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{'item': 'W101 2249360-1'}

Obsah (13)§ 3Art. 133§ 8§ 5§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§§ 4§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlW101 2249360-1 Spruch, W101 2249360-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs.

5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Am 19.06.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 28.09.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 05.11.2021, Zl. 1279481010/210820857, wies das BFA den Asylantrag des Beschwerdeführers

§ 3Abs. 1 Asyl

G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs.

1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer

§ 8Abs.

4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 09.12.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Am 19.06.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 28.09.2021 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt. Mit Bescheid vom 05.11.2021, Zl. 1279481010/210820857, wies das BFA den Asylantrag des Beschwerdeführers

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil römisch zwei.); ferner erteilte das BFA dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (= Spruchteil römisch drei.). Gegen den Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 09.12.2021 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.06.2021 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an: Nach der illegalen Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im Oktober 2020 habe er sich in der Folge rund acht Monate in der Türkei aufgehalten, bis er über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor: Er habe sein Heimatland aufgrund des Krieges und der instabilen Lage verlassen. Es gebe dort keine Sicherheit, keine Arbeit, keine Zukunft und kein gutes Leben. In Syrien seien die Lebensmittelpreise enorm teuer geworden und das Gesundheitssystem sei nicht mehr intakt. Bei einer allfälligen Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 28.09.2021 gab der Beschwerdeführer, insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem BFA zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an: Sie hätten aufgrund des Familiennamens große Probleme gehabt. Ein Verwandter sei Kulturminister gewesen und wenn sie bei Straßenkontrollen aufgehalten werden würden, würden sie geschlagen werden. Außerdem habe die Regierungsarmee gewollt, dass er zum Militär gehe und zu Waffen greife. Im Jahr 2020 sei ein Beamter in seine Schule und zu ihm nach Hause gekommen und habe zu ihm gesagt, er müsse moralisch handeln und zum Militär. Befragt, gab er an, dies sei zu ihm und noch zu einem anderen gesagt worden. Es seien fünf Leute nach Hause gekommen und hätten gesagt, er müsse spätestens in zwei Tagen zum Militär bzw. sie holten ihn in zwei Tagen ab. Er sei mit der ganzen Familie noch am selben Tag nach XXXX gegangen. Dort sei er von drei Leuten entführt worden. Sein Vater habe Geld bezahlt und ihn nach drei Tagen in deren Gewalt abgeholt. Auf Nachfrage bestätigte er, dass er im Jahr 2020 14 Jahre alt gewesen sei. Auf die Frage nach dem Wehrdienstalter in Syrien gab er an, dass jetzt manche in der neunten bzw. zehnten Klasse zwangsrekrutiert und manche auf freiwilliger Basis rekrutiert würden. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen teilte er mit, dass er Angst habe, zum Militär zu müssen bzw. dass er nichts mit Waffen zu tun haben wolle. Außerdem habe er Angst, dass sie ihn nochmals entführen würden. Sie hätten aufgrund des Familiennamens große Probleme gehabt. Ein Verwandter sei Kulturminister gewesen und wenn sie bei Straßenkontrollen aufgehalten werden würden, würden sie geschlagen werden. Außerdem habe die Regierungsarmee gewollt, dass er zum Militär gehe und zu Waffen greife. Im Jahr 2020 sei ein Beamter in seine Schule und zu ihm nach Hause gekommen und habe zu ihm gesagt, er müsse moralisch handeln und zum Militär. Befragt, gab er an, dies sei zu ihm und noch zu einem anderen gesagt worden. Es seien fünf Leute nach Hause gekommen und hätten gesagt, er müsse spätestens in zwei Tagen zum Militär bzw. sie holten ihn in zwei Tagen ab. Er sei mit der ganzen Familie noch am selben Tag nach römisch 40 gegangen. Dort sei er von drei Leuten entführt worden. Sein Vater habe Geld bezahlt und ihn nach drei Tagen in deren Gewalt abgeholt. Auf Nachfrage bestätigte er, dass er im Jahr 2020 14 Jahre alt gewesen sei. Auf die Frage nach dem Wehrdienstalter in Syrien gab er an, dass jetzt manche in der neunten bzw. zehnten Klasse zwangsrekrutiert und manche auf freiwilliger Basis rekrutiert würden. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen teilte er mit, dass er Angst habe, zum Militär zu müssen bzw. dass er nichts mit Waffen zu tun haben wolle. Außerdem habe er Angst, dass sie ihn nochmals entführen würden. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen des Asylverfahrens, im Zuge der Stellungnahme vom 19.10.2021 seinen syrischen Personalausweis im Original und seinen bereits abgelaufenen syrischen Reisepass vor. Mit Schreiben vom 19.10.2021 wurde seitens der Rechtsberatung der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde – unter Anführung zahlreicher Länderberichte – zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass die unmittelbare Gefahr durch das syrische Militär zwangsweise rekrutiert zu werden, als auch die traumatisierende Entführung und die damit verbundene Angst, dass sich dies wiederhole, den Beschwerdeführer im Alter von 14 Jahren gezwungen hätten, im Oktober 2020 die Flucht nach Europa aufzunehmen. Die zu erwartende Unterstellung einer politischen Gesinnung bei der Weigerung auf Seiten des Regimes an Kampfhandlungen teilzunehmen, würde im Falle einer Rückkehr nach Syrien das Leben des mj. Beschwerdeführers ernsthaft bedrohen. So würden einige Quellen berichten, dass Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete nichtstaatliche Gruppen inklusive der Freien Syrischen Armee (FSA) und mit dieser verbündete Gruppen, kurdische Einheiten und islamistische Gruppen Minderjährige als Kindersoldaten rekrutieren (USDOS 25.06.2020; vgl. UNGASC 09.06.2020; AA 04.12.2020). Der mj. Beschwerdeführer sei in seinem Herkunftsstaat somit einer individuellen Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ausgesetzt. Mit Schreiben vom 19.10.2021 wurde seitens der Rechtsberatung der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme abgegeben. Darin wurde – unter Anführung zahlreicher Länderberichte – zusammenfassend im Wesentlichen ausgeführt, dass die unmittelbare Gefahr durch das syrische Militär zwangsweise rekrutiert zu werden, als auch die traumatisierende Entführung und die damit verbundene Angst, dass sich dies wiederhole, den Beschwerdeführer im Alter von 14 Jahren gezwungen hätten, im Oktober 2020 die Flucht nach Europa aufzunehmen. Die zu erwartende Unterstellung einer politischen Gesinnung bei der Weigerung auf Seiten des Regimes an Kampfhandlungen teilzunehmen, würde im Falle einer Rückkehr nach Syrien das Leben des mj. Beschwerdeführers ernsthaft bedrohen. So würden einige Quellen berichten, dass Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete nichtstaatliche Gruppen inklusive der Freien Syrischen Armee (FSA) und mit dieser verbündete Gruppen, kurdische Einheiten und islamistische Gruppen Minderjährige als Kindersoldaten rekrutieren (USDOS 25.06.2020; vergleiche UNGASC 09.06.2020; AA 04.12.2020). Der mj. Beschwerdeführer sei in seinem Herkunftsstaat somit einer individuellen Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ausgesetzt. Das BFA stellte im o.a. Bescheid vom 05.11.2021 im Wesentlichen fest: Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei syrischer Staatsbürger, Araber und Moslem. Er sei ledig und habe keine Kinder. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund einer direkt gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung im Zusammenhang mit dem Wehrdienst verlassen habe. Es sei nicht glaubhaft, dass er einer Entführung ausgesetzt gewesen sei. Er habe seinen Herkunftsstaat aufgrund des vorherrschenden Bürgerkriegs und den dadurch bedingten Umständen verlassen. Es könne (aber) festgestellt werden, dass er im Fall seiner Rückkehr einer Bedrohungssituation ausgesetzt sei. Das BFA traf auf den Seiten 6 bis 35 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien. Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus: Aus einem unbedenklichen Dokument sowie aus seinen schlüssigen und somit glaubhaften Angaben ergebe sich die Identität des Beschwerdeführers. Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates erachtete das BFA die Angaben des Beschwerdeführers mit näherer Begründung als nicht glaubhaft bzw. asylrelevant und führte aus, wenn der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat tatsächlich aus Gründen im Zusammenhang mit dem Wehrdienst verlassen haben sollte, wäre davon auszugehen (gewesen), dass er diesen Grund bereits in der Erstbefragung angegeben hätte. Er habe jedoch nicht einmal ansatzweise davon zu berichten gewusst. Es sei daher davon auszugehen, dass ihm im Zeitraum zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme bewusst geworden sein muss, dass seine von ihm angegebenen Gründe in der Erstbefragung nicht zur Asylerlangung gereichen. Deshalb habe er die angebliche Verfolgung bzw. Bedrohung im Zusammenhang mit dem Wehrdienst erfunden, um sich somit Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen. Gleich verhalte es sich mit der Entführung, der er angeblich ausgesetzt gewesen sei. Auch diese habe er in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien darüber hinaus äußerst kurz, oberflächlich und detailarm gewesen. Aus Sicht der Behörde habe er seinen Herkunftsstaat wegen des vorherrschenden Bürgerkriegs und den damit zusammenhängenden Umständen verlassen. Zu den Feststellungen zu seiner Situation im Falle der Rückkehr war ausgeführt worden, dass die allgemeine Situation in Syrien durch die bürgerkriegsbedingten Umstände gewiss nicht als zufriedenstellend und nach wie vor als unübersichtlich sowie unsicher zu bezeichnen sei. Es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aktuell im Fall einer Rückkehr aufgrund des innerstaatlichen Konflikts mit einer diesbezüglich existenz- und in weiterer Folge lebensbedrohenden Notsituation konfrontiert sein könnte. Die Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat: Die Staatendokumentation des BFA sei

§ 5Abs.

2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die Staatendokumentation des BFA sei

Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Das besondere Gewicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als Tatsacheninstanz sei auch vom Gesetzgeber des Asylgesetzes 2005 durch die in § 5 BFA-G getroffene Regelung betont worden, worin die Führung einer Staatendokumentation durch das Bundesamt vorgesehen wurde. Im vorliegenden Verfahren sei daher zweckmäßigerweise (jedenfalls auch) auf die in der Staatendokumentation gesammelten und in wissenschaftlicher Form aufbereiteten Tatsachen

§ 5Abs.

2 BFA-VG zurückzugreifen, um die zur Weiterführung des Verfahrens erforderlichen Feststellungen zu treffen. Das besondere Gewicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als Tatsacheninstanz sei auch vom Gesetzgeber des Asylgesetzes 2005 durch die in Paragraph 5, BFA-G getroffene Regelung betont worden, worin die Führung einer Staatendokumentation durch das Bundesamt vorgesehen wurde. Im vorliegenden Verfahren sei daher zweckmäßigerweise (jedenfalls auch) auf die in der Staatendokumentation gesammelten und in wissenschaftlicher Form aufbereiteten Tatsachen

Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG zurückzugreifen, um die zur Weiterführung des Verfahrens erforderlichen Feststellungen zu treffen. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus: Eine Bürgerkriegssituation in der Heimat des Asylwerbers schließe eine aus asylrechtlich relevanten Gründen drohende Verfolgung zwar nicht generell aus, der Asylwerber müsse in diesem Zusammenhang jedoch behaupten und glaubhaft machen, dass die Ereignisse in seiner Heimat, die zu seiner Flucht geführt haben, als eine individuell gegen seine Person aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität etc. gerichtete Verfolgung zu werten wären und nicht als mehr oder weniger zufällige Folge im Zuge der Bürgerkriegshandlungen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203). Im Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, liege nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedürfe es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgehe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Aus den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen hätten jedoch keine individuellen, konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen erkannt werden können, die über die Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgehen. Es hätte somit keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erkannt werden können. In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 (= Spruchteil II.) führte das BFA im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 , (= Spruchteil römisch zwei.) führte das BFA im Wesentlichen aus: Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei dem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei dem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Fall des Beschwerdeführers sei das BFA von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte das BFA im o.a. Bescheid (= Spruchteil römisch drei.) dem Beschwerdeführer für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 09.12.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er nach einer Wiederholung seines bisherigen Vorbringens im Wesentlichen Folgendes ausführte:Gegen den Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 09.12.2021 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er nach einer Wiederholung seines bisherigen Vorbringens im Wesentlichen Folgendes ausführte: Entgegen der Ansicht der Behörde sei die Bedrohung durch den syrischen Staat und die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch diesen unter Berücksichtigung der individuellen Situation des mj. Beschwerdeführers derart hoch, dass von einer Verfolgung im Sinne der GFK auszugehen sei. Aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, konkreter der Verwandtschaft zum (näher genannten) ehemaligen Kulturminister und einer damit in Verbindung stehenden, ihm unterstellten regierungsfeindlichen politischen Gesinnung, sei der mj. Beschwerdeführer gezwungen gewesen, Syrien zu verlassen. Die wohlbegründete Furcht gründe sich u.a. auf die bereits erfolgten Misshandlungen durch Staatsbedienstete und die kurz vor seiner Flucht bereits zweimal erfolglos versuchte zwangsweise Rekrutierung des mj. Beschwerdeführers durch das syrische Militär. Die für den mj. Beschwerdeführer aussichtslose sowie lebensbedrohliche Lage werde auch klar durch den Umstand verdeutlicht, dass die Familie den Wohnort verlassen habe. Der ehemalige syrische Kulturminister habe sich im Zuge seiner Mitgliedschaft XXXX , klar gegen die Regierung positioniert. Es seien zahllose Fälle dokumentiert, bei denen Familienmitglieder wegen der als regierungsfeindlich wahrgenommenen Tätigkeit von Verwandten verfolgt würden. Der ehemalige syrische Kulturminister habe sich im Zuge seiner Mitgliedschaft römisch 40 , klar gegen die Regierung positioniert. Es seien zahllose Fälle dokumentiert, bei denen Familienmitglieder wegen der als regierungsfeindlich wahrgenommenen Tätigkeit von Verwandten verfolgt würden. Weiters zeige das Länderinformationsblatt klar auf, dass es in Syrien mittlerweile auch im Fall von Minderjährigen zu Zwangsrekrutierungen durch verschiedenste Gruppierungen kommt. Es sei Teil der Regierungspolitik, Kinder zu rekrutieren und einzusetzen, außerdem gehe sie nicht gegen Zwangsrekrutierungen anderer Gruppierungen vor. Der mj. Beschwerdeführer könnte sich spätestens mit Erreichen des

  1. Lebensjahres dem Wehrdienst nicht mehr entziehen. Die individuelle Situation des mj. Beschwerdeführers gestalte sich derart, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien in eine Situation geraten würde, welche eine Verfolgung im Sinne der GFK darstellt. Die Situation in Syrien habe sich derart zugespitzt, dass auch bereits Jugendliche der realen Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die verschiedensten Seiten ausgesetzt seien. Im vorliegenden Fall sei es der Staat selbst gewesen, der versucht habe, den mj. Beschwerdeführer zwangsweise zu rekrutieren. Die Weigerung, an Kampfhandlungen teilzunehmen, bestätige für den syrischen Staat, die ohnehin bereits unterstellte politische regierungsfeindliche Gesinnung aufgrund seines Nachnamens. Unabhängig davon würde der Beschwerdeführer aufgrund seines längeren Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung im Ausland als Rückkehrer allein deshalb ins Visier der Regierung kommen und dies als oppositionelle Gesinnung verstanden werden. In Zusammenschau der Gesamtsituation des mj. Beschwerdeführers drohe ihm eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK. Die individuelle Situation des mj. Beschwerdeführers gestalte sich derart, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien in eine Situation geraten würde, welche eine Verfolgung im Sinne der GFK darstellt. Die Situation in Syrien habe sich derart zugespitzt, dass auch bereits Jugendliche der realen Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die verschiedensten Seiten ausgesetzt seien. Im vorliegenden Fall sei es der Staat selbst gewesen, der versucht habe, den mj. Beschwerdeführer zwangsweise zu rekrutieren. Die Weigerung, an Kampfhandlungen teilzunehmen, bestätige für den syrischen Staat, die ohnehin bereits unterstellte politische regierungsfeindliche Gesinnung aufgrund seines Nachnamens. Unabhängig davon würde der Beschwerdeführer aufgrund seines längeren Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung im Ausland als Rückkehrer allein deshalb ins Visier der Regierung kommen und dies als oppositionelle Gesinnung verstanden werden. In Zusammenschau der Gesamtsituation des mj. Beschwerdeführers drohe ihm eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK. Dem Beschwerdeführer wäre daher der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen: Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem. Er hat seine Identität durch Vorlage einiger seiner personenbezogenen Dokumente (syrischer Personalausweis im Original und abgelaufener syrischer Reisepass) glaubhaft gemacht. Er ist minderjährig und ledig. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX und ist gemeinsam mit seiner Familie (Eltern und ein jüngerer Bruder) nach XXXX gezogen. Er ist minderjährig und ledig. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 und ist gemeinsam mit seiner Familie (Eltern und ein jüngerer Bruder) nach römisch 40 gezogen. Der Beschwerdeführer hat in Syrien neun Jahre die Grundschule besucht und er ist gesund. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 16-jähriger syrischer Staatsangehöriger. Er wäre nach Erreichen des
  4. Lebensjahres – also im Falle einer Rückkehr nach Syrien in absehbarer Zukunft – wehrdienstpflichtig und muss in Syrien dann damit rechnen, zum Dienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden, wo er der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Es ist daher mit entsprechender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er als junger, männlicher Syrer in absehbarer Zeit von Seiten der syrischen (Militär)behörden aufgefordert wird, den Militärdienst anzutreten bzw. sich bei diesen zu melden. Da der Beschwerdeführer aus Syrien ausgereist ist, um der Einziehung zum Wehrdienst zu entgehen, gilt er aus Sicht der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes mit hoher Wahrscheinlichkeit als „fahnenflüchtig“. Festgestellt wird sohin, dass der in absehbarer Zeit volljährige Beschwerdeführer im Zuge des syrischen Bürgerkrieges infolge der durch seinen Auslandsaufenthalt bedingten Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist. Vor dem Hintergrund der vom BFA getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte. 1.
  5. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung (vgl. den oben unter 1.
  6. festgestellten Sachverhalt) für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere eine drohende Verfolgung durch das syrische Regime wegen seines regierungskritischen Onkels (ehemaliger Kulturminister) oder eine mögliche Rekrutierung durch andere Parteien des gegenwärtigen Bürgerkriegs in Syrien. 1.
  7. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung vergleiche den oben unter 1.
  8. festgestellten Sachverhalt) für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere eine drohende Verfolgung durch das syrische Regime wegen seines regierungskritischen Onkels (ehemaliger Kulturminister) oder eine mögliche Rekrutierung durch andere Parteien des gegenwärtigen Bürgerkriegs in Syrien.
  9. Beweiswürdigung: Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen: zu 1.
  10. Die Staatsangehörigkeit sowie das Alter des Beschwerdeführers sind durch den als authentisch befundenen syrischen Personalausweis (ID-Karte) bzw. durch seinen abgelaufenen syrischen Reisepass belegt (vgl. AS 131 und AS°133). Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. zu 1.
  11. Die Staatsangehörigkeit sowie das Alter des Beschwerdeführers sind durch den als authentisch befundenen syrischen Personalausweis (ID-Karte) bzw. durch seinen abgelaufenen syrischen Reisepass belegt vergleiche AS 131 und AS°133). Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburts- und Aufenthaltsort, seinen Familienangehörigen sowie zu seinem schulischen Werdegang sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Syrien plausibel. Dass er gesund ist, folgt aus seinen diesbezüglich übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben in seinen Befragungen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug. Die Feststellungen zu den Gründen des Beschwerdeführers für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die von ihm vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren getroffenen Aussagen. Entgegen der Ansicht des BFA erachtet die zuständige Einzelrichterin das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere in Zusammenhang mit dem von ihm befürchteten (in absehbarer Zeit bevorstehenden) Einzug zum Wehrdienst bei der syrischen Armee, für glaubwürdig. Das BFA hat im Spruchteil I. des o.a. Bescheides im Wesentlichen zusammengefasst betont, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat nach Ansicht der Behörde nicht aufgrund einer Verfolgung im Zusammenhang mit dem Wehrdienst (bzw. wegen der Entführung, der er angeblich ausgesetzt gewesen sei,) verlassen habe. Aufgrund der allgemein prekären Sicherheitslage in Syrien ergebe sich jedoch eine, den Beschwerdeführer betreffende, Rückkehrgefährdung und sei ihm daher im Spruchteil II. des o.a. Bescheides der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Das BFA hat im Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides im Wesentlichen zusammengefasst betont, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat nach Ansicht der Behörde nicht aufgrund einer Verfolgung im Zusammenhang mit dem Wehrdienst (bzw. wegen der Entführung, der er angeblich ausgesetzt gewesen sei,) verlassen habe. Aufgrund der allgemein prekären Sicherheitslage in Syrien ergebe sich jedoch eine, den Beschwerdeführer betreffende, Rückkehrgefährdung und sei ihm daher im Spruchteil römisch zwei. des o.a. Bescheides der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer konnte sein Vorbringen – insbesondere betreffend den in absehbarer Zeit bevorstehenden Eintritt seiner Wehrpflicht in Syrien – durch den Umstand glaubwürdig machen, dass er nicht bereit ist, den Militärdienst zu leisten (vgl. Einvernahme vom 28.09.2021: „Ich hätte Angst, dass ich zum Militär muss. Ich will nichts mit Waffen zu tun haben.“). Daher gelangt die zuständige Einzelrichterin in einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers aus folgenden maßgebenden Gründen die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung zu bejahen ist: Der Beschwerdeführer konnte sein Vorbringen – insbesondere betreffend den in absehbarer Zeit bevorstehenden Eintritt seiner Wehrpflicht in Syrien – durch den Umstand glaubwürdig machen, dass er nicht bereit ist, den Militärdienst zu leisten vergleiche Einvernahme vom 28.09.2021: „Ich hätte Angst, dass ich zum Militär muss. Ich will nichts mit Waffen zu tun haben.“). Daher gelangt die zuständige Einzelrichterin in einer Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers aus folgenden maßgebenden Gründen die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung zu bejahen ist: Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Einvernahme glaubwürdig und nachvollziehbar vorgebracht, dass er einem (bevorstehenden) Einberufungsbefehl der syrischen Armee nicht nachkommen würde. Er hat damit deutlich gemacht, dass er am gegenwärtigen Kriegsgeschehen keinesfalls teilnehmen möchte, und zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit ist, den gesetzlich verpflichtenden Wehrdienst in seiner Heimat zu leisten und an Menschenrechtsverletzungen teilzunehmen. Dass der Beschwerdeführer einen Aufschub oder eine Befreiung vom Militärdienst bekommen könnte, ist im Hinblick auf das Bildungsniveau des Beschwerdeführers und den weiterhin bestehenden Bedarf an wehrfähigen Männern nahezu ausgeschlossen. Im Gegensatz dazu hat sich das BFA im Wesentlichen mit der Feststellung begnügt, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen zwischen Erstbefragung und Einvernahme gesteigert habe, um sich Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen. Das Bundesamt hat dabei jedoch insbesondere übersehen, dass der Beschwerdeführer erst im Zuge einer Rückkehr aus dem Ausland einer entsprechenden „Sicherheitsprüfung“ durch die Grenzbehörden ausgesetzt ist, wodurch das Risiko und die Wahrscheinlichkeit steigen, dass die untersuchenden Behörden mögliche Zusammenhänge herstellen bzw. bestimmte Unterstellungen (Wehrdienstentziehung, oppositionelle Gesinnung) erst anstellen. Auch aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid lässt sich entnehmen, dass diese Angst des Beschwerdeführers, im Falle der zukünftigen Rückkehr zum Militärdienst eingezogen zu werden, durchaus berechtigt ist. Männliche Staatsbürger Syriens unterliegen ab einem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst, und es kommen alle Männer zwischen 18 und 42 Jahren für den Militärdienst in Frage. Laut Gesetz sind junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrdienstbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Da der Beschwerdeführer lediglich die Grundschule besucht hat und daher die Voraussetzungen für den Besuch einer Universität nicht erfüllt bzw. gesund ist und keine körperlichen Einschränkungen hat, ist im konkreten Fall weder von einem möglichen Aufschub noch einer Befreiung des Wehrdienstes auszugehen. Für eine Bedrohung oder Verfolgung durch das syrische Regime kommt es nicht (unbedingt) darauf an, ob eine Einberufung zum Militärdienst vor der Ausreise bereits erfolgt ist, ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist. Dies ist anhand der Situation (Mobilisierungsmaßnahmen) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen. Der zum Zeitpunkt der Ausreise 14-jährige Beschwerdeführer hat noch keinen Militärdienst abgeleistet, da er zu diesem Zeitpunkt noch zu jung und damit noch nicht wehrpflichtig war. Mittlerweile steht der Beschwerdeführer weniger als zwei Jahre vor seiner Volljährigkeit und ist somit in absehbarer Zukunft im wehrpflichtigen Alter. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit von den syrischen Behörden zum Antritt des Wehrdienstes aufgefordert wird und wenn er dieser Aufforderung nicht nachkommt, mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Sicht des syrischen Regimes als „fahnenflüchtig“ gilt. Ebenso ist es vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden Nachschubschwierigkeiten der syrischen Armee nicht völlig auszuschließen, dass gesunde und wehrfähige Jugendliche auch bereits vor ihrem
  12. Geburtstag eingezogen werden, zumal es bei der Vollziehung des Wehrgesetzes vor allem im Hinblick auf das Alter der Betroffenen zu einem bestimmten Maß an Willkür kommt. Der Beschwerdeführer befürchtet daher zu Recht, im Zuge des Bürgerkrieges in absehbarer Zukunft einen Einberufungsbefehl zu erhalten, und hat sich durch seinen Auslandsaufenthalt aus Sicht der syrischen Behörden daher dem zukünftigen Wehrdienst entzogen. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.
  13. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.3. Zu A) 3.3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.3.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Die Gefahr einer allen Reservedienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt (siehe VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; siehe auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548 sowie VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (siehe dazu VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009; VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274, m.w.N.; EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd). Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der in absehbarer Zeit volljährige Beschwerdeführer im Zuge des syrischen Bürgerkrieges infolge der durch seinen Auslandsaufenthalt bedingten Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs.

5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd Paragraph 6, AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Nach der ersten Fallvariante des § 21 Abs. 7 BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, § 21 BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich).Nach der ersten Fallvariante des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG darf von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, Paragraph 21, BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung – trotz eines entsprechenden Antrages – unterbleiben, da der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung zweifellos feststeht. Es liegt kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor, der in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wäre. Diese Tatsachen hat das Bundesverwaltungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. 3.3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W101.2249360.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.