Obsah (9)
Art. 133§ 24§ 7§ 16§ 17§ 46§ 50§ 12§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlL523 2253723-1 Spruch, L523 2253723-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Gmunden vom 07.02.2022 wurde
§ 24Abs. 1 i
Vm § 17 Abs. 1 und 2 und § 46 Abs. 6 und 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld ab dem 01.12.2021 eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 08.10.2021 schriftlich eine Arbeitsaufnahme mit 01.12.2021 gemeldet.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Gmunden vom 07.02.2022 wurde
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und 2 und Paragraph 46, Absatz 6 und 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld ab dem 01.12.2021 eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 08.10.2021 schriftlich eine Arbeitsaufnahme mit 01.12.2021 gemeldet.
- In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerdeschreiben brachte der Beschwerdeführer vor, dass er als Beschwerdegründe Rechtswidrigkeit und falsche Annahme des Sachverhalts geltend mache. Der festgestellte Sachverhalt sei dahingehend zu ergänzen, dass er niemals eine Mitteilung über das bevorstehende Bezugsende erhalten habe. Darüber hinaus sei von 22.11.2022 bis 12.12.2022 (Anm.: gemeint wohl 22.11.2021 bis 12.12.2021) ein „harter Lockdown" gewesen. Seine angegebene Arbeitsstelle habe gar nicht aufsperren dürfen. Das müsse dem AMS Gmunden bekannt sein.
- In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerdeschreiben brachte der Beschwerdeführer vor, dass er als Beschwerdegründe Rechtswidrigkeit und falsche Annahme des Sachverhalts geltend mache. Der festgestellte Sachverhalt sei dahingehend zu ergänzen, dass er niemals eine Mitteilung über das bevorstehende Bezugsende erhalten habe. Darüber hinaus sei von 22.11.2022 bis 12.12.2022 Anmerkung, gemeint wohl 22.11.2021 bis 12.12.2021) ein „harter Lockdown" gewesen. Seine angegebene Arbeitsstelle habe gar nicht aufsperren dürfen. Das müsse dem AMS Gmunden bekannt sein. Gem. § 24 Abs. 1 AVLG sei das Arbeitslosengeld, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, einzustellen. Die bezugsberechtigte Person sei von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Dies sei gesetzeswidrig in seinem Fall unterblieben. Hätte das AMS Gmunden ihm eine Mitteilung über das bevorstehende Bezugsende geschickt, wäre er natürlich darauf aufmerksam geworden, dass das AMS Gmunden den „harten Lockdown" nicht berücksichtige und es daher nicht gewusst habe, dass sein Arbeitsbeginn sicherlich nicht am 01.12.2022 (Anm.: gemeint wohl 01.12.2021) gewesen wäre. Hätte das AMS Gmunden ihm eine diesbezügliche Mitteilung geschickt, wäre sein AMS Bezug nicht rechtswidrig mit 01.12.2021 eingestellt worden.Gem. Paragraph 24, Absatz eins, AVLG sei das Arbeitslosengeld, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, einzustellen. Die bezugsberechtigte Person sei von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Dies sei gesetzeswidrig in seinem Fall unterblieben. Hätte das AMS Gmunden ihm eine Mitteilung über das bevorstehende Bezugsende geschickt, wäre er natürlich darauf aufmerksam geworden, dass das AMS Gmunden den „harten Lockdown" nicht berücksichtige und es daher nicht gewusst habe, dass sein Arbeitsbeginn sicherlich nicht am 01.12.2022 Anmerkung, gemeint wohl 01.12.2021) gewesen wäre. Hätte das AMS Gmunden ihm eine diesbezügliche Mitteilung geschickt, wäre sein AMS Bezug nicht rechtswidrig mit 01.12.2021 eingestellt worden. Ihm habe der Betreiber der „ XXXX “ XXXX mitgeteilt, es sei durch den Lockdown gar nicht mehr möglich, seine geplante Arbeitsstelle dort anzutreten. Der Beschwerdeführer habe daher weiterhin eine Arbeitsstelle gesucht, habe sich ua. bei der „ XXXX “ beworben und habe am 24.01.2022 dort zu arbeiten angefangen. Er habe sich vorher, am 23.01.2022 selbständig über eAMS vom Arbeitslosengeldbezug abgemeldet. Dies habe einwandfrei funktioniert, sodass er fest davon überzeugt gewesen sei, bis dahin beim AMS angemeldet zu sein. Er beantrage daher die Einstellung seines AMS Geld Bezuges vom 01.12.2022 (Anm.: gemeint wohl vom 01.12.2021) zu widerrufen und ihm sein zustehendes AMS Geld von 01.12.2022 (Anm.: gemeint wohl von 01.12.2021) bis 24.01.2022 nachzubezahlen.Ihm habe der Betreiber der „ römisch 40 “ römisch 40 mitgeteilt, es sei durch den Lockdown gar nicht mehr möglich, seine geplante Arbeitsstelle dort anzutreten. Der Beschwerdeführer habe daher weiterhin eine Arbeitsstelle gesucht, habe sich ua. bei der „ römisch 40 “ beworben und habe am 24.01.2022 dort zu arbeiten angefangen. Er habe sich vorher, am 23.01.2022 selbständig über eAMS vom Arbeitslosengeldbezug abgemeldet. Dies habe einwandfrei funktioniert, sodass er fest davon überzeugt gewesen sei, bis dahin beim AMS angemeldet zu sein. Er beantrage daher die Einstellung seines AMS Geld Bezuges vom 01.12.2022 Anmerkung, gemeint wohl vom 01.12.2021) zu widerrufen und ihm sein zustehendes AMS Geld von 01.12.2022 Anmerkung, gemeint wohl von 01.12.2021) bis 24.01.2022 nachzubezahlen.
- Mit Schreiben des AMS vom 10.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahmefrist zur beabsichtigen Einstellung des Arbeitslosengeldes eingeräumt. Der Beschwerdeführer habe dem AMS bei seinem ersten Beratungstermin nach seiner Arbeitslosenmeldung bekannt gegeben, dass er bereits wieder über eine Einstellungszusage verfüge. Am 08.10.2021 habe er dem AMS mittels eAMS Nachricht seine Einstellungszusage von Frau XXXX von der „ XXXX “ vom 07.10.2021 übermittelt, aus welcher hervorgehe, dass er als Chef de Range, in Vollzeit ab 01.12.2021 eingestellt worden sei. Auch bei seinem Beratungstermin am 12.10.2021 sei seine Einstellungszusage bei der „ XXXX “ besprochen, der Arbeitsbeginn auch in seiner Betreuungsvereinbarung aufgenommen und ihm anschließend die Betreuungsvereinbarung auf sein eAMS-Konto übermittelt worden. Es sei keine amtswegige Änderung bzw. Einstellung des Leistungsbezugs erfolgt, sondern eine Einstellung aufgrund seiner Angaben ab 01.12.2021 wieder eine Beschäftigung aufzunehmen. Aus diesem Grund habe er auch keine Mitteilung erhalten, da eine Einstellung auf Grundlage seiner Angaben erfolgt sei.Der Beschwerdeführer habe dem AMS bei seinem ersten Beratungstermin nach seiner Arbeitslosenmeldung bekannt gegeben, dass er bereits wieder über eine Einstellungszusage verfüge. Am 08.10.2021 habe er dem AMS mittels eAMS Nachricht seine Einstellungszusage von Frau römisch 40 von der „ römisch 40 “ vom 07.10.2021 übermittelt, aus welcher hervorgehe, dass er als Chef de Range, in Vollzeit ab 01.12.2021 eingestellt worden sei. Auch bei seinem Beratungstermin am 12.10.2021 sei seine Einstellungszusage bei der „ römisch 40 “ besprochen, der Arbeitsbeginn auch in seiner Betreuungsvereinbarung aufgenommen und ihm anschließend die Betreuungsvereinbarung auf sein eAMS-Konto übermittelt worden. Es sei keine amtswegige Änderung bzw. Einstellung des Leistungsbezugs erfolgt, sondern eine Einstellung aufgrund seiner Angaben ab 01.12.2021 wieder eine Beschäftigung aufzunehmen. Aus diesem Grund habe er auch keine Mitteilung erhalten, da eine Einstellung auf Grundlage seiner Angaben erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe dem AMS erst am 07.02.2022 telefonisch mitgeteilt, dass die gemeldete Arbeitsaufnahme bei der „ XXXX “ am 01.12.2021 wegen des Lockdowns nicht zustande gekommen sei. Da die Unterbrechung des Leistungsbezugs mehr als 62 Tage betrage, wäre folglich eine neuerliche Antragstellung für eine Fortgewährung erforderlich gewesen. Da sich der Beschwerdeführer allerdings seit 24.01.2022 wieder in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis befinde, bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.Der Beschwerdeführer habe dem AMS erst am 07.02.2022 telefonisch mitgeteilt, dass die gemeldete Arbeitsaufnahme bei der „ römisch 40 “ am 01.12.2021 wegen des Lockdowns nicht zustande gekommen sei. Da die Unterbrechung des Leistungsbezugs mehr als 62 Tage betrage, wäre folglich eine neuerliche Antragstellung für eine Fortgewährung erforderlich gewesen. Da sich der Beschwerdeführer allerdings seit 24.01.2022 wieder in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis befinde, bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
- Mit Schreiben vom 21.03.2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung, dass das AMS Gmunden zu argumentieren versuche, dass gem. § 24 Abs. 1 ALVG hier keine amtswegige Einstellung vorliege. Dieses Argument gehe fehl, da die Einstellung des Bezuges vom AMS vorgenommen worden sei und er keinerlei Benachrichtigung davor erhalten habe. Er sei vom AMS abgemeldet worden und habe sich nicht selbst über das eAMS abgemeldet. Das ALVG spreche auch explizit von einer schriftlichen Benachrichtigung und keiner mündlichen (telefonischen). arg.: …“ unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen.“
- Mit Schreiben vom 21.03.2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung, dass das AMS Gmunden zu argumentieren versuche, dass gem. Paragraph 24, Absatz eins, ALVG hier keine amtswegige Einstellung vorliege. Dieses Argument gehe fehl, da die Einstellung des Bezuges vom AMS vorgenommen worden sei und er keinerlei Benachrichtigung davor erhalten habe. Er sei vom AMS abgemeldet worden und habe sich nicht selbst über das eAMS abgemeldet. Das ALVG spreche auch explizit von einer schriftlichen Benachrichtigung und keiner mündlichen (telefonischen). arg.: …“ unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen.“ Darüber hinaus hätte das AMS wissen müssen, dass er seine Stelle nicht antreten könne, da kurz davor ein strenger „Lockdown“ in Kraft getreten sei, der seinen Jobantritt sowieso unmöglich gemacht habe. Gerade als Chef de Range werde man während eines Lockdowns ohne Gästebesuch nicht gebraucht. Dem AMS müssten Verordnungen/Gesetze bekannt sein und die dadurch eintretenden Wirkungen bei seinen Kunden. Es sei für jedermann – somit auch für das AMS – offenkundig, dass durch den neuerlichen strengen Lockdown, seine Arbeitseinstellungszusage obsolet geworden sei.
- Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 24.03.2022, GZ: XXXX wies das AMS die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Begründend führte das AMS hierzu ergänzend aus, dass er keinen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe und keine Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG bei Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung mehr vorliege, da er seit 24.01.2022 in einem die Arbeitslosigkeit ausschließendem Dienstverhältnis stehe.
- Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 24.03.2022, GZ: römisch 40 wies das AMS die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Begründend führte das AMS hierzu ergänzend aus, dass er keinen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe und keine Arbeitslosigkeit iSd Paragraph 12, AlVG bei Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung mehr vorliege, da er seit 24.01.2022 in einem die Arbeitslosigkeit ausschließendem Dienstverhältnis stehe.
- Mit am 05.04.2022 eingebrachtem Beschwerdeschreiben, das als Vorlageantrag gewertet wird, beantragt der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie eine mündliche Verhandlung und bringt ergänzend vor, dass die potentielle Dienstgeberin im Dezember beschlossen habe, die Hütte den ganzen Winter über nicht zu bewirtschaften. Er habe die Betreuungsvereinbarung am 12.10.2021 mit der Information über die Einstellungszusage bekommen. Gleichzeitig sei auch in dieser Vereinbarung gestanden, dass er sich aktiv bewerben müsse. Am 13.10.2021 habe er ein Telefonat mit der Serviceline gehabt, bei dem ihm gesagt worden sei, dass er die Aufforderungen in der Betreuungsvereinbarung ignorieren könne. Er habe nicht gewusst, dass er sich aufgrund der nicht möglichen Arbeitsaufnahme im Gastronomiebereich aufgrund des Lockdowns wieder arbeitslos melden müsse. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog von 17.09.2021 bis 30.11.2021 Arbeitslosengeld. Am 08.10.2021 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde, wie von diesem bereits am 22.09.2021 beim telefonischen Beratungsgespräch angekündigt, mittels eAMS Nachricht eine Einstellungszusage vom Betrieb „ XXXX , XXXX “ als Chef de Range in Vollzeitbeschäftigung ab 01.12.2021.Am 08.10.2021 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde, wie von diesem bereits am 22.09.2021 beim telefonischen Beratungsgespräch angekündigt, mittels eAMS Nachricht eine Einstellungszusage vom Betrieb „ römisch 40 , römisch 40 “ als Chef de Range in Vollzeitbeschäftigung ab 01.12.
- In der zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 12.10.2021, wurde auf die Einstellungszusage eingegangen und diese explizit mit Antrittsdatum 01.12.2021 festgehalten. Weiters wurde darin eine persönliche Vorsprache vereinbart, für den Fall des Nichtzustandekommens des Dienstverhältnisses oder bei Änderung des Eintrittsdatums. Diese Betreuungsvereinbarung wurde dem Beschwerdeführer auf sein eAMS-Konto übermittelt. Am 13.10.2021 wurde der Beschwerdeführer telefonisch von der Abmeldung des Bezuges des Arbeitslosengeldes mit 01.12.2021, wegen dessen Meldung einer Arbeitsaufnahme, in Kenntnis gesetzt. Eine schriftliche Mitteilung über die Einstellung des Bezuges ist seitens des AMS nicht erfolgt. Mit 01.12.2021 wurde der Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers eingestellt. Am 23.01.2022 brachte der Beschwerdeführer im elektronischen Weg eine Abmeldung vom Leistungsbezug beim AMS ein. Am 07.02.2022 setzte der Beschwerdeführer die belangte Behörde telefonisch vom Nichtzustandekommen des geplanten Dienstverhältnisses beim Betrieb „ XXXX “ in Kenntnis. Grund für den Nichtantritt der Arbeitsstelle war der anlässlich der „Coronapandemie“ verhängte „Lockdown“. Ein neuerlicher Antrag auf Gewährung des Arbeitslosengeldes wurde seitens des Beschwerdeführers nicht eingebracht.Am 07.02.2022 setzte der Beschwerdeführer die belangte Behörde telefonisch vom Nichtzustandekommen des geplanten Dienstverhältnisses beim Betrieb „ römisch 40 “ in Kenntnis. Grund für den Nichtantritt der Arbeitsstelle war der anlässlich der „Coronapandemie“ verhängte „Lockdown“. Ein neuerlicher Antrag auf Gewährung des Arbeitslosengeldes wurde seitens des Beschwerdeführers nicht eingebracht. Seit 24.01.2022 ist der Beschwerdeführer vollversicherungspflichtig beim Betrieb der „ XXXX “ beschäftigt. Seit 24.01.2022 ist der Beschwerdeführer vollversicherungspflichtig beim Betrieb der „ römisch 40 “ beschäftigt. Über die Meldepflichten und die Notwendigkeit der Wiedermeldung zur Geltendmachung der Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung war der Beschwerdeführer nachweislich informiert. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt II. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde und Vorlageantrag – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt römisch zwei. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde und Vorlageantrag – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist dem gegenständlichen Sozialversicherungsdatenauszug zu entnehmen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer, wie bereits am 22.09.2021 beim Beratungsgespräch angekündigt, dem AMS am 08.10.2021 seine Einstellungszusage des Betriebs XXXX als Chef de Range in Vollzeitbeschäftigung ab 01.12.2021 übermittelte, ergibt sich aus der Betreuungsvereinbarung mit dem AMS vom 22.09.2021 sowie der eAMS-Kontonachricht des Beschwerdeführers vom 08.10.2021.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer, wie bereits am 22.09.2021 beim Beratungsgespräch angekündigt, dem AMS am 08.10.2021 seine Einstellungszusage des Betriebs römisch 40 als Chef de Range in Vollzeitbeschäftigung ab 01.12.2021 übermittelte, ergibt sich aus der Betreuungsvereinbarung mit dem AMS vom 22.09.2021 sowie der eAMS-Kontonachricht des Beschwerdeführers vom 08.10.
- Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung vom 12.10.2021, bei der auf die Einstellungszusage beim Dienstgeber XXXX Bezug genommen wird und bei der eine persönliche Vorsprache bei Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses oder bei Änderung des Eintrittsdatums vereinbart wurde, ergibt sich aus eben dieser geschlossenen Vereinbarung zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer am 12.10.
- Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung vom 12.10.2021, bei der auf die Einstellungszusage beim Dienstgeber römisch 40 Bezug genommen wird und bei der eine persönliche Vorsprache bei Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses oder bei Änderung des Eintrittsdatums vereinbart wurde, ergibt sich aus eben dieser geschlossenen Vereinbarung zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer am 12.10.
- Die Feststellung zur telefonischen Information, dass der Beschwerdeführer „per 01.12.2021 abgemeldet wurde“, ist dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 13.10.2021 zu entnehmen und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer vom AMS keine schriftliche Mitteilung über die Einstellung des Bezuges erhalten hat. Die Feststellung zur seitens des Beschwerdeführers am 23.01.2022 elektronisch eingebrachten Abmeldung ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie dem Dokumenteverlauf. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das AMS erst am 07.02.2022 telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass er das Dienstverhältnis beim Betrieb „ XXXX “ wegen des verhängten Lockdowns gar nicht begonnen hat, ergibt sich aus dem Vermerk vom 07.02.2022 und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das AMS erst am 07.02.2022 telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass er das Dienstverhältnis beim Betrieb „ römisch 40 “ wegen des verhängten Lockdowns gar nicht begonnen hat, ergibt sich aus dem Vermerk vom 07.02.2022 und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Feststellung zum angetretenen Dienstverhältnis bei der „ XXXX “ ist dem Beschwerdevorbringen sowie dem Sozialversicherungsdatenauszug zu entnehmen.Die Feststellung zum angetretenen Dienstverhältnis bei der „ römisch 40 “ ist dem Beschwerdevorbringen sowie dem Sozialversicherungsdatenauszug zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer über die Notwendigkeit der Wiedermeldung zur Geltendmachung der Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung nachweislich informiert war, ergibt sich daraus, dass er seine Meldepflichten bei der Antragstellung und mit der Zustellung der Mitteilungen über den Leistungsanspruch vom 20.09.2021 und 08.02.2022 zur Kenntnis nahm, sowie daraus, dass in der Betreuungsvereinbarung vom 12.10.2021 das Erfordernis seiner persönlichen Vorsprache bei Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses am 01.12.2021 vereinbart wurde. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde:
- Anzuwendendes Recht Unter Anführung der gegenständlich relevanten Gesetzesbestimmungen und der einschlägigen Rechtsprechung ist Folgendes maßgebend:
§ 7Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (Al
VG) hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht
Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht
Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
§ 16
, gebührt das Arbeitslosengeld
§ 17Abs. 1 Al
VG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitSind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld
Paragraph 17, Absatz eins, AlVG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
§ 46Abs.
1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine
Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich
Abs. 2 leg. cit. um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 16Abs.
1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich
Absatz 2, leg. cit. um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt
Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so kann
Abs. 4 leg. cit. die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so kann
Absatz 4, leg. cit. die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist
§ 46Abs. 1 Al
VG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist
Paragraph 46, Absatz eins, AlVG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug
Abs. 5 leg. cit. neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug
Absatz 5, leg. cit. neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
§ 46Abs. 6 Al
VG wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab dem Tag unterbrochen, für den die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes - wie z.B. die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag - mitgeteilt hat. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
Paragraph 46, Absatz 6, AlVG wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab dem Tag unterbrochen, für den die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes - wie z.B. die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag - mitgeteilt hat. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
§ 50Abs.1 Al
VG ist die Aufnahme einer Tätigkeit
§ 12Abs.3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.
Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.
Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Damit führt aber nicht nur das tatsächliche Vorliegen eines Ruhens- oder Unterbrechungs-grundes zur Unterbrechung des Bezuges von Arbeitslosengeld, sondern schon die Mitteilung über das Vorliegen eines Unterbrechungs- oder Ruhensgrundes ab einem bestimmten Tag, und zwar auch dann, wenn der Tatbestand tatsächlich - entgegen der Mitteilung - in der Folge nicht eintritt. Von der Behörde ist freilich die Mitteilung dahin zu prüfen, ob der vom Arbeitslosen mitgeteilte Sachverhalt einem Ruhens- (oder Unterbrechungs-)tatbestand zu subsumieren ist (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0229). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
§ 46Abs. 1 Al
VG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
§ 46Abs. 5 Al
VG. Eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer anderen Bestimmung des AlVG zu schließen wäre, besteht daher nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- September 2008, Zl. 2008/08/0138). Diese Grundsätze gelten auch für die erforderliche Wiedermeldung, nachdem ein vom Arbeitslosen zunächst gemeldeter Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand wider Erwarten doch nicht eingetreten ist. Wird die in § 46 Abs. 6 AlVG festgelegte Wochenfrist für die Wiedermeldung versäumt, gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, ohne dass es auf die Gründe für die verspätete Wiedermeldung ankäme (VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
Paragraph 46, Absatz 5, AlVG. Eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer anderen Bestimmung des AlVG zu schließen wäre, besteht daher nicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. September 2008, Zl. 2008/08/0138). Diese Grundsätze gelten auch für die erforderliche Wiedermeldung, nachdem ein vom Arbeitslosen zunächst gemeldeter Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand wider Erwarten doch nicht eingetreten ist. Wird die in Paragraph 46, Absatz 6, AlVG festgelegte Wochenfrist für die Wiedermeldung versäumt, gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, ohne dass es auf die Gründe für die verspätete Wiedermeldung ankäme (VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134).
§ 24Abs. 1 Al
VG ist die bezugsberechtigte Person von einer amtswegigen Einstellung oder Neubemessung des Arbeitslosengeldes unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat dann das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen.
Paragraph 24, Absatz eins, AlVG ist die bezugsberechtigte Person von einer amtswegigen Einstellung oder Neubemessung des Arbeitslosengeldes unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat dann das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen.
- Bezogen auf den Beschwerdeführer Gegenständlich ist zu klären, ob dem Beschwerdeführer rückwirkend ab Einstellung des Arbeitslosengeldes bis zur Aufnahme seines vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, sohin von 01.12.2021 bis 23.01.2022 Arbeitslosengeld gebührt, obwohl der Beschwerdeführer dem AMS erst mit 07.02.2022 das Nichtzustandekommen der zuvor am 01.12.2021 angekündigten Beschäftigung gemeldet hat. Aus Sicht des erkennenden Gerichtssenates ist hierbei Folgendes entscheidungswesentlich: 2.
- Zunächst ist auf das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer keine bzw. keine rechtskonforme Mitteilung des AMS über die Einstellung des Bezuges erhalten habe und die Bezugseinstellung ohne Bekanntgabe an ihn erfolgt sei, einzugehen. Der Beschwerdeführer hat dem AMS die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab 01.12.2021 per konkreter und übermittelter Einstellungszusage mitgeteilt. Bei der Meldung einer Arbeitsaufnahme handelt es sich um einen Einstellungsgrund
§ 24Abs. 1 Al
VG. Verfügt das AMS eine Einstellung des Leistungsbezuges von Amts wegen, ist ein Leistungsempfänger
§ 24Abs. 1 Al
VG mittels schriftlicher Mitteilung über die Einstellung zu informieren. Im gegenständlichen Fall verfügte jedoch die Einstellung des Leistungsbezuges die belangte Behörde gerade nicht amtswegig, sondern der Beschwerdeführer selbst, mittels seiner Meldung einer Arbeitsaufnahme. Da die Abmeldung aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers erfolgt ist, traf die belangte Behörde auch keine Pflicht, eine schriftliche Mitteilung über die Einstellung des Leistungsbezuges auszustellen (siehe hierzu BVwG 09.11.2021 W198 2244149-1 sowie BVwG 29.12.2015, W 216 2017255-1). Dennoch wurde der Beschwerdeführer am 13.10.2021 vom AMS telefonisch informiert, dass er per 01.12.2021 vom Bezug abgemeldet wurde, und wusste er sohin jedenfalls über die Einstellung seines Bezuges ab 01.12.2021 bescheid. Der Beschwerdeführer hat dem AMS die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab 01.12.2021 per konkreter und übermittelter Einstellungszusage mitgeteilt. Bei der Meldung einer Arbeitsaufnahme handelt es sich um einen Einstellungsgrund
Paragraph 24, Absatz eins, AlVG. Verfügt das AMS eine Einstellung des Leistungsbezuges von Amts wegen, ist ein Leistungsempfänger
Paragraph 24, Absatz eins, AlVG mittels schriftlicher Mitteilung über die Einstellung zu informieren. Im gegenständlichen Fall verfügte jedoch die Einstellung des Leistungsbezuges die belangte Behörde gerade nicht amtswegig, sondern der Beschwerdeführer selbst, mittels seiner Meldung einer Arbeitsaufnahme. Da die Abmeldung aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers erfolgt ist, traf die belangte Behörde auch keine Pflicht, eine schriftliche Mitteilung über die Einstellung des Leistungsbezuges auszustellen (siehe hierzu BVwG 09.11.2021 W198 2244149-1 sowie BVwG 29.12.2015, W 216 2017255-1). Dennoch wurde der Beschwerdeführer am 13.10.2021 vom AMS telefonisch informiert, dass er per 01.12.2021 vom Bezug abgemeldet wurde, und wusste er sohin jedenfalls über die Einstellung seines Bezuges ab 01.12.2021 bescheid. Alledem zufolge vermag dieses Vorbringen keinerlei monierte Rechtswidrigkeit des behördlichen Verfahrens aufzuzeigen. 2.2. Der Beschwerdeführer hat dem AMS die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab 01.12.2021 gemeldet, aber erst am 07.02.2022 bekanntgegeben, dass das Dienstverhältnis nicht begonnen hatte und gar nicht zustande gekommen ist.
§ 46Abs. 6 Al
VG wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab dem Tag unterbrochen, für den die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes – wie etwa die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag – mitgeteilt hat. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Demzufolge wird klargestellt, dass bei verspäteter Wiedermeldung nach einem Ruhen des Anspruches oder einer Unterbrechung des Leistungsbezuges, auch ab einem angekündigten Antritt eines Dienstverhältnisses, das Arbeitslosengeld nicht rückwirkend zu gewähren ist. Gegenständlich erfolgte die Wiedermeldung unstrittig nicht binnen einer Woche.
Paragraph 46, Absatz 6, AlVG wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab dem Tag unterbrochen, für den die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes – wie etwa die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag – mitgeteilt hat. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Demzufolge wird klargestellt, dass bei verspäteter Wiedermeldung nach einem Ruhen des Anspruches oder einer Unterbrechung des Leistungsbezuges, auch ab einem angekündigten Antritt eines Dienstverhältnisses, das Arbeitslosengeld nicht rückwirkend zu gewähren ist. Gegenständlich erfolgte die Wiedermeldung unstrittig nicht binnen einer Woche. Wird die in § 46 Abs. 6 AlVG festgelegte Wochenfrist für die Wiedermeldung versäumt, gebührt das Arbeitslosengeld aber erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, ohne dass es hierzu auf die Gründe für die verspätete Wiedermeldung ankommt (VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134, BvWG 30.07.2021, I419 2240697-1).Wird die in Paragraph 46, Absatz 6, AlVG festgelegte Wochenfrist für die Wiedermeldung versäumt, gebührt das Arbeitslosengeld aber erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, ohne dass es hierzu auf die Gründe für die verspätete Wiedermeldung ankommt (VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134, BvWG 30.07.2021, I419 2240697-1). Im verfahrensgegenständlichen Fall war der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 01.12.2021 unterbrochen und die Wiedermeldung (in Form der Mitteilung über das Nichteintreten des angekündigten Dienstverhältnisses) hierzu erfolgte erst am 07.02.
- Da der Leistungsbezug sohin einen 62 Tage überschreitenden Zeitraum unterbrochen war, wäre für den Weiterbezug des Arbeitslosengeldes eine neuerliche Antragstellung notwendig gewesen. Aufgrund des seit 24.01.2022 bestehenden vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses bestand bzw. besteht nunmehr allerdings kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. 2.
- Dem Beschwerdevorbringen, wonach es dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen sei, dass er sich aufgrund der nicht möglichen Arbeitsaufnahme im Gastronomiebereich wegen des Lockdowns wieder arbeitslos melden müsse, ist entgegenzuhalten, dass er über seine Meldepflichten bei der Antragstellung, in den Mitteilungen über seinen Leistungsanspruch vom 20.09.2021 und 08.02.2022 und in der Betreuungsvereinbarung vom 12.10.2022 nachweislich informiert wurde. Ein Lockdown bedeutet für das AMS auch nicht per se, dass davon auszugehen ist, dass von der bereits zugesagten Einstellung von Mitarbeitern wieder abgesehen wird. Eine Beachtung der Meldepflichten des Beschwerdeführers wird dadurch nicht obsolet (in diesem Sinne BVwG 19.11.2021, W198 2244149-1 und BVwG 30.07.2021, I419 2240697-1). Zudem ist es für den erkennenden Senat nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die vereinbarte persönliche Vorsprache bei Nichtzustandekommen des zugesagten Beschäftigungsverhältnisses bzw. die ihm obliegende Einhaltung seiner Meldepflichten nicht möglich war. Seine Angaben, die Selbstabmeldung vom AMS habe am 23.01.2022 einwandfrei funktioniert, weshalb er davon überzeugt gewesen sei, bis dahin beim AMS angemeldet zu sein, können kein anderes Ergebnis bewirken, zumal es dem Beschwerdeführer trotzdem möglich gewesen wäre, sich fristwahrend bei der belangten Behörde wieder zu melden. Eine Bezugseinstellung bedeutet keine vollständige Abmeldung des Beschwerdeführers vom AMS, weshalb eine Abmeldung durch den Beschwerdeführer über eAMS auch möglich war. Ebenso kann die Angabe des Beschwerdeführers, dass er am 13.10.2021 ein Telefonat mit der Serviceline gehabt habe, bei dem ihm gesagt worden sei, er könne die Aufforderungen in der Betreuungsvereinbarung vom 12.10.2021 ignorieren, der Beschwerde nicht zu Erfolg verhelfen, da der Beschwerdeführer nachweislich auch bei der Antragstellung und in den Mitteilungen vom 20.09.2021 und 08.02.2022 über seine Meldepflichten hinreichend informiert wurde. Hinzu kommt und das ist im vorliegenden Fall ohnehin das ausschlaggebende Element, dass § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen vornimmt. Diese abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung bzw. Wiedermeldung nachträglich zu sanieren, da selbst in jenen Fällen, in denen ein Arbeitsloser auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, dieser auf die Geltendmachung allerfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist. Die formalisierte Antragstellung iSd § 46 AlVG schließt selbst eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung bzw. Wiedermeldung generell aus. Insofern ist bereits aufgrund dieser anzuwendenden Gesetzesvorschrift dem Beschwerdevorbringen der Erfolg zu versagen.Hinzu kommt und das ist im vorliegenden Fall ohnehin das ausschlaggebende Element, dass Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen vornimmt. Diese abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung bzw. Wiedermeldung nachträglich zu sanieren, da selbst in jenen Fällen, in denen ein Arbeitsloser auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, dieser auf die Geltendmachung allerfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist. Die formalisierte Antragstellung iSd Paragraph 46, AlVG schließt selbst eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung bzw. Wiedermeldung generell aus. Insofern ist bereits aufgrund dieser anzuwendenden Gesetzesvorschrift dem Beschwerdevorbringen der Erfolg zu versagen. 2.
- Zusammenfassend steht somit aus Sicht des erkennenden Senates fest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls gehalten gewesen wäre, das Nichtzustandekommen des von ihm gemeldeten Dienstverhältnisses binnen einer Woche dem AMS mitzuteilen, um eine Unterbrechung des Bezugs zu vermeiden. Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen und es war spruchgemäß zu entscheiden.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einstellung von Arbeitslosengeld ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen hinreichend geklärt; insbesondere wurde die verspätete Wiedermeldung des Nichtzustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einstellung von Arbeitslosengeld ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen hinreichend geklärt; insbesondere wurde die verspätete Wiedermeldung des Nichtzustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L523.2253723.1.00