RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlL523 2237171-1 Spruch, L523 2237171-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beiden Beschwerdeführer, ein Ehepaar, sind Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Reihenhauses ob der EZ XXXX , KG XXXX , XXXX . Infolge eines ERV-Antrages durch die Salzburger Landes-Hypothekenbank AG wurde die Einverleibung eines Pfandrechts in Höhe von 170.000 Euro zuzüglich der Nebengebührensicherstellung in Höhe von 34.000 Euro auf der gegenständlichen Liegenschaft antragsgemäß durch das Bezirksgericht St. Johann im Pongau mit Beschluss vom 9.12.2015 zu TZ XXXX bewilligt. Weiters wurde auf Antrag der Beschwerdeführer im Zuge der Wohnbauförderung auch die Einverleibung eines Pfandrechts in Höhe von 62.100 Euro für das Land Salzburg durch das Bezirksgericht St. Johann im Pongau mit Beschluss vom 28.12.2015 zu TZ XXXX bewilligt. Zu beiden Grundbuchsgesuchen wurden Anträge auf Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 gestellt.
- Die beiden Beschwerdeführer, ein Ehepaar, sind Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Reihenhauses ob der EZ römisch 40 , KG römisch 40 , römisch 40 . Infolge eines ERV-Antrages durch die Salzburger Landes-Hypothekenbank AG wurde die Einverleibung eines Pfandrechts in Höhe von 170.000 Euro zuzüglich der Nebengebührensicherstellung in Höhe von 34.000 Euro auf der gegenständlichen Liegenschaft antragsgemäß durch das Bezirksgericht St. Johann im Pongau mit Beschluss vom 9.12.2015 zu TZ römisch 40 bewilligt. Weiters wurde auf Antrag der Beschwerdeführer im Zuge der Wohnbauförderung auch die Einverleibung eines Pfandrechts in Höhe von 62.100 Euro für das Land Salzburg durch das Bezirksgericht St. Johann im Pongau mit Beschluss vom 28.12.2015 zu TZ römisch 40 bewilligt. Zu beiden Grundbuchsgesuchen wurden Anträge auf Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 gestellt.
- Anlässlich einer Gebührenrevision forderte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes St. Johann am Pongau die Beschwerdeführer zu TZ XXXX und TZ XXXX mittels Schreiben vom 30.4.2019 insbesondere auf, zum Zweck der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung die baubehördlich bewilligten Pläne, Austauschpläne sowie umfassende aktuelle Lichtbilder der Räume im Kellergeschoss in Vorlage zu bringen, sowie weiters mitzuteilen, wie viele Personen im Haushalt gemeldet sind.
- Anlässlich einer Gebührenrevision forderte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes St. Johann am Pongau die Beschwerdeführer zu TZ römisch 40 und TZ römisch 40 mittels Schreiben vom 30.4.2019 insbesondere auf, zum Zweck der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung die baubehördlich bewilligten Pläne, Austauschpläne sowie umfassende aktuelle Lichtbilder der Räume im Kellergeschoss in Vorlage zu bringen, sowie weiters mitzuteilen, wie viele Personen im Haushalt gemeldet sind.
- Die Beschwerdeführer legten daraufhin Pläne vor, denen zufolge das Erd- und Obergeschoss eine Nutzfläche von 95,12 m² aufweist und der nunmehr ausgebaute Keller aus einem Raum mit 35,57m², dem Rauch Technik mit 4,17 m², dem Flur mit 2,61 m² und dem Raum Keller mit 4,19 m² besteht. Die Beschwerdeführer gaben an, das Reihenhaus zusammen mit ihren 3 Kindern zu bewohnen. Seit 11.9.2015 ist weiters Herr XXXX mit Nebenwohnsitz dort gemeldet. Hierzu wird seitens des
- Beschwerdeführers folgendes ausgeführt:„Im Wissen um die Rechtslage und der m² Grenze von 130 m² bei weniger als 6 Personen im Haushalt war ursprünglich geplant das Kellergeschoß im rohen Zustand zu belassen, unter anderem auf aufgrund der erheblichen Kosten. Ein guter Freund der Familie und Lebensgefährte meiner Mutter, XXXX , hat uns jedoch gebeten den Kellerraum doch voll auszubauen und diesen als Zimmer für ihn herzurichten. Seine Beweggründe möchte ich aus privaten Gründen an dieser Stelle nicht nähertreten. Aufgrund der Rechtslage habe ich ihm mitgeteilt er müsse einen Wohnsitz begründen, da ansonsten die m² Grenze für die Gebührenbefreiung überschritten werden würde. Aus diesem Grund hat XXXX einen Nebenwohnsitz gegründet. Meines Erachtens nach kennt die Gesetzesbestimmung keinen Unterschied zwischen Haupt- oder Nebenwohnsitz. Es kommt vielmehr auf die tatsächliche Nutzung an wieviele Personen das Objekt nutzen. Der Zweck der Gesetzesbestimmung liegt darin, mehreren Personen eine höhere Anzahl an m² zur Verfügung zu stellen und trotzallem eine Gebührenbefreiung zu gewähren. Im ggstl Haus leben, zwar nicht dauerhaft – denn auch ich bin sehr oft auf Dienstreisen und daher Tage bis Wochen nicht im eigenen Haus – aber doch im hohen Ausmaß 6 Personen. Der Kellerraum ist geeignet einen Wohnsitz zu begründen und wird auch tatsächlich von Herrn XXXX genutzt“.
- Die Beschwerdeführer legten daraufhin Pläne vor, denen zufolge das Erd- und Obergeschoss eine Nutzfläche von 95,12 m² aufweist und der nunmehr ausgebaute Keller aus einem Raum mit 35,57m², dem Rauch Technik mit 4,17 m², dem Flur mit 2,61 m² und dem Raum Keller mit 4,19 m² besteht. Die Beschwerdeführer gaben an, das Reihenhaus zusammen mit ihren 3 Kindern zu bewohnen. Seit 11.9.2015 ist weiters Herr römisch 40 mit Nebenwohnsitz dort gemeldet. Hierzu wird seitens des
- Beschwerdeführers folgendes ausgeführt:, „Im Wissen um die Rechtslage und der m² Grenze von 130 m² bei weniger als 6 Personen im Haushalt war ursprünglich geplant das Kellergeschoß im rohen Zustand zu belassen, unter anderem auf aufgrund der erheblichen Kosten. Ein guter Freund der Familie und Lebensgefährte meiner Mutter, römisch 40 , hat uns jedoch gebeten den Kellerraum doch voll auszubauen und diesen als Zimmer für ihn herzurichten. Seine Beweggründe möchte ich aus privaten Gründen an dieser Stelle nicht nähertreten. Aufgrund der Rechtslage habe ich ihm mitgeteilt er müsse einen Wohnsitz begründen, da ansonsten die m² Grenze für die Gebührenbefreiung überschritten werden würde. Aus diesem Grund hat römisch 40 einen Nebenwohnsitz gegründet. Meines Erachtens nach kennt die Gesetzesbestimmung keinen Unterschied zwischen Haupt- oder Nebenwohnsitz. Es kommt vielmehr auf die tatsächliche Nutzung an wieviele Personen das Objekt nutzen. Der Zweck der Gesetzesbestimmung liegt darin, mehreren Personen eine höhere Anzahl an m² zur Verfügung zu stellen und trotzallem eine Gebührenbefreiung zu gewähren. Im ggstl Haus leben, zwar nicht dauerhaft – denn auch ich bin sehr oft auf Dienstreisen und daher Tage bis Wochen nicht im eigenen Haus – aber doch im hohen Ausmaß 6 Personen. Der Kellerraum ist geeignet einen Wohnsitz zu begründen und wird auch tatsächlich von Herrn römisch 40 genutzt“.
- Mittels Lastschriftanzeige vom 21.1.2020, Zahl XXXX TZ XXXX , forderte die Kostenbeamtin namens des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg die Salzburger Landes-Hypothekenbank AG – als diesbezügliche Antragstellerin – zur Zahlung der Eingabengebühr der TP 9 lit. a GGG in Höhe von 42 Euro auf. Mittels Lastschriftanzeige vom 21.1.2020, Zahl XXXX TZ XXXX , forderte die Kostenbeamtin weiters die Salzburger Landes-Hypothekenbank AG – als diesbezügliche Antragstellerin und Pfandgläubigern – sowie die beiden Beschwerdeführer als Eigentümer zur Zahlung der Eintragungsgebühr der TP 9 lit. b Ziffer 4 GGG in Höhe von 2448 Euro – aufgrund der Bemessungsgrundlage von 204.000 Euro (Pfandrecht 170.000 Euro und Nebengebührensicherstellung von 34.000 Euro – auf. Beide Gebühren wurden am 23.1.2020 zur Gänze auf das Gerichtskonto einbezahlt.
- Mittels Lastschriftanzeige vom 21.1.2020, Zahl römisch 40 TZ römisch 40 , forderte die Kostenbeamtin namens des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg die Salzburger Landes-Hypothekenbank AG – als diesbezügliche Antragstellerin – zur Zahlung der Eingabengebühr der TP 9 Litera a, GGG in Höhe von 42 Euro auf. Mittels Lastschriftanzeige vom 21.1.2020, Zahl römisch 40 TZ römisch 40 , forderte die Kostenbeamtin weiters die Salzburger Landes-Hypothekenbank AG – als diesbezügliche Antragstellerin und Pfandgläubigern – sowie die beiden Beschwerdeführer als Eigentümer zur Zahlung der Eintragungsgebühr der TP 9 Litera b, Ziffer 4 GGG in Höhe von 2448 Euro – aufgrund der Bemessungsgrundlage von 204.000 Euro (Pfandrecht 170.000 Euro und Nebengebührensicherstellung von 34.000 Euro – auf. Beide Gebühren wurden am 23.1.2020 zur Gänze auf das Gerichtskonto einbezahlt.
- Nach erfolgloser Vorschreibung mittels Lastschriftanzeige wurden die beiden Beschwerdeführer – als diesbezügliche Antragsteller– mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin namens des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 12.2.2020, Zahl: XXXX , zur Zahlung der Eingabengebühr der TP 9 lit. a Anm. 1a GGG in Höhe von 59 Euro, der Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von 8 Euro und des Mehrbetrages gem. § 31 GGG in Höhe von 21 Euro (gesamt 88 Euro) aufgefordert.
- Nach erfolgloser Vorschreibung mittels Lastschriftanzeige wurden die beiden Beschwerdeführer – als diesbezügliche Antragsteller– mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin namens des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 12.2.2020, Zahl: römisch 40 , zur Zahlung der Eingabengebühr der TP 9 Litera a, Anmerkung 1a GGG in Höhe von 59 Euro, der Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von 8 Euro und des Mehrbetrages gem. Paragraph 31, GGG in Höhe von 21 Euro (gesamt 88 Euro) aufgefordert. Ebenso wurden die beiden Beschwerdeführer sowie die Pfandgläubigerin Land Salzburg durch die Kostenbeamtin mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.2.2020, Zahl: XXXX TZ XXXX , zur Zahlung der Eintragungsgebühr der TP 9 lit. b Ziffer 4 GGG in Höhe von 746 Euro aufgefordert.Ebenso wurden die beiden Beschwerdeführer sowie die Pfandgläubigerin Land Salzburg durch die Kostenbeamtin mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.2.2020, Zahl: römisch 40 TZ römisch 40 , zur Zahlung der Eintragungsgebühr der TP 9 Litera b, Ziffer 4 GGG in Höhe von 746 Euro aufgefordert. Begründend wurde jeweils ausgeführt, dass sich keine nachvollziehbaren und schlüssigen Gründe ergeben, dass auch Herr XXXX gem. § 53 WFG 1984 am verfahrensgegenständlichen Objekt hinzuzurechnen sei. Begründend wurde jeweils ausgeführt, dass sich keine nachvollziehbaren und schlüssigen Gründe ergeben, dass auch Herr römisch 40 gem. Paragraph 53, WFG 1984 am verfahrensgegenständlichen Objekt hinzuzurechnen sei.
- Die Beschwerdeführer brachten daraufhin zwei Schriftsätze ein, worin die Gebührenbefreiung nach § 53 WFG 1984 vorgebracht wurde. Mit dem Schriftsatz vom 9.2.2020 wurde die Rückerstattung der zu TZ XXXX entrichteten Gerichtsgebühren begehrt, in eventu die Neuberechnung der Eintragungsgebühren auf Basis der Berechnungsgrundlage von 170.000 Euro, sowie weiters die Nichtvorschreibung von Gebühren zu TZ XXXX . Mit dem Schriftsatz vom 14.2.2020 wurde Vorstellung gegen die Zahlungsaufträge zu TZ XXXX erhoben, mit dem Begehren auf Nichtvorschreibung der Gebühren. Es sei am 22.1.2020 seitens einer Bankbediensteten der Salzburger Landeshypothekenbank AG ohne Rücksprache mit dem Kontoinhaber die Überweisung im Namen der Kontoinhaber getätigt worden, eine Vollmacht diesbezüglich hätte nicht vorgelegen. Weiters stelle Herr XXXX ein sehr gut befreundetes Familienmitglied dar und verbringe er regelmäßig seine Freizeit im Haus. Die Auslegung der Behörde, dass ein höherer Flächenbedarf nur für Personen gelte, welche ihren Hauptwohnsitz begründen, finde weder im Gesetzeswortlaut noch in der Judikatur (unter Anführung diverser Entscheidungen) Deckung. Gegenständlich habe mit Herrn XXXX am 11.9.2015 ein Zuwachs der Haushaltsmitglieder stattgefunden, dies sei auch der Meldebestätigung der Gemeinde zu entnehmen. Herr XXXX habe im von ihm bewohnten Keller keine eigenen Einrichtungen zum Kochen und zur Körperreinigung, er benutze diese vielmehr mit der Familie gemeinsam und er beteilige sich auch an den Lebenshaltungskosten, sodass auch aus diesen Gründen von einem gemeinsamen Haushalt auszugehen sei und folglich die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung vorlägen.
- Die Beschwerdeführer brachten daraufhin zwei Schriftsätze ein, worin die Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, WFG 1984 vorgebracht wurde. Mit dem Schriftsatz vom 9.2.2020 wurde die Rückerstattung der zu TZ römisch 40 entrichteten Gerichtsgebühren begehrt, in eventu die Neuberechnung der Eintragungsgebühren auf Basis der Berechnungsgrundlage von 170.000 Euro, sowie weiters die Nichtvorschreibung von Gebühren zu TZ römisch 40 . Mit dem Schriftsatz vom 14.2.2020 wurde Vorstellung gegen die Zahlungsaufträge zu TZ römisch 40 erhoben, mit dem Begehren auf Nichtvorschreibung der Gebühren. Es sei am 22.1.2020 seitens einer Bankbediensteten der Salzburger Landeshypothekenbank AG ohne Rücksprache mit dem Kontoinhaber die Überweisung im Namen der Kontoinhaber getätigt worden, eine Vollmacht diesbezüglich hätte nicht vorgelegen. Weiters stelle Herr römisch 40 ein sehr gut befreundetes Familienmitglied dar und verbringe er regelmäßig seine Freizeit im Haus. Die Auslegung der Behörde, dass ein höherer Flächenbedarf nur für Personen gelte, welche ihren Hauptwohnsitz begründen, finde weder im Gesetzeswortlaut noch in der Judikatur (unter Anführung diverser Entscheidungen) Deckung. Gegenständlich habe mit Herrn römisch 40 am 11.9.2015 ein Zuwachs der Haushaltsmitglieder stattgefunden, dies sei auch der Meldebestätigung der Gemeinde zu entnehmen. Herr römisch 40 habe im von ihm bewohnten Keller keine eigenen Einrichtungen zum Kochen und zur Körperreinigung, er benutze diese vielmehr mit der Familie gemeinsam und er beteilige sich auch an den Lebenshaltungskosten, sodass auch aus diesen Gründen von einem gemeinsamen Haushalt auszugehen sei und folglich die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung vorlägen. Von der Pfandgläubigerin Land Salzburg wurde keine Vorstellung gegen den ergangenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.2.2020, Zahl: XXXX TZ XXXX , erhoben. Von der Pfandgläubigerin Land Salzburg wurde keine Vorstellung gegen den ergangenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.2.2020, Zahl: römisch 40 TZ römisch 40 , erhoben.
- Infolge der erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer erließ der Präsident des Landesgerichtes Salzburg den angefochtenen Bescheid, mit dem den Anträgen auf Rückzahlung der zu TZ XXXX des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau entrichteten Eingabengebühr TP 9 lit a GGG in Höhe von 42 Euro und der Eintragungsgebühr in Höhe von 2248 Euro für die Einverleibung des Pfandrechtes zugunsten der Salzburger Landes-Hypothekenbank AG nicht stattgegeben wurde. Auch wurden die Beschwerdeführer neuerlich zur Zahlung der Eingabengebühr TP 9 lit. a Anm. 1 a GGG in Höhe von 59 Euro, zum Mehrbetrag gemäß § 31 Abs. 1 GGG in Höhe von 21 Euro und zur Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von 8 Euro – im Gesamtbetrag von 88 Euro – verpflichtet. Und es wurde den Beschwerdeführern erneut die Zahlung der Eintragungsgebühr TP 9 lit. b Ziffer 4 GGG für die Einverleibung des Pfandrechtes zugunsten des Landes Salzburg (62.100 Euro) gemäß TP 9 lit. b Z. 4 GGG in Höhe von 746 Euro vorgeschrieben.
- Infolge der erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer erließ der Präsident des Landesgerichtes Salzburg den angefochtenen Bescheid, mit dem den Anträgen auf Rückzahlung der zu TZ römisch 40 des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau entrichteten Eingabengebühr TP 9 Litera a, GGG in Höhe von 42 Euro und der Eintragungsgebühr in Höhe von 2248 Euro für die Einverleibung des Pfandrechtes zugunsten der Salzburger Landes-Hypothekenbank AG nicht stattgegeben wurde. Auch wurden die Beschwerdeführer neuerlich zur Zahlung der Eingabengebühr TP 9 Litera a, Anmerkung 1 a GGG in Höhe von 59 Euro, zum Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG in Höhe von 21 Euro und zur Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von 8 Euro – im Gesamtbetrag von 88 Euro – verpflichtet. Und es wurde den Beschwerdeführern erneut die Zahlung der Eintragungsgebühr TP 9 Litera b, Ziffer 4 GGG für die Einverleibung des Pfandrechtes zugunsten des Landes Salzburg (62.100 Euro) gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG in Höhe von 746 Euro vorgeschrieben. Begründend wurde hierzu nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens insbesondere ausgeführt, dass die gemäß § 53 Abs. 3 und 4 WFG 1984 höchstzulässige Nutzfläche bei 130 m² liege und die der Befreiung maßgebliche Grenze gegenständlich überschritten würde. Aus den Plänen ergäben sich 95,12 m² Nutzfläche für das Erd- und Obergeschoss. Aufgrund des nunmehr ausgebauten Kellergeschoßes würden daher, schon durch die Hinzurechnung der 35,57m² und des Flurs mit 2,61 m² zur Nutzfläche, jedenfalls die 130 m² überschritten werden. Begründend wurde hierzu nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens insbesondere ausgeführt, dass die gemäß Paragraph 53, Absatz 3 und 4 WFG 1984 höchstzulässige Nutzfläche bei 130 m² liege und die der Befreiung maßgebliche Grenze gegenständlich überschritten würde. Aus den Plänen ergäben sich 95,12 m² Nutzfläche für das Erd- und Obergeschoss. Aufgrund des nunmehr ausgebauten Kellergeschoßes würden daher, schon durch die Hinzurechnung der 35,57m² und des Flurs mit 2,61 m² zur Nutzfläche, jedenfalls die 130 m² überschritten werden. Hinsichtlich des seit 11.9.2015 im Nebenwohnsitz gemeldeten Herrn XXXX sei festzuhalten, dass hierbei nicht von einem gemeinsamen Haushalt mit den Beschwerdeführern auszugehen sei. Die seitens der Beschwerdeführer vorgebrachten Entscheidungen des VwGH würden diesen nicht verhelfen, da hierbei nicht das Gebührenrecht nach § 53 WFG 1984 betroffen gewesen sei und zudem bei dieser Rechtsprechung auch auf den Hauptwohnsitz abgestellt werde. Vielmehr seien nach verständlicher Würdigung des § 53 Abs. 3 WFG 1984, bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen nur jene heranzuziehen, die in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, eben indem sie dort hauptsächlich aufhältig sind und eine Wirtschaftsgemeinschaft führen; somit jener Ort, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bilde. Bei Herrn XXXX sei dies nicht der Fall, da er in einer anderen Gemeinde seinen Hauptwohnsitz habe und dort mit seiner Lebensgefährtin den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen habe. Eine Person könne zwar mehrere Wohnsitze haben, aber nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person sei regelmäßig am Ort des Aufenthaltes seiner Familie oder des Ehe- oder Lebenspartners. Bei Herrn XXXX ergäbe sich somit, dass sein Hauptwohnsitz bei seiner Lebensgefährtin in St. Johann im Pongau jener Ort sei, zu dem primär die engeren Beziehungen bestünden. Dies entspreche auch der Lebenserfahrung, dass die stärksten persönlichen Beziehungen zum Ehegatten oder Lebensgeführten oder bei Minderjährigen zu ihren Eltern seien. Auch hätten die Beschwerdeführer selbst vorgebracht, dass Herr XXXX sich im gegenständlichen Objekt nur sporadisch und vorübergehend aufhalte und er nur wegen typischen der Freundschaftspflege dienenden Anlässen dort sei. Mangels ausreichend nachvollziehbarem und einwandfreiem Vorbingen der Beschwerdeführer sei nicht glaubhaft und ausreichend dargelegt, dass es sich beim Unverwandten XXXX um ein dauerhaftes, gemeinsames Haushaltsmitglied handeln würde. In Zusammenschau mit den sporadischen Aufenthaltszeiten, der Lebensgemeinschaft des Herrn XXXX und zwei getrennten Haushalten in zwei Häusern ergäbe sich, dass keine ausschlaggebenden stärkeren Bindungen für ein gemeinsames Zusammenleben mit der Familie der Beschwerdeführer vorlägen. Hinsichtlich des seit 11.9.2015 im Nebenwohnsitz gemeldeten Herrn römisch 40 sei festzuhalten, dass hierbei nicht von einem gemeinsamen Haushalt mit den Beschwerdeführern auszugehen sei. Die seitens der Beschwerdeführer vorgebrachten Entscheidungen des VwGH würden diesen nicht verhelfen, da hierbei nicht das Gebührenrecht nach Paragraph 53, WFG 1984 betroffen gewesen sei und zudem bei dieser Rechtsprechung auch auf den Hauptwohnsitz abgestellt werde. Vielmehr seien nach verständlicher Würdigung des Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984, bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen nur jene heranzuziehen, die in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, eben indem sie dort hauptsächlich aufhältig sind und eine Wirtschaftsgemeinschaft führen; somit jener Ort, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bilde. Bei Herrn römisch 40 sei dies nicht der Fall, da er in einer anderen Gemeinde seinen Hauptwohnsitz habe und dort mit seiner Lebensgefährtin den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen habe. Eine Person könne zwar mehrere Wohnsitze haben, aber nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person sei regelmäßig am Ort des Aufenthaltes seiner Familie oder des Ehe- oder Lebenspartners. Bei Herrn römisch 40 ergäbe sich somit, dass sein Hauptwohnsitz bei seiner Lebensgefährtin in St. Johann im Pongau jener Ort sei, zu dem primär die engeren Beziehungen bestünden. Dies entspreche auch der Lebenserfahrung, dass die stärksten persönlichen Beziehungen zum Ehegatten oder Lebensgeführten oder bei Minderjährigen zu ihren Eltern seien. Auch hätten die Beschwerdeführer selbst vorgebracht, dass Herr römisch 40 sich im gegenständlichen Objekt nur sporadisch und vorübergehend aufhalte und er nur wegen typischen der Freundschaftspflege dienenden Anlässen dort sei. Mangels ausreichend nachvollziehbarem und einwandfreiem Vorbingen der Beschwerdeführer sei nicht glaubhaft und ausreichend dargelegt, dass es sich beim Unverwandten römisch 40 um ein dauerhaftes, gemeinsames Haushaltsmitglied handeln würde. In Zusammenschau mit den sporadischen Aufenthaltszeiten, der Lebensgemeinschaft des Herrn römisch 40 und zwei getrennten Haushalten in zwei Häusern ergäbe sich, dass keine ausschlaggebenden stärkeren Bindungen für ein gemeinsames Zusammenleben mit der Familie der Beschwerdeführer vorlägen. Zudem sei es die Intention des Gesetzgebers, ein Objekt mit einer Haushaltsgemeinschaft zu fördern und nicht den Parteien die Disposition über die Gebührenschuld zu überlassen. Im Fall des Familienzuwachses durch ein weiteres Kind, bei welchem es sich klarerweise um ein Haushaltsmitglied durch ständiges Zusammenleben und gemeinsamer Wirtschaftsführung in einem Haushalt handle, sei eine der Gebührenbefreiung bezweckende Disposition nicht zu erwarten. Gegenständlich allerdings läge die Sachlage anders. Mit der zusätzlichen Heranziehung von Personen die mehrere Wohnsitze haben bzw. (am gegenständlichen Förderungsobjekt sogar nur ein Nebenwohnsitz) und sich nur sporadisch im Förderungsobjekt aufhalten, wäre dem Gebührenschuldner nicht mehr die Disposition über die Gebührenschuld entzogen; die Anmeldung eines Nebenwohnsitzes verursache nämlich keinen nennenswerten Aufwand. Mit zwei Wohnsitzen und zwei getrennten Haushalten bzw. Haushaltsgemeinschaften in zwei Häusern läge es im Belieben der Partei, je nach Förderungsbedarf zu alternieren. Damit wäre jedoch das Ziel des Gesetzgebers der Nutzflächengrenze und dessen Größendifferenzierung unterlaufen. Würde man dem Vorbringen der Partei folgen, könnte im äußersten Fall bei zwei geförderten Objekten mit weniger als 12 Personen, durch Personen die an diesen beiden Objekten jeweils (somit mehrmals) angemeldet sind, sogar beides Mal die Nutzflächengrenze (von 130 m²) ausgehebelt werden. So würde man nur 6 (anstatt 2 x 6) Personen bei zwei geförderten Objekten benötigen, welche bei beiden Objekten jeweils einen Haupt- und einen Nebenwohnsitz anmelden. Auch werde in den meisten Gesetzen punkto Förderungen und Begünstigungen auf den Hauptwohnsitz abgestellt. Gegenständlich stelle auch die Wohnbauförderung des Landes Salzburg (als auch in den anderen Bundesländern) auf die Begründung und Beibehaltung des Hauptwohnsitzes ab. Die Förderung von Neben-, Zweit- und Freizeitwohnsitzen sei damit nicht Ziel der Bundesländer. Auch habe der Bund mit der Nutzflächenbegrenzung eine strengere Auslegung als die Länder herangezogen, was sich auch aus der Rechtsprechung zu Keller- und Dachbodenräume ergäbe, sodass der Standpunkt der Beschwerdeführer, dass bei § 53 WFG 1984 eine weniger strenge Auslegung zu handhaben sei, ins Leere gehe. Auch werde in den meisten Gesetzen punkto Förderungen und Begünstigungen auf den Hauptwohnsitz abgestellt. Gegenständlich stelle auch die Wohnbauförderung des Landes Salzburg (als auch in den anderen Bundesländern) auf die Begründung und Beibehaltung des Hauptwohnsitzes ab. Die Förderung von Neben-, Zweit- und Freizeitwohnsitzen sei damit nicht Ziel der Bundesländer. Auch habe der Bund mit der Nutzflächenbegrenzung eine strengere Auslegung als die Länder herangezogen, was sich auch aus der Rechtsprechung zu Keller- und Dachbodenräume ergäbe, sodass der Standpunkt der Beschwerdeführer, dass bei Paragraph 53, WFG 1984 eine weniger strenge Auslegung zu handhaben sei, ins Leere gehe. Auch sei die Bemessungsgrundlage richtig berechnet worden, da gemäß § 26 Abs. 5 GGG neben dem Nennbetrag auch die Nebengebührensicherstellung maßgeblich sei, folglich zum Pfandrecht in Höhe von 170.000 Euro auch die Nebengebührensicherstellung von 34.000 Euro ins Grundbuch eingetragen worden sei. Auch sei die Bemessungsgrundlage richtig berechnet worden, da gemäß Paragraph 26, Absatz 5, GGG neben dem Nennbetrag auch die Nebengebührensicherstellung maßgeblich sei, folglich zum Pfandrecht in Höhe von 170.000 Euro auch die Nebengebührensicherstellung von 34.000 Euro ins Grundbuch eingetragen worden sei. Schließlich sei noch anzumerken, dass das Land Salzburg als weitere Zahlungspflichtige keine Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.2.2020, Zahl: XXXX , erhoben habe und folglich dieser gegen das Land Salzburg in Rechtskraft erwachsen sei. Die Vorstellung der weiteren Zahlungspflichtigen führe damit zu keinem Außerkrafttreten des Mandatsbescheides auch gegen das Land Salzburg. Eine weitere Manuduktion sei nicht erforderlich, da der Mandatsbescheid eine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Schließlich sei noch anzumerken, dass das Land Salzburg als weitere Zahlungspflichtige keine Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.2.2020, Zahl: römisch 40 , erhoben habe und folglich dieser gegen das Land Salzburg in Rechtskraft erwachsen sei. Die Vorstellung der weiteren Zahlungspflichtigen führe damit zu keinem Außerkrafttreten des Mandatsbescheides auch gegen das Land Salzburg. Eine weitere Manuduktion sei nicht erforderlich, da der Mandatsbescheid eine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe.
- Gegen den vorstehend angeführten und am 21.10.2020 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der beiden Beschwerdeführer. Es wird darin primär die Aufhebung des Bescheides und die Rückzahlung aller gegenständlich bereits gezahlten Gerichtsgebühren (in Höhe von 88 Euro, 746 Euro, 2448 Euro und 42 Euro - Zahl XXXX TZ XXXX – VNR 1,2 sowie Zahl XXXX – VNR 3 und 4) beantragt. In eventu wird die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, dass jene Nutzfläche zur Beurteilung des § 53 Abs. 3 WFG 1984 herangezogen wird, welche den 5 Personen mit Hauptwohnsitz zur Verfügung steht, sowie weiters dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Fristversäumnis zur Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 12.02.2020, Zahl 551 TZ 7175/2015 – VNR 1 und 2, stattzugeben. Moniert werden hierbei Aktenwidrigkeit, mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, materielle Rechtswidrigkeit, wesentliche Verfahrensverstöße und unzweckmäßige Ermessensausübung. Zudem ergeht die Anregung, das Bundesverwaltungsgericht möge beim VfGH den Antrag auf Prüfung des präjudiziellen § 53 Abs. 3 WFG 1984 wegen Verfassungswidrigkeit stellen.
- Gegen den vorstehend angeführten und am 21.10.2020 zugestellten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der beiden Beschwerdeführer. Es wird darin primär die Aufhebung des Bescheides und die Rückzahlung aller gegenständlich bereits gezahlten Gerichtsgebühren (in Höhe von 88 Euro, 746 Euro, 2448 Euro und 42 Euro - Zahl römisch 40 TZ römisch 40 – VNR 1,2 sowie Zahl römisch 40 – VNR 3 und 4) beantragt. In eventu wird die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend beantragt, dass jene Nutzfläche zur Beurteilung des Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 herangezogen wird, welche den 5 Personen mit Hauptwohnsitz zur Verfügung steht, sowie weiters dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Fristversäumnis zur Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 12.02.2020, Zahl 551 TZ 7175 aus 2015, – VNR 1 und 2, stattzugeben. Moniert werden hierbei Aktenwidrigkeit, mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, materielle Rechtswidrigkeit, wesentliche Verfahrensverstöße und unzweckmäßige Ermessensausübung. Zudem ergeht die Anregung, das Bundesverwaltungsgericht möge beim VfGH den Antrag auf Prüfung des präjudiziellen Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 wegen Verfassungswidrigkeit stellen. Begründend wird zusammengefasst insbesondere ausgeführt, dass die belangte Behörde verkenne, dass es sich gegenständlich um einen Zuwachs in einem Haushalt auf 6 Personen handle – durch die Haushaltsbestätigung der Gemeinde St. Veit sei dies amtlich bestätigt. Aufgrund des Zuwachses der im gemeinsamen Haushalt gemeldeten Personen auf 6 ab dem 11.9.2015, stünden diesen 6 Personen nunmehr gesamt 141,66 m² Nutzfläche zur Verfügung. Durch den weiteren Wohnsitz, den Hauptwohnsitz, des Herrn XXXX , sei von zwei getrennten Wohnsitzen und von zwei Haushalten des Herrn XXXX auszugehen. Allerdings verneine die belangte Behörde zu Unrecht und entgegen der vorgelegten amtlichen Urkunde den gemeinsamen Haushalt in St. Veit in Pongau. Einzig aufgrund des geplanten Zuwachses auf 6 Personen sowie im Wissen der Rechtslage sei der Keller zu Wohnzwecken – unter erheblichem finanziellem Aufwand, der Keller war ja zuvor im „rohen Zustand“ – ausgebaut worden und stehe diese Nutzfläche den übrigen Haushaltsmitgliedern nun nicht mehr zur Verfügung. Entgegen der Argumentation der belangten Behörde sei der weitere Wohnsitz nicht gegründet worden, um sich der Gebührenschuld zu entziehen, sondern einzig aufgrund des weiteren Wohnsitzes seien die 130 m² überschritten worden, ansonsten wäre der Keller ja im „Rohzustand“ verblieben. Begründend wird zusammengefasst insbesondere ausgeführt, dass die belangte Behörde verkenne, dass es sich gegenständlich um einen Zuwachs in einem Haushalt auf 6 Personen handle – durch die Haushaltsbestätigung der Gemeinde St. Veit sei dies amtlich bestätigt. Aufgrund des Zuwachses der im gemeinsamen Haushalt gemeldeten Personen auf 6 ab dem 11.9.2015, stünden diesen 6 Personen nunmehr gesamt 141,66 m² Nutzfläche zur Verfügung. Durch den weiteren Wohnsitz, den Hauptwohnsitz, des Herrn römisch 40 , sei von zwei getrennten Wohnsitzen und von zwei Haushalten des Herrn römisch 40 auszugehen. Allerdings verneine die belangte Behörde zu Unrecht und entgegen der vorgelegten amtlichen Urkunde den gemeinsamen Haushalt in St. Veit in Pongau. Einzig aufgrund des geplanten Zuwachses auf 6 Personen sowie im Wissen der Rechtslage sei der Keller zu Wohnzwecken – unter erheblichem finanziellem Aufwand, der Keller war ja zuvor im „rohen Zustand“ – ausgebaut worden und stehe diese Nutzfläche den übrigen Haushaltsmitgliedern nun nicht mehr zur Verfügung. Entgegen der Argumentation der belangten Behörde sei der weitere Wohnsitz nicht gegründet worden, um sich der Gebührenschuld zu entziehen, sondern einzig aufgrund des weiteren Wohnsitzes seien die 130 m² überschritten worden, ansonsten wäre der Keller ja im „Rohzustand“ verblieben. Darüber hinaus lege die belangte Behörde den § 53 Abs. 3 WFG 1984 verfassungswidrig aus. So sei diese Gebührenbefreiung bzw. die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen nicht nur im „engen Eltern-Kind-Familienkreis“ und nicht auf den Hauptwohnsitz bzw. auf Eheleute beschränkt. Schließlich würden auch Partnerschaften außerhalb der Eheschließung, ein erweiterter Familienkreis im selben Haushalt mit Großeltern, Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen usw. und „patchwork“ Familien existieren, sowie Kinder die zu Studienzwecken ihren Hauptwohnsitz am Studienort anmelden, und ein derartiger Sachstand würde dann nach Auffassung der belangten Behörde zur Verneinung der Gebührenbefreiung führen. Vielmehr sei der Zweck dieser Gebührenbestimmung, wie vom BVwG im Erkenntnis vom 09.11.2018 ausgeführt, jener: „Der Gesetzeber geht selbst davon aus, dass bei sechs oder mehr Haushaltsmitgliedern ein vermehrter Flächenbedarf gegeben ist und deshalb höchsten 150 m² Nutzfläche anstatt nur 130 m² Nutzfläche zugestanden werden.“ Der Gesetzgeber stelle somit nicht auf Formalkriterien (welche Art von Wohnsitz gewählt wurde) ab, sondern auf die Art der Nutzung. Durch die Begründung des weiteren Wohnsitzes des Herrn XXXX ergäbe sich der dargestellte vermehrte Flächenbedarf. Herr XXXX habe im Kellerraum zumindest 12 m² zur eigenen Nutzung zur Verfügung und dieser Bereich stehe nur ihm und keinem anderen der 5 Personen im Haushalt zur Verfügung; sollte der angefochtene Bescheid nicht vollinhaltlich behoben werden, wäre zumindest nur jene m² Anzahl für die Beurteilung der Gebührenbefreiung heranzuziehen, welchen den 5 Personen mit Hauptwohnsitz tatsächlich zur Verfügung stehe, folglich abzüglich der Nutzungsfläche des Herrn XXXX , sodass diesbezüglich wieder von einem gebührenbefreienden Ergebnis von unter 130 m² auszugehen sei. Darüber hinaus lege die belangte Behörde den Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 verfassungswidrig aus. So sei diese Gebührenbefreiung bzw. die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen nicht nur im „engen Eltern-Kind-Familienkreis“ und nicht auf den Hauptwohnsitz bzw. auf Eheleute beschränkt. Schließlich würden auch Partnerschaften außerhalb der Eheschließung, ein erweiterter Familienkreis im selben Haushalt mit Großeltern, Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen usw. und „patchwork“ Familien existieren, sowie Kinder die zu Studienzwecken ihren Hauptwohnsitz am Studienort anmelden, und ein derartiger Sachstand würde dann nach Auffassung der belangten Behörde zur Verneinung der Gebührenbefreiung führen. Vielmehr sei der Zweck dieser Gebührenbestimmung, wie vom BVwG im Erkenntnis vom 09.11.2018 ausgeführt, jener: „Der Gesetzeber geht selbst davon aus, dass bei sechs oder mehr Haushaltsmitgliedern ein vermehrter Flächenbedarf gegeben ist und deshalb höchsten 150 m² Nutzfläche anstatt nur 130 m² Nutzfläche zugestanden werden.“ Der Gesetzgeber stelle somit nicht auf Formalkriterien (welche Art von Wohnsitz gewählt wurde) ab, sondern auf die Art der Nutzung. Durch die Begründung des weiteren Wohnsitzes des Herrn römisch 40 ergäbe sich der dargestellte vermehrte Flächenbedarf. Herr römisch 40 habe im Kellerraum zumindest 12 m² zur eigenen Nutzung zur Verfügung und dieser Bereich stehe nur ihm und keinem anderen der 5 Personen im Haushalt zur Verfügung; sollte der angefochtene Bescheid nicht vollinhaltlich behoben werden, wäre zumindest nur jene m² Anzahl für die Beurteilung der Gebührenbefreiung heranzuziehen, welchen den 5 Personen mit Hauptwohnsitz tatsächlich zur Verfügung stehe, folglich abzüglich der Nutzungsfläche des Herrn römisch 40 , sodass diesbezüglich wieder von einem gebührenbefreienden Ergebnis von unter 130 m² auszugehen sei. Wenn die belangte Behörde zudem auf die Fördervoraussetzung des Landes Salzburg verweise, welche ebenfalls das Kriterium des Hauptwohnsitzes vorsehe, so sei dem entgegen zu halten, dass hierbei unterschiedliche Zwecke der jeweiligen Gesetzgeber verfolgt würden. Die bundesgesetzliche Gebührenbestimmung verfolge, wie ausgeführt, den Zweck „mehr Personen mehr Nutzfläche“ zuzugestehen, wohingegen jener der landesgesetzlichen Bestimmungen die Förderung von nur Hauptansässigen und nicht Ferienwohnungsbesitzern bezwecke. Weiters habe die belangte Behörde unterlassen festzustellen, dass Herr XXXX inzwischen mit der Mutter des
- Beschwerdeführers verheiratet sei. Dieses Ermittlungsergebnis sei von Bedeutung, da die belangte Behörde in ihrer Argumentation von einem offensichtlich völlig Fremden nichtverwandten Mann ausgehe. Richtigerweise sei Herr XXXX ein sozialverwandter Mann im engen Familienkreis. Auch wäre nicht berücksichtigt worden, dass Herr XXXX zumindest einen Bereich von 12 m² im Keller zur alleinigen Verfügung nutze – rein objektiv handle es sich hierbei um einen äußert lebenswerten Kellerraum mit Schlafsofa, Tisch, Kühlschrank, Kasten usw. , wie den vorgelegten Bildmaterialien zu entnehmen sei, diese wären allerdings von der belangten Behörde nicht entsprechend gewürdigt worden. Jener Kellerbereich des Herrn XXXX wäre jedenfalls von der Gesamtnutzfläche in Abzug zu bringen, sodass die Gebührenbefreiungsbestimmung mit unter 130 m² Nutzfläche zum Tragen käme. Weiters habe die belangte Behörde unterlassen festzustellen, dass Herr römisch 40 inzwischen mit der Mutter des
- Beschwerdeführers verheiratet sei. Dieses Ermittlungsergebnis sei von Bedeutung, da die belangte Behörde in ihrer Argumentation von einem offensichtlich völlig Fremden nichtverwandten Mann ausgehe. Richtigerweise sei Herr römisch 40 ein sozialverwandter Mann im engen Familienkreis. Auch wäre nicht berücksichtigt worden, dass Herr römisch 40 zumindest einen Bereich von 12 m² im Keller zur alleinigen Verfügung nutze – rein objektiv handle es sich hierbei um einen äußert lebenswerten Kellerraum mit Schlafsofa, Tisch, Kühlschrank, Kasten usw. , wie den vorgelegten Bildmaterialien zu entnehmen sei, diese wären allerdings von der belangten Behörde nicht entsprechend gewürdigt worden. Jener Kellerbereich des Herrn römisch 40 wäre jedenfalls von der Gesamtnutzfläche in Abzug zu bringen, sodass die Gebührenbefreiungsbestimmung mit unter 130 m² Nutzfläche zum Tragen käme. Zudem sei die Manuduktionspflicht, trotz schriftlicher Anfrage hinsichtlich des Verfahrensablaufes, nicht eingehalten worden. Im Bescheid der belangten Behörde werde angemerkt, dass der Mandatsbescheid Zahl XXXX – VNR 2 bereits in Rechtskraft erwachsen sei, weil das Land Salzburg als weiterer Zahlungspflichtiger keine Vorstellung erhoben habe. Die Pflicht aller Beteiligten der Vorstellung beizutreten, um die Rechtskraft zu verhindern, sei nicht in der Rechtsmittelbelehrung dargestellt worden. Diesbezüglich werde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zudem sei die Manuduktionspflicht, trotz schriftlicher Anfrage hinsichtlich des Verfahrensablaufes, nicht eingehalten worden. Im Bescheid der belangten Behörde werde angemerkt, dass der Mandatsbescheid Zahl römisch 40 – VNR 2 bereits in Rechtskraft erwachsen sei, weil das Land Salzburg als weiterer Zahlungspflichtiger keine Vorstellung erhoben habe. Die Pflicht aller Beteiligten der Vorstellung beizutreten, um die Rechtskraft zu verhindern, sei nicht in der Rechtsmittelbelehrung dargestellt worden. Diesbezüglich werde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Schließlich werde die Anregung auf Antragstellung beim VfGH betreffend Aufhebung der generellen Rechtsnorm § 53 Abs. 3 WFG 1984 gestellt, da es insbesondere sachlich nicht zu rechtfertigen sei, dass nach dieser Bestimmung bis zu fünf Personen eine Gebührenbefreiung bei geförderten Wohnungen bis zu 130 m² bekommen und es dabei irrelevant sei, ob eine einzelne Person oder eine Familie mit 5 Personen die Gebührenbefreiung beantrage. Folglich sei bei einer Familie von 5 Personen nur 26 m² als Nutzfläche für die Gebührenbefreiung erlaubt, wohingegen eine einzelne Person die eben genannten 130 m² zur Verfügung hätte. Vielmehr sollte die Bestimmung im
- Satz eine m² Anzahl pro Person aufweisen, um alle Befreiungswerber gleich zu behandeln. Schließlich werde die Anregung auf Antragstellung beim VfGH betreffend Aufhebung der generellen Rechtsnorm Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 gestellt, da es insbesondere sachlich nicht zu rechtfertigen sei, dass nach dieser Bestimmung bis zu fünf Personen eine Gebührenbefreiung bei geförderten Wohnungen bis zu 130 m² bekommen und es dabei irrelevant sei, ob eine einzelne Person oder eine Familie mit 5 Personen die Gebührenbefreiung beantrage. Folglich sei bei einer Familie von 5 Personen nur 26 m² als Nutzfläche für die Gebührenbefreiung erlaubt, wohingegen eine einzelne Person die eben genannten 130 m² zur Verfügung hätte. Vielmehr sollte die Bestimmung im
- Satz eine m² Anzahl pro Person aufweisen, um alle Befreiungswerber gleich zu behandeln.
- Mit Schreiben vom 13.11.2020 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
- Die beiden Beschwerdeführer, ein Ehepaar, sind Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Objektes – ein Reihenhaus, Haus B – ob der EZ XXXX , KG XXXX . Mit Beschluss des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau vom 9.12.2015 zu TZ XXXX wurde die Einverleibung eines Pfandrechts für die Salzburger Landes-Hypothekenbank AG in Höhe von 170.000 Euro zuzüglich der Nebengebührensicherstellung in Höhe von 34.000 Euro auf der gegenständlichen Liegenschaft antragsgemäß bewilligt. Ebenso wurde die Einverleibung eines Pfandrechts in Höhe von 62.100 Euro für das Land Salzburg anlässlich der Inanspruchnahme der Wohnbauförderung mit Beschluss des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau vom 28.12.2015 zu TZ XXXX bewilligt.
- Die beiden Beschwerdeführer, ein Ehepaar, sind Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Objektes – ein Reihenhaus, Haus B – ob der EZ römisch 40 , KG römisch 40 . Mit Beschluss des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau vom 9.12.2015 zu TZ römisch 40 wurde die Einverleibung eines Pfandrechts für die Salzburger Landes-Hypothekenbank AG in Höhe von 170.000 Euro zuzüglich der Nebengebührensicherstellung in Höhe von 34.000 Euro auf der gegenständlichen Liegenschaft antragsgemäß bewilligt. Ebenso wurde die Einverleibung eines Pfandrechts in Höhe von 62.100 Euro für das Land Salzburg anlässlich der Inanspruchnahme der Wohnbauförderung mit Beschluss des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau vom 28.12.2015 zu TZ römisch 40 bewilligt. Im Vertrag mit dem Land Salzburg betreffend die Wohnbauförderung war eine Wohnnutzfläche von 93,34 m² bei 5 im gleichen Haushalt lebenden Personen ausgewiesen. Im Bezugszeitraum des Hauses im Juni 2015 war der Kellerraum für Wohnzwecke nicht geeignet, dieser war „roh“ ausgeführt. Zu beiden Grundbuchsgesuchen wurden Anträge auf Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 gestellt. Im Vertrag mit dem Land Salzburg betreffend die Wohnbauförderung war eine Wohnnutzfläche von 93,34 m² bei 5 im gleichen Haushalt lebenden Personen ausgewiesen. Im Bezugszeitraum des Hauses im Juni 2015 war der Kellerraum für Wohnzwecke nicht geeignet, dieser war „roh“ ausgeführt. Zu beiden Grundbuchsgesuchen wurden Anträge auf Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 gestellt.
- Das gegenständliche Objekt verfügt nunmehr inzwischen über folgende verfahrensrelevante Räumlichkeiten: Das Erd- und Obergeschoss hat eine Nutzfläche von 95,12 m²; der Keller besteht aus einem Raum mit 35,57m², dem Rauch Technik mit 4,17 m², dem Flur mit 2,61 m² und dem Raum Keller mit 4,19 m². Der Kellerraum mit 35,57m² ist gefliest, geweißt, beinhaltet eine Deckenleuchte und einen Infrarot-Wandheizköper, einen großen Einbau-Eckkasten, diverse Kommoden, einen Minikühlschrank, einen Stehtisch, eine Couch, einen Schreibtisch, Kindertische und-stühle, eine Dartscheibe, einen Tischfußballtisch und diverse Kleingegenstände. Die im Sinne des § 53 Abs. 3 WFG 1984 relevante Nutzfläche des Objektes liegt, mit dem für Wohnzwecke geeigneten Kellerausbau, nun über 130 m² aber nach wie vor unter 150 m².
- Das gegenständliche Objekt verfügt nunmehr inzwischen über folgende verfahrensrelevante Räumlichkeiten: Das Erd- und Obergeschoss hat eine Nutzfläche von 95,12 m²; der Keller besteht aus einem Raum mit 35,57m², dem Rauch Technik mit 4,17 m², dem Flur mit 2,61 m² und dem Raum Keller mit 4,19 m². Der Kellerraum mit 35,57m² ist gefliest, geweißt, beinhaltet eine Deckenleuchte und einen Infrarot-Wandheizköper, einen großen Einbau-Eckkasten, diverse Kommoden, einen Minikühlschrank, einen Stehtisch, eine Couch, einen Schreibtisch, Kindertische und-stühle, eine Dartscheibe, einen Tischfußballtisch und diverse Kleingegenstände. Die im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 relevante Nutzfläche des Objektes liegt, mit dem für Wohnzwecke geeigneten Kellerausbau, nun über 130 m² aber nach wie vor unter 150 m².
- Die Beschwerdeführer bewohnen das Reihenhaus zusammen mit ihren 3 minderjährigen Kindern und sind seit 22.6.2015 (das jüngste und nachgeborene Kind seit 6.7.2015) mit Hauptwohnsitz dort gemeldet. Seit 11.9.2015 ist weiters Herr XXXX mit Nebenwohnsitz am gegenständlichen Objekt gemeldet. Dieser nutzt bei seinen Aufenthalten bei den Beschwerdeführern den mittlerweile für Wohnzwecke geeigneten Keller. Den Angaben der Beschwerdeführer zufolge sind 12m² dieses Kellerbereiches der alleinigen Nutzung des Herrn XXXX vorbehalten. Der Kellerraum verfügt über keine eigene Einrichtung zum Kochen, zur Körperreinigung und zum Waschen der Wäsche. Herr XXXX benutzt WC, Badezimmer und Küche zusammen mit den Beschwerdeführern.
- Die Beschwerdeführer bewohnen das Reihenhaus zusammen mit ihren 3 minderjährigen Kindern und sind seit 22.6.2015 (das jüngste und nachgeborene Kind seit 6.7.2015) mit Hauptwohnsitz dort gemeldet. Seit 11.9.2015 ist weiters Herr römisch 40 mit Nebenwohnsitz am gegenständlichen Objekt gemeldet. Dieser nutzt bei seinen Aufenthalten bei den Beschwerdeführern den mittlerweile für Wohnzwecke geeigneten Keller. Den Angaben der Beschwerdeführer zufolge sind 12m² dieses Kellerbereiches der alleinigen Nutzung des Herrn römisch 40 vorbehalten. Der Kellerraum verfügt über keine eigene Einrichtung zum Kochen, zur Körperreinigung und zum Waschen der Wäsche. Herr römisch 40 benutzt WC, Badezimmer und Küche zusammen mit den Beschwerdeführern.
- Herr XXXX ist der Ehemann (vormals Lebensgefährte) der Mutter des Beschwerdeführers und ist mit dieser auch zusammen am Hauptwohnsitz in XXXX , seit 2.1.2012 gemeldet. Am gegenständlichen Objekt, an dem Herr XXXX seinen Nebenwohnsitz am 11.9.2015 gemeldet hat, ist Herr XXXX regelmäßig zu Besuch aufhältig. Hierbei wird auch gemeinsam gekocht, gegessen, es werden Freizeitaktivitäten durchgeführt und des Öfteren nächtigt Herr XXXX auch an seinem Nebenwohnsitz. Seitens der Gemeinde Sankt Veit im Pongau wurde den Beschwerdeführerin mit 10.5.2019 eine so genannte „Privathaushaltsbestätigung“ ausgestellt, wonach amtlich bestätigt wird, dass an der verfahrensgegenständlichen Adresse die beiden Beschwerdeführer samt deren drei Kinder mit Hauptwohnsitz und Herr XXXX mit Nebenwohnsitz und allesamt im gemeinsamen Haushalt gemeldet sind.
- Herr römisch 40 ist der Ehemann (vormals Lebensgefährte) der Mutter des Beschwerdeführers und ist mit dieser auch zusammen am Hauptwohnsitz in römisch 40 , seit 2.1.2012 gemeldet. Am gegenständlichen Objekt, an dem Herr römisch 40 seinen Nebenwohnsitz am 11.9.2015 gemeldet hat, ist Herr römisch 40 regelmäßig zu Besuch aufhältig. Hierbei wird auch gemeinsam gekocht, gegessen, es werden Freizeitaktivitäten durchgeführt und des Öfteren nächtigt Herr römisch 40 auch an seinem Nebenwohnsitz. Seitens der Gemeinde Sankt Veit im Pongau wurde den Beschwerdeführerin mit 10.5.2019 eine so genannte „Privathaushaltsbestätigung“ ausgestellt, wonach amtlich bestätigt wird, dass an der verfahrensgegenständlichen Adresse die beiden Beschwerdeführer samt deren drei Kinder mit Hauptwohnsitz und Herr römisch 40 mit Nebenwohnsitz und allesamt im gemeinsamen Haushalt gemeldet sind.
- Im Zuge der Gebührenrevision wurden die Beschwerdeführer zur Zahlung der gegenständlich angefochtenen Gerichtsgebühren aufgefordert, da nach Ansicht der Kostenbeamtin und in weiterer Folge der belangten Behörde, am verfahrensgegenständlichen Objekt die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 nicht zum Tragen kommt.
- Im Zuge der Gebührenrevision wurden die Beschwerdeführer zur Zahlung der gegenständlich angefochtenen Gerichtsgebühren aufgefordert, da nach Ansicht der Kostenbeamtin und in weiterer Folge der belangten Behörde, am verfahrensgegenständlichen Objekt die Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 nicht zum Tragen kommt.
- Der weitere Verfahrensgang gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt.
- Der weitere Verfahrensgang gestaltete sich wie unter Punkt römisch eins. dieser Erledigung dargestellt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf dem Inhalt der vorgelegten Akten der justizverwaltungsbehördlichen Verfahren XXXX des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg, welche Kopien der wesentlichen Aktenteile der zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahren in den Grundbuchssachen TZ XXXX und TZ XXXX des Bezirksgerichtes St. Johann am Pongau enthalten, sowie andererseits aus dem Beschwerdevorbringen samt beigebrachten Unterlagen.Die getroffenen Feststellungen beruhen einerseits auf dem Inhalt der vorgelegten Akten der justizverwaltungsbehördlichen Verfahren römisch 40 des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg, welche Kopien der wesentlichen Aktenteile der zugrundeliegenden gerichtlichen Verfahren in den Grundbuchssachen TZ römisch 40 und TZ römisch 40 des Bezirksgerichtes St. Johann am Pongau enthalten, sowie andererseits aus dem Beschwerdevorbringen samt beigebrachten Unterlagen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig. So steht insbesondere fest, dass aufgrund des erfolgten Kellerausbaus, zweifellos belegt durch die Angaben und das Bildmaterial der Beschwerdeführer, nunmehr das verfahrensgegenständliche Objekt ob der EZ XXXX , KG XXXX , eine Nutzfläche – im Sinne der Kriterien des § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 – von über 130 m² aber unter 150 m² bietet. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig. So steht insbesondere fest, dass aufgrund des erfolgten Kellerausbaus, zweifellos belegt durch die Angaben und das Bildmaterial der Beschwerdeführer, nunmehr das verfahrensgegenständliche Objekt ob der EZ römisch 40 , KG römisch 40 , eine Nutzfläche – im Sinne der Kriterien des Paragraph 53, Absatz 3, Wohnbauförderungsgesetz 1984 – von über 130 m² aber unter 150 m² bietet. Weiters ist unstrittig, dass das gegenständliche Reihenhaus als Hauptwohnsitz den beiden Beschwerdeführern und ihren 3 minderjährigen Kindern und als Nebenwohnsitz Herrn XXXX , dem Ehemann der Mutter des Beschwerdeführers, dient. Dies einwandfrei auch belegt durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister seitens der erkennenden Richterin und der vorgelegten Privathaushaltsbestätigung der Gemeinde.Weiters ist unstrittig, dass das gegenständliche Reihenhaus als Hauptwohnsitz den beiden Beschwerdeführern und ihren 3 minderjährigen Kindern und als Nebenwohnsitz Herrn römisch 40 , dem Ehemann der Mutter des Beschwerdeführers, dient. Dies einwandfrei auch belegt durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister seitens der erkennenden Richterin und der vorgelegten Privathaushaltsbestätigung der Gemeinde. Damit sind die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich ausreichend geklärt. Der verfahrensgegenständlich strittige Punkt, ob im konkreten Fall der Nebenwohnsitz des Herrn XXXX bzw. dessen Nutzung des verfahrensgegenständlichen Objektes eine Gebührenbefreiung im Sinne des § 53 Abs. 3 WFG 1984 nach sich zieht, ist eine Rechtsfrage, dessen Klärung und abschließende Beurteilung nunmehr das Bundesverwaltungsgericht vornimmt. Der verfahrensgegenständlich strittige Punkt, ob im konkreten Fall der Nebenwohnsitz des Herrn römisch 40 bzw. dessen Nutzung des verfahrensgegenständlichen Objektes eine Gebührenbefreiung im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 nach sich zieht, ist eine Rechtsfrage, dessen Klärung und abschließende Beurteilung nunmehr das Bundesverwaltungsgericht vornimmt. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde:
- Anzuwendendes Recht Gemäß § 1 Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in der für den vorliegenden Fall gültigen Fassung lauten: IV. Grundbuchsachenrömisch vier. Grundbuchsachen Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr § 25.
(1)Für die Eintragungsgebühr sind zahlungspflichtig:
- a)derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt,
- b)derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht […]Paragraph 25,
(1)Für die Eintragungsgebühr sind zahlungspflichtig:,
- a)derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt,,
- b)derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht […] Wertberechnung für die Eintragungsgebühr § 26.
(1)–
(4)[…]Paragraph 26,
(1)–
(4)[…]
(5)Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(5)Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, Paragraph 14, Absatz 2, GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung. Tarif-post Gegenstand Maßstab für die Gebührenbemessung Höhe der Gebühren 9 C. Grundbuchsachen
- a)Eingaben (Protokollaranträge) um Eintragung in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch); 42 Euro
- b)Eintragungen in das Grundbuch (Landtafel, Eisenbahnbuch, Bergbuch), und zwar: 1. – 3. [...] 4. Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Z 6),4. Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (Ausnahme Ziffer 6,), vom Wert des Rechtes 1,2 vH 5. – 6. [...]
- c)–
- e)[…] Anmerkungen Zu a: 1a. Wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden, erhöht sich die Eingabengebühr um 17 Euro. § 31.
(1)Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (…) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 21 Euro zu erheben.Paragraph 31,
(1)Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (…) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 21 Euro zu erheben.
(2)Für den Mehrbetrag nach Abs. 1 haften als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfaßt oder überreicht haben. Ein nach § 64 abs. 1 Z 3 ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Abs. 1. […]
(2)Für den Mehrbetrag nach Absatz eins, haften als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfaßt oder überreicht haben. Ein nach Paragraph 64, abs. 1 Ziffer 3, ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Absatz eins, […] Die maßgebliche Bestimmung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 (WFG) lautet: „Gebührenbefreiung § 53.
(1)–
(2)[…]Paragraph 53,
(1)–
(2)[…]
(3)Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt.
(4)Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3.“
(4)Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Absatz 3, ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß Paragraph 2, des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Absatz 3, Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der Nutzfläche iSd § 53 Abs. 3 WFG 1984 ungeachtet des Umstandes, dass § 2 WFG 1984 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, nach § 2 Z 7 WFG 1984 in der ursprünglichen Fassung auszulegen. Nach dieser Bestimmung war als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraums abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) anzusehen; Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der Nutzfläche iSd Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 ungeachtet des Umstandes, dass Paragraph 2, WFG 1984 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, nach Paragraph 2, Ziffer 7, WFG 1984 in der ursprünglichen Fassung auszulegen. Nach dieser Bestimmung war als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraums abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) anzusehen; Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen. Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und – wie etwa bei einem Einfamilienhaus – nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zählen zur Nutzfläche (vgl. VwGH 02.07.2015, 2013/16/0143 unter Hinweis auf VwGH 21.03.2012, 2009/16/0323).Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und – wie etwa bei einem Einfamilienhaus – nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zählen zur Nutzfläche vergleiche VwGH 02.07.2015, 2013/16/0143 unter Hinweis auf VwGH 21.03.2012, 2009/16/0323). Bei der Anwendung der Begünstigung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 kommt es nicht auf die Bezeichnung eines Raumes im Bauplan an, sondern vielmehr auf die tatsächliche Ausstattung der Räumlichkeiten in dem Zeitpunkt, indem die Gebührenschuld entstanden ist oder wäre (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/16/0042 unter Hinweis auf VwGH 15.03.2001, 2000/16/0625, mwN).Bei der Anwendung der Begünstigung nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 kommt es nicht auf die Bezeichnung eines Raumes im Bauplan an, sondern vielmehr auf die tatsächliche Ausstattung der Räumlichkeiten in dem Zeitpunkt, indem die Gebührenschuld entstanden ist oder wäre vergleiche VwGH 19.04.2007, 2004/16/0042 unter Hinweis auf VwGH 15.03.2001, 2000/16/0625, mwN). Auch Räumlichkeiten zur Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche dienen menschlichen Wohnzwecken. Solchen Räumen kommt die Bedeutung zu, den Wohnraum im engeren Sinn zu entlasten. Dem Umstand, dass ein Raum kein Tageslicht hat, kommt keine Bedeutung zu, zumal auch sonst – im Wohnungsverband gelegene – Abstellräume bei der Nutzflächenberechnung zu berücksichtigen sind. (vgl. VwGH 19.03.2003, 2002/16/0208 unter Hinweis auf VwGH 23.01.2003, 2002/16/0043).Auch Räumlichkeiten zur Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche dienen menschlichen Wohnzwecken. Solchen Räumen kommt die Bedeutung zu, den Wohnraum im engeren Sinn zu entlasten. Dem Umstand, dass ein Raum kein Tageslicht hat, kommt keine Bedeutung zu, zumal auch sonst – im Wohnungsverband gelegene – Abstellräume bei der Nutzflächenberechnung zu berücksichtigen sind. vergleiche VwGH 19.03.2003, 2002/16/0208 unter Hinweis auf VwGH 23.01.2003, 2002/16/0043). § 53 Abs. 4 WFG 1984 wurde mit der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 131/2001, angeführt. Die Materialien zur Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, 759 BlgNR
- GP 42, führen zu dieser Bestimmung aus:Paragraph 53, Absatz 4, WFG 1984 wurde mit der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,, angeführt. Die Materialien zur Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, 759 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 42, führen zu dieser Bestimmung aus: „Im Zusammenhang mit der – auf einer Art. 15a-B-VG-Vereinbarung fußenden und daher aufrecht bleibenden – Gerichtsgebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, ob die in dieser Bestimmung vorgesehene Nutzflächengrenze von 130 bzw. 150 m² im jeweils konkreten Fall eingehalten wurde. Entscheidend dafür ist häufig die weitere Frage, ob beispielsweise Keller- oder Dachbodenräumlichkeiten nach den gesetzlichen Regelungen über die Nutzfläche und der dazu ergangenen Judikatur in die Nutzflächenberechnung miteinzubeziehen sind oder nicht. Diese Frage ist aber nicht anhand der Baupläne, sondern auf Grund der tatsächlichen Ausstattung der Räumlichkeiten zu beurteilen (VwGH
- 2001, 2000/16/0009; VwGH
- 2001, 2000/16/0625). Wenn sich diese Ausstattung im Zeitverlauf ändert, kann es von entscheidender Bedeutung sein, welcher Zeitpunkt für die Prüfung dieser Frage herangezogen wird. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt es betreffend das Vorliegen der für die Gebührenbefreiung erforderlichen Tatbestandselemente auf den Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruchs an. Fallen nach diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung wieder weg, so hat dieser Umstand nach bisherigem Recht auf die Zuerkennung dieser Gebührenbefreiung keine rückwirkende Auswirkungen (VwGH 30.3.1998, 96/16/004; VwGH
- 2000, 2000/16/0061; VwGH
- 2000, 2000/16/0038; vgl. auch die Judikatur zum früheren § 53 Abs. 4 WFG 1984 sowie zum früheren § 30 Abs. 3 WGG, wiedergegeben in Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren6, 252 E 7 und 9). Demgemäß ist auch bezüglich des Nutzflächenkriteriums in zeitlicher Hinsicht auf die Ausstattung in dem Zeitpunkt abzustellen, in dem die Gebührenschuld entstanden ist oder wäre (VwGH
- 2001, 2000/16/0009; VwGH
- 2001, 2000/16/0625; eine abweichende Beurteilung wäre freilich bereits nach bisheriger Rechtslage in dem Sonderfall angezeigt, dass die Baulichkeit zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht fertiggestellt ist).„Im Zusammenhang mit der – auf einer Artikel 15 a, -, B, -, römisch fünf G, -, römisch fünf e, r, e, i, n, b, a, r, u, n, g, fußenden und daher aufrecht bleibenden – Gerichtsgebührenbefreiung nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, ob die in dieser Bestimmung vorgesehene Nutzflächengrenze von 130 bzw. 150 m² im jeweils konkreten Fall eingehalten wurde. Entscheidend dafür ist häufig die weitere Frage, ob beispielsweise Keller- oder Dachbodenräumlichkeiten nach den gesetzlichen Regelungen über die Nutzfläche und der dazu ergangenen Judikatur in die Nutzflächenberechnung miteinzubeziehen sind oder nicht. Diese Frage ist aber nicht anhand der Baupläne, sondern auf Grund der tatsächlichen Ausstattung der Räumlichkeiten zu beurteilen (VwGH
- 2001, 2000/16/0009; VwGH
- 2001, 2000/16/0625). Wenn sich diese Ausstattung im Zeitverlauf ändert, kann es von entscheidender Bedeutung sein, welcher Zeitpunkt für die Prüfung dieser Frage herangezogen wird. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt es betreffend das Vorliegen der für die Gebührenbefreiung erforderlichen Tatbestandselemente auf den Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruchs an. Fallen nach diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung wieder weg, so hat dieser Umstand nach bisherigem Recht auf die Zuerkennung dieser Gebührenbefreiung keine rückwirkende Auswirkungen (VwGH 30.3.1998, 96/16/004; VwGH
- 2000, 2000/16/0061; VwGH
- 2000, 2000/16/0038; vergleiche auch die Judikatur zum früheren Paragraph 53, Absatz 4, WFG 1984 sowie zum früheren Paragraph 30, Absatz 3, WGG, wiedergegeben in Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren6, 252 E 7 und 9). Demgemäß ist auch bezüglich des Nutzflächenkriteriums in zeitlicher Hinsicht auf die Ausstattung in dem Zeitpunkt abzustellen, in dem die Gebührenschuld entstanden ist oder wäre (VwGH
- 2001, 2000/16/0009; VwGH
- 2001, 2000/16/0625; eine abweichende Beurteilung wäre freilich bereits nach bisheriger Rechtslage in dem Sonderfall angezeigt, dass die Baulichkeit zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht fertiggestellt ist). Diese Rechtslage ist allerdings unbefriedigend. Sie ermöglicht durch die in der Disposition des (potentiellen) Gebührenschuldners gelegene Gestaltung des zeitlichen Verhältnisses zwischen dem für die Beurteilung der Gebührenpflicht maßgebenden Vorgang (das ist in aller Regel der Vollzug der Eintragung eines Pfandrechts zur Besicherung eines Wohnbauförderungsdarlehens) einerseits und dem Innenausbau von Keller- oder Dachbodenräumlichkeiten in einem wohnbaugeförderten Objekt andererseits, eine Gebührenpflicht für die Grundbuchseintragung auch in solchen Fällen abzuwenden, in denen die Zuerkennung der Gebührenfreiheit zumindest nach den Intentionen dieser Befreiungsbestimmung nicht zu rechtfertigen wäre. Hinzu kommt, dass eine Überprüfung der Einhaltung der Nutzflächengrenze häufig erst im Zuge einer Revision und damit erhebliche Zeit nach dem für die Beurteilung der Gebührenbefreiung maßgeblichen Zeitpunkt stattfindet; im Nachhinein ist aber die seinerzeitige Ausstattung der Räumlichkeiten kaum mehr überprüfbar. Diesem unbefriedigenden Rechtszustand soll nun durch die Anfügung eines neuen Abs. 4 in § 53 WFG 1984 abgeholfen werden. Im ersten Satz dieser neuen Regelung wird zunächst nur der allgemein anerkannte und vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judizierte Grundsatz positiviert, dass für die Beurteilung des Vorliegens der Tatbestandselemente des § 53 Abs. 3 WFG 1984 auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem nach den Regelungen des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht – ohne die Befreiung – begründet würde. Im Fall der Gebührenpflicht für die Eingabengebühr gemäß TP 9 lit. a GGG ist dies der Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 2 GGG), für die Gebührenpflicht hinsichtlich einer Eintragung in das Grundbuch etwa nach TP 9 lit. b Z 4 GGG der Zeitpunkt der Vornahme der Eintragung (§ 2 Z 4 GGG). Dies alles entspricht noch der bisherigen Rechtslage.Diesem unbefriedigenden Rechtszustand soll nun durch die Anfügung eines neuen Absatz 4, in Paragraph 53, WFG 1984 abgeholfen werden. Im ersten Satz dieser neuen Regelung wird zunächst nur der allgemein anerkannte und vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judizierte Grundsatz positiviert, dass für die Beurteilung des Vorliegens der Tatbestandselemente des Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem nach den Regelungen des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht – ohne die Befreiung – begründet würde. Im Fall der Gebührenpflicht für die Eingabengebühr gemäß TP 9 Litera a, GGG ist dies der Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer 2, GGG), für die Gebührenpflicht hinsichtlich einer Eintragung in das Grundbuch etwa nach TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG der Zeitpunkt der Vornahme der Eintragung (Paragraph 2, Ziffer 4, GGG). Dies alles entspricht noch der bisherigen Rechtslage. Im zweiten Satz des neuen Abs. 4 wird aber angeordnet, dass – trotz Erfüllung sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen der Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 in dem nach dem ersten Satz maßgeblichen Zeitpunkt – die Gebührenpflicht nachträglich eintreten kann, wenn innerhalb einer Zeitspanne von fünf Jahren eine der ursprünglich vorgelegenen Befreiungsvoraussetzungen im Nachhinein wegfällt. Wenn also beispielsweise ein ursprünglich auf Grund mangelnder Eignung zu Wohnzwecken nicht zur Nutzfläche zu zählender Keller- oder Dachbodenraum innerhalb von fünf Jahren ab dem an sich maßgeblichen Stichtag so ausgestattet wird, dass er nun in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen ist, und dadurch die Nutzflächengrenze von 130 bzw. 150 m² überschritten wird, führt dies nachträglich zum Wegfall der ursprünglich zu bejahenden Gerichtsgebührenbefreiung. Der Hauptanwendungsfall dieser Neuregelung wird voraussichtlich beim Nutzflächenkriterium des § 53 Abs. 3 WFG 1984 liegen, doch bezieht sich die Regelung auch auf alle anderen Tatbestandselemente dieser Befreiungsbestimmung. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass künftig der Anspruch auf Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 nur dann dauerhaft besteht, wenn sämtliche Voraussetzungen dieser Befreiung im Zeitpunkt des (hypothetischen) Entstehens des Gebührenanspruchs des Bundes vorliegen und dann durch fünf Jahre hindurch aufrecht bleiben. Die Festsetzung der Zeitdauer der erforderlichen Aufrechterhaltung der Befreiungsvoraussetzungen mit fünf Jahren konvergiert mit der fünfjährigen Verjährungsfrist in § 8 GEG 1962.Im zweiten Satz des neuen Absatz 4, wird aber angeordnet, dass – trotz Erfüllung sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen der Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 in dem nach dem ersten Satz maßgeblichen Zeitpunkt – die Gebührenpflicht nachträglich eintreten kann, wenn innerhalb einer Zeitspanne von fünf Jahren eine der ursprünglich vorgelegenen Befreiungsvoraussetzungen im Nachhinein wegfällt. Wenn also beispielsweise ein ursprünglich auf Grund mangelnder Eignung zu Wohnzwecken nicht zur Nutzfläche zu zählender Keller- oder Dachbodenraum innerhalb von fünf Jahren ab dem an sich maßgeblichen Stichtag so ausgestattet wird, dass er nun in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen ist, und dadurch die Nutzflächengrenze von 130 bzw. 150 m² überschritten wird, führt dies nachträglich zum Wegfall der ursprünglich zu bejahenden Gerichtsgebührenbefreiung. Der Hauptanwendungsfall dieser Neuregelung wird voraussichtlich beim Nutzflächenkriterium des Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 liegen, doch bezieht sich die Regelung auch auf alle anderen Tatbestandselemente dieser Befreiungsbestimmung. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass künftig der Anspruch auf Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 nur dann dauerhaft besteht, wenn sämtliche Voraussetzungen dieser Befreiung im Zeitpunkt des (hypothetischen) Entstehens des Gebührenanspruchs des Bundes vorliegen und dann durch fünf Jahre hindurch aufrecht bleiben. Die Festsetzung der Zeitdauer der erforderlichen Aufrechterhaltung der Befreiungsvoraussetzungen mit fünf Jahren konvergiert mit der fünfjährigen Verjährungsfrist in Paragraph 8, GEG
- Zur Vermeidung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen, dass die neue Regelung des § 53 Abs. 4 zweiter Satz WFG 1984 nur den nachträglichen Wegfall einer ursprünglich vorgelegenen Befreiungsvoraussetzung behandelt, nicht aber den umgekehrten Fall des nachträglichen Eintritts einer ursprünglich fehlenden Befreiungsvoraussetzung. Wenn also zu dem nach dem ersten Satz maßgeblichen Zeitpunkt eines der Tatbestandselemente des § 53 Abs. 3 WFG 1984 fehlt, ist die Gebührenbefreiung auch dann nicht anzuerkennen, wenn diese fehlende Voraussetzung nachträglich erfüllt wird.“Zur Vermeidung von Missverständnissen sei darauf hingewiesen, dass die neue Regelung des Paragraph 53, Absatz 4, zweiter Satz WFG 1984 nur den nachträglichen Wegfall einer ursprünglich vorgelegenen Befreiungsvoraussetzung behandelt, nicht aber den umgekehrten Fall des nachträglichen Eintritts einer ursprünglich fehlenden Befreiungsvoraussetzung. Wenn also zu dem nach dem ersten Satz maßgeblichen Zeitpunkt eines der Tatbestandselemente des Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 fehlt, ist die Gebührenbefreiung auch dann nicht anzuerkennen, wenn diese fehlende Voraussetzung nachträglich erfüllt wird.“
- Bezogen auf die Beschwerdeführer 2.
- Wie sich aus den getroffenen Feststellungen unstrittig ergibt, sind aufgrund des erfolgten Kellerausbaus nunmehr auch diese Räumlichkeiten im verfahrensgegenständlichen Objekt ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet und dienen damit der Entlastung des Wohnraumes. Entsprechend höchstgerichtlicher Judikatur sind Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und – wie etwa bei einem Einfamilienhaus – nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, bei der Wohnnutzfläche im Sinne des § 53 Abs.3 WFG 1984 zu berücksichtigen; Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zählen zur Nutzfläche (vgl. VwGH 02.07.2015, 2013/16/0143 unter Hinweis auf VwGH 21.03.2012, 2009/16/0323). Dass wie von den Beschwerdeführern angegeben, 12 m² dieses ausgebauten Kellers nur Herrn XXXX zur alleinigen Verfügung vorbehalten sind, vermag an der Qualifizierung dieses Bereiches als Nutzfläche im Sinne des § 53 Abs. 3 WFG 1984 im verfahrensrelevanten Objekt nichts zu ändern. Damit wird die Nutzfläche des Erd- und Obergeschosses im Ausmaß von 95,12 m² um die Nutzfläche der ausgebauten Kellerräumlichkeiten – der Keller besteht mittlerweile aus einem Raum mit 35,57m², dem Rauch Technik mit 4,17 m², dem Flur mit 2,61 m² und dem Raum Keller mit 4,19 m² – erweitert. 2.
- Wie sich aus den getroffenen Feststellungen unstrittig ergibt, sind aufgrund des erfolgten Kellerausbaus nunmehr auch diese Räumlichkeiten im verfahrensgegenständlichen Objekt ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet und dienen damit der Entlastung des Wohnraumes. Entsprechend höchstgerichtlicher Judikatur sind Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und – wie etwa bei einem Einfamilienhaus – nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, bei der Wohnnutzfläche im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 zu berücksichtigen; Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zählen zur Nutzfläche vergleiche VwGH 02.07.2015, 2013/16/0143 unter Hinweis auf VwGH 21.03.2012, 2009/16/0323). Dass wie von den Beschwerdeführern angegeben, 12 m² dieses ausgebauten Kellers nur Herrn römisch 40 zur alleinigen Verfügung vorbehalten sind, vermag an der Qualifizierung dieses Bereiches als Nutzfläche im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 im verfahrensrelevanten Objekt nichts zu ändern. Damit wird die Nutzfläche des Erd- und Obergeschosses im Ausmaß von 95,12 m² um die Nutzfläche der ausgebauten Kellerräumlichkeiten – der Keller besteht mittlerweile aus einem Raum mit 35,57m², dem Rauch Technik mit 4,17 m², dem Flur mit 2,61 m² und dem Raum Keller mit 4,19 m² – erweitert. Gemäß § 53 Abs. 3 WFG 1984 darf die Nutzfläche 130 m² bzw. bei mehr als fünf in gemeinsamen Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht überschreiten. Diese Voraussetzung hat in jenem Zeitpunkt zu bestehen, in dem gemäß § 2 GGG die Gebührenpflicht entstanden ist. Fällt diese Voraussetzung innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, entfällt damit auch die Gebührenbefreiung. Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 darf die Nutzfläche 130 m² bzw. bei mehr als fünf in gemeinsamen Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht überschreiten. Diese Voraussetzung hat in jenem Zeitpunkt zu bestehen, in dem gemäß Paragraph 2, GGG die Gebührenpflicht entstanden ist. Fällt diese Voraussetzung innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, entfällt damit auch die Gebührenbefreiung. Unstrittig ist, dass innerhalb der in § 53 Abs. 4 zweiter Satz WFG 1984 genannten Frist die Nutzfläche von unter 130 m² (ursprüngliche Nutzfläche beinhaltete nur Erd- und Obergeschoss, Keller war im „Rohzustand) auf über 130 m² (Kellerausbau), aber nach wie vor unter 150 m², erhöht wurde. Unstrittig ist, dass innerhalb der in Paragraph 53, Absatz 4, zweiter Satz WFG 1984 genannten Frist die Nutzfläche von unter 130 m² (ursprüngliche Nutzfläche beinhaltete nur Erd- und Obergeschoss, Keller war im „Rohzustand) auf über 130 m² (Kellerausbau), aber nach wie vor unter 150 m², erhöht wurde. 2.
- Strittig ist allerdings, ob die Begründung des Nebenwohnsitzes des Herrn XXXX bzw. dessen Nutzung des Objektes, auch zu einer Erhöhung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen von fünf auf sechs führte und damit auch die Gebührenbefreiung des § 53 Abs. 3 WFG 1984 mit der maximalen Nutzflächenbeschränkung von 150 m² zum Tragen kommt. 2.
- Strittig ist allerdings, ob die Begründung des Nebenwohnsitzes des Herrn römisch 40 bzw. dessen Nutzung des Objektes, auch zu einer Erhöhung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen von fünf auf sechs führte und damit auch die Gebührenbefreiung des Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 mit der maximalen Nutzflächenbeschränkung von 150 m² zum Tragen kommt. § 53 Abs. 3 WFG 1984 zweiter Satz lautet: „Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m², bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt.“Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 zweiter Satz lautet: „Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m², bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt.“ Der Argumentation der Beschwerdeführer zufolge, unterscheide diese Gesetzesbestimmung nicht zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz und handle es sich bei Herrn XXXX inzwischen um ein Familienmitglied, das zeitweise am verfahrensgegenständlichen Objekt aufhältig sei und hierbei auch im gemeinsamen Haushalt, wie amtlich seitens der Gemeinde bestätigt, mit den Beschwerdeführern lebe. Insofern sei gegenständlich von einem Anwachsen der im Haushalt lebenden Personen von fünf auf sechs auszugehen – verwiesen werde diesbezüglich auf das BVwG-Erkenntnis vom 9.11.2018, GZ L521 2207501-1, wonach „Der Gesetzeber geht selbst davon aus, dass bei sechs oder mehr Haushaltsmitgliedern ein vermehrter Flächenbedarf gegeben ist und deshalb höchsten 150 m² Nutzfläche anstatt nur 130 m² Nutzfläche zugestanden werden.“ – und finde folglich die Gebührenbefreiung Anwendung.Der Argumentation der Beschwerdeführer zufolge, unterscheide diese Gesetzesbestimmung nicht zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz und handle es sich bei Herrn römisch 40 inzwischen um ein Familienmitglied, das zeitweise am verfahrensgegenständlichen Objekt aufhältig sei und hierbei auch im gemeinsamen Haushalt, wie amtlich seitens der Gemeinde bestätigt, mit den Beschwerdeführern lebe. Insofern sei gegenständlich von einem Anwachsen der im Haushalt lebenden Personen von fünf auf sechs auszugehen – verwiesen werde diesbezüglich auf das BVwG-Erkenntnis vom 9.11.2018, GZ L521 2207501-1, wonach „Der Gesetzeber geht selbst davon aus, dass bei sechs oder mehr Haushaltsmitgliedern ein vermehrter Flächenbedarf gegeben ist und deshalb höchsten 150 m² Nutzfläche anstatt nur 130 m² Nutzfläche zugestanden werden.“ – und finde folglich die Gebührenbefreiung Anwendung. Dem gegenüber steht die Auffassung der belangten Behörde, wonach es die Intention des Gesetzgebers sei, ein Objekt mit einer Haushaltsgemeinschaft zu fördern und nicht den Parteien die Disposition über die Gebührenschuld zu überlassen. Beim Sachverhalt des Familienzuwachses durch ein weiteres Kind – wie dies in der angeführten BVwG Entscheidung vom 9.11.2018, GZ L 521 2207501-1 der Fall war – bei welchem es sich klarerweise um ein Haushaltsmitglied durch ständiges Zusammenleben und gemeinsamer Wirtschaftsführung in einem Haushalt handle, sei eine der Gebührenbefreiung bezweckende Disposition nicht zu erwarten. Gegenständlich allerdings läge die Sachlage anders. Mit der zusätzlichen Heranziehung von Personen die mehrere Wohnsitze haben bzw. (am gegenständlichen Förderungsobjekt sogar nur einen Nebenwohnsitz) und sich nur sporadisch im Förderungsobjekt aufhalten, wäre dem Gebührenschuldner nicht mehr die Disposition über die Gebührenschuld entzogen. Mit zwei Wohnsitzen und zwei getrennten Haushalten bzw. Haushaltsgemeinschaften in zwei Häusern läge es im Belieben der Partei, je nach Förderungsbedarf zu alternieren. Damit wäre jedoch das Ziel des Gesetzgebers der Nutzflächengrenze und dessen Größendifferenzierung unterlaufen. 2.
- Das erkennende Gericht hält hierzu fest, dass weder die Bestimmung des § 53 Abs. 3 WFG 1984 noch soweit ersichtlich die Judikatur bis dato explizit definiert, wer konkret als „im gemeinsamen Haushalt lebende Person“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. 2.
- Das erkennende Gericht hält hierzu fest, dass weder die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 noch soweit ersichtlich die Judikatur bis dato explizit definiert, wer konkret als „im gemeinsamen Haushalt lebende Person“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Entsprechend der Gesetzesmaterialien zu § 53 WFG 1984 und insbesondere aufgrund des neu eingeführten Abs. 4 dieser Bestimmung – wonach die Gebührenbefreiung nur dann dauerhaft bestehen soll, wenn sämtliche Voraussetzungen der Befreiung im Zeitpunkt des (hypothetischen) Entstehens des Gebührenanspruchs des Bundes vorliegen und dann durch fünf Jahre hindurch aufrecht bleiben – ist aber zweifellos davon auszugehen, dass dem Gesetzesgeber die Einhaltung der Nutzflächenbeschränkung und die Hintanhaltung von Missbrauch ein zentrales Anliegen war. Auszug aus den Materialien zur Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, 759 BlgNR
- GP 42: „Diese Rechtslage ist allerdings unbefriedigend. Sie ermöglicht durch die in der Disposition des (potentiellen) Gebührenschuldners gelegene Gestaltung des zeitlichen Verhältnisses zwischen dem für die Beurteilung der Gebührenpflicht maßgebenden Vorgang (das ist in aller Regel der Vollzug der Eintragung eines Pfandrechts zur Besicherung eines Wohnbauförderungsdarlehens) einerseits und dem Innenausbau von Keller- oder Dachbodenräumlichkeiten in einem wohnbaugeförderten Objekt andererseits, eine Gebührenpflicht für die Grundbuchseintragung auch in solchen Fällen abzuwenden, in denen die Zuerkennung der Gebührenfreiheit zumindest nach den Intentionen dieser Befreiungsbestimmung nicht zu rechtfertigen wäre. Hinzu kommt, dass eine Überprüfung der Einhaltung der Nutzflächengrenze häufig erst im Zuge einer Revision und damit erhebliche Zeit nach dem für die Beurteilung der Gebührenbefreiung maßgeblichen Zeitpunkt stattfindet; im Nachhinein ist aber die seinerzeitige Ausstattung der Räumlichkeiten kaum mehr überprüfbar. Diesem unbefriedigenden Rechtszustand soll nun durch die Anfügung eines neuen Abs. 4 in § 53 WFG 1984 abgeholfen werden.“Entsprechend der Gesetzesmaterialien zu Paragraph 53, WFG 1984 und insbesondere aufgrund des neu eingeführten Absatz 4, dieser Bestimmung – wonach die Gebührenbefreiung nur dann dauerhaft bestehen soll, wenn sämtliche Voraussetzungen der Befreiung im Zeitpunkt des (hypothetischen) Entstehens des Gebührenanspruchs des Bundes vorliegen und dann durch fünf Jahre hindurch aufrecht bleiben – ist aber zweifellos davon auszugehen, dass dem Gesetzesgeber die Einhaltung der Nutzflächenbeschränkung und die Hintanhaltung von Missbrauch ein zentrales Anliegen war. Auszug aus den Materialien zur Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, 759 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 42: „Diese Rechtslage ist allerdings unbefriedigend. Sie ermöglicht durch die in der Disposition des (potentiellen) Gebührenschuldners gelegene Gestaltung des zeitlichen Verhältnisses zwischen dem für die Beurteilung der Gebührenpflicht maßgebenden Vorgang (das ist in aller Regel der Vollzug der Eintragung eines Pfandrechts zur Besicherung eines Wohnbauförderungsdarlehens) einerseits und dem Innenausbau von Keller- oder Dachbodenräumlichkeiten in einem wohnbaugeförderten Objekt andererseits, eine Gebührenpflicht für die Grundbuchseintragung auch in solchen Fällen abzuwenden, in denen die Zuerkennung der Gebührenfreiheit zumindest nach den Intentionen dieser Befreiungsbestimmung nicht zu rechtfertigen wäre. Hinzu kommt, dass eine Überprüfung der Einhaltung der Nutzflächengrenze häufig erst im Zuge einer Revision und damit erhebliche Zeit nach dem für die Beurteilung der Gebührenbefreiung maßgeblichen Zeitpunkt stattfindet; im Nachhinein ist aber die seinerzeitige Ausstattung der Räumlichkeiten kaum mehr überprüfbar. Diesem unbefriedigenden Rechtszustand soll nun durch die Anfügung eines neuen Absatz 4, in Paragraph 53, WFG 1984 abgeholfen werden.“ Insofern bringt die belangte Behörde zutreffend vor, dass es eine grundlegende Intention des Gesetzgebers ist, den Parteien nicht die Disposition über die Gebührenschuld zu überlassen. Dass im Falle des Familienzuwachses durch die Geburt eines weiteren Kindes, eine die Gebührenbefreiung bezweckende Disposition nicht zu erwarten sei, ist wohl evident. Folglich ist auch ein nachträgliches Anwachsen der im Haushalt lebenden Personen nicht zwingend befreiungsschädlich (BVwG 9.11.2018, GZ L 521 2207501-1). Gegenständlich allerdings, wird ein nachträgliches Anwachsen der Haushaltsmitglieder in der Ausgestaltung vorgebracht, dass eine inzwischen zum Familienkreis gehörige Person ihren Nebenwohnsitz am wohnbaugeförderten Objekt gemeldet hat und sich dort zu regelmäßigen Besuchen und auch gemeinsamen Unternehmungen mit den Beschwerdeführern aufhält. Nach Ansicht der erkennenden Richterin führt diese Konstellation zu keiner die Gebührenbefreiung auslösenden Erweiterung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Aufgrund der Fokussierung des § 53 Abs. 3 und 4 WFG 1984 auf die Nutzflächenbeschränkungen in einem wohnbaugeförderten Objekt und der Unterbindung deren Umgehung ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber generell strenge Maßstäbe an sämtliche Voraussetzungen zur diesbezüglichen Gebührenbefreiung anlegt und er damit einhergehend sicherstellt, dass den Parteien die Disposition über die Gebührenschuld entzogen ist. Dies zeigt sich durch die bereits dargelegte Einführung des neuen Abs. 4 dieser Bestimmung, sowie auch darin, dass zur Nutzfläche ebenso alle Räume die lediglich der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen – Abstellräume, Räumlichkeiten zur Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche, selbst Räume ohne Tageslicht – hinzuzählen sind. Entsprechend jener strikt gefassten Rahmenbedingungen und im Hinblick auf den Zweck dieser Bestimmungen ist es folgerichtig nur schlüssig und konsequent, wenn auch das Erfordernis des „gemeinsamen Haushaltes“ ebenfalls im engen Sinne ausgelegt wird. Aufgrund der Fokussierung des Paragraph 53, Absatz 3 und 4 WFG 1984 auf die Nutzflächenbeschränkungen in einem wohnbaugeförderten Objekt und der Unterbindung deren Umgehung ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber generell strenge Maßstäbe an sämtliche Voraussetzungen zur diesbezüglichen Gebührenbefreiung anlegt und er damit einhergehend sicherstellt, dass den Parteien die Disposition über die Gebührenschuld entzogen ist. Dies zeigt sich durch die bereits dargelegte Einführung des neuen Absatz 4, dieser Bestimmung, sowie auch darin, dass zur Nutzfläche ebenso alle Räume die lediglich der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen – Abstellräume, Räumlichkeiten zur Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche, selbst Räume ohne Tageslicht – hinzuzählen sind. Entsprechend jener strikt gefassten Rahmenbedingungen und im Hinblick auf den Zweck dieser Bestimmungen ist es folgerichtig nur schlüssig und konsequent, wenn auch das Erfordernis des „gemeinsamen Haushaltes“ ebenfalls im engen Sinne ausgelegt wird. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegen zu treten, wenn sie bei der Definition des gemeinsamen Haushaltes gegenständlich strenge Maßstäbe anlegt. Da Herr XXXX unstrittig den überwiegenden Teil seines Lebens nicht am verfahrensgegenständlichen Objekt, sondern vielmehr seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen zusammen mit seiner Frau am Hauptwohnsitz verbringt, ist Herr XXXX nicht als eine mit den Beschwerdeführern im gemeinsamen Haushalt lebende Person gemäß § 53 Abs. 3 WFG 1984 anzusehen. Daran vermag auch die seitens der Gemeinde Sankt Veit im Pongau ausgestellte so genannte „Privathaushaltsbestätigung“ nichts zu ändern, und nimmt diese auch keinerlei Bezug zum in diesem Verfahren relevanten Wohnbauförderungsgesetz
- Der belangten Behörde ist daher nicht entgegen zu treten, wenn sie bei der Definition des gemeinsamen Haushaltes gegenständlich strenge Maßstäbe anlegt. Da Herr römisch 40 unstrittig den überwiegenden Teil seines Lebens nicht am verfahrensgegenständlichen Objekt, sondern vielmehr seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen zusammen mit seiner Frau am Hauptwohnsitz verbringt, ist Herr römisch 40 nicht als eine mit den Beschwerdeführern im gemeinsamen Haushalt lebende Person gemäß Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 anzusehen. Daran vermag auch die seitens der Gemeinde Sankt Veit im Pongau ausgestellte so genannte „Privathaushaltsbestätigung“ nichts zu ändern, und nimmt diese auch keinerlei Bezug zum in diesem Verfahren relevanten Wohnbauförderungsgesetz
- 2.
- Die Beschwerde zeigt auch im Weiteren keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Gerichtsgebühren wurden in Entsprechung der anzuwendenden und in diesem Erkenntnis angeführten Gesetzesbestimmungen vorgeschrieben. Da nach § 26 Abs. 5 GGG neben dem Nennbetrag auch die Nebengebührensicherstellung maßgeblich ist, war zum Pfandrecht in Höhe von 170.000 Euro auch die Nebengebührensicherstellung von 34.000 Euro ins Grundbuch einzutragen, demnach war die Bemessungsgrundlage richtig. Die Gerichtsgebühren wurden in Entsprechung der anzuwendenden und in diesem Erkenntnis angeführten Gesetzesbestimmungen vorgeschrieben. Da nach Paragraph 26, Absatz 5, GGG neben dem Nennbetrag auch die Nebengebührensicherstellung maßgeblich ist, war zum Pfandrecht in Höhe von 170.000 Euro auch die Nebengebührensicherstellung von 34.000 Euro ins Grundbuch einzutragen, demnach war die Bemessungsgrundlage richtig. Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages war den Beschwerdeführen ebenfalls nicht beizupflichten. Das Land Salzburg hat als weitere Zahlungspflichtige keine Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.2.2020, Zahl: XXXX – VNR 2, erhoben und erwuchs folglich dieser gegen das Land Salzburg in Rechtskraft. Der Mandatsbescheid erhielt eine rechtskonforme Rechtsmittelbelehrung in der die Erhebung einer Vorstellung, die Haftung zur ungeteilten Hand und die Mithaftung des Antragstellervertreters enthalten war. Eine weitere Manuduktion im Hinblick darauf, dass alle Beteiligten der Vorstellung beizutreten haben, um die Rechtskraft des Mandatsbescheides verhindern zu können, ist den Gesetzesbestimmungen nicht zu entnehmen und war auch nicht erforderlich. Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages war den Beschwerdeführen ebenfalls nicht beizupflichten. Das Land Salzburg hat als weitere Zahlungspflichtige keine Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.2.2020, Zahl: römisch 40 – VNR 2, erhoben und erwuchs folglich dieser gegen das Land Salzburg in Rechtskraft. Der Mandatsbescheid erhielt eine rechtskonforme Rechtsmittelbelehrung in der die Erhebung einer Vorstellung, die Haftung zur ungeteilten Hand und die Mithaftung des Antragstellervertreters enthalten war. Eine weitere Manuduktion im Hinblick darauf, dass alle Beteiligten der Vorstellung beizutreten haben, um die Rechtskraft des Mandatsbescheides verhindern zu können, ist den Gesetzesbestimmungen nicht zu entnehmen und war auch nicht erforderlich. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung ist folglich nicht stattzugeben und es besteht auch kein Rechtsgrund für eine Rückerstattung der gegenständlichen Gerichtsgebühren. Zu einem Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 53 Abs. 3 WFG 1984 sieht sich das erkennende Gericht, auch aufgrund der in diesem Erkenntnis vertretenen Rechtsansicht, nicht veranlasst. Zu einem Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 sieht sich das erkennende Gericht, auch aufgrund der in diesem Erkenntnis vertretenen Rechtsansicht, nicht veranlasst. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen), sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, da es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur hier gegenständlichen Rechtsfrage fehlt. Nämlich ob bei einem durch eine Wohnbauförderungsmaßnahme geförderten Objekt auch eine Person mit Nebenwohnsitz zu den im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen hinzuzuzählen ist und damit auch die Gebührenbefreiung des § 53 Abs. 3 WFG 1984 mit der maximalen Nutzflächenbeschränkung von 150 m² bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zum Tragen kommt. Der Lösung der hier gegenständlichen Rechtsfrage kommt damit grundsätzliche Bedeutung zu und ist die Revision deshalb zuzulassen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, da es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur hier gegenständlichen Rechtsfrage fehlt. Nämlich ob bei einem durch eine Wohnbauförderungsmaßnahme geförderten Objekt auch eine Person mit Nebenwohnsitz zu den im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen hinzuzuzählen ist und damit auch die Gebührenbefreiung des Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 mit der maximalen Nutzflächenbeschränkung von 150 m² bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zum Tragen kommt. Der Lösung der hier gegenständlichen Rechtsfrage kommt damit grundsätzliche Bedeutung zu und ist die Revision deshalb zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L523.2237171.1.00