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{'item': 'I408 2200117-1'}

Obsah (10)§ 9§§ 54Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlI408 2200117-1 SpruchI408 2200119-1/31EI408 2200110-1/31EI408 2200115-1/28EI408 2200117-1/28EI408 2200121-1/30E,

§ 9Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.römisch zwei. In Stattgabe der Beschwerden werden die verbleibenden Spruchpunkte behoben und eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. III. XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , wird

§§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ und den mj. XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“, jeweils für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch drei. römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , wird

Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ und den mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“, jeweils für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Familie besteht aus dem 4XXXX-jährigen Vater (BF1), der 4XXXX-jährigen Mutter (BF2) und den drei Töchtern, 1XXXX (BF3), 1XXXX (BF4) und XXXX Jahre (BF5) alt. BF5 kam in Österreich zur Welt.
  2. Die Familie besteht aus dem 4XXXX-jährigen Vater (BF1), der 4XXXX-jährigen Mutter (BF2) und den drei Töchtern, 1XXXX (BF3), 1XXXX (BF4) und römisch 40 Jahre (BF5) alt. BF5 kam in Österreich zur Welt.
  3. Die damals noch vierköpfige Familie stellte am 19.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen auf Probleme von BF2 stützte. Sie sei von schiitischen Milizen bedroht worden, weil sie eine Kooperation mit diesen abgelehnt habe.
  4. In den niederschriftlichen Einvernahmen am 19.02.2018 schilderte BF1, dass seine Frau Mitte Juli 2015 von ihrem Vorgesetzten bedroht worden sei. Sie sei Sunnitin und es wäre von ihr verlangt worden, dass sie Zahlen verfälsche. Sie habe den Vorfall dem Direktor gemeldet und eine Woche später wäre es zu einer Bedrohung am Arbeitsplatz gekommen. Am selben Tag sei die Wohnung der Familie beschossen worden. Auch BF2 führte in ihrer Einvernahme aus, dass sie von Milizen wegen ihrer Weigerung, Zahlen zu verfälschen, bedroht worden sei. Sie brachte außerdem einen Festnahmeauftrag und ein Urteil in Vorlage, wonach sie zu drei Jahren Haft verurteilt wurde.
  5. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 25.05.2018 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).
  6. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 25.05.2018 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.).
  7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.01.2022 wurde dieses Familienverfahren dem erkennenden Richter zugewiesen.
  8. Am 30.03.2022 fand im Beisein aller Beschwerdeführer und deren Rechtsvertreter eine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Bei den BF1, BF2 und den noch minderjährigen BF3, BF4 und BF5 handelt es sich um ein Familienverfahren. Aufgrund desselben Fluchtvorbringens werden die Verfahren verbunden und gemeinsam geführt.
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zum persönlichen Umfeld: Die fünfköpfige irakische Familie hält sich seit September 2015 in Österreich auf. Die jüngste Tochter wurde am XXXX in Österreich geboren. BF2 bekennt sich zum sunnitisch moslemischen Glauben, die übrigen Beschwerdeführer sind Schiiten. Die fünfköpfige irakische Familie hält sich seit September 2015 in Österreich auf. Die jüngste Tochter wurde am römisch 40 in Österreich geboren. BF2 bekennt sich zum sunnitisch moslemischen Glauben, die übrigen Beschwerdeführer sind Schiiten. Die Familie stammt aus Bagdad und hat den Irak im August 2015 auf dem Luftweg in die Türkei verlassen. Anschließend gelangte sie schlepperunterstützt über Griechenland und mehrere Balkanstaaten nach Österreich. BF1 hat in Bagdad ein Studium zum Diplomkaufmann absolviert und zuletzt ein Lebensmittelgeschäft betrieben. BF2 hat nach ihrer 12-jährigen Schulbildung eine dreijährige Grafik und Design Ausbildung absolviert und war im Ministerium für Wasserversorgung angestellt. Die Beschwerdeführer lebten gemeinsam mit der Mutter des BF1 sowie einem seiner Brüder und dessen Familie in einem Doppelhaus. Weitere Geschwister von BF1 und BF2 sind ebenfalls noch in Bagdad aufhältig. Mit allen sind die Beschwerdeführer weiterhin in Kontakt und den Angehörigen geht es gut. In Österreich ist die Familie seit 2018 in einer ländlichen Gemeinde untergebracht, wo ihnen eine Dreizimmerwohnung auf Mietbasis zur Verfügung steht. Die Eltern bringen sich in dieser Gemeinde aktiv ein und haben so intensiven Kontakte zu Österreichern. BF1 hat eine Deutschprüfung auf Niveau B1, BF2 auf Niveau A2 erfolgreich abgelegt. Beide Elternteile haben eine Beschäftigungsbewilligung erhalten und ist es ihnen gelungen, sich am Arbeitsmarkt zu integrieren. So ist BF1 als Schichtarbeiter in einer Maschinenbaufirma angestellt und BF2 arbeitet geringfügig als Reinigungskraft. Daneben besucht sie einen Vorbereitungslehrgang für Sozialbetreuungsberufe. Dort wird sie als verlässlich und tüchtig beschrieben und es steht ihr nach Abschluss der Ausbildung eine Anstellung als Heimhilfe in Aussicht. Den Beschwerdeführern ist es damit gelungen, aus eigenem selbsterhaltungsfähig zu werden und die Familie bezieht seit Beginn des Jahres 2022 auch keine Leistungen der Grundversorgung mehr. Neben ihren Erwerbstätigkeiten engagieren sich BF1 und BF2 seit Jahren für mehrere Stunden in der Woche ehrenamtlich in einem Alten- und Pflegeheim. BF3 hat 2021 die Neue Mittelschule positiv abgeschlossen und besucht nunmehr eine berufsbildende Schule. BF4 besucht die zweite Klasse der Neuen Mittelschule und BF5 den Kindergarten. Die beiden schulpflichtigen Kinder sind in Österreich hauptsozialisiert und haben Freundschaften mit Gleichaltrigen geschlossen. BF4 betreibt überdies Gymnastik in einem Verein. Alle Beschwerdeführer sind gesund und strafgerichtlich unbescholten. 1.
  11. Zum Fluchtvorbringen: Die Beschwerdeführer waren vor ihrer Ausreise keiner individuellen und aktuellen Verfolgung aufgrund des sunnitischen Glaubens von BF2 bzw. wegen ihrer Weigerung, für schiitische Milizen zu arbeiten, ausgesetzt und werden im Falle ihrer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht ausgesetzt sein. Den Beschwerdeführern droht bei einer gemeinsamen Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung. Weder wird ihnen ihre Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für sie in Bagdad die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
  12. Zur Lage im Irak: Dem jüngsten Länderbericht der Staatendokumentation zum Irak, ergänzt durch die EASO Berichte über die Sicherheitslage mit Stand Oktober 2020 sowie zu den sozioökonomischen Schlüsselfaktoren mit Stand November 2021 und den Erwägungen von UNHCR zum Kindeswohl, ist zu entnehmen, dass aktuell im Irak keine bürgerkriegsähnliche Situation mehr besteht und eine Grundversorgung der dort lebenden Bevölkerung über staatliche und internationale Unterstützung gegeben ist. In Bagdad wurden den jüngsten Zahlen zufolge im Jänner diesen Jahres 22 sicherheitsrelevante Vorfälle mit drei Toten und 13 Verletzten verzeichnet. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Zusätzlich agieren auch schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen immer wieder eigenmächtig. Die Milizen haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren. Im Gouvernement Bagdad ereignen sich nach wie vor sicherheitsrelevante Vorfälle, jedoch nicht flächendeckend und mit derartiger Regelmäßigkeit, dass automatisch Gründe vorliegen würden um die Annahme zu rechtfertigen, dass eine nach Bagdad zurückkehrende Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist (EASO, Sicherheitslage Oktober 2020, S 87-90). In Bezug auf besonders vulnerable Kinder stellt sich die Situation im Irak nur unübersichtlich dar. So sind Kinder einerseits in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage und andererseits durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen. Ende 2020 lag die Zahl der Kinder im Irak, die humanitäre Hilfe benötigen, bei 1,89 Millionen und im Falle einer Nichtregistrierung der Geburt wird einem Kind staatliche Leistungen, wie Bildung, Lebensmittelbeihilfe und Gesundheitsversorgung vorenthalten. Die Sicherheitslage und eine noch immer große Zahl zerstörter Schulen verhinderten und verhindern mancherorts den Schulbesuch, sodass die Alphabetisierungsrate seit 2003 drastisch gefallen ist, besonders in ländlichen Gebieten. Nach Angaben von UNESCO auf 85,6%, laut dem irakischen Planungsministerium auf 87%. Während mehr als 90% der Kinder eine Grundschule besuchen, fällt die Schülerzahl in der Altersklasse 15 bis 17 unter die Hälfte. Der Anteil der Kinder aus urbanen Gebieten, die eine Grundschule besuchen, ist dabei mit 93% höher als jener in ruralen Gebieten mit 88,6%. Es gibt eine Benachteiligung von Mädchen im Bildungssystem, die nach wie vor einen schlechteren Zugang zu Bildung haben. So sind Mädchen im Alter ab zwölf Jahren doppelt so stark von Analphabetismus betroffen wie Buben. Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12% der befragten Rückkehrerhaushalte von vorübergehender und 1% von dauerhafter COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit. Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Nachdem die Beschwerdeführer keiner Risikogruppe angehören, stellt die COVID-Pandemie kein unmittelbares Rückkehrhindernis dar.
  13. Beweiswürdigung: Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat auf Basis des Behördenaktes, der von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen, der Einholung ergänzender Auskünfte aus Strafregister, Zentralen Melderegister (ZMR), Fremdenregister (IZR) sowie der Grundversorgung (GVS) und einer Erörterung in einer mündlichen Verhandlung aufgrund nachstehender Erwägungen entschieden: 2.
  14. Zum persönlichen Umfeld der Beschwerdeführer: Die Feststellungen zur Identität und zum Familienverband der Beschwerdeführer sowie ihrem Glaubensbekenntnis beruhen auf ihren Angaben im Zuge der Einvernahmen vor der belangten Behörde und den von ihnen vorgelegten Urkunden. Ebenso gehen die Feststellungen zur Herkunft, zum Reiseweg nach Österreich, zur Ausbildung und beruflichen Tätigkeit, den Familienmitgliedern in Bagdad sowie ihren Lebensumständen in Bagdad aus den Angaben von BF1 und BF2 aus ihren niederschriftlichen Einvernahmen am 19.02.2018 hervor. Dass es allen Verwandten gut geht, gaben die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 30.03.2022 an und es erschließt sich auch daraus, dass die Beschwerdeführer mit ihren Angehörigen weiterhin in Kontakt stehen. Der durchgehende Aufenthalt in derselben Gemeinde seit 2018 ist den ZMR-Abfragen entnommen. Die integrativen Aktivitäten der Eltern in Bezug auf das Erlernen der deutschen Sprache, ihr ehrenamtliches Engagement in einem Alten- und Pflegeheim und die geknüpften Kontakte mit Österreichern, sind nicht nur über vorgelegte Unterlagen dokumentiert, sondern entsprechen auch der Befragung in der mündlichen Verhandlung und sind über zahlreiche, persönlich gehaltene Unterstützungsschreiben, die im Laufe des Verfahren vorgelegt worden sind, dokumentiert. Das gilt auch für die Erwerbstätigkeiten von BF1 und BF2 und aus den GVS-Auszügen geht hervor, dass die Beschwerdeführer keine Leistungen der Grundversorgung mehr beziehen. Der Besuch eines Vorbereitungslehrganges für Sozialbetreuungsberufe von BF2 und die in Aussicht gestellte Anstellung sind durch die vorgelegten Bestätigungen belegt. Die schulischen Erfolge der Kinder, die dabei gewonnen Kontakte und der Kindergartenbesuch der Jüngsten sowie die sportliche Betätigung der BF4 in einem Verein ergeben sich aus der Befragung der Kinder in der mündlichen Verhandlung und den dazu vorgelegten Zeugnissen bzw. Bescheinigungen. In der mündlichen Verhandlung gaben die Beschwerdeführer ausdrücklich an, gesund zu sein und die strafgerichtliche Unbescholtenheit entspricht den eingeholten Strafregisterauszügen. 2.
  15. Zum Fluchtvorbringen: Die Beschwerdeführer stützten ihr Vorbringen im gesamten Verfahren ausschließlich auf eine behauptete Bedrohung durch eine schiitische Miliz, weil BF2 eine Zusammenarbeit mit dieser Miliz verweigert haben soll. In diesem Zusammenhang ist BF1 und BF2 zunächst zu Gute zu halten, dass sie ihr Fluchtvorbringen im Wesentlichen gleichbleibend, übereinstimmend, ausführlich und ohne nennenswerte Widersprüche schilderten. Dennoch kommt der erkennende Richter nach Befragung der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung und den dabei gewonnenen persönlichen Eindruck zu dem Schluss, dass die behauptete Bedrohung bei einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände aus nachstehenden Erwägungen nicht glaubhaft ist und in dieser Form nicht stattgefunden hat: BF2 gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 19.02.2018 an, dass sie Schreibkraft in einem Lager für Teile von Baugeräten gewesen sei. Eines Tages hätte der Sekretär des Direktors von ihr verlangt, dass sie Zahlen fälschen solle, weil er mit Milizen arbeite und diese Waffen brauchen würden. BF2 habe eine Nachdenkpause verlangt und sei zum Oberdirektor gegangen. Dies habe der Sekretär erfahren, worauf Leute einer Miliz in ihr Büro gekommen wären und sie mit Waffen bedroht hätten. Sie wären auch ins Geschäft ihres Ehemannes gekommen, hätten ihn bedroht und gefordert, dass BF2 ihren Wünschen entsprechen solle. Zudem sei auf das Haus der Familie geschossen und das Auto zerkratzt worden. Am nächsten Tag habe BF1 einen Führer der Schiiten aufgesucht und diesem zugesagt, dass BF2 ihren Aufforderungen nachkommen werde. Das habe sie dann auch getan, um Zeit für die Ausreise zu gewinnen. BF2 sei deshalb ins Visier dieser Miliz geraten, weil sie Sunnitin und alle anderen Mitarbeiter Schiiten gewesen seien, weshalb diese von der Miliz nicht zur Zusammenarbeit gedrängt worden wären. Im Rahmen dieser Einvernahme brachte BF2 in Kopie ein Urteil in Vorlage, wonach sie zu einer dreijährigen Haft verurteilt worden sei, weil sie die schiitische Religion beschimpft habe. Bei Betrachtung dieser Schilderungen von BF2 ist zunächst nicht nachvollziehbar, dass die angeblichen Bedrohungen in einem Zusammenhang mit ihrem sunnitischen Glauben gestanden wären. Hätte eine schiitische Miliz tatsächlich eine Lagermitarbeiterin rekrutieren wollen, wäre sie wohl auf eine der überwiegend schiitischen Mitarbeiterinnen zugekommen, weil diese wohl eher zu einer Zusammenarbeit bereit gewesen wären. Den Angaben von BF2 zufolge war jedoch ausschließlich sie betroffen, was keineswegs plausibel erscheint. An dieser Einschätzung ändern auch die vorgelegten Kopien eines Haftbefehls und eines Urteils nichts, weil diese nur in Kopie vorgelegt wurden und gerichtsbekannt ist, dass Kopien von behördlichen oder gerichtlichen Schreiben aus dem Irak leicht zu beschaffen sind und meist in einer Erstbefragung nicht erwähnt bzw. erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden. Daher sind sie auch nicht in der Lage, einen Sachverhalt glaubhaft darzustellen. Im Zusammenhang mit dem Ablauf der behaupteten Ereignisse scheint auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer nach der angeblichen Bedrohung Mitte Juli 2015 noch einen Monat zuwarten, das Geschäft von BF1 verkaufen und dann legal auf dem Luftweg aus Bagdad ausreisen. Dieser Eindruck wird auch dadurch verstärkt, dass die zahlreichen Geschwister von BF1 und BF2 sowie ihre Mütter unbehelligt in Bagdad leben und es ihnen, den Angaben der Beschwerdeführer zufolge, allen gut geht. Auch das Vorbringen von BF2 in der mündlichen Verhandlung war letztendlich nicht dazu geeignet, eine plausible Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen. So gab sie dabei an, dass sie nach der Bedrohung durch einen Vorgesetzten zu einem „Gerechtigkeitskomitee“ gegangen wäre und dort gesagt habe, dass ihr Vorgesetzter von ihr verlange, dass sie Zahlen manipuliere. Dieses Komitee habe aber zur Miliz gehört und es sei deshalb auf ihre Beschwerde nicht reagiert worden. Auf die Nachfrage, warum man sich bei einem Komitee der Miliz über die Miliz beschwert gab BF2 an, dass sie dies nicht gewusst habe (Verhandlungsprotokoll, S. 11). Dies erscheint schon deshalb nicht plausibel, weil sie im Gegensatz dazu schon gewusst haben will, dass die Polizeistation auch zur Miliz gehört, weshalb sie dort nicht hingehen habe können (ebd.). Unabhängig davon erwähnte sie beim BFA das Gerechtigkeitskomitee mit keinem Wort, sondern sprach nur von einem „Oberdirektor“, den sie aufgesucht haben will. Auch BF1 führte vor dem BFA nur aus, dass seine Ehefrau dem (Kontroll) Direktor den Vorfall geschildert habe. An dieser Einschätzung ändert auch das Vorbringen nichts, dass während der Abwesenheit der Familie ihr Haus in Bagdad angezündet worden sei. So ist es zunächst nicht nachvollziehbar, weshalb die Milizen im September 2018 (Verhandlungsprotokoll, S. 8), somit über drei Jahre nach der Ausreise der Beschwerdeführer, noch ein solches Interesse an der Familie haben sollte, dass sie als Konsequenz ihr Haus in Brand stecken würden. Ihren Ausführungen zufolge hat BF2 nicht mehr getan, als sich einmal geweigert, Zahlen eines Lagers zu manipulieren und ist im Anschluss darauf aus dem Irak auszureisen. Dass sie alleine dadurch den jahrelangen Ärger einer einflussreichen Miliz auf sich gezogen haben sollte, ist nicht plausibel. Zur Untermauerung des Vorbringens wurden zwar Lichtbilder einer Brandruine sowie ein Video eines Bandes vorgelegt, daraus geht jedoch kein Hinweis hervor, dass es sich bei dem brennenden Haus tatsächlich um jenes der Beschwerdeführer handelt, sondern könnten diese Beweismittel auch sonst jeden Hausbrand zeigen. Schließlich erscheint in diesem Zusammenhang auch äußerst unplausibel, dass es sich bei dem Haus der Beschwerdeführer um einen Zubau zum Haus der Mutter von BF1 gehandelt haben soll, deren Haus aber bei dem Brand nicht beschädigt worden wäre, während der Zubau der Beschwerdeführer bis auf die Grundfeste niedergebrannt sei (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Bei einem derart fatalen Brand wie dem geschilderten wäre bei lebensnaher Betrachtungsweise zu erwarten, dass das angebaute Haus der Mutter ebenfalls in Mitleidenschaft gezogen worden wäre. Im Ergebnis ist das Vorbringen der Beschwerdeführer daher nicht geeignet, konkrete Verfolgungshandlungen glaubhaft zu machen und auch nicht in der Lage, eine persönliche und damit asylrelevante Bedrohung zu tragen. Vielmehr verweisen sie in ihren Angaben auch immer selbst auf die damalige unbefriedigende und schlechte Lage (wollte meine Familie aus dem Gefahrenbereich bringen, Erstbefragung BF1), die sie letztendlich zum Verlassen des Iraks Mitte 2015 veranlasst hat. 2.
  16. Zu den Länderfeststellungen: Dabei stützt sich der erkennende Richter im Wesentlichen auf den aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation und die dort angeführten Quellen, die in ihren Kernaussagen in den EASO-Berichten über die Sicherheitslage im Irak mit Stand Oktober 2020 sowie zu den sozioökonomischen Schlüsselfaktoren für den Irak mit Stand November 2021 Deckung finden. In Bezug auf das Kindeswohl sind es die Erwägungen von UNHCR, die auch in zahlreichen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation ihren Niederschlag finden. Die Ausführungen zur Lage von Kindern entsprechen den eingangs angeführten Unterlagen. Aufgrund des vorhandenen ausgeprägten familiären Netzwerkes und des Stadt-Land-Gefälles ist aber davon auszugehen, dass diese Situation in dieser exzeptionellen Art und Weise in Bagdad im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen kommt. Auch angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie ergeben sich keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf die gesunden Beschwerdeführer. ,
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  18. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):3.
  19. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Wie in der Beweiswürdigung dargestellt, konnten die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung darlegen. Ihr Vorbringen, aus Furcht vor einer schiitischen Miliz den Irak verlassen zu haben, ist nicht glaubhaft. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide):

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - „real risk“ einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2020/19/0349).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - „real risk“ einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen vergleiche VwGH 21.10.2020, Ra 2020/19/0349). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Das Vorliegen solcher exzeptionellen Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Das Vorliegen solcher exzeptionellen Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303). Den Beschwerdeführern droht im Irak keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihnen auch keine reale Gefahr, im Falle ihrer Rückkehr entgegen Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art. 3 EMRK - was im Irak aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die im Irak leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden.Den Beschwerdeführern droht im Irak keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihnen auch keine reale Gefahr, im Falle ihrer Rückkehr entgegen Artikel 3, EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Artikel 3, EMRK - was im Irak aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die im Irak leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. Im Hinblick auf eine etwaige Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer ist an dieser Stelle darüber hinaus explizit auf die seitens EASO vertretene Ansicht zu verweisen, wonach es im Gouvernement Bagdad nur noch derart selten zu willkürlichen, sicherheitsrelevanten Vorfällen kommt, dass nicht automatisch Gründe dafür vorliegen würden um die Annahme zu rechtfertigen, dass eine nach Bagdad zurückkehrende Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist, wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Umstände des jeweiligen Einzelfalles naturgemäß stets zu berücksichtigen sind. Wenn auch im gegenständlichen Fall schon durch die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung (siehe dazu Punkt 3.4.) der Verbleib der Beschwerdeführer im Bundesgebiet feststeht, ist dennoch bei der Beurteilung im Zusammenhang mit dem Status des subsidiär Schutzberechtigten zu beachten, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine Familie mit drei minderjährigen Töchtern und damit um Mitglieder einer besonders vulnerablen und schutzbedürftigen Personengruppe handelt. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechte droht, nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung besonders zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation die Beschwerdeführer tatsächlich vorfinden würden (vgl. dazu VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336 mwN; VfGH 11.12.2018, E 2025/2018; 28.11.2019, E 2526-2527/2019).Wenn auch im gegenständlichen Fall schon durch die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung (siehe dazu Punkt 3.4.) der Verbleib der Beschwerdeführer im Bundesgebiet feststeht, ist dennoch bei der Beurteilung im Zusammenhang mit dem Status des subsidiär Schutzberechtigten zu beachten, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine Familie mit drei minderjährigen Töchtern und damit um Mitglieder einer besonders vulnerablen und schutzbedürftigen Personengruppe handelt. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und Artikel 3, EMRK geschützten Rechte droht, nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung besonders zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation die Beschwerdeführer tatsächlich vorfinden würden vergleiche dazu VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336 mwN; VfGH 11.12.2018, E 2025 aus 2018,; 28.11.2019, E 2526-2527/2019). Diesbezüglich fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Beschwerdeführer in ihrer Heimatstadt Bagdad weiterhin über ein ausgeprägtes familiäres Netzwerk verfügen und es allen Verwandten offenbar in guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Es ist somit bei lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer zumindest temporär wiederum bei Angehörigen ansiedeln werden können und ihnen bei diesen auch eine angemessene Unterkunft sowie eine (in Bagdad vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird. Hinweise auf exzeptionelle Umstände, wonach die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführer auch in Österreich der Aufgabe zu stellen haben, sich selbst ein wirtschaftlich abgesichertes Leben aufzubauen. Wie ausgeführt, ist BF1 und BF2 dies in Österreich durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nachhaltig gelungen und haben sie damit eindrucksvoll unter Beweis gestellt, sich auch unter erschwerten Umständen, wie der Unkenntnis der Sprache und Fehlen jedweder sozialen Kontakte, behaupten zu können. Dass sie allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation im Irak bessergestellt sind, genügt nicht für die Annahme, sie würden in ihrem Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfinden und fallgegenständlich die Schwelle des Art. 3 EMRK überschreiten, zumal BF1 und BF2 über eine umfassende Schul- und Berufsausbildung sowie Berufserfahrung in verschiedenen Branchen verfügen. Die 16-jährige BF3 hat die Schulpflicht erfüllt, ist gesund und arbeitsfähig und damit ebenfalls in der Lage, im Irak einen Beruf zu erlernen, zumal sie die Sprache spricht und im Rahmen ihrer Kernfamilie zurückkehren wird. Nicht verkannt wird, dass BF4 den Großteil ihres Lebens und die BF5 ihr gesamtes Leben außerhalb des Iraks verbracht haben, dennoch ist eine, das Kindeswohl beeinträchtigende Entwurzelung nicht erkennbar, weil die Beschwerdeführer als Familienverband gemeinsam in den Kreis ihrer Angehörigen zurückkehren würden, sodass auch davon auszugehen ist, dass ein Schulbesuch für BF4 und BF5 in Bagdad möglich sein wird. Diesbezüglich fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Beschwerdeführer in ihrer Heimatstadt Bagdad weiterhin über ein ausgeprägtes familiäres Netzwerk verfügen und es allen Verwandten offenbar in guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Es ist somit bei lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer zumindest temporär wiederum bei Angehörigen ansiedeln werden können und ihnen bei diesen auch eine angemessene Unterkunft sowie eine (in Bagdad vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird. Hinweise auf exzeptionelle Umstände, wonach die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführer auch in Österreich der Aufgabe zu stellen haben, sich selbst ein wirtschaftlich abgesichertes Leben aufzubauen. Wie ausgeführt, ist BF1 und BF2 dies in Österreich durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nachhaltig gelungen und haben sie damit eindrucksvoll unter Beweis gestellt, sich auch unter erschwerten Umständen, wie der Unkenntnis der Sprache und Fehlen jedweder sozialen Kontakte, behaupten zu können. Dass sie allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation im Irak bessergestellt sind, genügt nicht für die Annahme, sie würden in ihrem Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfinden und fallgegenständlich die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreiten, zumal BF1 und BF2 über eine umfassende Schul- und Berufsausbildung sowie Berufserfahrung in verschiedenen Branchen verfügen. Die 16-jährige BF3 hat die Schulpflicht erfüllt, ist gesund und arbeitsfähig und damit ebenfalls in der Lage, im Irak einen Beruf zu erlernen, zumal sie die Sprache spricht und im Rahmen ihrer Kernfamilie zurückkehren wird. Nicht verkannt wird, dass BF4 den Großteil ihres Lebens und die BF5 ihr gesamtes Leben außerhalb des Iraks verbracht haben, dennoch ist eine, das Kindeswohl beeinträchtigende Entwurzelung nicht erkennbar, weil die Beschwerdeführer als Familienverband gemeinsam in den Kreis ihrer Angehörigen zurückkehren würden, sodass auch davon auszugehen ist, dass ein Schulbesuch für BF4 und BF5 in Bagdad möglich sein wird. Auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sind keinerlei entscheidungsmaßgebliche Vulnerabilitäten gegeben. Alle Beschwerdeführer sind gesund, weshalb die Schwelle des Art. 3 EMRK auch aus diesem Grund nicht überschritten ist.Auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sind keinerlei entscheidungsmaßgebliche Vulnerabilitäten gegeben. Alle Beschwerdeführer sind gesund, weshalb die Schwelle des Artikel 3, EMRK auch aus diesem Grund nicht überschritten ist. Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Irak somit (auch unter Berücksichtigung ihrer individuellen Familiensituation und des Kindeswohles) nicht automatisch dazu führt, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten und in ihren durch Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würden. Auch sind sie angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in Bagdad nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz liegen daher nicht vor und war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide abzuweisen. Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Irak somit (auch unter Berücksichtigung ihrer individuellen Familiensituation und des Kindeswohles) nicht automatisch dazu führt, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten und in ihren durch Artikel 2 und Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt würden. Auch sind sie angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in Bagdad nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz liegen daher nicht vor und war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide abzuweisen. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide): Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht haben, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005.Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht haben, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005. 3.4. Zur Rückkehrentscheidung, zur Zulässigkeit der Abschiebung und zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte IV., V. und VI. der angefochtenen Bescheide):3.4. Zur Rückkehrentscheidung, zur Zulässigkeit der Abschiebung und zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide):

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Bei der Prüfung des Privatlebens der Familie ist auszuführen, dass diese den Irak bereits vor beinahe sieben Jahren verlassen haben und sich nunmehr seit sechs Jahren und sieben Monaten durchgehend im Bundesgebiet aufhalten. Die drei Töchter, die älteste ist 16 Jahre alt und die jüngste in Österreich geboren, sind hier bzw. außerhalb des Iraks hauptsozialisiert. Sie besuchen in Österreich Schule und Kindergarten, haben hier ihre Freunde gefunden und sind mit den europäischen Wertvorstellungen vertraut. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte kommt dem Kindeswohl ein hoher Stellenwert zu und sind die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf dieses bei der Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA VG hinreichend zu berücksichtigen (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456).Bei der Prüfung des Privatlebens der Familie ist auszuführen, dass diese den Irak bereits vor beinahe sieben Jahren verlassen haben und sich nunmehr seit sechs Jahren und sieben Monaten durchgehend im Bundesgebiet aufhalten. Die drei Töchter, die älteste ist 16 Jahre alt und die jüngste in Österreich geboren, sind hier bzw. außerhalb des Iraks hauptsozialisiert. Sie besuchen in Österreich Schule und Kindergarten, haben hier ihre Freunde gefunden und sind mit den europäischen Wertvorstellungen vertraut. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte kommt dem Kindeswohl ein hoher Stellenwert zu und sind die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf dieses bei der Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Paragraph 9, BFA VG hinreichend zu berücksichtigen vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456). Zudem haben sich BF1 und BF2 eindrucksvoll um Integration bemüht und das ist ihnen dies auf allen Ebenen bestens gelungen. So stehen beide Elternteile in einer Beschäftigung und bestreiten ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder ohne staatliche Unterstützung. Neben ihrer Beschäftigung als Reinigungskraft wird BF2 zur Heimhelferin ausgebildet und wird in Kürze in diesem Beruf arbeiten können, in welchem Arbeitskräfte dringend gesucht werden. Beide Eltern beherrschen die deutsche Sprache auf einem guten bis sehr guten Niveau und haben über ihr ehrenamtliches Engagement in einem Alten- und Pflegeheim Anschluss in ihrer Gemeinde gefunden und damit unter Beweis gestellt, dass es ihnen nicht nur um die Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung geht, sondern sie ernsthaft an einer nachhaltigen Eingliederung in die österreichische Gesellschaft interessiert sind. Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten und haben keine verfahrensverzögernden Schritte gesetzt, sodass auch aus diesem Grund nichts gegen einen Verbleib im Bundesgebiet spricht. Im Ergebnis schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zugunsten der Beschwerdeführer und zuungunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer durch ihre Ausreise nicht als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und erweist sich eine Rückkehrentscheidung damit auf Dauer für unzulässig.Im Ergebnis schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zugunsten der Beschwerdeführer und zuungunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer durch ihre Ausreise nicht als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und erweist sich eine Rückkehrentscheidung damit auf Dauer für unzulässig. Da die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und daher nicht erlassen wird, kommt eine Abschiebung der Beschwerdeführer nicht mehr in Betracht und war eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen, weshalb die übrigen Spruchpunkte ersatzlos zu beheben sind. 3.5. Zum Aufenthaltstitel:

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Im gegenständlichen Fall war den BF1 und BF2 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ und den minderjährigen bzw. schulpflichtigen BF3, BF4 und BF5 eine „Aufenthaltsberechtigung“, zunächst für die Dauer eines Jahres, zu erteilen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei der vorgenommenen Interessenabwägung handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, welche im Allgemeinen nicht reversibel ist. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei der vorgenommenen Interessenabwägung handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, welche im Allgemeinen nicht reversibel ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I408.2200117.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.