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{'item': 'I422 2241401-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlI422 2241401-1 SpruchI422 2241401-1/16E, I422 2241401-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 19.01.2021 informierte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in Folge: belangte Behörde) Herrn XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) über die auf dem Beitragskonto des Vereins XXXX (in Folge: Primärschuldner) aushaftenden Beiträge samt Nebengebühren in der Höhe von € 6.360,
  2. Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer in diesem Schreiben auf die Vertreterhaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG hin und ersuchte ihn um die Begleichung des aushaftenden Betrages bzw. um Darlegung sämtlicher Tatsachen und Nachweise, die seiner Ansicht nach gegen eine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sprechen.
  3. Mit Schreiben vom 19.01.2021 informierte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (in Folge: belangte Behörde) Herrn römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) über die auf dem Beitragskonto des Vereins römisch 40 (in Folge: Primärschuldner) aushaftenden Beiträge samt Nebengebühren in der Höhe von € 6.360,
  4. Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer in diesem Schreiben auf die Vertreterhaftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG hin und ersuchte ihn um die Begleichung des aushaftenden Betrages bzw. um Darlegung sämtlicher Tatsachen und Nachweise, die seiner Ansicht nach gegen eine Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprechen.
  5. In seiner Stellungnahme vom 31.01.2021 verwies der Beschwerdeführer auf die Unzulässigkeit der Haftung, da keine schuldhafte Pflichtverletzung bei der Entrichtung der Beiträge und der Nebenkosten vorliege. Die Beiträge seien nicht bezahlt worden, weil Zahlungsausfälle Dritter zur Zahlungsunfähigkeit des Primärschuldners geführt haben und begründe dies kein Verschulden im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG. Die Verrechnung von Nebengebühren grenze an Willkür, zumal es die belangte Behörde gewesen sei, die den Konkursantrag über das Vermögen des Primärschuldners gestellt und somit sie diese selbst verschuldet habe.
  6. In seiner Stellungnahme vom 31.01.2021 verwies der Beschwerdeführer auf die Unzulässigkeit der Haftung, da keine schuldhafte Pflichtverletzung bei der Entrichtung der Beiträge und der Nebenkosten vorliege. Die Beiträge seien nicht bezahlt worden, weil Zahlungsausfälle Dritter zur Zahlungsunfähigkeit des Primärschuldners geführt haben und begründe dies kein Verschulden im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Die Verrechnung von Nebengebühren grenze an Willkür, zumal es die belangte Behörde gewesen sei, die den Konkursantrag über das Vermögen des Primärschuldners gestellt und somit sie diese selbst verschuldet habe.
  7. Mit Schreiben vom 04.02.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er mit seinen Ausführungen zweifelsfrei die Ursache für die finanzielle Lage aus betriebswirtschaftliche Sicht aufzeige. Allerdings stelle sich in einem Haftungsverfahren nach § 67 Abs. 10 ASVG nicht die Frage nach der Ursache einer Insolvenz einer Gesellschaft und sei es ebenfalls nicht von Bedeutung, ob den Obmann ein Verschulden am Einritt der Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft treffe. Für das Vorliegen einer Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG sei einzig das Vorliegen einer Pflichtverletzung maßgeblich und reiche hiefür bereits leichte Fahrlässigkeit aus. Mit dem Schreiben räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer erneut die Möglichkeit ein zur Frage des Vorliegens von Schuldausschließungsgründen und der Gläubigergleichbehandlung Stellung zu nehmen und Unterlagen vorzulegen.
  8. Mit Schreiben vom 04.02.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er mit seinen Ausführungen zweifelsfrei die Ursache für die finanzielle Lage aus betriebswirtschaftliche Sicht aufzeige. Allerdings stelle sich in einem Haftungsverfahren nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nicht die Frage nach der Ursache einer Insolvenz einer Gesellschaft und sei es ebenfalls nicht von Bedeutung, ob den Obmann ein Verschulden am Einritt der Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft treffe. Für das Vorliegen einer Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sei einzig das Vorliegen einer Pflichtverletzung maßgeblich und reiche hiefür bereits leichte Fahrlässigkeit aus. Mit dem Schreiben räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer erneut die Möglichkeit ein zur Frage des Vorliegens von Schuldausschließungsgründen und der Gläubigergleichbehandlung Stellung zu nehmen und Unterlagen vorzulegen. Hiezu brachte der Beschwerdeführer keine weitere Stellungnahme weitere ein.
  9. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 26.02.2021 stellte die belangte Behörde fest, dass ihr der Beschwerdeführer als Obmann des Primärschuldners gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Jänner 2019, Februar 2019, März 2019, April 2019, Mai 2019, Juni 2019, Juli 2019 und September 2019 in der Höhe von € 6.360,17 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % p.a. aus € 2.211,14 ab 01.02.2021, schuldet. Zugleich verpflichtete ihn die belangte Behörde zur Bezahlung dieses Betrages binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen.
  10. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 26.02.2021 stellte die belangte Behörde fest, dass ihr der Beschwerdeführer als Obmann des Primärschuldners gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Jänner 2019, Februar 2019, März 2019, April 2019, Mai 2019, Juni 2019, Juli 2019 und September 2019 in der Höhe von € 6.360,17 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % p.a. aus € 2.211,14 ab 01.02.2021, schuldet. Zugleich verpflichtete ihn die belangte Behörde zur Bezahlung dieses Betrages binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde. Die Behauptung, wonach der Primärschuldner der belangten Behörde Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 6.360,17 schulde, sei falsch bzw. unrichtig. Die in diesem Betrag enthaltenen Nebengebühren in der Höhe von € 4.066,29 bilden Antragskosten der belangten Behörde zur Insolvenz. Nachdem diese Antragskosten höher seien als die aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge habe die belangte Behörde den vom OGH ausgesprochenen Grundsatz der Sparsamkeit und Schadensminimierungspflicht verletzt und erweise sich deren Geltendmachung als unzulässig. Da der Primärschuldner ausschließlich durch Dritte finanziert und die Ausgangsrechnungen des Primärschuldners durch die Auftraggeber nicht bezahlten worden seien und die einzigen Gläubiger die ehemaligen Mitarbeiter, die belangte Behörde und das Finanzamt seien, liege es auf der Hand, dass die Sozialversicherungsbeiträge im Zeitraum vom 01.02.2019 bis zur Insolvenzeröffnung und darüber hinaus nicht in einem geringen Ausmaß bezahlten worden seien, als die sonstigen Verbindlichkeiten. Mit Ausnahme der Personalkosten gebe es keine sonstigen Verbindlichkeiten, da diese Posten von Dritten unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden seien. Bis zum letzten Tag sei die Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge versucht worden, weswegen nicht von einem fahrlässigen Handeln ausgegangen werden könne.
  12. Am 14.04.2021 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor.
  13. Mit Schreiben vom 03.02.2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde im Wesentlichen dazu auf, in schlüssiger und nachvollziehbarer Form darzulegen, welche Beiträge für welche Dienstnehmer:Innen nicht ordnungsgemäß berechnet und abgeführt wurden. Des Weiteren wurde die belangte Behörde um Nachweis der Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beiträge beim Primärschuldner ersucht.
  14. In ihrem Schriftsatz vom 14.04.2022 erläuterte die belangte Behörde, dass seitens des Primärschuldners für den Zeitraum April bis Juli 2019 keine monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen mehr erstattet worden seien und legte sie mittels Nachweisen auch konkret dar, wie sich die aushaftende Beitragsschuld konkret zusammensetzt. Zugleich schränkte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme den Haftungsbetrag um die Höhe des Konkurskostenvorschusses ein. Hinsichtlich der Uneinbringlichkeit verwies die belangte Behörde darauf, dass seit Bestehen des Beitragskontos gegen den Primärschuldner bislang insgesamt fünf Fahrnisexekutionen eingeleitet werden mussten und haben zwei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum betriebene Fahrnisexekutionen nicht vollzogen werden können.
  15. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer die Erläuterungen der belangten Behörde samt Beilagen mit Schreiben vom 20.04.2022 zur Kenntnis. Zur Abgabe einer Stellungnahme und dem Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung wurde dem Beschwerdeführer eine dreiwöchige Frist eingeräumt und diese auf Ersuchen des Beschwerdeführers bis zum 20.05.2022 verlängert.
  16. Von dieser Stellungnahmemöglichkeit nahm der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 15.05.2022 Gebrauch. Er habe derzeit keinen Zugriff auf die Vereinsunterlagen und sei ihm trotz Fristerstreckung eine Beschaffung der erforderlichen Unterlagen nicht möglich. Eine Gläubigerungleichbehandlung der belangten Behörde habe es – wie bereits in der Beschwerde ausgeführt worden sei – nicht gegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:Der in Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen: 1.
  18. Der Primärschuldner war ein zu ZVR XXXX im Vereinsregister eingetragener Verein. 1.
  19. Der Primärschuldner war ein zu ZVR römisch 40 im Vereinsregister eingetragener Verein. 1.
  20. Der Beschwerdeführer war von 15.02.2017 bis 14.02.2021 als Obmann des Primärschuldner im Vereinsregister eingetragen und vertrat er als solches den Verein nach außen. 1.
  21. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 29.01.2020, zu XXXX wurde über das Vermögen des Primärschuldners das Konkursverfahren eröffnet und der Rechtsanwalt Dr. MMag. Andreas G[...] zum Masseverwalter in diesem Konkursverfahren bestellt. Mittels Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 26.11.2020 wurde das über das Vermögen des Primärschuldners eröffnete Insolvenzverfahren mangels Vermögens gemäß § 123a IO aufgehoben. Auf die Insolvenzgläubiger entfiel eine Quote von 0 %. Der Insolvenzverwalter wurde am 26.11.2020 seines Amtes enthoben.1.
  22. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.01.2020, zu römisch 40 wurde über das Vermögen des Primärschuldners das Konkursverfahren eröffnet und der Rechtsanwalt Dr. MMag. Andreas G[...] zum Masseverwalter in diesem Konkursverfahren bestellt. Mittels Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 26.11.2020 wurde das über das Vermögen des Primärschuldners eröffnete Insolvenzverfahren mangels Vermögens gemäß Paragraph 123 a, IO aufgehoben. Auf die Insolvenzgläubiger entfiel eine Quote von 0 %. Der Insolvenzverwalter wurde am 26.11.2020 seines Amtes enthoben. 1.
  23. Die Sozialversicherungsbeiträge des Primärschuldners wurden im Beitragszeitraum 01.02.2019 bis 31.07.2019 nicht ordnungsgemäß abgerechnet und abgeführt und mussten teilweise im Rahmen einer GPLA-Prüfung nachverrechnet werden. Der Primärschuldner schuldet der belangten Behörde für den Zeitraum 01.02.2019 bis 31.07.2019 nicht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren in der Höhe von € 2.490,11 zuzüglich Verzugszinsen. 1.
  24. Die Sozialversicherungsbeiträge für den Beitragszeitraum 01.02.2019 bis 31.07.2019 samt Nebengebühren und Verzugszinsen in Höhe von insgesamt € 2.490,11 sind beim Primärschuldner uneinbringlich. 1.
  25. Der Beschwerdeführer hat weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Februar bis Juli 2019 überhaupt keine liquiden Mittel mehr vorhanden waren oder die Forderung der belangten Behörde und anderer Gläubiger gleichbehandelt wurden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass schon vor dem 29.01.2020 eine allgemeine Zahlungseinstellung stattgefunden hat.
  26. Beweiswürdigung: Der umseits dargelegte Verfahrensgang und der maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde sowie der im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen vom 14.04.2022 und vom 15.05.
  27. 2.
  28. Die Feststellungen zum Primärschuldner und der Konkurseröffnung über sein Vermögen bzw. die Aufhebung des Konkurses ergeben sich ebenso wie die Funktion des Beschwerdeführers als Obmann des Primärschuldners und der Bestellung des Masseverwalters aus den eingeholten Auszügen des Vereinsregisters und dem vom Landesgericht XXXX übermittelten Insolvenzedikt und den Beschlüssen über die Eröffnung und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Auf Letzterem gründet auch die Feststellung, dass der Konkurs mangels Vermögens gemäß § 123a IO aufgehoben wurde und auf die Insolvenzgläubiger eine Quote von 0 % entfiel.2.
  29. Die Feststellungen zum Primärschuldner und der Konkurseröffnung über sein Vermögen bzw. die Aufhebung des Konkurses ergeben sich ebenso wie die Funktion des Beschwerdeführers als Obmann des Primärschuldners und der Bestellung des Masseverwalters aus den eingeholten Auszügen des Vereinsregisters und dem vom Landesgericht römisch 40 übermittelten Insolvenzedikt und den Beschlüssen über die Eröffnung und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Auf Letzterem gründet auch die Feststellung, dass der Konkurs mangels Vermögens gemäß Paragraph 123 a, IO aufgehoben wurde und auf die Insolvenzgläubiger eine Quote von 0 % entfiel. 2.
  30. Die Feststellung, dass die Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abgerechnet und abgeführt und im Rahmen der GPLA-Prüfung teilweise nachverrechnet werden mussten, ergibt sich ebenso wie die Höhe der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den dort einliegenden Haftungsschreiben und Rückstandsausweisen vom 16.12.2020 und vom 19.01.2021, dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 26.02.2021 samt Rückstandsausweisung, den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, der Stellungnahme und Unterlage der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage sowie der eingeholten Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.04.2022 samt den darin vorgelegten Unterlagen und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.05.
  31. Die belangte Behörde legte in der Stellungnahme vom 14.04.2022 mittels Nachweisen und Belegen schlüssig und nachvollziehbar dar, wie sich der verfahrensgegenständliche Betrag zusammensetzt, welchen Beitragszeitraum die jeweilige Forderung betraf und in welcher Höhe die jeweilige Forderung anfiel. Angesichts der gleichlautenden Beträge besteht für den erkennenden Richter kein Zweifel am tatsächlichen Aushaften des ursprünglichen Forderungsbetrages in der Höhe von € 6.360,
  32. Sofern der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz moniert, dass die in der Forderung mitumfassten Nebengebühren auch die Antragskosten der belangten Behörde zur Insolvenz enthalten und die belangte Behörde – nachdem diese Antragskosten zur Insolvenz höher seien als die eigentlichen Sozialversicherungsbeiträge – dadurch den Grundsatz der Sparsamkeit und der Schadensminimierung verletze, wurde dem seitens der belangten Behörde zwischenzeitig Rechnung getragen. In der Stellungnahme vom 14.04.2022 erklärte die belangte Behörde unmissverständlich, wonach sie den ursprünglich geltend gemachten Betrag in der Höhe von € 6.360,17 um den von ihr geleisteten und in den Nebengebühren enthaltenen Konkurskostenvorschuss in der Höhe von € 3.870,06 reduziere, sodass sie nunmehr eine Forderung in der Höhe von € 2.490,11 geltend mache. Wie sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.04.2022 ableitet, erstattete der Primärschuldner für den Zeitraum Februar und März 2019 zwar die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen, allerdings führte er diese für den besagten Zeitraum nicht ab. Für den Zeitraum April bis Juli 2019 wurden seitens des Primärschuldners keine Beitragsgrundlagenmeldungen mehr erstattet und abgeführt bzw. wurden diese zunächst durch die belangte Behörde geschätzt und im Rahmen einer GPLA-Prüfung nachverrechnet. Dass im gegenständlichen Fall keine ordnungsgemäße Beitragsabrechnung vorgenommen worden sei, wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten und legt er in seiner Stellungnahme vom 31.01.2021 dar, dass sich die Nichtbezahlung der Beiträge im Zahlungsausfall von Seiten Dritter begründe. Allerdings erklärte der Beschwerdeführer dadurch nicht, weshalb für den Zeitraum April bis Juli 2019 keine ordnungsgemäße Beitragsgrundlagenmeldung vorgenommen wurde. 2.
  33. Die Feststellung betreffend die Uneinbringlichkeit der ausständigen Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich zunächst aus dem Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 26.11.2020 mit dem der Konkurs über den Beschwerdeführer mangels Vermögen aufgehoben wurde und demzufolge auf die Gläubiger eine Quote von 0 % entfiel. Des Weiteren verwies die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 14.04.2022, dass zur Einbringlichmachung von Beiträgen bislang fünf Fahrnisexekutionen gegen den Primärschuldner eingeleitet werden mussten. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum haben zwei betriebene Fahrnisexekutionen nicht vollzogen werden können und belegte dies die belangte Behörde mit den Exekutionsberichten jeweils vom 18.10.2019, zu Zl. XXXX und zu Zl. XXXX .2.
  34. Die Feststellung betreffend die Uneinbringlichkeit der ausständigen Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich zunächst aus dem Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 26.11.2020 mit dem der Konkurs über den Beschwerdeführer mangels Vermögen aufgehoben wurde und demzufolge auf die Gläubiger eine Quote von 0 % entfiel. Des Weiteren verwies die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 14.04.2022, dass zur Einbringlichmachung von Beiträgen bislang fünf Fahrnisexekutionen gegen den Primärschuldner eingeleitet werden mussten. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum haben zwei betriebene Fahrnisexekutionen nicht vollzogen werden können und belegte dies die belangte Behörde mit den Exekutionsberichten jeweils vom 18.10.2019, zu Zl. römisch 40 und zu Zl. römisch 40 . 2.
  35. Dem Beschwerdeführer wurde sowohl von der belangten Behörde als auch zuletzt vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. In diesen verwies der Beschwerdeführer zwar, dass die Beiträge nicht bezahlt worden seien, weil Zahlungsausfälle zur Zahlungsunfähigkeit geführt haben und dass er die Forderungen der belangten Behörde nicht in geringerem Ausmaß bezahlt habe, als die „sonstigen Forderungen“. Einen Nachweis über das tatsächliche Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit, dem gänzlichen Fehlen liquider Mittel zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt oder der tatsächlichen Gläubigergleichbehandlung erbrachte der Beschwerdeführer jedoch nicht. Ebensowenig belegte der Beschwerdeführer in all seinen Stellungnahmen, dass schon vor dem 29.01.2020 eine allgemeine Zahlungseinstellung stattgefunden hatte, sondern verwies er darauf, dass er „bis zum letzten Tag“ die Begleichung der SV-Beiträge versucht habe.
  36. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  37. Zu den Rechtsgrundlagen: Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Gemäß § 83 ASVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.Gemäß Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung. 3.
  38. Zur Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall: 3.2.
  39. Zur Geschäftsführerhaftung: Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls so lange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (vgl. VwGH vom 19.12.2007, 2005/08/0068).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls so lange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen vergleiche VwGH vom 19.12.2007, 2005/08/0068). Somit ist hinsichtlich der Geschäftsführerhaftung zunächst zu prüfen, ob die geltend gemachten Beiträge bei der Primärschuldnerin einbringlich sind oder nicht. Dabei gilt es zu berücksichtigten, dass die Beurteilung dieser Uneinbringlichkeit nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses bedarf; Uneinbringlichkeit ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden können (vgl. VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).Somit ist hinsichtlich der Geschäftsführerhaftung zunächst zu prüfen, ob die geltend gemachten Beiträge bei der Primärschuldnerin einbringlich sind oder nicht. Dabei gilt es zu berücksichtigten, dass die Beurteilung dieser Uneinbringlichkeit nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses bedarf; Uneinbringlichkeit ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden können vergleiche VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Im Lichte dieser Judikatur ist aufgrund der am 29.01.2019 erfolgten Konkurseröffnung über das Vermögen des Primärschuldners und der vom Masseverwalter angezeigten Masseunzulänglichkeit in Zusammenschau mit den von der belangten Behörde gegen den Primärschuldner betriebenen ergebnislosen Fahrnisexekutionen eine Uneinbringlichkeit der Forderung zu bejahen. Weitere Voraussetzung für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschuld bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichhkeit.Weitere Voraussetzung für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschuld bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichhkeit. Die Beitragsschuld beläuft sich im gegenständlichen Fall konkret auf insgesamt € 6.360,17 zuzüglich Verzugszinsen und Nebengebühren und ist somit ziffernmäßig der Höhe nach von der belangten Behörde auf Grundlage der zum Teil erstatteten monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sowie aufgrund einer Beitragsnachrechnung bestimmt worden. Zudem sind die nicht ordnungsgemäße Beitragsabrechung und Beitragsabfuhr auch kausal für die Uneinbringlichkeit der Beiträge, da sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ergaben, dass deren Uneinbringlichkeit zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge bereits vorgelegen war. Hinsichtlich der Höhe der Beitragsschuld moniert der Beschwerdeführer, dass der von der belangten Behörde geltend gemachte Betrag in der Höhe von € 6.360,17 unrichtig bzw. falsch sei. Die in diesem Betrag mitumfassten Nebenkosten enthalten die Antragskosten der belangten Behörde zur Insolvenz in Höhe von € 4.066,
  40. Diese Antragskosten seien allerdings von der belangten Behörde verursacht worden und somit ihr zuzuschreiben. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, trug die belangte Behörde diesem Beschwerdeeinwand dahingehend Rechnung, indem sie den Forderungsbetrag um die Antragskosten zum Konkurs reduzierte. In Bezug auf die Kausalität gilt zu prüfen, ob die nicht ordnungsgemäße Abfuhr und die Nichtmeldung der Sozialversicherungsbeiträge rechtswidrig war bzw. der Beschwerdeführer als Vertreter des Primärschuldners seiner gesetzlichen Verpflichtung – nämlich für die ordnungsgemäße Abrechnung der Beiträge und deren rechtzeigte Abführung zu sorgen – rechtswidrig nicht nachgekommen ist. Dies ist im gegenständlichen Fall aus nachstehenden Überlegungen zu bejahen: Haftungsbegründend gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist nicht das Herbeiführen der Uneinbringlichkeit als solcher (also insbesondere einer Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin), sondern die schuldhafte Verletzung von Melde- und Auskunftspflichten (bzw. das Unterlassen der Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge) durch den Vertreter. Kausal ist dieses Verhalten grundsätzlich schon dann, wenn die Einbringlichkeit zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gegeben, die Zahlung der Beiträge durch die Primärschuldnerin im Fall pflichtgemäßen Verhaltens also möglich gewesen wäre (Hinweis: E
  41. September 2010, 2009/08/0215). Ausgehend davon, dass die haftungsbegründende Pflichtverletzung ausschließlich in der Meldepflichtverletzung (und nicht etwa in der Herbeiführung einer Zahlungsunfähigkeit) gelegen ist, schadet es auch nicht, wenn jemand zum Zeitpunkt des Eintritts der Uneinbringlichkeit nicht mehr Vertreter der Gesellschaft war (vgl. VwGH 22.02.2012, 2010/08/0190).Haftungsbegründend gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist nicht das Herbeiführen der Uneinbringlichkeit als solcher (also insbesondere einer Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin), sondern die schuldhafte Verletzung von Melde- und Auskunftspflichten (bzw. das Unterlassen der Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge) durch den Vertreter. Kausal ist dieses Verhalten grundsätzlich schon dann, wenn die Einbringlichkeit zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gegeben, die Zahlung der Beiträge durch die Primärschuldnerin im Fall pflichtgemäßen Verhaltens also möglich gewesen wäre (Hinweis: E
  42. September 2010, 2009/08/0215). Ausgehend davon, dass die haftungsbegründende Pflichtverletzung ausschließlich in der Meldepflichtverletzung (und nicht etwa in der Herbeiführung einer Zahlungsunfähigkeit) gelegen ist, schadet es auch nicht, wenn jemand zum Zeitpunkt des Eintritts der Uneinbringlichkeit nicht mehr Vertreter der Gesellschaft war vergleiche VwGH 22.02.2012, 2010/08/0190). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG leichte Fahrlässigkeit (bei der Verletzung der den Geschäftsführer treffenden Verpflichtungen) aus (vgl. VwGH 20.04.2005, 2003/08/0158 und zuletzt 08.03.2022, Ra 2020/08/0134).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für die Vertreterhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG leichte Fahrlässigkeit (bei der Verletzung der den Geschäftsführer treffenden Verpflichtungen) aus vergleiche VwGH 20.04.2005, 2003/08/0158 und zuletzt 08.03.2022, Ra 2020/08/0134). Das für die Haftung erforderliche Verschulden an einem Meldepflichtverletzungen kann dem Vertreter einer juristischen Person insoweit angelastet werden, als er verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten, und das Wissen um diese Meldepflicht entweder als vom Grundwissen des Vertreters umfasst anzusehen oder das Nichtwissen von ihm zu vertreten wäre (vgl. VwGH 11.11.2019, Ra 2018/08/0195).Das für die Haftung erforderliche Verschulden an einem Meldepflichtverletzungen kann dem Vertreter einer juristischen Person insoweit angelastet werden, als er verpflichtet gewesen wäre, bestimmte konkret zu bezeichnende Meldungen zu erstatten, und das Wissen um diese Meldepflicht entweder als vom Grundwissen des Vertreters umfasst anzusehen oder das Nichtwissen von ihm zu vertreten wäre vergleiche VwGH 11.11.2019, Ra 2018/08/0195). Auf Grundlage der Bestimmungen des § 58 Abs. 5 ASVG war der Primärschuldner und als solche auch der Beschwerdeführer als Obmann des Primärschuldners zur ordnungsgemäßen Berechnung, Meldung und Abfuhr der Beiträge an die belangte Behörde verpflichtet. Dieser Verpflichtung kam er – wie die umseitigen Ausführungen in der Beweiswürdigung zeigen – allerdings nicht nach. Auf Grundlage der Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG war der Primärschuldner und als solche auch der Beschwerdeführer als Obmann des Primärschuldners zur ordnungsgemäßen Berechnung, Meldung und Abfuhr der Beiträge an die belangte Behörde verpflichtet. Dieser Verpflichtung kam er – wie die umseitigen Ausführungen in der Beweiswürdigung zeigen – allerdings nicht nach. 3.2.
  43. Zur Gläubiger(un)gleichbehandlung: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung des Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten – ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger – nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (vgl. VwGH 08.03.2022, Ra 2020/08/0134). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung des Geschäftsführers gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten – ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger – nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger vergleiche VwGH 08.03.2022, Ra 2020/08/0134). Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen (vgl. die Rechtsprechung des VwGH zur vergleichbaren Bestimmung § 25a BUAG vom
  44. Jänner 2014). Dabei trifft den Vertreter nach § 67 Abs. 10 ASVG die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Wenn er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufstellt, ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern; kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Dabei muss der Vertreter nicht nur allgemein dartun, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat, sondern insbesondere die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen (vgl. VwGH 08.03.2022, Ra 2020/08/0134).Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen vergleiche die Rechtsprechung des VwGH zur vergleichbaren Bestimmung Paragraph 25 a, BUAG vom
  45. Jänner 2014). Dabei trifft den Vertreter nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Wenn er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufstellt, ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern; kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat. Dabei muss der Vertreter nicht nur allgemein dartun, dass er dem Benachteiligungsverbot Rechnung getragen hat, sondern insbesondere die im Beurteilungszeitraum fälligen unberichtigten Beitragsschulden und die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten sowie die darauf jeweils geleisteten Zahlungen darlegen vergleiche VwGH 08.03.2022, Ra 2020/08/0134). Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer jedenfalls nicht nachgekommen und hat er der belangten Behörde keine solche Aufstellung der insgesamt fälligen Verbindlichkeiten und der Zahlungen vorgelegt bzw. zuletzt auch dem Bundesverwaltungsgericht keine Unterlagen zum Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung vorgelegt. In einer Gesamtbetrachtung der vorangegangenen Ausführungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  46. Absehen von der mündlichen Verhandlung: Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext „any hearing at all“) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext „any hearing at all“) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geschäftsführerhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geschäftsführerhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I422.2241401.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.