4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte in Österreich am 13.02.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.09.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak
G abgewiesen wurde. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
FPG zulässig ist.
1 bis 3 FPG wurde ihm eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte in Österreich am 13.02.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.09.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak
Paragraph 8, AsylG abgewiesen wurde. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.
1 AVG zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
Ihm wurde
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und
Vm Abs. 2 Z. 6 FPG ein zweijähriges Einreiseverbot gegen ihn verhängt.3. Am 03.02.2020 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 10.07.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig ist. Ihm wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein zweijähriges Einreiseverbot gegen ihn verhängt.
G. Zugleich legte er eine Bevollmächtigungsanzeige einer anwaltlichen Vertretung, eine von dieser verfasste schriftliche Antragsbegründung sowie mehrere Beweismittel vor.7. Der BF stellte persönlich am 08.03.2022 beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG. Zugleich legte er eine Bevollmächtigungsanzeige einer anwaltlichen Vertretung, eine von dieser verfasste schriftliche Antragsbegründung sowie mehrere Beweismittel vor.
G zurückgewiesen.11. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 18.03.2022 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 08.03.2022
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. 12. Mit Information des BFA vom 21.03.2022 wurde ihm von Amts wegen
1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.12. Mit Information des BFA vom 21.03.2022 wurde ihm von Amts wegen
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
Vm Abs. 2 Z. 6 FPG. Er kam seiner Ausreiseverpflichtungen bisher nicht nach und hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 23.09.2019 rechtskräftig negativ abgewiesen, sein am 03.02.2020 gestellter Folgeantrag mit rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 06.05.2021. Gegen ihn besteht seit Abschluss des Folgeantragsverfahrens eine rechtskräftige, mit einem zweijährigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG. Er kam seiner Ausreiseverpflichtungen bisher nicht nach und hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er spricht Arabisch als Muttersprache. Er hat bislang keine Deutschkurse besucht. Er hat am 22.09.2021 an der Integrationsprüfung A2 des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) teilgenommen, ein Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung wurde bis dato nicht aktenkundig. Er verfügt über alltagstaugliche Deutschkenntnisse. Er ist bisher keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen. Er bestritt seinen hiesigen Lebensunterhalt seit seiner Einreise in das Bundesgebiet bis zum 02.10.2019 aus Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er verfügt über freundschaftliche Kontakte mit österreichischen Staatsbürgern, welche seinen Aufenthalt in Österreich finanzieren. Er bewohnt seit 16.02.2022 eine Unterkunft, die ihm im Rahmen eines Leihvertrages unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Er verfügt über eine bis zum 19.05.2022 gültige Selbstversicherung in der Krankenversicherung. Er ist Mitglied in einem Fußballverein. Er hat in seiner Wohnsitzgemeinde unentgeltlich Gartenarbeiten angeboten sowie ein unentgeltliches Praktikum in einer Praxis für Augenheilkunde absolviert Er ist ledig und kinderlos. Er führt eine Beziehung mit einer slowenischen Staatsangehörigen, welche in Slowenien lebt. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zu ihr liegt nicht vor. In Österreich lebt seine Tante, darüber hinaus verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet oder in einem anderen Mitgliedstaat. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist voll erwerbsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
G über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
F), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1. § 55 AsylG idgF lautet:1.1. Paragraph 55, AsylG idgF lautet:
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.
Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
G als unzulässig zurück. Prüfungsgegenstand war daher nur, ob die Zurückweisung durch das BFA zu Recht erfolgt ist. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurück. Prüfungsgegenstand war daher nur, ob die Zurückweisung durch das BFA zu Recht erfolgt ist. 1.3.1. In Abschnitt E) des angefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde zunächst fest, dass der BF aufgrund der aufrechten Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist, bereits die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 1 Z. 1 AsylG nicht erfüllen würde. Darüber hinaus zog sie die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG in Erwägung und stellte fest, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei. Zwischen dem Zeitpunkt der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung und der nunmehrigen Bescheiderlassung liege nur ein sehr kurzer Zeitraum, sodass sich auch der Inlandsaufenthalt des BF nicht wesentlich verlängert habe. Die Umstände seiner Lebensführung seien weitgehend unverändert. Mit seiner zwischenzeitlich erfolgten Teilnahme an der Integrationsprüfung A2 habe er keine maßgebliche Sachverhaltsänderung aufgezeigt. Es habe sich auch keine hinreichend konkrete Aussicht auf eine längere bzw. überhaupt vorhandene Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit ergeben, sodass von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen sei. Die vorgelegte Versicherungspolizze sei bereits im Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2021 berücksichtigt worden. Auch dem vorgelegten Leihvertrag über eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit sei keine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu entnehmen. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sei auch keine Änderung im Familienleben zu erblicken. Unter Bedachtnahme auf diese Faktoren könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert habe, dass eine erneute Interessenabwägung
Der gestellte Antrag stelle aus Sicht der Behörde zweifellos eine Umgehungshandlung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen dar. 1.3.1. In Abschnitt E) des angefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde zunächst fest, dass der BF aufgrund der aufrechten Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist, bereits die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht erfüllen würde. Darüber hinaus zog sie die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG in Erwägung und stellte fest, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei. Zwischen dem Zeitpunkt der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung und der nunmehrigen Bescheiderlassung liege nur ein sehr kurzer Zeitraum, sodass sich auch der Inlandsaufenthalt des BF nicht wesentlich verlängert habe. Die Umstände seiner Lebensführung seien weitgehend unverändert. Mit seiner zwischenzeitlich erfolgten Teilnahme an der Integrationsprüfung A2 habe er keine maßgebliche Sachverhaltsänderung aufgezeigt. Es habe sich auch keine hinreichend konkrete Aussicht auf eine längere bzw. überhaupt vorhandene Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit ergeben, sodass von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen sei. Die vorgelegte Versicherungspolizze sei bereits im Erkenntnis des BVwG vom 13.12.2021 berücksichtigt worden. Auch dem vorgelegten Leihvertrag über eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit sei keine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu entnehmen. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sei auch keine Änderung im Familienleben zu erblicken. Unter Bedachtnahme auf diese Faktoren könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert habe, dass eine erneute Interessenabwägung
Der gestellte Antrag stelle aus Sicht der Behörde zweifellos eine Umgehungshandlung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen dar. Dem wurde in der Beschwerde mit Verweis auf die Judikatur des VwGH entgegengehalten, dass das Bestehen eines aufrechten Einreiseverbotes der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht von vornherein entgegenstehe. Seit der Entscheidung des BVwG vom 06.05.2021 seien berücksichtigungswürdige Neuumstände hinzugekommen, die eine ergänzende oder neue Abwägung nach Art. 8 EMRK erforderlich gemacht hätten. Dem wurde in der Beschwerde mit Verweis auf die Judikatur des VwGH entgegengehalten, dass das Bestehen eines aufrechten Einreiseverbotes der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht von vornherein entgegenstehe. Seit der Entscheidung des BVwG vom 06.05.2021 seien berücksichtigungswürdige Neuumstände hinzugekommen, die eine ergänzende oder neue Abwägung nach Artikel 8, EMRK erforderlich gemacht hätten. 1.3.
den ErläutRV zu § 58 Abs. 10 FPG idF FNG 2014 (1803 BlgNR 24. GP 50) hat im Rahmen eines Verfahrens nach § 55 AsylG auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FPG verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Art. 8 EMRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 und 3 FPG, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird
3 Z. 2 FPG gegenstandslos, sodass auch dem – deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden – Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z. 1 AsylG dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich – wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 3 Z. 2 AsylG ausdrücklich – nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG beziehen kann. Dieses Verständnis liegt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FPG zugänglich sind, bei zwingenden Gründen des Art. 8 EMRK im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG gegenstandslos werden zu lassen (VwGH 12.2015, Ro 2015/21/0037 mit Verweis auf VfGH 03.12.2012, G 74/12).
den ErläutRV zu Paragraph 58, Absatz 10, FPG in der Fassung FNG 2014 (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 50) hat im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird
Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG gegenstandslos, sodass auch dem – deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden – Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich – wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG ausdrücklich – nur auf Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 56 und 57 AsylG beziehen kann. Dieses Verständnis liegt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FPG zugänglich sind, bei zwingenden Gründen des Artikel 8, EMRK im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG gegenstandslos werden zu lassen (VwGH 12.2015, Ro 2015/21/0037 mit Verweis auf VfGH 03.12.2012, G 74/12). Zwar wird vom BVwG nicht übersehen, dass die belangte Behörde rechtlich zunächst irrig annahm, dass eine aufrechte Rückkehrentscheidung gem. § 52 iVm § 53 Abs. 2 FPG vorliege und der BF „bereits deswegen schon eine der grundsätzlichen Erteilungsvoraussetzungen
G nicht“ erfülle (AS 309), jedoch wies sie den Antrag nicht aufgrund des Versagungsgrundes nach § 60 Abs. 1 Z. 1 AsylG ab, sondern stützte sie die Zurückweisung im Ergebnis auf den Tatbestand des § 58 Abs. 10 AsylG.Zwar wird vom BVwG nicht übersehen, dass die belangte Behörde rechtlich zunächst irrig annahm, dass eine aufrechte Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, FPG vorliege und der BF „bereits deswegen schon eine der grundsätzlichen Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 60, AsylG nicht“ erfülle (AS 309), jedoch wies sie den Antrag nicht aufgrund des Versagungsgrundes nach Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab, sondern stützte sie die Zurückweisung im Ergebnis auf den Tatbestand des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG. Im Zeitpunkt der zurückweisenden Entscheidung der belangten Behörde vom 18.03.2022 lag eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot vor. Das Erkenntnis des BVwG vom 06.05.2021, mit welchem unter anderem die Beschwerde gegen die vom BFA am 10.07.2020 erlassene Rückkehrentscheidung abgewiesen wurde, wurde durch Zustellung an den BF ordnungsgemäß erlassen und erwuchs am 07.05.2021 in Rechtskraft. Es liegt daher unstrittig eine in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot gegen den BF vor, weshalb die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages voraussetzt, dass aus dem Antragsvorbringen kein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Ausgangspunkt für die behördliche Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzung war daher der im Erkenntnis des BVwG vom 06.05.2021 festgestellte Sachverhalt in Bezug auf das hiesige Privat- und Familienleben des BF (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196; VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173), dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt.Es liegt daher unstrittig eine in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot gegen den BF vor, weshalb die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages voraussetzt, dass aus dem Antragsvorbringen kein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Ausgangspunkt für die behördliche Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzung war daher der im Erkenntnis des BVwG vom 06.05.2021 festgestellte Sachverhalt in Bezug auf das hiesige Privat- und Familienleben des BF vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196; VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173), dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt. 1.3.4. Wie oben in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, konnte der BF im gegenständlichen Verfahrensgang mit den nunmehr „neu“ vorgebrachten Umständen sein hiesiges Privat- und Familienleben betreffend keine maßgebliche Änderung zum schon im Folgeantragsverfahren in diesem Zusammenhang festgestellten Sachverhalt aufzeigen. Es war sohin in Übereinstimmung mit der Beurteilung des BFA festzuhalten, dass zwischenzeitlich keine maßgebliche Änderung seiner hiesigen privaten und familiären Interessen eingetreten ist, die eine ergänzende oder neue Abwägung
EMRK erforderlich machen würde, folglich war eine neue Beurteilung des Sachverhalts aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK von vornherein ausgeschlossen.Es war sohin in Übereinstimmung mit der Beurteilung des BFA festzuhalten, dass zwischenzeitlich keine maßgebliche Änderung seiner hiesigen privaten und familiären Interessen eingetreten ist, die eine ergänzende oder neue Abwägung
, EMRK erforderlich machen würde, folglich war eine neue Beurteilung des Sachverhalts aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK von vornherein ausgeschlossen. In Anbetracht dessen hat die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 08.03.2022 zu Recht
G zurückgewiesen, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.In Anbetracht dessen hat die belangte Behörde den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 08.03.2022 zu Recht
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das BFA von der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG Abstand nahm, da gegen den BF eine aufrechte und mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung vorliegt und für die Behörde offensichtlich keine neuen Tatsachen
GH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Eine Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung war nicht Inhalt des Spruchs des bekämpften Bescheids und daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das BFA von der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz 5, FPG Abstand nahm, da gegen den BF eine aufrechte und mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung vorliegt und für die Behörde offensichtlich keine neuen Tatsachen
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen sind vergleiche VwGH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Eine Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung war nicht Inhalt des Spruchs des bekämpften Bescheids und daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2. Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung
G ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf der Basis des § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenso bereits klargestellt, dass es in den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrag eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN).2. Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf der Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenso bereits klargestellt, dass es in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrag eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, mwN). Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. Vorliegend war das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung durch Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG gedeckt, zumal der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war. 3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L502.2174395.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.