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{'item': 'W108 2215188-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlW108 2215188-1 Spruch, W108 2215187-1/11EW108 2215188-1/11EW108 2215190-1/10EW108 2215193-1/15EW108 2224392-1/12EW108 2215187-1/11E, W108 2215188-1/11E, W108 2215190-1/10E, W108 2215193-1/15E, W108 2224392-1/12E, GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 04.05.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerden von

  1. XXXX , geb. XXXX ,
  2. XXXX , geb. XXXX ,
  3. XXXX , geb. XXXX ,
  4. XXXX , geb. XXXX ,
  5. XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 31.01.2019,
  6. Zl. 1190874800-180451325/BMI-BFA_NOE_RD,
  7. Zl. 1190874909-180451309/BMI-BFA_NOE_RD,
  8. Zl. 1203991804-180801873/BMI-BFA_NOE_RD,
  9. Zl. 1190875503-180451279/BMI-BFA_NOE_RD und
  10. vom 22.08.2019, Zl. 1217123110-190538495/BMI-BFA_WIEN_RD, wegen § 3 AsylG nach mündlicher Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerden von
  11. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  12. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  13. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  14. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  15. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 31.01.2019,
  16. Zl. 1190874800-180451325/BMI-BFA_NOE_RD,
  17. Zl. 1190874909-180451309/BMI-BFA_NOE_RD,
  18. Zl. 1203991804-180801873/BMI-BFA_NOE_RD,
  19. Zl. 1190875503-180451279/BMI-BFA_NOE_RD und
  20. vom 22.08.2019, Zl. 1217123110-190538495/BMI-BFA_WIEN_RD, wegen Paragraph 3, AsylG nach mündlicher Verhandlung zu Recht: A) Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und
  21. XXXX ,
  22. XXXX ,
  23. XXXX ,
  24. XXXX ,
  25. XXXX gemäß § 3 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und
  26. römisch 40 ,
  27. römisch 40 ,
  28. römisch 40 ,
  29. römisch 40 ,
  30. römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass
  31. XXXX ,
  32. XXXX ,
  33. XXXX ,
  34. XXXX ,
  35. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass
  36. römisch 40 ,
  37. römisch 40 ,
  38. römisch 40 ,
  39. römisch 40 ,
  40. römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.05.2022 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Parteien am 04.05.2022 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.05.2022 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Parteien am 04.05.2022 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W108.2215188.1.00

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