RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2022 GeschäftszahlW254 2165800-3 Spruch, W 254 2165798-3/9E W 254 2165804-3/9E W 254 2165800-3/9EW 254 2165802-3/9EW 254 2165800-3/
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (BF1) stellte gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren vier minderjährigen Kindern XXXX , geb. XXXX (BF2), XXXX , geb. XXXX (BF3), XXXX , geb. XXXX (BF4), und XXXX , geb. XXXX (BF5) im österreichischen Bundesgebiet am 01.09.2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in welcher die BF1 ausführte, dass in Syrien Krieg herrsche. Die Lebensumstände seien schlecht. Es sei für sie und ihre Familie gefährlich dort zu leben. Die BF1 befürchte mit ihrer Familie im Krieg zu sterben.
- Die Beschwerdeführerin (BF1) stellte gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren vier minderjährigen Kindern römisch 40 , geb. römisch 40 (BF2), römisch 40 , geb. römisch 40 (BF3), römisch 40 , geb. römisch 40 (BF4), und römisch 40 , geb. römisch 40 (BF5) im österreichischen Bundesgebiet am 01.09.2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in welcher die BF1 ausführte, dass in Syrien Krieg herrsche. Die Lebensumstände seien schlecht. Es sei für sie und ihre Familie gefährlich dort zu leben. Die BF1 befürchte mit ihrer Familie im Krieg zu sterben. Am 08.03.2017 wurde die BF1 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die BF1 an, sie hätte keine eigenen Fluchtgründe und sei aus Syrien geflohen, um ein besseres Leben zu führen.
- Mit dem Bescheid vom 14.06.2017 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien wurde zuerkannt (Spruchpunkt II) und die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.06.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem Bescheid vom 14.06.2017 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien wurde zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.06.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Die BF1 erhob gegen Spruchpunkt I. des Bescheides verspätet Beschwerde, und brachte einen Wiedereinsetzungsantrag ein. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde nicht stattgegeben und die Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes als verspätet zurückgewiesen.
- Die BF1 erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides verspätet Beschwerde, und brachte einen Wiedereinsetzungsantrag ein. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde nicht stattgegeben und die Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes als verspätet zurückgewiesen.
- Am 20.04.2018 stellte die BF1 einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Aufenthalts. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde von der belangten Behörde bis zum 14.06.2020 verlängert.
- Mit Urteil des Bezirksgericht Leopoldstadt vom 26.07.2019 wurde die Ehe der BF1 mit ihrem Ehegatten XXXX geschieden.
- Mit Urteil des Bezirksgericht Leopoldstadt vom 26.07.2019 wurde die Ehe der BF1 mit ihrem Ehegatten römisch 40 geschieden.
- Mit Beschluss des Bezirksgericht Leopoldstadt vom 10.02.2020 wurde die gemeinsame Obsorge der BF1 und des Vaters der Kinder und ehemaligen Ehegatten der BF1 XXXX aufgehoben und die alleinige Obsorge der minderjährigen Kinder XXXX , XXXX , XXXX und XXXX der BF1 übertragen.
- Mit Beschluss des Bezirksgericht Leopoldstadt vom 10.02.2020 wurde die gemeinsame Obsorge der BF1 und des Vaters der Kinder und ehemaligen Ehegatten der BF1 römisch 40 aufgehoben und die alleinige Obsorge der minderjährigen Kinder römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 der BF1 übertragen.
- Am 03.02.2020 stellte die BF1 für sich und die BF2, BF3, BF4 und BF5 einen Folgeantrag. Als Begründung für den Folgeantrag gab die BF1 an, dass sie nun geschieden sei. Bei einer Rückkehr nach Syrien habe sie Angst vor einer Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung, außerdem würde ihr Mann ihre Kinder wegnehmen. Ihr Sohn (BF2) sei außerdem mittlerweile 16 Jahre alt und könne im Falle einer Rückkehr zum Militärdienst eingezogen werden. Weiters habe sie in Wien an mehreren Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen, dabei seien Fotos gemacht und im Internet veröffentlicht worden.
- Am 16.06.2020 wurde die BF1 bei der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Die BF1 führte dabei aus, ihr Sohn werde bald erwachsen, daher habe sie Angst, dass er zum Militär eingezogen werde. Wenn sie nach Syrien zurückkehren müsse, hätte sie Angst, dass ihr Mann nach Syrien komme und ihr die Kinder wegnehme. Weiters habe die BF1 an Demonstrationen in Wien teilgenommen und sei dabei gefilmt worden.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wies die belangte Behörde die Folgeanträge der Beschwerdeführer vom 03.02.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, die BF1 habe keine Änderungen und/oder Neuerungen hinsichtlich der Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz eingebracht. Aufgrund des Fehlens neuer inhaltlicher Vorbringen, könne keine Veränderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts festgestellt werden.
- Gegen den im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2020, erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.08.2020 Beschwerde und wiederholten dabei im Wesentlichen das bisherige Vorbringen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens insbesondere der Verwaltungsakt der Beurteilung zugrunde gelegt. 1.
- Zur Person der Beschwerdeführer und zum bisherigen Verfahrensablauf Bei der BF1 handelt es sich um eine volljährige syrische Staatsangehörige. Die BF2, BF3, BF4 und BF5 sind die minderjährigen Kinder der BF1 und ebenfalls syrische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführer stammen aus XXXX , gehören der Volksgruppe der Araber an und bekennen sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Bei der BF1 handelt es sich um eine volljährige syrische Staatsangehörige. Die BF2, BF3, BF4 und BF5 sind die minderjährigen Kinder der BF1 und ebenfalls syrische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführer stammen aus römisch 40 , gehören der Volksgruppe der Araber an und bekennen sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen und der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Am 03.02.2020 stellten die Beschwerdeführer ihren zweiten - nunmehr zu beurteilenden - Antrag auf internationalen Schutz. Der Verlauf und Inhalt der asylrechtlichen Verfahren im Detail wird wie unter Pkt. I. ausgeführt festgestellt.Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen und der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Am 03.02.2020 stellten die Beschwerdeführer ihren zweiten - nunmehr zu beurteilenden - Antrag auf internationalen Schutz. Der Verlauf und Inhalt der asylrechtlichen Verfahren im Detail wird wie unter Pkt. römisch eins. ausgeführt festgestellt. 1.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer Das Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen im Folgeantrag, nämlich dass der BF1 im Falle einer Rückkehr nach Syrien als geschiedene und in Österreich alleine für ihre Kinder obsorgeberechtigte Frau strafrechtliche Verfolgung und Verhaftung drohen könnte sowie, dass ihr bereits 17-jähriger Sohn (BF2) zum Militär eingezogen werden könnte und weiters, dass die BF1 an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe, enthält neue Fluchtgründe im Vergleich mit den Fluchtgründen des Erstverfahrens, das durch Bescheid der belangten Behörde am 14.06.2017 abgeschlossen wurde.
- Beweiswürdigung: Zu den Feststellungen betreffend das Verfahren und die Person der Beschwerdeführer: das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zur Herkunft der Beschwerdeführer wurden bereits in der das Verfahren über seinen vorangegangenen Antrag auf internationalen Schutz abschließenden Entscheidung der belangten Behörde getroffen; es ergaben sich im nunmehrigen Verfahren keine Anhaltspunkte dafür, davon abweichende Feststellungen zu treffen. Die Feststellung, dass es sich um neue Fluchtgründe handelt, ergibt sich aus einem Vergleich des Vorbringens mit den Feststellungen des das Erstverfahren abschließenden Bescheides und aufgrund der zeitlichen Dimension. Das Urteil des Bezirksgericht Leopoldstadt vom 26.07.2019 mit der die Ehe der BF1 geschieden wurde sowie der Beschluss des Bezirksgericht Leopoldstadt vom 10.02.2020 mit dem die alleinige Obsorge der BF1 übertragen wurde, liegen dem Akt bei. Die Teilnahme an den Demonstrationen wurde durch Fotos dokumentiert, die der belangen Behörde vorgelegt wurden. Die belangte Behörde hat die Teilnahme an den Demonstrationen auch nicht bestritten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Stattgebung der Beschwerde: Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des
- Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des
- Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11, K17).Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K11, K17). Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH vom 25.4.2007, 2005/20/0300 und 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH vom 25.4.2007, 2005/20/0300 und 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; vergleiche weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344)., Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 3.
- Für die vorliegende Beschwerde ergibt sich daraus Folgendes: Die Beschwerdeführer begründeten ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 01.09.2015 im Wesentlichen damit, dass in Syrien Krieg herrsche und die Lebensumstände für die Familie schlecht seien. Mit rechtskräftigen Bescheides vom 14.06.2017 wurde den Beschwerdeführern der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Im Zuge der Befragung der BF1 vor der belangten Behörde zu ihren neuerlichen - nunmehr gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz gab die BF1 an, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien als geschiedene Frau strafrechtliche Verfolgung und Inhaftierung fürchte sowie, dass ihr nunmehr 17-Jähriger Sohn (BF2) zwangsrekrutiert werde und dass sie in Wien an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe. Diese Gründe traten zeitlich nach dem Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2017 ein. Unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen der belangten Behörde, kann eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Antrages gebildet haben, nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Entgegen der Auffassung im angefochtenen Bescheid behauptet die BF1 einen neuen Sachverhalt im Sinne der unter Pkt. II.3.
- dargelegten Judikatur. Mit diesen potenziellen Fluchtgründen setzte sich die belangte Behörde unzureichend auseinander. Die belangte Behörde behauptet unsubstantiiert, dass keine neuen Verfolgungsgründe vorgebracht wurdenEntgegen der Auffassung im angefochtenen Bescheid behauptet die BF1 einen neuen Sachverhalt im Sinne der unter Pkt. römisch zwei.3.
- dargelegten Judikatur. Mit diesen potenziellen Fluchtgründen setzte sich die belangte Behörde unzureichend auseinander. Die belangte Behörde behauptet unsubstantiiert, dass keine neuen Verfolgungsgründe vorgebracht wurden Das von der BF1 nunmehr dargelegte neue Fluchtvorbringen stellt eine Sachverhaltsänderung dar. Die behauptete Sachverhaltsänderung weist auch einen "glaubhaften Kern" auf, dem Asylrelevanz zukommt. Die BF1 konnte den Umstand, dass sie nun geschieden ist und ihr Sohn im wehrfähigen Alter ist, ausreichend belegen. Die BF1 hat auch die Teilnahme an den Demonstrationen mit Fotos belegt. Es kann nicht gesagt werden, dass sich der wesentliche Sachverhalt gegenüber dem Bescheid vom 14.06.2017 nicht geändert habe. Es liegt daher keine "entschiedene Sache" vor, da die Einbeziehung der neuen Fluchtgründe gar nicht möglich war. Dem geänderten Sachverhalt kommt auch Entscheidungsrelevanz zu. Die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde steht daher mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG sind Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen. Der VwGH hat ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, dahingehend zu verstehen ist, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen (vgl. etwa VwGH vom
- November 2009, 2007/01/1153, mwN). Soweit die Sachverhaltsänderungen daher lediglich die BF1 und den BF2 betreffen, folgen die Verfahren der BF3, BF4 und BF5 dem rechtlichen Schicksal ihrer Ankerperson (vgl. VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0192) und war den Beschwerden der BF3, BF4 und BF5 daher ebenfalls stattzugeben, da sie gemäß § 34 AsylG Anspruch auf denselben Schutzstatus haben.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG sind Verfahren von Familienangehörigen unter einem zu führen. Der VwGH hat ausgesprochen, dass die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, dahingehend zu verstehen ist, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen vergleiche etwa VwGH vom
- November 2009, 2007/01/1153, mwN). Soweit die Sachverhaltsänderungen daher lediglich die BF1 und den BF2 betreffen, folgen die Verfahren der BF3, BF4 und BF5 dem rechtlichen Schicksal ihrer Ankerperson vergleiche VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0192) und war den Beschwerden der BF3, BF4 und BF5 daher ebenfalls stattzugeben, da sie gemäß Paragraph 34, AsylG Anspruch auf denselben Schutzstatus haben.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Beschwerdefall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W254.2165800.3.00