Obsah (8)
Art 133§ 3§§ 10§ 7§ 6§ 58§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlL515 1423908-4 SpruchL515 1423908-4/10E, L515 1423908-4/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Asylverfahrenrömisch eins.
- Asylverfahren I.1.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am im Akt ersichtlichen Datum bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am im Akt ersichtlichen Datum bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.1.
- Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Akt ersichtlichen Bescheiden der bB
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen. Die bP wurde gem. § 10 AsylG nach Pakistan ausgewiesen.römisch eins.1.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Akt ersichtlichen Bescheiden der bB
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen. Die bP wurde gem. Paragraph 10, AsylG nach Pakistan ausgewiesen. I.1.
- Eine gegen den oa. Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erk. des AsylGH vom 8.3.2012 abgewiesen. römisch eins.1.
- Eine gegen den oa. Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erk. des AsylGH vom 8.3.2012 abgewiesen. I.1.4 Am 26.1.2015 wurde der bP eine Karte für Geduldete, gültig bis 11.1.2016 ausgestellt.römisch eins.1.4 Am 26.1.2015 wurde der bP eine Karte für Geduldete, gültig bis 11.1.2016 ausgestellt. I.1.
- Am 2.12.2016 brachte die bP einen Verlängerungsantrag „besonderer Schutz“ gem. § 59 AsylG ein. Der Antrag der bP wurde mit Bescheid der bB vom 2.12.2016 gem. § 57 AsylG abgewiesen.
§§ 10Asyl
G, 9 BFA-VG, 52 FPG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Islamische Republik Pakistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. § 55 FPG mit 14 Tagen festgesetzt.römisch eins.1.5. Am 2.12.2016 brachte die bP einen Verlängerungsantrag „besonderer Schutz“ gem. Paragraph 59, AsylG ein. Der Antrag der bP wurde mit Bescheid der bB vom 2.12.2016 gem. Paragraph 57, AsylG abgewiesen.
Paragraphen 10, AsylG, 9 BFA-VG, 52 FPG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Islamische Republik Pakistan zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. Paragraph 55, FPG mit 14 Tagen festgesetzt. I.1.
- Eine Beschwerde gegen den oa. Bescheid wurde mit ho. Erkenntnis vom 17.11.2020, L512 1423908-3/25E abgewiesen.römisch eins.1.
- Eine Beschwerde gegen den oa. Bescheid wurde mit ho. Erkenntnis vom 17.11.2020, L512 1423908-3/25E abgewiesen. I.2.
- Am 18.10.2021 brachte die bP bei der bB einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gem. § 55 Abs. 1 AsylG ein, welcher mit im Spruch genannten Bescheid gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen wurde.römisch eins.2.
- Am 18.10.2021 brachte die bP bei der bB einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein, welcher mit im Spruch genannten Bescheid gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen wurde. I.2.
- Gegen den oa. Bescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde eingebracht. Die rechtsfreundliche Vertretung der bP ging davon aus, dass die bP rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Bei richtiger Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts hätte die bB erkannt, dass die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages nicht vorliegen und hätte die bB dem Begehren der bB entsprochen.römisch eins.2.
- Gegen den oa. Bescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde eingebracht. Die rechtsfreundliche Vertretung der bP ging davon aus, dass die bP rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Bei richtiger Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts hätte die bB erkannt, dass die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Antrages nicht vorliegen und hätte die bB dem Begehren der bB entsprochen. I.
- Seit 24.2.2022 verfügt die bP im Bundesgebiet über keine Meldeadresse und gab die bP keinen Aufenthaltsort bekannt.römisch eins.
- Seit 24.2.2022 verfügt die bP im Bundesgebiet über keine Meldeadresse und gab die bP keinen Aufenthaltsort bekannt. I.
- Die ehemalige Unterkunftgeberin der bP gab anlässlich einer Nachschau gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.5.2022 an, den gegenwärtigen Aufenthalt der bP nicht zu kennen und mit ihr auch nicht in Kontakt zu stehen. Über eine allfällige Rückkehr nach Österreich machte sie keinen Angaben.römisch eins.
- Die ehemalige Unterkunftgeberin der bP gab anlässlich einer Nachschau gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.5.2022 an, den gegenwärtigen Aufenthalt der bP nicht zu kennen und mit ihr auch nicht in Kontakt zu stehen. Über eine allfällige Rückkehr nach Österreich machte sie keinen Angaben. I.
- Laut Auskunft der italienischen Asylbehörde vom 14.2.2022 stellte die bP am 20.12.2022 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Laut Auskunft der italienischen Asylbehörde vom 14.2.2022 stellte die bP am 20.12.2022 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
- Eine Anfrage bei der Vertretung der bP ergab, dass die bP nach Pakistan ausreiste. Sie legte die Kopie eines Flugtickets vor, wonach die bP für den 12.
- einen Flug von Mailand nach Doha buchte.römisch eins.
- Eine Anfrage bei der Vertretung der bP ergab, dass die bP nach Pakistan ausreiste. Sie legte die Kopie eines Flugtickets vor, wonach die bP für den 12.
- einen Flug von Mailand nach Doha buchte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.
- Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang. römisch zwei.
- Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang. II.
- Die bP hält sich nicht mehr im Bundesgebiet auf. Der letzte bekannte Aufenthalt nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet war Italien.römisch zwei.
- Die bP hält sich nicht mehr im Bundesgebiet auf. Der letzte bekannte Aufenthalt nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet war Italien. II.
- Die bP hat die Kontakte zur ihrer primären Bezugsperson in Österreich, welche mit ihrer ehemaligen Unterkunftgeberin ident ist, sichtlich nachhaltig abgebrochen. Der letzte dokumentierte Aufenthalt der bP ist jener in Italien. Wo sich die bP aktuell aufhält, kann nicht festgestellt werden.römisch zwei.
- Die bP hat die Kontakte zur ihrer primären Bezugsperson in Österreich, welche mit ihrer ehemaligen Unterkunftgeberin ident ist, sichtlich nachhaltig abgebrochen. Der letzte dokumentierte Aufenthalt der bP ist jener in Italien. Wo sich die bP aktuell aufhält, kann nicht festgestellt werden. Ein Rückkehrwille der bP in das Bundesgebiet ist nicht feststellbar.
- Beweiswürdigung II.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.
- Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
- Rechtliche Beurteilung II.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht II.3.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.2.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.
- Die bP ist nicht mehr aufrecht im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und liegt deren Lebensmittelpunkt nunmehr außerhalb Österreichs und hat sie die Kommunikation bzw. den Kontakt mit der bB bzw. dem ho. Gericht sichtlich abgebrochen, wodurch aus Sicht des ho. Gerichts das Interesse auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich auch nicht mehr gegeben ist.römisch zwei.
- Die bP ist nicht mehr aufrecht im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und liegt deren Lebensmittelpunkt nunmehr außerhalb Österreichs und hat sie die Kommunikation bzw. den Kontakt mit der bB bzw. dem ho. Gericht sichtlich abgebrochen, wodurch aus Sicht des ho. Gerichts das Interesse auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Österreich auch nicht mehr gegeben ist. Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist ua. das objektive Rechtsschutz-interesse an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das ho. Gericht. Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu § 63 u. Rz 38 zu § 66 mwN).Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu Paragraph 63, u. Rz 38 zu Paragraph 66, mwN). Die bP hat während des laufenden Verfahrens das Bundesgebiet verlassen. Aus dem Handeln der bP lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass sie kein Interesse mehr an einer Verhandlung und eines Aufenthaltes in Österreich hat und damit kein Interesse an einer Entscheidung über ihre Beschwerde mehr besteht. Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses ist somit weggefallen (vgl. zB VwGH 08.072019, Ra 2019/20/0081).Aus dem Handeln der bP lässt sich zweifelsfrei ableiten, dass sie kein Interesse mehr an einer Verhandlung und eines Aufenthaltes in Österreich hat und damit kein Interesse an einer Entscheidung über ihre Beschwerde mehr besteht. Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses ist somit weggefallen vergleiche zB VwGH 08.072019, Ra 2019/20/0081). Die Beschwerde war daher auf Grund des Wegfalles der Prozessvoraussetzung der Beschwer als unzulässig zurückzuweisen. II.
- Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlungrömisch zwei.
- Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG konnte eine Verhandlung unterblieben.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine Verhandlung unterblieben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Frage der Konsequenzen des Wegfalles der Prozessvoraussetzung der Beschwer abweicht. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L515.1423908.4.00