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{'item': 'G313 2130804-2'}

Obsah (20)Art. 133Art. 144§ 57§ 18§ 267§ 38§ 68§ 12a§ 2§ 19§ 8Art. 3§ 10§ 46a§ 9§ 52§ 46§ 61§ 66§ 67

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlG313 2130804-2 Spruch, G313 2130804-2/39EG313 2130810-2/23EG313 2130807-2/23EG313 2146266-2/23EG313 2130804-2/39E

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt Die Erstbeschwerdeführerin (BF 1) ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen weiteren Beschwerdeführer (BF 2 bis BF 4). Am 07.08.2015 beantragten die BF 1, der BF 2 und der BF 3 gemeinsam mit dem Vater der minderjährigen BF, dem damaligen Ehemann der BF1, in Österreich internationalen Schutz, weil ihnen in Albanien die Blutrache drohe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies die Anträge mit Bescheid vom 07.07.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ jeweils eine Rückkehrentscheidung gegen die BF, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien fest und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 26.08.2016 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nachfolgenden Sachverhalt festgestellt: „[...] Feststellungen: Die BF führen die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind albanische Staatsbürger. BF1 bekennt sich zum Christentum, die BF2 zum Islam. Alle BF sind Angehörige der albanischen Volksgruppe. Die Muttersprache der BF ist Albanisch. BF1 und BF2 sind miteinander verheiratet, Eltern von BF3 und BF4 und leben alle im gemeinsamen Haushalt. Die BF verließen gemeinsam ihren Herkunftsstaat Albanien zuletzt am 21.07.2015 und reisten über Montenegro sowie andere Länder, die nicht festgestellt werden konnten, nach Österreich, wo sie am 22.07.2015 eintrafen. Am 07.08.2015 stellten sie die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der BF befand sich bis zu ihrer Ausreise in Albanien. Sowohl die Geschwister des BF1 als auch die Eltern und 3 Geschwister der BF2 leben in Albanien. Eine Schwester der BF2 lebt in Italien. Abgesehen von der Familie des Bruders des BF1 verfügen die BF über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich, wobei erstere ebenso in Österreich am 08.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. BF1 leistet seit Juni 2016 gemeinnützige Arbeiten für die Gemeinde XXXX . BF1 und BF2 besuchten von Februar 2016 bis Ende Juni 2016 einen Deutschkurs in der soeben erwähnten Gemeinde. Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus konnten jedoch nicht festgestellt werden. Darüber hinaus konnten auch keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer nachhaltigen Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. BF1 und BF2 sind in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung, verfügen über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes und lebten bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Alle BF sind strafrechtlich unbescholten.Abgesehen von der Familie des Bruders des BF1 verfügen die BF über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich, wobei erstere ebenso in Österreich am 08.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. BF1 leistet seit Juni 2016 gemeinnützige Arbeiten für die Gemeinde römisch 40 . BF1 und BF2 besuchten von Februar 2016 bis Ende Juni 2016 einen Deutschkurs in der soeben erwähnten Gemeinde. Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus konnten jedoch nicht festgestellt werden. Darüber hinaus konnten auch keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer nachhaltigen Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. BF1 und BF2 sind in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung, verfügen über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes und lebten bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Alle BF sind strafrechtlich unbescholten. Alle BF sind gesund. BF1 und BF2 sind arbeitsfähig. BF1 hielt sich von 1993 bis 2014, BF2 von 2007 bis 2014 mit kurzen Unterbrechungen in Griechenland auf. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Die BF hatten mit den Behörden ihres Herkunftsstaates weder auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Auch sonstige Gründe, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat allenfalls entgegenstünden, konnten nicht festgestellt werden. Die BF haben ihren Herkunftsstaat aus persönlichen Gründen verlassen, um in Österreich bessere Lebensbedingungen vorzufinden. Albanien als sicherer Herkunftsstaat.” Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz führte das Bundesverwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung auszugsweise aus: „[...] Eine gegen die BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht. Insoweit von den BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorgebracht wurde, sie seien von Privatpersonen bedroht und angegriffen worden, ist festzuhalten, dass selbst bei Wahrunterstellung diese Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe stünde, noch, dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausginge oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere aus kriminellen Motiven. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Albaniens Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind nämlich weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten. Aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Albanien geht vielmehr hervor, dass die zivilen Behörden effektive Kontrolle über alle Sicherheitskräfte ausüben. Dank personeller Umbesetzungen, Umstrukturierung und Lohnerhöhungen hat sich der Ruf der Polizei verbessert. Die Regierung arbeitet an einer Professionalisierung der Polizei und unternimmt Anstrengungen, um durch verstärkte Controllingmaßnahmen, Lehrgängen zur Berufsethik, Verbesserung der Besoldung und drastische Maßnahmen im Falle des Verstoßes gegen Dienstvorschriften die Korruptionsanfälligkeit zu reduzieren. Zudem ist in Albanien ein Ombudsmann eingerichtet, welchem die Vornahme unangemeldeter Visiten in Polizeikommissariaten zusteht. Das Strafgesetzbuch wird kontinuierlich überarbeitet, um westlichen Standards zu entsprechen. Albaniens Rechtssystem ist zwar in einem frühen Stadium der Ausarbeitung. Einige Fortschritte wurden im Jahr 2015 erzielt, insbesondere durch die Einrichtung eines parlamentarischen Ausschusses für die Justizreform. Vor diesem Hintergrund ist vielmehr ist anzunehmen, dass die BF ihren Herkunftsstaat wegen ihrer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen Situation und der dort vorherrschenden Lebensbedingungen sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen und anzutreffen, verlassen haben. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. [...]” Die BF stellten gegen dieses Erkenntnis vom 26.08.2016 beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der First zur Einbrinfung der Beschwerde

Art. 144B-VG.

In Entsprechung der Verfügung, legte das Bundesverwaltungsgericht die bezughabenden Gerichtsakten dem Verfassungsgerichtshof vor. Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes blieb aus.Die BF stellten gegen dieses Erkenntnis vom 26.08.2016 beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der First zur Einbrinfung der Beschwerde

Artikel 144, B-VG.

In Entsprechung der Verfügung, legte das Bundesverwaltungsgericht die bezughabenden Gerichtsakten dem Verfassungsgerichtshof vor. Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes blieb aus. Die in Österreich geborene BF 4 beantragte am 13.09.2016 internationalen Schutz. Das BFA wies ihren Antrag mit dem Bescheid vom 29.12.2016 ebenfalls vollinhaltlich ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien fest, legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Das BVwG gab der dagegen erhobenen Beschwerde mit dem Erkenntnis vom 29.06.2017 nicht Folge. Am 18.05.2017 wurde die Familie nach Albanien abgeschoben. Die BF kehrten in der Folge in das Bundesgebiet zurück, wo die BF 1 am 01.06.2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz für sich und ihre drei Kinder (BF 2 bis BF 4), stellte. Sie begründete diesen Antrag damit, dass die im Vorverfahren genannten Fluchtgründe aufrecht seien. Außerdem habe sie große Angst vor ihrem Ehemann, mit dem sie seit 2005 verheiratet sei und der sie während der ganzen Zeit der Ehe und auch schon davor geschlagen, verletzt und mit dem Umbringen bedroht habe. Sie fürchte, dass er ihr die Kinder wegnehmen werde. Sie habe schon ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz mit häuslicher Gewalt begründen wollen, dies damals aber nicht deutlich gesagt. Der BF 2, der BF 3 und die BF 4 hätten keine eigenen Fluchtgründe. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Folgeanträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keine Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G, erließ Rückkehrentscheidungen gegen die BF, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien fest, erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Folgeanträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keine Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG, erließ Rückkehrentscheidungen gegen die BF, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien fest, erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Das BFA legte die von den BF dagegen erhobene Beschwerde unter Anschluss der Akten der Verwaltungsverfahren dem BVwG vor, das dieser am 13.03.2019 die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs 5 BFA-VG zuerkannte.

Das BFA legte die von den BF dagegen erhobene Beschwerde unter Anschluss der Akten der Verwaltungsverfahren dem BVwG vor, das dieser am 13.03.2019 die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannte. Mit Beschluss vom 18.12.2019, Ro 2019/14/0006, legte der VwGH dem EuGH in einem ähnlich gelagerten Verfahren über einen Folgeantrag auf internationalen Schutz

§ 267AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: Mit Beschluss vom 18.12.2019, Ro 2019/14/0006, legte der Vw

GH dem EuGH in einem ähnlich gelagerten Verfahren über einen Folgeantrag auf internationalen Schutz

Paragraph 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: „

  1. Erfassen die in Art 40 Abs 2 und Abs 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) enthaltenen Wendungen "neue Elemente oder Erkenntnisse", die "zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind", auch solche Umstände, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des früheren Asylverfahrens vorhanden waren? „
  3. Erfassen die in Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) enthaltenen Wendungen "neue Elemente oder Erkenntnisse", die "zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind", auch solche Umstände, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des früheren Asylverfahrens vorhanden waren? , Falls Frage
  5. bejaht wird:
  6. Ist es in jenem Fall, in dem neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im früheren Verfahren ohne Verschulden des Fremden nicht geltend gemacht werden konnten, ausreichend, dass es einem Asylwerber ermöglicht wird, die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen früheren Verfahrens verlangen zu können?
  7. Darf die Behörde, wenn den Asylwerber ein Verschulden daran trifft, dass er das Vorbringen zu den neu geltend gemachten Gründen nicht bereits im früheren Asylverfahren erstattet hat, die inhaltliche Prüfung eines Folgeantrages infolge einer nationalen Norm, die einen im Verwaltungsverfahren allgemein geltenden Grundsatz festlegt, ablehnen, obwohl der Mitgliedstaat mangels Erlassung von Sondernormen die Vorschriften des Art 40 Abs 2 und Abs 3 Verfahrensrichtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt und infolge dessen auch nicht ausdrücklich von der in Art 40 Abs. 4 Verfahrensrichtlinie eingeräumten Möglichkeit, eine Ausnahme von der inhaltlichen Prüfung des Folgeantrages vorsehen zu dürfen, Gebrauch gemacht hat?“
  8. Darf die Behörde, wenn den Asylwerber ein Verschulden daran trifft, dass er das Vorbringen zu den neu geltend gemachten Gründen nicht bereits im früheren Asylverfahren erstattet hat, die inhaltliche Prüfung eines Folgeantrages infolge einer nationalen Norm, die einen im Verwaltungsverfahren allgemein geltenden Grundsatz festlegt, ablehnen, obwohl der Mitgliedstaat mangels Erlassung von Sondernormen die Vorschriften des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt und infolge dessen auch nicht ausdrücklich von der in Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie eingeräumten Möglichkeit, eine Ausnahme von der inhaltlichen Prüfung des Folgeantrages vorsehen zu dürfen, Gebrauch gemacht hat?“ Mit Beschluss vom 02.06.2020 wurden die gegenständlichen Beschwerdeverfahren

§ 38

AVG aussgesetzt, zumal die zu beurteilenden Rechtsfragen ähnlich zu den in diesem Verfahren maßgeblich seien. Es sei relevant, ob der Folgeantrag der BF auf internationalen Schutz

§ 68

AVG zurückzuweisen ist, weil die als Fluchtgründe geltend gemachten Umstände bereits vor rechtskräftigem Abschluss des früheren Asylverfahrens vorhanden waren, damals aber nicht geltend gemacht wurden, oder ob über den Antrag neuerlich inhaltlich zu entscheiden ist. Mit Beschluss vom 02.06.2020 wurden die gegenständlichen Beschwerdeverfahren

Paragraph 38, AVG aussgesetzt, zumal die zu beurteilenden Rechtsfragen ähnlich zu den in diesem Verfahren maßgeblich seien. Es sei relevant, ob der Folgeantrag der BF auf internationalen Schutz

Paragraph 68, AVG zurückzuweisen ist, weil die als Fluchtgründe geltend gemachten Umstände bereits vor rechtskräftigem Abschluss des früheren Asylverfahrens vorhanden waren, damals aber nicht geltend gemacht wurden, oder ob über den Antrag neuerlich inhaltlich zu entscheiden ist. Am 09.09.2021 ist seitens des EuGH betreffend das Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache C-18/20 ein Urteil ergangen: Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Wendung „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“, im Sinne dieser Bestimmung sowohl Elemente oder Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch Elemente oder Erkenntnisse umfasst, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden.Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass die Wendung „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“, im Sinne dieser Bestimmung sowohl Elemente oder Erkenntnisse, die nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den früheren Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind, als auch Elemente oder Erkenntnisse umfasst, die bereits vor Abschluss dieses Verfahrens existierten, aber vom Antragsteller nicht geltend gemacht wurden. Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass die Prüfung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz in der Sache im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag vorgenommen werden kann, sofern die auf diese Wiederaufnahme anwendbaren Vorschriften mit Kapitel II der Richtlinie 2013/32 im Einklang stehen und für die Stellung dieses Antrags keine Ausschlussfristen gelten.Artikel 40, Absatz 3, der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass die Prüfung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz in der Sache im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens über den ersten Antrag vorgenommen werden kann, sofern die auf diese Wiederaufnahme anwendbaren Vorschriften mit Kapitel römisch zwei der Richtlinie 2013/32 im Einklang stehen und für die Stellung dieses Antrags keine Ausschlussfristen gelten. Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden.Artikel 40, Absatz 4, der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden. Mit Beschluss vom 27.10.2021 wurden die gegenständlichen Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2022, den BF zugestellt am 31.03.2022, wurden die BF aufgefordert, sämtliche Integrationsunterlagen sowie ärztliche Befunde und Therapiebestätigungen hinsichtlch der Erkrankung der BF 1 vorzulegen. Dieser Aufforderung kamen die BF mit Schreiben vom 11.04.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selbigen Tag, nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Ergänzend zu den vom Bundesverwaltugsgericht in seinem Erkenntnis vom 26.08.2016 zu den Zahlen G307 2130809-1/6E, G307 2130804-1/8E, G307 2130807-1/6E und G307 2130810-1/6E getroffenen Feststellungen werden auf der Grundlage des vorliegenden Akteninhaltes sowie des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin folgenden Feststellungen getroffen: Der erste Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 07.08.2015 wurde mit Bescheid des BFA vom 05.07.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen die BF eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Erkenntnis vom 26.08.2016 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Die BF stellten am 01.06.2018 neuerlich die nunmehr zweiten Anträge auf internationalen Schutz. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung festgestellt hat, haben die BF ihren Herkunftsstaat Albanien wegen der ihr drohenden Blutrache verlassen. Bereits in dieser Entscheidung konnte die subjektive Befürchtung der BF weder nachvollzogen noch festgestellt werden. Zur Person der Beschwerdeführer: Die BF 1 ist von ihrem Ehemann geschieden und ist albanische Staatsangehörige. Sie ist die Mutter und die gesetliche Vertreterin der minderjährigen BF 2 – BF
  3. Der BF 2 und der BF 3 besuchen im Bundesgebiet die Schule. BF 2 legte dahingehend eine Schulnachricht der
  4. Klasse Mitterlschule aus dem Jahr 2021/2022 vor. BF 3 legte ein positives Jahreszegnis der dritten Schulstufe aus dem Jahr 2021 vor. Die BF 1 ist von ihrem Ehemann geschieden und ist albanische Staatsangehörige. Sie ist die Mutter und die gesetliche Vertreterin der minderjährigen BF 2 – BF
  5. Der BF 2 und der BF 3 besuchen im Bundesgebiet die Schule. BF 2 legte dahingehend eine Schulnachricht der
  6. Klasse Mitterlschule aus dem Jahr 2021 aus 2022, vor. BF 3 legte ein positives Jahreszegnis der dritten Schulstufe aus dem Jahr 2021 vor. Die BF 1 leidet an psychischen Problemen. Mit Schriftsatz vom 11.04.2022 legte sie einen neuroligschen Befund vor, wonach bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung mit Pannikattacken diagnostiziert wurde. Der auslösende Grund für deren Panikattacken seien laut dem Befund, die von den Asylbehörden gestellten Aufforderungen weitere Unterlagen vorzulegen. In diesem Befund wurde festgestellt, dass die BF 1 eine depressive Stimmungslage aufweise, hingegen wurde keine suizidale Einengung festgestellt. Weiters wurde in dem Befund festgehalten, dass eine weitere Therapie empfohlen werde. Eine darauf basierende Arbeitsunfähigkeit wurde weder vorgebracht noch hat sich eine solche sonst ergeben. Die BF zeigt Symptome einer Traumafolgestörung. Sonst ist die BF gesund. Eine lebensbedrohliche Erkrankung, die in Albanien nicht behandelbar wäre, liegt nicht vor. Die BF sind strafgerichtlich unbescholten und leben von der Grundversorgung. Die BF 1 weist in Östereich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Dahingehend war die BF 1 bisher im österreichischen Bundesgebiet nicht erwerbstätig bzw. ist sie keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen. Hinsichtlich ihrer erworbenen Sprachkenntnisse konnte die BF 1 lediglich Bestätigungen von Deutschkursen vorlegen. Im Übrigen verfügen die BF über einen österreichischen Freundes- und Bekanntenkreis und konnten zwei Empfehlungsschreiben von österreichischen Familien vorlegen. Gegenständlich konnte nunmehr ebenfalls nicht festgestellt werden, dass insbesondere der BF 1 Blutrache drohe. Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus. Die Begründung des vorliegenden Folgeantrages weist keine neuen Verfolgungsgründe und keinen glaubhaften Kern auf. Die geltend gemachte Verfolgung war bereits Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens. Die individuelle Situation für die BF 1 hinsichtlich ihres Herkunftsstaates Albanien hat sich nicht in einem Umfang verändert, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen ist, weshalb festgestellt wird, dass eine Abschiebung der BF nach Albanien weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zu Konvention bedeutet noch für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge wilkkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.Die individuelle Situation für die BF 1 hinsichtlich ihres Herkunftsstaates Albanien hat sich nicht in einem Umfang verändert, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen ist, weshalb festgestellt wird, dass eine Abschiebung der BF nach Albanien weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zu Konvention bedeutet noch für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge wilkkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Albanien ist ein sicheres Herkunftsland. a) Zur Lage im Herkunftsstaat Politische Lage Die Republik Albanien ist eine parlamentarische Demokratie. Die Verfassung überträgt die gesetzgebende Gewalt an das Einkammerparlament (die Versammlung), das sowohl den Premierminister als auch den Präsidenten wählt. Der Premierminister steht an der Spitze der Regierung, während der Präsident nur über eingeschränkte exekutive Befugnisse verfügt (USDOS 30.3.2021). Staatsoberhaupt ist seit 2017 Staatspräsident Ilir Meta (President.al o.D.). Am
  7. April 2021 fanden – erstmals unter einem neuen Wahlgesetz - Parlamentswahlen statt (KAS 3.2021). Premierminister Edi Rama von der Sozialistischen Partei hat diese gewonnen; die sozialistische Partei bleibt somit weiterhin stärkste Kraft (ORF 27.4.2021; vgl. Standard 25.4.2021).Die Republik Albanien ist eine parlamentarische Demokratie. Die Verfassung überträgt die gesetzgebende Gewalt an das Einkammerparlament (die Versammlung), das sowohl den Premierminister als auch den Präsidenten wählt. Der Premierminister steht an der Spitze der Regierung, während der Präsident nur über eingeschränkte exekutive Befugnisse verfügt (USDOS 30.3.2021). Staatsoberhaupt ist seit 2017 Staatspräsident Ilir Meta (President.al o.D.). Am
  8. April 2021 fanden – erstmals unter einem neuen Wahlgesetz - Parlamentswahlen statt (KAS 3.2021). Premierminister Edi Rama von der Sozialistischen Partei hat diese gewonnen; die sozialistische Partei bleibt somit weiterhin stärkste Kraft (ORF 27.4.2021; vergleiche Standard 25.4.2021). Dahinter liegen Herausforderer Lulzim Basha von der Demokratischen Partei (PD) und die mit ihr verbündete Sozialistische Bewegung für Integration (LSI). Ins neue Parlament schafft es außerdem noch die Sozialdemokratische Partei (PSD) des umstrittenen Geschäftsmanns Tom Doshi (DW 27.4.2021). Einem Bericht der internationalen Wahlbeobachter von OSCE/ODHIR zufolge waren Stimmabgabe und Auszählungsprozess nur von kleineren Versäumnissen und Zwischenfällen begleitet. Der Bericht stellte jedoch auch fest, dass der Kauf von Stimmen neben anderen Problemen ein ernstes Problem in Albanien bleibt (BI 27.4.2021; vgl. OSCE 4.2021).Einem Bericht der internationalen Wahlbeobachter von OSCE/ODHIR zufolge waren Stimmabgabe und Auszählungsprozess nur von kleineren Versäumnissen und Zwischenfällen begleitet. Der Bericht stellte jedoch auch fest, dass der Kauf von Stimmen neben anderen Problemen ein ernstes Problem in Albanien bleibt (BI 27.4.2021; vergleiche OSCE 4.2021). Seit dem politischen Umbruch in den Jahren 1990/91 ist die Republik Albanien eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem. Das demokratische System leidet jedoch an Defiziten, die auf historische, politische und kulturelle Faktoren zurückzuführen sind. Das politische Leben ist stark polarisiert; Clanstrukturen dominieren die Parteien. Parteipolitische Zugehörigkeit bzw. Abhängigkeiten wirken weit in das gesellschaftliche Leben hinein (AA 2.10.2020). Drei Parteien bestimmen die politische Landschaft: die aus der (kommunistischen) Partei der Arbeit Albaniens hervorgegangene Sozialistische Partei Albaniens (deren beherrschende Persönlichkeit Premierminister Edi Rama ist); die Demokratische Partei unter Lulzim Basha, bei der aber noch immer der langjährige Präsident und Ministerpräsident Sali Berisha wichtige Fäden zieht sowie die von der Ehefrau von Staatspräsident Meta, Monika Kryemadhi, geführte Sozialistische Bewegung für Integration (AA 2.10.2020). Albanien ist politisch tief gespalten, die verfeindeten Lager sprechen einander die Daseinsberechtigung ab. Die Opposition um Basha wirft Rama Wahlbetrug, Korruption und Verstrickung in die organisierte Kriminalität vor. Sie organisierte in der vorangegangenen Legislaturperiode Massenproteste und boykottierte das Parlament sowie die Kommunalwahlen 2019 (ORF 27.4.2021). Die Teilnahme der Opposition an der letzten Parlamentswahl am
  9. April 2021 kam in Folge eines seltenen Kompromisses zwischen den beiden Lagern zustande, der zu einer Reform des Wahlrechts führte (WDZ 25.4.2021). Diese Reform wurde im Juli 2020 vom albanischen Parlament beschlossen (bpb 22.4.2021) und soll durch den Einsatz moderner Technik wie der biometrischen Wähleridentifizierung dazu beitragen, Wahlbetrug und Stimmenkauf zurückzudrängen. Bei den Verhandlungen hatten Diplomaten der EU und der USA intensiv vermittelt (WDZ 25.4.2021). Insgesamt hat Albanien in den letzten Jahren große Fortschritte erzielt, was durch die Verleihung des EU-Kandidatenstatus im Juni 2014 gewürdigt wurde. Im März 2020 hat der Rat der EU schließlich auf Empfehlung der Europäischen Kommission die Aufnahme von Beitrittsgesprächen beschlossen, den tatsächlichen Beginn der konkreten Gespräche jedoch an weitere Fortschritte insbesondere in den Bereichen der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität geknüpft. Albanien ist seit 1991 Mitglied der OSZE, seit 1995 Mitglied des Europarates, seit 1.4.2009 NATO-Mitglied und seit Juni 2014 EU-Beitrittskandidat (AA2.10.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (2.10.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amt- AA - Auswärtiges Amt (2.10.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_ Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_September_2020%29%2C_02.10.2020.pdf, Zugriff 6.4.2021 - BI – Balkan Insight (27.4.2021): Edi Rama Declares Victory in Albanian General Elections, https://balkaninsight.com/2021/04/27/edi-rama-declares-victory-in-albanian-general-elections/, Zugriff 1.5.2021 - bpb – Bundeszentrale für politische Bildung (22.4.2021): Parlamentswahl in Albanien, https://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/331775/parlamentswahl-in-albanien, Zugriff 27.4.2021 - DW – Deutsche Welle (27.4.2021): Wahlsieg für Sozialisten in Albanien, https://www.dw.com/de/wahlsieg-f%C3%Bcr-sozialisten-in-albanien/a-57355842, Zugriff 30.4.2021 - KAS – Konrad Adenauer-Stiftung (03/2021): Länderbericht Albanien. Albanien vor den Parlamentswahlen,- KAS – Konrad Adenauer-Stiftung (03 aus 2021,): Länderbericht Albanien. Albanien vor den Parlamentswahlen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2047134/Albanien+vor+den+Parlamentswahlen.pdf. Zugriff 11.4.2021 - ORF (27.4.2021): Albanien-Wahl: Regierende Sozialisten weiter auf Siegeskurs, https://orf.at/stories/3210808/, Zugriff 27.4.2021 - OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (4.2021): International Election Observation Mission. Republic of Albania, Parliamentary elections on 25 April 2021, https://www.osce.org/files/f/documents/2/7/484688.pdf, Zugriff 30.4.2021 - President.al (o.D.): Ilir Meta - The President of the Republic of Albania, https://president.al/en/biografia/, Zugriff 7.4.2021 - Standard (25.4.2021): Edi Ramas Sozialisten bei Albanien-Wahl in Führung, https://www.derstandard.at/story/2000126129584/buerger-in-albanien-waehlen-neuesparlament, Zugriff 25.4.2021 - USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048107.html, Zugriff 6.4.2021 - WDZ – Westdeutsche Zeitung (25.4.2021): Prognose: Opposition bei Parlamentswahl in Albanien vorne, https://www.wz.de/politik/ausland/prognose-opposition-bei-parlamentswahl-inalbanien-vorne_aid-57543855, Zugriff 27.4.2021 - Sicherheitslage Die Lage im Land ist ruhig und der Staat genießt das volle Gewaltmonopol auf seinem gesamten Territorium. Es gab einige erfolgreiche Maßnahmen zur weiteren Stärkung der staatlichen Autorität gegen mächtige Mafia- und Verbrechernetzwerke (BTI 2020). Vereinzelt kann es zu gewalttätigen Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Tirana und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden (EDA 6.8.2020; vgl. AA 9.4.2021). Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden. Im Grenzgebiet zu Montenegro und Kosovo sind noch Blindgänger und Minen vorhanden (EDA 6.8.2021).Die Lage im Land ist ruhig und der Staat genießt das volle Gewaltmonopol auf seinem gesamten Territorium. Es gab einige erfolgreiche Maßnahmen zur weiteren Stärkung der staatlichen Autorität gegen mächtige Mafia- und Verbrechernetzwerke (BTI 2020). Vereinzelt kann es zu gewalttätigen Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Tirana und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden (EDA 6.8.2020; vergleiche AA 9.4.2021). Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden. Im Grenzgebiet zu Montenegro und Kosovo sind noch Blindgänger und Minen vorhanden (EDA 6.8.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (9.4.2021): Albanien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/albanien-node/albaniensicherheit/ 216248, Zugriff 9.4.2021 - BTI – Bertelsmann Transformation Index

(2020): BTI 2020 Country Report – Albania,https://btiproject.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_ALB.pdf, Zugriff 9.4.2021 - EDA - Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten (6.8.2020): Reisehinweise für Albanien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/albanien/ reisehinweise-fueralbanien.html, Zugriff 6.4.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sieht zwar eine unabhängige Justiz vor. Allerdings verhindern politischer Druck, Einschüchterung, weit verbreitete Korruption und beschränkte Ressourcen manchmal, dass die Justiz unabhängig und effizient arbeiten kann (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die wichtigste Einzelfrage, die über die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen entscheidet, ist die Durchführung einer Justizreform (BTI 2020). Gerichtsverhandlungen sind nicht immer öffentlich zugänglich. Sicherheitsbeamte weigern sich häufig, Beobachter zu Anhörungen zuzulassen und rufen routinemäßig den vorsitzenden Richter an, um die Zulassung rückbestätigt zu erhalten. Gerichtliche Anordnungen werden von Behörden fallweise missachtet. Die Gerichtsanhörungen finden oft unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor. Der Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt und falls er sich keinen Anwalt leisten kann, wird auf Staatskosten ein Pflichtverteidiger beigestellt. Das Gesetz bietet den Angeklagten ausreichend Zeit und Möglichkeiten, eine Verteidigung vorzubereiten. Im Allgemeinen werden diese Rechte in der Praxis respektiert, auch wenn die Gerichtsverfahren nicht immer öffentlich sind und der Zugang zu einem Anwalt manchmal problematisch ist (USDOS 30.3.2021).Einschüchterung, weit verbreitete Korruption und beschränkte Ressourcen manchmal, dass die Justiz unabhängig und effizient arbeiten kann (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Die wichtigste Einzelfrage, die über die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen entscheidet, ist die Durchführung einer Justizreform (BTI 2020). Gerichtsverhandlungen sind nicht immer öffentlich zugänglich. Sicherheitsbeamte weigern sich häufig, Beobachter zu Anhörungen zuzulassen und rufen routinemäßig den vorsitzenden Richter an, um die Zulassung rückbestätigt zu erhalten. Gerichtliche Anordnungen werden von Behörden fallweise missachtet. Die Gerichtsanhörungen finden oft unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor. Der Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt und falls er sich keinen Anwalt leisten kann, wird auf Staatskosten ein Pflichtverteidiger beigestellt. Das Gesetz bietet den Angeklagten ausreichend Zeit und Möglichkeiten, eine Verteidigung vorzubereiten. Im Allgemeinen werden diese Rechte in der Praxis respektiert, auch wenn die Gerichtsverfahren nicht immer öffentlich sind und der Zugang zu einem Anwalt manchmal problematisch ist (USDOS 30.3.2021). Die EU-Kommission hat am 2.3.2020 einen Sachstandsbericht über die Fortschritte Albaniens im Bereich der Rechtsstaatlichkeit veröffentlicht. Darin werden insbesondere die Fortschritte bei der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität, auch in Bezug auf den Cannabis-Anbau und den Handel mit harten Drogen, weiters Erfolge bei der Umsetzung der Justizreform sowie beim Überprüfungsverfahren für Richter und Staatsanw dargelegt (EK 2.3.2020). In diesem Zusammenhang führte die Regierung ein international überwachtes Verfahren zur Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten ein; bei unerklärlichem Reichtum oder Verbindungen zum organisierten Verbrechen wurden diese entlassen. Bis November 2020 waren 45% der überprüften Richter und Staatsanwälte durchgefallen und wurden entlassen, 37% bestanden und 18% traten zurück. Infolgedessen hatte das Verfassungsgericht die meiste Zeit des Jahres nur vier von neun Richtern im Amt und war somit nicht beschlussfähig. Im Dezember fügten das Parlament und der Präsident dem Gericht drei weitere Richter hinzu, so dass es nun mit sieben von neun Richtern beschlussfähig ist. Der Oberste Gerichtshof hatte nur drei von 19 Richtern im Amt. Diese Richter waren nicht beschlussfähig, um Fälle zu entscheiden, haben aber begonnen, den Rückstau an Fällen abzubauen, wofür nur drei Richter erforderlich sind. Die Politisierung bei der Besetzung des Obersten Gerichtshofs und des Verfassungsgerichts in der Vergangenheit drohte zeitweise die Unabhängigkeit und Integrität dieser Institutionen zu untergraben (USDOS 30.3.2021). Die strafrechtliche Verfolgung und insbesondere die Verurteilung von Beamten, die Missbräuche begangen hatten, erfolgte sporadisch und uneinheitlich. Beamte, Politiker, Richter und Personen mit mächtigen Geschäftsinteressen waren oft in der Lage, sich der Strafverfolgung zu entziehen (USDOS 30.3.2021). Das Strafgesetzbuch wird kontinuierlich überarbeitet, um westlichen Standards zu entsprechen. Aufgrund der Schwäche der staatlichen Institutionen werden viele Rechtsverstöße entweder nicht oder nicht in ausreichendem Maße verfolgt. Untersuchungshäftlinge müssen teilweise sehr lange auf ihren Prozess warten. Verfahren können mitunter mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Mangelnde Qualifikation und Anfälligkeit der Richter für Korruption können zu rechtsstaatlich zweifelhaften Ergebnissen führen. Im Zuge der Justizreform, insbesondere des Vetting-Prozesses, und der Konditionalität der EU-Annäherung werden genau diese Probleme adressiert und es zeigen sich bereits erste Verbesserungen. Bestandteil der Justizreform sind u.a. auch eine neue Strafprozessordnung und das Jugendstrafrecht. Die von der IRZ, der deutschen Stiftung für internationale rechtliche Zusammenarbeit, geführte EU-Rechtsberatungsmission EURALIUS hat gemeinsam mit anderen internationalen und nationalen Experten das Reformpaket erarbeitet und unterstützt Albanien bei der Umsetzung (AA 2.10.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (2.10.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amt- AA - Auswärtiges Amt (2.10.2020): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand: September 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2040691/Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Albanien_als_sicheres_Herkunftsland_im_ Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_September_2020%29%2C_02.10.2020.pdf, Zugriff 7.4.2021 - BTI – Bertelsmann Transformation Index
(2020): BTI 2020 Country Report – Albania, https://btiproject.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_ALB.pdf, Zugriff 11.4.2021 - EK – Europäische Kommission (2.3.2020): Kommission berichtet über die Fortschritte Albaniens und Nordmazedoniens (Pressemitteilung), https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_20_347, Zugriff 16.4.2021 - FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2020 – Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048566.html, Zugriff 11.4.2021 - USDOS - US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Albania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048107.html, Zugriff 6.4.2021 Zur Situationen von Personen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, in Albanien (auszugsweise aus dem Jahresbericht zur Menschenrechtslage 2021 in Albanien): Das Gesetz über häusliche Gewalt dehnt den Schutz auf Opfer aus, die in einer Beziehung oder einer zivilen Lebensgemeinschaft leben, und sieht den Erlass einer Schutzanordnung vor, die automatisch auch für Kinder gilt. Im November 2020 änderte das Parlament das Gesetz dahingehend, dass der Täter verpflichtet werden kann, das Haus des Opfers zu verlassen. Die Polizei verfügt über ein automatisiertes Antragsverfahren im Rahmen des polizeilichen Fallverwaltungssystems, das eine rasche Ausstellung von Schutzanordnungen ermöglicht und ein Verzeichnis der ausgestellten Anordnungen erstellt. Im Juni wurden eine nationale Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2021-2030 und der dazugehörige Aktionsplan angenommen, die sich auf die Stärkung der Rolle der Frau und die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter konzentrieren. Im April genehmigte das Ministerium für Gesundheit und sozialen Schutz ein Protokoll für den Betrieb von Unterkünften für Opfer von häuslicher Gewalt und Menschenhandel während der COVID-19-Pandemie. Das Protokoll sieht Dienstleistungen für die Opfer von häuslicher Gewalt und Menschenhandel vor, wobei die Leitlinien zur sozialen Distanzierung eingehalten werden. Das Ministerium hat eine Videobotschaft veröffentlicht, in der die Bürger daran erinnert werden, jeden Verdachtsfall von häuslicher Gewalt zu melden, und auf seiner Website eine Hotline und die Telefonnummer der Polizei angegeben. Im August meldete die Polizei 33 Fälle angeblicher sexueller Übergriffe. Nichtregierungsorganisationen berichteten über ein hohes Maß an häuslicher Gewalt gegen Frauen, und die Polizei meldete im August 3.563 Fälle von häuslicher Gewalt. In 2.205 Fällen wurde eine Schutzanordnung erlassen. Im August waren 13 Frauen von ihren Partnern getötet worden. Die staatlichen Sozialdienste berichteten, dass im August 30 Frauen und 33 Kinder im nationalen Aufnahmezentrum für Opfer häuslicher Gewalt untergebracht waren. Die Sozialdienste berichteten außerdem, dass es landesweit 25 weitere Zentren gibt, die sich mit Fällen häuslicher Gewalt befassen und Beratungs- und Langzeitdienste anbieten. Die staatlichen Sozialdienste sahen sich mit Herausforderungen in den Bereichen Beschäftigung und Bildung konfrontiert, da 75 Prozent der Überlebenden häuslicher Gewalt aus ländlichen Gebieten stammten und über keine angemessene Ausbildung verfügten. Die Regierung unterhielt auch ein Krisenmanagementzentrum für Opfer sexueller Übergriffe im Universitätskrankenhaus von Tirana. Quelle: Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2021 in Albanien - USDOS Auszug aus AA zu „Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland” (Stand April 2021): Frauen werden weiterhin häufig Opfer von häuslicher Gewalt. Seit 2006 besteht ein Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in dem verfahrens- und strafrechtliche Konsequenzen definiert werden. Schutzsuchende können bei der Polizei wegen häuslicher Gewalt Anzeige erstatten und einen Antrag auf Aufnahme in ein Frauenhaus stellen. Es gibt in Albanien 20 Schutzeinrichtungen (vier davon staatlich, die übrigen von NROs betrieben) mit insgesamt 270 Betten für Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt. Nach Ansicht von Frauenrechtsorganisationen deckt dies den Bedarf derzeit nicht. Es gibt Pläne der Regierung und von UNDP zur Errichtung weiterer Frauenhäuser, insbesondere in ländlichen Gebieten. Frauen ohne Ausweispapiere (Migrantinnen) werden aktuell nicht aufgenommen. Ebenso gestaltet sich die Situation für Transgender-Frauen schwierig, da dies in Albanien immer noch ein Tabu ist. Die Regierung hat eine nationale Strategie gegen häusliche Gewalt und für Gleichberechtigung ausgearbeitet und speziell ausgebildete Polizei- und Justizeinheiten aufgestellt, teilweise finanziert durch ausländische Geber. Im Bereich der Ahndung häuslicher Gewalt gibt es immer noch Lücken im Strafgesetzbuch. Als Folge von abnehmender Armut und von Aufklärungskampagnen ist das Problem des Frauenhandels, insbesondere zur sexuellen Ausbeutung, aus und durch Albanien rückläufig, aber weiter existent. Die Regierung versucht, Menschenhandel weiter einzudämmen. Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 04.03.2022 Die mangels eines öffentlichen Krankenversicherungssystems weiterhin staatlich finanzierte, medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina (SHSKUK) (AA 18.10.2021). Die primäre Gesundheitsversorgung, d. h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal, erfolgt in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Gemeinden betrieben und von diesen ko-finanziert werden. Die erforderlichen Sachmittel werden von den Gemeinden, die Personalkosten aus staatlichen Mitteln des Gesundheitsministeriums finanziert. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 234 Ambulanzen für Familienmedizin, 166 Zentren für Familienmedizin und 29 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. In 28 regionalen Gesundheitshäusern werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte, behandelt. 2017 wurde das medizinische Personal in der primären Erstversorgung umfangreich aufgestockt (AA 18.10.2021). Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung in acht Regionalkrankenhäusern (AA 18.10.2021) in Ferizaj/Urosevac, Gjakova/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Mitrovica-Nord und -Süd, Peja/Pec, Prizren und Vushtrri/Vucitrn (GIZ 3.2020b). Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina sowie staatliche Institute gewährleistet, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen anbieten. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und wird dementsprechend stark frequentiert. Die Bettenkapazität zur stationären Behandlung von Patienten in den Krankenhäusern ist ausreichend (AA 18.10.2021). Die Zahl der lizenzierten privaten Krankenhäuser in Kosovo belief sich 2019 auf
  1. Die Nachfrage nach (lebenswichtigen) Medikamenten kann, trotz Verbesserungen in den letzten Jahren, nicht vollständig befriedigt werden, was einen Nährboden für die Entwicklung schwarzer und grauer Märkte bietet. Kosovo und Albanien besitzen die höchste Rate an intra-Krankenhaus-Infektionen im europäischen Vergleich, was insbesondere auf hygienische Probleme zurückzuführen ist. Die medizinische Infrastruktur im Kosovo bleibt trotz erheblicher Investitionen lückenhaft. Zusammen mit dem Mangel an medizinischem Fachwissen führt dies zum Problem, dass bestimmte Krankheiten (z. B. Leukämie, Nierenversagen) im Kosovo nicht behandelt werden können. Ein effizientes Informationsverarbeitungssystem fehlt gänzlich. Die Doppelfunktion von medizinischem Personal, welches gleichzeitig in öffentlichen und privaten Institutionen beschäftigt ist, führt zu substantiellen Interessenkonflikten. Entscheidungen über die Budgetverteilung scheinen zuweilen klar politisch motiviert zu sein und sind kaum evidenzbasiert. Schließlich erschweren die finanziellen Barrieren den Zugang zum Gesundheitssystem, was gravierende Ungleichheiten zur Folge hat. Wohlhabende Patienten fragen in zunehmendem Maße Leistungen privater Anbieter nach und/oder nutzen das Angebot (privater) medizinischer Akteure im Ausland (GIZ 3.2020b). Bereits im Dezember 2012 wurde ein Gesetz zur Reform des Gesundheitssystems verabschiedet, im April 2014 ergänzend das Gesetz über die Krankenversicherung. Das Krankenversicherungsgesetz sieht eine staatliche, für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung vor. Viele Einzelheiten sind aber nach wie vor ungeklärt. Die Implementierung der Krankenversicherung wird deshalb immer wieder verschoben. Eine sofortige Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung nach Einführung des öffentlichen Krankenversicherungssystems wird derzeit als nicht realistisch eingestuft (AA 18.10.2021). Die Medikamentenversorgung und -beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert. Auf seiner Homepage veröffentlicht das Gesundheitsministerium die aktuelle „Essential Drug List“, in der alle als Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika deklarierten Medikamente aufgelistet werden. Basismedikamente aus der „Essential Drug List“ stehen theoretisch allen Patienten kostenlos zur Verfügung. Allerdings können auch diese Medikamente nur im Rahmen des Jahresbudgets ausgegeben werden, welches in den letzten Jahren regelmäßig schon Mitte des Jahres aufgebraucht war. In der Folge müssen die entsprechenden Medikamente von Betroffenen doch privat gekauft und bezahlt werden. Gerade Neuerkrankte haben es so schwer, in den Genuss eines kostenlosen Bezugs staatlich finanzierter Medikamente zu kommen. Für medizinische Leistungen zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Schwangere, chronisch Kranke, Kinder bis zum
  2. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit, Kriegsveteranen, Rentner und Personen über 65 Jahren (AA 18.10.2021). Trotz kontinuierlicher Verbesserungen der meisten Gesundheitsindikatoren bleibt die Gesundheitssituation insgesamt alarmierend. Die Säuglings- und Müttersterblichkeit gehört jeweils zu den höchsten in ganz Europa. Die Immunisierungsrate hat sich jüngst auf über 90% erhöht, bleibt allerdings niedrig unter den RAE-Minderheiten. Das Ausmaß der Umweltverschmutzung sowie der Umgang mit suchtgefährdenden Substanzen, insbesondere Tabak, stellen ein enormes Risiko für die Gesundheit der kosovarischen Bevölkerung dar (GIZ 3.2020b). In Ermangelung einer universellen Gesundheitsversorgung sind Gemeinschaften von Roma und Ashkali, aufgrund ihrer schwierigen sozio-ökonomischen Lage, besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen ausgesetzt. Nur der Zugang zu sehr grundlegenden Dienstleistungen ist kostenlos (EC 19.10.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://ww w.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_a uf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des• AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2021): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Kosovo als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://ww w.ecoi.net/en/file/local/2062874/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_a uf_die_Einstufung_der_Republik_Kosovo_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des _%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_Oktober_2021%29%2C_18.10.2021.pdf , Zugriff 28.1.2022 • EC - Europäische Kommission (19.10.2021): Kosovo* 2021 Report, https://ec.europa.eu /neighbourhood-enlargement/document/download/ec34a067-8477-4adc-a123-054b7d6 2abc4_en , Zugriff 20.1.2022 • GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Kosovo - Gesellschaft, Zugriff 20.1.
  3. [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.]
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts. Die Feststellungen basieren insbesondere auf den gut nachvollziehbaren Angaben der BF 1 bei ihrer Erstbefragung sowie bei der Einvernahme durch das BFA. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  6. Zur Person der Beschwerdeführer: Die Feststellungen betreffend die Identität der BF und zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich ergeben sich aus den entsprechenden Äußerungen gegenüber dem BFA und der Sicherheitsorgane sowie aus der Beschwerde. Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen, ihren Gesundheitszustand, der Arbeitsfähigkeit der BF 1, ihrer Herkunft, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit sowie ihrer Staatsangehörigkeit gründen sich auf die Angaben der BF 1 in den bisherigen Verfahren. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der BF aufgekommen. Die besuchten Deutschkurse sind aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt zu entnehmen. Da jedoch über keine Bescheinigungen über eine allenfalls abgelegte Prüfung vorgelegt wurden, konnte über ein bestimmtes Niveau von Deutschkenntnissen nicht festgestellt werden. Die Feststellung über die Scheidung der BF 1 und ihren Ex-Mann ergibt sich aus der in der Beschwerde befindlichen Kopie der Klageerhebung eines XXXX Bezirksgericht vom 06.02.2019.Die Feststellung über die Scheidung der BF 1 und ihren Ex-Mann ergibt sich aus der in der Beschwerde befindlichen Kopie der Klageerhebung eines römisch 40 Bezirksgericht vom 06.02.
  7. Die Feststellungen zu ihren gegenwärtigen Wohnsitz und ihren Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auskunft aus dem Zentralmelderegister und dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Feststellungen betreffend die ebenfalls zur Vorentschiedung im Wesentlichen unveränderten persönlichen Verhältnissen-, und Lebensumstände in Österreich, dass die BF weder ein schützenswertes Privat-, noch Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität in Österreich besteht, ergeben sich aus den Angaben der BF 1 vor dem BFA. Dass sich der Gesundheitszustand der BF 1 seit dem Abschluss des rechtskräftigen abgeschlossenen Vorverfahrens wesentlich verbessert hat, diese nicht unter akut schweren bzw. lebensbedrohlichen Ekrankungen leidet und nicht immungeschwächt ist, ergibt sich aus dem neurologischen Befund vom 04.04.2022, wonach bei ihr nunmehr eine posttraumatische Belastungsstörung mit Pannikattacken diagnostiziert wurde. Die Feststellung der Arbeitsfähigkeit der BF 1 beruht darauf, dass sie eine grundsätzlich gesunde Erwachsene ist und keine Indizien für ihre Arbeitsunfähigkeit sprechen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF in Östereich wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt. Die Feststellung, dass sich an der allgmeinen Sicherheits-, als auch (medizinische) Versorgungssituation in Albanien hinsichtlich des bereits im ersten Verfahrensgang herangezogenen Länderberichtsmaterials auch nunmehr unter Berücksichtigung der weltweiten Corona Pandemie nichts verfahrenswesentliches geändert hat, beruht auf einen Vergleich der im relvanten Vorerkenntnis enthaltenen Länderberichten zur maßgeblichen Situation. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zuweifen. Die in den angefochtenen Bescheiden enthaltenen Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung zur Wahrung der Übersichtlichkeit nur auszugsweise wiedergegeben. Die Feststellung, dass in Albanien keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen herrschen, beruht auf dem Fehlen von Berichten über derartige Konflikte und auf der grundsätzlich stabilen Sicherheitslage dort. 2.
  8. Zu den Verfolungsbehauptungen der Beschwerdeführer: Die BF 1 hat zur Begründung ihres zweiten Folgeantrages neben dem Hinweis auf die bereits mit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.2016 als unglaubhaft beurteilten Verfolgungsbehauptungen lediglich neu vorgebracht, dass sie große Angst vor ihrem Ex-Mann habe, mit dem sie seit 2005 verheiratet war und der sie während der ganzen Zeit der Ehe und auch schon davor geschlagen, verletzt und mit dem Umbringen bedroht habe. Sie fürchte, dass er ihr die Kinder wegnehmen werde. Sie habe schon ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz mit häuslicher Gewalt begründen wollen, dies damals aber nicht deutlich gesagt. Hinsichtlich der von der BF 1 vorgebrachten häuslichen Gewalt durch ihre Ex-Mann wird hier auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Die Behörde hat ebenso zu Recht darauf hingewiesen, dass die behauptetermaßen erfolgten körperliche Misshandlungen durch ihren Ex-Mann – so wie die BF 1 auch in der behördlichen Einvernahme angegeben hatte – seit ihrer Verlobung, also vor 2014, bestanden haben. Demnach hätte die BF 1 diesen Umstand bereits im ersten Asylverfahren vorbringen können, was jedoch nicht geschehen ist. Es stellten sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Ausführungen der BF 1 hinsichtlich der Frage, weshalb sie sich im Herkunftsstaat nicht an staatliche Einrichtungen, Hilfsorganisation sowie die Polizei nicht gewandt hatte, als nicht nachvollziehbar. So gab sie in der behördlichen Einvernahme an, dass es „dort“ (Anm. Albanien) nicht so gut funktioniert wie hier in Österreich. An dieser Stelle ist anzumerken, dass Albanien ein sicherer Herkunftsstaat ist und aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass Albanien häusliche Gewalt ablehnt und bestrebt ist, sie zu verhindern. Aufgrund der in bestehenden Gesetze und Einrichtungen bestehen an der Schutzwilligkeit des albanischen Staates keine Zweifel. (Siehe Rechtliche Beurteilung)Es stellten sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Ausführungen der BF 1 hinsichtlich der Frage, weshalb sie sich im Herkunftsstaat nicht an staatliche Einrichtungen, Hilfsorganisation sowie die Polizei nicht gewandt hatte, als nicht nachvollziehbar. So gab sie in der behördlichen Einvernahme an, dass es „dort“ Anmerkung Albanien) nicht so gut funktioniert wie hier in Österreich. An dieser Stelle ist anzumerken, dass Albanien ein sicherer Herkunftsstaat ist und aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass Albanien häusliche Gewalt ablehnt und bestrebt ist, sie zu verhindern. Aufgrund der in bestehenden Gesetze und Einrichtungen bestehen an der Schutzwilligkeit des albanischen Staates keine Zweifel. (Siehe Rechtliche Beurteilung)
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zum Familienverfahren § 34 AsylG lautet:Paragraph 34, AsylG lautet:
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat. Wie beweiswürdigend ausgeführt wurde, war zum Zeitpunkt der Antragstellungen die BF 1 die Mutter der minderjährigen und unverheirateten BF 2 – BF 4, sodass die Verfahren betreffend BF 1 - BF 4 als Familienverfahren zu führen waren. 3.

  1. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner rezenten Entscheidung vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006-13, ausgeführt, dass es aufgrund der unionrechtlichen Vorgaben nicht zulässig ist, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Art. 40 Verfahrensrichtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach § 69 AVG oder § 32 VwGVG zu verweisen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner rezenten Entscheidung vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006-13, ausgeführt, dass es aufgrund der unionrechtlichen Vorgaben nicht zulässig ist, einen Fremden, der die Gewährung von internationalem Schutz anstrebt und dafür in einem Folgeantrag im Sinn des Artikel 40, Verfahrensrichtlinie „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen“, dass er „nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“, vorbringt oder wenn solche zutage treten, allein deshalb, weil er Gründe, die bereits vor Abschluss des ersten Verfahrens existent waren, erst im Folgeantrag geltend macht, auf die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens nach Paragraph 69, AVG oder Paragraph 32, VwGVG zu verweisen. Daraus folgt weiters, dass die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft ist, wenn die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben. Einer Berücksichtigung dieser Umstände steht nämlich entgegen, dass nach dem Urteilsspruch des EuGH zu C-18/20 (Spruchpunkt 3.) Art. 40 Abs. 4 Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden.Daraus folgt weiters, dass die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft ist, wenn die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben. Einer Berücksichtigung dieser Umstände steht nämlich entgegen, dass nach dem Urteilsspruch des EuGH zu C-18/20 (Spruchpunkt 3.) Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat, der keine Sondernormen zur Umsetzung dieser Bestimmung erlassen hat, nicht gestattet, in Anwendung der allgemeinen Vorschriften über das nationale Verwaltungsverfahren die Prüfung eines Folgeantrags in der Sache abzulehnen, wenn die neuen Elemente oder Erkenntnisse, auf die dieser Antrag gestützt wird, zur Zeit des Verfahrens über den früheren Antrag existierten und in diesem Verfahren durch Verschulden des Antragstellers nicht vorgebracht wurden. Demnach hat die belangte Behörde zurecht, den Antrag auf internationalen Schutz nicht von vornherein wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, sondern über den Antrag inhaltlich entschieden. Im Hinblick auf das von BF 1 implizierte Vorbringen, ihr Ex-Mann wurde gegenüber der BF gewalttätig, liegt Grund für die Verfolgung der BF 1 – jedenfalls auch – in ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe „Familie“, sodass ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund nicht zu verneinen ist (in diesem Sinn VwGH 24.03.2011, 2008/23/0176; VwGH 09.09.2010, 2007/20/0121; VwGH 11.11.2009, 2008/23/0366). Es kommt somit darauf an, ob der albanische Staat willens und in der Lage ist, die BF 1 vor gewalttätigen Übergriffen ihres Ex-Mannes zu schützen. Dies ist grundsätzlich bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems, an dem der Asylwerber wirksam teilhaben kann, gewährleistet, wenn also der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Verfolgungshandlungen, und der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat

§ 19Abs 5 Z 2 BFA-VG i

Vm § 1 Z 7 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der albanischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat

Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 7, HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der albanischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass der albanische Staat häusliche Gewalt ablehnt und bestrebt ist, sie zu verhindern. Aufgrund der bestehenden Gesetze und Einrichtungen zum Schutz von gewaltbetroffenen Frauen und Mädchen und zur Bestrafung der Täter ist die Schutzwilligkeit der albanischen Behörden nicht zu bezweifeln. Auch wenn bei der Umsetzung noch deutlicher Verbesserungsbedarf besteht, ist auch von einer ausreichenden Schutzfähigkeit für Personen wie die BF 1 auszugehen. Zwar ist häusliche Gewalt ein verbreitetes und ernstzunehmendes Problem in Albanien, doch besteht ein im Großen und Grenzen wirksames System zum Schutz der Betroffenen. Häusliche Gewalt ist bei Strafe verboten. In diesem Zusammenhang ist auf die Reformbestrebungen des albanischen Staates zu verweisen, die bereits zu spürbaren Verbesserungen bei Arbeit der Polizei und beim Schutz vor häuslicher Gewalt geführt haben. Trotz der bestehenden Mängel gibt es keine Hinweise darauf, dass Opfern häuslicher Gewalt systematisch Schutz verweigert würden. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass Schutzlücken vor allem für Frauen bestehen, die in abgelegenen ländlichen Gebieten wohnen, finanziell vom Gewalttäter abhängig sind und kein Unterstützungsnetzwerk, z.B. in ihrer Herkunftsfamilie, haben. Die BF lebten zuletzt in Tirana, einem Ballungsraum, wo es Frauenhäuser und entsprechende Unterstützung für Opfer häuslicher Gewalt gibt. Die BF1 ist offenbar (wie nicht zuletzt ihre Flucht nach Österreich zeigt) entschlossen, die Gewalttätigkeiten ihres Ehemanns nicht länger hinzunehmen, und wird dabei von ihrer Herkunftsfamilie, insbesondere durch ihren Vater unterstützt werden und es ist davon auszugehen, dass sie ihr und ihren Kindern zumindest sozial und emotional beistehen werden. Jedenfalls fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sie Druck auf die BF 1 ausüben werden, zu ihrem Mann zurückzukehren. Grundsätzlich hindert es die Asylgewährung, wenn der Asylwerber nicht einmal versucht hat, beim Herkunftsstaat Schutz vor einer möglichen Verfolgung durch nicht staatliche Verfolger zu finden, weil es an der erforderlichen Zurechnung des Verhaltens dieser Verfolger an den Staat fehlt (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Die BF 1 hat bislang nicht versucht, in Albanien Schutz vor ihrem Ex-Mann zu erhalten, so wie sie es in der behördlichen Einvernahme angegeben hatte. Es ist kein konkreter Grund ersichtlich, warum ihnen der dort für Opfer häuslicher Gewalt vorgesehene Schutz nicht zuteil werden würde. Selbst ein allfälliges Untätigbleiben einzelner Organwalter belegt noch keine generell fehlende Schutzfähigkeit des albanischen Staats, zumal ein solches Verhalten dort nicht geduldet wird und die BF 1 die Möglichkeit hat, sich dagegen zu beschweren. Sie kann sich an eine speziell für Fälle häuslicher Gewalt ausgebildete Polizei- oder Justizeinheit wenden, eine Schutzanordnung zum Schutz vor ihrem Ehemann beantragen und sich vorübergehend in ein Frauenhaus begeben. Für die für sie und ihre Kinder notwendigen Unterhaltsmittel kann sie wie bisher durch eigene Erwerbstätigkeit und innerfamiliäre Unterstützung aufkommen. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich zwar, dass zuweilen Probleme bei der Unterbringung von Kindern in Frauenhäusern auftreten. Sollten die BF2 – BF 4 nicht mit der BF 1 in einem Frauenhaus untergebracht werden können, spricht nichts dagegen, dass sie (zumindest vorübergehend) wieder bei deren Großvater wohnen, wie sie dies schon bisher vor deren Ausreise getan haben. Es gibt keine Hinweise darauf, dass ihr Ex-Mann auch dort Gewalt gegen sie ausgeübt hätte. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die BF 1 nach ihrer Rückkehr nach Albanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von den dortigen Behörden ausreichend Schutz vor der Verfolgung und der Zufügung ernsthafter Schäden durch ihren Ex-Mann erhalten werden. Ein lückenloser Schutz ist weder in Österreich noch in Albanien möglich. Das Beweisverfahren hat keine Anhaltspunkte für die in der Beschwerde geäußerte Vermutung ergeben, dass die BF 1 bei einer Rückkehr nach Albanien die Obsorge für ihre Kinder verlieren könnte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass eine konkrete Gefahr dafür besteht. Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. Die Abweisung des Antrags der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA ist daher nicht zu beanstanden. 3.3. Zu Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide: 3.3. Zu Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide: 3.3.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Der Verwaltungsgerichtshof verweist in seiner Rechtsprechung auf die ständige Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).Der Verwaltungsgerichtshof verweist in seiner Rechtsprechung auf die ständige Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hinsichtlich der Prüfung zur Gewährung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hinsichtlich der Prüfung zur Gewährung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Eine besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den revisionswerbenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 MRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479; 30.8.2017, Ra 2017/18/0089-0095, mwN). Im zitierten Revisionsfall war daher insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei den revisionswerbenden Parteien um eine Familie mit vier minderjährigen Kindern und somit - im Hinblick auf die Minderjährigkeit der dritt- bis sechstrevisionswerbenden Parteien - um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe handelte (vgl. die Definition schutzbedürftiger Personen in Art. 21 der EU-Richtlinie 2013/33/EU, Aufnahmerichtlinie), was eine konkrete Auseinandersetzung damit verlangt, welche Rückkehrsituation die revisionswerbenden Parteien im Heimatstaat tatsächlich vorfinden (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336).Eine besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den revisionswerbenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 MRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479; 30.8.2017, Ra 2017/18/0089-0095, mwN). Im zitierten Revisionsfall war daher insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei den revisionswerbenden Parteien um eine Familie mit vier minderjährigen Kindern und somit - im Hinblick auf die Minderjährigkeit der dritt- bis sechstrevisionswerbenden Parteien - um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe handelte vergleiche die Definition schutzbedürftiger Personen in Artikel 21, der EU-Richtlinie 2013/33/EU, Aufnahmerichtlinie), was eine konkrete Auseinandersetzung damit verlangt, welche Rückkehrsituation die revisionswerbenden Parteien im Heimatstaat tatsächlich vorfinden (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336). 3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht gegeben sind:3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind: Die Voraussetzungen dafür, den BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Albanien dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht. Die BF stützen ihre Beschwerde in diesem Zusammenhang im Wesentlichen darauf, dass ihnen in Albanien aufgrund anhaltender häuslicher Gewalt durch den Ex-Mann der BF 1 unmenschliche und erniedrigende Behandlung und die Verletzung des Rechts auf Leben ohne effektiven Schutz durch den albanischen Staat drohen würden. Voraussetzung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung oder Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Was die (nicht lebensbedrohliche) Erkrankung der BF 1 (posttraumatische Belastungsstörung) anbelangt, ist auf den Umstand zu verweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, und 17.11.2020, Ra 2019/19/0308, jeweils unter Bezugnahme auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili, Zl. 41738/10). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Rückkehr der BF 1 in den Herkunftsstaat Albanien eine Verletzung ihrer Rechte

Art. 3

EMRK darstellen würde, da keine Hinweise dahingehend vorliegen, dass der BF 1 im Herkunftsstaat – wie aus den Länderberichten zu entnehmen ist – die nötige medizinische oder therapeutische Versorgung nicht gewährt werden oder diese ihr nicht zugänglich sein könnte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Rückkehr der BF 1 in den Herkunftsstaat Albanien eine Verletzung ihrer Rechte

Artikel 3

, EMRK darstellen würde, da keine Hinweise dahingehend vorliegen, dass der BF 1 im Herkunftsstaat – wie aus den Länderberichten zu entnehmen ist – die nötige medizinische oder therapeutische Versorgung nicht gewährt werden oder diese ihr nicht zugänglich sein könnte. Es wurde bereits oben zu Spruchpunkt I. dargelegt, dass hier von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und –willigkeit des albanischen Staats auszugehen ist. Die BF haben keine anderen für eine ihnen aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Albanien in eine Art 3 EMRK widersprechende Lage geraten würden. Die BF1 ist eine grundsätzlich gesunde, erwerbsfähige Frau und es spricht nichts gegen die Annahme, dass sie in der Lage sein wird, in Albanien durch Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Außerdem wurden sie von den Eltern der BF1 unterstützt.Es wurde bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegt, dass hier von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und –willigkeit des albanischen Staats auszugehen ist. Die BF haben keine anderen für eine ihnen aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Albanien in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Lage geraten würden. Die BF1 ist eine grundsätzlich gesunde, erwerbsfähige Frau und es spricht nichts gegen die Annahme, dass sie in der Lage sein wird, in Albanien durch Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Außerdem wurden sie von den Eltern der BF1 unterstützt. Es kann davon ausgegangen werden, dass die BF weiterhin auf diesen familiären Rückhalt bauen können. Daher ist nicht zu befürchten, dass ihnen bei ihrer Rückkehr nach Albanien dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Neben der Hilfe durch die Angehörigen besteht auch die Möglichkeit, dass die BF karitative Hilfsleistungen oder Sozialhilfe erhalten. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Albanien - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor.Es kann davon ausgegangen werden, dass die BF weiterhin auf diesen familiären Rückhalt bauen können. Daher ist nicht zu befürchten, dass ihnen bei ihrer Rückkehr nach Albanien dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Neben der Hilfe durch die Angehörigen besteht auch die Möglichkeit, dass die BF karitative Hilfsleistungen oder Sozialhilfe erhalten. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Albanien - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor. Den BF droht in Albanien somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der

§ 8Abs 1 Asyl

G zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage in Albanien keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Daher ist auch Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide nicht korrekturbedürftig.Den BF droht in Albanien somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage in Albanien keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Daher ist auch Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide nicht korrekturbedürftig. 3.4. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide3.4. Zu Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide 3.3.1.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt. 3.3.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die BF befinden sich seit Februar 2018 wieder im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie wurden in Albanien zwar Opfer von Gewalt. Ein Aufenthaltstitel nach § 57 Abs 1 Z 3 AsylG ist aber nur dann zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich, wenn in Albanien kein ausreichender staatlicher Schutz vor derartigen Bedrohungen gewährleistet wäre (vgl VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0023). Zur ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates in diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Spruchpunkt I. verwiesen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Abs 1 Asyl

G liegen daher nicht vor. Die BF befinden sich seit Februar 2018 wieder im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie wurden in Albanien zwar Opfer von Gewalt. Ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist aber nur dann zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich, wenn in Albanien kein ausreichender staatlicher Schutz vor derartigen Bedrohungen gewährleistet wäre vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0023). Zur ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit des Staates in diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch eins. verwiesen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen daher nicht vor. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht

§ 8Abs. 3a Asyl

G und ist auch keine Aberkennung

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 ergangen.Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG und ist auch keine Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen.

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die BF sind als albanische Staatsangehörige keine begünstigten Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Die BF sind als albanische Staatsangehörige keine begünstigten Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist

§ 9Abs.

1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.“ Art. 8 EMRK lautet wie folgt:Artikel 8, EMRK lautet wie folgt: „Art. 8 EMRK
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.„"Art". 8 EMRK
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.“
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.“ Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der J

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