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{'item': 'W123 2182486-1'}

Obsah (17)§ 9§ 54Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§§ 4§ 46a§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 58§ 55

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlW123 2182486-1 Spruch, W123 2182486-1/39E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.„Es wird

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Dem Beschwerdeführer wird

§ 54Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 i

Vm 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.“Dem Beschwerdeführer wird

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Senegal, stellte am 14.09.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 15.09.2015 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern vor ca. 6 Jahren umgebracht worden seien. Warum und von wem wisse der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer habe Angst, dass ihm das gleiche passiere. Der Beschwerdeführer habe „keine Ahnung“ von wem er Angst gehabt habe; er kenne sie nicht.
  3. Am 06.11.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt. Die Niederschrift lautet Auszugsweise: „[…] F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung) A: Meine Eltern sind aus Mauretanien mit Waren eingereist. Als sie sich in XXXX , einem kleinen Doft ankamen, haben die MFDC Rebellen ihnen den Weg abgeschnitten. Dann haben sie meine Eltern gebeten aus dem Auto auszusteigen. Als meine Eltern ausgestiegen sind, hat es laute Gesprächen zwischen den Rebellen gegeben. Da sah ich dass sich meine Eltern entfernten und ich hörte Schüsse. Da bin ich aus dem Auto gestiegen und weggelaufen. Da wurde ich am Oberschenkel angeschossen und die Kugel befindet sich noch immer in meinem Bein. Ich fiel hin und sie packten mich und nahmen mich mit. Ich wurden in diesem Lager bis 2009 festgehalten bis ich von dort geflohen bin. In diesem Lager waren wir Sklaven und mussten jede Arbeit machen. Eines Tages im Jahr 2009 wurden wir im Wald von drei Sicherheitsleuten der Rebellen zur Arbeit gebracht. Und da habe ich die Gelegenheit genützt und bis davongelaufen. Als ich aufgebrochen bin, hat mich eine Person mit einem Eselkarren nach XXXX mitgenommen. Von XXXX bin ich zu Fuß nach XXXX gegangen. Von dort aus habe mich von einem Holz LKW nach Touba. Deswegen habe ich den Senegal verlassen.A: Meine Eltern sind aus Mauretanien mit Waren eingereist. Als sie sich in römisch 40 , einem kleinen Doft ankamen, haben die MFDC Rebellen ihnen den Weg abgeschnitten. Dann haben sie meine Eltern gebeten aus dem Auto auszusteigen. Als meine Eltern ausgestiegen sind, hat es laute Gesprächen zwischen den Rebellen gegeben. Da sah ich dass sich meine Eltern entfernten und ich hörte Schüsse. Da bin ich aus dem Auto gestiegen und weggelaufen. Da wurde ich am Oberschenkel angeschossen und die Kugel befindet sich noch immer in meinem Bein. Ich fiel hin und sie packten mich und nahmen mich mit. Ich wurden in diesem Lager bis 2009 festgehalten bis ich von dort geflohen bin. In diesem Lager waren wir Sklaven und mussten jede Arbeit machen. Eines Tages im Jahr 2009 wurden wir im Wald von drei Sicherheitsleuten der Rebellen zur Arbeit gebracht. Und da habe ich die Gelegenheit genützt und bis davongelaufen. Als ich aufgebrochen bin, hat mich eine Person mit einem Eselkarren nach römisch 40 mitgenommen. Von römisch 40 bin ich zu Fuß nach römisch 40 gegangen. Von dort aus habe mich von einem Holz LKW nach Touba. Deswegen habe ich den Senegal verlassen. F: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt? A: Ja. F: Erzählen Sie mir von einem Tag bei den Rebellen? A: Die haben begonnen uns als Kindersoldaten auszubilden. Als ich weggelaufen bin sind einige Kinder noch immer dort gewesen. Es war Sklavenarbeit. Wir haben Last getragen und jede Art von Arbeit gemacht. Wir hatten keine Zeit zu lernen und studieren. LA: Erzählen Sie ausführlicher von Ihrem Leben in dem Lager bei den Rebellen A: Die Rebellen haben Felder und auf diesen habe wir gearbeitet. Wenn Sie Beute von Ihren Raubzügen gebracht haben, haben wir diese in das Lager gebracht. F: Wie groß war dieses Lager und wieviele Menschen haben dort gelebt? A: Ca. 600 Leute, Rebellen und Kinder. Es waren dort Reisfelder und Obstplantagen, aber meisten haben wir auf den Reisfeldern gearbeitet. F: Wie lange haben Sie sich im Lager der Rebellen befunden? A: von 2006 bis
  4. F: Sie sind im Auto gesessen, als Ihre Eltern von Mauretanien zurückkamen? A: Ich habe bei einer Koranschule in XXXX gewartet und als meine Eltern zurückgekommen sind haben sie mich abgeholt.A: Ich habe bei einer Koranschule in römisch 40 gewartet und als meine Eltern zurückgekommen sind haben sie mich abgeholt. F: Wie lange haben Sie in der Koranschule auf Ihre Eltern gewartet? A: Ca. eine Woche. F: Sie waren dort eine Woche? A: Ja. F: Wo hat sich das Lager der Rebellen befunden? A: Dieses Lager befand sich unweit von Darsalam im Wald. F: Wie lange wurden sie dort festgehalten? A: von 2006 bis 2009 F: Aus welchem Grund haben Sie im Dezember 2009 Touba verlassen? A: Ich konnte nicht in Touba bleiben. Ich habe mich dort nicht sicher gefühlt. Sie hatten Bilder von mir und ich hatte Angst, dass sie mich finden. In Touba gab es keine Sicherheitsbehörde oder Polizeistation damals. Als ich Touba verlassen habe, gab es keine Polizeistation dort. F: Es gab damals keine Polizei in Touba? A: Es gab damals nur ein Polzeiwachzimmer, aber diese konnte nicht für die Sicherheit aller Leute sorgen. F: Wissen Sie wie groß die Stadt Touba ist? A: Nein. F: Wo befindet sich die Kugel? A: Im linken Oberschenkel F: Haben Sie darüber einen ärztlichen Befund? A: ich meinte nicht die Kugel befindet sich im Oberschenkel, sonder dort ist die Narbe. Ich zeige ihnen die Narbe. Behörde: Narbe am Ober und Unterschenkel ersichtlich. F: Diese Narbe am Oberschenkel stammt von einer Schussverletztung? A: Ja. F: Mit welcher Waffe wurde auf Sie geschossen? A: ich bin weggelaufen. Ich weiß nicht mit welcher Waffe. F: Welche Waffen tragen die Rebellen? A: Langwaffen und kürze Waffen. F: Wo befindet sich das Dorf XXXX ?F: Wo befindet sich das Dorf römisch 40 ? A: Nicht weit entfernt F: Wie weit? A: Das kann ich nicht genau sagen. Fragewiederholung: A: Mit einem Esel ca. eine Stunde. F: Was denken Sie, würde Sie erwarten, wenn Sie nach Senegal zurückkehren würden? A: Ich möchte nicht zurück nach Senegal. Ich bin wegen dem Problem ausgereist. Es sind jetzt acht Jahre her und das will ich nicht. Nach 8 Jahren weiß ich nicht mehr wie die Lage dort ist. F: Sonst noch Gründe? A: Nein das war alles. F: Warum wäre ausgerechnet Ihnen eine Rückkehr in den Senegal nicht möglich sein? A: Ich weiß nicht, welche Änderungen es in den acht Jahren gegeben hat und ich habe das Land als Kinder verlassen. Und ich habe keine Familie dort. F: Wissen Sie wie viele Menschen in Senegal leben? A: Nein. F: Ist in Senegal ein Gerichtsverfahren gegen Sie anhängig? A: Nein, niemals. F: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes? A: Nein. F: Hatten Sie persönlich jemals Probleme aufgrund Ihrer Religios- oder Volksgruppenangehörigkeit? A: Nein. F: Waren Sie jemals politisch aktiv, oder haben Sie an Demostrationen teilgenommen? A: Nein. […]“
  5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Senegal (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), und

§ 52Abs.

9 FPG bzw. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Senegal zulässig sei (Spruchpunkt V.) die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Senegal (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG bzw. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Senegal zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Mit Schriftsatz vom 03.01.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte vor, dass die Narbe des Beschwerdeführers belegen würde, dass ihm die von ihm geschilderten Verletzungen tatsächlich auf die beschriebene Weise zugefügt worden seien. Hinsichtlich des vermeintlichen Wiederspruchs zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme werde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, nach welcher die Erstbefragung nicht unreflektiert verwendet werden dürfe.
  2. Am 19.01.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Senegal, gehört der Volksgruppe der Wolof an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Der Beschwerdeführer ist in Senegal, Touba, geboren und aufgewachsen und besuchte insgesamt 7 Jahre die Grundschule. Der Beschwerdeführer hat einen Halbbruder, der in den USA lebt. 1.
  5. Der Beschwerdeführer verlies im Jahr 2009 Senegal und verbrachte anschließend drei Jahre in Marokko. Im September 2015 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich ein und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  6. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er in Senegal einer asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr einer solchen ausgesetzt wäre. Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Senegal in seinem Recht auf Leben gefährdet wird, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wird oder eine Rückkehr nach Senegal für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Senegal gilt als sicherer Herkunftsstaat. 1.
  7. Der Beschwerdeführer führt seit dem Jahr 2018 eine Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX . Am 20.08.2018 kam das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers und seiner (damaligen) Lebensgefährtin, XXXX , zur Welt (vgl. Geburtsurkunde von XXXX , OZ 8). Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter haben die gemeinsame Obsorge über das Kind (vgl. OZ 9). Am 18.05.2019 fand die standesamtliche Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX , nunmehr XXXX , statt (vgl. OZ 12).1.
  8. Der Beschwerdeführer führt seit dem Jahr 2018 eine Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 . Am 20.08.2018 kam das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers und seiner (damaligen) Lebensgefährtin, römisch 40 , zur Welt vergleiche Geburtsurkunde von römisch 40 , OZ 8). Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter haben die gemeinsame Obsorge über das Kind vergleiche OZ 9). Am 18.05.2019 fand die standesamtliche Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und Frau römisch 40 , nunmehr römisch 40 , statt vergleiche OZ 12). Der Beschwerdeführer war vom 23.07.2020 bis zum 30.09.2020 im Café XXXX als Hilfsarbeiter tätig und verfügt seitens des Pächters des Cafés XXXX über eine Einstellungszusage. Der Beschwerdeführer verrichtete ehrenamtliche Tätigkeiten und ist im Verein XXXX aktiv (vgl. Konvolut Integrationsunterlagen zu OZ 16). Der Beschwerdeführer verfügt über das Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2.Der Beschwerdeführer war vom 23.07.2020 bis zum 30.09.2020 im Café römisch 40 als Hilfsarbeiter tätig und verfügt seitens des Pächters des Cafés römisch 40 über eine Einstellungszusage. Der Beschwerdeführer verrichtete ehrenamtliche Tätigkeiten und ist im Verein römisch 40 aktiv vergleiche Konvolut Integrationsunterlagen zu OZ 16). Der Beschwerdeführer verfügt über das Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A
  9. 1.
  10. Zum Herkunftsstaat: Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 09.06.2020 Sicherheitslage Letzte Änderung: 9.6.2020 Das französische Außenministerium empfiehlt erhöhte Aufmerksamkeit im ganzen Land (FD 9.6.2020), das eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten verweist auf das Risiko von Anschlägen im ganzen Land. Es gibt Hinweise, dass Terrorgruppen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius in den Senegal ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen (EDA 4.6.2020). In der gesamten Sahelregion besteht seit Jahren eine islamistische terroristische Bedrohung. Bislang blieb Senegal von terroristischen Anschlägen verschont (AA 4.6.2020). Jedoch fordert Senegal ein offensiveres Mandat für die UN-Blauhelme. Beim Internationalen Friedens- und Sicherheitsforum in Dakar rügte Senegals Präsident Macky Sall die multinationale Streitmacht, sie habe bei der Terrorismus-Eindämmung in der Region versagt (DF 19.11.2019; vgl. ZO 19.11.2019).Das französische Außenministerium empfiehlt erhöhte Aufmerksamkeit im ganzen Land (FD 9.6.2020), das eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten verweist auf das Risiko von Anschlägen im ganzen Land. Es gibt Hinweise, dass Terrorgruppen aus der Sahara-Region ihren Aktionsradius in den Senegal ausdehnen. Sie sind gut organisiert, operieren grenzüberschreitend und haben Verbindungen zu lokalen, kriminellen Gruppen (EDA 4.6.2020). In der gesamten Sahelregion besteht seit Jahren eine islamistische terroristische Bedrohung. Bislang blieb Senegal von terroristischen Anschlägen verschont (AA 4.6.2020). Jedoch fordert Senegal ein offensiveres Mandat für die UN-Blauhelme. Beim Internationalen Friedens- und Sicherheitsforum in Dakar rügte Senegals Präsident Macky Sall die multinationale Streitmacht, sie habe bei der Terrorismus-Eindämmung in der Region versagt (DF 19.11.2019; vergleiche ZO 19.11.2019).

französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien erhöhtes Sicherheitsrisiko (FD 9.6.2020; vgl. AA 4.6.2020, EDA 4.6.2020).

französischem Außenministerium, dem deutschen Auswärtigen Amt sowie dem Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten besteht in den Regionen der Casamance [innerstaatliches Konfliktgebiet, seit 2012 weitgehend Waffenruhe] sowie den Grenzgebieten zu Mali und Teilen des Grenzgebiets zu Mauretanien erhöhtes Sicherheitsrisiko (FD 9.6.2020; vergleiche AA 4.6.2020, EDA 4.6.2020). Konflikt in der Casamance Letzte Änderung: 9.6.2020 Der seit 1982 bestehende separatistische Konflikt in der südlichen Provinz Casamance hat sich seit Amtsantritt Macky Salls 2012 weitgehend beruhigt. Es herrscht ein Waffenstillstand, der weitgehend eingehalten wird. Die Casamance ist durch den Kleinstaat Gambia vom nördlichen Teil Senegals verkehrstechnisch nur schwer zu erreichen und verfügt über eine eigene historische, wirtschaftliche und ethnisch-religiöse Prägung. Mehrere Rebellengruppen des „Mouvement des Forces démocratiques de la Casamance“ (MFDC) wollen die Unabhängigkeit der Region erreichen (AA 28.6.2019). Seit 2012 hat sich somit die Lage in der Casamance deutlich entspannt und die Regierung hat die Befriedung und wirtschaftliche Förderung der Casamance zur Priorität erklärt (AA 14.2.2020). Die senegalesische Regierung hat Maßnahmen ergriffen, die Infrastruktur in der entlegenen Region zu verbessern und die wirtschaftliche Basis zu erweitern (AA 14.2.2020). Die Regierung bekundet ihren politischen Willen, die kulturellen, ethnischen und religiösen Besonderheiten der Casamance zu respektieren. Die katholische Laienorganisation St. Egidio vermittelt zwischen der Regierung Sall und der Fraktion der MFDC unter Salif Sadiò für eine nachhaltige Befriedung der Region (AA 14.2.2020). Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 9.6.2020 Das Rechtssystem weist große Ähnlichkeit mit dem französischen System auf (GIZ 9.2019a; vgl. AA 14.2.2020). Formal ist die Justiz unabhängig von Exekutive und Legislative, in der Praxis ist die Rechtsprechung aber wie in vielen anderen Ländern Problemen unterworfen. Politische Einflussnahme, Klientelismus und Korruption stören immer wieder die Unabhängigkeit der Justiz (GIZ 9.2019a; vgl. USDOS 11.3.2020). Alle Richter werden vom „Conseil Supérieur de la Magistrature“ (CSM) berufen und befördert, dessen Vorsitzender der Präsident und dessen Vizepräsident der Justizminister ist. Auch die im Verhältnis zum gesellschaftlichen Status niedrigen Gehälter, schlechte Arbeitsbedingungen sowie familiäre Verpflichtungen lassen vermuten, dass Richter nicht immer frei von Beeinflussung durch staatliche Stellen oder Privatpersonen sind. Die Regierung strebt eine Justiz-Reform an, die u.a. die Untersuchungshaft neu regelt und die Haftbedingungen deutlich verbessern soll. Obwohl Richter und Anwälte in Senegal gut ausgebildet und nach strengen Kriterien ausgewählt werden, sind die Justizbehörden personell und materiell so schlecht ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben nicht immer angemessen und umfassend erfüllen können. Berufungsmöglichkeiten sind im Prinzip für alle Gerichte vorgesehen, mit Ausnahme der militärischen Gerichtshöfe und des Korruptionsgerichtshofs (AA 14.2.2020).Das Rechtssystem weist große Ähnlichkeit mit dem französischen System auf (GIZ 9.2019a; vergleiche AA 14.2.2020). Formal ist die Justiz unabhängig von Exekutive und Legislative, in der Praxis ist die Rechtsprechung aber wie in vielen anderen Ländern Problemen unterworfen. Politische Einflussnahme, Klientelismus und Korruption stören immer wieder die Unabhängigkeit der Justiz (GIZ 9.2019a; vergleiche USDOS 11.3.2020). Alle Richter werden vom „Conseil Supérieur de la Magistrature“ (CSM) berufen und befördert, dessen Vorsitzender der Präsident und dessen Vizepräsident der Justizminister ist. Auch die im Verhältnis zum gesellschaftlichen Status niedrigen Gehälter, schlechte Arbeitsbedingungen sowie familiäre Verpflichtungen lassen vermuten, dass Richter nicht immer frei von Beeinflussung durch staatliche Stellen oder Privatpersonen sind. Die Regierung strebt eine Justiz-Reform an, die u.a. die Untersuchungshaft neu regelt und die Haftbedingungen deutlich verbessern soll. Obwohl Richter und Anwälte in Senegal gut ausgebildet und nach strengen Kriterien ausgewählt werden, sind die Justizbehörden personell und materiell so schlecht ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben nicht immer angemessen und umfassend erfüllen können. Berufungsmöglichkeiten sind im Prinzip für alle Gerichte vorgesehen, mit Ausnahme der militärischen Gerichtshöfe und des Korruptionsgerichtshofs (AA 14.2.2020). Bemerkenswert ist, dass für die breite Masse der Bevölkerung das offizielle Zivilrecht, das ebenfalls auf der Grundlage französischer Gesetzestexte geschaffen wurde, keine Rolle spielt: Erbschaften, Bodenangelegenheiten oder auch Scheidungen werden zumeist nach dem traditionellen Recht geregelt (GIZ 9.2019a). Für einige Rechtsbereiche (Familien- und Erbrecht) können Muslime zwischen der Anwendung der Scharia und des säkularen Rechts wählen. Allerdings werden auch die Entscheidungen nach Grundsätzen der Scharia von Zivilrichtern getroffen, so dass die einheitliche Rechtsordnung gewahrt bleibt. Versuche seitens muslimischer Kräfte, der Scharia stärkeres Gewicht im Familien- und Erbrecht einzuräumen, sind bisher stets abgewehrt worden (AA 14.2.2020). Eine Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, die allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Es ist aber nicht auszuschließen, dass einzelne Verfahren auf Motiven dieser Art beruhen. Häufig wurden bisher Verhaftungen ohne Haftbefehl vorgenommen. Die Zeitdauer zwischen Verhaftung und Prozessbeginn ist oft problematisch. Die senegalesische Justiz macht übermäßigen Gebrauch von der Untersuchungshaft, die häufig sehr lange dauert, mitunter mehrere Jahre. Mangels Rechtsberatung können nur wenige zu Unrecht Betroffene ihre Freilassung erwirken. Die Schaffung neuer Strafkammern bei den Gerichten zur Beschleunigung der Verfahren 2016 hat zu einer gewissen Beschleunigung der Verfahren geführt. Es fehlt aber an Strafverteidigern. Für Mitglieder der Streitkräfte und der (paramilitärischen) Gendarmerie gibt es ein separates Militärgerichtssystem. Zivilisten werden nur vor Militärgerichten vernommen, wenn sie in ein durch militärisches Personal begangenes Vergehen gegen Militärgesetze verwickelt sind (AA 14.2.2020). Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. In Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht, persönlich anwesend zu sein, die Aussage zu verweigern, Zeugen zu befragen, Entlastungsmaterial vorzulegen und einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen (AA 14.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Sind sie nicht in der Lage, die Kosten hierfür selbst zu übernehmen, scheitert eine effiziente Verteidigung häufig daran, dass es keine Prozesskostenhilfe aus öffentlichen Mitteln gibt. Nur bei Kapitalverbrechen werden den Angeklagten Pflichtverteidiger zur Seite gestellt, die jedoch ihre Mandanten wegen Überlastung oft nicht zufriedenstellend betreuen können. Von Beweiserhebungen können Öffentlichkeit und Medien ausgeschlossen werden, nicht jedoch Angeklagte und ihr Rechtsbeistand (AA 14.2.2020). Die Rechte der Angeklagten werden durch den großen Rückstau an Verfahren, mangelnde Verfügbarkeit von Rechtsvertretern, Ineffizienz der Justiz, Korruption und überlange Untersuchungshaft beeinträchtigt (USDOS 11.3.2020).Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. In Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht, persönlich anwesend zu sein, die Aussage zu verweigern, Zeugen zu befragen, Entlastungsmaterial vorzulegen und einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen (AA 14.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Sind sie nicht in der Lage, die Kosten hierfür selbst zu übernehmen, scheitert eine effiziente Verteidigung häufig daran, dass es keine Prozesskostenhilfe aus öffentlichen Mitteln gibt. Nur bei Kapitalverbrechen werden den Angeklagten Pflichtverteidiger zur Seite gestellt, die jedoch ihre Mandanten wegen Überlastung oft nicht zufriedenstellend betreuen können. Von Beweiserhebungen können Öffentlichkeit und Medien ausgeschlossen werden, nicht jedoch Angeklagte und ihr Rechtsbeistand (AA 14.2.2020). Die Rechte der Angeklagten werden durch den großen Rückstau an Verfahren, mangelnde Verfügbarkeit von Rechtsvertretern, Ineffizienz der Justiz, Korruption und überlange Untersuchungshaft beeinträchtigt (USDOS 11.3.2020). Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 9.6.2020 Polizei und Gendarmerie (erstere untersteht dem Innenministerium, letztere dem Verteidigungsministerium) sind für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit verantwortlich. Im Ausnahmezustand ist auch die Armee mitverantwortlich. Zivile Behörden wahrten üblicherweise die Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Das Criminal Investigation Department (DIC) ist für die Untersuchung von Polizei-Missbräuchen zuständig (USDOS 11.3.2020). Der Schutz der Privatsphäre ist rechtlich und tatsächlich weitgehend gesichert. Die Verfassung verbietet Hausdurchsuchungen ohne einen richterlichen Beschluss. Hausdurchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl sind jedoch nicht unüblich. Die Polizei nimmt auch häufig Verhaftungen ohne Haftbefehl vor. Nach senegalesischem Recht sind Verhaftungen ohne Haftbefehl nur erlaubt, wenn eine Person auf frischer Tat betroffen wird. In der Praxis behandelt die Polizei aber viele Fälle fälschlicherweise als in-flagranti Fälle, um Personen auch ohne Haftbefehl festnehmen zu können. Die Polizei kann einen Tatverdächtigen 24 Stunden, nach Verlängerung bis zu 96 Stunden festhalten, in Fällen, die als Gefährdung der nationalen Sicherheit eingeschätzt werden, bis zu 12 Tage. Die vom Prozessrecht vorgegebenen Haftfristen werden teilweise nicht eingehalten (AA 14.2.2020). Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 9.6.2020 Folter ist verfassungsrechtlich untersagt und strafbar. Übergriffe und Gewalt gegenüber Häftlingen kommen immer wieder vor. In Einzelfällen wird auch über Folter berichtet. Angehörige von Militär und Polizei werden bei solchen Vorwürfen häufig nicht zur Rechenschaft gezogen (AA 14.2.2020). Die Regierung verfügt nicht über effektive Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Misshandlungen sowie Korruption. Obwohl die Regierung Schritte unternahm, um Beamte, die Missbräuche begangen hatten, strafrechtlich zu verfolgen, bleibt Straflosigkeit weiterhin ein Problem (USDOS 11.3.2020). Amnesty International und andere Organisationen verweisen in ihren Berichten auf Fälle von Folter in der Polizei- und Untersuchungshaft, teilweise mit Todesfolge, die nicht strafrechtlich verfolgt wurden. Die Regierung stuft sie als Einzelfälle ein. Die EU teilt diese Einschätzung. 2019 nahm die nationale Beauftragte für Freiheitsentziehung (Observateur National des Lieux de privation de liberté) die Untersuchung an einem Fall von Folter in Polizeigewahrsam auf (AA 14.2.2020). Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 9.6.2020 Der Senegal gilt als weitgehend demokratisches und stabiles Land, in dem die grundlegenden Menschenrechte geachtet werden (GIZ 9.2019a). Die Menschenrechtslage ist weiterhin im Großen und Ganzen gut. Senegal hat eine aktive Zivilgesellschaft, die Medienlandschaft ist diversifiziert und zum Teil regierungskritisch. Senegal ist ein säkularer Staat, die Religions- und Weltanschauungsfreiheit wird respektiert (AA 14.2.2020). Senegal ist Vertragsstaat der Afrikanischen Menschenrechtscharta und vieler UN-Menschenrechtskonventionen. Vorbehalte zu den Übereinkommen sind nicht erklärt worden. Daneben ist Senegal der Genfer Flüchtlingskonvention beigetreten und hat die Flüchtlingskonvention der Afrikanischen Union (AU) ratifiziert. Senegal hat als erster Staat das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. Senegal ist nicht Vertragsstaat des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (AA 14.2.2020). Meinungs- und Pressefreiheit werden in der Verfassung garantiert (USDOS 11.3.2020, vgl. AA 14.2.2020). Die Regierung schränkt diese gelegentlich ein (USDOS 13.3.2019, vgl. FH 4.3.2020, AI 8.4.2020). Vereinzelt werden Journalisten und Dissidenten angegriffen oder inhaftiert (FH 4.3.2020, vgl. AA 14.2.2020). Es gibt in Senegal eine Vielzahl unabhängiger Zeitungen sowie ca. 80 Radiostationen (öffentlich und privat). Neben dem staatlichen Fernsehen („Radiodiffusion Télévision Sénégal“) senden sechs private Unternehmen. Auch der Opposition nahe stehende Medien können grundsätzlich frei berichten. Die internationale Presse kann in Senegal ohne Einschränkungen arbeiten. Journalisten anderer afrikanischer Länder machen zunehmend von der Pressefreiheit in Senegal Gebrauch. Reporters sans frontières hat Senegal 2019 bezüglich der Pressefreiheit weltweit vom Rang 50 auf den 49. Rang hoch gestuft (AA 14.2.2020); obwohl die Pressefreiheit durch das seit 2017 umstrittene Verleumdungsgesetz eingeschränkt wird und Behörden erlaubt, Pressestellen ohne richterliche Genehmigung zu schließen oder Internetinhalte zu blockieren (FH 4.3.2020). Verstöße gegen das Pressegesetz stehen zum Teil unter Strafe. Für Verleumdung und Verbreitung falscher Tatsachen (Art. 258-261 des senegalesischen Strafgesetzbuches, Code Pénal) sind Gefängnisstrafen bis zu zwei Jahren und Geldstrafen bis 1 Mio. FCFA (ca. 1.500€) vorgesehen. Diese Vorschriften werden allerdings nach Kenntnis von Beobachtern der Menschenrechtslage nur äußerst selten angewendet (AA 14.2.2020).Meinungs- und Pressefreiheit werden in der Verfassung garantiert (USDOS 11.3.2020, vergleiche AA 14.2.2020). Die Regierung schränkt diese gelegentlich ein (USDOS 13.3.2019, vergleiche FH 4.3.2020, AI 8.4.2020). Vereinzelt werden Journalisten und Dissidenten angegriffen oder inhaftiert (FH 4.3.2020, vergleiche AA 14.2.2020). Es gibt in Senegal eine Vielzahl unabhängiger Zeitungen sowie ca. 80 Radiostationen (öffentlich und privat). Neben dem staatlichen Fernsehen („Radiodiffusion Télévision Sénégal“) senden sechs private Unternehmen. Auch der Opposition nahe stehende Medien können grundsätzlich frei berichten. Die internationale Presse kann in Senegal ohne Einschränkungen arbeiten. Journalisten anderer afrikanischer Länder machen zunehmend von der Pressefreiheit in Senegal Gebrauch. Reporters sans frontières hat Senegal 2019 bezüglich der Pressefreiheit weltweit vom Rang 50 auf den 49. Rang hoch gestuft (AA 14.2.2020); obwohl die Pressefreiheit durch das seit 2017 umstrittene Verleumdungsgesetz eingeschränkt wird und Behörden erlaubt, Pressestellen ohne richterliche Genehmigung zu schließen oder Internetinhalte zu blockieren (FH 4.3.2020). Verstöße gegen das Pressegesetz stehen zum Teil unter Strafe. Für Verleumdung und Verbreitung falscher Tatsachen (Artikel 258 -, 261, des senegalesischen Strafgesetzbuches, Code Pénal) sind Gefängnisstrafen bis zu zwei Jahren und Geldstrafen bis 1 Mio. FCFA (ca. 1.500€) vorgesehen. Diese Vorschriften werden allerdings nach Kenntnis von Beobachtern der Menschenrechtslage nur äußerst selten angewendet (AA 14.2.2020). Die von der Verfassung und von Gesetzen garantierte Versammlungsfreiheit (USDOS 11.3.2020 vgl. AA 14.2.2020) wird von der Regierung manchmal eingeschränkt, indem eine Reihe von Demonstrationen nicht genehmigt wurden (USDOS 11.3.2020, vgl. AI 8.4.2020). Einige Gruppen beschwerten sich auch über unnötige Verzögerungen beim Warten auf eine Antwort der Regierung bei Genehmigungsersuchen für öffentliche Demonstrationen. Die Verfassung und die Gesetze garantieren auch die Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen in der Praxis (USDOS 11.3.2020).Die von der Verfassung und von Gesetzen garantierte Versammlungsfreiheit (USDOS 11.3.2020 vergleiche AA 14.2.2020) wird von der Regierung manchmal eingeschränkt, indem eine Reihe von Demonstrationen nicht genehmigt wurden (USDOS 11.3.2020, vergleiche AI 8.4.2020). Einige Gruppen beschwerten sich auch über unnötige Verzögerungen beim Warten auf eine Antwort der Regierung bei Genehmigungsersuchen für öffentliche Demonstrationen. Die Verfassung und die Gesetze garantieren auch die Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen in der Praxis (USDOS 11.3.2020). Der Senegal verfügt seit langem über eine lebendige zivilgesellschaftliche Landschaft (GIZ 9.2019a). Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen kann im Wesentlichen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und Berichte veröffentlichen (USDOS 11.3.2020). Todesstrafe Letzte Änderung: 9.6.2020 Mit Gesetz 2004-38 vom 28.12.2004 hat das Parlament einstimmig die Abschaffung der Todesstrafe beschlossen (AA 14.2.2020).

Amnesty International gehört Senegal somit zu jenen Staaten, welche die Todesstrafe gänzlich abgeschafft haben (AI 10.4.2019). Grundversorgung Letzte Änderung: 9.6.2020 Die Wirtschaft des Senegal mit seinen mehr als 15 Millionen Einwohnern ist von den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Dienstleistungen bestimmt. Fast 80% der Beschäftigten sind in der Landwirtschaft tätig. Der wichtigste Wachstumsbereich ist der Dienstleistungssektor (vor allem Finanzwesen, Telekommunikation und Immobilien). Der informelle Sektor trägt über 60% zum Bruttoinlandsprodukt bei. Über 60% der Wirtschaftsaktivitäten des Landes konzentrieren sich auf den Großraum der Hauptstadt Dakar (AA 28.6.2019b). Die Wirtschaftspolitik ist auf Liberalisierung und Privatisierung ausgerichtet. Die senegalesische Wirtschaft ist durch starke Importabhängigkeit, einen kleinen Heimatmarkt und eine geringe Exportbreite geprägt. Der Großteil der Bevölkerung arbeitet in Ackerbau und Fischfang, dabei wird der Arbeitsmarkt stark vom informellen Sektor dominiert. Die industrielle Produktion des Landes ist relativ schwach, und der Tourismus in den letzten Jahren rückgängig. Als Mitglied der westafrikanischen Wirtschafts- und Währungsunion UEOMA und der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft CEDEAO (ECOWAS) ist der Senegal ein Schwergewicht in der regionalen Wirtschaft. Nach Nigeria, der Côte d'Ivoire und Ghana ist der Senegal die viertgrößte Wirtschaftsmacht in der Region (GIZ 3.2020c). Die Regierung verfolgt einen ambitionierten Entwicklungsplan, mit dessen Hilfe Senegal in den letzten Jahren zu den dynamischsten Ländern Afrikas geworden ist, mit einem Wachstum von über 6% seit 2014 sowie deutlichen Verbesserungen der Infrastruktur und Energieversorgung. Die hohe Arbeitslosigkeit; verschärft durch ein hohes Bevölkerungswachstum, gehört zu den größten Herausforderungen der Regierung und birgt das Potential für soziale Konflikte (AA 14.2.2020). Das zentrale Politikfeld ist seit 2003 die Armutsbekämpfung, auch mittels einer Strategie des beschleunigten Wachstums, die auf Förderung des Wirtschaftswachstums und des Privatsektors abzielt. Das zentrale Dokument zur Armutsbekämpfung ist die nationale Strategie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung 2013-2017 (SNDES). Unter Macky Sall wurde der „Plan Sénégal émergent" als Schlüsseldokument für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung des Senegal entwickelt und wird heute als nationale Strategie in den Vordergrund gestellt (GIZ 3.2020c).

  1. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. , 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Die zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde bzw. aus den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die in der Beschwerde nicht bestritten wurden. 2.
  4. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.3.
  5. Wie schon die belangte Behörde zutreffend erkannte, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, glaubhafte Fluchtgründe vorzubringen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist zunächst auf die schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid: „Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: […] Anzuführen ist, dass Fluchtgründe im allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen werden können, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Lauf des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnis-Abläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angabe wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen und der Wirklichkeit nicht entsprechen. Zusammengefasst brachten Sie in der Einvernahme vor dem BFA zu Ihren Fluchtgründen befragt vor, dass Ihre Eltern im Senegal von Angehörigen der Rebellengruppe MFDC umgebracht worden wären. Sie wären damals dabeigewesen, hätten versucht zu flüchten, wären jedoch angeschossen worden. Dann wären Sie von den Rebellen für drei Jahre in ein Lager verschleppt worden aus welchem Sie eines Tages fliehen hätten können. Im Widerspruch dazu führten Sie in der Erstbefragung durch die Polizei am 15.09.2015 zu Ihrem Fluchtgrund aus, dass Sie nicht wissen würden warum und von wem Ihre Eltern vor sechs Jahre getötet worden wären. Zudem hätten Sie Angst gehabt, dass Ihnen das Gleiche passiert wäre. Nachgefragt, vor wem Sie Angst gehabt hätten, führten Sie in der Erstbefragung aus, dass Sie diesbezüglich keine Ahnung hätten und „sie“ nicht kennen würden. Sie gaben in der Einvernahme vor dem BFA an, dass Sie von den Rebellen, nachdem Ihre Eltern von diese getötet worden wären, beim Fluchtversuch angeschossen worden wären. Die war für die entscheidende Behörde nicht glaubhaft. Wären Sie tatsächlich im Senegal angeschossen worden, nachdem Ihre Eltern von MFDC Rebelllen ermordet worden wären, so wäre doch mit Sicherheit davon auszugehen, dass Sie dies auch schon in der Erstbefragung durch die Polizei, nach Ihrem Fluchtgrund befragt, geltend gemacht hätten. Zudem verwundert es doch sehr, dass Sie damals befragt angaben, dass Sie nicht wissen würden von wem und warum Ihre Eltern getötet worden wären. Auch der Umstand, dass Sie in der Erstbefragung mit keinem Wort Ihren dreijährigen Aufenthalt als Gefangener in einem MFDC Lager erwähnten, lässt Ihr diesebezügliches Vorbringen in der Einvernahme vor dem BFA unglaubwürdig erscheinen. (Vgl.: Erstbefragung, Seite 6 von 7; F: „Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund)? A: „Meine Eltern wurden vor ca. 6 Jahren umgebracht. Warum und von wem weiß ich nicht. Ich hatte Angst das mir das gleiche passiert. Frage: Vor wem hatten Sie Angst? Antwort: Keine Ahnung ich kenne sie nicht.“) Sie brachten in der Einvernahme vor der entscheidenden Behörde zwei Mal vor, dass Sie den Rebellen beim Fluchtversuch nachdem Ihre Eltern von diesen getötet worden wären angeschossen worden wären und dass sich die Kugel noch immer in Ihrem Oberschenkel befinden würden. Dies war für die entscheidende Behörde nicht glaubhaft. Erst als Sie nach entsprechenden ärztlichen Unterlagen befragt wurden, revidierten Sie Ihre Angaben und führten aus, dass Sie gemeint hätten, dass sich die Kugel nicht mehr in Ihrem Körper befinden würde, sondern Sie lediglich eine Narbe hätten, welche Sie der entscheidenden Behörde zeigten. Die entscheidende Behörde wertete dies als klares Indiz, dass das von Ihnen geschilderte Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht, womit auch die Glaubwürdigkeit Ihrer Person in Frage zu stellen ist. Bei der Beurteilung Ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit ist vor allem zu berücksichtigen, ob Sie außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu Ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt haben, was Sie offensichtlich nicht gemacht haben. (Vgl.: EV Seite 9 von 14; F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an?“ A: […] Da wurde ich am Oberschenkel angeschossen und die Kugel befindet sich noch immer in meinem Bein. […]) (Vgl.: EV Seite 11 von 14; F: „Wo befindet sich die Kugel?“ A: „Im linke Oberschenkel. F: „Haben Sie darüber einen ärztlichen Befund?“ A: „ich meine die Kugel befindet sich nicht mehr im Oberschenkel, sondern dort ist eine Narbe. Ich zeige Ihnen die Narbe.“)“ 2.3.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht hält ergänzend fest, dass selbst im Falle der Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens keine individuelle Gefährdung für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Senegal bestünde. Dies ergibt sich schon aufgrund des Umstandes, dass sich die behaupteten Ereignisse zwischen 2006 und 2009 zugetragen haben sollen und somit keine aktuelle Relevanz mehr besitzen. Der Beschwerdeführer brachte selbst vor, dass sich in dem Lager „ca. 600 Leute, Rebellen und Kinder“, befanden, (vgl. AS 88; siehe auch S 6 in OZ 16). Eine Wiedererkennung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers im Jahr 2022 erscheint aber allein schon aus diesem Grunde nahezu ausgeschlossen, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, damals erst „14 Jahre“ alt noch gewesen zu sein (vgl. AS 83).2.3.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht hält ergänzend fest, dass selbst im Falle der Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens keine individuelle Gefährdung für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Senegal bestünde. Dies ergibt sich schon aufgrund des Umstandes, dass sich die behaupteten Ereignisse zwischen 2006 und 2009 zugetragen haben sollen und somit keine aktuelle Relevanz mehr besitzen. Der Beschwerdeführer brachte selbst vor, dass sich in dem Lager „ca. 600 Leute, Rebellen und Kinder“, befanden, vergleiche AS 88; siehe auch S 6 in OZ 16). Eine Wiedererkennung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers im Jahr 2022 erscheint aber allein schon aus diesem Grunde nahezu ausgeschlossen, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, damals erst „14 Jahre“ alt noch gewesen zu sein vergleiche AS 83). Zudem weisen die Länderberichte darauf hin, dass sich der seit 1982 bestehende separatistische Konflikt in der südlichen Provinz Casamance seit Amtsantritt Macky Salls 2012 weitgehend beruhigt hat. Es herrscht ein Waffenstillstand, der weitgehend eingehalten wird. Ferner darauf, dass Senegal als weitgehend demokratisches und stabiles Land gilt, in dem die grundlegenden Menschenrechte geachtet werden (vgl. dazu oben, 1.5.).Zudem weisen die Länderberichte darauf hin, dass sich der seit 1982 bestehende separatistische Konflikt in der südlichen Provinz Casamance seit Amtsantritt Macky Salls 2012 weitgehend beruhigt hat. Es herrscht ein Waffenstillstand, der weitgehend eingehalten wird. Ferner darauf, dass Senegal als weitgehend demokratisches und stabiles Land gilt, in dem die grundlegenden Menschenrechte geachtet werden vergleiche dazu oben, 1.5.). 2.3.
  8. Insgesamt betrachtet steht daher fest, dass die belangte Behörde ein mangelfreies Ermittlungsverfahren geführt und in ihrer Begründung die Ergebnisse, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Zudem weist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers keine aktuelle Relevanz mehr auf. 2.
  9. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die von der belangten Behörde in dem gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Feststellung, dass Senegal als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 15 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV).Die Feststellung, dass Senegal als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 15, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). ,
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  11. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten: 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht (vgl. Beweiswürdigung).Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht vergleiche Beweiswürdigung). Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.2.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat

§ 8Abs. 3a Asyl

G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Nach der ständigen Judikatur des VwGH reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192).Nach der ständigen Judikatur des VwGH reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen vergleiche etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0192). 3.2.
  3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht gegeben sind:3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind: Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Senegal aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen erwachsenen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über eine 7-jährige Schulbildung. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Senegal aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen erwachsenen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über eine 7-jährige Schulbildung. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, AsylG nicht. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine relevante Gefährdung nach Art. 3 EMRK erkennen lässt. Im Hinblick auf das Alter und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits zum Schutz vor COVID-19 geimpft wurde.Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine relevante Gefährdung nach Artikel 3, EMRK erkennen lässt. Im Hinblick auf das Alter und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits zum Schutz vor COVID-19 geimpft wurde. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen

§§ 8Abs. 3a oder 9 Abs. 2 Asyl

G 2005.Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen

Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: „1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“ Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit dem vorliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch jenem des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 und es ist auch keine Aberkennung

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 ergangen.Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit dem vorliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch jenem des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und es ist auch keine Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Senegal kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht geduldet; er ist kein Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Senegal kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist nicht geduldet; er ist kein Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: 3.4.
  3. § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet, soweit hier relevant:3.4.
  4. Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet, soweit hier relevant: „Rückkehrentscheidung […]

(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn […] 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. […]“ Im Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist der Schutz des Privat- und Familienlebens zu beachten. In dieser Hinsicht ist § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) zu prüfen, welcher auszugsweise lautet:Im Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist der Schutz des Privat- und Familienlebens zu beachten. In dieser Hinsicht ist Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) zu prüfen, welcher auszugsweise lautet: „Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. […]“ 3.4.2.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.4.2.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegen bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0108).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegen bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0108). Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 17.340/2004 ausführte, darf eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt werden würde. Bei der Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. die in VfSlg 18.223/2007 und 18.224/2007 wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Familienleben und auf das Kindeswohl etwaiger Kinder des Betroffenen zu erörtern (vgl. hiezu VfGH 24.09.2018, E 1416/2018; 26.02.2019, E 3079/2018; zur Bedeutung der mit einer Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind verbundenen Auswirkungen vgl. VfSlg 19.362/2011). Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern kommt eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl. VfSlg 18.388/2008, 18.389/2008, 18.392/2008). Die Intensität der privaten und familiären Bindungen im Inland ist dabei zu berücksichtigen (VfSlg 18.748/2009).Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 17.340 aus 2004, ausführte, darf eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt werden würde. Bei der Beurteilung nach Artikel 8, EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen vergleiche die in VfSlg 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Familienleben und auf das Kindeswohl etwaiger Kinder des Betroffenen zu erörtern vergleiche hiezu VfGH 24.09.2018, E 1416 aus 2018,; 26.02.2019, E 3079 aus 2018,; zur Bedeutung der mit einer Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind verbundenen Auswirkungen vergleiche VfSlg 19.362 aus 2011,). Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern kommt eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu vergleiche VfSlg 18.388 aus 2008,, 18.389 aus 2008,, 18.392 aus 2008,). Die Intensität der privaten und familiären Bindungen im Inland ist dabei zu berücksichtigen (VfSlg 18.748 aus 2009,). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z 21]; 26.05.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.02.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z 32]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können. Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (vgl. VfGH 28.02.2012, B 1644/10 mit Hinweis auf EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl 50.435/99, sowie insbesondere EGMR 28.06.2011, Fall Nunez, Appl 55.597/09; 12.10.2016, E 1349/2016).Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z 21]; 26.05.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.02.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z 32]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können. Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen vergleiche VfGH 28.02.2012, B 1644/10 mit Hinweis auf EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl 50.435/99, sowie insbesondere EGMR 28.06.2011, Fall Nunez, Appl 55.597/09; 12.10.2016, E 1349 aus 2016,). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. VfSlg 19.362/2011; VfGH ua 11.06.2018, E 435/2018).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 19.362 aus 2011,; VfGH ua 11.06.2018, E 435 aus 2018,). Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210, mwN; 21.5.2019, Ra 2019/19/0136). Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210, mwN; 21.5.2019, Ra 2019/19/0136). 3.4.

  1. Im Bundesgebiet halten sich die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie der gemeinsame fast 4-jährige Sohn auf, mit denen ein gemeinsamer Haushalt besteht, weshalb ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK mit der Ehefrau und dem Sohn des Beschwerdeführers vorliegt.3.4.
  2. Im Bundesgebiet halten sich die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie der gemeinsame fast 4-jährige Sohn auf, mit denen ein gemeinsamer Haushalt besteht, weshalb ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK mit der Ehefrau und dem Sohn des Beschwerdeführers vorliegt. Eine Rückkehrentscheidung kann daher einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers begründen. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH
  3. 2009, U992/08 bzw. VwGH
  4. 2007, 2006/01/0216;
  5. 2007, 2007/01/0479;
  6. 2007, 2006/18/0453;
  7. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
  8. 2006, 2006/21/0109;
  9. 2006, 2005/01/0699), doch überwiegen im gegenständlichen Fall in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung:Eine Rückkehrentscheidung kann daher einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers begründen. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH
  10. 2009, U992/08 bzw. VwGH
  11. 2007, 2006/01/0216;
  12. 2007, 2007/01/0479;
  13. 2007, 2006/18/0453;
  14. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
  15. 2006, 2006/21/0109;
  16. 2006, 2005/01/0699), doch überwiegen im gegenständlichen Fall in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung: Der Beschwerdeführer ist unbescholten und lebt seit September 2015, sohin seit mehr als 6 ½ Jahren im Bundesgebiet und lebt derzeit mit seiner Ehefrau, einer österreichischen Staatsbürgerin und dem gemeinsamen Sohn, ebenfalls österreichischer Staatsangehöriger, in einem gemeinsamen Haushalt. Doch ist ihr Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden, in welchem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst sein musste, zumal er seine Ehefrau erst im Bundesgebiet kennenlernte und der gemeinsame Sohn im Bundesgebiet geboren wurde. Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (vgl. VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN; VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).Doch ist ihr Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden, in welchem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst sein musste, zumal er seine Ehefrau erst im Bundesgebiet kennenlernte und der gemeinsame Sohn im Bundesgebiet geboren wurde. Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist vergleiche VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN; VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur). Jedoch hat der Beschwerdeführer hat seine Aufenthaltsdauer seit dem Jahr 2015 nicht durch wiederholte Stellung unbegründeter Asylanträge zu verlängern versucht (vgl. auch VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0033) und ist die nunmehr schon über 6-jährige erst- und zweitinstanzliche Verfahrensdauer, die nicht dem Beschwerdeführer anzulasten ist, auch miteinzubeziehen (VwGH vom 04.03.2020, Ra 2020/21/0010). Der Beschwerdeführer hat demnach keine Handlungen gesetzt, um sein Verfahren zu verzögern.Jedoch hat der Beschwerdeführer hat seine Aufenthaltsdauer seit dem Jahr 2015 nicht durch wiederholte Stellung unbegründeter Asylanträge zu verlängern versucht vergleiche auch VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0033) und ist die nunmehr schon über 6-jährige erst- und zweitinstanzliche Verfahrensdauer, die nicht dem Beschwerdeführer anzulasten ist, auch miteinzubeziehen (VwGH vom 04.03.2020, Ra 2020/21/0010). Der Beschwerdeführer hat demnach keine Handlungen gesetzt, um sein Verfahren zu verzögern. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist ferner sein bisheriges Beschäftigungsverhältnis, sein umfangreiches ehrenamtliches Engagement sowie seine Vereinstätigkeit in die Interessenabwägung einzubeziehen (vgl. oben, 1.4.).Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist ferner sein bisheriges Beschäftigungsverhältnis, sein umfangreiches ehrenamtliches Engagement sowie seine Vereinstätigkeit in die Interessenabwägung einzubeziehen vergleiche oben, 1.4.). Insbesondere ist aber das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn zu berücksichtigen, zumal bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auch auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteils und seines Kindes, sowie auf die im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbaren zukünftigen Entwicklungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0420). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 19.362/2011; VfGH 25.2.2013, U 2241/2012; 19.6.2015, E 426/2015; 9.6.2016, E 2617/2015; 12.10.2016, E 1349/2016; 14.3.2018, E 3964/2017; 11.6.2018, E 343/2018, E 345/2018; 11.6.2018, E 435/2018).Insbesondere ist aber das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn zu berücksichtigen, zumal bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auch auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteils und seines Kindes, sowie auf die im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbaren zukünftigen Entwicklungen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/20/0420). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 19.362 aus 2011,; VfGH 25.2.2013, U 2241 aus 2012,; 19.6.2015, E 426 aus 2015,; 9.6.2016, E 2617 aus 2015,; 12.10.2016, E 1349 aus 2016,; 14.3.2018, E 3964 aus 2017,; 11.6.2018, E 343 aus 2018,, E 345 aus 2018,; 11.6.2018, E 435 aus 2018,). Zweifellos haben die Ehefrau und der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers ein berechtigtes Interesse an der Fortführung des Familienlebens, zumal ein gemeinsamer Haushalt besteht und es dem Sohn des Beschwerdeführers auch ermöglicht werden soll, die Beziehung zu seinem Vater zu sichern. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsame Sohn sind österreichische Staatsangehörige, weshalb auch ein Umzug der beiden nach Senegal mit dem Beschwerdeführer nicht zumutbar ist und auch nicht erwartet werden kann. Im Übrigen ist es lebensfremd anzunehmen, dass der Kontakt zwischen Kleinkindern und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könnte (vgl. dazu VfGH vom 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018), weshalb ein solches Kontakthalten des Beschwerdeführers mit seinem Sohn bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zumutbar ist.Zweifellos haben die Ehefrau und der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers ein berechtigtes Interesse an der Fortführung des Familienlebens, zumal ein gemeinsamer Haushalt besteht und es dem Sohn des Beschwerdeführers auch ermöglicht werden soll, die Beziehung zu seinem Vater zu sichern. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsame Sohn sind österreichische Staatsangehörige, weshalb auch ein Umzug der beiden nach Senegal mit dem Beschwerdeführer nicht zumutbar ist und auch nicht erwartet werden kann. Im Übrigen ist es lebensfremd anzunehmen, dass der Kontakt zwischen Kleinkindern und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könnte vergleiche dazu VfGH vom 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018), weshalb ein solches Kontakthalten des Beschwerdeführers mit seinem Sohn bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zumutbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf verwiesen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater/die Mutter gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung. Eine derartige Rechtfertigung kann etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei - relevanter - Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH vom 16.7.2020, Ra 2020/18/0226, Rn. 8/9 und zuletzt VwGH vom 05.03.2021, Ra 2020/18/0060). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf verwiesen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat. Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater/die Mutter gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung. Eine derartige Rechtfertigung kann etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei - relevanter - Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH vom 16.7.2020, Ra 2020/18/0226, Rn. 8/9 und zuletzt VwGH vom 05.03.2021, Ra 2020/18/0060). Ein so großes Gewicht an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers kann, trotz des Umstandes, dass er sich bei Begründung seines Familienlebens seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, nicht erkannt werden, zumal der Beschwerdeführer im Bundesgebiet unbescholten ist. 3.4.
  17. In Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen familiären Interessen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der geprüften Kriterien

§ 9Abs.

2 BFA-VG und unter Einbeziehung der Wertungen

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist davon auszugehen, dass insbesondere das familiäre Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet im konkreten Fall das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiegt. Dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und verhältnismäßig ist, kann im Beschwerdefall nicht erblickt werden.3.4.4. In Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen familiären Interessen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der geprüften Kriterien

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG und unter Einbeziehung der Wertungen

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist davon auszugehen, dass insbesondere das familiäre Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet im konkreten Fall das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiegt. Dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten und verhältnismäßig ist, kann im Beschwerdefall nicht erblickt werden. 3.4.5. Nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.3.4.5. Nach Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Da die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers österreichisches Staatsbürger sind, und somit diesen eine Niederlassung in Senegal nicht zumutbar ist, würde die durch eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung erfolgende Verletzung seines Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Eine ihn treffende Rückkehrentscheidung ist daher

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig.Da die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers österreichisches Staatsbürger sind, und somit diesen eine Niederlassung in Senegal nicht zumutbar ist, würde die durch eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung erfolgende Verletzung seines Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Eine ihn treffende Rückkehrentscheidung ist daher

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig. 3.4.6.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.

1 bis 3BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.4.6.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der

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