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{'item': 'W122 2241711-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlW122 2241711-1 Spruch, W122 2241711-1/9E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 23.05.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch FRÖHLICH KOLAR-SYRMAS KARISCH Rechtsanwälte GbR in 8010 Graz, Sackstraße 15/1 Kleines Palais Attems, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 25.02.2021, Zl. PAD/21/00160191/0001, betreffend Entschädigung nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch FRÖHLICH KOLAR-SYRMAS KARISCH Rechtsanwälte GbR in 8010 Graz, Sackstraße 15/1 Kleines Palais Attems, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 25.02.2021, Zl. PAD/21/00160191/0001, betreffend Entschädigung nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass XXXX wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 18a Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) ein Ersatzanspruch ab 01.01.2019 bis zu seiner Betrauung mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a/5 oder höher in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug bei diskriminierungsfreier Betrauung (E2a/5) und dem tatsächlichen Monatsbezug – jedoch mindestens für drei Monate - zuerkannt wird.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass römisch 40 wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) ein Ersatzanspruch ab 01.01.2019 bis zu seiner Betrauung mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a/5 oder höher in Höhe der Bezugsdifferenz zwischen dem Monatsbezug bei diskriminierungsfreier Betrauung (E2a/5) und dem tatsächlichen Monatsbezug – jedoch mindestens für drei Monate - zuerkannt wird. II. Gemäß § 18a Abs. 1 iVm § 19b B-GlBG wird XXXX eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 3.500,- zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19 b, B-GlBG wird römisch 40 eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 3.500,- zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.05.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.05.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W122.2241711.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.