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{'item': 'W122 2109043-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlW122 2109043-3 Spruch, W122 2109043-3/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 24.01.2013, ergänzt mit Schriftsatz vom 26.08.2013, die Feststellung, dass die zu gewährende Ruhepause im Ausmaß von dreißig Minuten auf seine Dienstzeit von 6:10 Uhr bis 14:40 Uhr gemäß § 48b BDG anzurechnen sei. Gemäß § 48 Abs. 2 BDG betrage die Wochendienstzeit 40 Stunden, der Beschwerdeführer hätte 42,5 Stunden gearbeitet, weshalb er pro Woche 2,5 Stunden Mehrdienstleistungen gemäß § 49 BDG erbracht hätte. Seit 1.1.2013 seien das 140 Tage von je 30 Minuten, somit gesamt 70 Stunden, welche in einem Stundensatz von EUR 11,19 brutto abzugelten wären. Dem Beschwerdeführer stünde somit ein Betrag von EUR 1174,95 zu.
  2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 24.01.2013, ergänzt mit Schriftsatz vom 26.08.2013, die Feststellung, dass die zu gewährende Ruhepause im Ausmaß von dreißig Minuten auf seine Dienstzeit von 6:10 Uhr bis 14:40 Uhr gemäß Paragraph 48 b, BDG anzurechnen sei. Gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BDG betrage die Wochendienstzeit 40 Stunden, der Beschwerdeführer hätte 42,5 Stunden gearbeitet, weshalb er pro Woche 2,5 Stunden Mehrdienstleistungen gemäß Paragraph 49, BDG erbracht hätte. Seit 1.1.2013 seien das 140 Tage von je 30 Minuten, somit gesamt 70 Stunden, welche in einem Stundensatz von EUR 11,19 brutto abzugelten wären. Dem Beschwerdeführer stünde somit ein Betrag von EUR 1174,95 zu.
  3. Mit Bescheid vom 30.04.2015 wies die belangte Behörde den Antrag ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass aus Wortlaut, Systematik und Teleologie der Pausenregelung nach § 48b BDG folgt, dass die Pause nicht auf die Dienstzeit anzurechnen sei. Wegen der zweiseitig zwingenden Wirkung des Beamtendienstrechts könne ein Rechtsanspruch auf Bezahlung der Mittagspause als Dienstzeit niemals kraft betrieblicher „Dienststellenübung“ entstehen. Ein Anspruch des Beamten auf Anrechnung der gesetzlichen Ruhepause auf die Dienstzeit, sei einzig und allein eine Frage der gesetzlichen Regelung im BDG 1979, der allerdings keinen solchen Anspruch vorsehe.
  4. Mit Bescheid vom 30.04.2015 wies die belangte Behörde den Antrag ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass aus Wortlaut, Systematik und Teleologie der Pausenregelung nach Paragraph 48 b, BDG folgt, dass die Pause nicht auf die Dienstzeit anzurechnen sei. Wegen der zweiseitig zwingenden Wirkung des Beamtendienstrechts könne ein Rechtsanspruch auf Bezahlung der Mittagspause als Dienstzeit niemals kraft betrieblicher „Dienststellenübung“ entstehen. Ein Anspruch des Beamten auf Anrechnung der gesetzlichen Ruhepause auf die Dienstzeit, sei einzig und allein eine Frage der gesetzlichen Regelung im BDG 1979, der allerdings keinen solchen Anspruch vorsehe.
  5. Mit Beschwerde vom 29.05.2015 rügte der Beschwerdeführer die unrichtige rechtliche Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften.
  6. Mit Beschluss vom 9.10.2015 hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 30.04.2015 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Eine dagegen erhobene Amtsrevision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.01.2016, GZ. Ra 2015/12/0076, zurückgewiesen.
  7. Mit Beschluss vom 9.10.2015 hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 30.04.2015 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Eine dagegen erhobene Amtsrevision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.01.2016, GZ. Ra 2015/12/0076, zurückgewiesen.
  8. Mit Bescheid vom 25.6.2018 setzte die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren gemäß § 38 AVG bis zum Vorliegen einer inhaltlichen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zur Prüfung der Verfassungskonformität des § 48b BDG 1979 sowie des § 3 DVG 1984 aus.
  9. Mit Bescheid vom 25.6.2018 setzte die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 38, AVG bis zum Vorliegen einer inhaltlichen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zur Prüfung der Verfassungskonformität des Paragraph 48 b, BDG 1979 sowie des Paragraph 3, DVG 1984 aus.
  10. Gegen den Bescheid vom 25.06.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des bekämpften Bescheides beziehungsweise die Fortführung des Verfahrens.
  11. Mit Erkenntnis vom 21.02.2019 hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos auf. Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem Erkenntnis begründend aus, mit Beschluss vom 25.09.2018, E 1645/2018, hat der Verfassungsgerichtshof mittlerweile das Verfahren hinsichtlich der Parteistellung der belangten Behörde abgeschlossen. Der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Aussetzungsgrund ist damit wegefallen und das Verfahren fortzusetzen.
  12. Mit Erkenntnis vom 21.02.2019 hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos auf. Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem Erkenntnis begründend aus, mit Beschluss vom 25.09.2018, E 1645 aus 2018,, hat der Verfassungsgerichtshof mittlerweile das Verfahren hinsichtlich der Parteistellung der belangten Behörde abgeschlossen. Der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Aussetzungsgrund ist damit wegefallen und das Verfahren fortzusetzen.
  13. Mit Schreiben vom 14.06.2019 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG und den §§ 7 ff VwGVG ein. Der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt, da die belangte Behörde trotz des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2015 mehr als 6 Monate nicht ermittelt hat, in welchem zeitlichen Ausmaß vom Beschwerdeführer Mehrdienstleistungen tatsächlich erbracht wurden.
  14. Mit Schreiben vom 14.06.2019 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 3, B-VG und den Paragraphen 7, ff VwGVG ein. Der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt, da die belangte Behörde trotz des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2015 mehr als 6 Monate nicht ermittelt hat, in welchem zeitlichen Ausmaß vom Beschwerdeführer Mehrdienstleistungen tatsächlich erbracht wurden.
  15. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 31.10.2019 die Säumnisbeschwerde vom 14.06.2019 vor. Die belangte Behörde hätte das entsprechend abzugeltende Stundenausmaß erhoben. Nach den Ausführungen der belangten Behörde müsse dem Beschwerdeführer für den gegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2013 bis XXXX insgesamt 328,5 Stunden multipliziert mit dem jeweils gültigen Stundensatz abgegolten werden, was einer Summe von EUR 5.919,57 brutto entspräche. Der Beschwerdeführer sei nur bis XXXX im Zustelldienst eingesetzt worden und hätte seitdem keinen Dienst mehr verrichtet.
  16. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 31.10.2019 die Säumnisbeschwerde vom 14.06.2019 vor. Die belangte Behörde hätte das entsprechend abzugeltende Stundenausmaß erhoben. Nach den Ausführungen der belangten Behörde müsse dem Beschwerdeführer für den gegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2013 bis römisch 40 insgesamt 328,5 Stunden multipliziert mit dem jeweils gültigen Stundensatz abgegolten werden, was einer Summe von EUR 5.919,57 brutto entspräche. Der Beschwerdeführer sei nur bis römisch 40 im Zustelldienst eingesetzt worden und hätte seitdem keinen Dienst mehr verrichtet.
  17. Mit Stellungnahme vom 02.12.2019 führte der Beschwerdeführer aus, die Berechnung der Dienstbehörde sei unrichtig. Nach den ihm vorliegenden Unterlagen würden sich 330 Stunden und nicht 328,5 Stunden ergeben. Es stünde ihm eine Auszahlung von EUR 5.947,50 zu.
  18. Am 04.03.2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei welcher der Beschwerdeführer zu seinen genauen Dienstzeiten befragt wurde. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, er hätte auch im Rahmen seiner Personalvertretertätigkeit in der Zeit von 6:10 Uhr bis 14:40 Uhr für die belangte Behörde gearbeitet und keine Mittagspause konsumiert. Der Beschwerdeführer dehnte den Auszahlungsbetrag zu den von ihm ursprünglich vorgebrachten 330 Überstunden auf weitere 43,5 Stunden aus, sodass die belangte Behörde „schuldig sei, dem Kläger“ im Zeitraum von 01.01.2013 bis XXXX , 772,5 Stunden für insgesamt 745 Tage zu bezahlen. Der Beschwerdeführer habe auch in der Zeit der Dienstfreistellung gemäß § 66 PBVG von 6:10 Uhr bis 14:40 Uhr Arbeitsleistungen beziehungsweise Personalvertretertätigkeiten für die belangte Behörde verrichtet und somit 8,5 Stunden gearbeitet. Die gesamte Summe sei daher auf EUR 6.703,08 zu erhöhen. Die belangte Behörde merkte an, dass dem Beschwerdeführer an den Tagen einer Dienstfreistellung gemäß § 66 PBVG, jeweils ganztägige Dienstfreistellung eingeräumt worden sei.
  19. Am 04.03.2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei welcher der Beschwerdeführer zu seinen genauen Dienstzeiten befragt wurde. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, er hätte auch im Rahmen seiner Personalvertretertätigkeit in der Zeit von 6:10 Uhr bis 14:40 Uhr für die belangte Behörde gearbeitet und keine Mittagspause konsumiert. Der Beschwerdeführer dehnte den Auszahlungsbetrag zu den von ihm ursprünglich vorgebrachten 330 Überstunden auf weitere 43,5 Stunden aus, sodass die belangte Behörde „schuldig sei, dem Kläger“ im Zeitraum von 01.01.2013 bis römisch 40 , 772,5 Stunden für insgesamt 745 Tage zu bezahlen. Der Beschwerdeführer habe auch in der Zeit der Dienstfreistellung gemäß Paragraph 66, PBVG von 6:10 Uhr bis 14:40 Uhr Arbeitsleistungen beziehungsweise Personalvertretertätigkeiten für die belangte Behörde verrichtet und somit 8,5 Stunden gearbeitet. Die gesamte Summe sei daher auf EUR 6.703,08 zu erhöhen. Die belangte Behörde merkte an, dass dem Beschwerdeführer an den Tagen einer Dienstfreistellung gemäß Paragraph 66, PBVG, jeweils ganztägige Dienstfreistellung eingeräumt worden sei.
  20. Am 03.06.2020 fand eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei welcher die belangte Behörde gehört wurde sowie die Zeugen XXXX , XXXX XXXX und XXXX einvernommen wurden. Nach Schluss der Verhandlung stellte das Gericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis 328,5 Stunden an Mehrdienstleistungen fest und sprach dem Beschwerdeführer eine Überstundenvergütung gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 GehG 1956 in der Höhe von EUR 5.919,57 zu. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Mit rechtzeitig eingelangtem Antrag vom 17.06.2020 wurde seitens der belangten Behörde die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt.
  21. Am 03.06.2020 fand eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei welcher die belangte Behörde gehört wurde sowie die Zeugen römisch 40 , römisch 40 römisch 40 und römisch 40 einvernommen wurden. Nach Schluss der Verhandlung stellte das Gericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis 328,5 Stunden an Mehrdienstleistungen fest und sprach dem Beschwerdeführer eine Überstundenvergütung gemäß Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, GehG 1956 in der Höhe von EUR 5.919,57 zu. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Mit rechtzeitig eingelangtem Antrag vom 17.06.2020 wurde seitens der belangten Behörde die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2013 bis XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war dem Zustelldienst des Bereichs des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.Der Beschwerdeführer stand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2013 bis römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war dem Zustelldienst des Bereichs des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer verrichtete im Zeitraum von 01.01.2013 bis XXXX an 657 Tagen Dienste, die auf die einzelnen Tage verteilt jeweils das Ausmaß von sechs Stunden überschritten. Der Beschwerdeführer verrichtete seinen Dienst als Zusteller von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr. Innerhalb dieses Zeitraums von 8,5 Stunden hatte der Beschwerdeführer eine Unterbrechung von zumindest 30 Minuten. In dieser Zeit wurde der Beschwerdeführer nicht zur Dienstleistung herangezogen und war es dem Beschwerdeführer möglich, eine Ruhepause im Ausmaß von zumindest 30 Minuten zu halten. Diese lag jedoch außerhalb des bezahlten Zeitraums der Dienstleistung. Der Beschwerdeführer verrichtete im Zeitraum von 01.01.2013 bis römisch 40 an 657 Tagen Dienste, die auf die einzelnen Tage verteilt jeweils das Ausmaß von sechs Stunden überschritten. Der Beschwerdeführer verrichtete seinen Dienst als Zusteller von 06:10 Uhr bis 14:40 Uhr. Innerhalb dieses Zeitraums von 8,5 Stunden hatte der Beschwerdeführer eine Unterbrechung von zumindest 30 Minuten. In dieser Zeit wurde der Beschwerdeführer nicht zur Dienstleistung herangezogen und war es dem Beschwerdeführer möglich, eine Ruhepause im Ausmaß von zumindest 30 Minuten zu halten. Diese lag jedoch außerhalb des bezahlten Zeitraums der Dienstleistung. Während seiner Tätigkeit wurde dem Beschwerdeführer die Zeit für die Ruhepause von einer halben Stunde nicht als Dienstzeit berücksichtigt. Die vom Beschwerdeführer erbrachten Mehrdienstleistungen ergeben daher ein Gesamtausmaß von 328,5 Stunden. Am 17.12.2013, 17.07.2014 und am 02.03.2015 verrichtete der Beschwerdeführer nicht durchgängig einen 6-Stunden Dienst, weshalb diese Tage nicht zu berücksichtigen waren. An den Tagen an denen der Beschwerdeführer Personalvertretertätigkeiten wahrnahm, wurde er vom Dienst freigestellt.
  23. Beweiswürdigung: Die Feststellungen sind dem behördlichen Verwaltungsakt sowie den von der belangten Behörde übermittelten Unterlagen unstrittig zu entnehmen. Der Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer für die belangte Behörde arbeitete und dass er im Zustelldienst tätig war sowie die Anzahl der Tage im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, an welchen der Beschwerdeführer mehr als sechs Stunden Dienst verrichtete, ergibt sich aus dem gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers, den vorliegenden Zeitaufzeichnungen und dem Vorbringen der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 31.10.
  24. Dass die Ruhepause nicht zur Dienstzeit zählte und nicht vergütet wurde, ergibt sich unstrittig aus dem übereinstimmenden Parteienvorbringen. Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde im Schriftsatz vom 31.10.1019 die Abgeltung der Ruhepause im Ausmaß von 328,5 Stunden auch zugesprochen. Dass der Beschwerdeführer sowohl am 17.12.2013, 17.07.2014 und am 02.03.2015 nicht mehr als sechs Stunden arbeitete ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgebrachten Zeitnachweisen. So wurde dem Beschwerdeführer am 17.12.2013 eine untertägige Dienstfreistellung gewährt. Am 17.07.2014 war der Beschwerdeführer von 08:40 bis 14:40 gesundheitsbedingt vom Dienst abwesend (Beilage B./ Beilage E./, Beilage II./). Dass der Beschwerdeführer sowohl am 17.12.2013, 17.07.2014 und am 02.03.2015 nicht mehr als sechs Stunden arbeitete ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgebrachten Zeitnachweisen. So wurde dem Beschwerdeführer am 17.12.2013 eine untertägige Dienstfreistellung gewährt. Am 17.07.2014 war der Beschwerdeführer von 08:40 bis 14:40 gesundheitsbedingt vom Dienst abwesend (Beilage B./ Beilage E./, Beilage römisch zwei./). Die belangte Behörde konnte auch durch Vorlage der Beilage O./, und Beilage II./ nachweisen, dass der Beschwerdeführer an Tagen an denen ihn Dienstfreistellung gemäß § 66 PBVG gewährt wurde, keinen Dienst verrichten musste. Der Zeuge XXXX gab in der mündlichen Verhandlung auch an, während der gewährten freien Personalvertretungszeit keinen Dienst angeordnet zu haben. Der Zeuge XXXX bejahte in der mündlichen Verhandlung die Tatsache, dass in der Zeit der Freizeitgewährung gemäß § 66 PBVG vorgegangen wurde und zählte er auf Nachfrage, welcher Dienst verrichtet wurde bloß Tätigkeiten auf, welche als Personalvertreter zu verrichten sind, weshalb diese Zeit nicht als Dienstzeit zu berücksichtigen ist. Auch der Zeuge XXXX bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass von Seiten des Dienstgebers kein Einfluss auf die Personalvertretungstätigkeit genommen wurde. Die belangte Behörde konnte auch durch Vorlage der Beilage O./, und Beilage römisch zwei./ nachweisen, dass der Beschwerdeführer an Tagen an denen ihn Dienstfreistellung gemäß Paragraph 66, PBVG gewährt wurde, keinen Dienst verrichten musste. Der Zeuge römisch 40 gab in der mündlichen Verhandlung auch an, während der gewährten freien Personalvertretungszeit keinen Dienst angeordnet zu haben. Der Zeuge römisch 40 bejahte in der mündlichen Verhandlung die Tatsache, dass in der Zeit der Freizeitgewährung gemäß Paragraph 66, PBVG vorgegangen wurde und zählte er auf Nachfrage, welcher Dienst verrichtet wurde bloß Tätigkeiten auf, welche als Personalvertreter zu verrichten sind, weshalb diese Zeit nicht als Dienstzeit zu berücksichtigen ist. Auch der Zeuge römisch 40 bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass von Seiten des Dienstgebers kein Einfluss auf die Personalvertretungstätigkeit genommen wurde. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch Freizeitgewährung gemäß § 66 PBVG beantragte zeigt, dass er für diese Zeit außer Dienst gestellt wurde. Der Zeuge XXXX sagte im Zuge seiner Einvernahme zudem auch aus, dass der Beschwerdeführer völlig unplausible Dienstfreistellungen in Anspruch nahm. Außerdem wurde der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 4.2.2011 von der belangten Behörde darauf aufmerksam gemacht, dass die Tätigkeit in der Personalvertretung ehrenamtlich und damit außerhalb der Dienstzeit zu erfolgen hat, was unterstreicht, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit der Freistellung keinen Dienst verrichtete und von dieser Möglichkeit bereits mehrmals Gebrauch machte. Es fielen daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 328,5 Stunden an und nicht im Ausmaß von 330 Stunden oder gar 772,5 Stunden, wie vom Beschwerdeführer zuletzt begehrt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch Freizeitgewährung gemäß Paragraph 66, PBVG beantragte zeigt, dass er für diese Zeit außer Dienst gestellt wurde. Der Zeuge römisch 40 sagte im Zuge seiner Einvernahme zudem auch aus, dass der Beschwerdeführer völlig unplausible Dienstfreistellungen in Anspruch nahm. Außerdem wurde der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 4.2.2011 von der belangten Behörde darauf aufmerksam gemacht, dass die Tätigkeit in der Personalvertretung ehrenamtlich und damit außerhalb der Dienstzeit zu erfolgen hat, was unterstreicht, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit der Freistellung keinen Dienst verrichtete und von dieser Möglichkeit bereits mehrmals Gebrauch machte. Es fielen daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 328,5 Stunden an und nicht im Ausmaß von 330 Stunden oder gar 772,5 Stunden, wie vom Beschwerdeführer zuletzt begehrt. Der Beschwerdeführer steigerte sein Vorbringen im Zuge des Verfahrens. So machte er zuerst bloß die Feststellung geltend, dass seine Ruhepause gemäß § 48b BDG auf seine Dienstzeit anzurechnen sei. Dann brachte er vor, ihm stünden nicht wie von der belangten Behörde zugesprochen 328,5 Stunden an Mehrdienstleistungen zu, sondern 330 Stunden. In der mündlichen Verhandlung dehnte er sein Vorbringen weiter aus und wollte auch die Zeit in der er als Personalvertreter tätig war als Dienstzeit anrechnen lassen. Die belangte Behörde konnte jedoch ausreichend belegen, dass der Beschwerdeführer an diesen Tagen vom Dienst freigestellt wurde. Der Beschwerdeführer machte damit den Anschein aus seiner Tätigkeit als Personalvertreter einen zusätzlichen Vorteil erzielen zu wollen, obwohl es sich dabei um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt und er dabei keinen von seinen Vorgesetzten angewiesenen Dienst verrichtete, weshalb ihm bloß die 328,5 Stunden an Mehrdienstleistungen zuzusprechen waren. In den Zeiten der Dienstfreistellung gemäß § 66 PBVG wurde dem Beschwerdeführer ganztägig Dienstfreistellung gewährt.
  25. Rechtliche Beurteilung:Der Beschwerdeführer steigerte sein Vorbringen im Zuge des Verfahrens. So machte er zuerst bloß die Feststellung geltend, dass seine Ruhepause gemäß Paragraph 48 b, BDG auf seine Dienstzeit anzurechnen sei. Dann brachte er vor, ihm stünden nicht wie von der belangten Behörde zugesprochen 328,5 Stunden an Mehrdienstleistungen zu, sondern 330 Stunden. In der mündlichen Verhandlung dehnte er sein Vorbringen weiter aus und wollte auch die Zeit in der er als Personalvertreter tätig war als Dienstzeit anrechnen lassen. Die belangte Behörde konnte jedoch ausreichend belegen, dass der Beschwerdeführer an diesen Tagen vom Dienst freigestellt wurde. Der Beschwerdeführer machte damit den Anschein aus seiner Tätigkeit als Personalvertreter einen zusätzlichen Vorteil erzielen zu wollen, obwohl es sich dabei um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt und er dabei keinen von seinen Vorgesetzten angewiesenen Dienst verrichtete, weshalb ihm bloß die 328,5 Stunden an Mehrdienstleistungen zuzusprechen waren. In den Zeiten der Dienstfreistellung gemäß Paragraph 66, PBVG wurde dem Beschwerdeführer ganztägig Dienstfreistellung gewährt.,
  26. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Mehrdienstleistung: § 49 BDG 1979: Paragraph 49, BDG 1979: Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
  27. der Beamte einen zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,
  28. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
  29. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und
  30. der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

(2)An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach § 47a Z 2 lit. b) sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(2)An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach Paragraph 47 a, Ziffer 2, Litera b,) sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(3)Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendervierteljahr nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(4)Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
  1. im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder
  2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
  3. im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
(5)Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 23 Abs. 10 MSchG, nach § 10 Abs. 12 VKG und nach § 50c Abs. 3 dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 oder 6 nicht überschreiten, Abs. 4 nicht anzuwenden. Solche Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung
(5)Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 23, Absatz 10, MSchG, nach Paragraph 10, Absatz 12, VKG und nach Paragraph 50 c, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 2, oder 6 nicht überschreiten, Absatz 4, nicht anzuwenden. Solche Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung 1.im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder 2.nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder 3.im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 oder 6 überschreiten, ist auf diese Abs. 4 anzuwenden.Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 2, oder 6 überschreiten, ist auf diese Absatz 4, anzuwenden.
(6)Dem Beamten ist bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart des Abs. 4 angewendet wird.
(6)Dem Beamten ist bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart des Absatz 4, angewendet wird. Überstundenvergütung § 16 GehG Paragraph 16, GehG
(1)Dem Beamten gebührt für Überstunden,
  1. die nicht in Freizeit oder
  2. die gemäß § 49 Abs. 4 Z 3 oder Abs. 5 Z 3 BDG 1979 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.
  3. die gemäß Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 3, oder Absatz 5, Ziffer 3, BDG 1979 im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.
(2)Die Überstundenvergütung umfasst 1.im Fall des § 49 Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 Z 2 BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,1.im Fall des Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 2, oder Absatz 5, Ziffer 2, BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
  1. im Fall des § 49 Abs. 4 Z 3 oder Abs. 5 Z 3 BDG 1979 den Überstundenzuschlag.
  2. im Fall des Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 3, oder Absatz 5, Ziffer 3, BDG 1979 den Überstundenzuschlag.
(3)Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 15 Abs. 3 angeführten Zulage des Beamten.
(3)Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BDG 1979 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im Paragraph 15, Absatz 3, angeführten Zulage des Beamten.
(4)Der Überstundenzuschlag beträgt 1. für Überstunden gemäß § 49 Abs. 4 BDG 19791. für Überstunden gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979
  1. a)außerhalb der Nachtzeit 50%,
  2. b)während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100% und 2.für Überstunden gemäß § 49 Abs. 5 BDG 1979 25%2.für Überstunden gemäß Paragraph 49, Absatz 5, BDG 1979 25% der Grundvergütung.
(5)Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 49 Abs. 8 BDG 1979 angeführten Frist, wenn feststeht, daß ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird.
(5)Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im Paragraph 49, Absatz 8, BDG 1979 angeführten Frist, wenn feststeht, daß ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird.
(6)Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalendervierteljahr. Die im Kalendervierteljahr geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden gemäß § 49 Abs. 4 Z 2 und 3 BDG 1979, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(6)Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist das Kalendervierteljahr. Die im Kalendervierteljahr geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden gemäß Paragraph 49, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 BDG 1979, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(7)Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.
(8)Wären zusätzliche Dienstleistungen nach § 23 Abs. 10 MSchG, nach § 10 Abs. 12 VKG oder nach § 50c Abs. 3 BDG 1979, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 oder 6 BDG 1979 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
(8)Wären zusätzliche Dienstleistungen nach Paragraph 23, Absatz 10, MSchG, nach Paragraph 10, Absatz 12, VKG oder nach Paragraph 50 c, Absatz 3, BDG 1979, mit denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 2, oder 6 BDG 1979 überschritten wird, mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten, so sind zunächst jene Dienstleistungen abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.
(9)Der Zuschlag nach Abs. 4 Z 2 gebührt nicht, wenn bei gleitender Dienstzeit die Wochendienstzeit innerhalb des Kalendervierteljahres im Durchschnitt nicht überschritten wird.
(9)Der Zuschlag nach Absatz 4, Ziffer 2, gebührt nicht, wenn bei gleitender Dienstzeit die Wochendienstzeit innerhalb des Kalendervierteljahres im Durchschnitt nicht überschritten wird. Der Verwaltungsgerichtshof bejahte die Gebührlichkeit der Mittagspause innerhalb der 40-stündigen Wochendienstzeit (bzw. 8-stündigen Tagesdienstzeit) (vgl. VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0051).Der Verwaltungsgerichtshof bejahte die Gebührlichkeit der Mittagspause innerhalb der 40-stündigen Wochendienstzeit (bzw. 8-stündigen Tagesdienstzeit) vergleiche VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0051). Die somit vom Beschwerdeführer erbrachten Dienstleistungen waren daher im gesetzlichen Ausmaß von 30 Minuten pro Tag anzurechnen. Das Gesamtausmaß vom 328,5 Stunden entsprach nahezu jenem vom Beschwerdeführer dargelegten Ausmaß. Die drei Tage um die dieses differiert hat der Beschwerdeführer nicht durchgängig 6 Stunden Dienst verrichtet. Zur Freizeitgewährung gemäß § 66 PBVG Zur Freizeitgewährung gemäß Paragraph 66, PBVG § 66 PBVGParagraph 66, PBVG Den Mitgliedern der Personalvertretungsorgane ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 68, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren.Den Mitgliedern der Personalvertretungsorgane ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach Paragraph 68,, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren. Die Auffassung, es gebühre eine Überstundenvergütung für die Erbringung von Personalvertretungstätigkeit (außerhalb der für nicht dienstfrei gestellte Beamte vorgeschriebenen Dienststunden) ist unzutreffend. Beim Mandat der Mitglieder der Personalvertretungsorgane handelt es sich gemäß § 65 Abs. 1 PBVG 1996 um ein Ehrenamt, zu dessen Ausübung die jeweiligen Personalvertreter von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes (nach § 66 PBVG 1996) freigestellt werden. Schon deshalb handelt es sich bei der Erbringung von Personalvertretungstätigkeit durch einen Beamten nicht um das Versehen von Dienst im Verständnis des § 49 Abs. 1 BDG 1979 (Hinweis E vom
  1. Mai 2006, 2005/12/0261, wonach die Wahrnehmung der Personalvertretung keinesfalls zu "Aufgaben" gezählt werden können, die auf einem Arbeitsplatz im Verständnis des § 36 BDG 1979 zusammengefasst werden könnten) (2010/12/0046, 30.03.2011). Bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Personalvertretertätigkeiten handelt es sich nicht um Dienstzeiten, weshalb diese nicht zu berücksichtigen waren. Dass der Beschwerdeführer an diesen Tagen zum Dienst herangezogen wurde konnte-wie beweiswürdigend ausgeführt-widerlegt werden. Vielmehr war der Beschwerdeführer an diesen Tagen gerechtfertigt vom Dienst abwesend. Die Auffassung, es gebühre eine Überstundenvergütung für die Erbringung von Personalvertretungstätigkeit (außerhalb der für nicht dienstfrei gestellte Beamte vorgeschriebenen Dienststunden) ist unzutreffend. Beim Mandat der Mitglieder der Personalvertretungsorgane handelt es sich gemäß Paragraph 65, Absatz eins, PBVG 1996 um ein Ehrenamt, zu dessen Ausübung die jeweiligen Personalvertreter von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes (nach Paragraph 66, PBVG 1996) freigestellt werden. Schon deshalb handelt es sich bei der Erbringung von Personalvertretungstätigkeit durch einen Beamten nicht um das Versehen von Dienst im Verständnis des Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 (Hinweis E vom
  2. Mai 2006, 2005/12/0261, wonach die Wahrnehmung der Personalvertretung keinesfalls zu "Aufgaben" gezählt werden können, die auf einem Arbeitsplatz im Verständnis des Paragraph 36, BDG 1979 zusammengefasst werden könnten) (2010/12/0046, 30.03.2011). Bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Personalvertretertätigkeiten handelt es sich nicht um Dienstzeiten, weshalb diese nicht zu berücksichtigen waren. Dass der Beschwerdeführer an diesen Tagen zum Dienst herangezogen wurde konnte-wie beweiswürdigend ausgeführt-widerlegt werden. Vielmehr war der Beschwerdeführer an diesen Tagen gerechtfertigt vom Dienst abwesend. Für die Tage der gewährten Freizeit war eine Abgeltung von Mehrdienstleistungen mangels Erbringung dieser nicht zulässig, denn bei der Erbringung von Personalvertretungstätigkeit durch einen Beamten handelt es sich nicht um das Versehen von Dienst im Verständnis des § 49 Abs. 1 BDG 1979 (vgl. oben Verwaltungsgerichtshof).Für die Tage der gewährten Freizeit war eine Abgeltung von Mehrdienstleistungen mangels Erbringung dieser nicht zulässig, denn bei der Erbringung von Personalvertretungstätigkeit durch einen Beamten handelt es sich nicht um das Versehen von Dienst im Verständnis des Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 vergleiche oben Verwaltungsgerichtshof). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der Behandlung der Mittagspause von Beamten im Zustellstelldienst sowie hinsichtlich der Qualifikation von freier Zeit für Personalvertretungstätigkeiten im Zusammenhang mit allfälligen Mehrdienstleistungen lässt keine andere als die gegenständliche Interpretation zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W122.2109043.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.