3 FPG wird Ihnen kein Durchsetzungsaufschub erteilt“„
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wird Ihnen kein Durchsetzungsaufschub erteilt“ III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:I. Verfahrensgang:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, , römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF) ist ein serbischer Staatsangehöriger und im Besitz einer Aufenthaltskarte „Angehöriger einer EWR-Bürgerin“, die ihm von der MA 35 aufgrund der Eheschließung mit einer italienischen Staatsangehörigen am 09.05.2018 mit Gültigkeit bis zum 09.05.2023 ausgestellt wurde. Am 22.06.2021 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA) eine – nur auf Deutsch verfasste – Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den (in einer österreichischen Justizanstalt aufhältigen) BF, die dieser am 25.06.2021 übernommen hat. Darin wurde dem BF mitgeteilt, dass – aufgrund zweier strafgerichtlicher Verurteilungen des BF im Bundesgebiet – die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Vm einem Einreiseverbot geplant sei. Der BF wurde aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung eine Reihe von Fragen zu beantworten, andernfalls eine Entscheidung ergehen werde.Am 22.06.2021 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA) eine – nur auf Deutsch verfasste – Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den (in einer österreichischen Justizanstalt aufhältigen) BF, die dieser am 25.06.2021 übernommen hat. Darin wurde dem BF mitgeteilt, dass – aufgrund zweier strafgerichtlicher Verurteilungen des BF im Bundesgebiet – die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Anmerkung, FPG) in Verbindung mit einem Einreiseverbot geplant sei. Der BF wurde aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung eine Reihe von Fragen zu beantworten, andernfalls eine Entscheidung ergehen werde. Der BF hat in der Folge keine Stellungnahme abgegeben. Mit Bescheid des BFA vom 27.07.2021 wurde gegen den BF
F, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm
F, ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des BFA vom 27.07.2021 wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm
Paragraph 70, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die Behörde – insbesondere unter Hinweis auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF sowie auf zwei weitere Anzeigen wegen schwerer Nötigung (vom 23.06.2020) bzw. wegen schweren Betruges (vom 07.03.2018) – im Wesentlichen aus, dass vom BF eine gegenwärtige, erhebliche und nachhaltige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Auch eine Zukunftsprognose falle zu Ungunsten des BF aus, zumal eine Integration des BF im Bundesgebiet „in keiner Weise“ festgestellt werden habe können. Die gebotene Interessenabwägung falle daher ebenfalls zulasten des BF aus. Im Hinblick auf die erhebliche Gefahr, die vom BF ausgehe, sei die sofortige Durchsetzbarkeit der Entscheidung im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich, sodass auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot geboten sei. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 16.08.2021 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es insbesondere verabsäumt habe, den BF persönlich einzuvernehmen. Dadurch sei der BF in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Darüber hinaus sei der Bescheid aber auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, zumal die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von zehn Jahren jedenfalls nicht in einem angemessenen Verhältnis zum persönlichen Verhalten des BF stehe. Entgegen der Annahme der Behörde verfüge der BF sehr wohl über ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK und müsse die gebotene Interessenabwägung eindeutig zu Gunsten des BF ausgehen. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden vorliegen.Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 16.08.2021 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es insbesondere verabsäumt habe, den BF persönlich einzuvernehmen. Dadurch sei der BF in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Darüber hinaus sei der Bescheid aber auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, zumal die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von zehn Jahren jedenfalls nicht in einem angemessenen Verhältnis zum persönlichen Verhalten des BF stehe. Entgegen der Annahme der Behörde verfüge der BF sehr wohl über ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK und müsse die gebotene Interessenabwägung eindeutig zu Gunsten des BF ausgehen. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden vorliegen. Beantragt wurde die gänzliche Behebung des erlassenen Aufenthaltsverbots, in eventu die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Das BFA legte dem erkennenden Gericht die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt, einlangend am 18.08.2021, vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit hg. Beschluss vom 25.08.2021 (W240 2245534-1/3E) wurde der angefochtene Bescheid
GVG behoben und die Angelegenheit an das BFA zurückverwiesen.Mit hg. Beschluss vom 25.08.2021 (W240 2245534-1/3E) wurde der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit an das BFA zurückverwiesen. Mit hg. Beschluss vom 30.09.2021 (W240 2245534-1/5Z) wurde Spruchpunkt B) des Beschlusses vom 25.08.2021
GVG iVm § 62 Abs. 4 AVG insofern berichtigt, als dass die Revision
4 B-VG nunmehr für „nicht zulässig“ erklärt wurde.Mit hg. Beschluss vom 30.09.2021 (W240 2245534-1/5Z) wurde Spruchpunkt B) des Beschlusses vom 25.08.2021
Paragraphen 17 und 31 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG insofern berichtigt, als dass die Revision
Gegen diesen Beschluss erhob das BFA mit Schriftsatz vom 29.09.2021 Revision an den Verwaltungsgerichtshof (in der Folge auch VwGH) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit. Mit Erkenntnis des VwGH vom 22.03.2022 wurde der angefochtene hg. Beschluss vom 25.08.2021 in der Fassung des hg. Berichtigungsbeschlusses vom 30.09.2021 unter Verweis auf die ständige Judikatur des VwGH wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Am 22.03.2022, einlangend am 23.03.2022, wurde der Gerichtsakt vom VwGH an das BVwG rückübermittelt. Am 03.05.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch BVwG) unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die serbische Sprache eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher der BF in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin zu seinen persönlichen Lebensumständen befragt wurde. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde eine Frist für die Vorlage von etwaigen Unterlagen bzw. für die Abgabe von einer Stellungnahme bis zum 10.05.2022 eingeräumt. Mit Schreiben vom 10.05.2022 langte ein Antrag auf Fristerstreckung und Dokumentenvorlage der ausgewiesenen Vertretung ein. Es wurde ausgeführt, dass der BF seit 08.07.2021 in der Justizanstalt XXXX beschäftigt sei und wurde darüber eine Bestätigung der Justizanstalt XXXX über die Anhaltung des BF vom 21.01.2021 bis zum 20.05.2022 vorgelegt und darüber, dass der BF ab XXXX ,.2021 bis zum 19.05.2022 Versicherungszeiten
VG (Strafgefangene, welche ihrer Arbeitspflicht nach dem Strafvollzugsgesetz nachkommen und daher Versicherungszeiten erwerben) erworben habe mit einer Bruttovergütung in Höhe von EUR 1.363,14. Weiters wurde darum ersucht, bis zum 19.05.2022 die Möglichkeit eingeräumt zu erhalten, eine Stellungnahme abzugeben bzw. Dokumente im gegenständlichen Verfahren vorzulegen, im Detail plane die Ehefrau des BF eine aktuelle Einstellungszusage für ihre Person und für den BF vorzulegen.Mit Schreiben vom 10.05.2022 langte ein Antrag auf Fristerstreckung und Dokumentenvorlage der ausgewiesenen Vertretung ein. Es wurde ausgeführt, dass der BF seit 08.07.2021 in der Justizanstalt römisch 40 beschäftigt sei und wurde darüber eine Bestätigung der Justizanstalt römisch 40 über die Anhaltung des BF vom 21.01.2021 bis zum 20.05.2022 vorgelegt und darüber, dass der BF ab römisch 40 ,.2021 bis zum 19.05.2022 Versicherungszeiten
, Paragraph 66 a, AlVG (Strafgefangene, welche ihrer Arbeitspflicht nach dem Strafvollzugsgesetz nachkommen und daher Versicherungszeiten erwerben) erworben habe mit einer Bruttovergütung in Höhe von EUR 1.363,
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und1.) mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom römisch 40 .2021 wegen versuchter Nötigung
Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und 2.) mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom XXXX .2021 wegen verschiedener Suchtmitteldelikte
1,
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GB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom XXXX 2021 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren. 2.) mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom römisch 40 .2021 wegen verschiedener Suchtmitteldelikte
Paragraphen 28, Absatz eins, eins, Fall, 28 Absatz eins, 2, Fall, 28 Absatz 3, SMG,
Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5, Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 2, SMG, Paragraphen 27, Absatz eins,, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG
Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom römisch 40 2021 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Ad 1.) Der Verurteilung vom XXXX 2021 wegen versuchter Nötigung lag laut Urteil des österreichischen Landesgerichts zugrunde, dass der BF im Juni 2016 eine weibliche Person mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich der Zahlung einer Stromrechnung in Höhe von EUR 1.200,- zu nötigen versucht hat, indem er sie am Hals packte und sinngemäß auf Serbisch sagte: Er werde sie zerfleischen, das Gesicht zerschneiden, er wisse, wo ihre Eltern wohnen und er werde herausfinden, wo sie wohne, wobei es beim Versucht blieb und die vom BF genötigte Person ihm die EUR 1.200,- nicht überhgab.Ad 1.) Der Verurteilung vom römisch 40 2021 wegen versuchter Nötigung lag laut Urteil des österreichischen Landesgerichts zugrunde, dass der BF im Juni 2016 eine weibliche Person mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich der Zahlung einer Stromrechnung in Höhe von EUR 1.200,- zu nötigen versucht hat, indem er sie am Hals packte und sinngemäß auf Serbisch sagte: Er werde sie zerfleischen, das Gesicht zerschneiden, er wisse, wo ihre Eltern wohnen und er werde herausfinden, wo sie wohne, wobei es beim Versucht blieb und die vom BF genötigte Person ihm die EUR 1.200,- nicht überhgab. Bei der Strafbemessung wurde als strafmildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel und der Versuch sowie als straferschwerend keine Umstände gewertet. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG bestritt der BF auch auf Nachfrage und Vorhalt der Verurteilung, dass er die Tat begangen hatte. Ad 2.) Der Verurteilung vom XXXX .2021 lag laut Urteil vom XXXX .2021 zugrunde, dass der BF ernsthaft mit der Verwirklichung der Tatbilder des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 3 SMD, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 2 SMG sowie das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG rechnete und sich damit abfand. Der BF hat einerseits als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in einer die Grenzmenge des § 28 b SMG übersteigenden Menge bis Jänner 2021 ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt Kokain in seiner Wohnung zum Verkauf bereitgehalten, andererseits ab zumindest Jänner 2020 bis Jänner 2021 mehreren Abnehmern Kokain verkauft sowie ab einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis Jänner 2021 zum persönlichen Gebrauch Cannabiskraut erworben. Der BF wusste über die Art und Qualität der Suchtmittel Bescheid. Dem BF war bei jeder Weitergabe bewusst, dass durch wiederkehrende Überlassung von für sich genommen kleinen Mengen Wirksubstanz sich diese mit der Zeit immer wieder auf die Grenzmenge übersteigende mengen summieren und summieren werden, der BF fand sich damit ab und entschloss sich dessen ungeachtet, fortlaufend die im Spruch angeführten Suchtmittel, nämlich Kokain, Cannabiskraut, beihaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA, weiterzugeben. Durch die Tathandlungen lukrierte der BF Einkünfte in Höhe von EUR 18.120,-. Ad 2.) Der Verurteilung vom römisch 40 .2021 lag laut Urteil vom römisch 40 .2021 zugrunde, dass der BF ernsthaft mit der Verwirklichung der Tatbilder des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall und Absatz 3, SMD, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 2, SMG sowie das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG rechnete und sich damit abfand. Der BF hat einerseits als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in einer die Grenzmenge des Paragraph 28, b SMG übersteigenden Menge bis Jänner 2021 ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt Kokain in seiner Wohnung zum Verkauf bereitgehalten, andererseits ab zumindest Jänner 2020 bis Jänner 2021 mehreren Abnehmern Kokain verkauft sowie ab einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis Jänner 2021 zum persönlichen Gebrauch Cannabiskraut erworben. Der BF wusste über die Art und Qualität der Suchtmittel Bescheid. Dem BF war bei jeder Weitergabe bewusst, dass durch wiederkehrende Überlassung von für sich genommen kleinen Mengen Wirksubstanz sich diese mit der Zeit immer wieder auf die Grenzmenge übersteigende mengen summieren und summieren werden, der BF fand sich damit ab und entschloss sich dessen ungeachtet, fortlaufend die im Spruch angeführten Suchtmittel, nämlich Kokain, Cannabiskraut, beihaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA, weiterzugeben. Durch die Tathandlungen lukrierte der BF Einkünfte in Höhe von EUR 18.120,-. Bei der Strafbemessung wurde als strafmildernd das reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und der bisher ordentliche Lebenswandel, als straferschwerend das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit zwei Vergehen und das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge gewertet. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG zeigte der BF grundsätzlich Einsicht und Reue wegen seiner Veurteilung aufgrund der begangenen Suchtmitteldelikte. Er gab an, keine Drogen mehr zu nehmen und auch in Zukunft keine Drogen mehr konsumieren zu wollen. Auf Nachfrage gab der BF an, er habe seine Drogensucht nicht behandeln lassen, sondern es selbst durch Training und Bücher geschafft nicht mehr süchtig zu sein. Der BF befindet sich seit 22.01.2021 im Strafvollzug; seine vorzeitig bedingte Entlassung erfolgte nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafhaft am 20.05.2022. Der BF kam während seiner Inhaftierung in der Justizanstalt XXXX seiner Arbeitspflicht als Strafgefangener nach und hat er dadurch ab XXXX .2021 bis zum 19.05.2022 Versicherungszeiten
VG erworben mit einer Bruttovergütung in Höhe von EUR 1.363,14. Für den Fall des positiven Ausgangs des gegenständlichen Verfahrens bzw. nach seiner Entlassung aus der Strafhaft verfügt der BF über eine Einstellzusage einer österreichischen Baufirma namens XXXX GmbH vom Juli 2021 und eine Einstellungszusage vom Mai 2022 von einer Privatperson, welche eine Wiener Firma betreibt. Der BF ist Mieter einer Wohnung in Österreich, sein Cousin kümmert sich derzeit um diese Wohnung und zahlt ihm Miete.Der BF kam während seiner Inhaftierung in der Justizanstalt römisch 40 seiner Arbeitspflicht als Strafgefangener nach und hat er dadurch ab römisch 40 .2021 bis zum 19.05.2022 Versicherungszeiten
Paragraph 66 a, AlVG erworben mit einer Bruttovergütung in Höhe von , EUR 1.363,
VG erworben hat, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung der Justizanstalt.Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie die Feststellungen zum Vollzug der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen ergeben sich aus einer aktuellen Abfrage im Strafregister der Republik Österreich sowie aus den betreffenden Strafurteilen. Die Feststellung, dass der BF während seiner Inhaftierung in der Justizanstalt römisch 40 seiner Arbeitspflicht als Strafgefangener nachging und dadurch ab römisch 40 .2021 bis zum 19.05.2022 Versicherungszeiten
Paragraph 66 a, AlVG erworben hat, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung der Justizanstalt. Insbesondere zu den Feststellungen zu seiner mangelnden sprachlichen Integration ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bislang keine Deutschkurse absolvierte laut eigenen Angaben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bislang in Österreich zum Teil wie festgestellt legalen Beschäftigungen nachgegangen ist und über eine Einstellungszusage sowie eine Mietwohnung verfügt, in welcher ein Cousin während seines Aufenthaltes im Gefängnis lebt, ergibt sich aus seinem Vorbringen und den vorgelegten Unterlagen. Es wurden im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zudem Unterlagen vorgelegt, welche durch in Österreich lebende Familienangehörige Unterstützung darlegen. Dass der BF seit Jänner 2018 mit der italienischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet ist und seit 30.01.2018 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist, wobei er seit 22.01.2021 bis zu seiner Entlassung am 20.05.2022 in Österreich in einer Justizanstalt inhaftiert gewesen ist aufgrund seiner Verurteilungen in Österreich, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen und den Angaben des BF. Es wurde auch eine schriftliche Stellungnahme der italienischen Ehefrau des Beschwerdeführers vorgelegt, welche sich jedoch derzeit in Malta aufhält, seit Juli 2021 über keine Meldeadresse in Österreich verfügt, sie plant jedoch laut ihren schriftlichen Ausführungen, nach Österreich zurückzukehren, um mit dem BF wieder zusammenzuleben. Diese vagen Ausführungen über eine Rückkehr der Ehefrau nach Österreich werden jedoch vor dem Hintergrund, dass die Ehefrau einzig eine schriftliche Stellungnahme abgegeben hat, bereits zehn Monate nicht mehr in Österreich aufhältig ist, hier auch keiner gesicherten Arbeit über längerer Zeit zuletzt nachging und trotz Ankündigung keine Einstellungszusage in einem österreichischen Betrieb für die Ehefrau innerhalb der verlängerten Stellungnahmefrist vorgelegt wurde, anzuzweifelnDass der BF seit Jänner 2018 mit der italienischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet ist und seit 30.01.2018 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist, wobei er seit 22.01.2021 bis zu seiner Entlassung am 20.05.2022 in Österreich in einer Justizanstalt inhaftiert gewesen ist aufgrund seiner Verurteilungen in Österreich, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen und den Angaben des BF. Es wurde auch eine schriftliche Stellungnahme der italienischen Ehefrau des Beschwerdeführers vorgelegt, welche sich jedoch derzeit in Malta aufhält, seit Juli 2021 über keine Meldeadresse in Österreich verfügt, sie plant jedoch laut ihren schriftlichen Ausführungen, nach Österreich zurückzukehren, um mit dem BF wieder zusammenzuleben. Diese vagen Ausführungen über eine Rückkehr der Ehefrau nach Österreich werden jedoch vor dem Hintergrund, dass die Ehefrau einzig eine schriftliche Stellungnahme abgegeben hat, bereits zehn Monate nicht mehr in Österreich aufhältig ist, hier auch keiner gesicherten Arbeit über längerer Zeit zuletzt nachging und trotz Ankündigung keine Einstellungszusage in einem österreichischen Betrieb für die Ehefrau innerhalb der verlängerten Stellungnahmefrist vorgelegt wurde, anzuzweifeln Die Feststellung, dass der Vater und die Schwestern des BF, der bis 2017 in Serbien gelebt hat, noch in Serbien leben und der BF bei diesen auch Unterkunft bezieht, wenn er Serbien besucht, was der BF auch regelmäßig gemacht hat seit er über eine Meldeadresse in Österreich verfügt im Jahr 2018 bis zu seiner Inhaftierung Anfang 2021, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Die Feststellung, dass der BF keine österreichischen Bekannte oder Freunde hat sowie kein Mitglied in einem Verein ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der Verhandlung. Die Feststellung, dass der BF zwar seine Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Urteil des österreichischen Landesgerichts vom XXXX .2021 wegen verschiedener Suchtmitteldelikte
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GB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom XXXX 2021 akzeptiert und Reue zeigt sowie Besserung gelobt, ergibt sich auf seine Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung, dass der BF den Tatbestand der versuchten Nötigung bestreitet und behauptet, er habe die Tat nicht begangen, aufgrund welcher er mit Urteil des österreichischen Landesgerichts vom XXXX 2021 wegen versuchter Nötigung
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde, ergibt sich ebenfalls auf seine Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf Vorhalt der vorzitierten Verurteilung. Die Feststellung, dass der BF zwar seine Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe mit Urteil des österreichischen Landesgerichts vom römisch 40 .2021 wegen verschiedener Suchtmitteldelikte
Paragraphen 28, Absatz eins, eins, Fall, 28 Absatz eins, 2, Fall, 28 Absatz 3, SMG,
Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5, Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 2, SMG, Paragraphen 27, Absatz eins,, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG
Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom römisch 40 2021 akzeptiert und Reue zeigt sowie Besserung gelobt, ergibt sich auf seine Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung, dass der BF den Tatbestand der versuchten Nötigung bestreitet und behauptet, er habe die Tat nicht begangen, aufgrund welcher er mit Urteil des österreichischen Landesgerichts vom römisch 40 2021 wegen versuchter Nötigung
, Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde, ergibt sich ebenfalls auf seine Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auf Vorhalt der vorzitierten Verurteilung. A)
NAG aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt.Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und hat im Jänner 2018 eine italienische in Österreich lebende Staatsangehörige geheiratet. Der Ehefrau des BF kommt in Österreich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Sie ist
Paragraph 51, NAG aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt., Der BF ist somit seit seiner Eheschließung im Jänner 2018 begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG und hält sich seither rechtmäßig in Österreich auf. Seit 09.05.2018 ist er im Besitz einer Aufenthaltskarte „Angehöriger einer EWR-Bürgerin“ mit Gültigkeit bis zum 09.05.
1 NAG erwerben Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 leg. cit. genannten Voraussetzungen erfüllen, das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.
Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG erwerben Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 leg. cit. genannten Voraussetzungen erfüllen, das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Paragraph 53 a, Absatz 2, ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen. , Liegt kein zumindest fünfjähriger kontinuierlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich vor, so wird das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie nicht erworben, wobei auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe grundsätzlich geeignet ist, die Kontinuität des Aufenthalts zu unterbrechen (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079). Liegt kein zumindest fünfjähriger kontinuierlicher und rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich vor, so wird das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie nicht erworben, wobei auch der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe grundsätzlich geeignet ist, die Kontinuität des Aufenthalts zu unterbrechen vergleiche VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079). , Der BF hat sich im gegenständlichen Fall vor der Begehung strafbarer Handlungen und seiner Inhaftierung im Jänner 2021 jedenfalls nicht mehr als fünf Jahre rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten, der BF hat sohin nicht das Recht auf Daueraufenthalt erworben. Im Gegenständlichen Fall ist der Gefährdungsmaßstab von § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz Fremdenpolizeigesetz 2005 anzuwenden. Demzufolge ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens „die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.“ Im Gegenständlichen Fall ist der Gefährdungsmaßstab von Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz Fremdenpolizeigesetz 2005 anzuwenden. Demzufolge ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens „die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde, ergibt sich ebenfalls auf seine Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch auf wiederholten Vorhalt der vorzitierten Verurteilung.Der BF akzeptiert und bereut die Taten im Zusammenhang mit Suchtmittel laut seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich und gelobt Besserung sowie behauptet in der Beschwerdeverhandlung, keine Drogen mehr zu nehmen, wobei diesbezüglich zu berücksichtigen ist, dass der BF ab Jänner 2021 bis 20. Mai 2022 inhaftiert war. Die Feststellung, dass der BF den Tatbestand der versuchten Nötigung bestreitet und behauptet, er habe die Tat nicht begangen, aufgrund welcher er mit Urteil des österreichischen Landesgerichts vom römisch 40 2021 wegen versuchter Nötigung
Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde, ergibt sich ebenfalls auf seine Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch auf wiederholten Vorhalt der vorzitierten Verurteilung. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 2013, 2011/23/0192). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführers zuletzt mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom XXXX .2021 wegen verschiedener Suchtmitteldelikte
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1,
GB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom XXXX 2021 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der BF befindet sich seit 22.01.2021 im Strafvollzug; seine vorzeitig bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafhaft erfolgte am 20.05.
Paragraphen 28, Absatz eins, eins, Fall, 28 Absatz eins, 2, Fall, 28 Absatz 3, SMG,
Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5, Fall, 28a Absatz 2, Ziffer 2, SMG, Paragraphen 27, Absatz eins,, Ziffer eins, 1. Fall, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG
Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil vom römisch 40 2021 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der BF befindet sich seit 22.01.2021 im Strafvollzug; seine vorzeitig bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafhaft erfolgte am 20.05.
8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFAVG als zulässig zu werten. Angesichts des besagten, in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF ist sohin davon auszugehen, dass das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot
Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFAVG als zulässig zu werten. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes mit zehn Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen: Das dargestellte Verhalten des BF ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Seit der Begehung der letzten Straftat und der Entlassung aus der Strafhaft ist überdies kein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens verstrichen, um von einem Wegfall seiner Gefährdung zu sprechen. Unter Berücksichtigung der familiären und privaten Bindungen des BF in Österreich sowie angesichts des Umstandes, dass der Ersthaft eine erhöhte spezialpräventive Wirkung zuzubilligen ist, ist die vom Bundesamt verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes im Ausmaß von zehn Jahren jedoch zu hoch angesetzt. In einer Gesamtbetrachtung war daher die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf sechs Jahre herabzusetzen. Eine Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf weniger als sechs Jahre erweist sich im vorliegenden Fall jedoch angesichts des Gesamtfehlverhaltens des BF als nicht angemessen, da – wie bereits ausgeführt im Detail – laut Urteil vom XXXX .2021 Verbrechen und Vergehen im Zusammenhang mit Suchtgifthandel über einen längeren – teilweise nicht mehr feststellbaren – Zeitraum zugrunde liegen, einerseits als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in einer die Grenzmenge des § 28 b SMG übersteigenden Menge. Der BF akzeptiert und bereut zwar die Taten im Zusammenhang mit Suchtmittel grundsätzlich und gelobt Besserung sowie behauptet in der Beschwerdeverhandlung, keine Drogen mehr zu nehmen, wobei diesbezüglich zu berücksichtigen ist, dass der BF ab Jänner 2021 bis 20. Mai 2022 inhaftiert war und ein Wohlverhalten damit noch nicht feststellbar sein kann. Zudem bestreitet der BF weiterhin den Tatbestand der versuchten Nötigung bestreitet und behauptet, er habe die Tat nicht begangen, aufgrund welcher er mit Urteil des österreichischen Landesgerichts vom XXXX 2021 wegen versuchter Nötigung
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde. Diese mangelnde Einsicht trübt überdies die behauptete Besserung des Verhaltens des BF.Eine Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf weniger als sechs Jahre erweist sich im vorliegenden Fall jedoch angesichts des Gesamtfehlverhaltens des BF als nicht angemessen, da – wie bereits ausgeführt im Detail – laut Urteil vom römisch 40 .2021 Verbrechen und Vergehen im Zusammenhang mit Suchtgifthandel über einen längeren – teilweise nicht mehr feststellbaren – Zeitraum zugrunde liegen, einerseits als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in einer die Grenzmenge des Paragraph 28, b SMG übersteigenden Menge. Der BF akzeptiert und bereut zwar die Taten im Zusammenhang mit Suchtmittel grundsätzlich und gelobt Besserung sowie behauptet in der Beschwerdeverhandlung, keine Drogen mehr zu nehmen, wobei diesbezüglich zu berücksichtigen ist, dass der BF ab Jänner 2021 bis 20. Mai 2022 inhaftiert war und ein Wohlverhalten damit noch nicht feststellbar sein kann. Zudem bestreitet der BF weiterhin den Tatbestand der versuchten Nötigung bestreitet und behauptet, er habe die Tat nicht begangen, aufgrund welcher er mit Urteil des österreichischen Landesgerichts vom römisch 40 2021 wegen versuchter Nötigung
Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde. Diese mangelnde Einsicht trübt überdies die behauptete Besserung des Verhaltens des BF. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher insoweit stattzugegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes
Vm Abs. 2 FPG auf sechs Jahre herabgesetzt wurde. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher insoweit stattzugegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG auf sechs Jahre herabgesetzt wurde. 3.2.2. A) Spurchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:A) Spurchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Durch sein qualifiziertes strafrechtswidriges Fehlverhalten brachte er seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und geboten ist. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation im nunmehr angefochtenen Bescheid bereits darauf klar darauf verweist, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots im Interesse der Bevölkerung geboten sei und ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub dem BF daher nicht erteilt werden könne. Dieser Eindruck hat sich auch nach Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt.
3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Dem BF ist im gegenständlichen Fall somit kein Durchsetzungsaufschub
3 FPG zu gewähren und ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
3 BFA-VG nicht gerechtfertigt im gegenständlichen Fall, sodass in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu entscheiden war.Dem BF ist im gegenständlichen Fall somit kein Durchsetzungsaufschub
Paragraph 70, Absatz 3, FPG zu gewähren und ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG nicht gerechtfertigt im gegenständlichen Fall, sodass in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W240.2245534.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.