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{'item': 'W291 2225471-7'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2022 GeschäftszahlW291 2225471-7 Spruch, W291 2225471-7/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 18.05.2022 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamtes bezeichnet) dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt neuerlich gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor (zu früheren Haftüberprüfungen sowie zum Vorverfahren siehe
  2. Feststellungen, zum bisherigen Verfahren). Eine Stellungnahme wurde am selben Tag nachgereicht und langte auch an jenem Tag eine Auskunft der Abteilung Dublin und Internationale Beziehungen ein.
  3. Am 18.05.2022 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamtes bezeichnet) dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt neuerlich gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor (zu früheren Haftüberprüfungen sowie zum Vorverfahren siehe
  4. Feststellungen, zum bisherigen Verfahren). Eine Stellungnahme wurde am selben Tag nachgereicht und langte auch an jenem Tag eine Auskunft der Abteilung Dublin und Internationale Beziehungen ein.
  5. Am 18.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) ein Parteiengehör gewährt.
  6. Am 20.05.2022 langte eine Stellungnahme des BF ein. Dieser ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Abschiebung des BF nicht innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer absehbar sei. Die Schubhaft sei auch aufgrund von gesundheitlichen Problemen des BF unverhältnismäßig. Der BF habe nunmehr einen OP-Termin am XXXX im XXXX erhalten. Zudem wurde auf die Wohnmöglichkeit des BF bei einem Freund hingewiesen. Der BF würde sich bei diesem melden und dort bis zu seiner Abschiebung für die Behörden greifbar sein. Er würde jedes gelindere Mittel akzeptieren und auch einer periodischen Meldeverpflichtung nachkommen.
  7. Am 20.05.2022 langte eine Stellungnahme des BF ein. Dieser ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Abschiebung des BF nicht innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer absehbar sei. Die Schubhaft sei auch aufgrund von gesundheitlichen Problemen des BF unverhältnismäßig. Der BF habe nunmehr einen OP-Termin am römisch 40 im römisch 40 erhalten. Zudem wurde auf die Wohnmöglichkeit des BF bei einem Freund hingewiesen. Der BF würde sich bei diesem melden und dort bis zu seiner Abschiebung für die Behörden greifbar sein. Er würde jedes gelindere Mittel akzeptieren und auch einer periodischen Meldeverpflichtung nachkommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen:
  9. Zum bisherigen Verfahren: 1.
  10. Der BF reiste im Jahr 2011 aus Algerien aus und stellte am 16.01.2015 in Ungarn sowie am 18.01.2015 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz. Ungarn stimmte einer Rückübernahme des BF mit Schreiben vom 17.02.2015 zu. Am 06.02.2015 wurde der BF von der Grundversorgung abgemeldet, da er untertauchte und unbekannten Aufenthalts war. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.03.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen, da Ungarn für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Es wurde seine Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt. 1.
  11. Der BF wurde am 28.05.2015 von einem Landesgericht wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. 1.
  12. Der BF wurde am 09.06.2015 nach Ungarn überstellt. 1.
  13. Der BF reiste erneut nach Österreich ein und stellte am 20.01.2016 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren wurde am 03.11.2016 eingestellt, da der BF wiederum unbekannten Aufenthalts war und der Aufenthaltsort durch das Bundesamt nicht ermittelt werden konnte. Der BF legte am 31.01.2017 einen Meldezettel vor, beantragte die Fortsetzung seines Asylverfahrens und wurde am 27.02.2017 zu seinem Asylantrag einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.08.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.01.2016 vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung des BF nach Algerien für zulässig erklärt. 1.
  14. Am XXXX wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Vertretungsbehörde Algeriens eingeleitet. Der BF konnte am XXXX von der algerischen Botschaft nicht als algerischer Staatsangehöriger identifiziert werden, Algerien erteilte keine Zustimmung für seine Übernahme. Es wurden daher Heimreisezertifikatsverfahren mit Tunesien sowie mit Marokko eingeleitet. Die tunesische Botschaft konnte den BF nicht als tunesischen Staatsangehörigen identifizieren. Im Heimreisezertifikatsverfahren mit Marokko erfolgten mehrfache Urgenzen durch das Bundesamt.1.
  15. Am römisch 40 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Vertretungsbehörde Algeriens eingeleitet. Der BF konnte am römisch 40 von der algerischen Botschaft nicht als algerischer Staatsangehöriger identifiziert werden, Algerien erteilte keine Zustimmung für seine Übernahme. Es wurden daher Heimreisezertifikatsverfahren mit Tunesien sowie mit Marokko eingeleitet. Die tunesische Botschaft konnte den BF nicht als tunesischen Staatsangehörigen identifizieren. Im Heimreisezertifikatsverfahren mit Marokko erfolgten mehrfache Urgenzen durch das Bundesamt. 1.
  16. Das Bundesamt erließ am 11.07.2018 einen Festnahmeauftrag gegen den BF. Dieser war seiner Ausreiseverpflichtung trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht nachgekommen, sein Aufenthalt war zu diesem Zeitpunkt dem Bundesamt unbekannt. 1.
  17. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 10.04.2019 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden (§§ 28a Abs 1 erster Fall; §28 Abs 1 zweiter Fall; 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 SMG; §§ 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG; § 223 Abs 2 und 224 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.
  18. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 10.04.2019 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden (Paragraphen 28 a, Absatz eins, erster Fall; §28 Absatz eins, zweiter Fall; 27 Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG; Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG; Paragraph 223, Absatz 2 und 224 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1.
  19. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.08.2019 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am XXXX wurde neuerlich ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der algerischen Vertretungsbehörde eingeleitet. 1.
  20. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.08.2019 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am römisch 40 wurde neuerlich ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der algerischen Vertretungsbehörde eingeleitet. 1.
  21. Der BF begab sich am 10.10.2019 während der Anhaltung in Schubhaft in Hungerstreik. 1.
  22. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.11.2019 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt sowie ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. 1.
  23. Der BF wurde am 05.02.2020 aus der Schubhaft entlassen, gleichzeitig wurde das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung angeordnet. Dieser Meldeverpflichtung kam der BF nur bis zum 29.02.2020 nach, er hat sich dem auferlegten gelinderen Mittel entzogen, ist untergetaucht und hat sich vor den Behörden verborgen gehalten. 1.
  24. Der BF versuchte am 15.03.2021 bei einer Personenkontrolle vor der Polizei zu flüchten, konnte jedoch von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen werden. Er wies sich vor diesen mit einem gefälschten französischen Personalausweis aus. 1.
  25. Mit Verfahrensanordnung vom 16.03.2021 wurde dem BF aufgetragen, sich gemäß § 77 FPG alle zwei Tage bei einer bestimmten Polizeidienststelle zu melden. Vom 18.03.2021 bis 01.04.2021 kam er seiner Meldeverpflichtung nach, ab dem 03.04.2021 missachtete er die weiteren Meldeverpflichtungen. Der BF tauchte unter und hielt sich vor den Behörden verborgen. Es wurde am 30.04.2021 erneut ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen.1.
  26. Mit Verfahrensanordnung vom 16.03.2021 wurde dem BF aufgetragen, sich gemäß Paragraph 77, FPG alle zwei Tage bei einer bestimmten Polizeidienststelle zu melden. Vom 18.03.2021 bis 01.04.2021 kam er seiner Meldeverpflichtung nach, ab dem 03.04.2021 missachtete er die weiteren Meldeverpflichtungen. Der BF tauchte unter und hielt sich vor den Behörden verborgen. Es wurde am 30.04.2021 erneut ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen. 1.
  27. Am 07.10.2021 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. Der BF wurde am 08.10.2021 vom Bundesamt einvernommen. 1.
  28. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.10.2021 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.
  29. Er begab sich vom 09.10.2021 bis zum 18.10.2021, von 22.10.2021 bis 26.10.2021 sowie vom 09.11.2021 bis zum 02.12.2021 in Hungerstreik. 1.
  30. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 02.11.2021 wurde der BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden (§ 223 Abs 2 und 224 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, wobei diese unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.
  31. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 02.11.2021 wurde der BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden (Paragraph 223, Absatz 2 und 224 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, wobei diese unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 1.
  32. Der BF wurde am XXXX einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde vorgeführt, dabei wurde die algerische Staatszugehörigkeit des BF bestätigt. Zur genauen Feststellung der Identität des BF muss diese noch mangels Vorhandenseins identitätsnachweisender Dokumente von den algerischen Behörden überprüft werden.1.
  33. Der BF wurde am römisch 40 einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde vorgeführt, dabei wurde die algerische Staatszugehörigkeit des BF bestätigt. Zur genauen Feststellung der Identität des BF muss diese noch mangels Vorhandenseins identitätsnachweisender Dokumente von den algerischen Behörden überprüft werden. 1.
  34. Der BF weigerte sich am 20.01.2022 den Anweisungen der Polizeibeamten im Polizeianhaltezentrum Folge zu leisten und sich in ein anderes Polizeianhaltezentrum überstellen zu lassen. 1.
  35. Am 23.02.2022 wurde in der Zelle des BF unter der Matratze ein Döschen mit mehreren Tabletten (Kapseln) gefunden. Diese wurden seitens des Amtsarztes verordnet. Die Einnahme in hoher Dosierung führt zu einer berauschenden Wirkung. Aufgrund der Beschuldigung eines anderen Häftlings, obwohl dieser andere Medikamente bekommen hat, wurde der BF in eine andere Zelle verlegt. 1.
  36. Am 24.03.2022 wurden beim BF zwei Handys in der Zelle gefunden wobei eines dem BF zugeordnet wurde. Dabei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der Anhalteordung. 1.
  37. Am 26.04.2022 wurde der BF sowie ein weiterer Insasse aufgefordert, ihre persönlichen Sachen zu packen, um in eine andere Zelle verlegt zu werden. Dies missfiel dem BF und dem weiteren Insassen, die sich zunächst weigerten, die Zelle zu verlassen. Schließlich packten diese widerwillig und schimpfend ihre Sachen. Im Zuge dieser Verlegung konnten beschädigte Utensilien vorgefunden werden. Weiters wurde in den gepackten Taschen der Häftlinge Inventar des PAZ vorgefunden. Auch ein illegaler selbst gebastelter Wasserkocher wurde in den Taschen gefunden. Gegen den BF und den weiteren Insassen wurde eine Disziplinierungsmaßnahme angeordnet. Es wurden Strafanzeigen erstattet. 1.
  38. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2022, 04.03.2022, 31.03.2022 und 27.04.2022 wurde jeweils festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.
  39. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  40. Der BF hat keine Unterlagen vorgelegt, die seine Identität bescheinigen. Er wurde von der algerischen Vertretungsbehörde als algerischer Staatsangehöriger identifiziert, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 2.
  41. Der BF wird seit 08.10.2021 in Schubhaft angehalten, davor wurde er bereits von 02.08.2019 bis 05.02.2020 in Schubhaft angehalten. Die Frist zur Überprüfung der Schubhaft endet am 25.05.
  42. 2.
  43. Der BF hat in Österreich weder Verwandte noch enge soziale Anknüpfungspunkte. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert. Er verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er könnte jedoch vorübergehend in der Wohnung eines Bekannten wohnen. 2.4.
  44. Der BF wurde am XXXX einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Diese konnte den BF als algerischen Staatsangehörigen identifizieren. Es wird nun abgewartet, dass die genaue Identität von den algerischen Behörden bestätigt wird. 2.4.
  45. Der BF wurde am römisch 40 einer Delegation der algerischen Vertretungsbehörde vorgeführt. Diese konnte den BF als algerischen Staatsangehörigen identifizieren. Es wird nun abgewartet, dass die genaue Identität von den algerischen Behörden bestätigt wird. 2.4.
  46. Seit April 2022 hat das BFA folgende konkrete Verfahrensschritte zur Erlangung eines HRZ unternommen: Es wurde am XXXX und am XXXX bei der algerischen Botschaft urgiert. Auch davor erfolgten regelmäßige Urgenzen bei der algerischen Botschaft. 2.4.
  47. Seit April 2022 hat das BFA folgende konkrete Verfahrensschritte zur Erlangung eines HRZ unternommen: Es wurde am römisch 40 und am römisch 40 bei der algerischen Botschaft urgiert. Auch davor erfolgten regelmäßige Urgenzen bei der algerischen Botschaft. 2.4.3.
  48. Das BFA konnte betreffend die Frage, bis wann das BFA mit einer Rückmeldung der algerischen Vertretungsbehörde rechne, keine konkreten Angaben machen. Diesbezüglich berief sich das BFA darauf, dass die Erfahrungswerte einzelfallspezifisch sehr unterschiedlich seien. 2.4.3.
  49. Der Identifizierungsprozess nimmt mehrere Monate in Anspruch und die Dauer hängt vor allem davon ab, ob identitätsnachweisende Dokumente vorliegen. Bei Nichtvorliegen solcher Dokumente wird seitens algerischer Behörden versucht, Kontaktpersonen bzw. Familienangehörige der zu identifizierenden Person ausfindig zu machen, um mit ihrer Hilfe die Identifizierung durchzuführen. Gerade unter diesen Umständen ist die Mitwirkung der zu identifizierenden Person von äußerster Wichtigkeit, da durch Vorlage entsprechender Dokumente und/oder korrekte Identitätsangaben bzw. Angaben über Kontaktpersonen in Algerien, der Identifizierungsprozess wesentlich beschleunigt werden kann. Der BF hat dem BFA keine identitätsnachweisenden Dokumente vorgelegt und es ist unbekannt, ob die von ihm getätigten Identitätsangaben richtig sind. Aus diesen Gründen konnte das BFA keine Prognose über die Dauer des Identifizierungsprozesses und der damit zusammenhängenden Wahrscheinlichkeit der HRZ-Ausstellung bzw. dem möglichen Zeitpunkt der Außerlandesbringung des BF abgeben. 2.4.
  50. Im Jahr 2022 konnten durch das BFA betreffend den Herkunftsstaat Algerien vier HRZ (zuletzt im Mai 2022) erlangt werden. Im Jahr 2022 wurden zwei Personen nach Algerien abgeschoben. 2.4.
  51. Es gibt einen regelmäßigen Flugverkehr nach Algerien.
  52. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes und in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen Schubhaftverfahren des BF betreffend und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. 1.
  53. Das bisherige Verfahren ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes und den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen Schubhaftverfahren betreffend. 1.
  54. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. 1.
  55. Die Feststellungen zur Anhaltung des BF in Schubhaft vom 02.08.2019 bis 05.02.2020 sowie seit 08.10.2021, ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Da die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2022 überprüft wurde, endet die Frist für die neuerliche Überprüfung am 25.05.
  56. 1.
  57. Die Feststellungen zur mangelnden Integration in Österreich und zu fehlenden sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten in Österreich, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus den Einvernahmeprotokollen. Diesen sind keine gefestigten sozialen Anknüpfungspunkte des BF in Österreich zu entnehmen. Der BF gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2022 an, dass er zwei Freunde in Österreich habe, nämlich den in der Verhandlung einvernommenen Zeugen und einen weiteren Freund, den er zuletzt vor der Anordnung der Schubhaft gesehen habe. Zum Zeugen gab der BF an, dass er ihn seit 2015 kenne und er auch bereits bei ihm gewohnt habe, jedoch dort nie gemeldet gewesen sei (VP S. 10-11). Der Zeuge gab jedoch an, dass er den BF das erste Mal im Jänner 2021 getroffen habe und er den BF vom Gefängnis kenne. Diese Angabe änderte der Zeuge jedoch im weiteren Verlauf dahingehend ab, dass er den BF das erste Mal im November 2011 getroffen habe. Auf weitere Nachfragen durch das Gericht gab der Zeuge an den BF das erste Mal 2018 getroffen zu haben. Anzumerken ist zudem, dass der BF begonnen hat mit dem Zeugen in der Verhandlung auf Arabisch zu reden. Die Angaben des Zeugen und des BF sind nicht in Einklang zu bringen. Zudem gab der Zeuge selbst vor der Einvernahme an, dass er den BF nicht so gut kenne und er nicht wisse, was er so mache und was er arbeite, der BF komme ein bis zwei Mal die Woche zu ihm und sonst wisse er nichts (VP. S. 16-17). Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Zeuge und der BF in einem engen Naheverhältnis stehen. Zudem erhielt der BF von Bekannten seit Anfang Oktober auch nur fünf Mal Besuch in der Schubhaft, sodass auch hier kein besonders enges Naheverhältnis zu erkennen ist. Der BF gab am Anfang der Verhandlung an, dass er nicht in einer Lebensgemeinschaft lebe und er auch nicht verheiratet sei (VP S. 6). Im Verlauf der Verhandlung gab er dann jedoch an, dass er eine Freundin habe, die aus Ungarn stamme und er diese heiraten wolle. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der BF nicht bereits zur Frage nach einer Lebensgemeinschaft diese Angaben gemacht hat. Der BF gab an, dass seine Freundin nur etwas kleiner sei als er, wobei der BF 1,82m groß ist (EKIS-Abfrage; VP S. 10). Der Zeuge gab jedoch an, dass die Freundin nur 1,50-1,55m groß sei. Der BF hatte in der Verhandlung zudem Schwierigkeiten Angaben zum Aussehen seiner Freundin zu machen, diese sei jedoch „ein bisschen blond“ (VP S. 10). Der Zeuge gab jedoch an, dass die Freundin des BF langes schwarzes Haar habe (VP S. 18). Diese Angaben sind nicht in Einklang zu bringen. Der BF konnte zudem weder den vollständigen Namen seiner Freundin, mit der er bereits seit 2018 zusammen sei, angeben, noch wo diese derzeit wohne. Er sei auch in der Schubhaft kein einziges Mal von seiner Freundin besucht worden, da diese keine Zeit habe, da diese an allen Besuchstagen habe arbeiten müssen. Dies ist jedoch nicht glaubhaft, sondern als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Auch, dass die Freundin aufgrund der Arbeit nicht in der Lage gewesen sei, den BF zur Verhandlung zu begleiten, ist nicht glaubhaft. Es sind daher für das Gericht keine engen sozialen Nahebeziehungen in Österreich ersichtlich. Dass der Zeuge jedoch einverstanden wäre, dass der BF bei ihm vorübergehend wohnen kann, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung. 1.
  58. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich insbesondere aus der diesbezüglich unbedenklichen Stellungnahme des Bundesamtes vom 18.05.2022 sowie der eingeholten Auskunft der Abteilung Dublin und Internationale Beziehungen. Dass regelmäßig Urgenzen bei der algerischen Botschaft stattfanden, ergibt sich insbesondere aus dem Vorverfahren (2225471-6, E-Mail vom 21.04.2022) iVm den Ausführungen im Erkenntnis 2225471-3, S. 9.1.
  59. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich insbesondere aus der diesbezüglich unbedenklichen Stellungnahme des Bundesamtes vom 18.05.2022 sowie der eingeholten Auskunft der Abteilung Dublin und Internationale Beziehungen. Dass regelmäßig Urgenzen bei der algerischen Botschaft stattfanden, ergibt sich insbesondere aus dem Vorverfahren (2225471-6, E-Mail vom 21.04.2022) in Verbindung mit den Ausführungen im Erkenntnis 2225471-3, S.
  60. Rechtliche Beurteilung: 3.
  61. Zu Spruchteil A. 3.1.
  62. Gesetzliche Grundlagen § 76 und § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten:Paragraph 76 und Paragraph 80, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  4. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  3. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
  9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. § 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lautet:
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde. 3.1.
  1. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Da zwar die Staatsangehörigkeit, nicht jedoch die genaue Identität des BF von der algerischen Botschaft festgestellt werden konnte und daher auch das erforderliche Heimreisezertifikat noch nicht vorliegt, liegen die Voraussetzungen des § 80 Abs 4 Z 1 und Z 2 FPG vor, sodass die höchstmögliche Schubhaftdauer 18 Monate beträgt. Da zwar die Staatsangehörigkeit, nicht jedoch die genaue Identität des BF von der algerischen Botschaft festgestellt werden konnte und daher auch das erforderliche Heimreisezertifikat noch nicht vorliegt, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG vor, sodass die höchstmögliche Schubhaftdauer 18 Monate beträgt. Der BF wird bisher seit insgesamt 13,5 Monaten (vom 02.08.2019 bis 05.02.2020 sowie seit 08.10.2021) in Schubhaft angehalten. Da der BF im Entscheidungszeitpunkt insgesamt ca. 13,5 Monate in Schubhaft angehalten wurde, ist zu prüfen, ob seine Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer von weiteren 4,5 Monaten realistisch sein wird: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Es sind daher Feststellungen zur möglichen Realisierbarkeit der Abschiebung innerhalb der (jeweils) zulässigen Schubhafthöchstdauer zu treffen (VwGH 12.01.2021, Ra 2020/21/0378). Festgehalten wird, dass sich das BFA nach dem Inhalt ihrer Auskunft vom 18.05.2022 außerstande sah, eine Prognose über die Dauer des Identifizierungsprozesses und der damit zusammenhängenden Wahrscheinlichkeit der HRZ-Ausstellung bzw. dem möglichen Zeitpunkt der Außerlandesbringung des BF abzugeben. Diesbezüglich wird auf die Entscheidung des VwGH vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0309, verwiesen, der entnommen werden kann: „Diesen Ausführungen ist insoweit beizupflichten, als sich selbst das BFA nach dem Inhalt seiner (in Rn. 7) dargestellten Stellungnahme vom
  3. Juni 2020 außerstande sah, eine Prognose abzugeben, wann mit der verbindlichen Identifizierung des Revisionswerbers sowie der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen sei. Das BVwG hätte sich daher - zumal unter weiterer Berücksichtigung der seit vielen Monaten unveränderten Situation - nicht auf eine Wiederholung seiner eigenen (zuletzt im Vorerkenntnis vom
  4. Mai 2020 enthaltenen) Argumentation beschränken dürfen, sondern vielmehr näher begründen müssen, weshalb es nach wie vor davon ausging, mit einer Effektuierung der Abschiebung wäre jedenfalls vor dem Ende der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft zu rechnen (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0255).“„Diesen Ausführungen ist insoweit beizupflichten, als sich selbst das BFA nach dem Inhalt seiner (in Rn. 7) dargestellten Stellungnahme vom
  5. Juni 2020 außerstande sah, eine Prognose abzugeben, wann mit der verbindlichen Identifizierung des Revisionswerbers sowie der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen sei. Das BVwG hätte sich daher - zumal unter weiterer Berücksichtigung der seit vielen Monaten unveränderten Situation - nicht auf eine Wiederholung seiner eigenen (zuletzt im Vorerkenntnis vom
  6. Mai 2020 enthaltenen) Argumentation beschränken dürfen, sondern vielmehr näher begründen müssen, weshalb es nach wie vor davon ausging, mit einer Effektuierung der Abschiebung wäre jedenfalls vor dem Ende der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft zu rechnen vergleiche VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0255).“ Aufgrund des Umstandes das gegenständlich noch der Identifizierungsprozess läuft, der BF keine identitätsnachweisenden Dokumente vorgelegt hat und unbekannt ist, ob die von ihm getätigten Identitätsangaben richtig sind iVm der Angabe, dass die Erfahrungswerte einzelfallspezifisch sehr unterschiedlich seien sowie dem Umstand, dass keine Prognose über die Dauer des Identifizierungsprozesses und der damit zusammenhängenden Wahrscheinlichkeit der HRZ-Ausstellung bzw. dem möglichen Zeitpunkt der Außerlandesbringung des BF abgegeben werden kann, ist im Entscheidungszeitpunkt nicht zu erkennen, dass mit einer Effektuierung der Abschiebung jedenfalls vor dem Ende der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft zu rechnen ist. Diesbezüglich wird auch auf die seit vielen Monaten unveränderte Situation verwiesen. Die Bemühungen des Bundesamtes blieben trotz regelmäßiger Urgenzen erfolglos. Im Entscheidungszeitpunkt ist daher nicht mit einer ausreichenden Erfolgswahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass innerhalb der noch verbleibenden 4,5 Monate eine Abschiebung des BF erfolgen kann. Dieser Umstand steht einer Aufrechterhaltung der Schubhaft entgegen. Aufgrund des Umstandes das gegenständlich noch der Identifizierungsprozess läuft, der BF keine identitätsnachweisenden Dokumente vorgelegt hat und unbekannt ist, ob die von ihm getätigten Identitätsangaben richtig sind in Verbindung mit der Angabe, dass die Erfahrungswerte einzelfallspezifisch sehr unterschiedlich seien sowie dem Umstand, dass keine Prognose über die Dauer des Identifizierungsprozesses und der damit zusammenhängenden Wahrscheinlichkeit der HRZ-Ausstellung bzw. dem möglichen Zeitpunkt der Außerlandesbringung des BF abgegeben werden kann, ist im Entscheidungszeitpunkt nicht zu erkennen, dass mit einer Effektuierung der Abschiebung jedenfalls vor dem Ende der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft zu rechnen ist. Diesbezüglich wird auch auf die seit vielen Monaten unveränderte Situation verwiesen. Die Bemühungen des Bundesamtes blieben trotz regelmäßiger Urgenzen erfolglos. Im Entscheidungszeitpunkt ist daher nicht mit einer ausreichenden Erfolgswahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass innerhalb der noch verbleibenden 4,5 Monate eine Abschiebung des BF erfolgen kann. Dieser Umstand steht einer Aufrechterhaltung der Schubhaft entgegen. Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nicht verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nicht verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen. 3.
  7. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war aus der Aktenlage klar ersichtlich, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. 3.
  8. Zu Spruchteil B.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W291.2225471.7.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.