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{'item': 'W105 2255031-1'}

Obsah (20)Art. 133§ 34§ 76§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlW105 2255031-1 Spruch, W105 2255031-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“), ist ein Staatsangehöriger der Republik Serbien und reiste am 07.02.2021 über Ungarn erstmals in das Schengengebiet und in der Folge weiter in das Bundesgebiet ein, welches er sodann am 14.04.2021 wieder verließ.
  2. Der BF reiste zuletzt am 06.10.2021 über Ungarn in das Schengengebiet ein und wurde am XXXX aufgrund des dringenden Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen und am XXXX in die XXXX eingeliefert, wo über ihn die Schubhaft verhängt wurde.
  3. Der BF reiste zuletzt am 06.10.2021 über Ungarn in das Schengengebiet ein und wurde am römisch 40 aufgrund des dringenden Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen und am römisch 40 in die römisch 40 eingeliefert, wo über ihn die Schubhaft verhängt wurde.
  4. Am 03.12.2021 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

1 Z. 2 BFA-VG erlassen.3. Am 03.12.2021 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG erlassen. 4. Mit Verfügung vom 28.12.2021 wurde dem BF seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zum Parteiengehör zugestellt und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot, in eventu eines Schubhaftbescheides

§ 76FPG innerhalb von 10 Tagen Stellung zu nehmen.

4. Mit Verfügung vom 28.12.2021 wurde dem BF seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zum Parteiengehör zugestellt und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot, in eventu eines Schubhaftbescheides

Paragraph 76, FPG innerhalb von 10 Tagen Stellung zu nehmen. Der BF brachte keine schriftliche Stellungnahme ein.

  1. Der BF weist folgende strafrechtliche Verurteilung auf: 5.
  2. Der BF wurde am 17.03.2022 mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX zur XXXX XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1
  3. Fall, 15 StGB sowie des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1
  4. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 14 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. 5.
  5. Der BF wurde am 17.03.2022 mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 zur römisch 40 römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins,
  6. Fall, 15 StGB sowie des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins,
  7. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 14 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.
  8. Mit Bescheid des BFA vom 13.04.2022, Zl. 1290642705/211866655, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BVA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z. 1FPG erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass

§ 52Abs.

9 FPG seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.),

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z. 1,2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). 6. Mit Bescheid des BFA vom 13.04.2022, Zl. 1290642705/211866655, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BVA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins F, P, G, erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass

Paragraph 52, Absatz 9, FPG seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins,,2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde hinsichtlich des erlassenen Einreiseverbotes ausgeführt, dass der BF zuletzt am 06.10.2021 über Ungarn in das Schengengebiet und in Folge weiter in das Bundesgebiet gereist sei. Er habe innerhalb kürzester Zeit in Wien gerichtlich strafbare Handlungen begangen. Am XXXX sei der BF aufgrund des dringenden Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen und am XXXX in die XXXX eingeliefert worden. In der Folge sei er am 17.03.2022 mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX zur XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1

  1. Fall, 15 StGB sowie des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1
  2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 14 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt worden. Bei der Strafbemessung sei mildernd das überschießende Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei und die Sicherstellung des Suchtgiftes, erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen gewertet worden. Daher sei der Sachverhalt des § 53 Abs. 3 Z. 1 u 2 FPG erfüllt und indiziere dies

§ 53Abs.

3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Gerade die Begehung von strafbaren Handlungen im Bereich des Suchtmittelrechts stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage und des Fehlens eines legalen Einkommens könne eine erneute Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei dringend erforderlich, weil gerade Suchtgiftdelikte im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit von Suchtgiftkriminalität enorm schwer zu gewichten seien. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich zum ersten Mal strafgerichtlich verurteilt worden sei und das Strafgericht den Strafrahmen nicht ausgeschöpft habe und auch nur eine teilbedingte Strafe ausgesprochen worden sei. Zu seinen Ungunsten sei zu bewerten, dass er die visumfreie Einreise einzig und allein zur Begehung von Straftaten missbraucht habe, gewerbsmäßig gehandelt habe und sich unter Umgehung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten habe. Da sich der BF immer noch in Strafhaft befinde, könne ein etwaiges Wohlverhalten nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Insgesamt scheine ein Einreiseverbot in der Höhe von 7 Jahren als verhältnismäßig und angemessen. Begründend wurde hinsichtlich des erlassenen Einreiseverbotes ausgeführt, dass der BF zuletzt am 06.10.2021 über Ungarn in das Schengengebiet und in Folge weiter in das Bundesgebiet gereist sei. Er habe innerhalb kürzester Zeit in Wien gerichtlich strafbare Handlungen begangen. Am römisch 40 sei der BF aufgrund des dringenden Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen und am römisch 40 in die römisch 40 eingeliefert worden. In der Folge sei er am 17.03.2022 mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 zur römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, 5. Fall, 15 StGB sowie des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 14 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt worden. Bei der Strafbemessung sei mildernd das überschießende Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei und die Sicherstellung des Suchtgiftes, erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen gewertet worden. Daher sei der Sachverhalt des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, u 2 FPG erfüllt und indiziere dies

Paragraph 53, Absatz 3, FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Gerade die Begehung von strafbaren Handlungen im Bereich des Suchtmittelrechts stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage und des Fehlens eines legalen Einkommens könne eine erneute Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei dringend erforderlich, weil gerade Suchtgiftdelikte im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit von Suchtgiftkriminalität enorm schwer zu gewichten seien. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich zum ersten Mal strafgerichtlich verurteilt worden sei und das Strafgericht den Strafrahmen nicht ausgeschöpft habe und auch nur eine teilbedingte Strafe ausgesprochen worden sei. Zu seinen Ungunsten sei zu bewerten, dass er die visumfreie Einreise einzig und allein zur Begehung von Straftaten missbraucht habe, gewerbsmäßig gehandelt habe und sich unter Umgehung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten habe. Da sich der BF immer noch in Strafhaft befinde, könne ein etwaiges Wohlverhalten nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Insgesamt scheine ein Einreiseverbot in der Höhe von 7 Jahren als verhältnismäßig und angemessen. 7. Mit Verfahrensordnung vom 13.04.2022 wurde dem BF für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 8. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2022 wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z. 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 8. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2022 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

  1. Der BF gab durch seinen Rechtsberater am 09.05.2022 einen Rechtsmittelverzicht betreffend die Spruchpunkte I. bis V. des Bescheides vom 13.04.2022 ab.
  2. Der BF gab durch seinen Rechtsberater am 09.05.2022 einen Rechtsmittelverzicht betreffend die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des Bescheides vom 13.04.2022 ab.
  3. Mit Schriftsatz vom 09.05.2022 erhob der BF durch seinen Rechtsberater Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides vom 13.04.2022 und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Die Entscheidung der Behörde sei ohne persönliche Einvernahme des BF erlassen worden, was einen groben Verfahrensmangel darstelle. Hinsichtlich des erlassenen Einreiseverbotes sei der Behörde vorzuwerfen, dass sie im Fall des BF keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes durchgeführt habe und allein aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung nicht zwingend ein Einreiseverbot erlassen werden hätte müssen. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen wie lange die vermeintlich vom BF ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. Auch finde sich keine nachvollziehbare Begründung, warum die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Höhe von 7 Jahren notwendig wäre. Im Ergebnis erweise sich das Einreiseverbot als nicht erforderlich, überschießend hoch und damit als rechtswidrig. Beantragt wurde, 1.) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, 2.) Spruchpunkt VI. ersatzlos zu beheben, 3.) in evenu das Einreiseverbot zu reduzieren und 4.) in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
  4. Mit Schriftsatz vom 09.05.2022 erhob der BF durch seinen Rechtsberater Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides vom 13.04.2022 und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Die Entscheidung der Behörde sei ohne persönliche Einvernahme des BF erlassen worden, was einen groben Verfahrensmangel darstelle. Hinsichtlich des erlassenen Einreiseverbotes sei der Behörde vorzuwerfen, dass sie im Fall des BF keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes durchgeführt habe und allein aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung nicht zwingend ein Einreiseverbot erlassen werden hätte müssen. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen wie lange die vermeintlich vom BF ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. Auch finde sich keine nachvollziehbare Begründung, warum die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Höhe von 7 Jahren notwendig wäre. Im Ergebnis erweise sich das Einreiseverbot als nicht erforderlich, überschießend hoch und damit als rechtswidrig. Beantragt wurde, 1.) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, 2.) Spruchpunkt römisch sechs. ersatzlos zu beheben, 3.) in evenu das Einreiseverbot zu reduzieren und 4.) in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
  5. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.05.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Zif 10 FPG. Er ist im Besitz eines bis 29.01.2022 gültigen Reisepasses der Republik Serbien. Seine Identität steht fest.1.
  8. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Zif 10 FPG. Er ist im Besitz eines bis 29.01.2022 gültigen Reisepasses der Republik Serbien. Seine Identität steht fest. 1.
  9. Der BF reiste am 07.02.2021 über Ungarn erstmals in das Schengengebiet und in der Folge weiter in das Bundesgebiet ein, welches er sodann am 14.04.2021 wieder verließ. Der BF verfügte abseits seiner Inhaftierung in der XXXX sowie im XXXX während der Dauer seiner Schubhaft zu keinem Zeitpunkt in Österreich über eine Wohnsitzmeldung.Der BF verfügte abseits seiner Inhaftierung in der römisch 40 sowie im römisch 40 während der Dauer seiner Schubhaft zu keinem Zeitpunkt in Österreich über eine Wohnsitzmeldung. 1.
  10. Der BF reiste zuletzt am 06.10.2021 über Ungarn in das Schengengebiet ein und wurde am XXXX aufgrund des dringenden Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen und am XXXX in die XXXX eingeliefert, wo über ihn die Schubhaft verhängt wurde.1.
  11. Der BF reiste zuletzt am 06.10.2021 über Ungarn in das Schengengebiet ein und wurde am römisch 40 aufgrund des dringenden Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen und am römisch 40 in die römisch 40 eingeliefert, wo über ihn die Schubhaft verhängt wurde. 1.
  12. Der BF wurde am XXXX mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX zur Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1
  13. Fall, 15 StGB sowie des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1
  14. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 14 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. 1.
  15. Der BF wurde am römisch 40 mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 zur Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins,
  16. Fall, 15 StGB sowie des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins,
  17. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 14 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. 1.
  18. Der BF war im Bundesgebiet nicht legal erwerbstätig. 1.
  19. Der BF verfügt im Bundesgebiet nicht über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. 1.
  20. Der BF führt in Serbien eine Lebensgemeinschaft und ist er für ein Kind obsorgepflichtig. 1.
  21. Anhaltspunkte die auf eine tiefgreifende Integration des BF in Österreich hinweisen, konnten nicht festgestellt werden. 1.
  22. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. 1.
  23. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. 1.
  24. Der BF befand sich zuletzt von XXXX zunächst in Untersuchungs- und dann in Strafhaft. 1.
  25. Der BF befand sich zuletzt von römisch 40 zunächst in Untersuchungs- und dann in Strafhaft. 1.
  26. Der BF hat nicht substantiiert dargelegt, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts im Zielstaat in der Lage. 1.
  27. Beim Herkunftsstaat des BF handelt es sich um einen sicheren Drittstaat.
  28. Beweiswürdigung 2.
  29. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  30. Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  31. Insofern oben Feststellungen zu Identität (Name und Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft, Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die Feststellung zu den in Österreich nicht bestehenden familiären Anknüpfungspunkten ergibt sich aus den im Bescheid getroffenen Feststellungen, die in der Beschwerde nicht bestritten wurden. Die Feststellung, dass der BF in Serbien eine Lebensgemeinschaft führt und für ein Kind obsorgepflichtig ist, ergibt sich ebenso aus den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides. Die Feststellung, dass der BF im Besitz eines Reisepasses der Republik Serbien mit der angegebenen Gültigkeitsdauer ist, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Reisepasses des BF. Die Feststellung, dass der BF abseits der Zeit seiner Inhaftierung in der JA XXXX sowie im PAZ XXXX während seiner Schubhaft zu keinem Zeitpunkt über eine Wohnsitzmeldung in Österreich verfügt hat, folgt einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Feststellung, dass der BF abseits der Zeit seiner Inhaftierung in der JA römisch 40 sowie im PAZ römisch 40 während seiner Schubhaft zu keinem Zeitpunkt über eine Wohnsitzmeldung in Österreich verfügt hat, folgt einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Des Weiteren ergab eine Abfrage im Strafregister der Republik Österreich den oben angeführten Eintrag hinsichtlich des BF. Das Fehlen von Anhaltspunkten, welche für eine besondere Integration des BF in Österreich sprächen, ist dem dahingehend unterlassenen Vorbringen des BF geschuldet. 2.1.
  32. Die Feststellung, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, ergibt sich aufgrund § 1 Z. 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF.2.1.
  33. Die Feststellung, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, ergibt sich aufgrund Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF.
  34. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Ausgehend davon, dass seitens des BF ein Rechtsmittelverzicht gegen die Spruchpunkte I. bis V. des Bescheides vom 13.04.2022 abgegeben wurde, erwuchsen diese Spruchpunkte in Rechtskraft und war seitens des Bundesverwaltungsgerichtes lediglich über die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. abzusprechen.Ausgehend davon, dass seitens des BF ein Rechtsmittelverzicht gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des Bescheides vom 13.04.2022 abgegeben wurde, erwuchsen diese Spruchpunkte in Rechtskraft und war seitens des Bundesverwaltungsgerichtes lediglich über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. abzusprechen. 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines siebenjährigen Einreiseverbots:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines siebenjährigen Einreiseverbots: 3.1.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.1.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ 3.1.
  1. Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; VwGH vom 24.3.2015, Ra 2014/21/0049).3.1.
  2. Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; VwGH vom 24.3.2015, Ra 2014/21/0049). 3.1.
  3. Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die vom Fremden ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237). 3.1.
  4. Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH vom 30.6.2015, Ra 2015/21/0002; vgl auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG, K12).3.1.
  5. Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH vom 30.6.2015, Ra 2015/21/0002; vergleiche auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 53, FPG, K12). 3.1.
  6. Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 beziehungsweise des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl etwa VwGH vom 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).3.1.
  7. Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 beziehungsweise des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt vergleiche etwa VwGH vom 30.6.2015, Ra 2015/21/0002 mwH). 3.1.
  8. Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 u. 2 FPG verhängt. 3.1.6. Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, u. 2 FPG verhängt. 3.1.7.

§ 53Abs.

1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.1.7.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idgF umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 idgF umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230) Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom

  1. Juli 2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  2. Juli 2004, 2001/21/0119). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). 3.1.
  3. Im gegenständlichen Fall stellte die belangte Behörde zu Recht fest, dass § 53 Abs. 3 Z 1 u. 2 FPG erfüllt ist. 3.1.
  4. Im gegenständlichen Fall stellte die belangte Behörde zu Recht fest, dass Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, u. 2 FPG erfüllt ist. Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX zur XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1
  5. Fall, 15 StGB sowie des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1
  6. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 14 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zur römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins,
  7. Fall, 15 StGB sowie des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins,
  8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 14 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Ausgehend davon, dass der BF zuletzt am 06.10.2021 in das Bundesgebiet einreiste und sich seine strafbaren Handlungen über den Zeitraum von XXXX bis XXXX erstrecken, ging das BFA zu Recht davon aus, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 2 FPG erfüllt ist.Ausgehend davon, dass der BF zuletzt am 06.10.2021 in das Bundesgebiet einreiste und sich seine strafbaren Handlungen über den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 erstrecken, ging das BFA zu Recht davon aus, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG erfüllt ist. Ebenso hat das BFA folgerichtig angenommen, dass aufgrund der Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten und zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG als erfüllt anzusehen ist.Ebenso hat das BFA folgerichtig angenommen, dass aufgrund der Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten und zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG als erfüllt anzusehen ist. Wie bereits auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffenderweise ausgeführt hat, wiegt das vom BF gesetzte Fehlverhalten schwer, da sich aus seinem Verhalten eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich ergibt. So ist dem BFA zu folgen, wenn dieses ausführt, dass gerade die Begehung von strafbaren Handlungen im Bereich des Suchtmittelrechtes eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Zu Recht hat das BFA weiters hierdurch eine negative Gefahrenprognose betreffend den Beschwerdeführer angenommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 8.7.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 26.05.2021, Ra 2021/01/0159; 8.7.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Das Fehlverhalten des BF gefährdet somit unzweifelhaft die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Aus der Strafurteilsausfertigung zur Verurteilung des BF ersichtlich, dass das Gericht bei der Strafbemessung das Zusammentreffen von zwei Verbrechen (richtig wohl: das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen) als erschwerend, hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und das überschießende Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd wertete. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kommt im Fall des BF besonders erschwerend hinzu, dass der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels verurteilt wurde. Beim Suchtgifthandel handelt es sich nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts um eine noch verwerflichere Tat als das Erwerben, die Inbesitznahme oder die Konsumation von solchen Suchtmitteln, da beim Eigenkonsum der hauptsächliche Schaden beim Konsumenten der Drogen bleibt. Beim Ausüben des Drogenhandels hingegen werden viel mehr Menschen in Mitleidenschaft gezogen und der Verkäufer von Drogen fördert alle negativen Folgen, die mit einer großflächigen Konsumation von Drogen einhergehen. Mit seinem Tun setzte der BF folglich ein massives Fehlverhalten, das den öffentlichen Interessen an der Verhinderung des Drogenhandels widerstreitet und vom Staat zu unterbinden ist. Ebenso ist dem BFA zu folgen, wenn dieses im angefochtenen Bescheid als erschwerend den Umstand gewertet hat, dass der BF die visumfreie Einreise einzig und allein zur Begehung von Straftaten missbraucht hat sowie dass der BF gewerbsmäßig gehandelt hat. Ebenso ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese im Falle des BF aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage und des Fehlens eines legalen Einkommens eine erneute Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen hat. 3.1.
  9. Im Lichte der nach § 9 BFA VG gebotenen Abwägung hat sich daher auch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene nachhaltige soziale Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. 3.1.
  10. Im Lichte der nach Paragraph 9, BFA VG gebotenen Abwägung hat sich daher auch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene nachhaltige soziale Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Wie bereits ausführlich dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des BF, der über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines Fehlverhaltens, seiner mangelnden Rechtstreue sowie seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der EU rechtlich geschützten Werten zuungunsten des BF und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

§ 53Abs.

1 FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung

Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Artikel 130, Absatz 2, B-VG) liegen würde. 3.1.

  1. Zur Höhe des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 FPG 2005 verhängt werden kann.3.1.
  2. Zur Höhe des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, FPG 2005 verhängt werden kann. Es kann dem BFA nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann dem BFA nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF ist daher die Verhängung eines siebenjährigen Einreiseverbotes als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. Dem wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Eine längere Phase des Wohlverhaltens liegt schon angesichts des Umstandes, dass sich der BF bis XXXX in Strafhaft befand, nicht vor. Dem wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Eine längere Phase des Wohlverhaltens liegt schon angesichts des Umstandes, dass sich der BF bis römisch 40 in Strafhaft befand, nicht vor. In der Zusammenschau zeigt sich im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des BF und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt ist. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH
  3. Mai 2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Das BFA hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.In der Zusammenschau zeigt sich im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des BF und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt ist. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH
  4. Mai 2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Das BFA hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden. Angesichts des konkreten Unrechtsgehaltes der durch den BF begangenen Straftaten muss daher auf eine erhebliche, vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden. 3.1.
  5. Da sich in einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 u. 2 FPG als unbegründet abzuweisen.3.1.11. Da sich in einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, u. 2 FPG als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom

  1. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  3. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  4. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  5. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
  6. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
  7. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
  8. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
  9. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
  10. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des BF und zur Lage im Serbien in den entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheides gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine relevanten neuen Tatsachen vorgebracht. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des behördlichen Ermittlungsverfahrens ergeben sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Das BFA hat sich ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt; der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht lag im gegenständlichen Verfahren kein Beschwerdevorbringen vor, welches mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz Antrages unterbleiben konnte. Auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof immer wieder postulierten Wichtigkeit (etwa VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung über ein Einreiseverbot stellt sich der vorliegende Fall als ein eindeutiger dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068). Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W105.2255031.1.00

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