1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.römisch zwei. In Stattgabe der Beschwerden werden die verbleibenden Spruchpunkte behoben und eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. III. XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , wird
G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ und den mj. XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“, jeweils für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch drei. römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , wird
Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ und den mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“, jeweils für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Wie in der Beweiswürdigung dargestellt, konnten die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung darlegen. Ihr Vorbringen, aus Furcht vor einer schiitischen Miliz den Irak verlassen zu haben, ist nicht glaubhaft. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide):
G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - „real risk“ einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2020/19/0349).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - „real risk“ einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen vergleiche VwGH 21.10.2020, Ra 2020/19/0349). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Das Vorliegen solcher exzeptionellen Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Das Vorliegen solcher exzeptionellen Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303). Den Beschwerdeführern droht im Irak keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihnen auch keine reale Gefahr, im Falle ihrer Rückkehr entgegen Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art. 3 EMRK - was im Irak aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die im Irak leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden.Den Beschwerdeführern droht im Irak keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihnen auch keine reale Gefahr, im Falle ihrer Rückkehr entgegen Artikel 3, EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Artikel 3, EMRK - was im Irak aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die im Irak leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. Im Hinblick auf eine etwaige Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer ist an dieser Stelle darüber hinaus explizit auf die seitens EASO vertretene Ansicht zu verweisen, wonach es im Gouvernement Bagdad nur noch derart selten zu willkürlichen, sicherheitsrelevanten Vorfällen kommt, dass nicht automatisch Gründe dafür vorliegen würden um die Annahme zu rechtfertigen, dass eine nach Bagdad zurückkehrende Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist, wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Umstände des jeweiligen Einzelfalles naturgemäß stets zu berücksichtigen sind. Wenn auch im gegenständlichen Fall schon durch die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung (siehe dazu Punkt 3.4.) der Verbleib der Beschwerdeführer im Bundesgebiet feststeht, ist dennoch bei der Beurteilung im Zusammenhang mit dem Status des subsidiär Schutzberechtigten zu beachten, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine Familie mit drei minderjährigen Töchtern und damit um Mitglieder einer besonders vulnerablen und schutzbedürftigen Personengruppe handelt. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechte droht, nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung besonders zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation die Beschwerdeführer tatsächlich vorfinden würden (vgl. dazu VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336 mwN; VfGH 11.12.2018, E 2025/2018; 28.11.2019, E 2526-2527/2019).Wenn auch im gegenständlichen Fall schon durch die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung (siehe dazu Punkt 3.4.) der Verbleib der Beschwerdeführer im Bundesgebiet feststeht, ist dennoch bei der Beurteilung im Zusammenhang mit dem Status des subsidiär Schutzberechtigten zu beachten, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine Familie mit drei minderjährigen Töchtern und damit um Mitglieder einer besonders vulnerablen und schutzbedürftigen Personengruppe handelt. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und Artikel 3, EMRK geschützten Rechte droht, nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung besonders zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation die Beschwerdeführer tatsächlich vorfinden würden vergleiche dazu VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336 mwN; VfGH 11.12.2018, E 2025 aus 2018,; 28.11.2019, E 2526-2527/2019). Diesbezüglich fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Beschwerdeführer in ihrer Heimatstadt Bagdad weiterhin über ein ausgeprägtes familiäres Netzwerk verfügen und es allen Verwandten offenbar in guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Es ist somit bei lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer zumindest temporär wiederum bei Angehörigen ansiedeln werden können und ihnen bei diesen auch eine angemessene Unterkunft sowie eine (in Bagdad vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird. Hinweise auf exzeptionelle Umstände, wonach die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführer auch in Österreich der Aufgabe zu stellen haben, sich selbst ein wirtschaftlich abgesichertes Leben aufzubauen. Wie ausgeführt, ist BF1 und BF2 dies in Österreich durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nachhaltig gelungen und haben sie damit eindrucksvoll unter Beweis gestellt, sich auch unter erschwerten Umständen, wie der Unkenntnis der Sprache und Fehlen jedweder sozialen Kontakte, behaupten zu können. Dass sie allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation im Irak bessergestellt sind, genügt nicht für die Annahme, sie würden in ihrem Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfinden und fallgegenständlich die Schwelle des Art. 3 EMRK überschreiten, zumal BF1 und BF2 über eine umfassende Schul- und Berufsausbildung sowie Berufserfahrung in verschiedenen Branchen verfügen. Die 16-jährige BF3 hat die Schulpflicht erfüllt, ist gesund und arbeitsfähig und damit ebenfalls in der Lage, im Irak einen Beruf zu erlernen, zumal sie die Sprache spricht und im Rahmen ihrer Kernfamilie zurückkehren wird. Nicht verkannt wird, dass BF4 den Großteil ihres Lebens und die BF5 ihr gesamtes Leben außerhalb des Iraks verbracht haben, dennoch ist eine, das Kindeswohl beeinträchtigende Entwurzelung nicht erkennbar, weil die Beschwerdeführer als Familienverband gemeinsam in den Kreis ihrer Angehörigen zurückkehren würden, sodass auch davon auszugehen ist, dass ein Schulbesuch für BF4 und BF5 in Bagdad möglich sein wird. Diesbezüglich fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Beschwerdeführer in ihrer Heimatstadt Bagdad weiterhin über ein ausgeprägtes familiäres Netzwerk verfügen und es allen Verwandten offenbar in guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Es ist somit bei lebensnaher Betrachtungsweise davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer zumindest temporär wiederum bei Angehörigen ansiedeln werden können und ihnen bei diesen auch eine angemessene Unterkunft sowie eine (in Bagdad vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird. Hinweise auf exzeptionelle Umstände, wonach die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführer auch in Österreich der Aufgabe zu stellen haben, sich selbst ein wirtschaftlich abgesichertes Leben aufzubauen. Wie ausgeführt, ist BF1 und BF2 dies in Österreich durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nachhaltig gelungen und haben sie damit eindrucksvoll unter Beweis gestellt, sich auch unter erschwerten Umständen, wie der Unkenntnis der Sprache und Fehlen jedweder sozialen Kontakte, behaupten zu können. Dass sie allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation im Irak bessergestellt sind, genügt nicht für die Annahme, sie würden in ihrem Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfinden und fallgegenständlich die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreiten, zumal BF1 und BF2 über eine umfassende Schul- und Berufsausbildung sowie Berufserfahrung in verschiedenen Branchen verfügen. Die 16-jährige BF3 hat die Schulpflicht erfüllt, ist gesund und arbeitsfähig und damit ebenfalls in der Lage, im Irak einen Beruf zu erlernen, zumal sie die Sprache spricht und im Rahmen ihrer Kernfamilie zurückkehren wird. Nicht verkannt wird, dass BF4 den Großteil ihres Lebens und die BF5 ihr gesamtes Leben außerhalb des Iraks verbracht haben, dennoch ist eine, das Kindeswohl beeinträchtigende Entwurzelung nicht erkennbar, weil die Beschwerdeführer als Familienverband gemeinsam in den Kreis ihrer Angehörigen zurückkehren würden, sodass auch davon auszugehen ist, dass ein Schulbesuch für BF4 und BF5 in Bagdad möglich sein wird. Auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sind keinerlei entscheidungsmaßgebliche Vulnerabilitäten gegeben. Alle Beschwerdeführer sind gesund, weshalb die Schwelle des Art. 3 EMRK auch aus diesem Grund nicht überschritten ist.Auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sind keinerlei entscheidungsmaßgebliche Vulnerabilitäten gegeben. Alle Beschwerdeführer sind gesund, weshalb die Schwelle des Artikel 3, EMRK auch aus diesem Grund nicht überschritten ist. Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Irak somit (auch unter Berücksichtigung ihrer individuellen Familiensituation und des Kindeswohles) nicht automatisch dazu führt, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten und in ihren durch Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würden. Auch sind sie angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in Bagdad nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz liegen daher nicht vor und war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide abzuweisen. Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Irak somit (auch unter Berücksichtigung ihrer individuellen Familiensituation und des Kindeswohles) nicht automatisch dazu führt, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten und in ihren durch Artikel 2 und Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt würden. Auch sind sie angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in Bagdad nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz liegen daher nicht vor und war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide abzuweisen. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide): Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht haben, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel
G 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005.Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht haben, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005. 3.4. Zur Rückkehrentscheidung, zur Zulässigkeit der Abschiebung und zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte IV., V. und VI. der angefochtenen Bescheide):3.4. Zur Rückkehrentscheidung, zur Zulässigkeit der Abschiebung und zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide):
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Bei der Prüfung des Privatlebens der Familie ist auszuführen, dass diese den Irak bereits vor beinahe sieben Jahren verlassen haben und sich nunmehr seit sechs Jahren und sieben Monaten durchgehend im Bundesgebiet aufhalten. Die drei Töchter, die älteste ist 16 Jahre alt und die jüngste in Österreich geboren, sind hier bzw. außerhalb des Iraks hauptsozialisiert. Sie besuchen in Österreich Schule und Kindergarten, haben hier ihre Freunde gefunden und sind mit den europäischen Wertvorstellungen vertraut. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte kommt dem Kindeswohl ein hoher Stellenwert zu und sind die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf dieses bei der Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA VG hinreichend zu berücksichtigen (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456).Bei der Prüfung des Privatlebens der Familie ist auszuführen, dass diese den Irak bereits vor beinahe sieben Jahren verlassen haben und sich nunmehr seit sechs Jahren und sieben Monaten durchgehend im Bundesgebiet aufhalten. Die drei Töchter, die älteste ist 16 Jahre alt und die jüngste in Österreich geboren, sind hier bzw. außerhalb des Iraks hauptsozialisiert. Sie besuchen in Österreich Schule und Kindergarten, haben hier ihre Freunde gefunden und sind mit den europäischen Wertvorstellungen vertraut. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte kommt dem Kindeswohl ein hoher Stellenwert zu und sind die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf dieses bei der Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Paragraph 9, BFA VG hinreichend zu berücksichtigen vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456). Zudem haben sich BF1 und BF2 eindrucksvoll um Integration bemüht und das ist ihnen dies auf allen Ebenen bestens gelungen. So stehen beide Elternteile in einer Beschäftigung und bestreiten ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder ohne staatliche Unterstützung. Neben ihrer Beschäftigung als Reinigungskraft wird BF2 zur Heimhelferin ausgebildet und wird in Kürze in diesem Beruf arbeiten können, in welchem Arbeitskräfte dringend gesucht werden. Beide Eltern beherrschen die deutsche Sprache auf einem guten bis sehr guten Niveau und haben über ihr ehrenamtliches Engagement in einem Alten- und Pflegeheim Anschluss in ihrer Gemeinde gefunden und damit unter Beweis gestellt, dass es ihnen nicht nur um die Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung geht, sondern sie ernsthaft an einer nachhaltigen Eingliederung in die österreichische Gesellschaft interessiert sind. Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten und haben keine verfahrensverzögernden Schritte gesetzt, sodass auch aus diesem Grund nichts gegen einen Verbleib im Bundesgebiet spricht. Im Ergebnis schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zugunsten der Beschwerdeführer und zuungunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer durch ihre Ausreise nicht als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und erweist sich eine Rückkehrentscheidung damit auf Dauer für unzulässig.Im Ergebnis schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zugunsten der Beschwerdeführer und zuungunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer durch ihre Ausreise nicht als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und erweist sich eine Rückkehrentscheidung damit auf Dauer für unzulässig. Da die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und daher nicht erlassen wird, kommt eine Abschiebung der Beschwerdeführer nicht mehr in Betracht und war eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen, weshalb die übrigen Spruchpunkte ersatzlos zu beheben sind. 3.5. Zum Aufenthaltstitel:
G 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Im gegenständlichen Fall war den BF1 und BF2 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ und den minderjährigen bzw. schulpflichtigen BF3, BF4 und BF5 eine „Aufenthaltsberechtigung“, zunächst für die Dauer eines Jahres, zu erteilen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei der vorgenommenen Interessenabwägung handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, welche im Allgemeinen nicht reversibel ist. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei der vorgenommenen Interessenabwägung handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, welche im Allgemeinen nicht reversibel ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I408.2200121.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.