RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2022 GeschäftszahlW262 2252266-1 SpruchW262 2252266-1/12E, W262 2252266-1/12E, Schriftliche Ausfertigung des am 27.04.2022 mündlich
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer bezieht zuletzt seit 21.05.2015 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
- Am 16.11.2021 übermittelte der Sozialarbeiter des Beschwerdeführers per E-Mail die Einladung zu einem Rehabilitationsaufenthalt im Zeitraum 24.11.2021 bis 15.12.2021 in einem näher bezeichneten Rehabilitationszentrum dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet).
- Am 16.11.2021 übermittelte der Sozialarbeiter des Beschwerdeführers per E-Mail die Einladung zu einem Rehabilitationsaufenthalt im Zeitraum 24.11.2021 bis 15.12.2021 in einem näher bezeichneten Rehabilitationszentrum dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet).
- Am 06.12.2021 informierte die Österreichische Gesundheitskasse das AMS, dass der Beschwerdeführer seit 27.11.2021 Krankengeld beziehe.
- Am 15.12.2021 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS per Fax eine Aufenthaltsbestätigung im näher bezeichneten Rehabilitationszentrum vom 24.11.2021 bis 15.12.
- Im Rahmen des zur beabsichtigten Rückforderung der Notstandshilfe gewährten Parteiengehörs führte der Sozialarbeiter des Beschwerdeführers aus, dass mit Bekanntgabe des Rehabilitationsaufenthalts per Email am 16.11.2021 der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nachgekommen sei. Der Aufenthalt im Rehabilitationszentrum sei nicht verschwiegen worden und die Auszahlung der Notstandshilfe für den Zeitraum seines Aufenthalts habe nicht in seiner Verantwortung gelegen.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2022 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers für den Zeitraum 27.11.2021 bis 30.11.2021 gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 126,72 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 27.11.2021 bis 30.11.2021 zu Unrecht bezogen, da aufgrund der Datenübermittlung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger der Bezug von Krankengeld im genannten Zeitraum festgestellt worden sei. Die zu Unrecht erhaltene Leistung werde daher zum Rückersatz vorgeschrieben.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2022 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers für den Zeitraum 27.11.2021 bis 30.11.2021 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 126,72 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 27.11.2021 bis 30.11.2021 zu Unrecht bezogen, da aufgrund der Datenübermittlung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger der Bezug von Krankengeld im genannten Zeitraum festgestellt worden sei. Die zu Unrecht erhaltene Leistung werde daher zum Rückersatz vorgeschrieben.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wiederholte seine im Rahmen des Parteiengehörs getätigten Ausführungen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 17.02.2022 wurde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Notstandshilfe zu widerrufen sei, da der Beschwerdeführer für den Zeitraum 27.11.2021 bis 30.11.2021 in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen sei und Krankengeld bezogen habe. Auf Grundlage des Erkenntnisses des VwGH vom 16.11.2011, 2008/08/0220 sei, ungeachtet der Erfüllung der Meldepflicht, die vom Beschwerdeführer für den genannten Zeitraum bezogene Notstandshilfe zurückzufordern, da der Beschwerdeführer jedenfalls erkennen hätte müssen, dass ihm diese für den genannten Zeitraum nicht gebühre.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 17.02.2022 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Notstandshilfe zu widerrufen sei, da der Beschwerdeführer für den Zeitraum 27.11.2021 bis 30.11.2021 in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen sei und Krankengeld bezogen habe. Auf Grundlage des Erkenntnisses des VwGH vom 16.11.2011, 2008/08/0220 sei, ungeachtet der Erfüllung der Meldepflicht, die vom Beschwerdeführer für den genannten Zeitraum bezogene Notstandshilfe zurückzufordern, da der Beschwerdeführer jedenfalls erkennen hätte müssen, dass ihm diese für den genannten Zeitraum nicht gebühre.
- Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und zeigt darin die Unterschiede des von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Erkenntnisses (VwGH 16.11.2011, 2008/08/0220) zu dem konkreten Sachverhalt auf. So habe er im Gegensatz zu dem Sachverhalt aus 2008 seinen Aufenthalt im Rehabilitationszentrum rechtzeitig gemeldet. Auch wurde laut dem Erkenntnis Krankengeld für fast einen Monat bezogen, sodass jedenfalls auffallen musste, dass für keinen gesamten Monat Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gebührten; im konkreten Fall gebührte dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.11.2021 bis 27.11.2021 Notstandshilfe, somit ein Betrag iHv € 855,36 (€ 31,68 x 27), anstatt den ausbezahlten € 982,
- Dies stelle jedenfalls einen Unterschied dar. Auch habe der VwGH im Erkenntnis auf das Erkennenmüssen abgestellt; der Auszahlungsbetrag habe im konkreten Fall aufgrund der Höhe jedenfalls einen gravierenden Unterschied gemacht. Gleichzeitig verwies der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des VwGH vom 07.04.2016 (2016/08/0037), wonach es sich im Fall des „Erkennenmüssens“ definitionsgemäß um Sachverhalte handle, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Dem Leistungsbezieher müsse der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat, ohne, dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen, nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein. Der Beschwerdeführer sei seiner Meldeverpflichtung nachgekommen und habe er von einer Berücksichtigung dieser ausgehen dürfen. Der Beschwerdeführer habe den Überbezug nicht erkennen können, da – auch wenn es zu einer Überschneidung mit dem Krankengeldbezug kam – aufgrund der Höhe der Leistung für ihn nicht erkennbar gewesen sei, besondere Erkundigungspflichten vorzunehmen.
- Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten am 02.03.2022 übermittelt.
- Mit Vollmachtsbekanntgabe des Rechtsvertreters vom 25.03.2022 wurde u.a. ein Antrag auf „Übermittlung des Behördenakts auf elektronischem Weg“ gestellt.
- Mit Schreiben vom 28.03.2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf § 17 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG sowie Rechtsprechung des VwGH mit, dass dem oa. Antrag in dieser Form nicht entsprochen werden könne; auf die Möglichkeit der Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht wurde hingewiesen. Eine solche erfolgte weder durch den Beschwerdeführer noch durch seinen Rechtsvertreter.
- Mit Schreiben vom 28.03.2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf Paragraph 17, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG sowie Rechtsprechung des VwGH mit, dass dem oa. Antrag in dieser Form nicht entsprochen werden könne; auf die Möglichkeit der Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht wurde hingewiesen. Eine solche erfolgte weder durch den Beschwerdeführer noch durch seinen Rechtsvertreter.
- Mit Schreiben vom 14.04.2022 beantragte der Beschwerdeführer den Sozialarbeiter des Beschwerdeführers „als Zeugen bezüglich zeitgerechter Bekanntgabe der Reha des Beschwerdeführers“ einzuvernehmen und teilte mit, dass dieser zur Verhandlung stellig gemacht werde.
- Am 27.04.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Verhandlung ein Konvolut an – größtenteils bereits im Verwaltungsakt vorhandenen – Unterlagen vor.
- Mit Schreiben vom 29.04.2022 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des am 27.04.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht zuletzt seit Oktober 2016 – unterbrochen durch Krankengeldbezüge – Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer befand sich vom 24.11.2021 bis 15.12.2021 in einem näher bezeichneten Rehabilitationszentrum; dieser Umstand wurde dem AMS am 16.11.2021 per Email bekanntgegeben. Der Beschwerdeführer bezog für den Zeitraum 27.11.2021 bis 15.12.2021 Krankengeld. Im Zeitraum 27.11.2021 bis 30.11.2021 bezog der Beschwerdeführer zusätzlich Notstandshilfe iHv insgesamt € 126,72 (vier Tagessätze zu € 31,68). Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2015 in betreutem Wohnen und erhält im Bedarfsfall, etwa bei Behördengängen, Unterstützung durch einen Sozialarbeiter. Der Beschwerdeführer regelt seine finanziellen Angelegenheiten eigenständig und ohne Unterstützung.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt, insbesondere den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs, die Beschwerde, den Vorlageantrag, der Beschwerdevorentscheidung sowie den Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Unbestritten bezieht der Beschwerdeführer aufgrund seines Antrags aus Dezember 2020 bis zuletzt Notstandshilfe, unterbrochen durch Krankengeldbezüge. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Rehabilitationszentrum vom 24.11.2021 bis 15.12.2021 bzw. dessen Meldung per Email am 16.11.2021 ist unbestritten. Insofern konnte auch auf die beantragte Zeugeneinvernahme verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer darauf nach Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich darauf verzichtete. Der Bezug von Krankengeld für den Zeitraum 27.11.2021 bis 15.12.2021 sowie der überschneidende Bezug von Notstandshilfe für den Zeitraum 27.11.2021 bis 30.11.2021 iHv € 126,72 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass er seine finanziellen Angelegenheiten selbständig regelt ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten:„Ruhen des Arbeitslosengeldes 3.
- Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten:, „Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
- a)des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
- a)des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
- b)-
- q)(…)
(2)–
(5)“ „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)–
(7)“ „Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.3.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszwecks, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG ruht der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während der Zeiten, in denen Krankengeld bezogen wird. Wie beweiswürdigend festgestellt, bezog der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum 27.11.2021 bis 30.11.2021 Krankengeld. Gleichzeitig erhielt er auch (irrtümlich) Notstandshilfe iHv € 126,
- Der Beschwerdeführer hat die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen und waren sie gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ruht der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung während der Zeiten, in denen Krankengeld bezogen wird. Wie beweiswürdigend festgestellt, bezog der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum 27.11.2021 bis 30.11.2021 Krankengeld. Gleichzeitig erhielt er auch (irrtümlich) Notstandshilfe iHv € 126,
- Der Beschwerdeführer hat die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen und waren sie gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. 3.
- Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Beschwerdeführer zum Ersatz der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe zu verpflichten, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht (oder nicht in dieser Höhe) gebührte. Dieser Tatbestand ist nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße „Erkennenmüssen“ ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Entscheidend für die Prüfung des „Erkennenmüssens“ ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Arbeitslosen vom Zufluss der Arbeitslosenversicherungsleistung, wobei diese Kenntnis unwiderleglich vermutet wird (VwGH 21.09.1999, 99/08/0084; 07.04.2016, 2016/08/0037).3.
- Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Beschwerdeführer zum Ersatz der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe zu verpflichten, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht (oder nicht in dieser Höhe) gebührte. Dieser Tatbestand ist nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße „Erkennenmüssen“ ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Entscheidend für die Prüfung des „Erkennenmüssens“ ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Arbeitslosen vom Zufluss der Arbeitslosenversicherungsleistung, wobei diese Kenntnis unwiderleglich vermutet wird (VwGH 21.09.1999, 99/08/0084; 07.04.2016, 2016/08/0037). Im Fall des „Erkennenmüssens“ handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Daher ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubigkeit liegt im Einzelfall nur vor, wenn der Leistungsbezieher ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Der Umstand, dass er den Überbezug nicht erkannt hat, muss ihm – ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen – nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119; 2010/08/0120; 07.04.2016, 2016/08/0037). Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung dieses dritten Tatbestandes eine abgeschwächte Verschuldensform, und zwar Fahrlässigkeit, genügt (VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft ist im Einzelfall zu beurteilen. Dabei darf der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden. Es ist zu prüfen, ob dem Leistungsbezieher der Umstand des Nichterkennens des unberechtigten Überbezuges nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar ist (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0016), ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen. Der Verwaltungsgerichtshof stellt somit darauf ab, ob der Leistungsbezieher unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissen hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht gebührte (VwGH 07.04.2016, 2016/08/0037). Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung dieses dritten Tatbestandes eine abgeschwächte Verschuldensform, und zwar Fahrlässigkeit, genügt (VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft ist im Einzelfall zu beurteilen. Dabei darf der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden. Es ist zu prüfen, ob dem Leistungsbezieher der Umstand des Nichterkennens des unberechtigten Überbezuges nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar ist (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0016), ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen. Der Verwaltungsgerichtshof stellt somit darauf ab, ob der Leistungsbezieher unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissen hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht gebührte (VwGH 07.04.2016, 2016/08/0037). Hinsichtlich des dritten Rückforderungstatbestandes („Erkennen müssen“) ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren im Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung steht und der Bezug auch bereits mehrmals durch Krankenstände und den Bezug von Krankengeld unterbrochen war. Der Beschwerdeführer bestätigte auch über Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung, dass ihm bewusst war, dass neben dem Bezug von Krankengeld der Bezug von Notstandshilfe unvereinbar ist. Im Sinne der oben zitierten Judikatur des VwGH ist es dabei unerheblich, welche Leistung zuerst gewährt und welche später erst nachgezahlt wurde. Im vorliegenden Fall wurde das Krankengeld nach Abschluss des Rehabilitationsaufenthalts Mitte Dezember 2021 über Antrag des Beschwerdeführers ausbezahlt. Insgesamt hätte der Beschwerdeführer aufgrund des nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Wissens erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 27.11.2021 bis 30.11.2021 aufgrund des insofern gleichzeitigen Bezuges von Krankengeld, als er für den gleichen Zeitraum erfolgte, nicht gebührte. Soweit der Beschwerdeführer versucht, das Erkennenmüssen des Überbezugs mit der Begründung zu verneinen, dass er (bzw. sein Sozialarbeiter) den Aufenthalt im Rehabilitationszentrum zwei Wochen vor Antritt gemeldet habe ist auszuführen, dass die korrekt vorgenommene Meldung den Beschwerdeführer nicht von einem Widerruf der gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu Unrecht bezogenen Leistungen befreit.Soweit der Beschwerdeführer versucht, das Erkennenmüssen des Überbezugs mit der Begründung zu verneinen, dass er (bzw. sein Sozialarbeiter) den Aufenthalt im Rehabilitationszentrum zwei Wochen vor Antritt gemeldet habe ist auszuführen, dass die korrekt vorgenommene Meldung den Beschwerdeführer nicht von einem Widerruf der gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu Unrecht bezogenen Leistungen befreit. Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass der zu viel ausbezahlte Betrag kein Ausmaß erreicht hat, dass ihm auffallen hätte müssen, ist zunächst auf das Erkenntnis des VwGH vom 15.09.2010, 2007/08/0300 zu verweisen, aus dem hervorgeht, dass ein Antragsteller wissen muss, dass er neben dem Einkommen aus einer Beschäftigung nicht ohne Weiteres Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann. Dieser Grundsatz ist auch auf den – nach § 16 Abs. 1 lit. a AlVG unvereinbaren – Doppelbezug von Notstandshilfe und Krankengeld anzuwenden (vgl. auch VwGH 16.11.2011, 2008/08/0220). Bereits aus der Tatsache des Doppelbezuges lässt sich somit auf die Kenntnis der Ungebührlichkeit der Leistung schließen. Der Beschwerdeführer befindet sich zwar seit Juli 2015 in betreutem Wohnen und erhält im Bedarfsfall Unterstützung durch seinen Sozialarbeiter, jedoch wiegen die Umstände des jahrelangen Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und das Wissen um die exakte Höhe des im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gebührenden täglichen Anspruchs auf Notstandshilfe im Hinblick auf die Erkennbarkeit der ungebührlich empfangenen Notstandshilfe schwerer, zumal er seinen finanziellen Angelegenheiten selbständig erledigt und zumindest quartalsmäßig Kontoauszüge erstellt. Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass der zu viel ausbezahlte Betrag kein Ausmaß erreicht hat, dass ihm auffallen hätte müssen, ist zunächst auf das Erkenntnis des VwGH vom 15.09.2010, 2007/08/0300 zu verweisen, aus dem hervorgeht, dass ein Antragsteller wissen muss, dass er neben dem Einkommen aus einer Beschäftigung nicht ohne Weiteres Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen kann. Dieser Grundsatz ist auch auf den – nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG unvereinbaren – Doppelbezug von Notstandshilfe und Krankengeld anzuwenden vergleiche auch VwGH 16.11.2011, 2008/08/0220). Bereits aus der Tatsache des Doppelbezuges lässt sich somit auf die Kenntnis der Ungebührlichkeit der Leistung schließen. Der Beschwerdeführer befindet sich zwar seit Juli 2015 in betreutem Wohnen und erhält im Bedarfsfall Unterstützung durch seinen Sozialarbeiter, jedoch wiegen die Umstände des jahrelangen Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und das Wissen um die exakte Höhe des im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gebührenden täglichen Anspruchs auf Notstandshilfe im Hinblick auf die Erkennbarkeit der ungebührlich empfangenen Notstandshilfe schwerer, zumal er seinen finanziellen Angelegenheiten selbständig erledigt und zumindest quartalsmäßig Kontoauszüge erstellt. Insgesamt hätte der Beschwerdeführer aufgrund des nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Wissens erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 27.11.2021 bis 30.11.2021 aufgrund des insofern gleichzeitigen Bezuges von Krankengeld, als er für den gleichen Zeitraum erfolgte, nicht gebührte. 3.
- Die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe iHv € 126,72 war gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorzuschreiben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Notstandshilfe bereits gutgläubig verbraucht sein mag (VwGH 14.01.2013, 2010/08/0094 mHa VwGH 06.07.2011, 2008/08/0128). Auf die Möglichkeit, Ratenzahlung gemäß § 25 Abs. 4 AlVG beim AMS zu beantragen, wird hingewiesen. 3.
- Die zu Unrecht bezogene Notstandshilfe iHv € 126,72 war gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Rückersatz vorzuschreiben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Notstandshilfe bereits gutgläubig verbraucht sein mag (VwGH 14.01.2013, 2010/08/0094 mHa VwGH 06.07.2011, 2008/08/0128). Auf die Möglichkeit, Ratenzahlung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, AlVG beim AMS zu beantragen, wird hingewiesen. 3.
- Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 25.03.2022 den Antrag auf „Übermittlung des Behördenakts auf elektronischem Weg“ gestellt. Das Ersuchen kommt einem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht (hier: im Wege der Übermittlung des Aktes) gleich. Mit Schreiben vom 28.03.2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass in Ermangelung anderslautender Regelungen in § 21 VwGVG für die Form der Akteneinsicht § 17 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG gilt. Die Verfahrensparteien können demnach beim Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die Bestandteile des sie betreffenden Verwaltungs-und Beschwerdeverfahrensaktes nehmen und sich von den Akten oder Aktenteilen vor Ort Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien bzw. Ausdrucke erstellen lassen. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist aus § 17 AVG aber kein Recht der Parteien abzuleiten, den gesamten Akt in Kopie von der Behörde (bzw. vom Gericht) zugesandt zu erhalten (s. etwa VwGH 30.06.2005, 2003/18/0031, mwH). Dem Ersuchen konnte daher in dieser Form nicht entsprochen werden. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass es ihm selbstverständlich freisteht, am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes Akteneinsicht iSd § 17 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte weder der Beschwerdeführer persönlich noch sein Vertreter Gebrauch.3.
- Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 25.03.2022 den Antrag auf „Übermittlung des Behördenakts auf elektronischem Weg“ gestellt. Das Ersuchen kommt einem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht (hier: im Wege der Übermittlung des Aktes) gleich. Mit Schreiben vom 28.03.2022 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass in Ermangelung anderslautender Regelungen in Paragraph 21, VwGVG für die Form der Akteneinsicht Paragraph 17, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG gilt. Die Verfahrensparteien können demnach beim Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die Bestandteile des sie betreffenden Verwaltungs-und Beschwerdeverfahrensaktes nehmen und sich von den Akten oder Aktenteilen vor Ort Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien bzw. Ausdrucke erstellen lassen. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist aus Paragraph 17, AVG aber kein Recht der Parteien abzuleiten, den gesamten Akt in Kopie von der Behörde (bzw. vom Gericht) zugesandt zu erhalten (s. etwa VwGH 30.06.2005, 2003/18/0031, mwH). Dem Ersuchen konnte daher in dieser Form nicht entsprochen werden. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass es ihm selbstverständlich freisteht, am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes Akteneinsicht iSd Paragraph 17, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte weder der Beschwerdeführer persönlich noch sein Vertreter Gebrauch. Anlässlich der auf Antrag des Beschwerdeführers durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.04.2022 wurde seitens des Rechtsvertreters ausdrücklich auf die Verlesung des Aktes verzichtet; auf die Möglichkeit, jederzeit in den Akt Einsicht zu nehmen wurde seitens der Vorsitzenden hingewiesen; davon wurde kein Gebrauch gemacht. Darüber hinaus erläuterte die Vorsitzende zu Beginn der Verhandlung den Akteninhalt sowie den Verfahrensgegenstand. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützenDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W262.2252266.1.00