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{'item': 'I408 2151239-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlI408 2151239-2 SpruchI408 2151239-2/4E, I408 2151239-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte im Bundesgebiet nach illegaler Einreise am 12.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, minderjährig zu sein, worauf die belangte Behörde eine Volljährigkeitsbeurteilung in Auftrag gab und entsprechend deren Ergebnis die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte. Mit Bescheid vom 07.03.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, welcher mittlerweile erstmals straffällig geworden war, vollumfänglich ab und erließ gegen ihn ein dreijähriges Einreiseverbot. Diese Entscheidung erwuchs mit ho. Erkenntnis vom 31.03.2017, I416 2151239-1/3E mit der Maßgabe in Rechtskraft, dass das Einreiseverbot behoben wurde.
  2. Nach einer weiteren Verurteilung im Jahr 2017 wurde der Beschwerdeführer am 25.10.2017 nach Algerien abgeschoben. Er kehrte jedoch umgehend nach Österreich zurück und wurde bereits am 15.01.2018 wieder im Bundesgebiet aufgegriffen und am 08.12.2018 erfolgte eine erneute Abschiebung nach Algerien am.
  3. Mit Bescheid vom 04.01.2019 erließ die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung samt sechsjährigem Einreiseverbot. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
  4. Ohne über eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung zu verfügen, kehrte der Beschwerdeführer erneut nach Österreich zurück und wurde am 03.12.2021 in Untersuchungshaft genommen.
  5. Mit Schreiben vom 20.12.2021 informierte die belangte Behörde den nach wie vor in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführer darüber, dass gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und der Schubhaft geführt werde und forderte ihn über die Beantwortung einer Reihe vorgegebener Fragen auf, die Umstände seines Aufenthaltes sowie sein persönliches Umfeld offen zu legen. Vom Beschwerdeführer erging dazu keine Stellungnahme.
  6. Mit Schreiben vom 20.12.2021 informierte die belangte Behörde den nach wie vor in Untersuchungshaft befindlichen Beschwerdeführer darüber, dass gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und der Schubhaft geführt werde und forderte ihn über die Beantwortung einer Reihe vorgegebener Fragen auf, die Umstände seines Aufenthaltes sowie sein persönliches Umfeld offen zu legen. Vom Beschwerdeführer erging dazu keine Stellungnahme.
  7. Es folgte die jüngste Verurteilung des Beschwerdeführers am 28.03.2022 zu einer 15-monatigen Monaten Haftstrafe und die belangte Behörde erließ am 06.05.2022 den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (Spruchpunkt II.). Außerdem wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.) keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt VI.).
  8. Es folgte die jüngste Verurteilung des Beschwerdeführers am 28.03.2022 zu einer 15-monatigen Monaten Haftstrafe und die belangte Behörde erließ am 06.05.2022 den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Außerdem wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
  9. Mit der fristgerecht eingelangten Beschwerde vom 11.05.2022 bekämpfte der Beschwerdeführer diese Entscheidung ausschließlich im Umfang des Spruchpunktes VI. und monierte im Wesentlichen, dass die belangte Behörde mangels Einvernahme des Beschwerdeführers kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt habe und er ein Familienleben in Ungarn führe.
  10. Mit der fristgerecht eingelangten Beschwerde vom 11.05.2022 bekämpfte der Beschwerdeführer diese Entscheidung ausschließlich im Umfang des Spruchpunktes römisch sechs. und monierte im Wesentlichen, dass die belangte Behörde mangels Einvernahme des Beschwerdeführers kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt habe und er ein Familienleben in Ungarn führe.
  11. Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt langten am 18.05.2022 in der zuständigen Gerichtsabteilung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsbürger. Er hält sich ohne im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung zu sein in Österreich auf, war vor seiner jüngsten Inhaftierung unsteten Aufenthalts und ging im Bundesgebiet nie einer erlaubten Beschäftigung nach. Seinen Lebensunterhalt bestritt er über Einbruchsdiebstähle sowie den Verkauf von Suchtgift. So wurde er bereits während seines Asylverfahrens erstmals straffällig und wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 3 SMG am 30.08.2016 zu einer fünfmonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt (Landesgericht XXXX , XXXX ).So wurde er bereits während seines Asylverfahrens erstmals straffällig und wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 3, SMG am 30.08.2016 zu einer fünfmonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt (Landesgericht römisch 40 , römisch 40 ). Nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages - und somit während unrechtmäßigen Aufenthaltes - wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls als Beitragstäter zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 10 Wochen verurteilt (Landesgericht XXXX vom XXXX , XXXX ).Nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages - und somit während unrechtmäßigen Aufenthaltes - wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls als Beitragstäter zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 10 Wochen verurteilt (Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 ). Nachdem erst am 25.10.2017 die erste Abschiebung des Beschwerdeführers erfolgt war, kehrte er bereits kurz darauf nach Österreich zurück und wurde am 15.01.2018 im Zuge einer Personenkontrolle in Wien aufgegriffen. Am 10.11.2018 stahl der Beschwerdeführer mit einem syrischen Staatsangehörigen zwei Parfums aus einer Drogerie und setzte dabei einen Pfefferspray ein, um einer Festnahme zu entgehen. Dies führte am 05.12.2018 zur dritten strafgerichtlichen Verurteilung wegen Körperverletzung, versuchtem Diebstahl und versuchter Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten (Landesgericht XXXX , XXXX ).Nachdem erst am 25.10.2017 die erste Abschiebung des Beschwerdeführers erfolgt war, kehrte er bereits kurz darauf nach Österreich zurück und wurde am 15.01.2018 im Zuge einer Personenkontrolle in Wien aufgegriffen. Am 10.11.2018 stahl der Beschwerdeführer mit einem syrischen Staatsangehörigen zwei Parfums aus einer Drogerie und setzte dabei einen Pfefferspray ein, um einer Festnahme zu entgehen. Dies führte am 05.12.2018 zur dritten strafgerichtlichen Verurteilung wegen Körperverletzung, versuchtem Diebstahl und versuchter Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten (Landesgericht römisch 40 , römisch 40 ). Nach der zweiten Abschiebung am 08.12.2018 kehrte der Beschwerdeführer erneut und trotz eines aufrechten Einreiseverbots nach Österreich zurück und wurde am 03.12.2021 dabei betreten, dass er 340 Gramm Cannabiskraut und 5 Gramm Kokain zum Verkauf bereithielt und dabei im Besitz einer Waffe sowie eines gefälschten französischen Personalausweises und Reisepasses war. Dies führte am 28.03.2022 zur jüngsten Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht XXXX ( XXXX ) wegen Einbruchsdiebstahls, unerlaubten Waffenbesitzes, Vorbereitung von Suchtgifthandels und Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Zudem wurde die zuvor gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Dabei berücksichtigte das Strafgericht das Geständnis des Beschwerdeführers mildernd und hielt ausdrücklich fest, dass er die Taten nicht beging, um für seinen persönlichen Gebrauch Suchtgift zu verschaffen, sondern um sich damit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Nach der zweiten Abschiebung am 08.12.2018 kehrte der Beschwerdeführer erneut und trotz eines aufrechten Einreiseverbots nach Österreich zurück und wurde am 03.12.2021 dabei betreten, dass er 340 Gramm Cannabiskraut und 5 Gramm Kokain zum Verkauf bereithielt und dabei im Besitz einer Waffe sowie eines gefälschten französischen Personalausweises und Reisepasses war. Dies führte am 28.03.2022 zur jüngsten Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht römisch 40 ( römisch 40 ) wegen Einbruchsdiebstahls, unerlaubten Waffenbesitzes, Vorbereitung von Suchtgifthandels und Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Zudem wurde die zuvor gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Dabei berücksichtigte das Strafgericht das Geständnis des Beschwerdeführers mildernd und hielt ausdrücklich fest, dass er die Taten nicht beging, um für seinen persönlichen Gebrauch Suchtgift zu verschaffen, sondern um sich damit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Seit 03.12.2021 befindet sich der Beschwerdeführer in Haft und der errechnete Entlassungstermin ist am 06.07.
  13. Dem Beschwerdeführer wurde am 21.03.2017 in Ungarn ein Aufenthaltstitel ausgestellt, welcher am 08.09.2019 abgelaufen ist. Ein Verlängerungsantrag wurde nicht gestellt. Zudem fahndet die ungarische Polizei wegen des Verdachts der Dokumentenfälschung nach dem Beschwerdeführer. Entgegen seinem Vorbringen führt der Beschwerdeführer kein Familienleben in Ungarn und liegen auch in Österreich keine nachhaltigen Beziehungen vor.
  14. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und den eingeholten Anfragen aus dem Fremdenregister, dem Melderegister und der Grundversorgung sowie der Einsichtnahme in das ho. Erkenntnis vom 31.03.2017, I416 2151239-1/3E. Den Beschwerdeausführungen kann nichts Entscheidungswesentliches entnommen werden, welches eine Abklärung in einer mündlichen Verhandlung erforderlich machen würde. Der unstete Aufenthalt in Österreich ergibt sich aus dem eingeholten Melderegisterauszug und ist aus den vom Gericht eingeholten Abfragen aus Strafregister, ZMR und AJ-WEB zusätzlich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nur vorrübergehend während seines Asylverfahrens in Österreich legal aufhältig war und hier nie einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen, den begangenen Straftaten und der Erwerbsabsicht beruhen auf den jeweiligen Urteilsausfertigungen, welche im Verwaltungsakt einliegen. Die Feststellungen zum derzeitigen Haftaufenthalt des Beschwerdeführers beruhen auf der eingeholten Haftauskunft (OZ 3). Der ungarische Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers liegt in Kopie im Verwaltungsakt ein (AS 122). Dass kein Verlängerungsantrag gestellt wurde und die ungarischen Behörden zudem nach dem Beschwerdeführer fahnden, entspricht dem Erhebungsergebnis der Landespolizeidirektion Burgenland vom 05.05.2022 (AS 140), welches im angefochtenen Bescheid verwertet (AS 161) und im Beschwerdeschriftsatz nicht moniert wurde, sodass an der Richtigkeit desselben kein Zweifel besteht. Zu seinem persönlichen Umfeld wurde dem Beschwerdeführer in dem ihm eingeräumten Parteiengehör und in der Beschwerde die Möglichkeit geboten, Stellung nehmen. Beides hat der Beschwerdeführer nicht genutzt und auch den Beschwerdeausführungen ist nichts zu entnehmen, welches die Feststellungen der belangten Behörde in Zweifel ziehen würde. In der Beschwerde wird erstmals und nur unsubstantiiert, ohne dies in irgendeiner Weise zu belegen, behauptet, dass der Beschwerdeführer in Ungarn ein sechs Jahre altes Kind habe, welches bei der Großmutter lebe, und der Beschwerdeführer mit der Mutter an einer genannten Adresse in Wien lebe und bei seinen Aufenthalten in Ungarn immer mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebe. Das Kind würde sehr am Vater hängen und von ihm rund € 400,- monatlich an Unterhalt bekommen. Diese Behauptung ist jedoch nicht geeignet, die Entscheidung der belangten Behörde in Frage zu stellen. So hat der Beschwerdeführer die vergangenen Jahre überwiegend damit verbracht, in Österreich Eigentumsdelikte zu begehen und Suchtgift zu verkaufen, was auch bereits zu zwei Abschiebungen nach Algerien geführt hat, sodass nicht auf das Entstehen eines Familienlebens im relevanten Zeitraum geschlossen werden kann und sich ein solches auch erst recht nicht in Österreich entwickelt haben kann. Über einen ungarischen Aufenthaltstitel und damit ein Recht zum Aufenthalt verfügt der Beschwerdeführer zumindest seit 08.09.2019 nicht mehr. Im Übrigen haben die angebliche Beziehung und das gemeinsame Kind den Beschwerdeführer auch in keiner Weise von strafbaren Handlungen in Österreich abgehalten und wäre das behauptete Familienleben selbst bei Wahrunterstellung durch den nunmehrigen Haftaufenthalt wesentlich eingeschränkt. Zuletzt fällt im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des behaupteten Familienlebens auch entscheidend ins Gewicht, dass im Beschwerdeschriftsatz zwar eine Adresse der Mutter des Kindes des Beschwerdeführers bekannt gegeben wird, allerdings weder deren Name, noch der Name oder die Adresse des Kindes genannt wird. Bei Wahrunterstellung des Vorbringens wäre wohl zu vermuten, dass der Beschwerdeführer dem Gericht alles zur Untermauerung seines Vorbringens Dienliche aus Eigenem mitteilt. Wenn nun in der Beschwerde zwar die Adresse der behaupteten Kindesmutter bekannt gegeben wird, allerdings weder deren Name, Geburtsdatum oder sonstige Identitätsmerkmale genannt, geschweige denn Unterlagen zum behaupteten Familienleben vorgelegt werden und zum angeblichen Kind des Beschwerdeführers überhaupt keine Angaben gemacht werden, so kann diesbezüglich nicht von einem glaubhaften Vorbringen ausgegangen werden.
  15. Rechtliche Beurteilung: Vorab ist zur in der Beschwerde monierten Verletzung von Ermittlungspflichten (bzw. des Parteiengehörs) auszuführen, dass der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Schreiben vom 20.12.2021 verständigt wurde. Darin wurde er mit konkreten Fragen zu seiner privaten und familiären Situation und zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Stellungnahme aufgefordert. Der Beschwerdeführer hatte somit Gelegenheit, sich entsprechend zu äußern und konkrete Angaben, etwa zu seinen privaten und familiären Anknüpfungspunkten, zu machen. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. Aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheids zu äußern, ist jedenfalls von der Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt und das Vorbringen des Beschwerdeführers der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt wurde (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069). Vorab ist zur in der Beschwerde monierten Verletzung von Ermittlungspflichten (bzw. des Parteiengehörs) auszuführen, dass der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Schreiben vom 20.12.2021 verständigt wurde. Darin wurde er mit konkreten Fragen zu seiner privaten und familiären Situation und zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Stellungnahme aufgefordert. Der Beschwerdeführer hatte somit Gelegenheit, sich entsprechend zu äußern und konkrete Angaben, etwa zu seinen privaten und familiären Anknüpfungspunkten, zu machen. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. Aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheids zu äußern, ist jedenfalls von der Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt und das Vorbringen des Beschwerdeführers der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt wurde vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069). Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides, weshalb die Spruchpunkte I. bis V. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) in Rechtskraft erwachsen sind. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt römisch sechs. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides, weshalb die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Nichtzuerkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) in Rechtskraft erwachsen sind. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Abs. 3 Z 1 die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder eine zweimalige Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Absatz 3, Ziffer eins, die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder eine zweimalige Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen. Die belangte Behörde erließ im gegenständlichen Fall ein Einreiseverbot in der höchstmöglichen Dauer von zehn Jahren und stützte dieses auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG.Die belangte Behörde erließ im gegenständlichen Fall ein Einreiseverbot in der höchstmöglichen Dauer von zehn Jahren und stützte dieses auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Aufgrund der vier strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers stützte sich die belangte Behörde zunächst vollkommen zu Recht auf diese Bestimmung. So wurde der Beschwerdeführer in den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2022 wegen Vermögens- und Suchmitteldelikten zu Freiheitsstrafen von 5 Monaten, 10 Wochen, 5 Monaten und zuletzt 15 Monaten verurteilt. Damit sind die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG mehrfach erfüllt, was sich auch auf die Bemessung des Einreiseverbotes auswirkt. Aufgrund der vier strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers stützte sich die belangte Behörde zunächst vollkommen zu Recht auf diese Bestimmung. So wurde der Beschwerdeführer in den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2022 wegen Vermögens- und Suchmitteldelikten zu Freiheitsstrafen von 5 Monaten, 10 Wochen, 5 Monaten und zuletzt 15 Monaten verurteilt. Damit sind die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG mehrfach erfüllt, was sich auch auf die Bemessung des Einreiseverbotes auswirkt. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116).In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: „schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116). Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund des gezeigten Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere seiner strafgerichtlichen Verurteilungen und seiner wiederholten Missachtung fremdenrechtlicher Entscheidungen zu der Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu rechtfertigen vermag. So fällt bei dieser Beurteilung zunächst ins Gewicht, dass dem Beschwerdeführer bereits mehrfach die Möglichkeit geboten wurde, zu einem rechtskonformen Verhalten zu finden. So wurde noch mit ho. Erkenntnis vom 31.03.2017 ein verhängtes Einreiseverbot behoben, woraufhin der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Abschiebung und ohne über eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung zu verfügen nach Österreich zurückkehrte und sich in weiterer Folge auch nicht um eine Legalisierung seines Aufenthalts bemühte. Selbiges gilt für seine zweite Abschiebung, in deren Folge der Beschwerdeführer trotz eines mittlerweile verhängten sechsjährigen Einreiseverbotes und damit in evidenter Missachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen in das Bundesgebiet zurückkehrte. In Österreich trat der Beschwerdeführer auch nur dadurch in Erscheinung, dass er wiederholt Eigentumsdelikte beging und im Zusammenhang mit Suchtgiftkriminalität betreten wurde, wobei in diesem Zusammenhang auf das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Suchtgiftkriminalität hinzuweisen ist. Dabei fällt auch auf, dass die wiederholt gewährten bedingten Strafnachsichten den Beschwerdeführer nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegen konnten, sondern er sein delinquentes Verhalten in den vergangenen Jahren noch intensivierte. Durch sein Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht. Das sich aus seinen Verurteilungen ergebende Persönlichkeitsbild lässt auch nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohlverhalten werde. Vielmehr gibt sein deliktisches Handeln Anlass zur Prognose, dass vom Beschwerdeführer weiterhin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Eine andere Einschätzung lässt auch die versuchte Relativierung im Beschwerdeschriftsatz, der Beschwerdeführer habe nur mit „leichten“ Drogen gehandelt (AS 198), nicht zu, zumal im Falle der jüngsten Verurteilung u.a. auch die Vorbereitung des Verkaufs von Kokain abgeurteilt wurde. Diese Einschätzung bestätigt sich auch durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und seinen Suchtgifthandel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes vorbereitet hat, wie aus der Begründung des jüngsten Strafurteils hervorgeht. Durch den derzeitigen Haftaufenthalt kommt auch ein Gesinnungswandel des Beschwerdeführers, welcher im Übrigen nicht substantiiert behauptet wurde, nicht in Betracht. Familiäre oder private Interessen in Europa stehen der Erlassung des Einreiseverbotes nicht entgegen und wäre selbst bei Wahrunterstellung des in der Beschwerde erstmals behaupteten Familienlebens auch kein Entfall des Einreiseverbotes denkbar. So könnte mit der (mittlerweile rechtskräftigen) Rückkehrentscheidung auch dann ein Einreiseverbot verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG). Es steht jedem Mitgliedstaat frei, einem Drittstaatsangehörigen die Einreise auch bei einem bestehenden Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaates zu gewähren. Je nach Inhalt der Entscheidung der ungarischen Behörden wäre dann dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des behaupteten Familienlebens in Ungarn oder auch in Drittländern möglich, eventuell mit kürzeren Trennungsphasen, die der Beschwerdeführer jedoch ohnehin selbst durch die Begehung seiner strafbaren Handlungen in Österreich und die daraus resultierende Strafhaft zu verantworten hätte. Dass der Beschwerdeführer jedoch noch über einen ungarischen Aufenthaltstitel verfügen würde, wurde im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet. Im Übrigen wäre selbst eine durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in einer Konstellation wie der Vorliegenden in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 15.04.2020; Ra 2019/18/0270).Familiäre oder private Interessen in Europa stehen der Erlassung des Einreiseverbotes nicht entgegen und wäre selbst bei Wahrunterstellung des in der Beschwerde erstmals behaupteten Familienlebens auch kein Entfall des Einreiseverbotes denkbar. So könnte mit der (mittlerweile rechtskräftigen) Rückkehrentscheidung auch dann ein Einreiseverbot verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht römisch zwei, Anmerkung 3 zu Paragraph 53, FPG). Es steht jedem Mitgliedstaat frei, einem Drittstaatsangehörigen die Einreise auch bei einem bestehenden Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaates zu gewähren. Je nach Inhalt der Entscheidung der ungarischen Behörden wäre dann dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des behaupteten Familienlebens in Ungarn oder auch in Drittländern möglich, eventuell mit kürzeren Trennungsphasen, die der Beschwerdeführer jedoch ohnehin selbst durch die Begehung seiner strafbaren Handlungen in Österreich und die daraus resultierende Strafhaft zu verantworten hätte. Dass der Beschwerdeführer jedoch noch über einen ungarischen Aufenthaltstitel verfügen würde, wurde im gegenständlichen Verfahren nicht behauptet. Im Übrigen wäre selbst eine durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in einer Konstellation wie der Vorliegenden in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 15.04.2020; Ra 2019/18/0270). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
  16. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Eine Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Selbst bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten kann für ihn kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).Eine Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Selbst bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten kann für ihn kein günstigeres Ergebnis erzielt werden und vermag daran auch eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht und ein dabei gewonnener (positiver) persönlicher Eindruck nichts zu ändern vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430). Selbst im Falle der Wahrunterstellung des in der Beschwerde erstmals behaupteten Privat- bzw. Familienlebens (wofür es wie unter Punkt II.
  17. ausgeführt keinen Anhaltspunkt gibt) wäre nach der durchzuführenden Interessenabwägung kein anderes Ergebnis denkbar. Das Privat- bzw. Familienleben wäre jedenfalls durch die Inhaftierung des Beschwerdeführers wesentlich eingeschränkt und würde auch dadurch eine gewichtige Minderung erfahren, dass der Beschwerdeführer dieses selbst durch seine kontinuierliche Begehung von Straftaten, die daran anknüpfenden Haftaufenthalte und drohende fremdenrechtliche Sanktionen aufs Spiel gesetzt und damit eine Trennung bewusst in Kauf genommen hat. Dem Beschwerdeeinwand, wonach die Erlassung eines Einreiseverbotes aufgrund des in Ungarn aufhältigen Kindes des Beschwerdeführers nicht zulässig sei, wäre entgegen zu halten, dass allfällige Konsequenzen des Einreiseverbotes - wie mögliche zeitweilige Trennung von seinen Angehörigen - im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Eigentumsdelikten und Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen sind und die Aufrechterhalt des Kontaktes über Telefon/Internet, wie auch derzeit in Haft, zumutbar wäre. Selbst im Falle der Wahrunterstellung des in der Beschwerde erstmals behaupteten Privat- bzw. Familienlebens (wofür es wie unter Punkt römisch zwei.
  18. ausgeführt keinen Anhaltspunkt gibt) wäre nach der durchzuführenden Interessenabwägung kein anderes Ergebnis denkbar. Das Privat- bzw. Familienleben wäre jedenfalls durch die Inhaftierung des Beschwerdeführers wesentlich eingeschränkt und würde auch dadurch eine gewichtige Minderung erfahren, dass der Beschwerdeführer dieses selbst durch seine kontinuierliche Begehung von Straftaten, die daran anknüpfenden Haftaufenthalte und drohende fremdenrechtliche Sanktionen aufs Spiel gesetzt und damit eine Trennung bewusst in Kauf genommen hat. Dem Beschwerdeeinwand, wonach die Erlassung eines Einreiseverbotes aufgrund des in Ungarn aufhältigen Kindes des Beschwerdeführers nicht zulässig sei, wäre entgegen zu halten, dass allfällige Konsequenzen des Einreiseverbotes - wie mögliche zeitweilige Trennung von seinen Angehörigen - im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Eigentumsdelikten und Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen sind und die Aufrechterhalt des Kontaktes über Telefon/Internet, wie auch derzeit in Haft, zumutbar wäre. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das Bundesverwaltungsgericht an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war. Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das Bundesverwaltungsgericht an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I408.2151239.2.00

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