Obsah (9)
§ 28Art 133Art. 130Art. 81aArtikel 81§ 6§ 17§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlL515 2218590-2 SpruchL515 2218590-2/2E, L515 2218590-2/2E Im Namen der REpublik! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs. 1 und 2 i
Vm Abs. 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF behoben.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF behoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die weibliche beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) brachte am 4.1.2016 gemeinsam mit ihrem Sohn, ihrer Schwiegertochter und ihrem Enkel einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
- Die weibliche beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) brachte am 4.1.2016 gemeinsam mit ihrem Sohn, ihrer Schwiegertochter und ihrem Enkel einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen der Befragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie an, den im Spruch genannten Namen zu führen und russische Staatsangehörige zu sein. In einer weiteren schriftlichen Stellungnahme des gewillkürten Vertreters wurde auf die Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verwiesen und ging dieser davon aus, dass die bP staatenlos sei. Weiters wurden Befunde in Bezug auf den Gesundheitszustand der bP vorgelegt. Während der Sohn, die Schwiegertochter und der Enkel der bP von einem Organwalter der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) niederschriftlich einvernommen wurden und teilweise Sprachanalysen über das Institut Sprakab eingeholt wurden, folgten in Bezug auf die bP keine weiteren Ermittlungsschritte. I.
- Mit angefochtenem Bescheid wurde über die bP gem. § 35 AVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 363,-- verhängt, weil sie wegen offenbar mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde das Verfahren unter Angabe unrichtiger Tatsachen verschleppt hätte. Der bP wurde vorgeworfen, dass die „die Behörden des BFA [gemeint wohl: „das BFA“ {vgl. § 1 BFA-G}] nachweislich, trotz der Belehrung über die Konsequenzen einer solchen Handlung über ihre wahre Herkunft belogen“ hätte. Die durchgeführten Sprachanalysen in Bezug auf die weiteren Familienmitglieder hätten ergeben, dass die bP aus Armenien stammen würden. Die bP hätte sich zu ihrer Staatsbürgerschaft widersprüchlich geäußert, indem sie einerseits persönlich angab, die russische Staatsbürgerschaft zu besitzen, andererseits über ihren Rechtfreund vorbrachte, staatenlos zu sein.römisch eins.
- Mit angefochtenem Bescheid wurde über die bP gem. Paragraph 35, AVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 363,-- verhängt, weil sie wegen offenbar mutwilliger Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde das Verfahren unter Angabe unrichtiger Tatsachen verschleppt hätte. Der bP wurde vorgeworfen, dass die „die Behörden des BFA [gemeint wohl: „das BFA“ {vgl. Paragraph eins, BFA-G}] nachweislich, trotz der Belehrung über die Konsequenzen einer solchen Handlung über ihre wahre Herkunft belogen“ hätte. Die durchgeführten Sprachanalysen in Bezug auf die weiteren Familienmitglieder hätten ergeben, dass die bP aus Armenien stammen würden. Die bP hätte sich zu ihrer Staatsbürgerschaft widersprüchlich geäußert, indem sie einerseits persönlich angab, die russische Staatsbürgerschaft zu besitzen, andererseits über ihren Rechtfreund vorbrachte, staatenlos zu sein. I.
- Mit im Spruch genannter Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid im vollen Umfang angefochten. Die Vertretung der bP ginge davon aus, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging und die Voraussetzungen für die Verhängung einer Ordnungsstrafe nicht vorliegen würden.römisch eins.
- Mit im Spruch genannter Beschwerde wurde der angefochtene Bescheid im vollen Umfang angefochten. Die Vertretung der bP ginge davon aus, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging und die Voraussetzungen für die Verhängung einer Ordnungsstrafe nicht vorliegen würden. I.
- Mit Bescheid vom 29.3.2019 wurde ua. der seitens der bP gestellte Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Nach der Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, welches die Einholung weiterer Sprachanalysen in Bezug auf die bP und die weiteren genannten Familienmitglieder und auch eine Befragung der bP im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung umfasste (in dieser Verhandlung –an der ein Behördenvertreter nicht teilnahm- hinterließ die bP den Eindruck, dass sie durch ihr Alter in physischer und psychischer Hinsicht gezeichnet ist) wurde eine hiergegen eingebrachte Beschwerde mit ho. Erkenntnis vom 5.4.2022 mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Entscheidung in zielstaatloser Form zu ergehen habe, zumal auf Basis der im Asylverfahren rechtlich zulässigen Ermittlungsschritte der Herkunftsstaat nicht feststellbar ist. römisch eins.
- Mit Bescheid vom 29.3.2019 wurde ua. der seitens der bP gestellte Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Nach der Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, welches die Einholung weiterer Sprachanalysen in Bezug auf die bP und die weiteren genannten Familienmitglieder und auch eine Befragung der bP im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung umfasste (in dieser Verhandlung –an der ein Behördenvertreter nicht teilnahm- hinterließ die bP den Eindruck, dass sie durch ihr Alter in physischer und psychischer Hinsicht gezeichnet ist) wurde eine hiergegen eingebrachte Beschwerde mit ho. Erkenntnis vom 5.4.2022 mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Entscheidung in zielstaatloser Form zu ergehen habe, zumal auf Basis der im Asylverfahren rechtlich zulässigen Ermittlungsschritte der Herkunftsstaat nicht feststellbar ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Rechtswidrigkeit;
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
- gegen Weisungen
Art. 81aAbs.
4.4. gegen Weisungen
Artikel 81a, Absatz 4, Gem.
Art. 130 Abs. 2 B-VG können durch Bundes- bzw. Landesgesetzt unter bestimmten Umständen weitere Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte begründet werden.Gem. Artikel 130, Absatz 2, B-VG können durch Bundes- bzw. Landesgesetzt unter bestimmten Umständen weitere Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte begründet werden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.3.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. , Zu A)
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
§ 31Abs. 1 Vw
GVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. 3.
- Zur Mutwillensstrafe: § 35 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, lautet:Paragraph 35, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF, lautet: "Mutwillensstrafen §
- Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen."Paragraph 35, Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen." Eingangs sei zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel handelt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 1973, Zl. 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu § 34 AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994). Eingangs sei zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel handelt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 1973, Zl. 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu Paragraph 34, AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd § 35 AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2012, Zl. 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd Paragraph 35, AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2012, Zl. 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN). Mutwille iSd § 35 AVG liegt auch dann vor, wenn die Tätigkeit der Behörde/des Gerichts aus Freude an deren Behelligung in Anspruch nimmt (VwGH 21.5.2019, Ra 2018/19/0466; vgl. Ritz, BAO3, § 112a, Tz 4, sowie Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO5, § 112a, E 11). Mutwille iSd Paragraph 35, AVG liegt auch dann vor, wenn die Tätigkeit der Behörde/des Gerichts aus Freude an deren Behelligung in Anspruch nimmt (VwGH 21.5.2019, Ra 2018/19/0466; vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 112 a,, Tz 4, sowie Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO5, Paragraph 112 a,, E 11). Mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer "in welcher Weise immer" die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz. 2 f, VwGH 21.5.2019, Ra 2018/19/0466 mwN). Sobald ein behördliches Organ eine an die Behörde gerichtete Eingabe liest bzw. ein mündliches Anbringen oder einen Anruf entgegennimmt, wird deren Tätigkeit in Anspruch genommen. Daher kann ein derartiger Vorgang, wenn er im Bewusstsein durchgeführt wurde, die Behörde zweck- und nutzlos zu behelligen, für die Verhängung ausreichender Anlass sein, ohne dass dadurch eine weitere Tätigkeit der Behörde bewirkt werden muss, oder die Eingabe, das mündliche Anbringen oder der Anruf auf einen strafbaren Inhalt zu überprüfen sind (Erk. des VwGH vom 4.3.1946, 1829/63).Mit der in Paragraph 35, AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe kann geahndet werden, wer "in welcher Weise immer" die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz. 2 f, VwGH 21.5.2019, Ra 2018/19/0466 mwN). Sobald ein behördliches Organ eine an die Behörde gerichtete Eingabe liest bzw. ein mündliches Anbringen oder einen Anruf entgegennimmt, wird deren Tätigkeit in Anspruch genommen. Daher kann ein derartiger Vorgang, wenn er im Bewusstsein durchgeführt wurde, die Behörde zweck- und nutzlos zu behelligen, für die Verhängung ausreichender Anlass sein, ohne dass dadurch eine weitere Tätigkeit der Behörde bewirkt werden muss, oder die Eingabe, das mündliche Anbringen oder der Anruf auf einen strafbaren Inhalt zu überprüfen sind (Erk. des VwGH vom 4.3.1946, 1829/63). Im Lichte der oa. Ausführungen ist der bB zuzustimmen, dass im Asylverfahren wissentlich falsche Angaben gegenüber der Behörde zur Staatsangehörigkeit bzw. Identität in Ver-schleppungsabsicht des Asylverfahrens (bzw. auch aus Freude an der Behelligung der Behörde) mit der Verhängung einer Mutwillensstrafe gem. § 35 AVG geahndet werden können. Im Lichte der oa. Ausführungen ist der bB zuzustimmen, dass im Asylverfahren wissentlich falsche Angaben gegenüber der Behörde zur Staatsangehörigkeit bzw. Identität in Ver-schleppungsabsicht des Asylverfahrens (bzw. auch aus Freude an der Behelligung der Behörde) mit der Verhängung einer Mutwillensstrafe gem. Paragraph 35, AVG geahndet werden können. Im gegenständlichen Fall gab die betagte und im Umgang mit Behörden sichtlich unbedarfte bP gegenüber den einem uniformierten Wachekörper angehrigen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, russische Staatsangehörige zu sein. In weiterer Folge brachte ihr Vertreter vor, sie sei staatenlos. Eine weitere niederschriftliche Einvernahme der bP durch die bB im Asylverfahren wurde ebenso unterlassen, wie die Einholung einer Sprachanalyse. Ob die Angaben der bP zur ihrer Staatsangehörigkeit richtig oder falsch waren, steht bis dato nicht fest. Aus einer kurzen Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welche sich teilweise auch auf asylrelevante Fragen erstreckte und einer anschließenden schriftlichen Äußerung des Rechtsfreundes kann im gegenständlichen Fall nicht geschlossen werden, dass sich die bP an die bB in qualifizierter Form, nämlich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens oder aus Freunde an der Behelligung der Behörde wandte. Eine solche Feststellung hätte jedenfalls zumindest eine Befragung durch einen Organwalter der bB bedurft und wäre ein allfälliger Mutwille in der schriftlichen Äußerung wohl dem Vertreter persönlich und nicht der bP anzulasten (gesicherte Erkenntnisse seitens der bB, dass die bP ihren Vertreter in mutwilliger Absicht täuschte und es so zu dessen Äußerungen gegenüber der bB kam, sind dem Akteninhalt nicht entnehmbar und wurden seitens der bB auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen). Im gegenständlichen Fall ist es ungeklärt, ob die bP die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch als funktionell für die bB tätige Organe wahrnahm. Auch wurde die bP dem Befragungsformular folgend nicht zu ihrer Staatsbürgerschaft, sondern zu ihrer Staatsangehörigkeit [Anm.: die Staatsangehörigkeit definiert sich im Asylrecht aus der Staatsbürgerschaft und im Falle der Staatenlosigkeit aus dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes und wäre daher von diesem Begriff ausgehend die Annahme, die bP hätte sich als russische Staatsbürgerin deklariert, genauso getragen, wie die Annahme, sie hätte sich als Staatenlose mit dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der Russischen Föderation ausgegeben] befragt (in den entsprechenden Formularen befinden sich die Ausdrücke „Staatsangehörigkeit“ und „StA“); wurde sie nie befragt, was sie konkret unter dem Begriff Staatsangehörigkeit verstehe, bzw. ob sie zischen den Begriffen der Staatsangehörigkeit und der Staatsbürgerschaft differenziere und äußerte sich die bP weder im angefochtenen Bescheid noch sonst im Beschwerdeverfahren in diese Richtung. Der bP mang wohl eine begriffliche Differenzierung zwischen den Begriffen aus ihrer Laiensphäre im Sinne des Asylrechts schwerlich möglich sein, der bB als Spezialbehörde sehr wohl, weshalb sie basierend auf ihrem Kenntnisstand aktenwidrig feststellte, die bP hätte persönlich vorgetragen, russische Staatsbürgerin zu sein und stünde hierzu die Ausführung ihres Rechtsfreundes, sie wäre staatenlos, im Widerspruch. Letztlich sei nochmals darauf hingewiesen, dass bis dato die Staatsangehörigkeit der bP nicht feststeht. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kann aufgrund der vorgehenden Ausführungen nicht festgestellt werden, dass die bP mutwillig iSd § 35 AVG handelte. Ebenso konnte aufgrund des persönlichen Eindruckes, welchen die bP in der Beschwerdeverhandlung hinterließ, nicht mit ausreichender Sicherheit eine derartig qualifizierte Handlungsweise angenommen werden.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung kann aufgrund der vorgehenden Ausführungen nicht festgestellt werden, dass die bP mutwillig iSd Paragraph 35, AVG handelte. Ebenso konnte aufgrund des persönlichen Eindruckes, welchen die bP in der Beschwerdeverhandlung hinterließ, nicht mit ausreichender Sicherheit eine derartig qualifizierte Handlungsweise angenommen werden. Gem. § 28 Abs. 1 u 2 iVm Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 1 u 2 iVm Abs. 5 VwGVG handelt es sich –im Gegensatz zur Behebung und Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG- um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Aufl, Rz 17ff zu § 28); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4]) und liegt hier ein Anwendungsfall im Umstand, dass die Behörde den Bescheid nicht hätte erlassen dürfen, für die leg. cit. vor. Gem. Paragraph 28, Absatz eins, u 2 in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei einer Aufhebung gem. Paragraph 28, Absatz eins, u 2 in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG handelt es sich –im Gegensatz zur Behebung und Zurückverweisung gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG- um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 66, Absatz 4, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Aufl, Rz 17ff zu Paragraph 28,); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu Paragraph 66, [Abs. 4]) und liegt hier ein Anwendungsfall im Umstand, dass die Behörde den Bescheid nicht hätte erlassen dürfen, für die leg. cit. vor. Aufgrund der getroffenen Ausführungen war der angefochtene Bescheid durch Ernenntis zu beheben. 3.
- Die Durchführung einer Verhandlung war nicht erforderlich, weil der Beschwerde stattgegeben wurde und zum anderen der maßgebliche Sachverhalt feststeht. 3.6.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende und in der gegenständlichen Entscheidung repräsentativ zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und orientierte sich das ho. Gericht im Rahmen seiner Entscheidungsfindung an dieser. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L515.2218590.2.00