4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 16.09.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.09.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten
G als unbegründet abgewiesen wurde. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt und ihm eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 16.09.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.09.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen wurde. Unter einem wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt und ihm eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Abermals wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach „Afghanistan“ für zulässig erklärt. Das BFA sprach weiters aus, dass
Vm Abs. 2 Z 6 FPG gestütztes zweijähriges Einreiseverbot.4. Am 20.08.2020 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 10.11.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Abermals wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach „Afghanistan“ für zulässig erklärt. Das BFA sprach weiters aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehen würde und erließ gegen den BF ein auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestütztes zweijähriges Einreiseverbot.
G.6. Der BF stellte am 08.06.2021 unter Anschluss mehrerer Beweismittel beim BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.
G-DV „hinsichtlich der Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses“ und übermittelte unter einem ein Schreiben der irakischen Botschaft in Wien.9. Mit Eingabe vom 02.08.2021 stellte der BF einen Antrag auf „Heilung des Mangels der Nichtvorlage“
Paragraph 4, AsylG-DV „hinsichtlich der Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses“ und übermittelte unter einem ein Schreiben der irakischen Botschaft in Wien.
1 Asylgesetz“
G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Sein Antrag auf Mängelheilung vom 02.08.2021 wurde
„§ 4 Abs. 1 Z iVm § 8 AsylG-DV 2005“ abgewiesen (Spruchpunkt II).12. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 08.10.2021 wurde sein Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz“
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Sein Antrag auf Mängelheilung vom 02.08.2021 wurde
„§ 4 Absatz eins, Z in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005“ abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). 13. Mit Information des BFA vom 12.10.2021 wurde ihm von Amts wegen
1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.13. Mit Information des BFA vom 12.10.2021 wurde ihm von Amts wegen
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
G ein.Er brachte am 08.06.2021 persönlich beim BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG ein. Er wurde mit Schreiben des BFA vom 18.06.2021 zur Vorlage „eines gültigen Reisepasses und einer Geburtsurkunde“ aufgefordert und darauf hingewiesen, dass er „alternativ“ einen „Heilungsantrag gem. § 4 AsylG-DV mit einer Bestätigung der Botschaft, dass und aus welchem Gründen ein Reisepass nicht ausgestellt wird“ einbringen kann. Darüber hinaus wurde er wie folgt belehrt:Er wurde mit Schreiben des BFA vom 18.06.2021 zur Vorlage „eines gültigen Reisepasses und einer Geburtsurkunde“ aufgefordert und darauf hingewiesen, dass er „alternativ“ einen „Heilungsantrag gem. Paragraph 4, AsylG-DV mit einer Bestätigung der Botschaft, dass und aus welchem Gründen ein Reisepass nicht ausgestellt wird“ einbringen kann. Darüber hinaus wurde er wie folgt belehrt: „Sollten Sie weder Ihre Dokumente noch einen Heilungsantrag mit dementsprechender Bestätigung Ihrer Botschaft innerhalb o.a. Frist vorlegen, so wird dies als Nichtmitwirkung im Verfahren gewertet und das Verfahren ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt werden.“ Weiters wurde er zu seinem Antrag am 20.09.2021 beim BFA einvernommen. Dabei wurde er erneut gefragt, ob er „irgendwelche Dokumente oder Beweismittel über [seine] Identität vorlegen“ könne, eine Belehrung über die Rechtsfolgen des Unterlassens der Vorlage erfolgte nicht. Er brachte bislang weder einen gültigen Reisepass noch eine Geburtsurkunde oder eine ähnliche Identitätsurkunde in Vorlage. Dass er entsprechend der Anordnung des § 58 Abs. 11 letzter Satz AsylG vom BFA über die Folgen einer fehlenden Mitwirkung unterrichtet wurde, war nicht festzustellen.Dass er entsprechend der Anordnung des Paragraph 58, Absatz 11, letzter Satz AsylG vom BFA über die Folgen einer fehlenden Mitwirkung unterrichtet wurde, war nicht festzustellen.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
G über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
F), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1. § 56 AsylG idgF lautet:1.1. Paragraph 56, AsylG idgF lautet:
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.
Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
G zurückzuweisen sei.In Bezug auf den konkreten Fall führte das BFA dazu weiter aus, dass der BF mit Schreiben vom 18.06.2021 bzw. in der Einvernahme nachweislich über seine Mitwirkungspflicht belehrt worden sei und sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „dementsprechend“
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen sei. In der Beschwerde wurde diesbezüglich lediglich bestätigt, dass er mit Schreiben vom 18.06.2021 zur Vorlage eines gültigen Reisepasses und einer Geburtsurkunde aufgefordert sowie auf die Möglichkeit eines Heilungsantrages hingewiesen worden sei, er Heilung beantragt habe und eine Zurückweisung seines Antrages im Ergebnis nicht erfolgen hätte dürfen. 1.3.
dessen letztem Satz, jedoch über die Folge der Zurückweisung seines Antrages für den Fall, dass dieser der ihn treffenden Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Maß nachkommt, belehren müssen. In seinem Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039, hat der VwGH klargestellt, dass § 58 Abs. 11 dem § 19 Abs. 4 und 10 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht. Zu § 19 Abs. 4 NAG,
dem der Fremde bei der Antragstellung die erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten zur Verfügung zu stellen hat und gegebenenfalls an der Ermittlung und Überprüfung dieser nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 mitzuwirken hat, andernfalls sein Antrag zurückzuweisen ist […], war den entsprechenden Gesetzmaterialien (952 BlgNR XII. GP, 128) zu entnehmen:In seinem Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039, hat der VwGH klargestellt, dass Paragraph 58, Absatz 11, dem Paragraph 19, Absatz 4 und 10 NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entspricht. Zu Paragraph 19, Absatz 4, NAG,
dem der Fremde bei der Antragstellung die erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten zur Verfügung zu stellen hat und gegebenenfalls an der Ermittlung und Überprüfung dieser nach Maßgabe des Paragraph 35, Absatz 3, mitzuwirken hat, andernfalls sein Antrag zurückzuweisen ist […], war den entsprechenden Gesetzmaterialien (952 BlgNR römisch zwölf. GP, 128) zu entnehmen: "Zur klaren Identifizierung des Fremden ist es - auch im Hinblick auf die Übermittlungsbestimmungen des § 35 Abs. 1 - erforderlich, vom Antragsteller erkennungsdienstliche Daten festzustellen (Abs. 4). Nur so kann weitestmöglich sichergestellt werden, dass der Fremde nicht mit einer anderen Identität bereits einen Antrag gestellt hat, der - etwa aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - abgewiesen wurde. Der Fremde hat an der Ermittlung der Daten mitzuwirken, andernfalls ist der Antrag nach entsprechender Belehrung zurückzuweisen. § 13 Abs. 3 AVG über Mängel bei schriftlichen Anbringen gilt selbstverständlich.""Zur klaren Identifizierung des Fremden ist es - auch im Hinblick auf die Übermittlungsbestimmungen des Paragraph 35, Absatz eins, - erforderlich, vom Antragsteller erkennungsdienstliche Daten festzustellen (Absatz 4,). Nur so kann weitestmöglich sichergestellt werden, dass der Fremde nicht mit einer anderen Identität bereits einen Antrag gestellt hat, der - etwa aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - abgewiesen wurde. Der Fremde hat an der Ermittlung der Daten mitzuwirken, andernfalls ist der Antrag nach entsprechender Belehrung zurückzuweisen. Paragraph 13, Absatz 3, AVG über Mängel bei schriftlichen Anbringen gilt selbstverständlich." Zum mit BGBl I Nr. 29/2009 neu geschaffenen § 19 Abs. 10 NAG gab der VwGH die entsprechenden Gesetzesmaterialien (ErlRV 88 BlgNR XXIV. GP, 8) wie folgt wieder:Zum mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, neu geschaffenen Paragraph 19, Absatz 10, NAG gab der VwGH die entsprechenden Gesetzesmaterialien (ErlRV 88 BlgNR römisch 24 . GP, 8) wie folgt wieder: „Abs. 10 stellt klar, dass der Fremde auch in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels
Der Fremde soll demnach insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung des Aufenthaltstitels in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekannt zu geben haben. Kommt der Fremde diesen Mitwirkungsverpflichtungen nicht nach, so ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Darüber ist der Fremde zu belehren. Auch § 29 bleibt beachtlich. Die vorgesehenen Belehrungspflichten werden in geeigneter, nachvollziehbarer Weise, etwa im Rahmen einer förmlichen Niederschrift oder mittels eines Informationsblattes in der Muttersprache des Fremden, zu erfolgen haben“ (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).„Abs. 10 stellt klar, dass der Fremde auch in Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 44 a und 69 a im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken hat. Der Fremde soll demnach insbesondere nicht von Mitwirkungspflichten befreit sein, die für die Herstellung des Aufenthaltstitels in Kartenform (z.B. Erkennungsdienst) notwendig sind, und seine Zustelladresse bekannt zu geben haben. Kommt der Fremde diesen Mitwirkungsverpflichtungen nicht nach, so ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Darüber ist der Fremde zu belehren. Auch Paragraph 29, bleibt beachtlich. Die vorgesehenen Belehrungspflichten werden in geeigneter, nachvollziehbarer Weise, etwa im Rahmen einer förmlichen Niederschrift oder mittels eines Informationsblattes in der Muttersprache des Fremden, zu erfolgen haben“ (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039). In weiterer Folge führte der VwGH aus: „§ 19 Abs. 4 NAG steht mit § 35 NAG über das Verwenden erkennungsdienstlicher Daten in normativem Zusammenhang.
3 NAG hat die Behörde einen Fremden, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern (erster Satz). Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht nach, ist er schriftlich, unter Hinweis auf die Folgen einer mangelnden Mitwirkung, ein weiteres Mal zur Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung aufzufordern (zweiter Satz). Die in dieser Bestimmung erwähnten "Folgen einer mangelnden Mitwirkung" sind in § 19 Abs. 4 erster Satz NAG normiert. Demnach ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei unterbliebener Mitwirkung an der erkennungsdienstlichen Behandlung zurückzuweisen. Dass das nur nach "entsprechender Belehrung" zu erfolgen hat, wie in den oben zitierten ErläutRV zu § 19 Abs. 4 NAG ausgeführt wird, ergibt sich wieder aus § 35 Abs. 3 NAG. Die Verknüpfung mit § 35 NAG bestätigt, was schon der Wortlaut des § 19 Abs. 4 NAG zum Ausdruck bringt, nämlich dass die letztgenannte Bestimmung nur für den Fall der Nichtmitwirkung an der erkennungsdienstlichen Behandlung eine Antragszurückweisung vorsieht. […] Auf den weiter in Geltung stehenden, auf Antrag eingeleitete Verfahren erfassenden Abs. 4 des § 19 NAG sowie auf dessen mit dem FNG aufgehobenen, amtswegige Verfahren behandelnden Abs. 10 wird ausdrücklich in den zitierten ErläutRV betreffend den mit dem FNG neu geschaffenen § 58 Abs. 11 AsylG 2005 verwiesen. Diesen Gesetzesmaterialien lässt sich nicht entnehmen, dass die mit dem FNG in das AsylG 2005 transferierten Regelungen über Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen insoweit Anderes vorsehen würden, als (bisher) im NAG angeordnet wird (wurde). Es ist der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Absätze 4 - sowie 6 - und 10 des § 19 NAG gekommen […]“„§ 19 Absatz 4, NAG steht mit Paragraph 35, NAG über das Verwenden erkennungsdienstlicher Daten in normativem Zusammenhang.
Paragraph 35, Absatz 3, NAG hat die Behörde einen Fremden, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern (erster Satz). Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht nach, ist er schriftlich, unter Hinweis auf die Folgen einer mangelnden Mitwirkung, ein weiteres Mal zur Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung aufzufordern (zweiter Satz). Die in dieser Bestimmung erwähnten "Folgen einer mangelnden Mitwirkung" sind in Paragraph 19, Absatz 4, erster Satz NAG normiert. Demnach ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei unterbliebener Mitwirkung an der erkennungsdienstlichen Behandlung zurückzuweisen. Dass das nur nach "entsprechender Belehrung" zu erfolgen hat, wie in den oben zitierten ErläutRV zu Paragraph 19, Absatz 4, NAG ausgeführt wird, ergibt sich wieder aus Paragraph 35, Absatz 3, NAG. Die Verknüpfung mit Paragraph 35, NAG bestätigt, was schon der Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 4, NAG zum Ausdruck bringt, nämlich dass die letztgenannte Bestimmung nur für den Fall der Nichtmitwirkung an der erkennungsdienstlichen Behandlung eine Antragszurückweisung vorsieht. […] Auf den weiter in Geltung stehenden, auf Antrag eingeleitete Verfahren erfassenden Absatz 4, des Paragraph 19, NAG sowie auf dessen mit dem FNG aufgehobenen, amtswegige Verfahren behandelnden Absatz 10, wird ausdrücklich in den zitierten ErläutRV betreffend den mit dem FNG neu geschaffenen Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 verwiesen. Diesen Gesetzesmaterialien lässt sich nicht entnehmen, dass die mit dem FNG in das AsylG 2005 transferierten Regelungen über Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen insoweit Anderes vorsehen würden, als (bisher) im NAG angeordnet wird (wurde). Es ist der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Absätze 4 - sowie 6 - und 10 des Paragraph 19, NAG gekommen […]“ Ausgehend davon ist aus Sicht des BVwG die zu den entsprechenden Absätzen des § 19 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 ergangene Rechtsprechung des VwGH auch für den hier anwendbaren § 58 Abs. 11 AsylG maßgeblich.Ausgehend davon ist aus Sicht des BVwG die zu den entsprechenden Absätzen des Paragraph 19, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ergangene Rechtsprechung des VwGH auch für den hier anwendbaren Paragraph 58, Absatz 11, AsylG maßgeblich. 1.3.
GVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.2.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. In Anwendung dieser Bestimmung konnte eine Verhandlung entfallen. 3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L502.2177351.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.