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{'item': 'W123 2219834-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2022 GeschäftszahlW123 2219834-2 Spruch, W123 2219834-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 04.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.02.2015, Zl. 13-830739507/1662715-13 07.395-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.02.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.02.2015, Zl. 13-830739507/1662715-13 07.395-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diesem gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.02.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der rechtlichen Beurteilung zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia ergebe, dass die Sicherheits- als auch die Versorgungslage im gesamten Land derart instabil sei, dass eine dem Antragsteller drohende Gefahr iSd Art. 3 EMRK nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne und daher eine Rückkehr im Hinblick auch auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stünde.In der rechtlichen Beurteilung zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia ergebe, dass die Sicherheits- als auch die Versorgungslage im gesamten Land derart instabil sei, dass eine dem Antragsteller drohende Gefahr iSd Artikel 3, EMRK nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne und daher eine Rückkehr im Hinblick auch auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stünde.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 07.12.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Suchtmittelvergehen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
  5. Am 18.01.2018 stellt der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag der besfristeten Aufenthaltsberechtigung, dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2018, Zl. 830739507/1662715, gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 12.02.2020 entsprochen wurde.
  6. Am 18.01.2018 stellt der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag der besfristeten Aufenthaltsberechtigung, dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2018, Zl. 830739507/1662715, gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 12.02.2020 entsprochen wurde.
  7. Mit Schreiben vom 08.03.2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass am 08.03.2019 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 9 gegen ihn eingeleitet worden sei.
  8. Mit Schreiben vom 08.03.2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass am 08.03.2019 ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 9, gegen ihn eingeleitet worden sei.
  9. Am 13.04.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zur Frage seiner Verwandten brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht glaube, dass es ihnen schlecht gehe. Sie würden in Somalia leben. Er habe zuletzt mit seiner Mutter am Vortag der Befragung Kontakt gehabt. Zum Vorhalt der belangten Behörde, wonach nunmehr in Somalia eine verbesserte Versorgungssicherheit prognostiziert werden könne, gab der Beschwerdeführer an, dass dies nicht stimme, da es weder Arbeit, noch Sicherheit in Somalia gebe. Der Beschwerdeführer sei nicht gebildet und seine Familie nicht in der Lage, für ihn zu sorgen. Sie selbst hätten Schwierigkeiten mit ihrer eigenen Nahrungsversorgung. Als nichtgebildeter Jugendlicher sei es für den Beschwerdeführer schwer, für sein Leben zu sorgen. Die Menschen in Somalia würden nach wie vor unter Nahrungsversorgungsproblemen und massiven Anschlägen leiden. Die Stadt Mogadischu sei, speziell im Bezirk des Beschwerdeführers, sehr schlecht. Nicht einmal der Bürgermeister könne in den Bezirk des Beschwerdeführers kommen.
  10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2019, Zl. 830739507-190238815, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.02.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). und ihm gleichzeitig die mit Bescheid vom 22.02.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
  11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2019, Zl. 830739507-190238815, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.02.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). und ihm gleichzeitig die mit Bescheid vom 22.02.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß , Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
  12. Mit Schriftsatz vom 29.05.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte zusammenfassend vor, dass den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Somalia keine grundlegenden Veränderungen seit Gewährung des subsidiären Schutzes zu entnehmen seien. Die Sicherheitslage in Somalia zwischen
  13. August und
  14. Dezember 2018 sei volatil geblieben. Die al-Shabaab sei weiterhin die Hauptbedrohung der Sicherheit im Land.
  15. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen.
  16. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen.
  17. Mit Schriftsatz vom 08.11.2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde und brachte zusammenfassend vor, dass die Aberkennung des Status des subsidär Schutzberechtigten des Beschwerdeführer zu Unrecht erfolgt sei. Daher sei auch die Abweisung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu Unrecht erfolgt.
  18. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2022, W123 2219834-1/12E, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2019 als unbegründet abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen Die unter Punkt I. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.Die unter Punkt römisch eins. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
  20. Beweiswürdigung 2.
  21. Die Ausführungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  23. § 8 Abs. 4 AsylG lautet: „Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist“.3.
  24. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG lautet: „Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist“. Da dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2019, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2022 als unbegründet abgewiesen wurde, liegen die Voraussetzungen für eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechigung nicht (mehr) vor.Da dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2019, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2022 als unbegründet abgewiesen wurde, liegen die Voraussetzungen für eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechigung nicht (mehr) vor. Foldich wurde der Antrag des Beschwerdeführer svon der belangten Behörde zu Recht abgewiesen. 3.
  25. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.
  26. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zudem wurde in der Beshwerde auch keine mündliche Verhandlung beantragt.Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zudem wurde in der Beshwerde auch keine mündliche Verhandlung beantragt. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2219834.2.00

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