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{'item': 'I422 2238831-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlI422 2238831-1 SpruchI422 2238831-1/13E, I422 2238831-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 28.09.2020 informierte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Tirol (in Folge: belangte Behörde) Herrn XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) über die auf dem Beitragskonto des Vereins XXXX (in Folge: Primärschuldner) aushaftenden Beiträge samt Nebengebühren in der Höhe von € 12.918,
  2. Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer in diesem Schreiben auf die Vertreterhaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG hin und ersuchte ihn um die Begleichung des aushaftenden Betrages oder andernfalls um Darlegung von Schuldausschließungsgründen bzw. um Darlegung sämtlicher Tatsachen und Nachweise, die seiner Ansicht nach gegen eine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sprechen.
  3. Mit Schreiben vom 28.09.2020 informierte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Tirol (in Folge: belangte Behörde) Herrn römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) über die auf dem Beitragskonto des Vereins römisch 40 (in Folge: Primärschuldner) aushaftenden Beiträge samt Nebengebühren in der Höhe von € 12.918,
  4. Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer in diesem Schreiben auf die Vertreterhaftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG hin und ersuchte ihn um die Begleichung des aushaftenden Betrages oder andernfalls um Darlegung von Schuldausschließungsgründen bzw. um Darlegung sämtlicher Tatsachen und Nachweise, die seiner Ansicht nach gegen eine Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprechen. Nachdem seitens des Beschwerdeführers keine Stellungnahme einlangte, wies ihn die belangte Behörde mit Schreiben vom 22.10.2020 erneut auf das Aushaften von Sozialversicherungsbeiträge und die Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG hin und räumte ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme und insbesondere der Darlegung von Schuldausschließungsgründe ein.Nachdem seitens des Beschwerdeführers keine Stellungnahme einlangte, wies ihn die belangte Behörde mit Schreiben vom 22.10.2020 erneut auf das Aushaften von Sozialversicherungsbeiträge und die Vertreterhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG hin und räumte ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme und insbesondere der Darlegung von Schuldausschließungsgründe ein. Eine Stellungnahme wurde abermals nicht abgegeben.
  5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 25.11.2020 stellte die belangte Behörde fest, dass ihr der Beschwerdeführer als Obmann des Primärschuldners gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume März bis Dezember 2019 sowie die Nachrechnungen auf Grund der Betragsprüfungen vom 23.09.2019 und vom 28.05.2020 in der Höhe von € 12.918,72 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % p.a. aus € 12.918,72 ab dem 11.12.2020, schuldet. Zugleich verpflichtete ihn die belangte Behörde zur Bezahlung dieses Betrages binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen.
  6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 25.11.2020 stellte die belangte Behörde fest, dass ihr der Beschwerdeführer als Obmann des Primärschuldners gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume März bis Dezember 2019 sowie die Nachrechnungen auf Grund der Betragsprüfungen vom 23.09.2019 und vom 28.05.2020 in der Höhe von € 12.918,72 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % p.a. aus € 12.918,72 ab dem 11.12.2020, schuldet. Zugleich verpflichtete ihn die belangte Behörde zur Bezahlung dieses Betrages binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.12.2020 rechtzeitig und zulässig Beschwerde. In dieser verwies der Beschwerdeführer, dass er das Parteiengehör der belangten Behörde vom 28.09.2020 nicht erhalten habe. Im Parteiengehör der belangten Behörde vom 22.10.2020 sei ein bereits abgelaufener Termin zur Rückantwort angeführt gewesen und habe er deswegen nicht auf dieses Schreiben reagiert. Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm die Vorschreibungen und Beitragsprüfungen vom 23.09.2019 und 28.05.2020 gänzlich unbekannt seien, ebenso wie die von der belangten Behörde angeführte Beitragsnummer XXXX . Des Weiteren könne der angegebene Betrag nicht stimmen, da der GPLA-Prüfer bei Herrn S. einen „vollwertigen“ Dienstnehmer konstruiert habe, obwohl dieser keiner gewesen sei. Ebenso könne ihm keine fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden, nachdem er bis zum Konkursantrag versucht habe, die offenen Beiträge aufzubringen und alle Forderungen und Verbindlichkeiten so wie auch die Sozialversicherungsbeiträge und bis zur Zahlungsunfähigkeit des Vereins vollständig beglichen worden seien. Er selbst habe seit März 2019 keine Gehaltszahlungen seitens des Primärschuldners mehr erhalten. Bei der Anmeldung zum Insolvenzfonds habe er glaublich den Zeitraum Oktober 2019 bis Februar 2020 geltend gemacht, bislang allerdings noch keine Zahlungen erhalten. Ob andere Dienstnehmer Leistungen aus dem Insolvenzentgeltsfonds erhalten haben, entziehe sich seiner Kenntnis.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 07.12.2020 rechtzeitig und zulässig Beschwerde. In dieser verwies der Beschwerdeführer, dass er das Parteiengehör der belangten Behörde vom 28.09.2020 nicht erhalten habe. Im Parteiengehör der belangten Behörde vom 22.10.2020 sei ein bereits abgelaufener Termin zur Rückantwort angeführt gewesen und habe er deswegen nicht auf dieses Schreiben reagiert. Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm die Vorschreibungen und Beitragsprüfungen vom 23.09.2019 und 28.05.2020 gänzlich unbekannt seien, ebenso wie die von der belangten Behörde angeführte Beitragsnummer römisch 40 . Des Weiteren könne der angegebene Betrag nicht stimmen, da der GPLA-Prüfer bei Herrn S. einen „vollwertigen“ Dienstnehmer konstruiert habe, obwohl dieser keiner gewesen sei. Ebenso könne ihm keine fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflichten vorgeworfen werden, nachdem er bis zum Konkursantrag versucht habe, die offenen Beiträge aufzubringen und alle Forderungen und Verbindlichkeiten so wie auch die Sozialversicherungsbeiträge und bis zur Zahlungsunfähigkeit des Vereins vollständig beglichen worden seien. Er selbst habe seit März 2019 keine Gehaltszahlungen seitens des Primärschuldners mehr erhalten. Bei der Anmeldung zum Insolvenzfonds habe er glaublich den Zeitraum Oktober 2019 bis Februar 2020 geltend gemacht, bislang allerdings noch keine Zahlungen erhalten. Ob andere Dienstnehmer Leistungen aus dem Insolvenzentgeltsfonds erhalten haben, entziehe sich seiner Kenntnis.
  9. Am 14.01.2021 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor.
  10. Mit Schreiben vom 01.04.2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde dazu auf, in schlüssiger und nachvollziehbarer Form darzulegen, welche Beiträge für welche Dienstnehmer:Innen nicht ordnungsgemäß berechnet und abgeführt wurden. Des Weiteren wurde die belangte Behörde um Nachweis der Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beiträge beim Primärschuldner ersucht. Ebenso wurde die belangte Behörde um Aufschlüsselung der Beitragskonten gebeten.
  11. In ihrer Stellungnahme vom 14.04.2022 erläuterte die belangte Behörde das Zustandekommen der offenen Forderung und legte sie mittels Nachweisen auch konkret dar, wie sich die aushaftende Beitragsschuld zusammensetzt. In ihrer Stellungnahme nahm die belangte Behörde auch Bezug auf die drei Beitragskontonummern und verwies darauf, dass im gegenständlichen Fall lediglich zwei Beitragskonten eine Verfahrensrelevanz aufweisen. Hinsichtlich der Uneinbringlichkeit führte die belangte Behörde aus, dass bislang insgesamt 62 Fahrnisexekutionen gegen den Primärschuldner eingeleitet werden mussten und habe eine im verfahrensgegenständlichen Zeitraum betriebene Fahrnisexekution nicht vollzogen werden können.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer die Erläuterungen der belangten Behörde samt Beilagen mit Schreiben vom 20.04.2022 zur Kenntnis. Zur Abgabe einer Stellungnahme und dem Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung wurde dem Beschwerdeführer eine dreiwöchige Frist eingeräumt und diese auf Ersuchen des Beschwerdeführers bis zum 20.05.2022 verlängert.
  13. Von dieser Stellungnahmemöglichkeit nahm der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 15.05.2022 Gebrauch. Darin führte er aus, dass derzeit auf die Unterlagen des Primärschuldners keinen Zugriff habe und ihm deren Beschaffung trotz Fristerstreckung nicht möglich sei. Wie er bereits in der Beschwerde ausgeführt habe, habe es keine Gläubigerungleichbehandlung der belangten Behörde gegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:Der in Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen: 1.
  15. Der Primärschuldner war ein im Zeitraum von 19.11.1996 bis zum 29.05.2021 unter der ZVR XXXX im Vereinsregister eingetragener Verein. 1.
  16. Der Primärschuldner war ein im Zeitraum von 19.11.1996 bis zum 29.05.2021 unter der ZVR römisch 40 im Vereinsregister eingetragener Verein. 1.
  17. Der Beschwerdeführer war von 28.10.2017 bis 28.05.2021 als Obmann des Primärschuldner im Vereinsregister eingetragen und vertrat er als solcher den Verein nach außen. 1.
  18. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 11.02.2020, zu XXXX wurde über das Vermögen des Primärschuldners das Konkursverfahren eröffnet und der Rechtsanwalt Mag. Dr. Stefan O[...] zum Masseverwalter in diesem Konkursverfahren bestellt. Mittels Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 25.02.2020 wurde die Schließung des Vereins bewilligt und bestätigte der Masseverwalter dem Konkursgericht zugleich, dass die Insolvenzmaße nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 08.09.2020 wurde das über das Vermögen des Primärschuldners eröffnete Insolvenzverfahren mangels Vermögens gemäß § 123a IO aufgehoben. Auf die Insolvenzgläubiger entfiel eine Quote von 0 %. Der Insolvenzverwalter wurde am 08.09.2020 seines Amtes enthoben.1.
  19. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.02.2020, zu römisch 40 wurde über das Vermögen des Primärschuldners das Konkursverfahren eröffnet und der Rechtsanwalt Mag. Dr. Stefan O[...] zum Masseverwalter in diesem Konkursverfahren bestellt. Mittels Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.02.2020 wurde die Schließung des Vereins bewilligt und bestätigte der Masseverwalter dem Konkursgericht zugleich, dass die Insolvenzmaße nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.09.2020 wurde das über das Vermögen des Primärschuldners eröffnete Insolvenzverfahren mangels Vermögens gemäß Paragraph 123 a, IO aufgehoben. Auf die Insolvenzgläubiger entfiel eine Quote von 0 %. Der Insolvenzverwalter wurde am 08.09.2020 seines Amtes enthoben. 1.
  20. Die Sozialversicherungsbeiträge des Primärschuldners wurden im Beitragszeitraum November 2015 bis Dezember 2016 sowie März bis Dezember 2019 nicht ordnungsgemäß abgerechnet und abgeführt und mussten teilweise im Rahmen einer GPLA-Prüfung nachverrechnet werden. Der Primärschuldner schuldet der belangten Behörde für die Zeiträume November 2015 bis Dezember 2016 sowie März bis Dezember 2019 nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 12.918,72 zuzüglich Verzugszinsen. 1.
  21. Die Sozialversicherungsbeiträge für den Beitragszeitraum November 2015 bis Dezember 2016 sowie März bis Dezember 2019 samt Nebengebühren und Verzugszinsen in Höhe von insgesamt € 12.918,72 sind beim Primärschuldner uneinbringlich. 1.
  22. Der Beschwerdeführer hat weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum überhaupt keine liquiden Mittel mehr vorhanden waren oder die Forderung der belangten Behörde und anderer Gläubiger gleichbehandelt wurden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass schon vor dem 11.02.2020 eine allgemeine Zahlungseinstellung stattgefunden hat.
  23. Beweiswürdigung: Der umseits dargelegte Verfahrensgang und der maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde sowie der im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen vom 14.04.2022 und vom 15.05.
  24. 2.
  25. Die Feststellungen zum Primärschuldner, zur Konkurseröffnung über sein Vermögen und zur Aufhebung des Konkurses ergeben sich ebenso wie die Funktion des Beschwerdeführers als Obmann des Primärschuldners und die Bestellung und die Enthebung des Masseverwalters aus den eingeholten Auszügen des Vereinsregisters und dem vom Landesgericht XXXX als Konkursgericht übermittelten Unterlagen, insbesondere dem Insolvenzedikt sowie den Eröffnungs- und Aufhebungsbeschlüssen. Auf Letzterem gründet auch die Feststellung, dass der Konkurs mangels Vermögens gemäß § 123a IO aufgehoben wurde und auf die Insolvenzgläubiger eine Quote von 0 % entfiel.2.
  26. Die Feststellungen zum Primärschuldner, zur Konkurseröffnung über sein Vermögen und zur Aufhebung des Konkurses ergeben sich ebenso wie die Funktion des Beschwerdeführers als Obmann des Primärschuldners und die Bestellung und die Enthebung des Masseverwalters aus den eingeholten Auszügen des Vereinsregisters und dem vom Landesgericht römisch 40 als Konkursgericht übermittelten Unterlagen, insbesondere dem Insolvenzedikt sowie den Eröffnungs- und Aufhebungsbeschlüssen. Auf Letzterem gründet auch die Feststellung, dass der Konkurs mangels Vermögens gemäß Paragraph 123 a, IO aufgehoben wurde und auf die Insolvenzgläubiger eine Quote von 0 % entfiel. 2.
  27. Die Feststellung, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abgerechnet und abgeführt und im Rahmen der GPLA-Prüfung teilweise nachverrechnet werden mussten, ergibt sich ebenso wie die Höhe der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und insbesondere aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.04.
  28. Die Feststellungen zur Höhe der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge begründen sich im Besonderen sowohl aus den im Verwaltungsakt einliegenden Haftungsschreiben und Rückstandsausweisen vom 28.09.2020 und vom 22.10.2020, dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 25.11.2020 der Stellungnahme und Unterlage der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage sowie der eingeholten Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.04.2022, welche alle den entsprechenden Betrag gleichlautend ausweisen. In der Stellungnahme vom 14.04.2022 legte die belangte Behörde mittels Nachweisen und Belegen auch schlüssig und nachvollziehbar dar, wie sich der verfahrensgegenständliche Betrag konkret zusammensetzt und welche Beitragskonten verfahrensrelevant sind, weshalb für den erkennenden Richter kein Zweifel an dem tatsächlichen Aushaften der Beträge sowie an der im Bescheid festgelegten Höhe von € 12.918,66 zuzüglich Verzugszinsen besteht. Daran vermögen auch die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz – wonach der GPLA-Prüfer das Gewerbe des Herrn S. nicht akzeptiert und ihn als vollwertigen Mitarbeiter eingestuft, dieser jedoch nur „10 bis 80 Stunden im Monat“ und an manchen Monaten „sogar nur 5 Stunden über sein Gewerbe“ dem Primärschuldner verrechnet habe und deshalb der im Bescheid angegebene Betrag nicht stimmen könne – nichts zu ändern, zumal es sich hierbei um ein unsubstantiierten Vorbringen handelt und der Beschwerdeführer weder im Administrativ- noch im Beschwerdeverfahren allfällige Unterlagen oder sonstige geeigneten Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorgelegt hat. Durch die Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.04.2022 erfolgten auch Erläuterungen zu den Beitragskonten getätigt und somit auch dargelegt, dass die Unkenntnis des Beschwerdeführers über das Beitragskonto XXXX im gegenständlichen Fall keine Verfahrensrelevanz aufweist. Das Bundesverwaltungsgericht bot dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 20.04.2022 erneut die Möglichkeit zu den Ausführungen der belangten Behörde vom 14.04.2022 bzw. zu deren Auflistung der aushaftenden Beträge Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm von dieser Möglichkeit mit Schriftsatz vom 15.05.2022 Gebrauch, erstattete jedoch zur Höhe des aushaftenden Beitrages und deren Grundlage kein weiteres Vorbringen mehr, weshalb im Ergebnis kein Zweifel an der Aufstellung der belangten Behörde besteht. 2.
  29. Die Feststellung, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abgerechnet und abgeführt und im Rahmen der GPLA-Prüfung teilweise nachverrechnet werden mussten, ergibt sich ebenso wie die Höhe der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und insbesondere aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.04.
  30. Die Feststellungen zur Höhe der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge begründen sich im Besonderen sowohl aus den im Verwaltungsakt einliegenden Haftungsschreiben und Rückstandsausweisen vom 28.09.2020 und vom 22.10.2020, dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 25.11.2020 der Stellungnahme und Unterlage der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage sowie der eingeholten Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.04.2022, welche alle den entsprechenden Betrag gleichlautend ausweisen. In der Stellungnahme vom 14.04.2022 legte die belangte Behörde mittels Nachweisen und Belegen auch schlüssig und nachvollziehbar dar, wie sich der verfahrensgegenständliche Betrag konkret zusammensetzt und welche Beitragskonten verfahrensrelevant sind, weshalb für den erkennenden Richter kein Zweifel an dem tatsächlichen Aushaften der Beträge sowie an der im Bescheid festgelegten Höhe von € 12.918,66 zuzüglich Verzugszinsen besteht. Daran vermögen auch die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz – wonach der GPLA-Prüfer das Gewerbe des Herrn S. nicht akzeptiert und ihn als vollwertigen Mitarbeiter eingestuft, dieser jedoch nur „10 bis 80 Stunden im Monat“ und an manchen Monaten „sogar nur 5 Stunden über sein Gewerbe“ dem Primärschuldner verrechnet habe und deshalb der im Bescheid angegebene Betrag nicht stimmen könne – nichts zu ändern, zumal es sich hierbei um ein unsubstantiierten Vorbringen handelt und der Beschwerdeführer weder im Administrativ- noch im Beschwerdeverfahren allfällige Unterlagen oder sonstige geeigneten Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorgelegt hat. Durch die Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.04.2022 erfolgten auch Erläuterungen zu den Beitragskonten getätigt und somit auch dargelegt, dass die Unkenntnis des Beschwerdeführers über das Beitragskonto römisch 40 im gegenständlichen Fall keine Verfahrensrelevanz aufweist. Das Bundesverwaltungsgericht bot dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 20.04.2022 erneut die Möglichkeit zu den Ausführungen der belangten Behörde vom 14.04.2022 bzw. zu deren Auflistung der aushaftenden Beträge Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer nahm von dieser Möglichkeit mit Schriftsatz vom 15.05.2022 Gebrauch, erstattete jedoch zur Höhe des aushaftenden Beitrages und deren Grundlage kein weiteres Vorbringen mehr, weshalb im Ergebnis kein Zweifel an der Aufstellung der belangten Behörde besteht. 2.
  31. Die Feststellung betreffend die Uneinbringlichkeit der ausständigen Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich zunächst aus dem Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 26.11.2020 mit dem der Konkurs über den Beschwerdeführer mangels Vermögen aufgehoben wurde und demzufolge auf die Gläubiger eine Quote von 0 % entfiel. Des Weiteren verwies die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 14.04.2022, dass zur Einbringlichmachung von Beiträgen bislang fünf Fahrnisexekutionen gegen den Primärschuldner eingeleitet werden mussten. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum haben zwei betriebene Fahrnisexekutionen nicht vollzogen werden können und belegte dies die belangte Behörde mit den Exekutionsberichten jeweils vom 18.10.2019, zu Zl. XXXX und zu Zl. XXXX .2.
  32. Die Feststellung betreffend die Uneinbringlichkeit der ausständigen Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich zunächst aus dem Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 26.11.2020 mit dem der Konkurs über den Beschwerdeführer mangels Vermögen aufgehoben wurde und demzufolge auf die Gläubiger eine Quote von 0 % entfiel. Des Weiteren verwies die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 14.04.2022, dass zur Einbringlichmachung von Beiträgen bislang fünf Fahrnisexekutionen gegen den Primärschuldner eingeleitet werden mussten. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum haben zwei betriebene Fahrnisexekutionen nicht vollzogen werden können und belegte dies die belangte Behörde mit den Exekutionsberichten jeweils vom 18.10.2019, zu Zl. römisch 40 und zu Zl. römisch 40 . 2.
  33. Aus dem Verwaltungsakt geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen, welche eine Gläubigerungleichbehandlung ausschließen könnte, vorgelegt hat. So habe er das erste Schreiben der belangten Behörde zu den Haftungsbestimmungen und der Darlegung von Schuldausschließungsgründen nicht erhalten. Auf das zweite Schreiben der belangten Behörde habe er aufgrund des bereits abgelaufenen Termins zur Rückantwort nicht reagiert. In der Beschwerde verwies der Beschwerdeführer zudem unsubstantiiert darauf, dass er seine ausständigen Gehaltszahlungen beim Insolvenzentgeltsfonds geltend gemacht, aber bislang noch nichts erhalten habe und es sich seiner Kenntnis entziehe, ob andere Dienstnehmer Leistungen aus Insolvenzentgeltsfonds erhalten haben. Darüber hinaus machte er im Beschwerdeschriftsatz geltend, dass er alle Forderungen und Sozialversicherungsbeiträge bis zur Zahlungsunfähigkeit des Primärschuldners vollständig beglichen habe und dass bis zu diesem Zeitpunkt auch die Verbindlichkeiten bezahlten worden seien. Allfällige Dokumente zur Untermauerung seines Vorbringens legte der Beschwerdeführer dem Beschwerdeschriftsatz jedoch nicht bei. Auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer im Zuge des ihm eingeräumten Parteiengehörs vom 20.04.2022 keinerlei Unterlagen oder Nachweise für eine Schuldausschließung oder eine Gläubigergleichbehandlung vor. Aus diesem Grund konnte nicht festgestellt werden, dass in den entscheidungsrelevanten Zeiträumen November 2015 bis Dezember 2016 sowie März bis Dezember 2019 die Forderung der belangten Behörde und anderer Forderungen gleichbehandelt wurde. Dass überhaupt keine liquiden Mittel mehr vorhanden waren oder dass es schon vor der Konkurseröffnung zu einer allgemeinen Zahlungseinstellung gekommen ist, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, zumal der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz auch vorbrachte, dass er bis zum Konkursantrag die offenen Beträge der belangten Behörde aufzubringen und zu begleichen versucht habe.
  34. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  35. Zu den Rechtsgrundlagen: Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Gemäß § 83 ASVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.Gemäß Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung. 3.
  36. Zur Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall: 3.2.
  37. Zur Geschäftsführerhaftung: 3.2.1.
  38. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls so lange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (vgl. VwGH vom 19.12.2007, 2005/08/0068).3.2.1.
  39. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls so lange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen vergleiche VwGH vom 19.12.2007, 2005/08/0068). Somit ist hinsichtlich der Geschäftsführerhaftung zunächst zu prüfen, ob die geltend gemachten Beiträge bei der Primärschuldnerin einbringlich sind oder nicht. Dabei gilt es zu berücksichtigten, dass die Beurteilung dieser Uneinbringlichkeit nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses bedarf; Uneinbringlichkeit ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden können (vgl. VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).Somit ist hinsichtlich der Geschäftsführerhaftung zunächst zu prüfen, ob die geltend gemachten Beiträge bei der Primärschuldnerin einbringlich sind oder nicht. Dabei gilt es zu berücksichtigten, dass die Beurteilung dieser Uneinbringlichkeit nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses bedarf; Uneinbringlichkeit ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden können vergleiche VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Im konkreten Fall steht fest, dass das über das Vermögen des Primärschuldners eröffnete Insolvenzverfahren mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 08.09.2020 mangels Vermögens gemäß § 123a IO aufgehoben wurde. Angesichts der angezeigten Masseunzulänglichkeit ist in Zusammenschau mit der Auflösung des Vereins und den von der belangten Behörde gegen den Primärschuldner betriebenen und der ergebnislos gebliebenen Fahrnisexekutionen eine Uneinbringlichkeit der Forderung zu bejahen.Im konkreten Fall steht fest, dass das über das Vermögen des Primärschuldners eröffnete Insolvenzverfahren mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 08.09.2020 mangels Vermögens gemäß Paragraph 123 a, IO aufgehoben wurde. Angesichts der angezeigten Masseunzulänglichkeit ist in Zusammenschau mit der Auflösung des Vereins und den von der belangten Behörde gegen den Primärschuldner betriebenen und der ergebnislos gebliebenen Fahrnisexekutionen eine Uneinbringlichkeit der Forderung zu bejahen. 3.2.1.
  40. Weitere Voraussetzung für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschuld bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichhkeit.3.2.1.
  41. Weitere Voraussetzung für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschuld bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichhkeit. Haftungsbegründend gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist nicht das Herbeiführen der Uneinbringlichkeit als solcher (also insbesondere einer Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin), sondern die schuldhafte Verletzung von Melde- und Auskunftspflichten (bzw. das Unterlassen der Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge) durch den Vertreter. Kausal ist dieses Verhalten grundsätzlich schon dann, wenn die Einbringlichkeit zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gegeben, die Zahlung der Beiträge durch die Primärschuldnerin im Fall pflichtgemäßen Verhaltens also möglich gewesen wäre (Hinweis: E
  42. September 2010, 2009/08/0215). Ausgehend davon, dass die haftungsbegründende Pflichtverletzung ausschließlich in der Meldepflichtverletzung (und nicht etwa in der Herbeiführung einer Zahlungsunfähigkeit) gelegen ist, schadet es auch nicht, wenn jemand zum Zeitpunkt des Eintritts der Uneinbringlichkeit nicht mehr Vertreter der Gesellschaft war (vgl. VwGH 22.02.2012, 2010/08/0190).Haftungsbegründend gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist nicht das Herbeiführen der Uneinbringlichkeit als solcher (also insbesondere einer Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin), sondern die schuldhafte Verletzung von Melde- und Auskunftspflichten (bzw. das Unterlassen der Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge) durch den Vertreter. Kausal ist dieses Verhalten grundsätzlich schon dann, wenn die Einbringlichkeit zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gegeben, die Zahlung der Beiträge durch die Primärschuldnerin im Fall pflichtgemäßen Verhaltens also möglich gewesen wäre (Hinweis: E
  43. September 2010, 2009/08/0215). Ausgehend davon, dass die haftungsbegründende Pflichtverletzung ausschließlich in der Meldepflichtverletzung (und nicht etwa in der Herbeiführung einer Zahlungsunfähigkeit) gelegen ist, schadet es auch nicht, wenn jemand zum Zeitpunkt des Eintritts der Uneinbringlichkeit nicht mehr Vertreter der Gesellschaft war vergleiche VwGH 22.02.2012, 2010/08/0190). Die Beitragsschuld beläuft sich im gegenständlichen Fall auf insgesamt € 12.918,72 zuzüglich Verzugszinsen und ist somit ziffernmäßig der Höhe nach von der belangten Behörde konkret bestimmt worden. 3.2.1.
  44. Hinsichtlich der Kausalität gilt zu prüfen, ob die nicht ordnungsgemäße Abfuhr und die Nichtmeldung der Sozialversicherungsbeiträge rechtswidrig war bzw. der Beschwerdeführer als Vertreter des Primärschuldners seiner gesetzlichen Verpflichtung – nämlich für die ordnungsgemäße Abrechnung der Beiträge und deren rechtzeigte Abführung zu sorgen – rechtswidrig nicht nachgekommen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG leichte Fahrlässigkeit (bei der Verletzung der den Geschäftsführer treffenden Verpflichtungen) aus (vgl. VwGH 20.04.2005, 2003/08/0158 und zuletzt 08.03.2022, Ra 2020/08/0134).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Vertreterhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG leichte Fahrlässigkeit (bei der Verletzung der den Geschäftsführer treffenden Verpflichtungen) aus vergleiche VwGH 20.04.2005, 2003/08/0158 und zuletzt 08.03.2022, Ra 2020/08/0134). Feststeht, dass der Beschwerdeführer vom 28.10.2017 bis 28.05.2021 als Obmann des Primärschuldner im Vereinsregister eingetragen und daher gemäß § 58 Abs. 5 ASVG dazu verpflichtet war, dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit entrichtet werden. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer betreffend die Beiträge der Monate November 2015 bis Dezember 2016 sowie März bis Dezember 2019 nicht nachgekommen.Feststeht, dass der Beschwerdeführer vom 28.10.2017 bis 28.05.2021 als Obmann des Primärschuldner im Vereinsregister eingetragen und daher gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG dazu verpflichtet war, dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit entrichtet werden. Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer betreffend die Beiträge der Monate November 2015 bis Dezember 2016 sowie März bis Dezember 2019 nicht nachgekommen. Es steht des Weiteren fest, dass die nicht ordnungsgemäße Beitragsabrechung und Beitragsabfuhr im gegenständlichen Fall auch kausal für die Uneinbringlichkeit der Beiträge ist. Einerseits ist davon auszugehen, dass die Sozialversicherungsbeiträge bei ordnungsgemäßer Meldung des Dienstnehmers einbringlich gewesen wären, weil zu diesem Zeitpunkt das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Primärschuldners noch nicht eröffnet war. Zudem ergaben sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass deren Uneinbringlichkeit zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge für die Monate November 2015 bis Dezember 2016 sowie März bis Dezember 2019 bereits vorgelegen war (vgl. dazu VwGH vom 17.12.2015, 2013/08/0173).Es steht des Weiteren fest, dass die nicht ordnungsgemäße Beitragsabrechung und Beitragsabfuhr im gegenständlichen Fall auch kausal für die Uneinbringlichkeit der Beiträge ist. Einerseits ist davon auszugehen, dass die Sozialversicherungsbeiträge bei ordnungsgemäßer Meldung des Dienstnehmers einbringlich gewesen wären, weil zu diesem Zeitpunkt das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Primärschuldners noch nicht eröffnet war. Zudem ergaben sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass deren Uneinbringlichkeit zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge für die Monate November 2015 bis Dezember 2016 sowie März bis Dezember 2019 bereits vorgelegen war vergleiche dazu VwGH vom 17.12.2015, 2013/08/0173). 3.2.1.
  45. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass im Zuge der GPLA-Prüfung ein „vollwertiger Dienstnehmer konstruiert“ worden sei, obwohl dieser seine Tätigkeit über sein Gewerbe für die Primärschuldnerin geleistet habe und sehr wohl ordnungsgemäß gemeldet gewesen sei. Für die Geltendmachung einer Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG wegen eines Meldeverstoßes ist zunächst von der Behörde festzustellen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt iSd §§ 33 ff ASVG hätten gemeldet werden müssen und dass diese Meldungen unterblieben sind. Erst wenn dies feststeht, liegt es beim Meldepflichtigen darzutun, dass ihn aus bestimmten Gründen kein Verschulden an der Unterlassung der Meldungen trifft. Das für eine solche Haftung erforderliche Verschulden kann dem Geschäftsführer erst dann und nur insoweit angelastet werden, als er demnach verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten, und das Wissen um diese Meldepflicht entweder als vom Grundwissen des Geschäftsführers einer GmbH umfasst anzusehen oder das Nichtwissen von ihm zu vertreten wäre (vgl. VwGH 22.02.2012, 2010/08/0190).Für die Geltendmachung einer Haftung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG wegen eines Meldeverstoßes ist zunächst von der Behörde festzustellen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt iSd Paragraphen 33, ff ASVG hätten gemeldet werden müssen und dass diese Meldungen unterblieben sind. Erst wenn dies feststeht, liegt es beim Meldepflichtigen darzutun, dass ihn aus bestimmten Gründen kein Verschulden an der Unterlassung der Meldungen trifft. Das für eine solche Haftung erforderliche Verschulden kann dem Geschäftsführer erst dann und nur insoweit angelastet werden, als er demnach verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten, und das Wissen um diese Meldepflicht entweder als vom Grundwissen des Geschäftsführers einer GmbH umfasst anzusehen oder das Nichtwissen von ihm zu vertreten wäre vergleiche VwGH 22.02.2012, 2010/08/0190). Ein Meldepflichtiger muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen; er hat den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Ein Meldepflichtiger, der nicht über alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verfügt, ist nicht schon deshalb exkulpiert, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Einen solchen Meldepflichtigen trifft vielmehr grundsätzlich eine Erkundigungspflicht. Im Rahmen dieser Erkundigungspflicht ist der Meldepflichtige gehalten, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde bzw. bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen. Der Meldepflichtige ist also nur dann entschuldigt, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zu dem einem Meldepflichtigen zu unterstellenden Grundwissen gehören und er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Dienstgeber auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag (vgl. VwGH 20.06.2018, Ra 2017/08/0012).Ein Meldepflichtiger muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen; er hat den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Ein Meldepflichtiger, der nicht über alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verfügt, ist nicht schon deshalb exkulpiert, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Einen solchen Meldepflichtigen trifft vielmehr grundsätzlich eine Erkundigungspflicht. Im Rahmen dieser Erkundigungspflicht ist der Meldepflichtige gehalten, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde bzw. bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen. Der Meldepflichtige ist also nur dann entschuldigt, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zu dem einem Meldepflichtigen zu unterstellenden Grundwissen gehören und er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Dienstgeber auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag vergleiche VwGH 20.06.2018, Ra 2017/08/0012). Einen - nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügenden - Meldepflichtigen trifft grundsätzlich eine Erkundigungspflicht, im Zuge derer er sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  46. April 2011, 2007/08/0220, uva.). Er hat dabei den maßgeblichen Sachverhalt mit allen einzelnen Momenten der konkreten Beschäftigung genau darzulegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  47. März 1994, 93/08/0177, und vom
  48. September 1990, 90/08/0060) und sich bei zu Tage tretenden Widersprüchen gewissenhaft mit allem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen und allenfalls weitere Nachforschungen anzustellen (vgl. VwGH 20.06.2018, Ra 2017/08/0012).Einen - nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügenden - Meldepflichtigen trifft grundsätzlich eine Erkundigungspflicht, im Zuge derer er sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen hat vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  49. April 2011, 2007/08/0220, uva.). Er hat dabei den maßgeblichen Sachverhalt mit allen einzelnen Momenten der konkreten Beschäftigung genau darzulegen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  50. März 1994, 93/08/0177, und vom
  51. September 1990, 90/08/0060) und sich bei zu Tage tretenden Widersprüchen gewissenhaft mit allem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen und allenfalls weitere Nachforschungen anzustellen vergleiche VwGH 20.06.2018, Ra 2017/08/0012). Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer das Aushaften der Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum März bis Dezember 2019 sowie die Dienstnehmereigenschaft des Herrn S. und Nachrechnung auf Grund der Beitragsprüfungen vom 23.09.2019 und vom 28.05.2020 im Zuge eines Parteiengehöres zur Kenntnis. Hiezu nahm der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes lediglich unsubstantiiert Stellung. Dabei legte er vor allem auch nicht dar, dass er sich im Sinne der vorgenannten Judikatur die erforderlichen Erkundigungen – im Besonderen über das Beschäftigungsverhältnis von Herrn S. und die allenfalls daraus resultierenden Meldepflichten – eingeholt hat. Dass der Beschwerdeführer subjektiv der Meinung war, es liege in Bezug auf Herrn S. keine Sozialversicherungspflicht vor, beruht sohin auf mangelnden Kenntnissen, die ihn nicht exkulpieren. 3.2.
  52. Zur Gläubiger(un)gleichbehandlung: 3.2.2.
  53. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten – ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger – nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (vgl. VwGH 08.03.2022, Ra 2020/08/0134). 3.2.2.
  54. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten – ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger – nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger vergleiche VwGH 08.03.2022, Ra 2020/08/0134). Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen (vgl. die Rechtsprechung des VwGH zur vergleichbaren Bestimmung § 25a BUAG vom
  55. Jänner 2014). Dabei trifft den Vertreter nach § 67 Abs. 10 ASVG die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Wenn er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufstellt, ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern; kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Dabei muss der Vertreter nicht nur allgemein dartun, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat, sondern insbesondere die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen (vgl. VwGH 08.03.2022, Ra 2020/08/0134).Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen vergleiche die Rechtsprechung des VwGH zur vergleichbaren Bestimmung Paragraph 25 a, BUAG vom
  56. Jänner 2014). Dabei trifft den Vertreter nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Wenn er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufstellt, ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern; kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Dabei muss der Vertreter nicht nur allgemein dartun, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat, sondern insbesondere die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen vergleiche VwGH 08.03.2022, Ra 2020/08/0134). Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer jedenfalls nicht nachgekommen. So hat er der belangten Behörde im Administrativverfahren keine solche Aufstellung der insgesamt fälligen Verbindlichkeiten und der Zahlungen vorgelegt. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erbrachte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht keine derartigen Unterlagen zum Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung. In einer Gesamtbetrachtung der vorangegangenen Ausführungen war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
  57. Absehen von der mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext „any hearing at all“) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext „any hearing at all“) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geschäftsführerhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geschäftsführerhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I422.2238831.1.00

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