptet in der Beschwerdeverhandlung, keine Drogen mehr zu nehmen, wobei diesbezüglich zu berücksichtigen ist, dass der BF ab Jänner 2021 bis 20. Mai 2022 inhaftiert war. Die Feststellung, dass der BF den Tatbestand der versuchten Nötigung bestreitet und behauptet, er habe die Tat nicht begangen, aufgrund welcher er mit Urteil des österreichischen Landesgerichts vom römisch 40 2021 wegen versuchter Nötigung

Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde, ergibt sich ebenfalls auf seine Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch auf wiederholten Vorhalt der vorzitierten Verurteilung. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 2013, 2011/23/0192). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführers zuletzt mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom XXXX .2021 wegen verschiedener Suchtmitteldelikte

§§ 28Abs.

1,

  1. Fall, 28 Abs. 1,
  2. Fall, 28 Abs. 3 SMG,

§§ 28aAbs.

1,

  1. Fall, 28a Abs. 2 Z 2 SMG, §§ 27 Abs. 1, Z 1
  2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1
  3. Fall, 27 Abs. 2 SMG

§§ 31, 40 St

GB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom XXXX 2021 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der BF befindet sich seit 22.01.2021 im Strafvollzug; seine vorzeitig bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafhaft erfolgte am 20.05.

  1. Wenngleich der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung Besserung gelobt und Unterstützungsschreiben seiner Ehefrau und seiner in Österreich lebenden Verwandten vorlegt sowie eine Einstellungszusage vom Juli 2021 und Mai 2022 vorlegte, kann in einer Gesamtbetrachtung aufgrund seiner Verurteilungen kein verlässlicher Wegfall oder eine erhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung angenommen werden. Schließlich wurde im Strafurteil vom XXXX .2021 als strafmildernd zwar das reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet worden, als straferschwerend wurde jedoch auf das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit zwei Vergehen und das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge gewertet.Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Februar 2013, 2011/23/0192). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführers zuletzt mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom römisch 40 .2021 wegen verschiedener Suchtmitteldelikte

Paragraphen 28, Absatz eins, eins, Fall, 28 Absatz eins, 2, Fall, 28 Absatz 3, SMG,

Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5, Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 2, SMG, Paragraphen 27, Absatz eins,, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG

Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom römisch 40 2021 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der BF befindet sich seit 22.01.2021 im Strafvollzug; seine vorzeitig bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafhaft erfolgte am 20.05.

  1. Wenngleich der BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung Besserung gelobt und Unterstützungsschreiben seiner Ehefrau und seiner in Österreich lebenden Verwandten vorlegt sowie eine Einstellungszusage vom Juli 2021 und Mai 2022 vorlegte, kann in einer Gesamtbetrachtung aufgrund seiner Verurteilungen kein verlässlicher Wegfall oder eine erhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung angenommen werden. Schließlich wurde im Strafurteil vom römisch 40 .2021 als strafmildernd zwar das reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und der bisher ordentliche Lebenswandel gewertet worden, als straferschwerend wurde jedoch auf das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit zwei Vergehen und das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge gewertet. Das aufgezeigte strafbare Verhalten des Beschwerdeführers stellt daher unter Berücksichtigung aller dargelegten Umstände seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Dezember 2008, 2008/22/0568). Das aufgezeigte strafbare Verhalten des Beschwerdeführers stellt daher unter Berücksichtigung aller dargelegten Umstände seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Dezember 2008, 2008/22/0568). Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Festzuhalten ist zunächst, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einen an sich schweren Eingriff in das Recht des BF auf Privatleben- und Familienleben begründet, da er seit Jänner 2018 durchgehend in Österreich gemeldet ist und seit seiner Eheschließung im Jänner 2018 mit der italienischen Staatsangehörigen überdies begünstigter Drittstaatsangehöriger ist und ist sein Aufenthalt seither auch rechtmäßig. Sein Interesse an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet wird sohin durch die nicht ganz geringe Dauer seines Aufenthalts verstärkt. In Bezug auf sein Privat- und Familienleben ist weiter zu berücksichtigen, dass der BF vor seinen Verurteilungen bzw. seiner Festnahme verschiedenen legalen Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist. Er hat jedoch keine Deutschkurse besucht und verfügt laut eigenen Angaben über keine österreichischen Freunde oder Bekannten, Unterstützungsschreiben wurden einzig von in Österreich lebenden serbischen Verwandten vorgelegt. Demgegenüber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich der Vater und Schwestern des BF noch in Serbien aufhalten, wo er auch bis 2017 gelebt hat und bei Besuchen bei diesen Unterkunft genommen hat und bei der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass er – zumindest vorübergehend – bei diesen Verwandten auch wieder Unterkunft erhalten könnte. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. März 2002, 98/18/0260, vom
  5. Jänner 2005, 2004/18/0365, vom
  6. Mai 2005, 2005/18/0076, vom
  7. Jänner 2006, 2006/18/0001, und vom
  8. September 2014, 2013/22/0246). Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  9. März 2002, 98/18/0260, vom
  10. Jänner 2005, 2004/18/0365, vom
  11. Mai 2005, 2005/18/0076, vom
  12. Jänner 2006, 2006/18/0001, und vom
  13. September 2014, 2013/22/0246). Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der – durchgehende - Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit Jänner 2018 rund viereinhalb Jahre beträgt, wobei der Beschwerdeführer rund 16 Monate davon inhaftiert war (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
  14. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist). Im Lichte des Artikel 8, EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der – durchgehende - Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit Jänner 2018 rund viereinhalb Jahre beträgt, wobei der Beschwerdeführer rund 16 Monate davon inhaftiert war vergleiche dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
  15. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist). Hinsichtlich der mit einer italienischen Staatsbürgerin eingegangenen und aufrechten Ehe ist Folgendes ins Kalkül zu ziehen: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukommt. Art. 8 EMRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Judikatur zu Artikel 8, EMRK wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukommt. Artikel 8, EMRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Dazu hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 MRK bewirkt. Weiters ist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom
  16. April 2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen die Niederlande, hinzuweisen, der ein Beschwerdefall zu Grunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde. In dieser Entscheidung erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt. Hiebei stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (u.a.) darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Familienleben im Gastland vertraut werden durfte. Weiters erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dieser Entscheidung eine Übersiedlung in den Heimatstaat des Fremden nicht als übermäßige Härte für die Familienangehörigen, zumal der Kontakt des Fremden zu seinen Familienangehörigen auch von seinem Heimatland aufrechterhalten werden könne (vgl. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  17. März 2017, I410 2127933-1, mwN). Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Dazu hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, MRK bewirkt. Weiters ist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom
  18. April 2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen die Niederlande, hinzuweisen, der ein Beschwerdefall zu Grunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde. In dieser Entscheidung erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Bestimmung des Artikel 8, EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt. Hiebei stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (u.a.) darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Familienleben im Gastland vertraut werden durfte. Weiters erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dieser Entscheidung eine Übersiedlung in den Heimatstaat des Fremden nicht als übermäßige Härte für die Familienangehörigen, zumal der Kontakt des Fremden zu seinen Familienangehörigen auch von seinem Heimatland aufrechterhalten werden könne vergleiche das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  19. März 2017, I410 2127933-1, mwN). Der BF ist seit Jänner 2018 mit der italienischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet und seit 30.01.2018 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, wobei er seit 22.01.2021 bis zu seiner Entlassung am 20.05.2022 in Österreich in einer Justizanstalt inhaftiert gewesen ist aufgrund seiner Verurteilungen in Österreich. Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Aufenthaltskarte „Angehöriger einer EWR-Bürgerin“, die ihm von der MA 35 aufgrund der Eheschließung mit einer italienischen Staatsangehörigen am 09.05.2018 mit Gültigkeit bis zum 09.05.2023 ausgestellt wurde. Der BF hat bis zu seiner Inhaftierung am 22.01.2021 mit seiner italienischen Ehegattin in Österreich im gemeinsamen Haushalt gelebt. Er hat keine Kinder. Seine Ehefrau ist derzeit auf Malta bei Ihrem Bruder aufhältig, verfügt in Österreich seit Juli 2021 über keine Meldeadresse, sie plant laut ihren schriftlichen Ausführungen, nach Österreich zurückzukehren, um mit dem BF wieder zusammenzuleben. Der BF ist seit Jänner 2018 mit der italienischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet und seit 30.01.2018 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, wobei er seit 22.01.2021 bis zu seiner Entlassung am 20.05.2022 in Österreich in einer Justizanstalt inhaftiert gewesen ist aufgrund seiner Verurteilungen in Österreich. Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Aufenthaltskarte „Angehöriger einer EWR-Bürgerin“, die ihm von der MA 35 aufgrund der Eheschließung mit einer italienischen Staatsangehörigen am 09.05.2018 mit Gültigkeit bis zum 09.05.2023 ausgestellt wurde. Der BF hat bis zu seiner Inhaftierung am 22.01.2021 mit seiner italienischen Ehegattin in Österreich im gemeinsamen Haushalt gelebt. Er hat keine Kinder. Seine Ehefrau ist derzeit auf Malta bei Ihrem Bruder aufhältig, verfügt in Österreich seit Juli 2021 über keine Meldeadresse, sie plant laut ihren schriftlichen Ausführungen, nach Österreich zurückzukehren, um mit dem BF wieder zusammenzuleben. Wie bereits ausgeführt wurde zwar eine schriftliche Stellungnahme der italienischen Ehefrau des Beschwerdeführers vorgelegt, welche sich jedoch derzeit in Malta aufhält, seit Juli 2021 über keine Meldeadresse in Österreich verfügt. Die Ehefrau plant laut ihren schriftlichen Ausführungen, nach Österreich zurückzukehren, um mit dem BF wieder zusammenzuleben. Diese vagen Ausführungen über eine Rückkehr der Ehefrau nach Österreich werden jedoch vor dem Hintergrund, dass die Ehefrau einzig eine schriftliche Stellungnahme abgegeben hat, bereits zehn Monate nicht mehr in Österreich aufhältig ist, hier auch keiner gesicherten Arbeit über längerer Zeit zuletzt nachging und trotz Ankündigung keine Einstellungszusage in einem österreichischen Betrieb für die Ehefrau innerhalb der verlängerten Stellungnahmefrist vorgelegt wurde, anzuzweifeln Unüberwindbare Hindernisse, die einer Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs entgegenstünden, konnten im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit nicht festgestellt werden. Somit ist es der Ehefrau des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen möglich und auch zumutbar, ihren Ehemann im Ausland zu besuchen oder gemeinsam mit ihm ins Ausland zu übersiedeln, um dort ihr Familienleben zu führen bzw. fortsetzen zu können. Da die Ehefrau laut Angaben des BF erst nach Österreich zurückkehren will und auch erst nachfragen müsse, ob sie wieder eine Anstellung in Österreich erhalten könnte, sie aber eine Familie mit dem Beschwerdeführer gründen wolle, kann ein besonderer Lebensmittelpunkt der italienischen Ehefrau in Österreich nicht erkannt werden. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes hat demnach nicht zwingend eine (dauerhafte) Trennung zwischen dem Beschwerdeführer sowie seiner Ehefrau zur Folge. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH vom 07.07.2020, Ra 2020/20/0231 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Trennung von einem in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH vom 07.07.2020, Ra 2020/20/0231 mwN). Aufgrund der oben dargestellten Delinquenz des BF ist der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Recht des BF auf Familienleben daher zulässig. Weiters ist festzuhalten, dass der Kontakt des BF zu seiner Ehefrau – wie auch während seiner Zeit im Gefängnis und ihrem Aufenthalt in Malta - durch die Verwendung von Telekommunikationsmittel aufrechterhalten werden kann. Der Vollständigkeit halber ist auch auf die grundsätzliche Möglichkeit von Besuchen seiner Ehefrau in Serbien bzw. die Ansiedlung der Ehefrau in Serbien hinzuweisen. In Bezug auf die Beziehungen des BF zum Herkunftsstaat ist festzuhalten, dass er dort sozialisiert worden ist, die Schule besucht hat, Berufstätig war und einen wesentlichen Teil seines Lebens verbracht hat. Ferner verfügt er in Serbien über familiäre Bindungen in Form seines Vaters und seiner Schwestern und hat dort bis 2017 auch durchgehend gelebt sowie besucht die Familie vor seiner Inhaftierung in Österreich regelmäßig. Konkrete Hinweise, dass ihm im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung seiner nach Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, sind im Verfahren im Übrigen nicht hervorgekommen und wurde ein solcher Sachverhalt in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise behauptet. Es ist sohin davon auszugehen, dass der gesunde und arbeitsfähige BF, welcher über Berufserfahrung verfügt, in der Lage sein wird, in Indien Fuß zu fassen und seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. In Bezug auf die Beziehungen des BF zum Herkunftsstaat ist festzuhalten, dass er dort sozialisiert worden ist, die Schule besucht hat, Berufstätig war und einen wesentlichen Teil seines Lebens verbracht hat. Ferner verfügt er in Serbien über familiäre Bindungen in Form seines Vaters und seiner Schwestern und hat dort bis 2017 auch durchgehend gelebt sowie besucht die Familie vor seiner Inhaftierung in Österreich regelmäßig. Konkrete Hinweise, dass ihm im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung seiner nach Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, sind im Verfahren im Übrigen nicht hervorgekommen und wurde ein solcher Sachverhalt in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise behauptet. Es ist sohin davon auszugehen, dass der gesunde und arbeitsfähige BF, welcher über Berufserfahrung verfügt, in der Lage sein wird, in Indien Fuß zu fassen und seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. In einer Gesamtschau kommt dem Interesse des BF insbesondere aufgrund seines Aufenthalts in Österreich sowie seiner im Bundesgebiet bestehenden familiären Anknüpfungspunkte zweifellos Gewicht zu. Dem steht jedoch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber und wurde bereits ausführlich dargelegt, dass der weitere Verbleib des BF im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Insgesamt hat sohin die Abwägung der persönlichen Interessen des BF mit den öffentlichen Interessen ergeben, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere aufgrund seiner gravierenden Straffälligkeit, schwerer wiegen als die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des BF. Angesichts des besagten, in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist sohin davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot

§ 9BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von im Art.

8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFAVG als zulässig zu werten. Angesichts des besagten, in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist sohin davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot

Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFAVG als zulässig zu werten. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes mit zehn Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen: Das dargestellte Verhalten des BF ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Seit der Begehung der letzten Straftat und der Entlassung aus der Strafhaft ist überdies kein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens verstrichen, um von einem Wegfall seiner Gefährdung zu sprechen. Unter Berücksichtigung der familiären und privaten Bindungen des BF in Österreich sowie angesichts des Umstandes, dass der Ersthaft eine erhöhte spezialpräventive Wirkung zuzubilligen ist, ist die vom Bundesamt verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes im Ausmaß von zehn Jahren jedoch zu hoch angesetzt. In einer Gesamtbetrachtung war daher die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf sechs Jahre herabzusetzen. Eine Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf weniger als sechs Jahre erweist sich im vorliegenden Fall jedoch angesichts des Gesamtfehlverhaltens des BF als nicht angemessen, da – wie bereits ausgeführt im Detail – laut Urteil vom XXXX .2021 Verbrechen und Vergehen im Zusammenhang mit Suchtgifthandel über einen längeren – teilweise nicht mehr feststellbaren – Zeitraum zugrunde liegen, einerseits als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in einer die Grenzmenge des § 28 b SMG übersteigenden Menge. Der BF akzeptiert und bereut zwar die Taten im Zusammenhang mit Suchtmittel grundsätzlich und gelobt Besserung sowie behauptet in der Beschwerdeverhandlung, keine Drogen mehr zu nehmen, wobei diesbezüglich zu berücksichtigen ist, dass der BF ab Jänner 2021 bis 20. Mai 2022 inhaftiert war und ein Wohlverhalten damit noch nicht feststellbar sein kann. Zudem bestreitet der BF weiterhin den Tatbestand der versuchten Nötigung bestreitet und behauptet, er habe die Tat nicht begangen, aufgrund welcher er mit Urteil des österreichischen Landesgerichts vom XXXX 2021 wegen versuchter Nötigung

§§ 15, 105 Abs. 1 St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde. Diese mangelnde Einsicht trübt überdies die behauptete Besserung des Verhaltens des BF.Eine Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf weniger als sechs Jahre erweist sich im vorliegenden Fall jedoch angesichts des Gesamtfehlverhaltens des BF als nicht angemessen, da – wie bereits ausgeführt im Detail – laut Urteil vom römisch 40 .2021 Verbrechen und Vergehen im Zusammenhang mit Suchtgifthandel über einen längeren – teilweise nicht mehr feststellbaren – Zeitraum zugrunde liegen, einerseits als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in einer die Grenzmenge des Paragraph 28, b SMG übersteigenden Menge. Der BF akzeptiert und bereut zwar die Taten im Zusammenhang mit Suchtmittel grundsätzlich und gelobt Besserung sowie behauptet in der Beschwerdeverhandlung, keine Drogen mehr zu nehmen, wobei diesbezüglich zu berücksichtigen ist, dass der BF ab Jänner 2021 bis 20. Mai 2022 inhaftiert war und ein Wohlverhalten damit noch nicht feststellbar sein kann. Zudem bestreitet der BF weiterhin den Tatbestand der versuchten Nötigung bestreitet und behauptet, er habe die Tat nicht begangen, aufgrund welcher er mit Urteil des österreichischen Landesgerichts vom römisch 40 2021 wegen versuchter Nötigung

Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde. Diese mangelnde Einsicht trübt überdies die behauptete Besserung des Verhaltens des BF. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher insoweit stattzugegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes

§ 67Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG auf sechs Jahre herabgesetzt wurde. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher insoweit stattzugegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG auf sechs Jahre herabgesetzt wurde. 3.2.2. A) Spurchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:A) Spurchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Durch sein qualifiziertes strafrechtswidriges Fehlverhalten brachte er seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und geboten ist. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation im nunmehr angefochtenen Bescheid bereits darauf klar darauf verweist, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots im Interesse der Bevölkerung geboten sei und ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub dem BF daher nicht erteilt werden könne. Dieser Eindruck hat sich auch nach Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt.

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Dem BF ist im gegenständlichen Fall somit kein Durchsetzungsaufschub

§ 70Abs.

3 FPG zu gewähren und ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

3 BFA-VG nicht gerechtfertigt im gegenständlichen Fall, sodass in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu entscheiden war.Dem BF ist im gegenständlichen Fall somit kein Durchsetzungsaufschub

Paragraph 70, Absatz 3, FPG zu gewähren und ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG nicht gerechtfertigt im gegenständlichen Fall, sodass in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W240.2245534.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.