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{'item': 'I417 2255226-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlI417 2255226-1 SpruchI417 2255226-1/3E, I417 2255226-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am 22.02.2022, 12:40 Uhr wegen des Verdachtes nach §§ 27 Abs. 2a und Abs. 3 SMG von der LPD XXXX festgenommen, angehalten und in U-Haft verbracht, wobei er ab 23.02.2022 in der JA XXXX inhaftiert war.Der Beschwerdeführer wurde am 22.02.2022, 12:40 Uhr wegen des Verdachtes nach Paragraphen 27, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG von der LPD römisch 40 festgenommen, angehalten und in U-Haft verbracht, wobei er ab 23.02.2022 in der JA römisch 40 inhaftiert war. Mit Beschluss vom 25.02.2022 zu XXXX des Landesgerichtes XXXX wurde über den Beschwerdeführer wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs. 1 und 2 Z 3 lit b StPO die Untersuchungshaft verhängt (AS 16 ff).Mit Beschluss vom 25.02.2022 zu römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß Paragraph 173, Absatz eins und 2 Ziffer 3, Litera b, StPO die Untersuchungshaft verhängt (AS 16 ff). Parteiengehör wurde dem Beschwerdeführer mittels „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“, datiert mit 28.02.2022 (AS 11 ff.), dem Beschwerdeführer übergeben am 02.03.2022 (AS 19 bzw. 60) gegeben. Dabei wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen eingeräumt, um die gestellten Fragen zu beantworten (AS 11). Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom 15.03.2022 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §27 Abs. 2a und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingte nachgesehen wurde. Als mildernd wurden sein bisher ordent6licher Lebenswandel und das Geständnis des Beschwerdeführers, erschwerend hingegen kein Umstand gewertet (AS 24 ff.).Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom 15.03.2022 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §27 Absatz 2 a und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingte nachgesehen wurde. Als mildernd wurden sein bisher ordent6licher Lebenswandel und das Geständnis des Beschwerdeführers, erschwerend hingegen kein Umstand gewertet (AS 24 ff.). Eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde fand im Verlauf des Verfahrens nicht statt. Die Möglichkeit, zu den in der „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ gestellten Fragen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, wurde vom Beschwerdeführer nicht genutzt. Mit gegenständlichem Bescheid vom 25.04.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und wurde zudem nach § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit gegenständlichem Bescheid vom 25.04.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurde zudem nach Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 18.05.2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Ab 19.03.2022 wusste die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer am 20.05.2022 aus seiner Haftstrafe entlassen werden wird (AS 27 ff.) Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes hinsichtlich der Fällung einer Rückkehrentscheidung, sowie sämtlicher anderer im Bescheid ausgesprochener Punkte gänzlich unterlassen, weshalb der maßgebliche Sachverhalt zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht geklärt war.
  2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt II.
  3. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt römisch zwei.
  4. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Insofern ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass aus der mangelnden Reaktion auf die „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ keine Schlüsse gezogen werden können, zumal sich der Beschwerdeführer bei Übergabe des entsprechenden Schriftstückes in Haft befand und er zudem aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse dies auch nicht verstehen konnte. Die Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde unter Beiziehung eines Dolmetschers wäre in diesem Verfahrensstand geboten gewesen. Hinsichtlich der Feststellung des Unterlassens der notwendigen Ermittlungen seitens der belangten Behörde wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 7 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegeben.Gemäß Paragraph 7, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegeben. Zurückverweisung der Beschwerde Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist , (Ziffer 2,). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zulässig (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zulässig (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). Anwendung auf den gegenständlichen Fall: Ohne weitere Ermittlungsmaßnahmen – wie etwa eine erstmalige Befragung des BF – zu tätigen, erließ das BFA den angefochtenen Bescheid. Dies wird insbesondere in der im bezogenen Bescheid unter „D“ angeführten Beweiswürdigung deutlich: Bei den Untergruppen → „Betreffend die Feststellungen zu ihrer Person“, → „Betreffend die Feststellungen zu ihrem Aufenthalt in Österreich“, → „Betreffend die Feststellungen zu ihrem Privat und Familienleben“, → „Betreffend die Feststellungen zur Lage in ihrem Herkunftsstaat“ aber auch bei → „Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots“ begnügte sich die belangte Behörde damit, ihre Feststellungen vorwiegend auf den Akteninhalt zu stützen. Dabei legte sie Wert darauf festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Frist zu einer Stellungnahme hat ungenutzt verstreichen lassen. Die belangte Behörde hätte ohne Probleme eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers in Beisein eines Dolmetschers anberaumen können und auch müssen. Gerade der Umstand, dass der belangten Behörde spätestens am 19.03.2022 bekannt war, dass der Beschwerdeführer am 20.05.2022 aus der Strafhaft entlassen werden wird, zeigt auf, dass auch unter Zugrundelegung des fixen Datums für die Bescheiderlassung mit 25.04.2022, mehr als genügend Zeit vorhanden gewesen wäre, eine Einvernahme des Beschwerdeführers anzuberaumen und durchzuführen. Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus, dass der belangten Behörde ein gravierender Verstoß gegen die amtswegige Ermittlungspflicht und sohin gegen einen tragenden Grundsatz des Verfahrensrechts unterlief, zumal sie ihrer Verpflichtung, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, nicht (bzw. nur ansatzweise) nachkam. Da zu den tragenden Sachverhaltselementen noch keine Beweisergebnisse vorliegen (wie etwa niederschriftliche Einvernahme des BF, Einvernahme möglicher Zeugen, etc.) und zur Klärung des relevanten Sachverhalts grundsätzliche Ermittlungen notwendig sein werden, ist eine meritorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weder im Sinne einer Kostenersparnis noch einer Verfahrensbeschleunigung gegeben. Auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungen ist noch keine abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts möglich; dieser ist vielmehr in wesentlichen Teilen ergänzungsbedürftig bzw. grundsätzlich vorzunehmen. Im Ergebnis war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Im Ergebnis war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 leg.cit. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil § 21 Abs. 7 BFA-VG nur hinsichtlich von § 24 Abs. 4 VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; VwSlg. 18.966 A/2014).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, leg.cit. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Diese Bestimmung ist auch in den vom Anwendungsbereich des BFA-VG erfassten Verfahren anwendbar, weil Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nur hinsichtlich von Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine Spezialregelung trifft, im Übrigen aber die Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG unberührt lässt vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; VwSlg. 18.966 A/2014). Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid an das BFA zurückzuverweisen ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid an das BFA zurückzuverweisen ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I417.2255226.1.00

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