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{'item': 'L502 2177351-3'}

Obsah (25)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 68§ 55§ 56§ 4§ 58§ 52Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 17§ 27§ 28§ 7§ 9§ 5§ 24Art. 8§§ 44a§ 35§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlL502 2177351-3 Spruch, L502 2177351-3/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 16.09.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.09.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abgewiesen wurde. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt und ihm eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 16.09.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.09.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen wurde. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt und ihm eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.

  1. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 10.07.2019, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, als unbegründet abgewiesen und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) für nicht zulässig erklärt.
  2. Die Behandlung der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 08.06.2020 abgelehnt.
  3. Am 20.08.2020 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 10.11.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Abermals wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach „Afghanistan“ für zulässig erklärt. Das BFA sprach weiters aus, dass

§ 55Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehen würde und erließ gegen den BF ein auf § 53 Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG gestütztes zweijähriges Einreiseverbot.4. Am 20.08.2020 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 10.11.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Abermals wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach „Afghanistan“ für zulässig erklärt. Das BFA sprach weiters aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehen würde und erließ gegen den BF ein auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestütztes zweijähriges Einreiseverbot.

  1. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 01.12.2020 mit der Maßgabe, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig ist, als unbegründet abgewiesen und die Revision an den VwGH erneut für nicht zulässig erklärt. Über die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde an den VfGH wurde von diesem noch nicht entschieden.
  2. Der BF stellte am 08.06.2021 unter Anschluss mehrerer Beweismittel beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Abs. 1 Asyl

G.6. Der BF stellte am 08.06.2021 unter Anschluss mehrerer Beweismittel beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.

  1. Mit Schreiben vom 18.06.2021 wurde der BF zur Vorlage eines gültigen Reisepasses und einer Geburtsurkunde binnen vierwöchiger Frist aufgefordert. Weiters wurde er auf die Möglichkeit der Einbringung eines Heilungsantrages nach § 4 AsylG-Durchführungsverordnung hingewiesen.
  2. Mit Schreiben vom 18.06.2021 wurde der BF zur Vorlage eines gültigen Reisepasses und einer Geburtsurkunde binnen vierwöchiger Frist aufgefordert. Weiters wurde er auf die Möglichkeit der Einbringung eines Heilungsantrages nach Paragraph 4, AsylG-Durchführungsverordnung hingewiesen.
  3. Mit Eingaben vom 08.07.2021 und vom 20.07.2021 ersuchte der BF jeweils um Verlängerung der Frist.
  4. Mit Eingabe vom 02.08.2021 stellte der BF einen Antrag auf „Heilung des Mangels der Nichtvorlage“

§ 4Asyl

G-DV „hinsichtlich der Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses“ und übermittelte unter einem ein Schreiben der irakischen Botschaft in Wien.9. Mit Eingabe vom 02.08.2021 stellte der BF einen Antrag auf „Heilung des Mangels der Nichtvorlage“

Paragraph 4, AsylG-DV „hinsichtlich der Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses“ und übermittelte unter einem ein Schreiben der irakischen Botschaft in Wien.

  1. Am 20.09.2021 wurde er beim BFA zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen.
  2. Am 04.10.2021 brachte er beim BFA weitere Unterlagen als Beweismittel in Vorlage.
  3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 08.10.2021 wurde sein Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Abs.

1 Asylgesetz“

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Sein Antrag auf Mängelheilung vom 02.08.2021 wurde

„§ 4 Abs. 1 Z iVm § 8 AsylG-DV 2005“ abgewiesen (Spruchpunkt II).12. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 08.10.2021 wurde sein Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz“

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Sein Antrag auf Mängelheilung vom 02.08.2021 wurde

„§ 4 Absatz eins, Z in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005“ abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). 13. Mit Information des BFA vom 12.10.2021 wurde ihm von Amts wegen

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.13. Mit Information des BFA vom 12.10.2021 wurde ihm von Amts wegen

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen den seinem Vertreter am 14.10.2021 zugestellten Bescheid erhob dieser mit Schriftsatz vom 11.11.2021 binnen offener Frist Beschwerde.
  2. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 29.11.2021 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  3. Am 21.03.2022 langte im Wege des BFA eine Mitteilung über ein beim oberösterreichischen Landesverwaltungsgericht (LVwG OÖ) anhängiges Beschwerdeverfahren ein.
  4. Am 04.04.2022 folgte eine Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land über die Endigung einer dem BF zukommenden Gewerbeberechtigung.
  5. Mit Schreiben vom 11.04.2022 ersuchte das BVwG das LVwG OÖ um Bekanntgabe des Verfahrensstandes.
  6. Am 22.04.2022 replizierte das LVwG OÖ, dass die Beschwerde des BF mit Erkenntnis vom 16.03.2022 abgewiesen worden war.
  7. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest. 1.
  10. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er brachte am 08.06.2021 persönlich beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

§ 56Abs. 1 Asyl

G ein.Er brachte am 08.06.2021 persönlich beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG ein. Er wurde mit Schreiben des BFA vom 18.06.2021 zur Vorlage „eines gültigen Reisepasses und einer Geburtsurkunde“ aufgefordert und darauf hingewiesen, dass er „alternativ“ einen „Heilungsantrag gem. § 4 AsylG-DV mit einer Bestätigung der Botschaft, dass und aus welchem Gründen ein Reisepass nicht ausgestellt wird“ einbringen kann. Darüber hinaus wurde er wie folgt belehrt:Er wurde mit Schreiben des BFA vom 18.06.2021 zur Vorlage „eines gültigen Reisepasses und einer Geburtsurkunde“ aufgefordert und darauf hingewiesen, dass er „alternativ“ einen „Heilungsantrag gem. Paragraph 4, AsylG-DV mit einer Bestätigung der Botschaft, dass und aus welchem Gründen ein Reisepass nicht ausgestellt wird“ einbringen kann. Darüber hinaus wurde er wie folgt belehrt: „Sollten Sie weder Ihre Dokumente noch einen Heilungsantrag mit dementsprechender Bestätigung Ihrer Botschaft innerhalb o.a. Frist vorlegen, so wird dies als Nichtmitwirkung im Verfahren gewertet und das Verfahren ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt werden.“ Weiters wurde er zu seinem Antrag am 20.09.2021 beim BFA einvernommen. Dabei wurde er erneut gefragt, ob er „irgendwelche Dokumente oder Beweismittel über [seine] Identität vorlegen“ könne, eine Belehrung über die Rechtsfolgen des Unterlassens der Vorlage erfolgte nicht. Er brachte bislang weder einen gültigen Reisepass noch eine Geburtsurkunde oder eine ähnliche Identitätsurkunde in Vorlage. Dass er entsprechend der Anordnung des § 58 Abs. 11 letzter Satz AsylG vom BFA über die Folgen einer fehlenden Mitwirkung unterrichtet wurde, war nicht festzustellen.Dass er entsprechend der Anordnung des Paragraph 58, Absatz 11, letzter Satz AsylG vom BFA über die Folgen einer fehlenden Mitwirkung unterrichtet wurde, war nicht festzustellen.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF sowie der von ihm vorgelegten Unterlagen, seiner schriftlichen Eingaben bei der belangten Behörde, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes und durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister. 2.
  3. Der gg. Verfahrensgang stellt sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar. 2.
  4. Die Feststellungen zur Identität des BF basieren auf dem Umstand, dass diese vom BFA festgestellt wurde und diese Feststellung vom BF zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde. Dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht durch Vorlage eines gültigen Reisepasses, einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichwertigen Dokumentes bislang nicht nachgekommen ist, ergibt sich unstrittiger Weise aus dem Verwaltungsakt. Im Übrigen stützen sich die Feststellungen unter 1.
  5. auf den Akteninhalt. Die Feststellungen zur schriftlichen Aufforderung zur Urkundenvorlage und der darin vorgenommenen „Belehrung“ basieren auf dem entsprechenden Schreiben des BFA vom 18.06.2021 (vgl. Aktenseiten 25 bis 27), jene zur Einvernahme und dem Umstand, dass dabei keine weitere Belehrung über die Rechtsfolgen des Unterlassens der Urkundenvorlage erfolgt ist, basieren auf dem unterfertigten Einvernahmeprotokoll vom 20.09.2021 (vgl. Aktenseiten 127 bis 132).Im Übrigen stützen sich die Feststellungen unter 1.
  6. auf den Akteninhalt. Die Feststellungen zur schriftlichen Aufforderung zur Urkundenvorlage und der darin vorgenommenen „Belehrung“ basieren auf dem entsprechenden Schreiben des BFA vom 18.06.2021 vergleiche Aktenseiten 25 bis 27), jene zur Einvernahme und dem Umstand, dass dabei keine weitere Belehrung über die Rechtsfolgen des Unterlassens der Urkundenvorlage erfolgt ist, basieren auf dem unterfertigten Einvernahmeprotokoll vom 20.09.2021 vergleiche Aktenseiten 127 bis 132). Die einzig aus dem Akteninhalt ersichtliche Belehrung des BF hinsichtlich des Unterlassens der Vorlage der aufgetragenen Reise- und Identitätsdokumente findet sich im angeführten Schreiben vom 18.06.2021 in der Form, dass dies als „Nichtmitwirkung im Verfahren gewertet und das Verfahren ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt“ wird (AS 25), allerdings wurde er vom BFA nicht im Sinne des § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG davon in Kenntnis gesetzt, dass sein Antrag im Falle seiner unterbleibenden Mitwirkung zurückzuweisen ist. Zwar fand sich am Ende der Niederschrift seiner Einvernahme vom 20.09.2021 die Anmerkung, dass der Antragsteller über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt worden sei (AS 132). Daraus erschloss sich aus Sicht des erkennenden Gerichts jedoch nicht, dass ihm die drohende Zurückweisung seines Antrages zur Kenntnis gebracht wurde. Auch im übrigen Verfahrensakt fanden sich keine Hinweise auf eine entsprechende behördliche Unterrichtung über die drohende Zurückweisung seines Antrages. Die einzig aus dem Akteninhalt ersichtliche Belehrung des BF hinsichtlich des Unterlassens der Vorlage der aufgetragenen Reise- und Identitätsdokumente findet sich im angeführten Schreiben vom 18.06.2021 in der Form, dass dies als „Nichtmitwirkung im Verfahren gewertet und das Verfahren ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt“ wird (AS 25), allerdings wurde er vom BFA nicht im Sinne des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG davon in Kenntnis gesetzt, dass sein Antrag im Falle seiner unterbleibenden Mitwirkung zurückzuweisen ist. Zwar fand sich am Ende der Niederschrift seiner Einvernahme vom 20.09.2021 die Anmerkung, dass der Antragsteller über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt worden sei (AS 132). Daraus erschloss sich aus Sicht des erkennenden Gerichts jedoch nicht, dass ihm die drohende Zurückweisung seines Antrages zur Kenntnis gebracht wurde. Auch im übrigen Verfahrensakt fanden sich keine Hinweise auf eine entsprechende behördliche Unterrichtung über die drohende Zurückweisung seines Antrages.
  7. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1. § 56 AsylG idgF lautet:1.1. Paragraph 56, AsylG idgF lautet:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)... § 58 AsylG idgF lautet:Paragraph 58, AsylG idgF lautet:
(1)
(4)...
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5a)
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7)
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.

§ 5des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl.

I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

§ 24

FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.

Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10)Anträge

§ 55

sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

§§ 56

und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(10)Anträge

Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56

hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

§ 56eingeleitet wurde und1.

ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.

1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten. § 4 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (AsylG-DV) idgF lautet:Paragraph 4, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (AsylG-DV) idgF lautet:
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  4. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 7 AsylG-DV idgF lautet:Paragraph 7, AsylG-DV idgF lautet:
(1)Die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
(1)Die nach Paragraph 8, bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
(2)Die Behörde prüft die im amtswegigen Verfahren beizubringenden oder dem Antrag anzuschließenden vorgelegten Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
(3)Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
(4)Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen. § 8 AsylG-DV idgF lautet:Paragraph 8, AsylG-DV idgF lautet:
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
  4. Lichtbild des Antragstellers

§ 5;3.

Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

(2)
(5)… § 2 Abs. 1 NAG idgF lautet:Paragraph 2, Absatz eins, NAG idgF lautet:
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. Reisedokument: ein Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach §§ 224, 224a, 227 Abs. 1 und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974;
  2. Reisedokument: ein Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument; ausländische Reisedokumente genießen den strafrechtlichen Schutz inländischer öffentlicher Urkunden nach Paragraphen 224, 224 a, 227, Absatz eins und 231 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,;
  3. ein Reisedokument gültig: wenn es von einem hiezu berechtigten Völkerrechtssubjekt ausgestellt wurde, die Identität des Inhabers zweifelsfrei wiedergibt, zeitlich gültig ist und sein Geltungsbereich die Republik Österreich umfasst; außer bei Konventionsreisepässen und Reisedokumenten, die für Staatenlose oder für Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ausgestellt werden, muss auch die Staatsangehörigkeit des Inhabers zweifelsfrei wiedergegeben werden; die Anbringung von Zusatzblättern im Reisedokument muss bescheinigt sein;
  4. … 1.
  5. In Abschnitt E) des angefochtenen Bescheides verwies die belangte Behörde auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG, demgemäß ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung von erkennungsdienstlichen Daten, nicht nachkommt.1.
  6. In Abschnitt E) des angefochtenen Bescheides verwies die belangte Behörde auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG, demgemäß ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung von erkennungsdienstlichen Daten, nicht nachkommt. In Bezug auf den konkreten Fall führte das BFA dazu weiter aus, dass der BF mit Schreiben vom 18.06.2021 bzw. in der Einvernahme nachweislich über seine Mitwirkungspflicht belehrt worden sei und sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „dementsprechend“

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G zurückzuweisen sei.In Bezug auf den konkreten Fall führte das BFA dazu weiter aus, dass der BF mit Schreiben vom 18.06.2021 bzw. in der Einvernahme nachweislich über seine Mitwirkungspflicht belehrt worden sei und sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „dementsprechend“

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen sei. In der Beschwerde wurde diesbezüglich lediglich bestätigt, dass er mit Schreiben vom 18.06.2021 zur Vorlage eines gültigen Reisepasses und einer Geburtsurkunde aufgefordert sowie auf die Möglichkeit eines Heilungsantrages hingewiesen worden sei, er Heilung beantragt habe und eine Zurückweisung seines Antrages im Ergebnis nicht erfolgen hätte dürfen. 1.3.

  1. Da das BFA dem BF die Einbringung von Identitätsdokumenten auftrug und der BF diesem Auftrag bis dato nicht nachgekommen ist, hat es seine Entscheidung über die Zurückweisung des Antrages des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich korrekt auf die Bestimmung des § 58 Abs. 11 AsylG gestützt.1.3.
  2. Da das BFA dem BF die Einbringung von Identitätsdokumenten auftrug und der BF diesem Auftrag bis dato nicht nachgekommen ist, hat es seine Entscheidung über die Zurückweisung des Antrages des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich korrekt auf die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 11, AsylG gestützt. Es hätte den BF,

dessen letztem Satz, jedoch über die Folge der Zurückweisung seines Antrages für den Fall, dass dieser der ihn treffenden Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Maß nachkommt, belehren müssen. In seinem Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039, hat der VwGH klargestellt, dass § 58 Abs. 11 dem § 19 Abs. 4 und 10 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht. Zu § 19 Abs. 4 NAG,

dem der Fremde bei der Antragstellung die erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten zur Verfügung zu stellen hat und gegebenenfalls an der Ermittlung und Überprüfung dieser nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 mitzuwirken hat, andernfalls sein Antrag zurückzuweisen ist […], war den entsprechenden Gesetzmaterialien (952 BlgNR XII. GP, 128) zu entnehmen:In seinem Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039, hat der VwGH klargestellt, dass Paragraph 58, Absatz 11, dem Paragraph 19, Absatz 4 und 10 NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entspricht. Zu Paragraph 19, Absatz 4, NAG,

dem der Fremde bei der Antragstellung die erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten zur Verfügung zu stellen hat und gegebenenfalls an der Ermittlung und Überprüfung dieser nach Maßgabe des Paragraph 35, Absatz 3, mitzuwirken hat, andernfalls sein Antrag zurückzuweisen ist […], war den entsprechenden Gesetzmaterialien (952 BlgNR römisch zwölf. GP, 128) zu entnehmen: "Zur klaren Identifizierung des Fremden ist es - auch im Hinblick auf die Übermittlungsbestimmungen des § 35 Abs. 1 - erforderlich, vom Antragsteller erkennungsdienstliche Daten festzustellen (Abs. 4). Nur so kann weitestmöglich sichergestellt werden, dass der Fremde nicht mit einer anderen Identität bereits einen Antrag gestellt hat, der - etwa aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - abgewiesen wurde. Der Fremde hat an der Ermittlung der Daten mitzuwirken, andernfalls ist der Antrag nach entsprechender Belehrung zurückzuweisen. § 13 Abs. 3 AVG über Mängel bei schriftlichen Anbringen gilt selbstverständlich.""Zur klaren Identifizierung des Fremden ist es - auch im Hinblick auf die Übermittlungsbestimmungen des Paragraph 35, Absatz eins, - erforderlich, vom Antragsteller erkennungsdienstliche Daten festzustellen (Absatz 4,). Nur so kann weitestmöglich sichergestellt werden, dass der Fremde nicht mit einer anderen Identität bereits einen Antrag gestellt hat, der - etwa aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - abgewiesen wurde. Der Fremde hat an der Ermittlung der Daten mitzuwirken, andernfalls ist der Antrag nach entsprechender Belehrung zurückzuweisen. Paragraph 13, Absatz 3, AVG über Mängel bei schriftlichen Anbringen gilt selbstverständlich." Zum mit BGBl I Nr. 29/2009 neu geschaffenen § 19 Abs. 10 NAG gab der VwGH die entsprechenden Gesetzesmaterialien (ErlRV 88 BlgNR XXIV. GP, 8) wie folgt wieder:Zum mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, neu geschaffenen Paragraph 19, Absatz 10, NAG gab der VwGH die entsprechenden Gesetzesmaterialien (ErlRV 88 BlgNR römisch 24 . GP, 8) wie folgt wieder: „Abs. 10 stellt klar, dass der Fremde auch in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 44aund 69a im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken hat.

Der Fremde soll demnach insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung des Aufenthaltstitels in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekannt zu geben haben. Kommt der Fremde diesen Mitwirkungsverpflichtungen nicht nach, so ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Darüber ist der Fremde zu belehren. Auch § 29 bleibt beachtlich. Die vorgesehenen Belehrungspflichten werden in geeigneter, nachvollziehbarer Weise, etwa im Rahmen einer förmlichen Niederschrift oder mittels eines Informationsblattes in der Muttersprache des Fremden, zu erfolgen haben“ (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).„Abs. 10 stellt klar, dass der Fremde auch in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 44 a und 69 a im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken hat. Der Fremde soll demnach insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung des Aufenthaltstitels in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekannt zu geben haben. Kommt der Fremde diesen Mitwirkungsverpflichtungen nicht nach, so ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Darüber ist der Fremde zu belehren. Auch Paragraph 29, bleibt beachtlich. Die vorgesehenen Belehrungspflichten werden in geeigneter, nachvollziehbarer Weise, etwa im Rahmen einer förmlichen Niederschrift oder mittels eines Informationsblattes in der Muttersprache des Fremden, zu erfolgen haben“ (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039). In weiterer Folge führte der VwGH aus: „§ 19 Abs. 4 NAG steht mit § 35 NAG über das Verwenden erkennungsdienstlicher Daten in normativem Zusammenhang.

§ 35Abs.

3 NAG hat die Behörde einen Fremden, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern (erster Satz). Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht nach, ist er schriftlich, unter Hinweis auf die Folgen einer mangelnden Mitwirkung, ein weiteres Mal zur Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung aufzufordern (zweiter Satz). Die in dieser Bestimmung erwähnten "Folgen einer mangelnden Mitwirkung" sind in § 19 Abs. 4 erster Satz NAG normiert. Demnach ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei unterbliebener Mitwirkung an der erkennungsdienstlichen Behandlung zurückzuweisen. Dass das nur nach "entsprechender Belehrung" zu erfolgen hat, wie in den oben zitierten ErläutRV zu § 19 Abs. 4 NAG ausgeführt wird, ergibt sich wieder aus § 35 Abs. 3 NAG. Die Verknüpfung mit § 35 NAG bestätigt, was schon der Wortlaut des § 19 Abs. 4 NAG zum Ausdruck bringt, nämlich dass die letztgenannte Bestimmung nur für den Fall der Nichtmitwirkung an der erkennungsdienstlichen Behandlung eine Antragszurückweisung vorsieht. […] Auf den weiter in Geltung stehenden, auf Antrag eingeleitete Verfahren erfassenden Abs. 4 des § 19 NAG sowie auf dessen mit dem FNG aufgehobenen, amtswegige Verfahren behandelnden Abs. 10 wird ausdrücklich in den zitierten ErläutRV betreffend den mit dem FNG neu geschaffenen § 58 Abs. 11 AsylG 2005 verwiesen. Diesen Gesetzesmaterialien lässt sich nicht entnehmen, dass die mit dem FNG in das AsylG 2005 transferierten Regelungen über Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen insoweit Anderes vorsehen würden, als (bisher) im NAG angeordnet wird (wurde). Es ist der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Absätze 4 - sowie 6 - und 10 des § 19 NAG gekommen […]“„§ 19 Absatz 4, NAG steht mit Paragraph 35, NAG über das Verwenden erkennungsdienstlicher Daten in normativem Zusammenhang.

Paragraph 35, Absatz 3, NAG hat die Behörde einen Fremden, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern (erster Satz). Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht nach, ist er schriftlich, unter Hinweis auf die Folgen einer mangelnden Mitwirkung, ein weiteres Mal zur Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung aufzufordern (zweiter Satz). Die in dieser Bestimmung erwähnten "Folgen einer mangelnden Mitwirkung" sind in Paragraph 19, Absatz 4, erster Satz NAG normiert. Demnach ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei unterbliebener Mitwirkung an der erkennungsdienstlichen Behandlung zurückzuweisen. Dass das nur nach "entsprechender Belehrung" zu erfolgen hat, wie in den oben zitierten ErläutRV zu Paragraph 19, Absatz 4, NAG ausgeführt wird, ergibt sich wieder aus Paragraph 35, Absatz 3, NAG. Die Verknüpfung mit Paragraph 35, NAG bestätigt, was schon der Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 4, NAG zum Ausdruck bringt, nämlich dass die letztgenannte Bestimmung nur für den Fall der Nichtmitwirkung an der erkennungsdienstlichen Behandlung eine Antragszurückweisung vorsieht. […] Auf den weiter in Geltung stehenden, auf Antrag eingeleitete Verfahren erfassenden Absatz 4, des Paragraph 19, NAG sowie auf dessen mit dem FNG aufgehobenen, amtswegige Verfahren behandelnden Absatz 10, wird ausdrücklich in den zitierten ErläutRV betreffend den mit dem FNG neu geschaffenen Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 verwiesen. Diesen Gesetzesmaterialien lässt sich nicht entnehmen, dass die mit dem FNG in das AsylG 2005 transferierten Regelungen über Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen insoweit Anderes vorsehen würden, als (bisher) im NAG angeordnet wird (wurde). Es ist der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Absätze 4 - sowie 6 - und 10 des Paragraph 19, NAG gekommen […]“ Ausgehend davon ist aus Sicht des BVwG die zu den entsprechenden Absätzen des § 19 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 ergangene Rechtsprechung des VwGH auch für den hier anwendbaren § 58 Abs. 11 AsylG maßgeblich.Ausgehend davon ist aus Sicht des BVwG die zu den entsprechenden Absätzen des Paragraph 19, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ergangene Rechtsprechung des VwGH auch für den hier anwendbaren Paragraph 58, Absatz 11, AsylG maßgeblich. 1.3.

  1. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ließ der gesamte Verfahrensakt nicht erkennen, dass die belangte Behörde im Vorfeld der Erlassung des bekämpften Bescheides eine hinreichende Belehrung iSd § 58 Abs. 11 AsylG über die drohende Zurückweisung des Antrages für den Fall, dass der BF die Mitwirkung im erforderlichen Ausmaß vermissen lässt, vorgenommen hätte.1.3.
  2. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ließ der gesamte Verfahrensakt nicht erkennen, dass die belangte Behörde im Vorfeld der Erlassung des bekämpften Bescheides eine hinreichende Belehrung iSd Paragraph 58, Absatz 11, AsylG über die drohende Zurückweisung des Antrages für den Fall, dass der BF die Mitwirkung im erforderlichen Ausmaß vermissen lässt, vorgenommen hätte. Zur in § 19 Abs. 8 NAG normierten Belehrungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof in verallgemeinerbarer Form ausgesprochen, dass ein Unterbleiben der gebotenen Belehrung den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet (vgl. VwGH 27.07.2017, Ra 2017/22/0107, mwN, vgl. zu § 21a NAG 2005 iVm § 13 Abs. 3 AVG mit derselben Konsequenz im Falle der unterbliebenen Belehrung auch VwGH 11.03.2020, Ra 2017/22/0139).Zur in Paragraph 19, Absatz 8, NAG normierten Belehrungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof in verallgemeinerbarer Form ausgesprochen, dass ein Unterbleiben der gebotenen Belehrung den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet vergleiche VwGH 27.07.2017, Ra 2017/22/0107, mwN, vergleiche zu Paragraph 21 a, NAG 2005 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit derselben Konsequenz im Falle der unterbliebenen Belehrung auch VwGH 11.03.2020, Ra 2017/22/0139). Die behördliche Belehrung blieb im gegenständlichen Fall insoweit hinter den gesetzlichen Vorgaben zurück, als ein klarer Hinweis auf die Folgen der fehlenden Mitwirkung durch den BF – nämlich die Zurückweisung seines Antrages – unterblieb, was einer fehlenden Belehrung iSd dargestellten Rechtsprechung des VwGH gleichkommt und den angefochtenen Bescheid daher insoweit mit Rechtswidrigkeit belastet. Daran, dass die Belehrung in der vom BFA vorgenommenen Form unzureichend war, ändert auch der Umstand, dass der BF bereits bei der Antragstellung und im behördlichen Verfahren rechtsanwaltlich vertreten gewesen ist, nichts, zumal der hier maßgebliche § 58 Abs. 11 AsylG keine Entschärfung der Belehrungsverpflichtung vorsieht (vgl. etwa zu § 21a Abs. 5 NAG 2005 erneut VwGH 11.03.2020, Ra 2017/22/0139, wonach dieser Bestimmung - mangels einer dem § 13a AVG vergleichbaren Einschränkung - auch nicht zu entnehmen ist, dass die Belehrung unterbleiben dürfe, wenn im Verfahren ein Rechtsanwalt als Vertreter einschreitet.)Daran, dass die Belehrung in der vom BFA vorgenommenen Form unzureichend war, ändert auch der Umstand, dass der BF bereits bei der Antragstellung und im behördlichen Verfahren rechtsanwaltlich vertreten gewesen ist, nichts, zumal der hier maßgebliche Paragraph 58, Absatz 11, AsylG keine Entschärfung der Belehrungsverpflichtung vorsieht vergleiche etwa zu Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG 2005 erneut VwGH 11.03.2020, Ra 2017/22/0139, wonach dieser Bestimmung - mangels einer dem Paragraph 13 a, AVG vergleichbaren Einschränkung - auch nicht zu entnehmen ist, dass die Belehrung unterbleiben dürfe, wenn im Verfahren ein Rechtsanwalt als Vertreter einschreitet.) 1.
  3. In Anbetracht dieser Erwägungen war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben. 2.

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.2.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. In Anwendung dieser Bestimmung konnte eine Verhandlung entfallen. 3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L502.2177351.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.