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{'item': 'L502 2249299-2'}

Obsah (23)Art. 133§ 56§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 31§ 7§ 9§ 57§ 5§ 24Art. 8§ 59§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlL502 2249299-2 Spruch, L502 2249299-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Mail an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.08.2021 ersuchte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers (BF) um Bekanntgabe eines Einreichtermins zur Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Abs. 1 Asyl

G. Zugleich übermittelte er im Anhang ein entsprechend ausgefülltes Antragsformular, mehrere Beweismittel und eine Vertretungsvollmacht.1. Mit Mail an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.08.2021 ersuchte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers (BF) um Bekanntgabe eines Einreichtermins zur Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Zugleich übermittelte er im Anhang ein entsprechend ausgefülltes Antragsformular, mehrere Beweismittel und eine Vertretungsvollmacht.

  1. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 06.09.2021 wurde der BF aufgefordert zu seinem Antrag eine schriftliche Antragsbegründung, Lichtbilder, ein gültiges Reisedokument im Original, eine Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument im Original und in Kopie samt Übersetzung, einen Nachweis der ortsüblichen Unterkunft, einen Nachweis der Krankenversicherung und einen Nachweis über einen Rechtsanspruch auf Unterhalt vorzulegen.
  2. Mit Mail vom 13.09.2021 übermittelte sein Anwalt Kopien der Lichtbilder, des Reisepasses, der beglaubigt und übersetzten Geburtsurkunde, einen Grundbuchsauszug, ein Schreiben der ÖGK samt Kopie seiner e-card sowie eine Einstellungszusage.
  3. Das BFA bestätigte mit Mail vom 24.09.2021 den Erhalt des Antrages und wurde seine Vertretung aufgefordert binnen zwei Wochen den zuletzt ergangenen abweisenden Bescheid der Magistratsabteilung 35 der Stadt Wien (MA 35) sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (VwG Wien) zu übermitteln.
  4. Am 27.09.2021 übermittelte die MA 35 dem BFA den abweisenden Bescheid und das Verhandlungsprotokoll sowie die Rechtskraftbestätigung des VwG Wien.
  5. Am 30.09.2021 übermittelte sein Anwalt Unterlagen an das BFA.
  6. Mit Mail vom 04.10.2021 ersuchte sein Anwalt um Fristverlängerung für die Übermittlung der mit Mail vom 24.09.2021 angeforderten Unterlagen.
  7. Mit Schreiben des BFA vom 12.10.2021 wurde seiner anwaltlichen Vertretung eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Hinblick auf die Absicht der Behörde den gg. Antrag zurück- bzw. abzuweisen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen übermittelt. Unter einem wurde er nochmals aufgefordert, seinen Reisepass im Original samt Übersetzung der nicht in lateinischer Schrift und deutscher/englischer/französischer Sprache gehaltenen Textteile und Stampiglien sowie eine vollständige Kopie des Reisepasses (aller, auch der leeren Seiten) und eine schriftliche Antragsbegründung vorzulegen. Darüber hinaus wurde er in Kenntnis gesetzt, dass der Antrag persönlich beim BFA einzubringen ist. Für die Verbesserung der Mängel wurde ihm eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Unter einem wurde er über die Stellung eines Antrags auf Heilung nach § 4 AsylG-DV und über die Rechtsfolgen einer mangelnden Mitwirkung sowie im Hinblick auf die fehlenden allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen über die Möglichkeit einer „Umwidmung“ seines Antrages belehrt.
  8. Mit Schreiben des BFA vom 12.10.2021 wurde seiner anwaltlichen Vertretung eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Hinblick auf die Absicht der Behörde den gg. Antrag zurück- bzw. abzuweisen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen übermittelt. Unter einem wurde er nochmals aufgefordert, seinen Reisepass im Original samt Übersetzung der nicht in lateinischer Schrift und deutscher/englischer/französischer Sprache gehaltenen Textteile und Stampiglien sowie eine vollständige Kopie des Reisepasses (aller, auch der leeren Seiten) und eine schriftliche Antragsbegründung vorzulegen. Darüber hinaus wurde er in Kenntnis gesetzt, dass der Antrag persönlich beim BFA einzubringen ist. Für die Verbesserung der Mängel wurde ihm eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Unter einem wurde er über die Stellung eines Antrags auf Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV und über die Rechtsfolgen einer mangelnden Mitwirkung sowie im Hinblick auf die fehlenden allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen über die Möglichkeit einer „Umwidmung“ seines Antrages belehrt. Er wurde schließlich – nur unter der Prämisse der Verbesserung der zuvor beschriebenen Mängel – zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme samt Urkundenvorlage binnen zwei Wochen anhand eines Fragenkatalogs aufgefordert.
  9. Am 21.10.2021 beantwortete sein Vertreter die gestellten Fragen und ersuchte zugleich um Bekanntgabe eines Terminvorschlages.
  10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 02.12.2021 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 11.08.2021

§ 56Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gegen ihn wurde

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach XXXX

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 02.12.2021 wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 11.08.2021

Paragraph 56, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen ihn wurde

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach römisch 40

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). 11. Mit Information des BFA vom 03.12.2021 wurde ihm von Amts wegen

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.11. Mit Information des BFA vom 03.12.2021 wurde ihm von Amts wegen

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Gegen den seiner Vertretung am 06.12.2021 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 09.12.2021 binnen offener Frist Beschwerde erhoben.
  2. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 22.12.2021 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  3. Mit 15.12.2021 und 25.01.2022 reichte das BFA eine Eingabe des Vertreters vom 14.12.2021 nach.
  4. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest. 1.
  7. Der Vertreter des BF übermittelte am 11.08.2021 per Mail an die Einlaufstelle des BFA der Regionaldirektion Wien ein vom BF unterzeichnetes Formblatt zum Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

§ 56Abs. 1 Asyl

G („Aufenthaltsberechtigung plus“). Zugleich ersuchte er um Bekanntgabe eines Termins zur Einreichung des Antrages.1.2. Der Vertreter des BF übermittelte am 11.08.2021 per Mail an die Einlaufstelle des BFA der Regionaldirektion Wien ein vom BF unterzeichnetes Formblatt zum Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG („Aufenthaltsberechtigung plus“). Zugleich ersuchte er um Bekanntgabe eines Termins zur Einreichung des Antrages. Mit Schreiben des BFA vom 12.10.2021, an seinen Vertreter zugestellt am 19.10.2021, wurde er unter anderem darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Antrag persönlich bei der Behörde einzubringen sei. Zur Behebung der weiteren Mängel (Vorlage eines gültigen Reisepasses im Original samt Übersetzung sowie einer schriftlichen Antragsbegründung) wurde ihm eine zweiwöchige Frist eingeräumt. Er wurde darüber informiert, dass die fehlenden Dokumente nach schriftlicher Terminvereinbarung unter BFA-RD-W-Einlaufstelle@bmi.gv.at während der Parteienverkehrszeiten vorzulegen seien und bei dieser Gelegenheit auch die persönliche Antragstellung nachzuholen sei. Bei ungenütztem Verstreichen dieser Frist werde der Antrag zurückgewiesen. Mit Mail an BFA-RD-W-Einlaufstelle@bmi.gv.at vom 21.10.2021 ersuchte der anwaltliche Vertreter des BF fristgerecht um Bekanntgabe eines Terminvorschlages. Eine entsprechende Reaktion der Behörde auf dieses Ersuchen war dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Eine persönliche Antragstellung durch den BF beim BFA erfolgte nicht. Der BF ist volljährig und gesund.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der schriftlichen Eingaben des Vertreters des BF, des behördlichen Schreibens vom 12.10.2021, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
  3. Der festgestellte Verfahrensgang sowie die unter 1.
  4. getroffenen Feststellungen stellen sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar. Dem Akteninhalt war nicht zu entnehmen, dass die Behörde dem zweimaligen Ersuchen seines Anwaltes um Bekanntgabe eines Termins (AS 109; AS 173) entsprochen hat. Der Anwalt kam der laut behördlichen Schreiben vom 12.10.2021 aufgetragenen Vorgehensweise zur Terminvereinbarung mit Mail an die von der Behörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse fristgerecht am 21.10.2021 nach. Eine schriftliche Rückmeldung der Behörde auf das gestellte Ersuchen des Vertreters um Terminvereinbarung oder ein sonstiger Hinweis auf eine entsprechende Reaktion war dem Akt nicht zu entnehmen. Dass es bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides zu keiner persönlichen Antragstellung des BF bei der belangten Behörde gekommen ist, war auch mangels entsprechendem Vermerk an der hierfür vorgesehenen Stelle auf dem Antragsformular (AS 134) und mangels eines nach § 7 Abs. 2 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (AsylG-DV) vorgesehenen Vermerkes auf Übereinstimmung der vorgelegten Kopien mit dem Original, abzuleiten. Dass es bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides zu keiner persönlichen Antragstellung des BF bei der belangten Behörde gekommen ist, war auch mangels entsprechendem Vermerk an der hierfür vorgesehenen Stelle auf dem Antragsformular (AS 134) und mangels eines nach Paragraph 7, Absatz 2, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (AsylG-DV) vorgesehenen Vermerkes auf Übereinstimmung der vorgelegten Kopien mit dem Original, abzuleiten. Auch vermag das Schreiben des BFA vom 24.09.2021, womit bestätigt wurde, dass die Behörde den Antrag erhalten habe (AS 198), eine persönliche Antragstellung nicht zu belegen, wurde doch mit später ergangenem behördlichen Schreiben der BF über das Erfordernis der persönlichen Antragstellung in Kenntnis gesetzt. Hinweise auf eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit des BF kamen im gesamten Verfahren nicht hervor. In der Eingabe vom 21.10.2021 wurde ausdrücklich festgehalten, dass der BF keine Krankheiten hat (AS 173).
  5. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs.

3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1. § 56 AsylG lautet:1.1. Paragraph 56, AsylG lautet:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand. § 58 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise:
(1)
(4)[…]
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5a)Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57abweichend von Abs.

5 nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Abs. 12 auch zu eigenen Handen zugestellt werden.

(5a)Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, abweichend von Absatz 5, nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege beim Bundesamt einzubringen. Bei Stattgebung des Antrags kann der Aufenthaltstitel abweichend von Absatz 12, auch zu eigenen Handen zugestellt werden.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.

§ 5des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl.

I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

§ 24

FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.

Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10)Anträge

§ 55

sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

§§ 56

und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(10)Anträge

Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel

§§ 55und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56

hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

§ 56eingeleitet wurde und1.

ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.

1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten. § 4 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (AsylG-DV) idgF lautet:Paragraph 4, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (AsylG-DV) idgF lautet:
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  3. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
  4. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 7 AsylG-DV idgF lautet:Paragraph 7, AsylG-DV idgF lautet:
(1)Die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
(1)Die nach Paragraph 8, bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
(2)Die Behörde prüft die im amtswegigen Verfahren beizubringenden oder dem Antrag anzuschließenden vorgelegten Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
(3)Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
(4)Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen. § 8 AsylG-DV idgF lautet:Paragraph 8, AsylG-DV idgF lautet:
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
  4. Lichtbild des Antragstellers

§ 5;3.

Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

(2)
(5)[…] 1.2. Im bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Asyl

G ab (Spruchpunkt I.). Dabei hat sie jedoch übersehen, dass es bereits an der erforderlichen persönlichen Antragstellung nach § 58 Abs. 5 AsylG mangelte. 1.2. Im bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Dabei hat sie jedoch übersehen, dass es bereits an der erforderlichen persönlichen Antragstellung nach Paragraph 58, Absatz 5, AsylG mangelte. Mit behördlichen Schreiben vom 12.10.2021 wies das Bundesamt noch auf die Notwendigkeit der persönlichen Antragstellung hin und gab die für eine Terminvereinbarung vorgesehene Vorgehensweise vor, der der Vertreter mit Mail vom 21.10.2021 auch fristgerecht nachkam. Dem Behördenakt war jedoch keine Reaktion auf dieses Ersuchen zu entnehmen. Aus dem Akt ging nicht hervor, dass der BF erstinstanzlich bei der Behörde persönlich vorgesprochen hat oder von der Behörde niederschriftlich einvernommen wurde. Hinweise auf eine Handlungsunfähigkeit des BF ergaben sich keine. Ein Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV wurde von ihm nicht gestellt. Mit behördlichen Schreiben vom 12.10.2021 wies das Bundesamt noch auf die Notwendigkeit der persönlichen Antragstellung hin und gab die für eine Terminvereinbarung vorgesehene Vorgehensweise vor, der der Vertreter mit Mail vom 21.10.2021 auch fristgerecht nachkam. Dem Behördenakt war jedoch keine Reaktion auf dieses Ersuchen zu entnehmen. Aus dem Akt ging nicht hervor, dass der BF erstinstanzlich bei der Behörde persönlich vorgesprochen hat oder von der Behörde niederschriftlich einvernommen wurde. Hinweise auf eine Handlungsunfähigkeit des BF ergaben sich keine. Ein Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV wurde von ihm nicht gestellt. Eine Ausnahmebestimmung von der persönlichen Antragstellung nach § 56 AsylG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, wie sie beispielsweise § 58 Abs. 5a AsylG im Falle von Anträgen auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G vorsieht, wurde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, sodass eine persönliche Antragstellung im Falle eines Antrages nach § 56 AsylG aktuell unverändert erforderlich ist. Eine Ausnahmebestimmung von der persönlichen Antragstellung nach Paragraph 56, AsylG zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, wie sie beispielsweise Paragraph 58, Absatz 5 a, AsylG im Falle von Anträgen auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG vorsieht, wurde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, sodass eine persönliche Antragstellung im Falle eines Antrages nach Paragraph 56, AsylG aktuell unverändert erforderlich ist. Dass es sich bei der persönlichen Antragstellung jedenfalls um ein zwingendes Erfordernis handelt, ergibt sich auch aus den ErläutRV (1803 BlgNR 24. GP 48) zu § 58 Abs. 5 AsylG: „In Abs. 5 wird klargestellt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Erfasst sind damit die Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57, einschließlich der Verlängerungsanträge

§ 59

auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘

§ 57

. Die persönliche Antragsstellung beim Bundesamt als nun zuständige Behörde ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materielle Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen. Bei nicht handlungsfähigen Personen hat die Antragstellung - wie bisher - durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.“Dass es sich bei der persönlichen Antragstellung jedenfalls um ein zwingendes Erfordernis handelt, ergibt sich auch aus den ErläutRV (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 48) zu Paragraph 58, Absatz 5, AsylG: „In Absatz 5, wird klargestellt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Erfasst sind damit die Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57, einschließlich der Verlängerungsanträge

Paragraph 59, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘

Paragraph 57, Die persönliche Antragsstellung beim Bundesamt als nun zuständige Behörde ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materielle Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nachzuprüfen und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen. Bei nicht handlungsfähigen Personen hat die Antragstellung - wie bisher - durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.“ Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zum vergleichbaren § 19 Abs. 1 NAG, der wie § 58 Abs. 5 AsylG die persönliche Stellung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Behörden vorsieht, begründet § 19 Abs. 1 erster Satz NAG ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht (vgl. VwGH 06.08.2009, Zl. 2008/22/0834, 22.12.2009, Zl. 2008/21/0561, 09.11.2010, Zl. 2008/21/0380). Der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung kann dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0191).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zum vergleichbaren Paragraph 19, Absatz eins, NAG, der wie Paragraph 58, Absatz 5, AsylG die persönliche Stellung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Behörden vorsieht, begründet Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz NAG ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht vergleiche VwGH 06.08.2009, Zl. 2008/22/0834, 22.12.2009, Zl. 2008/21/0561, 09.11.2010, Zl. 2008/21/0380). Der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung kann dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt (VwGH 26.06.2012, 2010/22/0191). Durch die belangte Behörde erging zwar ein Verbesserungsauftrag, der sich unter anderem auch auf die fehlende persönliche Antragstellung bezog. Jedoch wurde dem daraufhin (nochmals) gestellten schriftlichen Ersuchen um Terminvereinbarung durch den Anwalt des BF, das dieser in Entsprechung der Anleitung im behördlichen Schreiben vom 12.10.2021 gestellt hatte, seitens der Behörde nicht nachgekommen bzw. blieb dieses von ihr unbeantwortet. Ein Anbringen, das bei der Behörde persönlich überreicht werden soll, gilt als nicht eingelangt, wenn die Entgegennahme eines Schriftstücks – gleichgültig aus welchem Grund und ob zu Recht oder zu Unrecht – nicht erfolgte (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/22/0152). 1.3. Die belangte Behörde hat im Lichte des festgestellten Sachverhalts sohin übersehen, dass nach § 58 Abs. 5 AsylG Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Da also bereits der Antrag selbst an einem Formmangel leidet, hätte die Behörde den Antrag nicht inhaltlich erledigen bzw. diesen nach § 56 AsylG abweisen dürfen.1.3. Die belangte Behörde hat im Lichte des festgestellten Sachverhalts sohin übersehen, dass nach Paragraph 58, Absatz 5, AsylG Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Da also bereits der Antrag selbst an einem Formmangel leidet, hätte die Behörde den Antrag nicht inhaltlich erledigen bzw. diesen nach Paragraph 56, AsylG abweisen dürfen. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren auf eine ordnungsgemäße Einbringung des Antrags Bedacht zu nehmen haben. Dem BF ist die Möglichkeit der Verbesserung einzuräumen, indem sie seinem Ersuchen um Terminvereinbarung tatsächlich nachkommt. Erst falls dem nicht entsprochen wird, kann in weiterer Folge in Erwägung gezogen werden, den Antrag

§ 58Abs. 5 Asyl

G als unzulässig zurückzuweisen.Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren auf eine ordnungsgemäße Einbringung des Antrags Bedacht zu nehmen haben. Dem BF ist die Möglichkeit der Verbesserung einzuräumen, indem sie seinem Ersuchen um Terminvereinbarung tatsächlich nachkommt. Erst falls dem nicht entsprochen wird, kann in weiterer Folge in Erwägung gezogen werden, den Antrag

Paragraph 58, Absatz 5, AsylG als unzulässig zurückzuweisen. In Erledigung der Beschwerde waren daher Spruchpunkt I. und die darauf aufbauenden Spruchpunkte II. bis IV. des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben.In Erledigung der Beschwerde waren daher Spruchpunkt römisch eins. und die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben. 2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben war.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben war. 3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L502.2249299.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.