4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mail an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.08.2021 ersuchte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers (BF) um Bekanntgabe eines Einreichtermins zur Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
G. Zugleich übermittelte er im Anhang ein entsprechend ausgefülltes Antragsformular, mehrere Beweismittel und eine Vertretungsvollmacht.1. Mit Mail an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.08.2021 ersuchte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers (BF) um Bekanntgabe eines Einreichtermins zur Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Zugleich übermittelte er im Anhang ein entsprechend ausgefülltes Antragsformular, mehrere Beweismittel und eine Vertretungsvollmacht.
G abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gegen ihn wurde
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach XXXX
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 02.12.2021 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 11.08.2021
Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen ihn wurde
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach römisch 40
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). 11. Mit Information des BFA vom 03.12.2021 wurde ihm von Amts wegen
1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.11. Mit Information des BFA vom 03.12.2021 wurde ihm von Amts wegen
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
G („Aufenthaltsberechtigung plus“). Zugleich ersuchte er um Bekanntgabe eines Termins zur Einreichung des Antrages.1.2. Der Vertreter des BF übermittelte am 11.08.2021 per Mail an die Einlaufstelle des BFA der Regionaldirektion Wien ein vom BF unterzeichnetes Formblatt zum Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG („Aufenthaltsberechtigung plus“). Zugleich ersuchte er um Bekanntgabe eines Termins zur Einreichung des Antrages. Mit Schreiben des BFA vom 12.10.2021, an seinen Vertreter zugestellt am 19.10.2021, wurde er unter anderem darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Antrag persönlich bei der Behörde einzubringen sei. Zur Behebung der weiteren Mängel (Vorlage eines gültigen Reisepasses im Original samt Übersetzung sowie einer schriftlichen Antragsbegründung) wurde ihm eine zweiwöchige Frist eingeräumt. Er wurde darüber informiert, dass die fehlenden Dokumente nach schriftlicher Terminvereinbarung unter BFA-RD-W-Einlaufstelle@bmi.gv.at während der Parteienverkehrszeiten vorzulegen seien und bei dieser Gelegenheit auch die persönliche Antragstellung nachzuholen sei. Bei ungenütztem Verstreichen dieser Frist werde der Antrag zurückgewiesen. Mit Mail an BFA-RD-W-Einlaufstelle@bmi.gv.at vom 21.10.2021 ersuchte der anwaltliche Vertreter des BF fristgerecht um Bekanntgabe eines Terminvorschlages. Eine entsprechende Reaktion der Behörde auf dieses Ersuchen war dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Eine persönliche Antragstellung durch den BF beim BFA erfolgte nicht. Der BF ist volljährig und gesund.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
G über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
F), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1. § 56 AsylG lautet:1.1. Paragraph 56, AsylG lautet:
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
5 nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Abs. 12 auch zu eigenen Handen zugestellt werden.
Paragraph 57, abweichend von Absatz 5, nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Absatz 12, auch zu eigenen Handen zugestellt werden.
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.
Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
G ab (Spruchpunkt I.). Dabei hat sie jedoch übersehen, dass es bereits an der erforderlichen persönlichen Antragstellung nach § 58 Abs. 5 AsylG mangelte. 1.2. Im bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Dabei hat sie jedoch übersehen, dass es bereits an der erforderlichen persönlichen Antragstellung nach Paragraph 58, Absatz 5, AsylG mangelte. Mit behördlichen Schreiben vom 12.10.2021 wies das Bundesamt noch auf die Notwendigkeit der persönlichen Antragstellung hin und gab die für eine Terminvereinbarung vorgesehene Vorgehensweise vor, der der Vertreter mit Mail vom 21.10.2021 auch fristgerecht nachkam. Dem Behördenakt war jedoch keine Reaktion auf dieses Ersuchen zu entnehmen. Aus dem Akt ging nicht hervor, dass der BF erstinstanzlich bei der Behörde persönlich vorgesprochen hat oder von der Behörde niederschriftlich einvernommen wurde. Hinweise auf eine Handlungsunfähigkeit des BF ergaben sich keine. Ein Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV wurde von ihm nicht gestellt. Mit behördlichen Schreiben vom 12.10.2021 wies das Bundesamt noch auf die Notwendigkeit der persönlichen Antragstellung hin und gab die für eine Terminvereinbarung vorgesehene Vorgehensweise vor, der der Vertreter mit Mail vom 21.10.2021 auch fristgerecht nachkam. Dem Behördenakt war jedoch keine Reaktion auf dieses Ersuchen zu entnehmen. Aus dem Akt ging nicht hervor, dass der BF erstinstanzlich bei der Behörde persönlich vorgesprochen hat oder von der Behörde niederschriftlich einvernommen wurde. Hinweise auf eine Handlungsunfähigkeit des BF ergaben sich keine. Ein Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV wurde von ihm nicht gestellt. Eine Ausnahmebestimmung von der persönlichen Antragstellung nach § 56 AsylG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, wie sie beispielsweise § 58 Abs. 5a AsylG im Falle von Anträgen auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
G vorsieht, wurde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, sodass eine persönliche Antragstellung im Falle eines Antrages nach § 56 AsylG aktuell unverändert erforderlich ist. Eine Ausnahmebestimmung von der persönlichen Antragstellung nach Paragraph 56, AsylG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, wie sie beispielsweise Paragraph 58, Absatz 5 a, AsylG im Falle von Anträgen auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG vorsieht, wurde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, sodass eine persönliche Antragstellung im Falle eines Antrages nach Paragraph 56, AsylG aktuell unverändert erforderlich ist. Dass es sich bei der persönlichen Antragstellung jedenfalls um ein zwingendes Erfordernis handelt, ergibt sich auch aus den ErläutRV (1803 BlgNR 24. GP 48) zu § 58 Abs. 5 AsylG: „In Abs. 5 wird klargestellt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Erfasst sind damit die Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
bis 57, einschließlich der Verlängerungsanträge
auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘
. Die persönliche Antragsstellung beim Bundesamt als nun zuständige Behörde ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materielle Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen. Bei nicht handlungsfähigen Personen hat die Antragstellung - wie bisher - durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.“Dass es sich bei der persönlichen Antragstellung jedenfalls um ein zwingendes Erfordernis handelt, ergibt sich auch aus den ErläutRV (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 48) zu Paragraph 58, Absatz 5, AsylG: „In Absatz 5, wird klargestellt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Erfasst sind damit die Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57, einschließlich der Verlängerungsanträge
Paragraph 59, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘
Paragraph 57, Die persönliche Antragsstellung beim Bundesamt als nun zuständige Behörde ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materielle Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen. Bei nicht handlungsfähigen Personen hat die Antragstellung - wie bisher - durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.“ Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zum vergleichbaren § 19 Abs. 1 NAG, der wie § 58 Abs. 5 AsylG die persönliche Stellung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Behörden vorsieht, begründet § 19 Abs. 1 erster Satz NAG ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht (vgl. VwGH 06.08.2009, Zl. 2008/22/0834, 22.12.2009, Zl. 2008/21/0561, 09.11.2010, Zl. 2008/21/0380). Der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung kann dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0191).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zum vergleichbaren Paragraph 19, Absatz eins, NAG, der wie Paragraph 58, Absatz 5, AsylG die persönliche Stellung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Behörden vorsieht, begründet Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz NAG ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht vergleiche VwGH 06.08.2009, Zl. 2008/22/0834, 22.12.2009, Zl. 2008/21/0561, 09.11.2010, Zl. 2008/21/0380). Der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung kann dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0191). Durch die belangte Behörde erging zwar ein Verbesserungsauftrag, der sich unter anderem auch auf die fehlende persönliche Antragstellung bezog. Jedoch wurde dem daraufhin (nochmals) gestellten schriftlichen Ersuchen um Terminvereinbarung durch den Anwalt des BF, das dieser in Entsprechung der Anleitung im behördlichen Schreiben vom 12.10.2021 gestellt hatte, seitens der Behörde nicht nachgekommen bzw. blieb dieses von ihr unbeantwortet. Ein Anbringen, das bei der Behörde persönlich überreicht werden soll, gilt als nicht eingelangt, wenn die Entgegennahme eines Schriftstücks – gleichgültig aus welchem Grund und ob zu Recht oder zu Unrecht – nicht erfolgte (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/22/0152). 1.3. Die belangte Behörde hat im Lichte des festgestellten Sachverhalts sohin übersehen, dass nach § 58 Abs. 5 AsylG Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Da also bereits der Antrag selbst an einem Formmangel leidet, hätte die Behörde den Antrag nicht inhaltlich erledigen bzw. diesen nach § 56 AsylG abweisen dürfen.1.3. Die belangte Behörde hat im Lichte des festgestellten Sachverhalts sohin übersehen, dass nach Paragraph 58, Absatz 5, AsylG Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Da also bereits der Antrag selbst an einem Formmangel leidet, hätte die Behörde den Antrag nicht inhaltlich erledigen bzw. diesen nach Paragraph 56, AsylG abweisen dürfen. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren auf eine ordnungsgemäße Einbringung des Antrags Bedacht zu nehmen haben. Dem BF ist die Möglichkeit der Verbesserung einzuräumen, indem sie seinem Ersuchen um Terminvereinbarung tatsächlich nachkommt. Erst falls dem nicht entsprochen wird, kann in weiterer Folge in Erwägung gezogen werden, den Antrag
G als unzulässig zurückzuweisen.Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren auf eine ordnungsgemäße Einbringung des Antrags Bedacht zu nehmen haben. Dem BF ist die Möglichkeit der Verbesserung einzuräumen, indem sie seinem Ersuchen um Terminvereinbarung tatsächlich nachkommt. Erst falls dem nicht entsprochen wird, kann in weiterer Folge in Erwägung gezogen werden, den Antrag
Paragraph 58, Absatz 5, AsylG als unzulässig zurückzuweisen. In Erledigung der Beschwerde waren daher Spruchpunkt I. und die darauf aufbauenden Spruchpunkte II. bis IV. des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben.In Erledigung der Beschwerde waren daher Spruchpunkt römisch eins. und die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben. 2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben war.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben war. 3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L502.2249299.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.