Abs 4 B-VG zulässig.C) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem Beschluss vom XXXX .2020 wurde im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX (im Folgenden kurz: Grundverfahren) für den XXXX , 12 bis 14 Uhr, eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle in XXXX XXXX , anberaumt. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) wurde an der Adresse XXXX , Deutschland, zu dieser Verhandlung als Zeuge geladen. Unter der Überschrift „Wichtige Hinweise“ findet sich in der ihm zugestellten Ladung unter anderem folgender Text: „ACHTUNG: Wenn Sie Ihren Gebührenanspruch nicht längstens innerhalb von 14 Tagen nach Ihrer Vernehmung schriftlich oder mündlich bei diesem Gericht geltend machen, verlieren Sie den Anspruch. Kann eine zur Bescheinigung Ihres Anspruchs erforderliche Bestätigung nicht innerhalb der Frist von 14 Tagen vorgelegt werden, so machen Sie Ihren Gebührenanspruch dennoch innerhalb dieser Frist geltend und ersuchen Sie bei Gericht, das Bescheinigungsmittel nach Ablauf der Frist vorlegen zu können.“ Der Fall, dass ein Zeuge einer Ladung Folge leistet, aber trotzdem nicht vernommen wird, wird nicht erwähnt. Mit dem Beschluss vom römisch 40 .2020 wurde im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 (im Folgenden kurz: Grundverfahren) für den römisch 40 , 12 bis 14 Uhr, eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle in römisch 40 römisch 40 , anberaumt. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) wurde an der Adresse römisch 40 , Deutschland, zu dieser Verhandlung als Zeuge geladen. Unter der Überschrift „Wichtige Hinweise“ findet sich in der ihm zugestellten Ladung unter anderem folgender Text: „ACHTUNG: Wenn Sie Ihren Gebührenanspruch nicht längstens innerhalb von 14 Tagen nach Ihrer Vernehmung schriftlich oder mündlich bei diesem Gericht geltend machen, verlieren Sie den Anspruch. Kann eine zur Bescheinigung Ihres Anspruchs erforderliche Bestätigung nicht innerhalb der Frist von 14 Tagen vorgelegt werden, so machen Sie Ihren Gebührenanspruch dennoch innerhalb dieser Frist geltend und ersuchen Sie bei Gericht, das Bescheinigungsmittel nach Ablauf der Frist vorlegen zu können.“ Der Fall, dass ein Zeuge einer Ladung Folge leistet, aber trotzdem nicht vernommen wird, wird nicht erwähnt. Mit dem Beschluss vom XXXX wurde die für den XXXX anberaumte Tagsatzung auf den XXXX , 15 bis 17 Uhr, verlegt. In der dem BF zugestellten Ausfertigung dieser Entscheidung findet sich folgender Text: „Sie werden zu dieser Tagsatzung in derselben Eigenschaft wie zuletzt geladen. Beachten Sie daher, dass der gesamte Inhalt der letzten Ladung auch für die verlegte Tagsatzung gilt.“ Mit dem Beschluss vom römisch 40 wurde die für den römisch 40 anberaumte Tagsatzung auf den römisch 40 , 15 bis 17 Uhr, verlegt. In der dem BF zugestellten Ausfertigung dieser Entscheidung findet sich folgender Text: „Sie werden zu dieser Tagsatzung in derselben Eigenschaft wie zuletzt geladen. Beachten Sie daher, dass der gesamte Inhalt der letzten Ladung auch für die verlegte Tagsatzung gilt.“ Mit dem Beschluss vom XXXX wurde die für den XXXX anberaumte Tagsatzung abberaumt. Diese Entscheidung in der Folge dem BF zugestellt. Mit dem Beschluss vom römisch 40 wurde die für den römisch 40 anberaumte Tagsatzung abberaumt. Diese Entscheidung in der Folge dem BF zugestellt. Nach weiteren Terminänderungen wurde der BF im Grundverfahren letztlich am XXXX als Zeuge vernommen und am selben Tag wieder entlassen. Mit seinem am XXXX beim Bezirksgericht XXXX eingelangten Schreiben begehrte er (neben den im Beschwerdeverfahren nicht mehr strittigen Reise- und Aufenthaltskosten für die Tagsatzung am XXXX ) auch den Ersatz von Stornogebühren in der Höhe von insgesamt EUR 516,41, die ihm durch die kurzfristige Abberaumung der Verhandlungen vom XXXX und vom XXXX entstanden seien und zu deren Nachweis er diverse Urkunden vorlegte.Nach weiteren Terminänderungen wurde der BF im Grundverfahren letztlich am römisch 40 als Zeuge vernommen und am selben Tag wieder entlassen. Mit seinem am römisch 40 beim Bezirksgericht römisch 40 eingelangten Schreiben begehrte er (neben den im Beschwerdeverfahren nicht mehr strittigen Reise- und Aufenthaltskosten für die Tagsatzung am römisch 40 ) auch den Ersatz von Stornogebühren in der Höhe von insgesamt EUR 516,41, die ihm durch die kurzfristige Abberaumung der Verhandlungen vom römisch 40 und vom römisch 40 entstanden seien und zu deren Nachweis er diverse Urkunden vorlegte. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden die Zeugengebühren des BF im Grundverfahren mit EUR 520,40 (Reise- und Aufenthaltskosten für die Tagsatzung am XXXX ) bestimmt und das Mehrbegehren von EUR 516,41 abgewiesen. Letzteres wurde ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den vom BF geltend gemachten Ansprüchen damit begründet, dass er den Ersatz der Stornokosten verspätet geltend gemacht habe. Die Gebühr hätte innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis vom Entfall des Termins geltend gemacht werden müssen. Diese Frist sei am XXXX - ausgehend von der Verlegung der Tagsatzung vom XXXX am XXXX und der Abberaumung der Tagsatzung vom XXXX am XXXX - bereits verstrichen gewesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden die Zeugengebühren des BF im Grundverfahren mit EUR 520,40 (Reise- und Aufenthaltskosten für die Tagsatzung am römisch 40 ) bestimmt und das Mehrbegehren von EUR 516,41 abgewiesen. Letzteres wurde ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den vom BF geltend gemachten Ansprüchen damit begründet, dass er den Ersatz der Stornokosten verspätet geltend gemacht habe. Die Gebühr hätte innerhalb von vier Wochen nach Kenntnis vom Entfall des Termins geltend gemacht werden müssen. Diese Frist sei am römisch 40 - ausgehend von der Verlegung der Tagsatzung vom römisch 40 am römisch 40 und der Abberaumung der Tagsatzung vom römisch 40 am römisch 40 - bereits verstrichen gewesen. Ausdrücklich nur gegen den abweisenden Teil dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er die Abänderung des angefochtenen Bescheids insofern anstrebt, als seine Zeugengebühren im Grundverfahren mit weiteren EUR 516,41 bestimmt werden. Außerdem beantragt er, ihm die Kosten für die Beschwerde zu ersetzen. Er begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die für den XXXX und für den XXXX anberaumten Verhandlungen sehr kurzfristig abberaumt worden seien und ihn kein Verschulden an der Entstehung der urkundlich nachgewiesenen Stornokosten treffe. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass bei der Geltendmachung der Stornokosten eine Frist von vier Wochen ab Kenntnis vom Entfall des Termins einzuhalten sei. Unter der Überschrift „Wichtige Hinweise“ finde sich in der Ladung in der Spalte „Geltendmachung und Bescheinigung“ lediglich der Hinweis, dass dem Zeugen empfohlen werde, seinen Gebührenanspruch unmittelbar nach Beendigung der Vernehmung geltend zu machen, längstens aber innerhalb von 14 Tagen. Der Fall der bei Abberaumung einer Verhandlung geltenden Fristen werde in der Belehrung nicht erwähnt.Ausdrücklich nur gegen den abweisenden Teil dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er die Abänderung des angefochtenen Bescheids insofern anstrebt, als seine Zeugengebühren im Grundverfahren mit weiteren EUR 516,41 bestimmt werden. Außerdem beantragt er, ihm die Kosten für die Beschwerde zu ersetzen. Er begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die für den römisch 40 und für den römisch 40 anberaumten Verhandlungen sehr kurzfristig abberaumt worden seien und ihn kein Verschulden an der Entstehung der urkundlich nachgewiesenen Stornokosten treffe. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass bei der Geltendmachung der Stornokosten eine Frist von vier Wochen ab Kenntnis vom Entfall des Termins einzuhalten sei. Unter der Überschrift „Wichtige Hinweise“ finde sich in der Ladung in der Spalte „Geltendmachung und Bescheinigung“ lediglich der Hinweis, dass dem Zeugen empfohlen werde, seinen Gebührenanspruch unmittelbar nach Beendigung der Vernehmung geltend zu machen, längstens aber innerhalb von 14 Tagen. Der Fall der bei Abberaumung einer Verhandlung geltenden Fristen werde in der Belehrung nicht erwähnt. Der Vorsteher des Bezirksgerichts XXXX übermittelte die Beschwerde den Parteien des Grundverfahrens sowie dem Revisor beim Oberlandesgericht XXXX zur Stellungnahme binnen 14 Tagen. Beide Parteien des Grundverfahrens erstatteten eine Stellungnahme. Die Klägerin pflichtete der Beschwerdeargumentation bei. Der Beklagte erklärte, dass der angefochtene Bescheid zutreffend und die Geltendmachung des im Beschwerdeverfahren noch strittigen Betrags verfristet sei. Der Revisor äußerte sich nicht. Der Vorsteher des Bezirksgerichts römisch 40 übermittelte die Beschwerde den Parteien des Grundverfahrens sowie dem Revisor beim Oberlandesgericht römisch 40 zur Stellungnahme binnen 14 Tagen. Beide Parteien des Grundverfahrens erstatteten eine Stellungnahme. Die Klägerin pflichtete der Beschwerdeargumentation bei. Der Beklagte erklärte, dass der angefochtene Bescheid zutreffend und die Geltendmachung des im Beschwerdeverfahren noch strittigen Betrags verfristet sei. Der Revisor äußerte sich nicht. Nach dem Ablauf der Äußerungsfrist legte der Vorsteher des Bezirksgerichts XXXX die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Am 20.05.2022 übermittelte er dem BVwG ergänzend vollständige Ausdrucke der Ladung vom XXXX , der Verlegung vom XXXX , der Abberaumung vom XXXX , der Ladung vom XXXX und der Abberaumung vom XXXX sowie die entsprechenden Zustellnachweise. Nach dem Ablauf der Äußerungsfrist legte der Vorsteher des Bezirksgerichts römisch 40 die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Am 20.05.2022 übermittelte er dem BVwG ergänzend vollständige Ausdrucke der Ladung vom römisch 40 , der Verlegung vom römisch 40 , der Abberaumung vom römisch 40 , der Ladung vom römisch 40 und der Abberaumung vom römisch 40 sowie die entsprechenden Zustellnachweise. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und aus dem Gerichtsakt des BVwG. Da insoweit keine widersprüchlichen Beweisergebnisse vorliegen, erübrigt sich eine eingehendere Beweiswürdigung. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A):
AG ist im Zeugengebührenbestimmungsverfahren grundsätzlich das AVG anzuwenden. Im Verwaltungsverfahren und im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem BVwG gilt
Vm § 17 VwGVG der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 492, 951). Einen Kosten- oder Barauslagenersatz sieht das GebAG auch im Beschwerdeverfahren nicht vor (vgl. (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 § 22 GebAG Anm 11). Demnach besteht kein Kostenersatzanspruch des BF, sodass der darauf gerichtete Antrag in der Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.
Paragraph 20, Absatz 4, GebAG ist im Zeugengebührenbestimmungsverfahren grundsätzlich das AVG anzuwenden. Im Verwaltungsverfahren und im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem BVwG gilt
Paragraph 74, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 492, 951). Einen Kosten- oder Barauslagenersatz sieht das GebAG auch im Beschwerdeverfahren nicht vor vergleiche (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 Paragraph 22, GebAG Anmerkung 11). Demnach besteht kein Kostenersatzanspruch des BF, sodass der darauf gerichtete Antrag in der Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Hingewiesen wird darauf, dass Beschwerden, die von einem Zeugen eingebracht werden und auf die Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Zeugengebühr gerichtet sind, gebührenfrei sind (siehe § 14 TP 6 Abs 5 Z 13 GebG sowie die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids). Hingewiesen wird darauf, dass Beschwerden, die von einem Zeugen eingebracht werden und auf die Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Zeugengebühr gerichtet sind, gebührenfrei sind (siehe Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Ziffer 13, GebG sowie die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids). Zu Spruchteil B):
GVG hat das Verwaltungsgericht über die hier vorliegende Bescheidbeschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG dann reformatorisch zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht
GVG in der Sache zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, kann das Gericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen (§ 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG). Diese ist dann an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Gericht ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über die hier vorliegende Bescheidbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann reformatorisch zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, kann das Gericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen (Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG). Diese ist dann an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Gericht ausgegangen ist. Von der Möglichkeit einer Zurückverweisung kann nur bei krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG Anm 13; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 830 und 842). Solche qualifizierten Ermittlungsmängel liegen hier vor. Von der Möglichkeit einer Zurückverweisung kann nur bei krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 13; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 830 und 842). Solche qualifizierten Ermittlungsmängel liegen hier vor. Dabei ist von folgender rechtlicher Beurteilung auszugehen:
AG steht der Anspruch auf die Zeugengebühr nicht nur einem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen wurde, sondern auch einem Zeugen, der ladungsgemäß zu Gericht gekommen ist, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist.Dabei ist von folgender rechtlicher Beurteilung auszugehen:
Paragraph 4, Absatz eins, GebAG steht der Anspruch auf die Zeugengebühr nicht nur einem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen wurde, sondern auch einem Zeugen, der ladungsgemäß zu Gericht gekommen ist, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist.
Vm § 16 GebAG hat ein aus dem Ausland geladener Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust geltend zu machen. Diese Frist beginnt mit dem Tag, der dem Abschluss der Vernehmung des Zeugen folgt, oder, wenn er aufgrund einer Ladung zu Gericht gekommen, seine Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist, mit dem darauffolgenden Tag (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 § 19 GebAG Anm 5). Der Verlust des Anspruchs bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung ist nur im Zusammenhang mit dem in § 19 Abs 3 GebAG enthaltenen Gebot zu rechtfertigen, den Zeugen in der Ladung auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung aufmerksam zu machen. Unterbleibt die Belehrung des Zeugen, beginnt die Ausschlussfrist für die Geltendmachung nicht zu laufen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 § 19 GebAG Anm 7 und 18 sowie E 11; ähnlich VwGH 02.10.1975, 0920/75).
Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, GebAG hat ein aus dem Ausland geladener Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust geltend zu machen. Diese Frist beginnt mit dem Tag, der dem Abschluss der Vernehmung des Zeugen folgt, oder, wenn er aufgrund einer Ladung zu Gericht gekommen, seine Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist, mit dem darauffolgenden Tag (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 Paragraph 19, GebAG Anmerkung 5). Der Verlust des Anspruchs bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung ist nur im Zusammenhang mit dem in Paragraph 19, Absatz 3, GebAG enthaltenen Gebot zu rechtfertigen, den Zeugen in der Ladung auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung aufmerksam zu machen. Unterbleibt die Belehrung des Zeugen, beginnt die Ausschlussfrist für die Geltendmachung nicht zu laufen (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 Paragraph 19, GebAG Anmerkung 7 und 18 sowie E 11; ähnlich VwGH 02.10.1975, 0920/75). Der Ersatz von Stornokosten ist im GebAG nicht ausdrücklich vorgesehen. Allerdings ist die Situation des BF, der vom Entfall einer Tagsatzung, zu der er geladen worden war, informiert wurde, als ihm bereits Kosten für die Organisation der Anreise zum Vernehmungsort entstanden waren, vergleichbar mit der eines Zeugen, der auf Grund einer Ladung zu Gericht gekommen ist, aber ohne sein Verschulden nicht vernommen wurde (so etwa auch schon BVwG 28.03.2017, W183 2140756-1/6E). Für beide Fälle legt § 19 Abs 1 GebAG fest, dass der Zeuge (wenn er aus dem Ausland geladen wurde) den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen geltend machen muss. In der Ladung wurde der BF auf den an die Nichteinhaltung dieser Frist geknüpften Anspruchsverlust aber nur für den Fall hingewiesen, dass er bei Gericht vernommen wurde. Außerdem ist die Belehrung insofern unrichtig, als darin die Frist für den aus dem Ausland geladenen BF mit 14 Tagen (statt vier Wochen) angegeben wird. Auf den Verlust des Anspruchs bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung von Zeugengebühren in dem Fall, dass seine Vernehmung ohne sein Verschulden unterblieben ist, wurde der BF nicht aufmerksam gemacht. Der Verlust des Gebührenanspruchs wegen Fristversäumung tritt aber nur dann ein, wenn der Zeuge darauf hingewiesen wurde.Der Ersatz von Stornokosten ist im GebAG nicht ausdrücklich vorgesehen. Allerdings ist die Situation des BF, der vom Entfall einer Tagsatzung, zu der er geladen worden war, informiert wurde, als ihm bereits Kosten für die Organisation der Anreise zum Vernehmungsort entstanden waren, vergleichbar mit der eines Zeugen, der auf Grund einer Ladung zu Gericht gekommen ist, aber ohne sein Verschulden nicht vernommen wurde (so etwa auch schon BVwG 28.03.2017, W183 2140756-1/6E). Für beide Fälle legt Paragraph 19, Absatz eins, GebAG fest, dass der Zeuge (wenn er aus dem Ausland geladen wurde) den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen geltend machen muss. In der Ladung wurde der BF auf den an die Nichteinhaltung dieser Frist geknüpften Anspruchsverlust aber nur für den Fall hingewiesen, dass er bei Gericht vernommen wurde. Außerdem ist die Belehrung insofern unrichtig, als darin die Frist für den aus dem Ausland geladenen BF mit 14 Tagen (statt vier Wochen) angegeben wird. Auf den Verlust des Anspruchs bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung von Zeugengebühren in dem Fall, dass seine Vernehmung ohne sein Verschulden unterblieben ist, wurde der BF nicht aufmerksam gemacht. Der Verlust des Gebührenanspruchs wegen Fristversäumung tritt aber nur dann ein, wenn der Zeuge darauf hingewiesen wurde. Da der BF nicht darüber belehrt wurde, dass er den Anspruch auf Zeugengebühren auch dann binnen vier Wochen geltend machen muss, wenn er Gebühren für einen Termin anspricht, zu dem er geladen, aber nicht vernommen wurde, ist sein Begehren auf Ersatz der Stornokosten nicht verspätet. Da der Vorsteher des Bezirksgerichts XXXX im angefochtenen Bescheid von der verspäteten Geltendmachung der Stornokosten ausging, hat er sich inhaltlich nicht mit der entsprechenden Forderung des BF auseinandergesetzt und insoweit keine geeigneten Ermittlungen durchgeführt. Daher liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung des abweisenden Teils des angefochtenen Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde in diesem Umfang vor. Da der Vorsteher des Bezirksgerichts römisch 40 im angefochtenen Bescheid von der verspäteten Geltendmachung der Stornokosten ausging, hat er sich inhaltlich nicht mit der entsprechenden Forderung des BF auseinandergesetzt und insoweit keine geeigneten Ermittlungen durchgeführt. Daher liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung des abweisenden Teils des angefochtenen Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde in diesem Umfang vor. Im fortgesetzten Verfahren wird insbesondere zu klären sein, ob der BF die bereits gebuchten Reisen rechtzeitig, also unverzüglich nach der jeweiligen Information über den Entfall des Termins, storniert hat. In Bezug auf die Stornokosten für Flugreisen wird zu klären sein, ob jeweils die Voraussetzungen für die Vergütung der Benützung eines Flugzeugs nach § 10 GebAG erfüllt waren. Betreffend die Höhe der Stornokosten fällt auf, dass für den Flug von XXXX und retour am XXXX . bzw. XXXX nur EUR 36,99 (von billigflug.de) erstattet wurden, obwohl aus dem Schreiben vom XXXX hervorgeht, dass auch bei der Lufthansa AG, in deren Namen und für deren Rechnung der Ticketpreis samt Steuer laut der Abrechnung vom XXXX eingehoben wurde, eine Erstattung beantragt wurde. Erforderlichenfalls wird diesbezüglich zu klären sein, ob der BF für die Stornierung dieses Fluges allenfalls mittlerweile noch eine weitere Erstattung erhalten hat. Im fortgesetzten Verfahren wird insbesondere zu klären sein, ob der BF die bereits gebuchten Reisen rechtzeitig, also unverzüglich nach der jeweiligen Information über den Entfall des Termins, storniert hat. In Bezug auf die Stornokosten für Flugreisen wird zu klären sein, ob jeweils die Voraussetzungen für die Vergütung der Benützung eines Flugzeugs nach Paragraph 10, GebAG erfüllt waren. Betreffend die Höhe der Stornokosten fällt auf, dass für den Flug von römisch 40 und retour am römisch 40 . bzw. römisch 40 nur EUR 36,99 (von billigflug.de) erstattet wurden, obwohl aus dem Schreiben vom römisch 40 hervorgeht, dass auch bei der Lufthansa AG, in deren Namen und für deren Rechnung der Ticketpreis samt Steuer laut der Abrechnung vom römisch 40 eingehoben wurde, eine Erstattung beantragt wurde. Erforderlichenfalls wird diesbezüglich zu klären sein, ob der BF für die Stornierung dieses Fluges allenfalls mittlerweile noch eine weitere Erstattung erhalten hat. Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch das BVwG nicht vor, weil es weder zu einer Kostenersparnis noch zu einer Verfahrensbeschleunigung führt, wenn es die notwendigen Erhebungen selbst vornimmt, zumal zu den tragenden Sachverhaltselementen (Grund und Höhe des Anspruchs auf Vergütung von Stornokosten) keine Ermittlungsergebnisse vorliegen. Die noch fehlenden Ermittlungen erreichen einen Umfang, der trotz der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungskompetenz des BVwG eine Aufhebung und Zurückverweisung erlaubt. Der angefochtene Bescheid ist daher in Stattgebung der Beschwerde
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an den Vorsteher des Bezirksgerichts Klagenfurt als Vorschreibungsbehörde zurückzuverweisen. Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch das BVwG nicht vor, weil es weder zu einer Kostenersparnis noch zu einer Verfahrensbeschleunigung führt, wenn es die notwendigen Erhebungen selbst vornimmt, zumal zu den tragenden Sachverhaltselementen (Grund und Höhe des Anspruchs auf Vergütung von Stornokosten) keine Ermittlungsergebnisse vorliegen. Die noch fehlenden Ermittlungen erreichen einen Umfang, der trotz der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungskompetenz des BVwG eine Aufhebung und Zurückverweisung erlaubt. Der angefochtene Bescheid ist daher in Stattgebung der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an den Vorsteher des Bezirksgerichts Klagenfurt als Vorschreibungsbehörde zurückzuverweisen. Eine mündliche Verhandlung entfällt
GVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist zuzulassen, weil Rechtsprechung zur Vergütung von im Zusammenhang mit kurzfristig abberaumten Verhandlungen angefallenen Stornokosten als Zeugengebühren fehlt, ebenso zur Frage, wann in diesem Fall die Frist zur Geltendmachung
AG zu laufen beginnt. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist zuzulassen, weil Rechtsprechung zur Vergütung von im Zusammenhang mit kurzfristig abberaumten Verhandlungen angefallenen Stornokosten als Zeugengebühren fehlt, ebenso zur Frage, wann in diesem Fall die Frist zur Geltendmachung
Paragraph 19, Absatz eins, GebAG zu laufen beginnt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G314.2251399.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.