Obsah (7)
Art. 133§ 14§ 3§ 45§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2022 GeschäftszahlW265 2254868-1 SpruchW265 2254868-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumsservice, in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 10.02.2004 wurde
§ 14Abs. 2 BEinst
G festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 15.10.2003 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung betrage 50 vom Hundert.Mit Bescheid des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumsservice, in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 10.02.2004 wurde
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 15.10.2003 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung betrage 50 vom Hundert. 2007 gab die belangte Behörde zur Nachuntersuchung des Beschwerdeführers ein chirurgisch-fachärztliches Sachverständigengutachten unter Anwendung der Bestimmungen der Richtsatzverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.02.2007 basierenden Gutachten vom 26.02.2007 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese - Status - erhobene Befunde: Bei einer gerichtsärztlichen Untersuchung wegen der rechten Schulter habe ihm des SV die linke Schulter ausgerenkt und die Knorpel gesprengt. Er könne mit der linken Schulter fast gar nichts mehr machen. Rechts habe er eine RM-Läsion, er sei in der Bewegung eingeschränkt Status 36-jähriger Mann in gutem AZ und EZ, Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Größe 177/Gew.64 Caput: äußerlich unauffällig Collum: äußerlich unauffällig WS: normal konfiguriert, Becken gerade, kein muskulärer Hartspann, kein Druckschmerz. KJA 1/19, HWS Rot. bds. 700, Seitneigen bds. 200, Ott 30/32, Schober 10/14, FBA 28cm, Aufrichten frei, Seitneigen bds. 400, Rotation bds. endlagig behindert. Thorax: äußerlich unauffällig, symmetrisch Abdomen: in Thoraxniveau, Bauchdecken weich, Narbe rechts inguinal, unauffälliger Palpationsbefund OE: beidseits normale Gelenkskonturen, die Muskulatur seitengleich entwickelt. Schulter rechts aktiv Vorheben 90°, Abd. 90°, passiv frei, Kreuz-u. nackengriff durchführbar. Schulter links aktiv Vorheben 80°, Abd. 70°, Nackengriff durchführbar, Kreuzgriff bis seitliche Körperberührung. Auf eine passive Bewegungsprüfung wird wegen Luxationsgefahr verzichtet. Die übrigen Gelenke bds. frei beweglich, Fingerbeweglichkeit uneingeschränkt, Faustschluß bds. suffizient und kräftig. UE: beidseits normale Gelenkskonturen, die Muskulatur seitengleich entwickelt, Beinlängen seitengleich. Mediale am rechten Kniegelenk eine borgenförmige OP-Narbe. Sämtliche Gelenke bds. frei beweglich, Kniegelenke bandfest. Periphere Pulse seitengleich tastbar. Zehen-und Fersenstand, Einbeinstand sowie Hocke ungehindert durchführbar, Gangbild unauffällig. Beurteilung und Begründung: Gesundheitsschädigungen, die für die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung berücksichtigt werden: Lfd. Art der Gesundheitsschädigung Position in den Grad der Nr. Richtsätzen Behinderung 1) Degenerative Veränderungen der 190 30%Lendenwirbelsäule bei Zustand nach Bandscheibenoperation oberer Rahmensatz, da deutliche morphologische Veränderungen bei mäßiger funktioneller Einschränkung1) Degenerative Veränderungen der 190 30%, Lendenwirbelsäule bei Zustand nach , Bandscheibenoperation , oberer Rahmensatz, da deutliche morphologische Veränderungen bei , mäßiger funktioneller Einschränkung 2) Bewegungseinschränkung der rechten Schulter bei 29 30%Rotatoren-manschettenläsion (Gebrauchsarm) unterer Rahmensatz, da Elevation bis zur Horizontalen möglich ist2) Bewegungseinschränkung der rechten Schulter bei 29 30%, Rotatoren-manschettenläsion (Gebrauchsarm) , unterer Rahmensatz, da Elevation bis zur Horizontalen möglich ist 3) Habituelle Schulterluxation links (Gegenarm) 32 30% Eine Bandlockerung an den Kniegelenken ist nicht objektivierbar, gegenüber Vorgutachten gleichbleibender GesGdB Die in Zusammenwirken der oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung beträgt fünfzig vom Hundert (50 v.H. ). Der führende Grad der Behinderung unter laufender Nr. 1 wird um 2 Stufe(n) erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. infolge äußerst ungünstigen Zusammenwirkens additive Wertung berechtigt ist. nicht erhöht da:
§ 3der oben zitierten Richtsatzverordnung ist bei der Gesamteinschätzung mehrerer
Gemäß Paragraph 3, der oben zitierten Richtsatzverordnung ist bei der Gesamteinschätzung mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die den höchsten Grad der Behinderung verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamt-einschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung des GdB rechtfertigt. Dabei dürfen die Prozentsätze der einzelnen Leiden NICHT addiert werden und auch eine Ermittlung des GdB im Wege einer schematischen Subtraktion ist nicht zulässig. Folgende Gesundheitsschädigungen werden
§ 3BEeinst
G bei der Einschätzung des Grades der Behinderung NICHT berücksichtigt:Folgende Gesundheitsschädigungen werden
Paragraph 3, BEeinstG bei der Einschätzung des Grades der Behinderung NICHT berücksichtigt:
- Gesundheitsschädigungen, die eine nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung (nicht mehr als 6 Monate andauernde) verursachen: Art der Gesundheitsschädigung
- Gesundheitsschädigungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 20 v.H., die auch im Zusammenwirken mit anderen Gesundheitsschädigungen keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen: Lfd. Art der Gesundheitsschädigung Position in den Grad der Nr. Richtsätzen Behinderung 1) Operierte Patellaluxation rechts bei 417 10%Chondropathie g.Z.oberer Rahmensatz, da Knorpelschädigung, jedoch ohne funktionelle Einschränkung 1) Operierte Patellaluxation rechts bei 417 10%, Chondropathie g.Z., oberer Rahmensatz, da Knorpelschädigung, , jedoch ohne funktionelle Einschränkung 2) Narbe nach Leistenbruchoperation rechts 702 0%Tabelle 1 links2) Narbe nach Leistenbruchoperation rechts 702 0%, Tabelle 1 links […]“ Mit Eingabe vom 21.09.2021 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte dem ausgefüllten Antragsformular medizinische Befunde bei. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.01.2022 basierenden Gutachten vom 21.02.2022 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Auf das Vorgutachten - 1) Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule bei Zustand nach Bandscheibenoperation (30%) 2) Bewegungseinschränkung der rechten Schulter bei Rotatorenmanschettenläsion - Gebrauchsarm (30%) 3) Habituelle Schulterluxation links - Gegenarm (30%) 4) Operierte Patellaluxation rechts bei Chondropathie (10%) 5) Narbe nach Leistenhernie rechts (0%) - mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% - wird eingangs verwiesen. 10/2007: interarcuäre Diskus- und Sequesterextraktion L5/S1 rechts wegen Massenvorfall L5/S1 und Z. n. Diskusextraktion L4/
- 06/2016: SCS-Elektrodenimplantation. Derzeitige Beschwerden: Herr XXXX ist mit der Schmerzsituation aktuell einigermaßen zufrieden. Er hat mitunter aber immer noch Schmerzen lumbal und mitunter auch eine "Schwäche" des linken Beines. Das Ehlers-Danlos Syndom ist der Grund, warum er mit der Wirbelsäule "so schlecht beisammen" ist.Herr römisch 40 ist mit der Schmerzsituation aktuell einigermaßen zufrieden. Er hat mitunter aber immer noch Schmerzen lumbal und mitunter auch eine "Schwäche" des linken Beines. Das Ehlers-Danlos Syndom ist der Grund, warum er mit der Wirbelsäule "so schlecht beisammen" ist. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Trittico retard, 2x1 Tramal retard 200mg. Sozialanamnese: Büroangestellter, geschieden, 2 Kinder, will einen höheren Grad der Behinderung und gibt zudem an, nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Neurochirurgischer Bericht - XXXX - 28.1.2020: Neurochirurgischer Bericht - römisch 40 - 28.1.2020: Komplexes lumbales Schmerzsyndrom mit: - St- p. L5/S1 Sequesterektomie 2002 - St. p. L4/5 Sequesterektomie 2007 -- St. p. Spinal-Cord-Stimulator-Implantation Th9-Th11 im Jahr
- Diskusprolaps L4/5 mit schmalem Sequester Multietagere lumbale Diskusprotrusionen Ehlers-Danlos-Syndrom - keine neurochirurgische Intervention indiziert - erhaltene Kraftgrade in den Einzelkraftprüfungen - ad Schmerzambulanz verwiesen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Normal. Ernährungszustand: Schlank. Größe: 174,00 cm Gewicht: 61,00 kg Blutdruck: 135/80 Klinischer Status - Fachstatus: Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus und Gehör altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane. Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, Raucher, keine Atemauffälligkeiten. Abdomen: unter TN, unauffällige Organgrenzen, Z. n. HID-OP, keine Druckempfindlichkeit. Obere Extremitäten: mäßiggradige Elevationseinschränkungen beider Schultergelenke nach Rotatorenmanschettenverletzungen, die konservativ behandelt wurden. Nackengriff und Kreuzgriff beidseits unbehindert. Kein auffälliger Tremor. Untere Extremitäten: Narbe über dem rechten Kniegelenk - nach Patellasehnennaht, Narbe über dem linken Kniegelenk - nach Schnittverletzung, Gelenke frei beweglich, keine Ödeme. Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, frei bewegliche HWS, BWS/LWS - Narbe lumbal - FBA im Stehen: 30 cm werden demonstriert. Gesamtmobilität - Gangbild: kommt mit Gehstock ins Untersuchungszimmer, kann im Zimmer dann frei und unauffällig stehen/gehen. Status Psychicus: voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative und postoperative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, in der Beurteilung ein komplexes lumbales Schmerzsyndrom und leichtergradige/mäßiggradige Funktionseinschränkungen zu berücksichtigen sind; die Spinal-CordStimulator-Implantation Th9-Th11 und das Ehlers-Danlos-Syndrom ist in dieser Beurteilung mitberücksichtigt. 02.01.02 40 2 Degenerative und postoperative Veränderungen an den Extremitätengelenken Unterer Rahmensatz, da mäßiggradige Elevationseinschränkungen beider Schultergelenke nach Rotatorenmanschettenverletzungen und geringfügige Belastungseinschränkungen des rechten Kniegelenkes vorliegen; Ehlers-Danlos-Syndrom auch in dieser Beurteilung mitberücksichtigt. 02.02.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen ungünstigem wechselseitigen Zusammenwirken um eine weitere Stufe erhöht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: /// Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 des Vorgutachtens hat sich um eine Stufe verschlechtert. Leiden 2, 3 und 4 des Vorgutachtens sind im neuen Leiden 2 mitberücksichtigt. Leiden 5 des Vorgutachtens entfällt in der Beurteilung nach der EVO. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Es ist - Beurteilungsgrundlage: EVO - keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung eingetreten. Dauerzustand Nachuntersuchung - …, …
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine - Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten / Funktionen vorliegen. Unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde kann eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - allenfalls unter Verwendung eines Gehstockes / einer Unterarmstützkrücke, da damit die Stand- und Gangsicherheit optimiert werden kann - ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Das erforderliche Hilfsmittel erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichem Ausmaß. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschäden wirken sich nicht erheblich auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. … Begründung: Spinal-Cord-Stimulator“ Mit Schreiben vom 21.02.2022 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs
§ 45AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.
Mit Schreiben vom 21.02.2022 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs
Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 08.03.2022 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass in Position 1 im Fachgutachten die Spinal-Cord-Stimulator-Implantation der Position 02.01.02 zugeordnet worden sei. Jedoch sei in der Bewertung der Beeinträchtigung dies der Position 02.01.03 zugeordnet. Ebenso werde die Dauermedikation von 300 mg Tramal retard nicht berücksichtigt. Des Weiteren sei seine Wirbelsäule nicht frei beweglich, vor allem nicht im LWS-Bereich, wie auf Seite 3 des Gutachtens stehe. Er bitte daher um eine neuerliche Bewertung der Beeinträchtigung. Mit der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer medizinische Befunde und einen Ausschnitt aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung vor, auf dem die Position 02.01.03 markiert und handschriftlich „2 kg heben“ und „300 mg/Tag Tramal“ notiert sind. Der befasste Arzt für Allgemeinmedizin nahm in einer ergänzenden Stellungnahme vom 30.03.2022 zu den erhobenen Einwendungen Stellung und führte aus wie folgt: „Antwort(en): Stellungnahme zu den Einwendungen zum Parteiengehör betreffend SVGA vom 19.1.2022 Herr XXXX wurde am 19.1.2022 im SMS, Landesstelle Wien, nach Anamneseerhebung untersucht und dabei wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% festgestellt. Herr römisch 40 wurde am 19.1.2022 im SMS, Landesstelle Wien, nach Anamneseerhebung untersucht und dabei wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% festgestellt. Zu den Einwendungen zum Parteiengehör ist eine Stellungnahme abzugeben. Befundnachreichung: keine. Gutachterliche Stellungnahme: Das Schreiben des AW wird zur Kenntnis genommen. Die Spinal Cord Stimulation, kurz SCS, ist ein operatives Therapieverfahren zur Behandlung chronischer Schmerzen. Sie gehört zu den so genannten neuromodulativen Verfahren, die korrekt unter der gewählten Position bewertet wurde – eine Bewertung unter einer anderen Position ist nicht gerechtfertigt. In den beiden gewählten Positionen des Gutachtens ist die erforderliche Schmerzmedikation mitberücksichtigt. Schlussfolgerung: Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher Durchsicht des vorliegenden Aktenmaterials eine Änderung der getroffenen Beurteilung nicht vorgeschlagen wird, da die relevanten aktuellen objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen nach dem BEinstG im Sinne der EVO korrekt berücksichtigt und auch ausführlich begründet wurden. Objektiv beweisende gegenteilige Befunde liegen nicht vor. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt weiterhin 50%.“ Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.03.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 50 vom Hundert. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Auf Grund seiner im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sein eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die diesbezügliche ärztliche Stellungnahme befinde sich in der Beilage und sei ein Teil der Begründung des Bescheides. Mit dem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme übermittelt. Mit E-Mail vom 10.05.2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Er brachte darin vor, dass im Bescheid nicht auf den Gesundheitszustand eingegangen worden sei, der sich seit der ersten Feststellung zum Kreis der begünstigten Behinderten vom 19.04.2004 verschlechtert habe. Er frage sich auch, ob es zulässig sei, verschiedene Kategorien der Beeinträchtigung vorzunehmen, wie es im Befund des Gutachters passiert sei. Mit Schreiben vom 11.05.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 12.05.2022 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer gehört seit 15.10.2003 mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an. Er brachte am 21.09.2021 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Sozialministeriumservice ein. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Degenerative und postoperative Veränderungen der Wirbelsäule - Degenerative und postoperative Veränderungen an den Extremitätengelenken Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung und der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.02.2022 und in dessen ergänzender Stellungnahme vom 30.03.2022 zu Grunde gelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 50 v. H.
- Beweiswürdigung: Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. ergibt sich aus dem vorliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2004 (vgl. AS 7-8).Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. ergibt sich aus dem vorliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2004 vergleiche AS 7-8). Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung basiert ebenfalls auf dem Akteninhalt (vgl. AS 10).Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung basiert ebenfalls auf dem Akteninhalt vergleiche AS 10). Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen und zum aktuellen Gesamtgrad der Behinderung gründen sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.02.2022 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 30.03.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.01.2022 und den von diesem vorgelegten medizinischen Unterlagen. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der sachverständige Gutachter setzte sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund sowie den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Einstufung des ersten Leidens, der degenerativen und postoperativen Veränderungen der Wirbelsäule, mit dem oberen Rahmensatz der Position 02.01.02 (Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades), somit mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H., begründete der Sachverständige nachvollziehbar damit, dass in der Beurteilung ein komplexes lumbales Schmerzsyndrom und leichtergradige/mäßiggradige Funktionseinschränkungen zu berücksichtigen sind. Die Spinal-Cord-Stimulator-Implantation Th9-Th11 und das Ehlers-Danlos-Syndrom sind in dieser Beurteilung mitberücksichtigt (vgl. AS 31). Auch wurde die Einstufung des zweiten Leidens, der degenerativen und postoperativen Veränderungen an den Extremitätengelenken, mit dem unteren Rahmensatz der Position 02.02.02 (generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades), somit mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H., überzeugend damit begründet, dass mäßiggradige Elevationseinschränkungen beider Schultergelenke nach Rotatorenmanschettenverletzungen und geringfügige Belastungseinschränkungen des rechten Kniegelenkes vorliegen. Das Ehlers-Danlos-Syndrom ist auch in dieser Beurteilung mitberücksichtigt (vgl. AS 31). Der Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. (Erhöhung um eine Stufe) wurde in nicht zu beanstandender Weise mit einem ungünstigen wechselseitigen Zusammenwirken dieser beiden Leiden begründet.Die Einstufung des ersten Leidens, der degenerativen und postoperativen Veränderungen der Wirbelsäule, mit dem oberen Rahmensatz der Position 02.01.02 (Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades), somit mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H., begründete der Sachverständige nachvollziehbar damit, dass in der Beurteilung ein komplexes lumbales Schmerzsyndrom und leichtergradige/mäßiggradige Funktionseinschränkungen zu berücksichtigen sind. Die Spinal-Cord-Stimulator-Implantation Th9-Th11 und das Ehlers-Danlos-Syndrom sind in dieser Beurteilung mitberücksichtigt vergleiche AS 31). Auch wurde die Einstufung des zweiten Leidens, der degenerativen und postoperativen Veränderungen an den Extremitätengelenken, mit dem unteren Rahmensatz der Position 02.02.02 (generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades), somit mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H., überzeugend damit begründet, dass mäßiggradige Elevationseinschränkungen beider Schultergelenke nach Rotatorenmanschettenverletzungen und geringfügige Belastungseinschränkungen des rechten Kniegelenkes vorliegen. Das Ehlers-Danlos-Syndrom ist auch in dieser Beurteilung mitberücksichtigt vergleiche AS 31). Der Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. (Erhöhung um eine Stufe) wurde in nicht zu beanstandender Weise mit einem ungünstigen wechselseitigen Zusammenwirken dieser beiden Leiden begründet. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zum einen vor, dass im Bescheid nicht auf den Gesundheitszustand eingegangen worden sei, der sich seit der ersten Feststellung zum Kreis der begünstigten Behinderten „vom 19.04.2004“ verschlechtert habe. Dieser Einwand ist nicht berechtigt: Wie bereits erläutert hat sich der Sachverständige in seinem Gutachten auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ausführlich und überzeugend mit dessen Funktionseinschränkungen auseinandergesetzt. Es wird darin entgegen dem Beschwerdevorbringen auch ausdrücklich berücksichtigt, dass sich das erste Leiden verglichen mit dem Vorgutachten verschlechtert hat (vgl. AS 31), weshalb dieses nunmehr auch mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. (statt 30 v. H.) bewertet wurde.In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zum einen vor, dass im Bescheid nicht auf den Gesundheitszustand eingegangen worden sei, der sich seit der ersten Feststellung zum Kreis der begünstigten Behinderten „vom 19.04.2004“ verschlechtert habe. Dieser Einwand ist nicht berechtigt: Wie bereits erläutert hat sich der Sachverständige in seinem Gutachten auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ausführlich und überzeugend mit dessen Funktionseinschränkungen auseinandergesetzt. Es wird darin entgegen dem Beschwerdevorbringen auch ausdrücklich berücksichtigt, dass sich das erste Leiden verglichen mit dem Vorgutachten verschlechtert hat vergleiche AS 31), weshalb dieses nunmehr auch mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. (statt 30 v. H.) bewertet wurde. Zum anderen bringt der Beschwerdeführer vor, er frage sich auch, ob es zulässig sei, „verschiedene Kategorien der Beeinträchtigung“ vorzunehmen, wie es im Befund des Gutachters passiert sei. Falls der Beschwerdeführer damit anspricht, dass seine Funktionseinschränkungen anderen Positionsnummern als noch im Vorgutachten zugeordnet wurden, so ist darauf hinzuweisen, dass dem Sachverständigengutachten vom 26.02.2007 noch die frühere Richtsatzverordnung, BGBl. Nr. 150/1965, zugrunde lag, während die Einschätzungen nunmehr auf Basis der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, vorzunehmen sind. Schon aus diesem Grund waren die Einschränkungen anderen Positionsnummern zuzuordnen. Eine von einem Vorgutachten abweichende Einstufung von Funktionseinschränkungen ist aber auch abgesehen davon nicht grundsätzlich unzulässig, wenn sich Art und Ausmaß der Einschränkungen verändert haben.Zum anderen bringt der Beschwerdeführer vor, er frage sich auch, ob es zulässig sei, „verschiedene Kategorien der Beeinträchtigung“ vorzunehmen, wie es im Befund des Gutachters passiert sei. Falls der Beschwerdeführer damit anspricht, dass seine Funktionseinschränkungen anderen Positionsnummern als noch im Vorgutachten zugeordnet wurden, so ist darauf hinzuweisen, dass dem Sachverständigengutachten vom 26.02.2007 noch die frühere Richtsatzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, zugrunde lag, während die Einschätzungen nunmehr auf Basis der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, vorzunehmen sind. Schon aus diesem Grund waren die Einschränkungen anderen Positionsnummern zuzuordnen. Eine von einem Vorgutachten abweichende Einstufung von Funktionseinschränkungen ist aber auch abgesehen davon nicht grundsätzlich unzulässig, wenn sich Art und Ausmaß der Einschränkungen verändert haben. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde keine neuen Befunde und somit auch keine Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Der Beschwerdeführer ist dem vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist dem vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 21.02.2022 und der ergänzenden Stellungnahme vom 30.03.
- Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, idgF BGBl. I Nr. Nr. 32/2018, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Nr. 32 aus 2018,, lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. … Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. … Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.,
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. …“ § 52 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 58/2018, lautet:Paragraph 52, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, lautet: „Sachverständige § 52
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Paragraph 52,
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2)Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.“
(4)Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.“ Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.02.2022 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 30.03.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.01.2022 und den von ihm vorgelegten medizinischen Beweismitteln, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 50 v. H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden im Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.02.2022 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 30.03.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.01.2022 und den von ihm vorgelegten medizinischen Beweismitteln, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 50 v. H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden im Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Der Beschwerdeführer ist diesem nachvollziehbaren Sachverständigengutachten, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist diesem nachvollziehbaren Sachverständigengutachten, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Der Beschwerdeführer legte auch keine weiteren Befunde und damit keine Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung ihres Zustandes zu belegen. Beim Beschwerdeführer liegt damit weiterhin der bereits rechtskräftig festgestellte Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. vor. Die belangte Behörde hat seinen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung daher zurecht abgewiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd § 24 Abs. 1 VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde iSd Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG weder beantragt, noch hält Bundesverwaltungsgericht eine solche für erforderlich. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W265.2254868.1.00